Landgericht Dortmund:
Urteil vom 6. November 2003
Aktenzeichen: 16 O 131/03
(LG Dortmund: Urteil v. 06.11.2003, Az.: 16 O 131/03)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urtei list gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % Sicherheit
des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin bildet an 65 Studienorten in ganz Deutschland, unter anderem auch in E2, Heilpraktiker aus.
Die Beklagte betreibt in E2 ebenfalls eine Schule für die Aus- und Weiter-
bildung von Heilpraktikern.
Die Beklagte inserierte in den Ruhr-Nachrichten vom ..... und in der
Westfälischen Rundschau am ...... (Blatt 5 und 6 der Akten) wie folgt:
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Den Begriff " xxxxxxxxxxxxx " verwendet die Beklagte auch im Internet unter
xxxxxxxxxx.
Die Klägerin meint, die von der Beklagten verwendete Bezeichnung sei im Sinne
von § 3 UWG irreführend und damit auch nach § 1 UWG sittenwidrig, weil die
Beklagte durch Verwendung dieser Bezeichnung gegenüber Konkurrenten, die
sich einer derartigen irreführenden Bezeichnung nicht bedienen, einen Wettbe-
werbsvorteil erreicht. Schulen in freier Trägerschaft müssten eine Bezeichnung
führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt. Zu den öf-
fentlichen Schulen gehörten nach § 3 Abs. 2 SchOG auch die Fachschulen. Bei
der Schule der Beklagten handele es sich um eine Schule in freier Trägerschaft.
Bereits die Verwendung einer Bezeichnung, die in Nordrhein-Westfalen nur öf-
fentlichen Schulen zukomme, sei irreführend. Der Begriff der Fachschule im Sinne
einer fortbildenden öffentlichen Schule sei weithin bekannt. Deshalb gingen die
angesprochenen Verkehrskreise bei einer Bezeichnung als Fachschule davon
aus, dass es sich um eine entsprechende fortbildende öffentliche Schule auf dem
Gebiet der Heilpraktikerausbildung handele, die es jedoch in Wirklichkeit nicht
gäbe.
Die Klägerin beantragt
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meldung eines für jeden einzelnen
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von
5,00 &.8364; bis 250.000,00 &.8364;, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit
eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder eine Ordnungshaft bis
zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an der Inhaberin der
Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeich-
nung "xxxxxxxxxx" aufzutreten, zu werben oder Geschäfte abzuschließen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Bezeichnung Fachschule sei jedenfalls für das Land Nordrhein-
Westfalen nicht irreführend, da der Begriff Fachschule im Gegensatz zu anderen
Bundesländern nicht gesetzlich geschützt sei. Denn die öffentlichen Fachschulen
in Nordrhein-Westfalen dürften diese Bezeichnung kraft Landesgesetzes nicht
führen, sondern müssten sich Berufskolleg nennen. Sie hält im Übrigen den Klageantrag unter weiterer rechtlicher Ausführung für zu weitgehend, weil es nicht um den Firmennamen der Beklagten als Ganzes gehe, sondern nur um die Verwendung des Begriffes der Fachschule.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Klägerin ist klagebefugt, da sie mit der Beklagten zumindest hinsichtlich des
Standortes E2 in unmittelbarem Wettbewerb steht.
Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich aber weder aus § 3 UWG
Noch aus § 1 UWG.
Die von der Beklagten in den streitgegenständlichen Zeitungsanzeigen und im
Internet verwendete Bezeichnung "Fachschule" ist nicht irreführend im Sinne von
§ 3 UWG und damit nach § 1 UWG auch nicht sittenwidrig.
Bei den angesprochenen Verkehrskreisen wird durch die Verwendung des Be-
griffs "Fachschule" nicht der Eindruck erweckt, es handele sich um eine staatliche
Schule, zumindest aber um eine solche, die der staatlichen Aufsicht unterliege
und den staatlichen Zulassungsvoraussetzungen als Lehranstalt entspreche.
Der Begriff ,.Fachschule" ist in Nordrhein-Westfalen nicht gesetzlich geschützt.
Die öffentlichen Fachschulen in Nordrhein-Westfalen dürfen diese Bezeichnung
kraft Landesgesetzes nicht führen, sondern müssen sich "Berufskolleg" nennen.
Mit dem Berufskolleggesetz wurden ab dem 01.08.1998 die beruflichen Schulen
und die Kollegschulen in Nordrhein-Westfalen zu sogenannten Berufskollegs zusammengeführt. In Art. 2 des Berufskolleggesetzes heißt es unter Umwandlung von Bildungsgängen, Bezeichnung der Schulen in Abs. 1:
"Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes führen alle öffentlichen und
als Ersatzschulen genehmigten privaten berufsbildenden Schulen
und Kollegschulen die Bezeichnung Berufskolleg."
Durch die bloße Verwendung des Begriffs "Fachschule" kann deshalb in Nord-
rhein-Westfalen jedenfalls nicht der Eindruck erweckt werden, es handele sich um
eine solche, die der staatlichen Aufsicht unterliegt und den staatlichen Zulas-
sungsvoraussetzungen als Lehranstalt entspricht.
Nach § 3 UWG läge ein Verstoß im Übrigen auch dann nicht vor, wenn man den
Begriff "Fachschule" als mehrdeutigen Begriff auffassen würde, der nach einer
der möglichen Auffassungen irreführend wäre. Denn jedenfalls für den Teil der
Verkehrskreise, welchen die Beklagte mit ihren Zeitungsanzeigen und dem Internetauftritt anspricht, handelt es sich bei dem Begriff der Fachschule um eine richtige Information. Diejenigen, die sich für eine Heilpraktikerausbildung interessieren, wissen nämlich genau, dass die Ausbildung eine nicht staatlich anerkannteund die Ausbildung nicht staatlich geregelt ist. Dies wird auch durch den Zusatz in der Zeitungsanzeige deutlich, dass es sich bei der beworbenen Fachschule um eine anerkannte Schule des BDH handelt. Dass älteren Zeitgenossen, wie es das Oberlandesgericht Düsseldorf für die Bezeichnung eines weiterbildenden Unternehmens als Akademie ausgeführt hat, möglicherweise noch der konventionelle Begriff bei der Bezeichnung als Fachschule vorschwebt, kommt es deshalb nicht an. Es ist nämlich anerkannt, dass der Werbende am Gebrauch einer mehrdeutigen Bezeichnung ein schutzwürdiges Interesse haben kann, wenn beachtliche Teile des Verkehrs eine Angabe, die als solche von anderen relevanten Teilen des Verkehrs in einem unzutreffenden Sinne verstanden wird, richtig verstehen
(vgl. insoweit OLG Düsseldorf, GROR-RR 2003, 49, 50 f. m.w.N.).
Der Gebrauch des Begriffs "Fachschule" für das Unternehmen der Beklagten ist
deshalb nicht zu beanstanden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
LG Dortmund:
Urteil v. 06.11.2003
Az: 16 O 131/03
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