Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 21. November 2005
Aktenzeichen: 11 K 3206/03
(VG Köln: Urteil v. 21.11.2005, Az.: 11 K 3206/03)
Tenor
Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 21. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2002 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Tatbestand
Mit Bescheid vom 21. November 2002 forderte die Beklagte von der Klägerin Beiträge nach § 48 Abs. 2, 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120, TKG a.F.) in Verbindung mit den §§ 1, 3, 3a, 4 und 9 der Frequenznutzungsbeitragsverordnung (FBeitrV) vom 13. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1704), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2226), in Höhe von 44,18 EUR (Kassenzeichen ............). Die Festsetzungen erfolgten für die Jahre 1998 und 1999.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, der von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2003 zurückgewiesen wurde.
Die Klägerin hat am 24. Mai 2003 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie sowie die Kläger in verschiedenen Parallelverfahren vor: Die Beitragserhebung sei rechtswidrig, da es an einer wirksamen Rechtsgrundlage hierfür fehle. Die Beitragserhebung basiere gemäß § 9 FBeitrV in der Fassung vom 12. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3629) auf der vom Verwaltungsgericht Köln - u.a. in dem Verfahren 25 K 10820/99 - bereits für nichtig erklärten Frequenznutzungsbeitragsverordnung vom 19. November 1996. Eine nichtige Verordnung könne nicht durch eine spätere Verordnung für anwendbar erklärt werden. Ferner bestünden Zweifel an der Richtigkeit der Kalkulation für die Jahre 1998 und 1999 sowie an der Berechnung des erforderlichen Selbstbehalts. Der Selbstbehalt müsse bereits in der grundlegenden Kalkulation und als Endbetrag in der Anlage zu der Verordnung berücksichtigt werden und dürfe nicht erst in den Beitragsbescheiden der Behörde berücksichtigt werden. Ein Selbstbehalt von nur 20 % sei zudem der Höhe nach unzureichend, da ein ganz erhebliches Allgemeininteresse an der Frequenznutzung anzuerkennen sei.
Die Klägerin beantragt,
den Beitragsbescheid der Beklagten vom 21. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der angegriffene Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Beitragsbescheid ist gestützt auf § 48 Abs. 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (TKG a.F.) in Verbindung mit §§ 1, 3, 3a, 4 und 9 der Frequenznutzungsbeitragsverordnung (FBeitrV) vom 13. Dezember 2000, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2002. § 48 Abs. 2 TKG a.F. bestimmt, dass durch den jährlichen Beitrag die Aufwendungen für die Planung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der dazu notwendigen Maßnahmen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen abzugelten sind. In dieser Norm ist also ein Kostendeckungsprinzip für die Beitragserhebung verankert (zur Abgeltung der Aufwendungen").
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8/99 -, BVerwGE 112, 194 ff. (zum EMVG).
Gegen dieses in § 48 Abs. 2 TKG enthaltene Kostendeckungsprinzip verstößt die Festsetzung der Beiträge für die Jahre 1998 und 1999 in der FBeitrV.
Gemäß § 9 Abs. 1 FBeitrV können Beiträge für die Jahre 1998 und 1999, die nach der Frequenznutzungsbeitragsverordnung vom 19. November 1996 (FBeitrV a.F.) entstanden sind und bisher noch nicht erhoben wurden, auf der Grundlage der bisherigen Regelungen erhoben werden. Gemäß § 5 der FBeitrV a.F. wurden die Beiträge für 1996 bis 1999 auf die in Spalte 4 der Anlage aufgeführten Beträge festgesetzt. Aus dem Verwaltungsvorgang zum Erlass der FBeitrV ergibt sich, dass hierbei für die Jahre 1998 und 1999 lediglich die Schätzwerte aus den Jahren 1996 und 1997 fortgeführt worden sind. Diese Vorgehensweise war unzulässig, da eine Kosten- und Leistungsrechnung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP, jetzt Bundesnetzagentur) als genaue Kalkulationsgrundlage zur Verfügung stand und da dem Verordnungsgeber bewusst war, dass die tatsächlich erhobenen Kosten erheblich von den geschätzten Kosten abwichen. Dies ergibt sich z.B. aus Bl. 1 des Verwaltungsvorgangs (Beiakte Heft 2 zu 11 K 7519/03, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist), wo festgestellt wird, ...dass den Berechnungswerten der RegTP zur Beitragsneufestlegung 1998 zwar der tatsächliche Aufwand für alle Nutzergruppen zugrunde gelegt worden war, dass aber die Berechnung zum Teil extreme Beitragsschwankungen für einzelne Nutzergruppen (einerseits Erhöhungen bis auf über 900% und andererseits Reduzierungen bis auf ein Zehntel der Vorjahreswerte) gegenüber den Beiträgen der Vorjahre ergibt." Damit steht fest, dass die fortgeführten geschätzten Beträge sowohl nach unten als auch nach oben von den tatsächlich entstandenen Kosten abweichen.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es grundsätzlich mit dem Kostendeckungsprinzip vereinbar sein kann, wenn der Gebühren- oder Beitragskalkulation Schätzungen zugrunde gelegt werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2002 - 9 BN 13/02 -, veröffentlicht in Juris.
Dies wird insbesondere der Fall sein, wenn es um eine Prognose zukünftiger Aufwendungen geht, bei der naturgemäß mit Erfahrungswerten gearbeitet werden muss; ein anderer Fall käme möglicherweise in Betracht, wenn genaue Zahlen für die Vergangenheit nicht erhoben werden können, weil hinreichend differenziertes Daten- und Zahlenmaterial nicht zur Verfügung steht.
So liegt der Fall hier jedoch nicht. Zum einen erfolgt die Beitragsfestsetzung in der FBeitrV für einen zurückliegenden Zeitraum, eine Prognoseentscheidung musste der Verordnungsgeber also gerade nicht treffen. Zum anderen lag im Zeitpunkt des Erlasses eine Kosten- und Leistungsrechnung der RegTP vor, die eine genaue Kalkulation der Kosten ermöglicht hätte. Eine rückwirkende Festsetzung des Beitrags für die Jahre 1998 und 1999 unter Fortführung alter Schätzwerte, deren Diskrepanz zu den tatsächlich erhobenen Kosten bekannt war, genügt vor diesem Hintergrund nicht den Anforderungen, die das Kostendeckungsprinzip an eine Beitragskalkulation stellt.
Es kann offen bleiben, ob diese Fortführung von Schätzwerten dann unschädlich wäre, wenn sie sich für die Betroffenen durchgängig begünstigend auswirken würde, wenn also insbesondere die geschätzten Werte durchgängig niedriger ausfallen würden als die nachträglich mittels Kosten- und Leistungsrechnung erhobenen Werte. Denn im vorliegenden Fall hat der Verordnungsgeber gerade nicht nur Erhöhungen der neuen Werte auf über 900%, sondern auch Reduzierungen gegenüber den Vorjahreswerten bis auf ein Zehntel festgestellt. Jedenfalls für einzelne Benutzergruppen wirkt sich die Fortführung der Schätzwerte daher belastend aus, was die Kalkulation insgesamt fehlerhaft macht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
VG Köln:
Urteil v. 21.11.2005
Az: 11 K 3206/03
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