Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. September 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 155/02
(BPatG: Beschluss v. 01.09.2003, Az.: 30 W (pat) 155/02)
Tenor
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Mai 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 300 26 842 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 397 51 122 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 16. Mai 2002 hat die Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG der angegriffenen Marke 300 26 842 mit der Widerspruchsmarke 397 51 122 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 397 51 122 zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 RdNr 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Dr. Buchetmann Schramm Richterin Hartlieb ist wegen Krankheit an der Unterschriftsleistung verhindert.
Dr. Buchetmann Hu
BPatG:
Beschluss v. 01.09.2003
Az: 30 W (pat) 155/02
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