Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 30. Mai 2006
Aktenzeichen: I-20 U 33/06

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 30.05.2006, Az.: I-20 U 33/06)

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 6. Januar 2006 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1, § 546 ZPO. Das Landgericht hat die mit Beschluss vom 3.11.2005 erlassene einstweilige Verfügung vielmehr zu Recht bestätigt. Das Vorbringen der Antragsgegnerin im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

I.

Das Landgericht hat mit Recht einen Verfügungsgrund angenommen, für den die Vermutung des § 12 Abs. 2 UWG spricht. Das von der Berufung vertretene dringlichkeitsschädliche Zuwarten mit der Rechtsverfolgung der Antragstellerin liegt nicht vor. Die hier streitgegenständliche Werbung im Fernsehen erfolgte nach den Feststellungen des Landgerichts ab dem 31.10.2005 und begann damit nur wenige Tage vor dem Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin den Erlass der einstweiligen Verfügung bei Gericht beantragte (Eingang der Antragsschrift bei Gericht am 3.11.2005). Dass diese kurze Zeitspanne die Dringlichkeit nicht entfallen lassen kann, liegt auf der Hand. Das stellt auch die Antragsgegnerin nicht in Abrede.

Etwas anderes folgt hier nicht aus einer beanstandungslosen Hinnahme früherer Werbung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin. Die von der Antragsgegnerin angeführten Fälle sind dem vorliegenden nicht völlig vergleichbar. Die Werbung betrifft schon unterschiedliche Medien. Eine frühere Fernsehwerbung führt die An­tragsgegnerin nicht an. Bereits wegen der Wahl dieses anderen Mediums mit eigenen darstellerischen Möglichkeiten ist die Hinnahme der früheren, im einzelnen abweichend gestalteten und zumindest zum Teil unterschiedliche Produkte betreffenden Werbung nicht geeignet, die Vermutung der Dringlichkeit zu widerlegen. Für die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit der Werbung kommt es maßgeblich auf die Frage der Ge­staltung der Werbung im Einzelfall an. Hierbei spielt für die verwendeten Sternchen-Fußnoten deren gestalterischer Bezug zur derart ergänzten Werbeaussage sowie sodann der nähere Inhalt bzw. die Lesbarkeit der Fußnoten eine entscheidende Rolle. Vor diesem Hintergrund ist die streitgegenständliche Fernsehwerbung nicht mit der früheren Werbung in anderen Medien zu vergleichen. Im vorliegenden Fall befindet sich die mit einem Sternchen bezeichnete Fußnote mit den maßgeblichen Hinweisen zur Preisgestaltung nämlich in einem Fließtext, der quer über den Bildschirm läuft. Die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit einer derartigen Werbung hätte mit einer früheren Beanstandung andersartiger Werbung nicht geklärt werden können.

Es kommt hinzu, dass hier nicht nur mit dem Hinweis geworben wird, der Kunde könne kostenlos telefonieren. Vielmehr wird dies - im Unterschied zu früheren Werbungen - noch mit dem Zusatz "1 Jahr" und durch die blickfangmäßige Herausstellung einer DSL-Flatrate zu 4,99 € verstärkt. Dies lässt beim Adressaten der Werbung sehr viel eher die Erwartung entstehen, dass es weitere Einschränkungen als die ausdrücklich genannten nicht gibt. Derartige Verstärkungen führen dazu, dass die Vermutung des § 12 Abs. 2 UWG nicht aufgrund der Kenntnis von der früheren Werbung widerlegt ist (vgl. OLG Hamm MMR 2005, 469; vgl. auch Urteil des Senats vom 20.4.2004 - 20 U 166/03, OLGR Düsseldorf 2004, 452 = GRUR-RR 2005, 87).

II.

Das Landgericht hat auch mit Recht einen Verfügungsanspruch angenommen. Die Werbung der Antragsgegnerin ist aus den zutreffenden Gründen der landgerichtlichen Entscheidung irreführend. Die Aussage "1 Jahr kostenlos telefonieren" ist aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise eindeutig und bedeutet, dass der Kunde ein Jahr telefonieren kann, ohne dass verbindungsabhängige Entgelte anfallen. Entgegen der Werbung trifft dies für Anrufe ins Mobilnetz und ins Ausland nicht zu.

Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, die deren Verfahrensbevollmächtigter im Senatstermin herausgestellt hat und die dahin geht, der Verkehr verstehe die Werbeaussage nicht in dem dargestellten, umfassenden Sinn. Insoweit hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin im Senatstermin ausgeführt, der mit der Werbung angesprochene Verbraucher verbinde mit der Aussage "kostenlos" nichts und mache sich dazu keine näheren Vorstellungen; aus diesem Grunde bedürfe es überhaupt keiner Auflösung des Sternchens. Das trifft nicht zu. Es wäre auch kaum nachzuvollziehen, dass die Antragsgegnerin mit Aussagen über ihre Produkte wirbt und gleichzeitig davon ausgeht, dass damit bei dem Adressaten der Werbung keinerlei Vorstellungen über das Produkt geweckt werden. Wenn die angesprochenen Verkehrskreise mit der Preiswerbung der Antragsgegnerin ohnehin nicht das verbinden würden, was aus der Werbung hervorgeht ("1 Jahr kostenlos telefonieren"), wäre die Werbung kaum verständlich und überflüssig. Es mag sein, dass einzelne, mit der Internet-Telefonie erfahrene Anwender bei eingehender Kenntnis des Marktes und unter Berücksichtigung einer umfangreichen Erfahrung eine gewisse Skepsis gegenüber derartiger Werbung entwickeln und die Erwartung hegen könnten, dass die Werbeaussage wohl nicht einschränkungslos gemeint sein dürfte, weil dies ungewöhnlich wäre. Dieses Verständnis trifft aber keineswegs auf die Mehr­heit der Werbeadressaten zu. Die Werbung verfolgt nämlich offensichtlich gerade den Zweck, neue Kundenkreise zu erschließen, zu denen überwiegend jene gehören, die keine besonderen Erfahrungen mit den neuen Möglichkeiten der Internet-Telefonie haben und die mit dem besonderen Preisvorteil zum Umstieg veranlasst werden sollen. Vor diesem Hintergrund ist die Werbeaussage in besonderem Maße irreführend.

Die Irreführung der Werbung damit, ein Jahr kostenlos telefonieren zu können, wird nicht mit den Hinweisen in der Fußnote beseitigt. Ob sich dies bereits, der Auffassung der Antragstellerin folgend, daraus ergibt, dass der Sternchenhinweis die unzutreffende Vorstellung über den Preisvorteil nicht erläutert, sondern in unzulässiger Weise berichtigt (vgl. OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 2002, 227 = MD 2002, 725; OLG Hamburg MD 2000, 1174; OLG Köln GRUR-RR 2001, 17 = MD 2000, 893), kann dahin stehen. Der Fließtext ist nämlich schon deshalb unbeachtlich, weil er derart schnell über den Bildschirm läuft, dass der Zuschauer kaum die Möglichkeit hat, ihn zu lesen, geschweige denn inhaltlich aufzunehmen und zu verstehen. Das gilt in besonderem Maße, wenn man berücksichtigt, dass die Aufmerksamkeit des Betrachters zumal beim ersten Ansehen der Werbesendung durch die Bilder und den gesprochenen Text abgelenkt und vollauf in Anspruch genommen wird. Diesem Eindruck, der nach dem Abspielen der DVD-Aufzeichnung im Senatstermin offensichtlich war, ist auch der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin lediglich mit der Bemerkung entgegengetreten, die Bildauflösung auf einem Fernsehbildschirm sei besser als auf einem Laptop, wie es im Termin verwendet wurde. Ob dies zutrifft, kann offen bleiben. Es ist nämlich nicht die Auflösung, sondern die Geschwindigkeit des durchlaufenden Textes, die dessen Verständnis entgegen steht. Es erscheint ausgeschlossen, dass eine höhere Bildauflösung hieran maßgeblich etwas ändern könnte.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit unterbleibt, § 704 Abs. 1, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 50.000,-- €.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 30.05.2006
Az: I-20 U 33/06


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