Finanzgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 4. März 2010
Aktenzeichen: 10 Ko 2445/09 KF
(FG Düsseldorf: Beschluss v. 04.03.2010, Az.: 10 Ko 2445/09 KF)
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Streitig ist die Höhe der nach den Bestimmungen der §§ 45 ff des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) festzusetzenden Vergütung.
Der Erinnerungsführer war im Kalenderjahr 2008 als Mitglied einer Sozietät als Rechtsanwalt tätig. Die Sozietät wiederum hatte im Hinblick auf die Bewilligung von Kindergeld die rechtlichen Interessen des A (Kläger) vertreten, und zwar zunächst im Rahmen eines bei der Familienkasse O geführten Einspruchsverfahrens. Nach Erlass der unter dem 30.7.2008 ergangenen Einspruchsentscheidung war mit einem vom Erinnerungsführer unterzeichneten Schriftsatz vom 30.8.2008 unter dem Briefkopf der Sozietät Prozesskostenhilfe beantragt und zur Begründung ein Klageentwurf beigefügt worden. Im genannten Schriftsatz war der Antrag enthalten, dem Kläger zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte den Erinnerungsführer beizuordnen.
Das Gericht hatte mit Beschluss vom 3.3.2009 den Anträgen entsprochen, dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt und den Erinnerungsführer als Prozessvertreter beigeordnet. Nachfolgend war Klage erhoben worden (10 K 3402/08 Kg), wiederum mit einem vom Erinnerungsführer unterzeichneten Schriftsatz und erneut unter dem Briefkopf der Sozietät. Allerdings war darin nur der Erinnerungsführer als Prozessbevollmächtigter bezeichnet. Dieser Rechtsstreit ist noch nicht abgeschlossen.
Mit einem ebenfalls vom Erinnerungsführer unterzeichneten Antrag der Sozietät
vom 26.3.2009 bat diese unter Berufung auf die Regelungen der §§ 45 ff RVG und
auf das dazu erstellte Vergütungsverzeichnis (VV-RVG) um die Festsetzung folgender
Gebühren:
Gegenstandswert: 3.696,-- EUR
1,6 Verfahrensgebühr
(§ 49 RVG, Nr. 3200 VV-RVG) 326,40 EUR
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV-RVG) 20,00 EUR
Zwischensumme 346,40 EUR
Umsatzsteuer 65,82 EUR
Summe 412,22 EUR
Dabei wies sie darauf hin, dass sie weder Zahlungen nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (BerHG) noch eine Vergütung für die außergerichtliche Vertretung des Klägers erhalten habe.
Unter dem 14.4.2009 wies die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle darauf hin, dass nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV-RVG die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die geltend gemachte Verfahrensgebühr in Betracht komme. Aus dem Festsetzungsantrag sei jedoch nicht ersichtlich, inwieweit eine Geschäftsgebühr entstanden sei.
In seinem Antwortschreiben vom 30.4.2009 teilte der Erinnerungsführer mit, dass die Anrechnung einer Geschäftsgebühr schon deshalb ausscheide, weil hinsichtlich der anwaltlichen Vertretung im Einspruchsverfahren und im nachfolgenden Klageverfahren keine Personenidentität vorliege. Im Einspruchsverfahren sei der Kläger nämlich durch die Sozietät vertreten worden, während im Klageverfahren ausweislich der Klageschrift er, der Erinnerungsführer, die Interessen des Klägers wahrnehme. Insoweit habe jedenfalls das Gericht von der Beiordnung der Sozietät Abstand genommen. Richtigerweise müsse daher auch der Antrag auf Festsetzung der Anwaltsvergütung korrigiert werden. Dem Schreiben beigefügt war ein neues Antragsformular, nach dessen Inhalt nunmehr der Erinnerungsführer selbst die Festsetzung der Vergütung begehrte, und zwar in der Höhe, die auch in dem ersten Antrag errechnet worden war.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle folgte dem nicht. Mit Beschluss vom 5.6.2009
setzte sie die Vergütung wie folgt fest:
Gegenstandswert: 3.696,-- EUR
1,6 Verfahrensgebühr
(§ 49 RVG, Nr. 3200 VV-RVG) 326,40 EUR
Anrechnung Geschäftsgebühr
(Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV-RVG;
Gebühr nach § 13 RVG: (245,-- EUR x 0,75) - 183,75 EUR
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV-RVG) 20,00 EUR
Zwischensumme 162,65 EUR
Umsatzsteuer 30,90 EUR
Summe 193,55 EUR
Den weitergehenden Antrag lehnte sie ab.
Zur Begründung führte sie aus:
Die Anrechnung der Geschäftsgebühr sei nach den Bestimmungen der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV-RVG geboten. Soweit der Erinnerungsführer geltend mache, dass es hinsichtlich der Vertretung des Klägers im Einspruchsverfahren einerseits und dem Klageverfahrens andererseits an der Personenidentität fehle, könne dem nicht gefolgt werden. Nach dem Inhalt der Kindergeldakte des Klägers sei nämlich der Sozietät Vollmacht erteilt worden, und zwar für "die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung (wegen Kindergeld)". Tatsächlich habe der Erinnerungsführer alsdann unter dem Briefkopf der Sozietät alle im Einspruchs- und im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze unterzeichnet. Der Beiordnung nur des Erinnerungsführers im Beschluss vom 3.3.2009 komme demgegenüber nicht die Bedeutung zu, die ihr der Erinnerungsführer zumesse. Hierbei handele es sich nämlich nur um einen rein formalen Akt, weil bei der Einschaltung einer Anwaltssozietät lediglich ein namentlich zu benennender Anwalt aus der Sozietät beizuordnen sei. Das wiederum sei regelmäßig derjenige, der vom Kläger als beizuordnender Anwalt bezeichnet werde.
Mit seiner Erinnerung vom 4.7.2009 trägt der Erinnerungsführer vor:
Der Beschluss vom 5.6.2009 sei fehlerhaft, denn die Vergütung sei in der beantragten Höhe festzusetzen.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich bei der Beiordnung eines namentlich bezeichneten Anwalts lediglich um einen formalen
Akt handele. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sei es möglich, einem Kläger einen einzelnen Anwalt beizuordnen, es sei aber auch zulässig, eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR) mit der Wahrnehmung der Interessen des Klägers zu beauftragen. Habe der Kläger zunächst eine GbR beauftragt, ihn im Einspruchs- und im Klageverfahren zu vertreten, und werde alsdann im Klageverfahren vom Gericht nur ein einzelner Anwalt der Sozietät beigeordnet, trete, ähnlich wie bei einer Beiordnung im Strafverfahren, das neu entstandene Mandatsverhältnis zu dem einzelnen Anwalt neben das Auftragsverhältnis, das zur GbR begründet worden sei. Wenn aber das
zur GbR bestehende Auftragsverhältnis nicht erlösche, bestehe eben keine Identität
zwischen dem Anwalt, der im Einspruchsverfahren tätig geworden sei (hier die Sozietät)
und demjenigen, der den Kläger im Klageverfahren vertrete (hier er als einzelner Anwalt).
Der Erinnerungsführer beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses vom 5.6.2009 die Festsetzung der Vergütung ohne die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die angefallene Verfahrensgebühr vorzunehmen.
Die Erinnerungsgegnerin beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Festsetzung für rechtmäßig.
Der zunächst mit der Sache befasste Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG) hat das Verfahren mit Beschluss vom 3.3.2010 nach § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG auf den Senat übertragen.
II.
Die Erinnerung ist unbegründet.
1. Die im angefochtenen Beschluss vom 5.6.2009 enthaltene Anrechnung einer
Geschäftsgebühr (183,75 EUR) auf die vom Erinnerungsführer geltend gemachte Verfahrensgebühr ist zulässig und geboten. Sie ergibt sich aus den Vorbemerkungen
zu Teil 3 VV-RVG (Abs. 4) für Fälle, in denen ein Anwalt bereits im außergerichtlichen Verwaltungsverfahren tätig gewesen ist.
1.1 Die Regelung gilt grundsätzlich auch für Vergütungen, die im Verfahren zur Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zu entrichten sind (§ 45 RVG; vergl. dazu auch
die Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. November 2007
- 13 Ta 181/07, RVGreport 2008, 142, des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. April 2008 - 13 OA 63/08, abrufbar bei juris, des Finanzgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2008 - 18 Ko 382/08 KF, Entscheidungen der Finanzgerichte < EFG> 2008, 1665, des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12.
September 2008 - 2 W 358/08, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2009, 718, des Hamburgischen OVG vom 5. November 2008 - 4 So 134/08, Das
Juristische Büro 2009, 137, des OLG Düsseldorf vom 27. Januar 2009
- I-10 W 120/08, JurBüro 2009, 188 und des Hessischen LAG vom 7. Juli 2009
- 13 Ta 302/09, RVGreport 2009, 305), denn die VV-RVG enthalten insoweit keine
abweichenden Regelungen.
1.2 Soweit der Erinnerungsführer im Streitfall die Auffassung vertritt, dass eine Anrechnung schon deshalb unterbleiben müsse, weil im außergerichtlichen Verwaltungsverfahren nicht er als einzelner Anwalt tätig gewesen sei, sondern die Sozietät, folgt
das Gericht seiner Argumentation nicht.
1.2.1 Dabei geht das Gericht mit dem Erinnerungsführer davon aus, dass eine Anrechnung regelmäßig nur dann in Betracht kommt, wenn hinsichtlich der außergerichtlichen Tätigkeit und der Prozessvertretung ein "personeller Zusammenhang" bestanden hat (vergl. dazu die vom Erinnerungsführer herangezogene Kommentierung von Gebauer/ Hembach/Schneider, Kommentar zum RVG, 2. Auflage, Vorbemerkungen zu Teil 3
VV-RVG Tz 179 und Schons in Hartung/Römermann/Schons, Kommentar zum RVG,
2. Auflage, Vorbem. 3 VV Tz 71, vergl. dazu ferner die Beschlüsse des OLG München vom 25. November 2008 - 11 W 2558/08, JurBüro 2009, 477 und des FG Köln vom
30. Juli 2009 - 10 Ko 1450/09, EFG 2009, 1857).
1.2.2 Der Erinnerungsführer weist auch zutreffend darauf hin, dass eine gewisse Unsicherheit besteht, welche Rechtsbeziehungen entstehen, wenn ein Mandant eine
Sozietät mit der Wahrnehmung seiner Rechte betraut (vergl. dazu die Ausführungen von Ganter in Anwaltsblatt 2007, 847 und den Beschluss des BGH vom 17. September 2008 - IV ZR 343/07, Neue Juristische Wochenschrift 2009, 440). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts lässt sich jedoch aus keiner der in diesem Zusammenhang vertretenen Rechtsauffassungen ein ungekürzter Anspruch des Erinnerungsführers auf die von ihm geltend gemachte Verfahrensgebühr herleiten.
1.2.2.1 Nach der (älteren) Rechtsprechung des BGH (Entscheidungen vom 6. Juli
1971 - VI ZR 94/69, NJW 1971, 1801 und vom 7. Mai 1991 - XII ZB 18/91, NJW 1991, 2294) kommt nämlich in den Fällen, in denen sich ein Mandant an eine Sozietät wendet, ein Auftragsverhältnis mit allen Mitgliedern der Sozietät zustande. Folgt man dieser auch vom Bundesfinanzhof (BFH; Beschluss vom 25. September 2008 - VII R 23/07,
Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH 2009, 178) vertretenen Rechtsauffassung, liegt die vom Erinnerungsführer geforderte Personenidentität vor, denn er ist (für die Sozietät) in dem bei der Familienkasse geführten Einspruchsverfahren im Auftrag des Klägers tätig geworden und nimmt nach der Beiordnung des Gerichts dessen Rechte auch im vorliegenden Rechtsstreit wahr.
1.2.2.2. Aber auch wenn man dem Vortrag des Erinnerungsführer folgt, dass die
Gesellschaftsform der GbR in der (neueren) Rechtsprechung des BGH eine weitergehende Anerkennung gefunden habe (Beschluss des BGH vom 17. September
2008 - IV ZR 343/07, a.a.O. mit Hinweis auf die Entscheidungen vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, NJW 2001, 1056 und vom 23. September 2004 - IX ZR 137/03, FamRZ 2005, 261), ergibt sich keine andere Beurteilung.
Allerdings müsste man in diesem Fall davon ausgehen, dass nicht der Erinnerungsführer, sondern die Sozietät den Auftrag erhalten hat, die Interessen des Klägers wahrzunehmen, und dies nachfolgend auch getan hat. Folglich hätte ihr der Vergütungsanspruch aus der anwaltlichen Tätigkeit bei der Familienkasse zugestanden. Entgegen
der Rechtsauffassung des Erinnerungsführers hätte aber auch nur sie den Anspruch
auf die sich aus der Prozessvertretung ergebende Verfahrensgebühr. Allein die im Verfahren zur Prozesskostenhilfe verfügte Beiordnung eines Anwalts führt nämlich noch nicht zur Begründung eines (weiteren) Auftragsverhältnisses zwischen der Partei und dem beigeordneten Anwalt (vergl. dazu § 48 Abs. 1 Nr. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung und die Entscheidungen des BGH vom 1. März 1973 - III ZR 188/71,
NJW 1973, 757 und des OLG Zweibrücken vom 25. November 1993 - 6 WF 102/93, JurBüro 1994, 749; vergl. ferner Philippi in Zöller, Kommentar zur ZPO, § 121 Tz 29).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der schon erwähnten Entscheidung des BGH vom 17. September 2008 (IV ZR 343/07, a.a.O.), auf die sich der Erinnerungsführer beruft. Darin ist nämlich nicht ausgeführt, dass mit einem Beiordnungsbeschluss stets auch ein Auftragsverhältnis begründet werde. Vielmehr weist der BGH lediglich auf die Probleme hin, die bei einem "fehlenden Gleichlauf von Mandat und Beiordnung" entstehen können, wenn sich der Mandant "mitunter" mehreren Ansprüchen ausgesetzt sehe.
Derartige Probleme mag es geben, etwa in dem vom BGH im Urteil vom 23. September 2004 entschiedenen Fall (IX ZR 137/03, a.a.O.), in dem ein angestellter Anwalt mehrere Jahre nach der Auftragserteilung an seinen Arbeitgeber erneut mit der Sache betraut wird. Ferner kann es sein, dass ein anwaltlich vertretener Mandant nach einem erfolglos verlaufenen Einspruchsverfahren für das Klageverfahren einen anderen Rechtsanwalt sucht, weil er sich dadurch eine "bessere" Vertretung seiner Interessen erhofft (vergl. dazu den vom Finanzgericht Köln entschiedenen Sachverhalt: Beschluss vom 30. Juli 2009 - 10 Ko 1450/09, a.a.O.). Schließlich kann ein Mandant einen besonderen Wert darauf legen, mit der Besorgung seiner Angelegenheiten gleichzeitig mehrere Rechtsanwälte zu betrauen, weil er davon eine besonders wirksame Wahrnehmung seiner Rechte verspricht. In derartigen Fällen erscheint es gerechtfertigt, jeweils gesonderte Auftragsverhältnisse anzunehmen, die auch gesonderte Vergütungsansprüche auslösen. Für
den Regelfall, in dem sich ein Mandant an eine Sozietät wendet, gilt dies jedoch nicht.
In einem solchen Fall geht der Mandant davon aus, dass die Mitglieder der Sozietät
ggf. nacheinander und füreinander tätig werden (vergl. auch dazu die Urteile des BGH vom 29. April 1963 - III ZR 211/61, NJW 1963, 1301 und vom 6. Juli 1971 - VI ZR 94/69, a.a.O.; vergl. ferner den Beschluss des OLG Köln vom 16. April 1987 - 17 W 186/85, JurBüro 1988, 457). Diese Grundsätze wiederum gelten nach der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts nicht nur dann, wenn die Tätigkeit einzelner Anwälte voneinander abzugrenzen sind, sondern auch, wenn nach der rechtlichen Beurteilung das Mandat und damit der Anspruch auf Vergütung nicht einem einzelnen Anwalt, sondern der Sozietät selbst zugeordnet werden muss. Für den Streitfall bedeutet dies, dass der Erinnerungsführer keinen vom Mandat der Sozietät losgelösten Auftrag erhalten hat, die Interessen des Klägers wahrzunehmen. Es gibt nämlich keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger mit dem Antrag, ihm im Wege der Prozesskostenhilfe den Erinnerungsführer beizuordnen, mit diesem konkludent einen (weiteren) Geschäftsbesorgungsvertrag hat abschließen wollen (vergl. dazu auch Feuerich in Feuerich/Weyland, Kommentar zur BRAO, 7. Auflage, § 59a Tz 17, 20, 23). Insbesondere die im Verfahren übermittelten Schriftsätze bieten insoweit keinen Anhalt. In dem bei der Familienkasse geführten Einspruchsverfahren ist offenbar die Sozietät beauftragt worden, für den Kläger tätig zu werden. Das dem
Rechtsstreit vorgeschaltete Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Erinnerungsführer ebenfalls unter dem Briefkopf der Sozietät geführt. Beigefügt war ein Klageentwurf, der wiederum die Sozietät als Prozessbevollmächtigte ausweist. Zwar ist in der später eingereichten Klageschrift vom 26.3.2009 als Prozessbevollmächtigter nur der Erinnerungsführer angegeben, in den weiteren Schriftsätzen erscheint aber wiederum nur die Sozietät, ohne dass auf eine alleinige Bevollmächtigung des Erinnerungsführers hingewiesen wird. Auch die Vergütung hat der Erinnerungsführer, zumindest
zunächst, unter dem Briefkopf der Sozietät geltend gemacht.
Unter diesen Umständen hätte der Erinnerungsführer, wenn er einen eigenständigen Auftrag hätte behaupten wollen, nicht nur auf die Beiordnung hinweisen dürfen, die,
wie schon ausgeführt, kein Mandat begründet, sondern detailliert den Sachverhalt schildern müssen, aus dem sich neben dem Auftragsverhältnis zur Sozietät ein zweites Mandat für ihn selbst ableiten lässt.
Fehlt es danach an einem an den Erinnerungsführer gerichteten (Allein-)Auftrag, wird auch kein entsprechender Anspruch aus den §§ 45 ff RVG begründet (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 18. Auflage, § 45 Tz 28; Mathias in Bischof/ Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, Kommentar zum RVG, 3. Auflage, § 45
Tz 12). Diese Bestimmungen haben nämlich nicht den Zweck, neben den zivilrechtlich begründeten Ansprüchen einen weiteren, davon unabhängigen, Anspruch gegen die Staatskasse zu begründen. Vielmehr tritt die Staatskasse gleichsam an die Stelle des Mandanten (vergl. dazu die Beschlüsse des LAG Düsseldorf vom 2. November 2007
- 13 Ta 181/07, a.a.O., des OLG Stuttgart vom 15. Januar 2008 - 8 WF 5/08, JurBüro 2008, 245, des Hamburgischen OVG vom 5. November 2008 - 4 So 134/08, a.a.O.
und des OVG Lüneburg vom 27. Oktober 2009 ), der sich lediglich einem Anspruch der Sozietät ausgesetzt sieht. Der Erinnerungsführer kann daher im eigenen Namen allenfalls die Vergütungsansprüche der Sozietät geltend machen (vergl. dazu Hartung in Hartung/Römermann/ Schons, a.a.O. § 55 Tz 17, Hartung in Henssler/Prütting, Kommentar zur BRAO, § 59a Tz 44; Urteil des BGH vom 20. Juni 1996 - IX ZR 248/95, NJW 1996, 2859 und des OLG Frankfurt vom 16. Mai 1988 - 3 WF 55/88, JurBüro 1989, 235 mit Anmerkung Mümmler), die wiederum auch im Einspruchsverfahren tätig gewesen ist.
2. Die im angefochtenen Beschluss vom 5.6.2009 enthaltene Anrechnung einer Geschäftsgebühr (183,75 EUR) ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Nach den Vorbemerkungen zu Teil 3 VV-RVG (Abs. 4) ist grundsätzlich die Hälfte der entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, maximal ein
Anteil von 75 v.H. Der zuletzt genannte Anteil gilt dann, wenn ein Anwalt berechtigt ist, wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der mit dem Mandat übernommenen Tätigkeit die Gebühr mit einem Multiplikator von 1,5 oder mehr zu berechnen (Nr. 2300 VV-RVG). Das wiederum ist im Streitfall nicht auszuschließen, denn der Erinnerungsführer hat trotz einer entsprechenden Anfrage der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle weder im Verfahren zur Festsetzung der Kosten noch im nachfolgenden Erinnerungsverfahren Tatsachen zur Berechnung einer etwaigen Geschäftsgebühr mitgeteilt. Vielmehr hat er sich darauf beschränkt, seine Rechtsauffassung vorzutragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den Regelungen des § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.
FG Düsseldorf:
Beschluss v. 04.03.2010
Az: 10 Ko 2445/09 KF
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