Landgericht Mönchengladbach:
Beschluss vom 10. April 2003
Aktenzeichen: 5 T 122/03

(LG Mönchengladbach: Beschluss v. 10.04.2003, Az.: 5 T 122/03)

Die Staatskasse ist berechtigt, einen auf sie gem. § 130 BRAGO übergegangenen Anspruch auch dann gegenüber der nach dem Urteil kostenpflichtigen Partei geltend zu machen, wenn der Partei ebenso wie dem Gegner Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Dies folgt aus § 123 ZPO.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Sowohl der Verfügungsklägerin als auch dem Verfügungsbeklagten waren durch das Amtsgericht Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden. Beiden Parteien wurden die jeweils im Rubrum genannten Rechtsanwälte beigeordnet.

Das Verfahren endete durch einen am 04.07.2000 geschlossenen Vergleich, durch den der Verfügungsbeklagte auch alle Kosten des Verfahrens übernahm.

Nachdem die Gerichtskasse mit Kostenrechnung vom 09.07.2002 gegen den Verfügungsbeklagten eine auf sie gem. § 130 BRAGO übergegangene Forderung von 338,07 EUR geltend gemacht hatte, legte der Verfügungsbeklagte dagegen Erinnerung ein mit der Begründung, er sei nicht in der Lage, diese Kosten zu zahlen. Ferner verwies er darauf, dass ihm Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung gewährt worden sei.

Nach Einholung einer Stellungnahme des Bezirksrevisors hat das Amtsgericht die Erinnerung durch Beschluss vom 15.01.2003 zurückgewiesen. Dagegen legte der Verfügungsbeklagte Beschwerde ein. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist zwar zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Bei der Forderung der Landeskasse in Höhe von 338,07 EUR handelt es sich um einen gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 BRAGO auf die Landeskasse übergegangenen Anspruch, nachdem die Landeskasse die Honorarforderung des Vertreters der Verfügungsklägerin gezahlt hatte.

Diese Forderung kann gegen den Verfügungsbeklagten geltend gemacht werden, auch wenn diesem im zugrunde liegenden Rechtsstreit ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt wurde (BGH, JurBüro 1997, 648). § 123 ZPO beschränkt die Wirkungen der Prozesskostenhilfebewilligung auf die Gerichtskosten und die eigenen außergerichtlichen Kosten der Partei. Auf Erstattungsansprüche des Gegners hat die Bewilligung ausdrücklich keinen Einfluss. Dies gilt auch dann, wenn der Erstattungsanspruch nunmehr kraft der Übergangsregelung des § 130 BRAGO von der Staatskasse geltend gemacht wird.

Es ist nämlich kein Grund erkennbar, warum der nach § 123 ZPO bestehende Anspruch der Gegenpartei durch den Übergang auf die Staatskasse erlöschen sollte. Die Gegenmeinung (OLG München, JurBüro 2001, 310 m.w.N.) überzeugt nicht. Diese Meinung beruft sich auf die Gesetzesmaterialien und entnimmt diesen eine erweiternde Auslegung des § 122 Abs. 1 Nr. 1b ZPO, die sich so jedoch aus dem Gesetz nicht zweifelsfrei ergibt. Demgegenüber ist die Formulierung des § 123 ZPO, dass Erstattungsansprüche des Gegners von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unberührt bleiben, eindeutig.

Einer Kostenentscheidung bedarf es gem. § 5 Abs. 6 GKG nicht.






LG Mönchengladbach:
Beschluss v. 10.04.2003
Az: 5 T 122/03


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