Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 3. Februar 2006
Aktenzeichen: 6 U 190/05
(OLG Köln: Urteil v. 03.02.2006, Az.: 6 U 190/05)
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.09.2005 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 77/05 - wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
B E G R Ü N D U N G
I.
Die im Juni 2004 gegründete Beklagte hat nach dem Vorbild der privatärztlichen Verrechnungsstellen das Geschäftsmodell einer Verrechnungsstelle für Anwaltshonorare entwickelt. Sie kauft über ein Partnerunternehmen anwaltliche Gebührenforderungen an, welche die beteiligten Rechtsanwälte an diesen Partner abgetreten haben, gleicht sie gegenüber den Anwälten aus und treibt die Forderungen sodann ein. Abgetreten bzw. angekauft werden nur solche Honoraransprüche, bei denen die Mandanten unter Entbindung ihres Anwalts von seiner Schweigepflicht schriftlich ihre Einwilligung zu dem fraglichen Abrechnungsverfahren der Beklagten nach dem Muster der Anlage K 11 erteilt haben. Nicht Geschäftsbedingung sind indes eine rechtskräftige Feststellung der Forderungen sowie ein erster, fruchtloser Vollstreckungsversuch.
Die Klägerin, die hiesige Rechtsanwaltskammer, ist der Auffassung, dass dieses Geschäftsmodell gegen § 49 b Abs. 4 BRAO verstößt und nimmt die Beklagte unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten auf Unterlassung in Anspruch.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 EUR zu unterlassen, den Ankauf von rechtsanwaltlichen Gebührenforderungen und deren Einzug anzubieten und/oder zu bewerben und/oder rechtsanwaltliche Gebührenforderungen anzukaufen und sie einzuziehen, ohne dass sichergestellt ist, dass die Forderung rechtskräftig festgestellt, ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen ist und der Rechtsanwalt die ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten eingeholt hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise ihr Vollstreckungsschutz zu gewähren.
Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin gerügt und die Ansicht vertreten, dass § 49 b Abs. 4 BRAO keine Marktverhaltensregelung i.S. des Wettbewerbsrechts sei, ihr Geschäftsmodell die Voraussetzungen der BRAO ohnehin auch nicht verletze.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.09.2005, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, abgewiesen, und zur Begründung ausgeführt, dass § 49 b Abs. 4 BRAO keinen Wettbewerbsbezug aufweise.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin unter Aufrechterhaltung ihres Klageantrags, wobei sie sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens nunmehr ergänzend auch auf einen Verstoß gegen § 43 a Abs. 2 BRAO stützt. Die Beklagte verteidigt das Urteil.
II.
Die zulässige Berufung führt in der Sache nicht zum Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG resultierenden Unterlassungsanspruch mit der Begründung verneint, dass es schon an einem Marktbezug des § 49 b Abs. 4 BRAO fehlt. Für die im Berufungsverfahren ergänzend in Bezug genommene Vorschrift des § 43 a Abs. 2 BRAO gilt nichts anderes, weshalb sich das Rechtsmittel insgesamt als unbegründet darstellt.
1.
Klage- und Sachbefugnis der Klägerin folgen aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
Kammern freier Berufe sind grundsätzlich zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen der Konkurrenten ihrer Mitglieder aktivlegitimiert i.S. der Vorschrift (vgl. BVerfG NJW 2004, 3765 und, noch zu § 13 UWG a.F., BGH GRUR 2004, 346 - Rechtsanwaltsgesellschaft und BGH NJW 2003, 819 - Zulässigkeit einer Anwalts-Hotline). Stehen allerdings - wie im Streitfall - Verletzungshandlungen Dritter in Frage, welche dem fraglichen Berufsstand nicht angehören, wird weitergehend zu fordern sein, dass durch den Verstoß der Dienstleistungswettbewerb der Kammer-Mitglieder berührt wird. Dies ist vorliegend der Fall, die beanstandete Tätigkeit nämlich geeignet, den (Dienstleistungs-)Wettbewerb von Rechtsanwälten untereinander zu tangieren. Die Inanspruchnahme einer "Verrechnungsstelle" der fraglichen Art ist für einen Anwalt mit wirtschaftlichen Vorteilen verbunden, welche sich zugleich als Vorteil im Wettbewerb zu seinen weiterhin selbst abrechnenden Kollegen darstellen. Indem die Beklagte die erfahrungsgemäß zeitraubende Mühewaltung des Forderungseinzugs und insbesondere auch das Risiko der Eintreibbarkeit der fraglichen Forderungen übernimmt, gewinnt der Rechtsanwalt anderweitig nutzbare Arbeitszeit und hat außerdem, unter Berücksichtigung der Kosten der Beklagten, stets Gewissheit über die Werthaltigkeit seiner aktuellen Forderungen.
2.
Der Senat hat ebenso wie die Kammer keine Veranlassung, das Geschäftsmodell der Beklagten auf seine Vereinbarkeit mit den Vorschriften der BRAO zu überprüfen. Das Begehren der Klägerin stellt sich nämlich schon deshalb als unbegründet dar, weil die in Frage kommenden Regelungen des § 49 b Abs. 4 BRAO bzw. des § 43 a Abs. 2 BRAO keinen Marktbezug i.S. des - als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden - § 4 Nr. 11 UWG aufweisen.
a)
Ein Anspruch aus § 4 Nr. 11 UWG kommt nur dann in Betracht, wenn ein Verstoß gegen eine Vorschrift gerügt wird, welche zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. BGH GRUR 2006, 82,84 - Betonstahl; BGH GRUR 2006, 77,78 - Schulfotoaktion; BGH GRUR 2005, 875 - Diabetesteststreifen; GRUR 2005, 960 - Friedhofsruhe). Ob dies der Fall ist, ist anhand einer am Normzweck der Vorschrift orientierten Auslegung zu beurteilen. § 49 b Abs. 4 BRAO ist nach Ansicht des Senats keine Marktverhaltensregelung in diesem Sinne.
Rechtsprechung zu dieser Frage liegt, soweit ersichtlich, noch nicht vor, was den Senat, wie an dieser Stelle anzumerken ist, zur Zulassung der Revision veranlasst hat. In der noch zu § 1 UWG a.F. ergangenen Entscheidung "Zulässigkeit einer Anwaltshotline" (a.a.O. S. 820) hat der Bundesgerichtshof einen Wettbewerbsbezug des § 49 b Abs. 4 BRAO ausdrücklich offen gelassen. Die Entscheidung "Telekanzlei" (BGH GRUR 2005, 433, 435) verhält sich nur über den hier nicht einschlägigen Absatz 1 des § 49 b BRAO, dessen Marktbezug als Mindestpreisvorschrift anders als bei dem Regelungsinhalt des Absatz 4 auf der Hand liegt.
In der Literatur wird allerdings durchgängig die Auffassung vertreten, dass dieser berufsrechtlichen Regelung keine Außenwirkung und deshalb auch kein Marktbezug zukommt (vgl. Fezer-Götting, UWG, § 4 -11 Rn. 61; Harte/Henningv. Jagow, UWG, § 4 Nr. 11 Rechtsbruch Rn. 77; Ullmann, Das Koordinatensystem des Rechts des unlauteren Wettbewerbs im Spannungsfeld von Europa und Deutschland, GRUR 2003, 817, 822; Hasselblatt, Münchener Anwaltshandbuch Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2005, § 21 Rn. 37). Unter Berücksichtigung des Normzwecks der Vorschrift schließt sich der Senat dieser Meinung an:
Die Parteien und das erstinstanzlich erkennende Gericht gehen zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 2005, 507; BGH a.a.O. S. 821 a.E. - Zulässigkeit einer Anwaltshotline) davon aus, dass das in § 49 b Abs. 4 BRAO normierte Abtretungsverbot ausweislich der Entstehungsgeschichte der Vorschrift die Durchsetzung der anwaltlichen Schweigepflicht bezweckt, die durch eine Abtretung des Gebührenanspruchs gefährdet werden kann. Es steht außer Frage, dass es sich bei dem Verschwiegenheitsgebot um einen elementaren Grundsatz handelt, dessen Wahrung unabdingbar ist für die Tätigkeit der Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege und damit gleichzeitig auch für die Funktionsfähigkeit der dritten Gewalt im Staate. Gleichwohl kommt dieser Pflicht Rechnung tragenden berufsrechtlichen Vorschriften und so auch § 49 b Abs. 4 BRAO nur eine interne Ordnungswirkung zu. Indem das Abtretungsverbot nämlich - nur - die Integrität der Anwaltschaft und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege durch Sicherung des Innenverhältnisses von Anwalt und Mandant gewährleistet, fehlt ihm ein auf das Auftreten der Anwälte auf dem Markt bezogener Zweck.
b)
Soweit die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren - zulässig - darauf abgestellt hat, dass das beanstandete Geschäftsmodell einer anwaltlichen Verrechnungsstelle gegen § 43 a Abs. 2 BRAO verstoße, kann nichts anderes gelten. Die fragliche Vorschrift normiert unmittelbar die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht. Eine Zweckbestimmung, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, kommt ihr deshalb aus den vorstehend erörterten Gründen nicht zu.
Es kommt noch hinzu, dass das im Klageantrag abstrakt beschriebene Geschäftsmodell ohne Verletzung der Verschwiegenheitspflicht betrieben werden kann.
3.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
OLG Köln:
Urteil v. 03.02.2006
Az: 6 U 190/05
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