Oberlandesgericht Celle:
Urteil vom 28. Juni 2001
Aktenzeichen: 13 U 82/01
(OLG Celle: Urteil v. 28.06.2001, Az.: 13 U 82/01)
Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Verfügungskläger ist der ... Der Verfügungsbeklagte, ein ...-Händler, warb in der ... Zeitung vom 21. Oktober 2000 für einen Pkw "..." und einen Pkw "...". In der Anzeige hervorgehoben befand sich der Zusatz "Klimaanlage kostenlos!".
Der Verfügungskläger hat geltend gemacht, dass die Werbung gegen § 1 ZugabeVO verstoße. Der Leser verstehe die Werbung dahin, dass die für die beiden Fahrzeuge angegebenen Preise von 34.700 DM bzw. 29.900 DM die Klimaanlage normalerweise nicht umfassten, hier indes die Klimaanlage kostenlos dazugegeben werde.
Das Landgericht hat dem Verfügungsbeklagten antragsgemäß im Wege der Beschlussverfügung untersagt, im geschäftlichen Verkehr für Kraftfahrzeuge zu werben: "Klimaanlage kostenlos".
Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten hat das Landgericht die Beschlussverfügung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Verfügungskläger sei nicht aktivlegitimiert, er habe die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht glaubhaft gemacht. Mit der Berufung verfolgt der Verfügungskläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter.
Gründe
Die Berufung ist unbegründet.
I.
Das Landgericht hat die von ihm erlassene Beschlussverfügung im Ergebnis zu Recht aufgehoben.
Es kann offen bleiben, ob die Klage, wie das Landgericht meint, mangels einer hinreichenden Zahl von Gewerbetreibenden, die dem klagenden Verband angehören, unzulässig ist (vgl. BGH, WRP 1999, 1159). Jedenfalls ist die Klage in der Sache unbegründet; denn die beanstandete Werbeanzeige verstößt nicht gegen § 1 Abs. 1 ZugabeVO.
Nach dieser Vorschrift ist es verboten, im geschäftlichen Verkehr neben einer Ware oder Leistung eine Zugabe (Ware oder Leistung) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Eine Zugabe liegt vor, wenn eine Leistung ohne besondere Berechnung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware gewährt wird, der Erwerb der Nebenleistung vom Abschluss des Geschäfts über die Hauptware abhängig ist und dabei in einer Weise ein innerer Zusammenhang besteht, dass die Nebenleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware gewährt wird und das Angebot wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen. Eine Zugabe kann danach immer nur eine von der Hauptware verschiedene zusätzlich in Aussicht gestellte oder gewährte Nebenleistung sein. Werden dagegen die beiden in Rede stehenden Waren oder Leistungen vom Verkehr als eine Einheit aufgefasst, ist eine Zugabe begrifflich ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 15. Juni 2000, I ZR 202/98; BGH, NJW-RR 1999, 81).
Über das Verkehrsverständnis kann der Senat aus eigener Kenntnis entscheiden, weil seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, und weil es sich bei den Pkw um Gebrauchsgegenstände des allgemeinen Bedarfs handelt. Die mit der Werbung angesprochenen Verkehrskreise verstehen die Werbung dahin, dass es sich bei der Klimaanlage nicht um eine kostenlos zum Basismodell gelieferte Nebenleistung handelt. Vielmehr geht der Verkehr von einem besonders günstigen Gesamtangebot aus. Das ergibt sich aus folgenden Umständen:
Die in der Zeitungsanzeige benutzte Aussage "Klimaanlage kostenlos!" darf nicht isoliert betrachtet werden. Maßgeblich ist der Gesamteindruck der Anzeige. Insoweit muss berücksichtigt werden, dass dem Verkehr beim Neuwagenkauf neben Angeboten, bei denen jedes einzeln wählbare Extra den geforderten Grundpreis erhöht, auch Gesamtangebote in Form von Sondermodellen bekannt sind, bei denen ein unveränderbares Ausstattungspaket zu einem Pauschalpreis angeboten wird (BGH, NJW-RR 1999, 404). Die vorliegende Werbung ist insoweit für ein solches Gesamtangebot typisch, als neben dem besonders herausgestellten Preis eine Reihe von Ausstattungselementen angegeben sind, die bei Fahrzeugen dieser Klasse häufig nur als Sonderausstattung geliefert werden (Klimaanlage, 4 x Airbag, ABS, Fußmatten, Alu-Felgen, Dachträgersystem). Die Klimaanlage ist in dem Gesamtpaket enthalten. Im Hinblick auf den so hervorgerufenen Gesamteindruck liegt die Annahme fern, der potentielle Kunde stelle sich beim Lesen der Werbung vor, dass er das Basismodell oder ein Fahrzeug mit einer bestimmten Ausstattung bezahlen solle und die Klimaanlage ihm ohne besondere Berechnung dazugeliefert werde.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
OLG Celle:
Urteil v. 28.06.2001
Az: 13 U 82/01
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