Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 31. Mai 2002
Aktenzeichen: 23 W 136/02

(OLG Hamm: Beschluss v. 31.05.2002, Az.: 23 W 136/02)

Tenor

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung hat die Beklagte an die Klägerin 1.025,52 Euro nebst Zinsen von 5 % über den Basiszinssatz nach § 1 DÓG seit dem 30. November 2001 zu erstatten.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 75 % und die Beklagte 25 % nach einem Gegenstandswert von 1.349,31 Euro.

Gründe

Die nach teilweiser Rücknahme noch anhängige Beschwerde ist zulässig und begründet.

1.

Obwohl die Beschwerde von Rechtsanwalt M in "Ich"-Form eingelegt wurde und insoweit trotz des gerichtlichen Hinweises vom 06. Mai 2002 keine Klarstellung erfolgte, ist davon auszugehen, daß er die Beschwerde namens der Klägerin eingelegt hat. Ein eigenes Beschwerderecht gegen die Kostenfestsetzung nach § 104 ZPO steht ihm nicht zu (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 104 Rn. 11 m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn er mit der Klägerin abgesprochen haben sollte, daß ihm der festgesetzte Betrag als Vergütung gebühren solle. Denn beteiligt an dem Festsetzungsverfahren nach § 104 ZPO sind nur die Parteien, nicht hingegen (auch) ihre Prozeßbevollmächtigten. Im Zweifel ist aber anzunehmen, daß ein Anwalt das jeweils zulässige Rechtsmittel einlegen will. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Wahl der "Ich"-Form lediglich im Zusammenhang mit der Vergleichsgebühr steht, die Rechtsanwalt M im Beschwerdeschreiben für sich reklamiert hat. Die nachfolgenden Ausführungen sowie der Schriftsatz vom 17. Mai 2002 sind ausschließlich in der dritten Person abgefaßt. Das spricht für ein Vorbringen als Vertreter der Klägerin.

2.

Die Rechtspflegerin hätte den zutreffend mit 1.384,34 Euro ermittelten Erstattungsanspruch der Klägerin nicht um 693,93 Euro, sondern lediglich um 358,82 Euro kürzen dürfen, weil nur in Höhe dieses Betrages ein Anspruchsübergang nach § 130 BRAGO auf die Staatskasse stattgefunden hat.

Auf eine Kostentragungspflicht des Gegners kann die Staatskasse über § 130 BRAGO nur insoweit zugreifen, als ein Beitreibungsrecht des beigeordneten Anwalts nach § 126 ZPO besteht. Der Vergütungsanspruch des Anwalts im Verhältnis zur Partei wird zwar ebenfalls von dem Anspruchsübergang erfaßt, erstreckt sich jedoch nicht auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch der Partei dem Gegner gegenüber und kann von der Staatskasse nur nach Maßgabe des § 122 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO realisiert werden (vgl. AnwaltKommentar-BRAGO-Schnapp § 130 Rn. 28).

Hinsichtlich der Vergleichsgebühr steht dem Rechtsanwalt M ein Beitreibungsrecht nicht zu, weil die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben wurden. Soweit die Staatskasse eine Vergleichsgebühr gemäß § 123 BRAGO gezahlt hat, fehlt es an einer korrespondierenden Forderung des Anwalts nach § 126 der Beklagten gegenüber, die auf die Staatskasse hätte übergehen können. Da die Regelung des § 130 BRAGO ein bürgschaftsähnliches Verhältnis zum Gegenstand hat (vgl. AnwaltKommentar-BRAGO-Schnapp § 130 Rn. 1 und 19), setzt der Forderungsübergang voraus, daß dem beigeordneten Anwalt gerade der vergüteten Tätigkeit wegen ein Beitreibungsrecht nach § 126 ZPO zusteht. Daß er hinsichtlich anderer Gebühren ein solches Befriedigungsrecht hat (und vorrangig beanspruchen könnte), reicht nicht hin.

Mithin ergibt sich folgende Abrechnung:

Prozeßgebühr 1.105,00 DM

Nebenkostenpauschale 40,00 DM

Abwesenheitsgeld 30,00 DM

Fahrtkosten 54,08 DM

2.334,08 DM

Umsatzsteuer 16 % 373,45 DM

Gesamtbetrag 2.707,53 DM

Das entspricht 1.384,34 Euro. Hiervon sind 358,82 Euro auf die Staatskasse übergegangen, weil sie das Beitreibungsrecht des Rechtsanwalts M nach § 126 ZPO insoweit geltend machen kann. Denn hinsichtlich der gezahlten Prozeßgebühr und Nebenkostenpauschale besteht ein Erstattungsanspruch. Mithin verbleiben für die Klägerin 1.025,52 Euro.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 269 ZPO; der Gegenstandswert folgt aus dem Abänderungsbegehren.






OLG Hamm:
Beschluss v. 31.05.2002
Az: 23 W 136/02


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