Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. Oktober 2008
Aktenzeichen: 10 W (pat) 12/07

(BPatG: Beschluss v. 30.10.2008, Az.: 10 W (pat) 12/07)

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

BPatG 152

Gründe

I.

Der Anmelder hatte im Januar 2005 beim Deutschen Patentund Markenamt (DPMA) eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Bindungsgerät zu Drucker von Personalcomputer" eingereicht. Am 2. Dezember 2005 ging beim DPMA unter Bezugnahme auf diese Hauptanmeldung und deren Aktenzeichen eine Zusatzanmeldung ein. Im April 2006 informierte das DPMA den Anmelder, dass die Zusatzanmeldung als zurückgenommen gelte, da die Anmeldegebühr nicht innerhalb der 3-Monats-Frist gezahlt worden sei, und wies ihn auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in die versäumte Frist hin. In seinem Schreiben vom 9. Mai 2006 bat der Anmelder um Wiedereinsetzung und führte sinngemäß aus, er habe nicht gewusst, dass für die Zusatzanmeldung zwar keine Jahresgebühren, wohl aber die Anmeldegebühr zu zahlen sei. Er habe zudem für die Hauptanmeldung, zu der die vorliegende Anmeldung nur einen kleinen Zusatz bilde, Verfahrenskostenhilfe beantragt.

Mit Bescheid vom 8. August 2006 teilte das DPMA mit, der Wiedereinsetzungsantrag werde zurückzuweisen sein, da bereits die Frist von zwei Monaten für die Nachholung der versäumten Handlung nicht eingehalten sei. Sie berechne sich ab Stellung des Wiedereinsetzungsantrags, da der Anmelder spätestens seit diesem Zeitpunkt von seiner Versäumnis erfahren habe, und sei somit am 10. Juli 2006 abgelaufen. Vorsorglich erging der Hinweis, Rechtsunkenntnis könne die Wiedereinsetzung nicht begründen. Dem widersprach der Anmelder dahingehend, dass das Hindernis dem Versäumen der Zahlung der Anmeldegebühr gleichzusetzen sei und die Antragsfrist für die Wiedereinsetzung ein Jahr betrage. Einen Einzahlungsbeleg über die Anmeldegebühr vom 29. August 2006 hat er zu den Akten gereicht. Am 6. Dezember 2006 ging ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die Zusatzanmeldung beim DPMA ein.

Die Patentabteilung 1.26 des DPMA hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2006 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, wobei sie zum Vorbringen des Anmelders Stellung nahm und auf die im genannten Bescheid bereits angeführte Begründung verwies.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde, die er im Wesentlichen damit begründet, das Patentgesetz enthalte keine Hinweise, dass auch für die Zusatzanmeldung Verfahrenskostenhilfe hätte beantragt werden müssen. Am 26. Januar 2007 ist ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bei Gericht eingegangen; den Akten des DPMA ist zu entnehmen, dass der angefochtene Beschluss am 8. Januar 2007 an den Anmelder abgesandt worden ist.

Der Anmelder beantragt sinngemäß, ihm Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu gewähren sowie den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihn in die versäumte Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr für die Zusatzanmeldung wiedereinzusetzen.

II.

Dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren, über den vorab zu entscheiden ist, kann nicht entsprochen werden, weil die zulässige Beschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (§ 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. § 114 ZPO).

1.

Der Anmelder hat die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr für die Zusatzanmeldung versäumt. Ein Zusatzpatent nach § 16 Abs. 1 Satz 2 PatG kann innerhalb von 18 Monaten ab dem Anmeldetag der Hauptanmeldung beantragt werden. Diese Frist ist mit der Einreichung der Zusatzanmeldung am 2.

Dezember 2005 eingehalten, was zur Folge hat, dass der Anmelder nach § 17 Abs. 2 Satz 1 PatG von der Zahlung von Jahresgebühren befreit ist. Dies gilt jedoch nicht für die Zahlung der Anmeldegebühr (vgl. auch Schulte, PatG, 8. Aufl. § 16, Rn. 6), die am Tag der Einreichung der Zusatzanmeldung fällig geworden ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 PatKostG). Die dreimonatige Zahlungsfrist endete am 2. März 2006 (§ 6 Abs. 1 Satz 2 PatKostG). Der Einzahlungsbeleg über die Anmeldegebühr trägt das Datum 29. August 2006 und ist damit nach Fristablauf ausgestellt, so dass nach § 6 Abs. 2 PatKostG die (Zusatz-)Anmeldung als zurückgenommen gilt. Ein rechtzeitiger Antrag auf Verfahrenskostenhilfe hätte zwar den Ablauf der Zahlungsfrist gehemmt (§ 134 PatG), sein Eingang erst im Dezember 2006 war jedoch ebenfalls verspätet.

2. Dem Anmelder könnte somit nur auf dem Weg einer Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr geholfen werden. Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch bereits unzulässig, da die versäumte Handlung -die Zahlung der Anmeldegebühr -nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist von zwei Monaten nachgeholt wurde (§ 123 Abs. 2 Satz 3 PatG). Diese Frist beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses, d. h. dem Zeitpunkt, ab dem das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann, jedenfalls mit positiver Kenntnis von der Versäumung der Frist. Spätestens am 9. Mai 2006, als der Anmelder auf das Schreiben des Patentamts vom April 2006 antwortete und Wiedereinsetzung beantragte, begann daher der Lauf der Wiedereinsetzungsfrist nach § 123 Abs. 2 PatG. Sie endete am 9. Juli 2006, ohne dass innerhalb dieser Frist die Zahlung der Anmeldegebühr nachgeholt bzw. ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt worden war. Der Wiedereinsetzungsantrag wäre aber auch unbegründet, da der Anmelder nicht ohne Verschulden gehindert war, die Zahlung der Anmeldegebühr rechtzeitig vorzunehmen bzw. alternativ fristgerecht Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren des Zusatzpatents zu beantragen. Dass er sich hierbei in einem Rechtsirrtum befand, kann die Wiedereinsetzung nicht rechtfertigen, denn jeder Verfahrensbeteiligte ist verpflichtet, sich Kenntnis über das geltende Recht zu verschaffen. Der nicht vertretene Anmelder hat sachkundigen Rat einzuholen, wozu etwa auch die vom DPMA herausgegebenen Merkblätter gehören, die Aufschluss über Gebühren (auch für Zusatzpatente), deren Zahlungsfristen und die Folgen einer nicht rechtzeitigen Zahlung geben.

Im Ergebnis müsste daher der Beschwerde des Anmelders voraussichtlich der Erfolg versagt werden.

III.

Durch die Stellung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist die einmonatige Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 200,-€ gehemmt worden (§ 134 PatG). Diese Frist begann mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses und endet mit Ablauf eines Monats nach Zustellung des vorliegenden Beschlusses. Der Anmelder hat daher die Möglichkeit, die Beschwerdegebühr noch bis zum endgültigen Ablauf der Zahlungsfrist zu entrichten. Sollte dies geschehen, wird der Senat über die Beschwerde entscheiden. Andernfalls wird festzustellen sein, dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt (§ 6 Abs. 2 Patentkostengesetz).

Schülke Püschel Martens Pr






BPatG:
Beschluss v. 30.10.2008
Az: 10 W (pat) 12/07


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