Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. August 2005
Aktenzeichen: 5 W (pat) 444/04

(BPatG: Beschluss v. 03.08.2005, Az.: 5 W (pat) 444/04)

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Gründe

I Der Antragsgegner ist Inhaber des am 20. Februar 2002 angemeldeten und am 13. Juni 2002 eingetragenen Gebrauchsmusters mit der Bezeichnung "Aufzugsvorrichtung für einen Raffvorhang". Die Schutzdauer des Gebrauchsmusters ist auf 6 Jahre verlängert worden. Der Eintragung liegen die mit den Anmeldeunterlagen eingereichten Schutzansprüche 1 bis 3, Beschreibung Seiten 1 bis 5 und Figuren 1 bis 3 zugrunde.

Die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 3 lauten:

"1. Aufzugsvorrichtung für einen Raffvorhang mit uförmig über Ösen in Umlenkelementen (5) geführte Zugschnüre (6), mit einer Vorhangleiste (1), an der der Vorhang (7) befestigt ist, und einer Wickelwelle (2), die die Zugschnüre (6) beim Raffen des Vorhangs (7) aufwickelt, dadurch gekennzeichnet, dass auf der Wickelwelle (2) mindestens eine Mitnehmerscheibe (4) für eine oder mehrere Zugschnüre (6) fest angeordnet ist, dass die Mitnehmerscheibe (4) eine Aussparung (10) zur Aufnahme der Zugschnüre (6) besitzt, dass die Ösen der Umlenkelemente (5) von dem Vorhang (7) abgewinkelt sind, dass die Wickelwelle (2) so über Abstandselemente (3) an der Vorhangleiste (1) angeordnet ist, dass die Zugschnüre (6) im gespannten Zustand in der Aussparung (10) der Mitnehmerscheibe (4) liegen.

2. Aufzugsvorrichtung für einen Raffvorhang nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Abstandselement (3) aus einem keilförmigen Teil besteht, das an dem breiten Abschnitt eine Bohrung mit dem Durchmesser der Wickelwelle (2) besitzt, mit der das keilförmige Teil auf die Wickelwelle (2) aufsteckbar ist, und an dem schmalen Abschnitt Befestigungselemente (9) vorgesehen sind, die ein Anklicken an die Vorhangleiste (1) ermöglichen, so dass die Zugschnüre (6) in der Aussparung (10) der Mitnehmerscheibe (4) liegen.

3. Aufzugsvorrichtung für einen Raffvorhang nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Umlenkelemente (5) lösbar am Vorhang (7) befestigt sind und die Ösen eine verschließbare Öffnung besitzen."

Am 25. April 2003 hat der Antragsgegner geänderte Beschreibungsseiten 1 und 2 zur Registerakte eingereicht und erklärt, dass sich diese Seiten ausschließlich auf den Stand der Technik bezögen, der in der ursprünglichen Fassung fehlerhaft gewürdigt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2002 hat die Antragstellerin die Löschung des Gebrauchsmusters beantragt und diesen Antrag auf die Löschungsgründe der fehlenden Gebrauchsmuster- und Schutzfähigkeit nach §§ 1 und 3 GbmG gestützt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 des Gebrauchsmusters sei nicht neu und beruhe auch nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Die Antragstellerin hat ihren Löschungsantrag auf den in den folgenden Druckschriften beschriebenen Stand der Technik gestützt:

D1 EP 0 282 957 B1 D2 DE 44 39 423 C1 D3 DE 201 09 239 U1 Der Antragsgegner hat dem Löschungsantrag in vollem Umfang widersprochen.

Mit Beschluss vom 6. Juli 2004 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts den Löschungsantrag zurückgewiesen. In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt worden, dass ein Löschungsanspruch der Antragstellerin nach § 15 Abs 1 Nr 1 GbmG nicht gegeben sei, da der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 neu sei und auch auf einem erfinderischen Schritt beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 sei nicht neu und beruhe nicht auf einem erfinderischen Schritt. Insbesondere handele es sich bei der eine Ausnehmung aufweisenden Mitnehmerscheibe nach dem Gebrauchsmuster um nichts anderes als um eine Scheibe, die in Gestalt der hakenförmigen Seitenwände der Ausnehmung einen hakenförmigen Mitnehmer trage, wie dies aus der D2 bekannt sei, weil die Wirkung des Hakens nach der D2 die gleiche sei wie diejenige der Mitnehmerscheibe mit hakenförmiger Aussparung. Technisch gesehen komme es auf die hakenförmige Ausgestaltung des Mitnehmers an, die Scheibe sei dagegen ohne Bedeutung.

Die Antragstellerin (Beschwerdeführerin) beantragt gemäß ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 10. September 2004, den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Juli 2004 aufzuheben und das Gebrauchsmuster zu löschen.

Der Antragsgegner (Beschwerdegegner) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist weiterhin der Auffassung, dass der Gegenstand des eingetragenen Anspruchs 1 schutzfähig und somit das Gebrauchsmuster rechtsbeständig sei. Insbesondere unterscheide sich der Anspruchsgegenstand vom Stand der Technik dadurch, dass die Zugschnur im gespannten Zustand in die Aussparung falle und stets dort bleibe, so dass die Schnur mitgenommen werde, ein Ergreifen wie beim Stand der Technik finde nicht statt. Da die Schnur immer gespannt in der Ausnehmung bleibe, gleich wie die Welle gedreht werde, ist der Mechanismus sicherer als ein Haken, von dem sich die Schnur lösen könne.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Denn ein Löschungsanspruch gemäß § 15 Abs 1 Nr 1 GbmG ist nicht gegeben. Das Gebrauchsmuster ist im Umfang des eingetragenen Schutzanspruchs 1 im Sinne der §§ 1 bis 3 GbmG schutzfähig, weil der Gegenstand dieses Schutzanspruchs neu ist und auch auf einem erfinderischen Schritt beruht.

1. Die verteidigten Schutzansprüche sind zulässig, da sie mit den am Anmeldetag eingereichten Schutzansprüchen übereinstimmen.

2. Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 ist schutzfähig iSd §§ 1 bis 3 GbmG, weil er neu ist und auf einem erfinderischen Schritt beruht.

3. Dem Gebrauchsmuster liegt die Aufgabe zugrunde, eine Aufzugsvorrichtung für einen Raffvorhang bereitzustellen, bei dem der Vorhangstoff auch bei breiten Raffvorhängen gleichmäßig gerafft wird (Gebrauchsmusterschrift S 2 Abs 2).

4. Gelöst wird diese Aufgabe durch den Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1, der mit Gliederungspunkten versehen folgendermaßen lautet:

Aufzugsvorrichtung für einen Raffvorhanga) mit uförmig über Ösen in Umlenkelementen (5) geführte Zugschnüre (6), b) mit einer Vorhangleiste (1), an der der Vorhang (7) befestigt ist, c) und einer Wickelwelle (2), die die Zugschnüre (6) beim Raffen des Vorhangs (7) aufwickelt, dadurch gekennzeichnet, d) dass auf der Wickelwelle (2) mindestens eine Mitnehmerscheibe (4) für eine oder mehrere Zugschnüre (6) fest angeordnet ist, e) dass die Mitnehmerscheibe (4) eine Aussparung (10) zur Aufnahme der Zugschnüre (6) besitzt, f) dass die Ösen der Umlenkelemente (5) von dem Vorhang (7) abgewinkelt sind, g) dass die Wickelwelle (2) so über Abstandselemente (3) an der Vorhangleiste (1) angeordnet ist, h) dass die Zugschnüre (6) im gespannten Zustand in der Aussparung (10) der Mitnehmerscheibe (4) liegen.

5. Dabei ist der für die Beurteilung maßgebende Fachmann ein in der Entwicklung von Raffvorhängen mit Aufzugsvorrichtungen tätiger Techniker.

6. Die Aufzugsvorrichtung gemäß dem Schutzanspruch 1 ist neu, denn im Stand der Technik fehlt es allein schon an der auf der Wickelwelle fest angeordneten Mitnehmerscheibe mit Aussparung für die Zugschnüre gemäß den Merkmalen d) und e). Nähere Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Ausführungen zum erfinderischen Schritt.

7. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.

So kann die D2 dem Fachmann hinsichtlich der Lösung der dem Gebrauchsmuster zugrunde liegenden Aufgabe keine Anregung zu einer Lehre vermitteln, wie sie in den Merkmalen d) bis h) angegeben ist.

Die D2 betrifft einen Raffvorhang mit einer Aufzugsvorrichtung (Anspruch 1, Fig 2). Wie aus der Figur 2 in Verbindung mit der zugehörigen Beschreibung hervorgeht, werden Zugschnüre (20, 120, 220) U-förmig über Ösen in Umlenkelementen (Führungsringe (30, 31, 130, 131) geführt (Sp 5 Zn 25ff) (Merkmal a)).

Es ist eine Vorhangleiste (Befestigungsschiene (40), vorhanden, an der der Vorhang (100) befestigt ist (Fig 2 iVm S 6 Zn 16ff) (Merkmal b)).

Mit einer Aufwickelwelle (50) werden die Zugschnüre beim Raffen des Vorhangs aufgewickelt (Sp 6 Zn 23 bis 62) (Merkmal c)).

Damit ist die D2 gattungsbildend.

Außerdem ist in der D2 beschrieben, dass die Wickelwelle (50) auf ihrem Umfang mindestens einen mit seinem Umlaufbereich im Bereich des waagrecht verlaufenden Abschnitts (24) der Zugschnur liegenden nocken- oder hakenförmigen Zugschnurmitnehmer (60) trägt, der im entrafften Zustand des Vorhanges außer Eingriff mit der Zugschnur steht und der zum Aufwickeln einer oder mehrerer Zugschnüre bei umlaufender Aufwickelwelle die Zugschnüre ergreift (Sp 6 Zn 39ff).

Es ist dort auch ausgeführt, dass der Zugschnurmitnehmer die verschiedenstartigen Ausgestaltungen aufweisen kann, und es wird auf die in den Figuren 9a bis 9d und 10 dargestellten Ausführungsformen hingewiesen (Sp 6 Z 63 bis Sp 7 Z 34). Es wird auch erwähnt, dass die Möglichkeit besteht, den Wellenkörper der Aufwickelwelle mit einem Zugschnurmitnehmer zu versehen, der am Außenumfang der Aufwickelwelle so angeformt ist, dass eine hakenförmige Ausgestaltung sich ergibt (Sp 7 Zn 35ff).

Insgesamt ist jedoch stets nur ein Formkörper mit aus dem Außenmantel der Wickelwelle herausragendem haken- oder nockenförmigem Abschnitt beschrieben.

Selbst wenn - wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen - dem Fachmann zugebilligt wird, dass die Wirkung des Hakens nach der D2 die gleiche ist wie diejenige der Mitnehmerscheibe mit Aussparung, ergibt sich der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 erst nach Kenntnis der Lehre des Gebrauchsmusters. Denn in der D2 fehlt jegliche Anregung zu einer speziellen Ausgestaltung des Zugschnurmitnehmers als Mitnehmerscheibe mit einer Aussparung, wie es in den im Schutzanspruch 1 angegebenen Merkmalen d) und e) beschrieben ist, bei der die Zugschnur permanent anliegt und somit - im Hinblick auf die Lösung der dem Gebrauchsmuster zugrundeliegenden Aufgabe - besser geführt ist.

Infolgedessen kann die D2 erst recht keinen Hinweis darauf geben, die Ösen der Umlenkelemente abzuwinkeln (Merkmal f)) und die Wickelwelle so über Abstandselemente an der Vorhangleiste anzuordnen (Merkmal g)), dass die Zugschnüre im gespannten Zustand in der Aussparung der Mitnehmerscheibe lieben, wie es im Merkmal h) angegeben ist.

Auch die D3 führt nicht zu der im Schutzanspruch 1 angegebenen Lehre. Dort sind die Merkmale a) bis c) im Oberbegriff des Schutzanspruchs 1 gegeben (Fig 1 und 3 iVm zugehöriger Beschreibung S 5 bis 8 und Anspruch 1: mindestens eine Zugschnur 31, die offensichtlich U-förmig über Umlenkösen 33 geführt wird (Merkmal a)), Befestigungsschiene 38, an der die Vorhangbahn 36 befestigt ist (Merkmal b)), Welle 32, die die Zugschnüre 31 beim Raffen des Vorhangs 36 aufwickelt (Merkmal c)).

Es geht aus der D3, Figur 11, li Zeichnungsteil in Verbindung mit Seite 6 Absatz 2 etwa Mitte auch noch hervor, dass die Umlenkösen 33 vom Vorhang abgewinkelt sind, wie im Merkmal f) angegeben.

Ferner sind auf der Wickelwelle 32 fest verbundene Aufwickelelemente 30 vorhanden (Fig 11 iVm Anspruch 1). Diese Aufwickelelemente sind in den Figuren 10 und 11 in Verbindung mit der zugehörigen Beschreibung Seiten 11 und 12 Im Einzelnen dargestellt und bestehen aus Spulensegmenten, die jeweils einen U-förmigen Abschnitt aufweisen, dessen mittlerer Teil M im Wesentlichen parallel zur Welle verläuft und als Aufwickelfläche für die Zugschnüre 31 vorgesehen ist und dessen äußere Schenkel S1 und S2 im Wesentlichen senkrecht zur Welle verlaufen und zur Erfassung der Zugschnüre einen verbreiterten Endbereich (01 bis 04) aufweisen (vgl auch Anspruch 6). Eine davon abweichende Ausgestaltung der Aufwickelelemente ist dort nirgends zu finden, und somit kann die D3 keinen Hinweis in Richtung einer Ausbildung dieser Aufwickelemente in Form einer Mitnehmerscheibe mit einer Aussparung, wie sie in den Merkmalen d) und e) des Schutzanspruchs 1 angegeben ist, liefern.

Die sonst noch im Verfahren befindliche D1 betrifft einen Raffvorhang mit Zugschnüren (Anspruch 1). Dort sind die Zugschnüre nicht U-förmig geführt und es ist auch keine Wickelwelle vorhanden, die die Zugschnüre beim Raffen des Vorhangs aufwickelt. Somit kann auch die D1 keinen Anstoß in Richtung der im Gebrauchsmuster angegebenen Lösung geben.

Da in dem in Betracht gezogenen Stand der Technik die Gesamtheit der die Mitnehmerscheibe sowie die Ösen und Abstandselemente betreffenden, im kennzeichnenden Teil des Schutzanspruchs 1 angegebenen Merkmale nicht nachgewiesen werden konnte, führt auch eine zusammenschauende Betrachtung der Entgegenhaltungen D1 bis D3 zu keinen anderen Ergebnis.

An dieser Fragestellung konnten auch die von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung vorgelegten sonstigen Anlagen 2 bis 4 nichts ändern, da diese lediglich den bisher diskutierten Stand der Technik betreffen und somit keinen neuen Sachverhalt aufzeigen.

8. Bestand haben mit dem Schutzanspruch 1 auch die auf diesen rückbezogenen Schutzansprüche 2 und 3, da diese vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Aufzugsvorrichtung nach Schutzanspruch 1 betreffen.

9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 2 Satz 2 GbmG iVm § 84 Abs 2 PatG, § 97 Abs 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.

Müllner Dr. Maksymiw Dr. Häußler Be






BPatG:
Beschluss v. 03.08.2005
Az: 5 W (pat) 444/04


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