Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. November 2006
Aktenzeichen: 9 W (pat) 303/04

(BPatG: Beschluss v. 09.11.2006, Az.: 9 W (pat) 303/04)

Tenor

Das Patent wird widerrufen.

Gründe

I.

Gegen das am 1. September 1995 angemeldete und am 21. August 2003 veröffentlichte Patent 195 32 260 mit der Bezeichnung

"Rücksitzbank"

ist Einspruch erhoben worden.

Zur Begründung weist die Einsprechende u. a. auf folgende Druckschrift hin:

JP 62-152935 A i. V. m. zugehörigem Abstract.

Die Einsprechende trägt schriftsätzlich vor, gegenüber diesem Stand der Technik sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu.

Die Einsprechende beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, hilfsweiseeine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß, das Patent 195 32 260 aufrechtzuerhalten.

Zur Sache hat sie sich nicht geäußert, mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2006 jedoch gebeten, nach Lage der Akte zu entscheiden.

Der Patentanspruch 1 lautet:

Rücksitzbank für Kraftfahrzeuge mit wenigstens einer höheneinstellbaren Kopfstütze, welche mittels eines durch Kraftschluss wirkenden Festlegemittels in mindestens einer Höhenstellung festlegbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass eine Lösevorrichtung (20) für das Festlegemittel (10) sowie ein bei gelöstem Festlegemittel (10) wirksames Hilfsmittel (18) vorgesehen sind, das die Kopfstütze auf ihre unterste Höhenstellung hin vorspannt.

Patentansprüche 2 bis 7 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Nr. 1 PatG a. F. begründet.

Der Einspruch ist zulässig. In der Sache führt er zum Widerruf des angegriffenen Patentes.

Der Gegenstand des unbestritten zulässigen Patentanspruchs 1 ist gewerblich anwendbar. Er ist aber nicht neu.

Aus der JP 62-152935 A ist ein Rücksitz 1 für ein Kraftfahrzeug mit wenigstens einer höheneinstellbaren Kopfstütze 3 bekannt, bei der als wirksames Hilfsmittel Druckfedern 7 vorgesehen sind, die die Kopfstütze 3 auf ihre unterste Höhenstellung hin vorspannen. Der zuständige Fachmann, ein bei einem Kfz-Hersteller oder Zulieferer mit der Entwicklung von Fahrzeugsitzen befasster Maschinenbauingenieur, liest ohne weiteres Nachdenken bei dem Wort Rücksitz auch eine Rücksitzbank mit, zumal in vorliegendem Fall das Einfahren einer Kopfstütze in den Sitz im Vordergrund steht. Die Druckfedern 7 sind an sitzrahmenfesten Buchsen 4 abgestützt, die als Führung für die Tragstangen 5 der Kopfstütze 3 dienen, und drücken die Kopfstütze über die die Tragstangen 5 verbindende Querstange 6 nach unten (vgl. Text des Abstracts und Figuren). Die Festlegung der Höhenstellung erfolgt kraftschlüssig durch Zusammenwirken der Druckfedern mit einem Festlegemittel in Form eines Balgs 8. Der Balg 8 ist einerseits am Sitzrahmen 2 und andererseits an der Querstange 6 festgelegt. Er ist mit einer Unterdruckquelle (Ansaugbereich 9 einer Brennkraftmaschine) und mit der Atmosphäre über ein 3-Wegeventil 11 verbunden. Das Wegeventil 11 stellt im Sinne des Streitpatents eine Lösevorrichtung für das Festlegemittel Balg dar. Mit Einstellen einer Verbindung zur Atmosphäre (vgl. Fig. 5) saugt der Balg Luft an und die Druckfedern 7 bewegen die Kopfstütze in die unterste Position. Die Kopfstütze verbleibt vorgespannt in dieser Position. Wird der Balg 8 durch Schalten des Ventils 11 und Verbinden mit der Unterdruckquelle (teil)evakuiert (vgl. Fig. 3), erfolgt ein Zusammendrücken der Druckfedern 7 aufgrund der an der Querstange über den Balg 8 wirkenden Druckkräfte und die Kopfstütze wird nach oben verlagert. Soll eine bestimmte Höheneinstellung beibehalten oder festgelegt werden, muss das Ventil 11 geschlossen werden (Zwischenstellung in Fig. 4).

Somit hat der Patentanspruch 1 keinen Bestand.

Die Patentansprüche 2 bis 7 teilen dieses Schicksal.






BPatG:
Beschluss v. 09.11.2006
Az: 9 W (pat) 303/04


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