Landgericht Bochum:
Urteil vom 28. Juni 2011
Aktenzeichen: I-17 O 22/11

(LG Bochum: Urteil v. 28.06.2011, Az.: I-17 O 22/11)

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den Namen „K“ ohne den erkennbaren unterscheidungskräftigen Zusatz „Q“ für Auftritte, CD’s, DVD’s und sonstige gewerbliche Tonträger oder Übermittlungswege zu nutzen und hierfür Werbung zu machen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/5 und der Beklagte 3/5.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Gründungsmitglied einer Musikgruppe, die ab Ende 1970 unter dem NamenK auftrat und Schallplatten aufnahm. Die Musikgruppe hatte in der Folge verschiedene Mitgliederwechsel.

Nach Auftritten unter Beteiligung des Klägers, insbesondere einer Neuseelandtour im Jahre 1992, kam es zu Streitigkeiten um die Rechte an dem Namen der Gruppe, die in ein gerichtliches Verfahren vor dem Landgericht Hannover mündeten. Im Rahmen dieses Verfahrens schlossen der Kläger, Herr K1, und Herr L als damalige Verfügungsbeklagte sowie Herr Q und X als Verfügungskläger am 06.09.1994 den nachfolgenden Vergleich:

1. Die Verfügungskläger werden zukünftig nur noch den Namen "Q K" oder "Lady K" verwenden.

2. Die Verfügungsbeklagten werden zukünftig nur noch den Namen "L 1‘ K" oder "Mother K" verwenden.

3. Das für die Verfügungskläger eingetragene Warenzeichen verbleibt ihnen zu alleinigen Nutzung.

Der Löschungsantrag wird seitens der Verfügungsbeklagten zurückgenommen.

4. Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Protokolls der Sitzung der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 06.09.1994 (Bl. 8 f. der Akte) verwiesen.

Nach Maßgabe des Vergleichs traten in der Folge die damaligen Verfügungskläger unter dem NamenP K, die damaligen Verfügungsbeklagten unter dem NamenMother K auf. Der Beklagte ist Mitglied der Formation, die unter dem NamenQ K aufgetreten ist. Q verstarb am 28.06.2007. Der Beklagte ist seit 2002 Inhaber einer Internet-Domain '... die alsoffizielle Homepage der deutschen Rock-Legende K bezeichnet ist. Auf dieser Internetseite befand sich Anfang 2011 u.a. eine Ankündigung unter der BezeichnungK für eine neue DVD mit dem Konzert aus der C. Wegen der Einzelheiten der Internet-Seite wird auf die Ablichtungen, Bl. 13 ff. der Akte, Bezug genommen.

Auf ein Konzert der GruppeK am 15.10.2011 in der C weist auch ein Plakat hin, auf dem in diesem Zusammenhang der Name des Beklagten sowie die Namen von Herrn D, Herrn G, Herrn D 1 und Herrn O genannt sind. Wegen der Einzelheiten dieses Plakats wird auf die Ablichtung, Bl. 6 der Akte, Bezug genommen.

Die Tonträger der GruppeK aus den Jahren 1970 bis 1990 werden unter diesem Namen weiterhin gehandelt und verkauft. So wurden von dem ursprünglich im Jahre 1976 erschienenen AlbumM im Zeitraum Mai bis Dezember 2009 noch 569 Exemplare verkauft.

Der Kläger behauptet, der Beklagte sei nie Mitglied der Stammbesetzung vonK gewesen.

Nachdem der Kläger einen ursprünglich weiter gefassten Antrag teilweise zurückgenommen hat, beantragt er,

den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr den Namen "K" ohne den erkennbaren unterscheidungskräftigen Zusatz "Q" für Auftritte, CD’s, DVD’s und sonstige gewerbliche Tonträger oder Übermittlungswege zu nutzen und hierfür Werbung zu machen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Er behauptet, der Kläger sei bereits 1982 aus der BandK ausgeschieden. Nach dem Ausscheiden des Klägers sei die GruppeK'' zwischen 1983 und 1994 in ca. 100 öffentlichen Konzerten aufgetreten. Er, der Beklagte, sei seit 1986 Mitglied der Band.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 28.06.2011 ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist im nach der Teilrücknahme noch streitgegenständlichen Umfang begründet. Der Kläger kann nach § 15 Abs. 4 MarkenG in Verbindung mit §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2 MarkenG vom Beklagten die Unterlassung der Nutzung der BezeichnungK für Auftritte, CD's, DVD's, weitere Tonträger und Übermittlungswege verlangen.

1.

Die Aktivlegitimation des Klägers ist gegeben.

Bei Musikgruppen, bei denen es sich regelmäßig um Gesellschaften bürgerlichen Rechts handelt, erwerben alle Mitglieder gemeinsam die Rechte an dem Gruppennamen, der dann im geschäftlichen Verkehr auch als Unternehmenskennzeichen im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG anzusehen ist (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl. 2009, § 5 Rdnr. 53). Inhaber der Rechte wird nicht derjenige, der den Namen kreiert hat, sondern derjenige, der unter dem Namen auftritt, dessen künstlerische Leistung damit beworben wird (vgl. Andryk, AfP 2007, 187, 188). Entsprechendes gilt für das Recht am Unternehmenskennzeichen, welches in der Person entsteht, die es im Geschäftsverkehr in Benutzung nimmt (Ströbele/Hacker, a.a.O). Bei Musikgruppen zählt der Gruppenname zum Vermögen der GbR. Sofern nicht abweichende Regelungen getroffen werden, verbleibt dieser unabhängig vom Ausscheiden bzw. Hinzutreten einzelner Mitglieder im Gesellschaftsvermögen; dem ausscheidenden Mitglied steht eine Mitberechtigung an dem Gruppennamen nicht mehr zu, während das eintretende Mitglied eine Mitberechtigung daran erwirbt (vgl. Andryk, AfP 2007, 187, 188 f.).

Der Kläger ist danach mit Gründung der Gruppe und deren Auftritten im Jahre 1970 Mitberechtigter an den Rechten am Gruppennamen bzw. am UnternehmenskennzeichenK geworden. Ob er diese Position durch einen etwaigen Austritt 1982 - so die Behauptung des Beklagten - wieder verloren haben könnte, kann dahinstehen. Durch die Beteiligung an den Auftritten 1992 und die Beteiligung am Vergleich vom 06.09.1994 wird deutlich, dass er jedenfalls zu diesem Zeitpunkt wieder Mitberechtigter an den Rechten der BezeichnungK war.

Der Vergleich vom 06.09.1994 hat dazu geführt, dass unter dem NamenK keine Auftritte oder Neuaufnahmen mehr stattfinden sollten und in den Folgejahren auch nicht stattgefunden haben. Die Rechte an der BezeichnungK sind damit aber ersichtlich nicht aufgegeben worden. Vielmehr bestand schon im Hinblick auf die unter diesem Namen früher eingespielten Tonträger ein ersichtliches Interesse, die Rechte an der Bezeichnung aufrecht zu erhalten und diese Rechte insbesondere zum Schutz gegen eine nicht autorisierte Nutzung einzusetzen. Diese Rechtspositionen der damaligen Mitglieder der Gruppe bestehen nach Überzeugung des Gerichts bis heute fort. Denn der nach wie vor vorhandene reguläre Handel und Verkauf von Tonträgern der GruppeK mit Aufnahmen aus der Zeit vor dem Vergleich im Jahre 1994 zeigt, dass die BezeichnungK im geschäftlichen Verkehr weiterhin relevant ist und nicht untergegangen ist. Insoweit wird bei Musikgruppen, die musikalisch nicht mehr aktiv sind, durch den Verkauf von Tonträgern mit alten Aufnahmen die Kennzeichenfunktion des Gruppennamens weiter genutzt, jedenfalls so lange, als noch eine angemessene Anzahl von Tonträgern - wie hier - regulär gehandelt werden.

Die Mitberechtigung des Klägers, einer unberechtigten Nutzung der BezeichnungK entgegenzutreten, besteht daher fort. Er ist auch befugt, die hier streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche allein zu verfolgen. Denn das Recht, markenrechtliche Unterlassungsansprüche geltend zu machen, steht bei mehreren Inhabern des Markenrechts jedem selbständig zu (BGH GRUR 2000, 1028).

2.

Der Beklagte hat mit der Ankündigung auf dem Plakat (Bl. 6 der Akte) mit anderen Musikern unter dem NamenK am 15.10.2011 in der C aufzutreten, unbefugt das geschützte Unternehmenszeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt. Entsprechendes gilt für die Werbung auf der Internet-Seite für die neue DVD des Konzerts aus der C (Bl. 13 der Akte). Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte seinerseits 1986 Gruppenmitglied und damit möglicherweise ebenfalls Mitberechtigter an der BezeichnungK geworden ist. Insoweit wäre er im Hinblick auf die ihm dann ebenfalls nicht allein zustehenden Rechtspositionen jedenfalls wie ein Dritter im Sinne des § 15 Abs. 2 Markengesetz zu behandeln. Denn wenn keine Regelungen zur Fortbenutzung des Gruppennamens durch die Mitglieder der Gesellschaft bestehen, darf keiner der Gesellschafter ohne Zustimmung aller anderen Gesellschafter den Namen nutzen (Andryk, AfP 2003, 187, 189). Eine Regelung innerhalb der Gesellschaft, die es einzelnen Mitgliedern gestatten würde, denn Namen "K" für sich bei Konzerten, neuen CD´s etc. zu nutzen, ist hier nicht ansatzweise ersichtlich.

3.

Die schließlich erforderliche Wiederholungsgefahr bzw. die erforderliche Erstbegehungsgefahr - soweit es die beworbenen Auftritte und Tonträger noch nicht gegeben hat - wird durch die festgestellten Verletzungshandlungen hinreichend dokumentiert.

4.

Nach alledem kann der Kläger vom Beklagten, der insoweit als Störer anzusehen ist, die Unterlassung der Nutzung der Bezeichnung "K" im nur noch beantragten Umfang verlangen, wobei dem Beklagten danach ausdrücklich nicht untersagt ist, die Bezeichnung "K" mit dem Zusatz "Q" zu nutzen. Auch die Nutzung der Internet-Domain "..." selbst ist hier vom gerichtlichen Ausspruch nicht umfasst. Die Frage, ob der Beklagte die Bezeichnung "K" ggfls. auch mit einem anderen Zusatz benutzen darf, hat das Gericht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 709 ZPO.






LG Bochum:
Urteil v. 28.06.2011
Az: I-17 O 22/11


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