Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 4. November 2011
Aktenzeichen: 11 U 88/10

(OLG Hamm: Urteil v. 04.11.2011, Az.: 11 U 88/10)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.11.2009 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 104,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2009 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 97 % und das beklagte Land zu 3 %.

Das angefochtene Urteil ist nunmehr nach Maßgabe der Berufungszurückweisung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; dieses Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)

I.

Auf den Inhalt der tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Im Berufungsverfahren haben sich folgende Ergänzungen ergeben:

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags wendet er sich mit näheren Ausführungen gegen das Bestehen eines Anfangsverdachts gegen ihn und ist weiterhin der Ansicht, schon aus diesem Grunde seien die Gegenüberstellung, zu der er sein Einverständnis nicht erklärt habe, die ihm seiner Behauptung nach erklärte vorläufige Festnahme sowie die Wohnungsdurchsuchung amtspflichtwidrig erfolgt. Auch dass - unstreitig - die Polizeibeamten KHK C und KOK C2 seine damals 13-jährige Tochter F im zivilen Dienstfahrzeug mit zur Wohnanschrift der Familie T gefahren haben, sei amtspflichtwidrig gewesen. Gegen die anschließende Hausdurchsuchung habe der Kläger ausschließlich unter dem Druck der Geschehnisse keine Einwände erhoben. Soweit er - der Kläger - in seiner Beschuldigtenvernehmung, die durchgeführt worden sei, obwohl nichts Belastendes gegen ihn vorgelegen habe, erklärt habe, er sei mit der Hausdurchsuchung einverstanden, habe er unter Schock gestanden. Bei seiner Belehrung durch die Polizeibeamten habe es sich um eine solche nach § 136 StPO und nicht nach § 98 StPO gehandelt, daher sei seine Aussage nicht verwertbar gewesen.Der Kläger behauptet weiter, er habe seine jetzige Prozessbevollmächtigte bereits am 25.06.2007 mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Hinsichtlich der Kosten für das Beschwerdeverfahren sei unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf sämtliche durchgeführte Maßnahmen abzustellen, nicht nur auf die Durchsuchung. Zudem legt der Kläger nunmehr mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.04.2010 erstmals eine auf den 03.05.2010 datierte schriftliche Abtretungserklärung vor, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird und auf deren Grundlage er nunmehr den Verdienstausfallschaden seiner Ehefrau sowie die seine Töchter F und F2 betreffenden Kosten aus abgetretenem Recht geltend macht.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils,

1. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen in Höhe von 2.737,67 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2008;

2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm auch weitere Entschädigungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, die dem Kläger aufgrund der durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen - Durchsuchung der Wohnräume am 25./26.6.2007- noch entstehen werden, zu leisten.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil. Es bestreitet die Abtretungserklärung vom 03.05.2010 mit Nichtwissen, rügt den entsprechenden Vortrag als verspätet und ist insbesondere der Ansicht, aufgrund eines infolge von Zeugenaussagen bestehenden Anfangsverdachtes gegen den Kläger seien die polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen nicht amtspflichtwidrig gewesen. Eine vorläufige Festnahme sei nicht erfolgt, mit den übrigen Strafverfolgungsmaßnahmen sei der Kläger einverstanden gewesen. Es sei auch nicht amtspflichtwidrig gewesen, die Tochter des Klägers anzusprechen und sie aufzufordern, die Polizeibeamten zum elterlichen Haus zu begleiten.

Ursächlich auf die Durchsuchung zurückzuführende Schäden habe der Kläger - insbesondere unter Berücksichtigung seiner Erklärungen in seiner persönlichen Anhörung im Kammertermin am 22.11.2009 - nicht schlüssig vorgetragen. Die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren für die Vertretung des Klägers im Ermittlungsverfahren seien nicht zu erstatten, da die Durchsuchung am 25.06.2007 und damit vor der Beauftragung der Rechtsanwältin am 26.06.2007 beendet gewesen sei.

Im Senatstermin am 04.11.2011 hat der Senat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugin T. Insoweit wird auf den das wesentliche Ergebnis der Anhörung und der Beweisaufnahme zusammenfassenden Berichterstattervermerk vom 04.11.2011 Bezug genommen. Ferner lagen die Akten zu I-11 U 14/11 OLG Hamm nebst Beiakten zu 262 Js 886 sowie zu 283 Js 184/07 - jeweils StA Arnsberg - sowie die Akte zu 283 Js 235/07 StA Arnsberg vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in seinem angefochtenen Urteil verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Dem Kläger steht lediglich ein Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 104,77 € nach §§ 2, 7 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (im Weiteren: StrEG) zu, Ansprüche aus Amtshaftungsgesichtspunkten gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG bestehen nicht. Der Feststellungsantrag ist bereits unzulässig.

1.Soweit der Kläger Entschädigungsansprüche in Form der Leistungsklage nach dem StrEG in Bezug auf durch die Durchsuchung hervorgerufene Schadenspositionen geltend macht, ist die Klage zulässig.

a)Eine rechtskräftige Grundentscheidung des zuständigen Amtsgerichts nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StrEG liegt in Bezug auf die als Folgen der Durchsuchung geltend genmachten Schadenspositionen in Form des Beschlusses des Amtsgerichts Arnsberg vom 21.02.2008 zu 5 Gs 283 Js 184/07 - 362/08 (rechtskräftig seit dem 09.04.2008) vor. Dass in diesem die Haftung dem Grunde nach bindend feststellenden Beschluss als Datum der entschädigungspflichtigen Durchsuchung "25./26.06.2007" angegeben ist, ist unschädlich. Der Streitgegenstand des Entschädigungsanspruchs ist nach allgemeinen Kriterien dahin auszulegen (vgl. dazu: Meyer, StrEG, 8. Aufl., § 8 Rn. 44), dass damit die Durchsuchung der Wohnung des Klägers am 25.06.2007 gemeint ist, da unstreitig nur an diesem Tag eine Wohnungsdurchsuchung stattgefunden hat.

Soweit den Ausführungen des Klägers indes zu entnehmen ist, dass er Schadenspositionen (auch) auf weitere Maßnahmen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bzw. das Ermittlungsverfahren an sich stützen will, ist die auf §§ 2, 7 StrEG gestützte Entschädigungsklage bereits unzulässig. Denn durch die seit dem 09.04.2008 rechtskräftige Grundentscheidung des Amtsgerichts Arnsberg vom 21.02.2008 ist der Streitgegenstand des hiesigen (Höhe-)Verfahrens bindend festgelegt (Meyer, StrEG, 8. Aufl., § 8 Rn. 40 m.w.N.).

b)Das Justizverwaltungsverfahren nach § 10 StrEG, dessen Durchführung besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Entschädigungsklage ist (Schütz, StV 2008, 52, 53), ist abgeschlossen. Der Kläger hat nach Zustellung der Belehrung durch die Staatsanwaltschaft Arnsberg mit Schreiben vom 30.04.2008 unter Wahrung der sechsmonatigen Frist des § 10 Abs. 1 StrEG, die der Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte unterliegt (BGH, NJW 1989, 2619; Kunz, StrEG, 4. Aufl., § 13 Rn. 9), mit anwaltlichen Schreiben vom 30.08.2008 sowie vom 03.09.2008 die Schadenspositionen als Folgen der Wohnungsdurchsuchung geltend gemacht, die er mit der Entschädigungsklage weiterverfolgt.

c)Die Klage ist auch innerhalb der von Amts wegen zu prüfenden Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 Satz 3 StrEG (BGH, NJW 2007, 439, 441; Kunz, StrEG, 4. Aufl., § 13 Rn. 2; Schütz, StV 2008, 52, 53) erhoben worden. Danach ist die Klage, mit der Entschädigungsansprüche nach dem StrEG verfolgt werden sollen, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft/ Justizverwaltungsbehörde (hier: 16.10.2008) zu erheben, anderenfalls ist das Klagerecht endgültig verwirkt (Kunz, StrEG, 4. Aufl., § 13 Rn. 2). Für die Erhebung der Klage kommt es nach § 253 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auf deren Zustellung an, bei demnächstiger Zustellung ist indes auf den Eingang der Klageschrift abzustellen (§ 167 ZPO), wobei die vom Kläger zu vertretende Verzögerung nach allgemeinen Regeln 14 Tage nicht überschreiten darf (Kunz, StrEG, 4. Aufl., § 13 Rn. 3).

Nach Eingang der Klageschrift vom 13.01.2009 beim Landgericht Dortmund am 14.01.2009 ist der Gerichtskostenvorschuss nach Aufforderung durch Verfügung vom 30.01.2009 seitens der Klägers bereits am 10.02.2009 gezahlt worden; dass anschließend die Klagezustellung erst am 06.03.2009 erfolgt ist, ist dem Kläger nicht anzulasten.

2.

Die auf Zahlung einer Entschädigung nach den §§ 2, 7 StrEG gerichtete Leistungsklage ist allerdings nur zu einem geringen Teil begründet und überwiegend unbegründet.

a)Nach § 7 Abs. 1 StrEG ist Gegenstand der Entschädigung der durch die Strafverfolgungsmaßnahme (hier: Durchsuchung) verursachte Vermögensschaden, der nach Abs. 2 der Vorschrift die Bagatellgrenze von 25,- € übersteigen muss.

Vermögensschaden in diesem Sinne ist in Anlehnung an den Begriff des Vermögensschadens des bürgerlichen Rechts jede durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten, die sich in Geldwert ausdrücken lässt (Kunz, StrEG, 4. Aufl., § 7 Rn. 8). Ersatz wird aber nur für die Vermögensschäden geleistet, die beim Beschuldigten, das heißt in seinem eigenen Vermögen, adäquat kausal im Sinne der haftungsausfüllenden Kausalität durch die nach §§ 1, 2 StrEG entschädigungspflichtigen Strafverfolgungsmaßnahmen verursacht worden sind (Kunz, StrEG, 4. Aufl., § 7 Rn. 10; Meyer, StrEG, 8. Aufl. § 7 Rn. 12 m.w.N.). Mittelbare Schäden, die nicht "durch", sondern lediglich "aus Anlass" der entschädigungspflichtigen Maßnahme entstanden sind (sog. Reflexschäden), sind nicht ersatzfähig (BGH, MDR 1979, 562; LG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2008 zu 4 O 99/08, zitiert nach juris Rn. 26; Meyer, StrEG, 8. Aufl., § 7 Rn. 12 m.w.N.).

Der Betroffene muss dabei den Zurechnungszusammenhang zwischen der Strafverfolgungsmaßnahme (hier: Durchsuchung) und dem Schaden beweisen (LG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2008 zu 4 O 99/08, zitiert nach juris Rn. 27).

b) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe steht dem Kläger eine Entschädigung gemäß §§ 2, 7 StrEG in Höhe von 58,36 € für die Rechtsanwaltskosten zu, die bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch Bescheid der Staatsanwaltschaft Arnsberg vom 19.07.2007 für seine anwaltliche Interessenwahrnehmung angefallen sind.

(aa)Zwar ist richtig, dass diese Gebühren, die ausweislich der Kostenaufstellung vom 27.08.2008 in Höhe von insgesamt 583,64 € angefallen sind, erst entstanden sind, nachdem die unstreitig am 25.06.2007 durchgeführte Hausdurchsuchung bereits erledigt war. Erst am 26.06.2007 meldete sich die jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers als Verteidigerin, beantragte Akteneinsicht, widersprach der Hausdurchsuchung und legte Beschwerde ein. Insbesondere wurde sie nicht während der Durchsuchung, z.B. im Sinne telefonischer Beratung, tätig (vgl. dazu: Kunz, StrEG, 4. Aufl., § 7 Rn. 27 d mit Verweis auf BGH, NJW 2009, 2628). Ein Tätigwerden der Verteidigerin bereits während der Durchsuchungsmaßnahme behauptet der Kläger im Übrigen selbst nicht.

Dies steht aber der Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach nicht entgegen. Soweit teilweise in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht vertreten wird, Verteidigerkosten, die erst nach bereits beendeter Durchsuchung entstehen, seien bereits keine "unmittelbar auf der Durchsuchung" beruhenden, sondern lediglich "aus Anlass der Durchsuchung" entstandene Schäden und damit nicht nach § 7 StrEG erstattungspflichtig (so auch: LG Flensburg, Beschluss vom 23.04.2004 zu 2 O 203/03, zitiert nach juris Rn. 3; Meyer, StrEG, 8. Aufl., § 7 Rn. 12), bestehen gegenüber dieser Ansicht vor dem Hintergrund Bedenken, dass das Bundesverfassungsgericht wegen des Gewichts des Eingriffs in Art. 13 GG das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde, die auf die (nachträgliche) Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme gerichtet ist (sog. Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde), auch nach dem Vollzug der Durchsuchung bejaht (BVerfG, NJW 1997, 2163 ff.; BVerfG, NJW 2010, 360), so dass die Beschwerde nicht wegen prozessualer Überholung unzulässig ist. Vielmehr ist angesichts des tiefgreifenden, aber tatsächlich nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffs, dessen Belastungen sich auf eine Zeitspanne beschränkten, binnen derer der Betroffene gerichtlichen Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren kaum zu erlangen vermag, die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung zu überprüfen und gegebenenfalls ihre Rechtswidrigkeit festzustellen. Unter Berücksichtigung dessen erscheint es bedenklich, die Erstattungsfähigkeit der nach bereits abgeschlossener Durchsuchung angefallenen Verteidigerkosten mit der Begründung zu verneinen, diese seien nicht "unmittelbar durch die Durchsuchung" entstanden (so auch: OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2008 zu 1 W 48/08, zitiert nach juris Rn. 6).

Vielmehr sind einem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren nach überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich auch die Kosten zu erstatten, die ihm dadurch erwachsen, dass er sich gegen die (abgeschlossene) entschädigungspflichtige Maßnahme mit Hilfe eines Rechtsanwalts wendet, sofern nur die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen die entschädigungspflichtige Maßnahme als "erforderlich" angesehen werden kann (BGH, Urteil vom 11.11.1976, III ZR 17/76, zitiert nach juris Rn. 36, 39; LG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2008, 4 O 99/08, zitiert nach juris Rn. 29).

Soweit der Senat bisher ausweislich des in der Akte befindlichen Senatsbeschlusses vom 23.01.2009 zu 11 W 58/06, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Ansicht vertreten hat, an der "Erforderlichkeit" fehle es dann, wenn die Durchsuchungsmaßnahme im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts bereits abgeschlossen ist und zu diesem Zeitpunkt auch sämtliche mit der Durchsuchung konkret verbundenen Belastungen, z.B. durch Beschlagnahmen und/oder Sicherstellungen, zugleich beendet sind (so auch: LG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2008 zu 4 O 99/08, zitiert nach juris Rn. 30 m.w.N.), der sich auch das Landgericht angeschlossen hat, hält der Senat daran in Ansehung der neueren Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 16.07.2009 zu III ZR 298/09, veröffentlicht u.a. in: BGHZ 182, 92 - 103) nicht mehr fest.

Nach der vom Bundesgerichtshof in Fortführung seines Urteils vom 11.11.1976 zu III ZR 17/76, veröffentlicht u.a. in: BGHZ 68, 86-90) entwickelten Argumentation, der sich der Senat anschließt, ist bei der Bemessung des Umfangs des Entschädigungsanspruchs gemäß § 7 StrEG zu berücksichtigen, dass die im Ermittlungsverfahren anfallende Grund- und Verfahrensgebühr nach § 14 RVG i.V.m. Nr. 4100 und 4104 des VV RVG die gesamte Tätigkeit des Verteidigers pauschal abgilt, wobei die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG neben den allgemeinen Verteidigungstätigkeiten auch Tätigkeit des Verteidigers im Beschwerdeverfahren (§ 19 Abs. 2 Nr. 10 RVG) und Tätigkeiten umfasst, die nach Beendigung des Vollzugs der entschädigungspflichtigen Maßnahme anfallen. Lässt sich, insbesondere bei umfassender Bevollmächtigung des Verteidigers für das gesamte Ermittlungsverfahren, was ausweislich der Vollmacht vom 25.06.2007 auch hier der Fall war, innerhalb des entschädigungspflichtigen Rahmens die Verteidigung gegen die (abgeschlossene) Strafverfolgungsmaßnahme von der allgemeinen Verteidigung nicht trennen (BGH, Urteil vom 16.07.2009 zu III ZR 298/08, zitiert nach juris Rn. 13), steht dem Betroffenen dementsprechend grundsätzlich eine Entschädigung auch für solche Maßnahmen zu, die auf Grundlage des Maßstabs des § 14 Abs. 1 RVG (früher § 12 BRAGO) dem Anteil der Verteidigung gegen die vollzogene Strafverfolgungsmaßnahme an der gesamten Verteidigung entspricht und der nach § 287 ZPO zu schätzen ist (BGH, Urteil vom 11.11.1976, III ZR 17/76, zitiert nach juris Rn. 39,40; BGH, Urteil vom 16.07.2009 zu III ZR 298/08, zitiert nach juris Rn. 13, 15, 20; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2008 zu 1 W 48/08, zitiert nach juris Rn. 5; LG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2008 zu 4 O 99/08, zitiert nach juris Rn. 41 m.w.N.). Dabei setzt die anteilige Entschädigung nicht voraus, dass der Verteidiger überhaupt spezifisch gegen die Strafverfolgungsmaßnahme vorgegangen ist. Vielmehr reicht es, wenn die Tätigkeiten des Verteidigers objektiv auch dem Zweck dienten, der Strafverfolgungsmaßnahme die Grundlage zu entziehen, insbesondere durch Entkräftung des Tatverdachts (BGH, Urteil vom 16.07.2009 zu III ZR 298/08, zitiert nach juris Rn. 21).

(bb)Allerdings gehört zu dem Teil der ersatzfähigen Verteidigerkosten wegen der Durchsuchungsmaßnahme nach dem Sinn und Zweck des § 7 StrEG nicht derjenige Aufwand, den die Verteidigerin mit der Einlegung der Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde vom 26.06.2007 entfaltet hat und der dementsprechend in der Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG enthalten ist. Denn § 7 StrEG soll Ersatz für diejenigen erforderlichen Auslagen zur Abwehr der entschädigungspflichtigen Strafverfolgungsmaßnahme gewähren, für welche nach den Kostenvorschriften der StPO eine prozessuale Erstattungsmöglichkeit nicht vorgesehen ist (BVerfG, NJW 2010, 360; BGH, Urteil vom 11.11.1976 zu III ZR 17/76, zitiert nach juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 16.07.2009 zu III ZR 298/08, zitiert nach juris Rn. 9; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2008 zu 1 W 48/08, zitiert nach juris Rn. 6). Denn soweit die StPO den prozessualen Kostenerstattungsanspruch regelt, ist sie lex specialis zum StrEG (Kunz, StrEG, 4. Aufl., § 7 Rn. 24 m.w.N.).

In Bezug auf die nach § 304 Abs. 1 StPO eingelegte Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde besteht nunmehr aufgrund des mit Wirkung zum 01.10.2009 eingeführten § 473 a StPO die prozessuale Möglichkeit der Kostenerstattung nach den Regelungen der StPO. Eine solche bestand auch bereits zum Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens des Klägers. Hätte der Kläger mit seiner Beschwerde Erfolg gehabt, hätte zum damaligen Zeitpunkt über § 473 StPO in Verbindung mit § 467 StPO analog eine selbstständige Kostenentscheidung über die Tragung der notwendigen Auslagen (vgl. § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO) durch die Staatskasse mit anschließendem Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464 b StPO erfolgen müssen (vgl. dazu: BVerfG, NJW 2010, 360, 361; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.07.2008 zu 1 W 48/08, zitiert nach juris Rn. 6). Diese in der StPO auch bereits vor Inkrafttreten des § 473 a StPO vorgesehene Erstattungsmöglichkeit schließt damit die Geltendmachung des entsprechenden Aufwandes im Rahmen des § 7 StrEG aus (vgl. dazu auch: OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.07.2008 zu 1 W 48/08, zitiert nach juris Rn. 6).

(cc)

Nach alledem ist bei Überprüfung der Kostenaufstellung vom 27.08.2008 über die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten von insgesamt 583,64 €, die bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens am 19.07.2007 angefallen sind, zunächst festzuhalten, dass lediglich ein nach § 287 ZPO zu schätzender Anteil der Grund- sowie der Verfahrensgebühr nebst Post- und Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer in Betracht kommt. Da für eine anteilige Erstattung nach dem vorgesagten auch Verteidigertätigkeiten reichen, die der Entkräftung des Tatverdachtes dienen (BGH, Urteil vom 16.07.2009 zu III ZR 298/08, zitiert nach juris Rn. 21), ist zudem entsprechend anteilig auch die Vergütung nach Nr. 4141 VV RVG (sog. Einstellungsgebühr) in Ansatz zu bringen. Diese sind auf ihren erstattungsfähigen Anteil wegen der durchgeführten Durchsuchung zu untersuchen.

(1)

Im Rahmen der dazu nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die in Ansatz zu bringenden Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien verbleibt nach Ansicht des Senats lediglich ein geringer Anteil der geltend gemachten Kosten. Denn die Tätigkeit der Verteidigerin im Ermittlungsverfahren weist - ohne Berücksichtigung ihres Tätigwerdens in Bezug auf die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde - weder ein besonderes Gewicht an Umfang, Bedeutung oder Schwierigkeit auf. Zunächst bezog sich das einfache, kurze Schreiben der Verteidigerin vom 26.06.2007, mit dem sie u.a. Akteneinsicht begehrte, auch auf die durchgeführte Durchsuchung. Dies gilt auch für das weitere Akteneinsichtsgesuch vom 13.07.2007 und die tatsächlich genommene Akteneinsicht, (vgl. anwaltliches Schreiben vom 17.07.2007). Nachdem die Durchsuchung bereits vollständig abgeschlossen war und eine Beschlagnahme nicht stattgefunden hatte, richtete sich die Tätigkeit der Verteidigerin indes primär auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens, wie die Verteidigerin sie auch mit Schreiben vom 03.07.2007 beantragt hat.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls schätzt der Senat den Anteil der wegen der Durchsuchung angefallenen Verteidigertätigkeit auf höchstens 10 % (so in ähnlichen Fallkonstellationen auch: LG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2008 zu 4 O 99/08, zitiert nach juris Rn. 21; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2008 zu 1 W 48/08, zitiert nach juris Rn. 10).

Trotz der sehr überschaubaren Verteidigertätigkeit wegen der Durchsuchung, hält der Senat es zudem (noch) für angemessen, jeweils die Mittelgebühr anzusetzen.

(2)

Demnach ergibt sich folgende Berechnung:

Grundgebühr, Nr. 4100 VV RGV 165,00 €

Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG 140,00 €

Einstellungsgebühr, Nr. 4141 VV RVG 140,00 €

Pauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 €

Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG (53 Ablichtungen) 25,45 €

Zwischensumme 90,45 €

19 % MwSt, Nr. 7008 RVG 93,18 €

Gesamtbetrag 583,63 €

davon 10 % 58,36 €

c)

Da ein - wenn auch geringer Teil - der Rechtsanwaltskosten zu erstatten ist, steht dem Kläger auch ein (anteiliger) Entschädigungsanspruch bezüglich der Rechtsanwaltskosten zu, die für die Geltendmachung der Entschädigung nach dem StrEG im Justizverwaltungsverfahren zu, die er auf Grundlage der Kostenaufstellung vom 03.09.2008 in Höhe von insgesamt 272,87 € geltend macht.

Beauftragt der Entschädigungsberechtigte einen Rechtsanwalt damit, seine Entschädigungsansprüche gemäß § 10 StrEG geltend zu machen, sind die dafür anfallenden Gebühren gleichfalls erstattungsfähig (BGH, Urteil vom 16.07.2009 zu III ZR 298/08, zitiert nach juris Rn. 26).

Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach dem Geschäftswert, welcher sich aus dem Betrag der von Gesetzes wegen erfolgreich geltend gemachten Entschädigung ergibt (BGH, Urteil vom 16.07.2009 zu III ZR 298/08, zitiert nach juris Rn. 27; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2008 zu 1 W 48/08, zitiert nach juris Rn. 11 m.w.N.).

Demnach ergibt sich ein weiterer Anspruch nach §§ 2, 7 StrEG in Höhe von 46,41 €:Gegenstandswert: 58,36 €

Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RGV, 1,3 32,50 €

Pauschale, Nr. 7002 VV RVG (20 %) 6,50 €

Zwischensumme 39,00 €

19 % MwSt 7,41 €

Gesamtbetrag 46,41 €

d)

Die vom Kläger auf Grundlage der Kostenaufstellung vom 03.09.2008 in Höhe von insgesamt 184,45 € geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren für die Beschwerde gegen den die Entschädigungspflicht dem Grunde nach feststellenden Beschluss des AG Arnsberg vom 21.02.2008 beruhen nicht auf der Wohnungsdurchsuchung und sind daher nicht gemäß §§ 2, 7 StrEG erstattungsfähig. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, richtete sich die Beschwerde des Klägers vom 05.03.2008 gerade insoweit gegen den Beschluss, als seinem Antrag vom 30.08.2007, eine Entschädigungspflicht nach StrEG auch für die von ihm behauptete vorläufige Festnahme und die Gegenüberstellung festzustellen, nicht entsprochen wurde.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine Entschädigung nach dem StrEG bereits deshalb ausscheidet, weil die insoweit als lex specialis anzusehende StPO für das Beschwerdeverfahren eine Kostenerstattungsmöglichkeit (im Erfolgsfalle) nach § 473 i.V.m. § 467 analog StPO mit anschließendem Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464 b StPO vorsieht.

e)

Ein Entschädigungsanspruch wegen der Rechtsanwaltsgebühren für die Strafanzeige gegen die Zeugen U und T2 sowie G beruhen nicht auf der Durchführung der Wohnungsdurchsuchung. Dies ergibt sich - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - bereits daraus, dass die Zeugenaussagen zeitlich vor der durchgeführten Hausdurchsuchung vorlagen. Wenn der Kläger Strafanzeigen gegen die ihn belastenden Zeugen erhebt, so mag dies seinem persönlichen Genugtuungsinteresse entspringen, hat aber mit der Abwehr der entschädigungspflichtigen Durchsuchung und damit mit der "erforderlichen Rechtsverteidigung" nichts zu tun. Vor diesem Hintergrund ist dieser Schaden nach Ansicht des Senats jedenfalls nicht vom Schutzzweck des § 7 StrEG umfasst.

f)

Gleiches gilt für die vom Kläger geltend gemachten Rechtsanwaltskosten für die Strafanzeigen gegen die ermittelnden Polizeibeamten. Die Stellung von Strafanzeigen gegen die Beamten hatte mit der Abwehr der Durchsuchung und der "erforderlichen Rechtsverteidigung" nichts zu tun.

g)

Ein Entschädigungsanspruch gemäß §§ 2, 7 StrEG für die Wandhalterung einer historischen Waffe ist bereits deshalb nicht gegeben, weil es sich insoweit nicht um einen Vermögensschaden des Klägers handelt, der auf Grundlage des StrEG allein anspruchsberechtigt ist. Er hat in seiner persönlichen Anhörung durch den Senat am 04.11.2011 ausdrücklich und unwidersprochen erklärt, dass sich die Wandhalterung nicht in seiner Wohnung, sondern in der Wohnung seiner Mutter befunden habe. Im Übrigen ist eine Abtretung etwaiger Ansprüche der Mutter an den Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

h)

Soweit der Kläger Schadenspositionen im Zusammenhang mit einem von ihm behaupteten (eigenen) Schock geltend macht (Fahrtkosten zu eigenen Arztterminen, Kosten für ärztliche Atteste, Zuzahlungskosten für Medikamente und Praxisgebühr), ist ein Entschädigungsanspruch gemäß §§ 2, 7 StrEG gleichfalls nicht gegeben. Denn der Kläger hat es auch in der Berufung nicht vermocht, den erforderlichen adäquat kausalen Zusammenhang mit der durchgeführten Durchsuchung darzulegen.Er trägt insoweit vielmehr ausdrücklich vor, "aufgrund der gesamten Ereignisse" unter Schock gestanden und keine Einwendungen gegen die zeitlich nachfolgende Wohnungsdurchsuchung erhoben zu haben (vgl. S. 4 und 9 der Berufungsbegründung vom 30.04.2010). Daraus lässt sich lediglich entnehmen, dass der Kläger aufgrund des Ermittlungsverfahrens an sich, nicht aber gerade durch die entschädigungspflichtige Durchsuchung, unter Schock gestanden hat, falls man den seitens des Landes bestrittenen Schockzustand unterstellte.Auch aus den in Bezug genommenen ärztlichen Berichten/Schreiben des Dr. X vom 13.08.2007 sowie des Dr. D vom 27.08.2007 ergibt sich nichts anderes. Dem Bericht des Dr. X vom 13.08.2007 ist zu entnehmen, dass der Kläger sichtlich schockiert gewesen sei, da er "irrtümlich in eine Fahndung geraten, eine Hausdurchsuchung erlitten und dann auch noch abgeführt worden sei". Dem Bericht des Dr. D vom 27.08.2007 ist zu entnehmen, dass der Kläger "völlig aufgelöst" dort erschienen sei, da er " verdächtigt worden war, eine Bank ausgeraubt zu haben".Die vorgenannten Ausführungen der Ärzte ergeben gerade, dass der Kläger auf das Ermittlungsverfahren gegen ihn an sich psychisch reagiert hat, wofür aber gerade keine Entschädigung gewährt wird. Denn das Ermittlungsverfahren selbst ist keine beachtliche Schadensursache i.S.d. StrEG (Kunz, StrEG, 4. Aufl., § 7 Rn. 10 mit Verweis auf BGH, NStZ 1992, 286).

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, spricht gegen die erforderliche Kausalität auch, dass der Kläger in seiner persönlichen Anhörung vor der Kammer selbst erklärt hat, das Schlimmste sei der erste Anblick seiner schreienden Tochter F mit den Beamten in seiner Wohnung gewesen.

i)

Soweit der Kläger Schadenspositionen im Zusammenhang mit von ihm behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen seiner Töchter F und F2, insbesondere aufgrund eines Schockzustandes, - einschließlich der Fahrtkosten zur Nachhilfe - geltend macht, entfällt ein Entschädigungsanspruch nach §§ 2, 7 StrEG bereits, weil die Töchter des Klägers nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 2 StrEG gehören. Anspruchsberechtigt ist - abgesehen von den Grenzen des ersichtlich nicht eingreifenden § 11 StrEG Unterhaltsberechtigten - nur derjenige, der selbst Beschuldigter war bzw. erkennbar als solcher behandelt wurde oder Angeschuldigter oder Angeklagter war. Dritte sind demgegenüber nicht anspruchsberechtigt (Meyer, StrEG, 8. Aufl., § 2 Rn. 15).

j)

Gleiches gilt, soweit der Kläger aus abgetretenem Recht den von ihm behaupteten Schaden in Form des Verdienstausfalls seiner Ehefrau von 98,21 € geltend macht. Insoweit scheidet ein Entschädigungsanspruch gemäß §§ 2, 7 StrEG bereits mangels Anspruchsberechtigung der Ehefrau des Klägers aus.

k)

Soweit der Kläger auf Grundlage der Kostenaufstellung vom 22.04.2008 Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 142,80 € für die Beantwortung der Schreiben der Krankenkassen Y und Y2 geltend macht, ist ein Entschädigungsanspruch gemäß §§ 2, 7 StrEG gleichfalls nicht gegeben.

Zwar sind die ursprünglichen Anfrageschreiben der Krankenkassen nicht in der Akte, sondern lediglich die an die Staatsanwaltschaft Arnsberg gerichteten Akteneinsichtsgesuche der Y2. Aus deren Inhalt und dem Inhalt der anwaltlichen Beantwortungsschreiben - jeweils vom 23.08.2007- ist aber erkennbar, dass es bei den Anfragen der Krankenkassen darum ging, die Ursache ärztlicher Behandlungen des Klägers und seiner bei der Y2 versicherten Tochter F2 im Hinblick auf einen möglichen Regress zu klären.

Auch insoweit spricht viel dafür, dass der Kläger es auch in der Berufung nicht vermocht hat, den erforderlichen Kausalzusammenhang darzulegen, da insbesondere nicht klar ist, auf welche konkreten medizinischen Behandlungen sich die Anfragen bezogen. Letztlich kann dies aber dahinstehen. Denn ein Anspruch ist insoweit jedenfalls wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht (vgl. zur Anwendbarkeit des § 254 BGB i.R.d. § 7 StrEG: Meyer, StrEG, 7. Aufl., § 7 Rn. 11) ausgeschlossen. Die Anfragen der Krankenkassen hätte der Kläger auch durch einfache privatschriftliche Schreiben beantworten können, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.

l)

Nach alledem steht dem Kläger damit ein Entschädigungsanspruch nach §§ 2, 7 StrEG in Höhe von 58,36 € + 46,41 € = 104,77 € zu.

3.

Darüber hinausgehende Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB, Art. 34 GG stehen dem Kläger weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht zu.

a)

Zwar kommen Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung grundsätzlich in Betracht. Denn durch die Regelungen des StrEG, die eine rechtmäßig angeordnete und vollzogene Strafverfolgungsmaßnahme für die Gewährung einer Entschädigung voraussetzen (Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 6. Aufl., Rn. 451), werden Ansprüche aus Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB, Art. 34 GG nicht berührt. Vielmehr können diese geltend gemacht werden, soweit den Beamten, die mit der/den Strafverfolgungsmaßnahme/n befasst waren, die schuldhafte Verletzung von Amtspflichten nachgewiesen werden kann (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.07.1987 zu 12 U 29/87, zitiert nach juris Orientierungssatz 3). Daraus folgt, dass ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung ausschließlich bei rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffen in Betracht kommt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.2000 zu 2 Ws 226/10, zitiert nach juris Rn. 6, 6, 8; Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 6. Aufl., Rn. 451 a.E.).Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind im Amtshaftungsprozess die Entscheidung der Ermittlungsbehörden über die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens auf Grundlage des Legalitätsprinzips und Anordnungen, worauf die Nachforschungen im einzelnen zu erstrecken sind, sowie einzelne Maßnahmen indes nicht auf ihre "Richtigkeit€, sondern allein darauf zu überprüfen, ob sie vertretbar sind. Die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die betreffende Entscheidung nicht mehr verständlich ist (BGH, Urteil vom 23.10.2003 zu III ZR 9/03, zitiert nach juris Rn. 11m.w.N.).

b)Unter Berücksichtigung dieses Überprüfungsmaßstabs stehen dem Kläger keine Amtshaftungsansprüche aus eigenem Recht zu.

(aa)Soweit dem Klägervortrag zu entnehmen ist, dass er bereits die Durchführung von Ermittlungen gegen ihn an sich für amtspflichtwidrig hält, dringt er damit nicht durch.

Denn nach dem Legalitätsprinzip des § 152 Abs. 2 StPO i.V.m. § 163 Abs. 1 StPO sind die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 GVG), zu denen die vorliegend tätig gewordenen Beamten KHK C und KOK C2 nach § 1 Ziff. II. der nordrheinwestfälische Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft v. 30.04.1996 zählen, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern ein Anfangsverdacht vorliegt, der lediglich voraussetzt, dass es nach kriminalistischer Erfahrung möglich ist, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 152 Rn. 4, § 163 Rn. 1 a).

Vorliegend war es jedenfalls vertretbar, von einem solchen Anfangsverdacht gegenüber dem Kläger auszugehen. Denn nach dem - insoweit unstreitigen Sachverhalt - war den Polizeibeamten aufgrund der Angaben der Zeugen T2 und U sowie G eine Personenbeschreibung bekannt, die auf den Kläger als möglichen Täter des stattgehabten Banküberfalls hindeuteten. Dies bedarf keiner weiteren Vertiefung.Dass es daneben, insbesondere aufgrund der Angaben des Zeugen T3 oder weiterer Zeugen, die der Kläger in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat am 04.11.2011 namentlich benannt hat, weitere Ermittlungsansätze gab, ändert nichts daran, dass jedenfalls gegen die Aufnahme von Ermittlungen gegenüber dem Kläger rechtlich nichts zu besorgen ist bzw. diese vertretbar war.

(bb)Auch Amtshaftungsansprüche aufgrund einer vorläufigen Festnahme des Klägers sind nicht gegeben.Zwar lagen die Voraussetzungen einer vorläufigen Festnahme gemäß § 127 StPO weder nach dessen Abs. 1 noch nach dessen Abs. 2 StPO vor. Denn der Kläger war weder auf frischer Tat betroffen noch wurde er auf frischer Tat verfolgt (§ 127 Abs. 1 StPO) noch lagen in diesem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens, als die Beamten in der Wohnung des Klägers erschienen, die Voraussetzungen eines Haft- oder Unterbringungsbefehls (§§ 112 ff. StPO bzw. § 126 a StPO) vor, die jeweils einen dringenden Tatverdacht im Sinne einer großen Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist, erfordern (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 126 a Rn. 4 i.V.m. § 111 a Rn. 2).

Allerdings ist dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht der Beweis gelungen, dass er vorläufig festgenommen wurde.Er hat dazu in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat erklärt, nachdem er sich mit einem uniformierten Polizeibeamten in sein Schlafzimmer begeben habe, um sich anzukleiden, habe dieser ihm gegenüber erklärt, er sei vorläufig festgenommen.Dies hat die dazu vom Kläger benannte Zeugin T in ihrer Vernehmung vor dem Senat am 04.11.2011 nicht bestätigt. Die Zeugenaussage war insoweit unergiebig. Die Zeugin, die persönlich auf den Senat einen glaubwürdigen Eindruck gemacht hat, hat erklärt, sie wisse weder, ob jemand dem Kläger gegenüber erklärt habe, er sei vorläufig festgenommen, noch ob jemand mit ihm im Schlafzimmer gewesen sei. Sie selbst habe im Übrigen nicht alles mitbekommen, was zwischen den Beamten und ihrem Mann gesprochen worden sei, insbesondere habe sie sich auch nicht in der Nähe des Schlafzimmers aufgehalten, als der Kläger sich dort angezogen habe. Auch ob der Kläger freiwillig mit den Beamten mitgegangen sei, wisse sie nicht. In Übereinstimmung mit den Erklärungen des Klägers in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat hat die Zeugin zudem bekundet, ihm seien jedenfalls keine Handschellen angelegt worden.

Da der Kläger demnach für seine vorläufige Festnahme beweisfällig geblieben ist, kommt es nicht mehr darauf an, dass auch die Kausalität dieser Maßnahme für die geltend gemachten Schadenspositionen zweifelhaft ist, da er sich nach eigenem Vortrag in der Berufungsbegründung in Bezug auf die aus Amtshaftung geltend gemachten Anspruchspositionen "auch auf die anderen Maßnahmen" bzw. "auf das gesamte Ermittlungsgeschehen" (Seite 8 der Berufungsbegründung vom 30.04.2010) stützt.

(cc)Soweit der Kläger eigene Ansprüche aus Amtshaftung ferner konkret auf die - unstreitig - ohne Anordnung durch die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft oder den Ermittlungsrichter durchgeführte Gegenüberstellung, die der Identifizierung des Klägers als Täter dienen sollte, stützt, die seiner Behauptung nach ohne seine Einwilligung durchgeführt sein soll, sind solche nicht gegeben.

Der Bundesgerichtshof sieht in der Identifizierungsgegenüberstellung eine den in §§ 81 a, 81 b StPO geregelten Untersuchungen nahestehende Maßnahme (BGH, Beschluss vom 09.03.1977, in Bezug genommen im Beschluss des BVerfG vom 14.02.1978 zu 2 BvR 406/77, zitiert nach juris Rn. 13, 15; vgl. im Anschluss daran auch: LG Hamburg, Beschluss vom 27.09.1984 zu 33 Qs 1106/84, zitiert nach juris Orientierungssatz), so dass - jedenfalls für die zwangsweise Gegenüberstellung - der Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2 StPO gilt und die Polizei als Ermittlungsbeamte der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG) nachrangig nach dieser lediglich eine Eilkompetenz bei Gefahr im Verzug haben (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 81 a Rn. 25 a).

Soweit teilweise aufgrund der systematischen Stellung des § 58 Abs. 2 StPO die Gegenüberstellung als Teil der Vernehmung der Zeugen angesehen wird, denen der Beschuldigte zum Zwecke der Identifizierung gegenübergestellt werden soll (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 58 Rn. 9 m.w.N.), ändert sich nichts, denn auch nach dieser Auffassung gilt zumindest für die Anordnung u.a. des Zeitpunktes der Gegenüberstellung der Richtervorbehalt (wohl auch unter - entsprechender - Anwendung des § 81 a StPO, Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 58 Rn. 11.).

Ausweislich des eigenhändig unterschriebenen Protokolls der Beschuldigtenvernehmung des Klägers vom 25.06.2007, dessen Echtheit, Unversehrtheit und Vollständigkeit dieser nicht anzweifelt, hat der Kläger sich (auch) mit der Gegenüberstellung freiwilllig einverstanden erklärt. Das Protokoll, auf das der Kläger unter Beantragung der Beiziehung der Akten zu 262 Js 886/08 StA Arnsberg selbst Bezug nimmt, darf nach § 286 ZPO im Zivilprozess als öffentliche Urkunde über Tatsachen im Sinne des § 418 ZPO gewürdigt werden (vgl. dazu: Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 286 Rn. 64 und § 415 Rn. 8; OLG Hamm, NVersZ 1998, 44) und erbringt vollen Beweis aller in der Urkunde bezeugten Tatsachen, soweit diese auf eigenen Handlungen oder eigenen Wahrnehmungen der Urkundsperson beruhen (Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 418 Rn. 3).Den erforderlichen Gegenbeweis (vgl. dazu: Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 418 ZPO Rn. 4) hat der Kläger nicht zu erbringen vermocht. Er hat nicht einmal nachvollziehbar darzulegen vermocht, aus welchem Grund er das Protokoll unterschrieben hat. In seiner persönlichen Anhörung am 04.11.2001 hat er erklärt, er habe vor Unterschriftsleistung den Inhalt des Protokolls gelesen, allerdings habe der Vernehmungsbeamte, der seine - des Klägers - Tochter F "angepackt" habe, schreiben können, was er gewollt habe. Dies würdigt der Senat dahin, dass der Kläger dem Inhalt des Protokolls - entgegen der in § 418 ZPO bestimmten Beweiskraft - persönlich keine Bedeutung beigemessen hat, was an der rechtlichen Würdigung aber nichts ändert.Die Vernehmung der Zeugin T war zu diesem Punkt unergiebig.

Im Übrigen ist wiederum die Kausalität dieser Maßnahme für die geltend gemachten Schadenspositionen zweifelhaft, da der Kläger sich nach eigenem Vortrag in der Berufungsbegründung in Bezug auf die aus Amtshaftung geltend gemachten Anspruchspositionen "auch auf die anderen Maßnahmen" bzw. "auf das gesamte Ermittlungsgeschehen" (Seite 8 der Berufungsbegründung vom 30.04.2010) stützt. Darauf kommt es indes angesichts der Beweiskraft des Protokolls der Beschuldigtenvernehmung vom 25.06.2007 gemäß § 418 ZPO nicht mehr an.

(dd)Auch Ansprüche aus Amtshaftung wegen der durchgeführten Wohnungsdurchsuchung stehen dem Kläger nicht zu.

Soweit der Kläger in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat am 04.11.2011 erstmals erklärt hat, er habe seine Einwilligung dazu nicht erteilt, gilt das unter (cc) Ausgeführte entsprechend, da das Protokoll (auch) die Bestätigung der seitens des Klägers erteilten Einwilligung zur Wohnungsdurchsuchung enthält.

Aber selbst, wenn der Kläger - wie er bis zum Senatstermin durchgehend vorgetragen hat - nur aufgrund eines bei ihm bestehenden Schockzustandes keine Einwendungen gegen die Durchsuchung erhoben hätte, ergäbe sich nichts anderes.

Einem Anspruch steht insoweit entgegen, dass der Kläger in der Berufungsbegründung (dort S. 8) ausdrücklich vorgetragen hat, der Schock sei (erst) Folge der Durchsuchung gewesen bzw. er habe lediglich "unter dem Druck der Geschehnisse" (nicht wegen Schockzustandes) keine Einwendungen gegen die Durchsuchung erhoben (S. 4 der Berufungsbegründung).

Zudem ist dem Vortrag des Klägers - auch unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Unterlagen - nicht zu entnehmen, dass er sich gemäß § 105 BGB bei Abgabe der Einverständniserklärung im Zustand einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit, das heißt in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand (§ 104 Nr. 2 BGB), befunden hat (vgl. zu diesem Maßstab wegen des Charakters der Einwilligung als geschäftsähnlicher Handlung: Palandt-Ellenberger, BGB, 70. Aufl., Überbl v § 104 Rn. 7). Abgesehen davon sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, ein solcher Zustand - geht man von dessen Vorliegen aus - für die ermittelnden Beamten erkennbar war oder sein musste, so dass es jedenfalls an dem erforderlichen Verschulden fehlt.

ee)Die am 25.06.2007 durchgeführte Beschuldigtenvernehmung des Klägers stellt bereits deshalb keine Amtspflichtverletzung dar, weil sie auch im Interesse und zur Wahrung der Rechte des Klägers durchgeführt wurde. Sie ist im Ermittlungsverfahren obligatorisch (§ 163 a StPO) und dient nicht nur der Sachaufklärung, sondern auch der Information des Beschuldigten und der Gewährung rechtlichen Gehörs. Denn sie bietet dem Beschuldigten die Möglichkeit, entlastende Umstände vorzubringen (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 163 a Rn. 1).

Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung (dort S. 4) vorträgt, er habe gar nicht zur Polizeiwache verbracht werden dürfen, scheidet auch insoweit eine Amtspflichtverletzung aus. Insbesondere war nicht eine schriftliche Beschuldigtenvernehmung nach § 163 a Abs. 1 Satz 2 StPO angezeigt bzw. als aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null die einzig rechtmäßige Maßnahme anzusehen. Eine "schriftliche Äußerung" kommt nur in "einfachen" Fällen in Betracht, was hier bereits angesichts des erheblichen Tatvorwurfs nicht der Fall ist.

c)Auch Amtshaftungsansprüche aus abgetretenem Recht kommen nicht in Betracht.

(aa)

Soweit der Kläger Ansprüche aus abgetretenem Recht seiner am 28.03.1994 geborenen Tochter F geltend macht und in diesem Zusammenhang erstmals in der Berufungsinstanz eine schriftliche Abtretungserklärung mit Datum "03.05.2010" vorlegt, ist dieser Vortrag zum einen verspätet (§§ 529, 531 ZPO), weil der Forderungsübergang auf eine vom beklagten Land zulässig bestrittene Abtretung gestützt wird, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgt sein soll; zum anderen ist die Abtretung wegen Insichgeschäfts unwirksam, §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 2, 181 BGB.

(bb)Soweit der Kläger sich für Ansprüche aus abgetretenem Recht seiner am 14.12.11991 geborenen Tochter F2 gleichfalls auf die vorgenannte Abtretungserklärung vom 03.05.2010 beruft, ist sein Vortrag aus den unter (aa) dargelegten Gründen verspätet, §§ 529, 531 ZPO.

(cc)

Gleiches gilt, soweit der Kläger Ansprüche aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau auf Grundlage der Abtretungserklärung vom 03.05.2010 geltend macht. Auch insoweit ist sein Vortrag - wie ausgeführt - verspätet, §§ 529, 531 ZPO. Darüber hinaus stünde einem Anspruch wegen Aufopferung eines Urlaubstages (nicht wegen Verdienstausfalls) auch entgegen, dass die Ehefrau gemäß § 10 Abs. 5 PolG NW einen Anspruch auf Zeugenentschädigung hätte gelten machen können, nachdem sie der mündlichen Vorladung zur Zeugenvernehmung gefolgt war (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB).

4.

Dem Kläger steht im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Leistungsantrag ein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen (§§ 291, 288 ZPO) nach Klagezustellung am 06.03.2009 ab dem 07.03.2009 zu. Ein darüber hinausgehender Zinsanspruch ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

5.Dem neben dem Leistungsantrag geltend gemachten Feststellungsantrag fehlt bereits das erforderliche Feststellungsinteresse, § 256 ZPO. Es ist gegeben, wenn dem subjektiven Recht des Klägers einen gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und die erstrebte Feststellung infolge ihrer Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Zöller-Greger, 28. Aufl., ZPO, § 256 Rn. 7). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der anspruchsbegründende Sachverhalt, zum Beispiel der Schaden, zurzeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung begriffen und daher der Leistungsantrag noch nicht insgesamt bezifferbar ist (Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rn. 7 a).Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Feststellungsantrag des Klägers bezieht sich ausdrücklich ausschließlich auf die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes, ihm auch weitere Entschädigungen, das heißt für zukünftige Schäden, nach dem StrEG zu leisten, die ihm aufgrund der ihm gegenüber durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahme "Durchsuchung der Wohnräume am 25./26.06.2007" entstehen werden. Die Schadensentwicklung in Bezug auf die Folgen der Durchsuchung ist aber abgeschlossen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf die §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts.






OLG Hamm:
Urteil v. 04.11.2011
Az: 11 U 88/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/207dcad321a3/OLG-Hamm_Urteil_vom_4-November-2011_Az_11-U-88-10




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