Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 29. November 2012
Aktenzeichen: 7 CS 12.1527
(Bayerischer VGH: Beschluss v. 29.11.2012, Az.: 7 CS 12.1527)
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin veranstaltet ein bundesweit zu empfangendes, von der Antragsgegnerin genehmigtes Sport-Spartenprogramm. Sie wendet sich gegen die Feststellung der Antragsgegnerin und die Missbilligung, dass sie in einem Werbeblock durch Einspielung eines Werbespots für einen Veranstalter von Sportwetten gegen das Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen verstoßen habe, sowie gegen die Untersagung der weiteren Ausstrahlung aller Fernsehwerbeformen für diesen Veranstalter. Der für sofort vollziehbar erklärte Bescheid vom 31. Mai 2012 wurde nach Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags zweimal geändert. Gemäß der letzten Änderung vom 23. Oktober 2012 wird die Untersagung durch den Klammerzusatz: €§ 7 RStV€ konkretisiert. Außerdem wird die Untersagung unter die auflösende Bedingung der vollziehbaren Erteilung einer glücksspielrechtlichen Fernseh-Werbeerlaubnis gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) in der seit 1. Juli 2012 gültigen Fassung gestellt. Dem ursprünglichen Bescheid und den Änderungsbescheiden lagen jeweils Beschlüsse der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) zugrunde, die auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung zum Gegenstand hatten.
Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid in seiner ursprünglichen Fassung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Juni 2012 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung des Sofortvollzugs sei ausreichend begründet worden. Mögliche Anhörungsmängel dürften jedenfalls durch den schriftsätzlichen Vortrag der Antragstellerin und ein während des gerichtlichen Verfahrens erfolgtes Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin geheilt sein. Das Verbot der Werbung für Glücksspiel im Fernsehen stehe mit dem Recht der Europäischen Union im Einklang. Es gelte unabhängig vom Bestehen eines staatlichen Monopols auf Glücksspiele. Es trage auch kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit bei. Eine Inkohärenz ergebe sich weder im Hinblick auf länderspezifische Regelungen in Schleswig-Holstein und in Niedersachsen noch auf weitere staatliche Glücksspielangebote oder die Werbepraxis für staatlich veranstaltete Glücksspiele.
Die Antragstellerin verfolgt ihr Begehren, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage, mit der Beschwerde weiter.
Die Anordnung des Sofortvollzugs sei bereits formell rechtswidrig, denn es fehle ein Beschluss der ZAK hinsichtlich der Weitergeltung der Anordnung des Sofortvollzugs nach Inkrafttreten der neuen Fassung des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV).
Die Klage in der Hauptsache werde voraussichtlich erfolgreich sein.
Es fehle schon an der Gewährung rechtlichen Gehörs durch die Antragsgegnerin gemäß Art. 28 BayVwVfG. Im Hinblick auf die Sach- und Rechtslage nach Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags habe nicht das zuständige Organ der Antragsgegnerin, nämlich die ZAK, entschieden.
§ 5 Abs. 3 GlüStV würde sowohl in der ursprünglichen als auch in der seit 1. Juli 2012 geltenden Fassung gegen Recht der Europäischen Union verstoßen. Nachdem der Europäische Gerichtshof die Unionsrechtswidrigkeit staatlicher Glücksspielmonopole festgestellt habe, könnten auch die zur Sicherung des Monopols dienenden Vorschriften, wozu auch das Werbeverbot im Fernsehen gehöre, keinen Bestand mehr haben.
Unabhängig davon seien Eingriffe in die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) nur dann gerechtfertigt, wenn dies zwingende Gründe des Allgemeininteresses erforderten. Das setze zum einen eine umfassende empirische Gefahrenanalyse voraus, woran es hier fehle, und zum anderen, dass das Regelungsziel, nämlich die Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und die Bekämpfung der Spielsucht, in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werde. Daran fehle es hier ebenfalls. Die Regelung des § 5 Abs. 3 GlüStV sowohl in der alten wie auch in der neuen Fassung erweise sich schon deshalb als inkohärent, weil andere Werbemöglichkeiten als Fernsehen, Internet und Telemedien mit vergleichbarer Breitenwirkung zulässig blieben. Eine Inkohärenz ergebe sich auch aus divergierenden Regelungen der Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen. Inkohärent sei vor allem das Verhalten der staatlichen Glücksspielveranstalter, wie des Deutschen Lotto- und Totoblocks und der Landeslotteriegesellschaften, durch die Ausweitung der Spielangebote, z.B. Euro-Jackpot und Oddset Wetten, wie auch deren Werbeverhalten im Internet, aber auch in anderen Medien wie Presse, Kinowerbung und Hörfunk. Das Werbeverbot würde mit Sendungen wie €Ziehung der Lottozahlen€ und der Trikot- und Bandenwerbung bei der Übertragung von Sportveranstaltungen umgangen. Insoweit bestehe ein strukturelles Vollzugsdefizit: Verstöße staatlicher Glücksspielanbieter gegen Werbebeschränkungen würden systematisch geduldet. In die Kohärenzprüfung müssten andere Glücksspielsektoren wie Pferdewetten und Automatenspiele einbezogen werden.
Der angefochtene Bescheid stelle nach seiner letzten Änderung mit der auflösenden Bedingung, unter der die Untersagung stehe, auf eine derzeit weder rechtlich noch tatsächlich bestehende Erlaubnismöglichkeit ab. Die die künftigen Erlaubnismöglichkeiten konkretisierenden Werberichtlinien seien schon deshalb nicht anwendbar, weil es an der gemäß Richtlinie 98/34/EG (Informationsrichtlinie) erforderlichen Notifizierung fehle.
Schließlich bestehe kein öffentliches Interesse am Sofortvollzug des angefochtenen Bescheids. Er sei erkennbar rechtswidrig. Die nicht auf Suchtprävention und Jugendschutz, sondern auf eine Einnahmesteigerung ausgerichtete Glücksspielpolitik der staatlichen Stellen vermöge ein Vollzugsinteresse nicht zu begründen. Die Untersagung stelle einen gravierenden Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit der Antragstellerin mit nicht rückgängig zu machenden Folgen dar und habe existenzbedrohende wirtschaftliche Folgewirkungen.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juni 2012 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. Mai 2012 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 5. Juli 2012 und 23. Oktober 2012 betreffend die Untersagung der weiteren Ausstrahlung aller Fernsehwerbeformen (§ 7 RStV) für €bwin€ bis zur vollziehbaren Erteilung einer glücksspielrechtlichen Werbeerlaubnis i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 GlüÄndStV wieder herzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts und weist wie auch der Vertreter des öffentlichen Interesses, der keinen eigenen Antrag stellt, u.a. darauf hin, dass Verstöße gegen das Werbeverbot für Glücksspiel im Fernsehen € nur insoweit sei die Antragsgegnerin zu Maßnahmen befugt € konsequent verfolgt würden. Die Kohärenzprüfung müsse auf den Bereich des Fernsehens beschränkt bleiben.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den umfangreichen Schriftverkehr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sowie die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, worauf sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt, ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht abzuändern oder aufzuheben (§ 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO).
Die unter Berücksichtigung der Änderungsbescheide, zuletzt vom 23. Oktober 2012, vorgenommene Antragsänderung ist sachdienlich. Der Antrag ist damit in entsprechender Anwendung von § 91 Abs. 1 VwGO zulässig (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, RdNr. 5 zu § 122).
Maßgebend für die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht zu treffende Abwägungsentscheidung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Schmidt in Eyermann, a.a.O, RdNr. 68 zu § 80) ist in erster Linie die Interessenlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung (Schmidt, a.a.O., RdNr. 83 f.). Dies deckt sich mit dem Grundsatz, dass bei der Beurteilung von Dauerverwaltungsakten wie einer Untersagungsverfügung Änderungen der Sach- und Rechtslage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts durch Beschluss zu berücksichtigen sind. Für die hier zu treffende Entscheidung bedeutet dies, dass die Rechtslage vor dem 1. Juli 2012, also dem Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags, außer Betracht bleibt. Die Untersagungsverfügung ist damit nicht mehr an der ursprünglichen Fassung des § 5 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV), ggf. in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 922, BayRS 2187-3-I), zu messen.
Ausgehend hiervon überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.
Die aufschiebende Wirkung ist nicht allein schon deshalb wieder herzustellen, weil das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung nicht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden wäre. Die ZAK hat in ihrer Sitzung am 25. Mai 2012 entsprechend der Beschlussvorlage der Antragsgegnerin über den Sofortvollzug entschieden und sich auch deren Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung zu eigen gemacht, die wiederum in die Begründung des Bescheids vom 31. Mai 2012 Eingang gefunden hat. Sie hat damit auch ihrer Begründungspflicht gemäß § 35 Abs. 9 Satz 3 RStV genügt. Nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage € hier durch das Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags € mögen grundsätzlich geeignet sein, die Erfolgsaussichten einer gegen einen mit Sofortvollzug versehenen Bescheid erhobenen Klage und damit die für die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz maßgebende Interessenabwägung zu beeinflussen. Sie führen jedoch nicht nachträglich zur formellen Rechtswidrigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs mit der Folge, dass der Eilantrag ohne weitere sachliche Prüfung Erfolg haben müsste (Schmidt in Eyermann, a.a.O., RdNr. 45 zu § 80). Soweit im Änderungsbescheid vom 23. Oktober 2012 eine erneute Untersagungsverfügung mit einer neuerlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung zu sehen ist, wird im Hinblick auf das besondere Interesse am Sofortvollzug ohnehin auf die nach dem 1. Juli 2012 bestehende Interessenlage abgestellt. Die Begründung, ohne Sofortvollzug könne in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen, Glücksspiel sei generell eine harmlose Freizeitbeschäftigung und selbst im regulierten Fernsehen an der Tagesordnung, ist auf den konkreten Fall bezogen und nicht lediglich formelhaft (vgl. Schmidt, a.a.O., RdNr. 43).
Die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren sind offen.
Der angefochtene Bescheid in der Form des Änderungsbescheids vom 23. Oktober 2012 ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG verletzt hätte. Ein Anhörungsmangel wäre jedenfalls durch die mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 10. August 2012 durchgeführte Anhörung und den darauf ergangenen Änderungsbescheid vom 23. Oktober 2012 gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG geheilt. Dabei kann offen bleiben, ob es sich lediglich um einen Änderungsbescheid handelt oder aber um eine erneute mit Sofortvollzug versehene Untersagung. Die während des laufenden gerichtlichen Verfahrens durchgeführte Anhörung ist ihrer Funktion gerecht geworden (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, RdNr. 74 zu § 45). Der bisherige Verfahrensverlauf lässt erkennen, dass die Antragsgegnerin darauf bedacht ist, den gesetzlichen Anforderungen und den tatsächlichen Verhältnissen gerecht zu werden und sie den Vortrag der Antragstellerin bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (z.B. Urteile vom 8.9.2010 NVwZ 2010, 1409 und vom 30.6.2011 NVwZ 2011, 1119) ist eine Einschränkung der in Art. 56 der konsolidierten Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Insoweit steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und ggf. das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen. Die jeweiligen sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die mit Spielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen rechtfertigen es, dass die Mitgliedsstaaten im eigenen Ermessen und im Einklang mit ihrer eigenen Werteordnung festlegen, was der Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung erfordert. Die Regelungen der Mitgliedstaaten hängen nicht davon ab, dass die Gefahren, denen begegnet werden soll, und ihr Ausmaß durch Untersuchungen belegt sind (EuGH vom 8.9.2010 a.a.O., Nr. 1 Buchst. a des Entscheidungssatzes).
Der Senat hegt keine Zweifel daran, dass die Ziele der Staatsvertragsparteien zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht und des Jugend- und Spielerschutzes zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind, die Beschränkungen der Grundfreiheiten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union rechtfertigen können, weil sie auf den Schutz der Empfänger von Dienstleistungen, auf die Vermeidung von Anreizen zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und auf den Schutz der Verbraucher und die Verhütung von Störungen der Sozialordnung im allgemeinen gerichtet sind (BayVGH vom 26.6.2012 Az. 10 BV 09.2259 <juris> RdNr. 72 m.w.N.). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof keinen Zweifel daran, dass das Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen grundsätzlich geeignet und erforderlich ist, die mit ihm verfolgten Ziele der Bekämpfung der Spielsucht und der Gewährleistung des Jugendschutzes zu erreichen (vgl. ebenso zum Werbeverbot im Internet BayVGH a.a.O. RdNrn. 73 ff.).
Die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen zur Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf die Werbung für Glücksspiele hängt nicht davon ab, ob ein staatliches Monopol für die Durchführung von Glücksspielen besteht oder aber Anbieter von Glücksspielen eine Erlaubnis zu deren Durchführung haben (BVerwG vom 1.6.2011 BVerwGE 140, 1 und vom 17.10.2012 Az. 8 B 47.12 <juris>). Die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf Werbung für Glücksspiel in § 5 Abs. 3 GlüStV hat daher unabhängig davon Bestand, ob ein staatliches Monopol für Glücksspiel besteht oder ob der Anbieter des Glücksspiels eine Erlaubnis eines Bundeslands, das nicht Partei des Glücksspielstaatsvertrags ist, oder einer Behörde der ehemaligen DDR hat.
Einwände der Antragstellerin gegen die Neuregelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 GlüStV und insbesondere gegen die erst noch gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 GlüStV zu erlassenden Werberichtlinien sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung in Zweifel zu ziehen. Der Gesetzgeber hat den bis zum 30. Juni 2012 geltenden Glücksspielstaatsvertrag aufgrund neuer Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung fortentwickelt (vgl. LT-Drs. 16/11995, S. 17). Die Glücksspielangebote sollen weiterhin zum "Schutz der Spieler und der Allgemeinheit vor den Gefahren des Glücksspiels strikt reguliert" werden. Die Kernziele des Glücksspielstaatsvertrags (§ 1 GlüStV n.F.) werden dabei "neu akzentuiert". "Zur Erreichung dieser Ziele ist eine Glücksspielregulierung mit differenzierten Maßnahmen für die einzelnen Glücksspielformen erforderlich, um deren spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminalitätspotenzialen Rechnung zu tragen" (vgl. LT-Drs. 16/11995, a.a.O.). Aufgabe des Gesetzgebers ist dabei, das "richtige Gleichgewicht" zwischen "dem Erfordernis einer kontrollierten Expansion der zugelassenen Glücksspiele" und der "Notwendigkeit, die Spielsucht der Verbraucher soweit wie möglich zu verringern", zu finden (vgl. LT-Drs. 16/11995, S. 26). Wären in diesem Zusammenhang die von der Antragstellerin genannten, eine Ausnahme vom gesetzlichen Werbeverbot für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen rechtfertigenden, vorgesehenen Maßnahmen künftig - insbesondere wegen eines Verstoßes gegen das sog. Notifizierungsgebot der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Informationsrichtlinie) - nicht anwendbar, so würde daraus jedenfalls kein Anspruch auf "schrankenlose" Werbung folgen. Vielmehr würde es nach der Konzeption des Gesetzgebers bei dem Grundsatz des gesetzlichen Verbots der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen bleiben.
Weitere Voraussetzung einer Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist, dass das Ziel der Regelung in kohärenter und systematischer Weise verfolgt wird. Andernfalls wäre die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit nicht geeignet, das Ziel zu erreichen und mithin unverhältnismäßig. Die Frage, ob das grundsätzliche Werbeverbot für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen auch dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot entspricht, ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung offen.
Der kohärenten und systematischen Verfolgung des Regelungsziels steht nicht entgegen, dass § 5 Abs. 3 GlüStV das Werbeverbot auf die Medien Fernsehen, Internet und Telemedien beschränkt, wogegen die Werbung für Glücksspiel in Medien mit vergleichbarer Breitenwirkung, z.B. den Printmedien, erlaubt ist. Es obliegt der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit der Staatsvertragsparteien, die nach ihrer Auffassung besonders effektive und damit gefährliche Werbung für Glücksspiel in den in § 5 Abs. 3 GlüStV genannten Medien einzuschränken. Die Zulassung weniger effektiver Werbung in anderen Medien mit hohem Verbreitungsgrad konterkariert die gesetzgeberische Zielrichtung insoweit nicht und kann daher auch nicht als inkohärent angesehen werden.
Divergierende Regelungen des Glücksspielrechts in Schleswig-Holstein und Niedersachsen konterkarieren die Ziele der Staatsvertragsparteien ebenfalls nicht. Beide Länder setzen die Zielvorstellungen des Glücksspielstaatsvertrags von 2008 fort und haben ebenfalls Werbeverbote für Glücksspiel im Internet und Fernsehen erlassen. Soweit dort Erlaubnisse zur Durchführung von Sportwetten erteilt worden sind, haben diese keinen Einfluss auf die hier in Frage stehenden Werbeverbote (vgl. dazu auch OVG NRW vom 20.4.2012 Az. 13 E 64/12 <juris>).
Anlass zu Zweifeln, ob die Ziele der Staatsvertragsparteien in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden, bietet die Entscheidung des 10. Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 2012 (a.a.O.) zum Verbot der Werbung für öffentliches im Internet gemäß § 5 Abs. 3 GlüStV a.F., die zumindest im Ergebnis von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (BVerwG vom 1.7.2011, BVerwGE 140,1) und noch nicht rechtskräftig ist. Weil die gegen § 5 Abs. 3 GlüStV a. F. verstoßenden Internetauftritte staatlicher Glücksspielanbieter systematisch geduldet würden, bestehe insofern ein strukturelles Vollzugsdefizit, weswegen das mit der Rechtsnorm verfolgte Ziel nicht mehr wirksam verfolgt werden könne. Weil das Werbeverbot somit gegen den unionsrechtlichen Schutz der Dienstleistungsfreiheit in Art. 56 AEUV verstoße, dürfe die Vorschrift nicht angewendet werden.
Die im Hauptsacheverfahren anzustellenden Ermittlungen, nämlich ob nach Inkrafttreten der Änderung des § 5 Abs. 3 GlüStV die Internetauftritte der staatlichen Glücksspielanbieter gegen das Werbeverbot verstoßen, dürften nicht deshalb entbehrlich sein, weil allein die konsequente Verfolgung von Verstößen gegen die Vorschrift im Fernsehen zur kohärenten und systematischen Zielverfolgung ausreicht. Der jeweilige Gesetzgeber der Staatsvertragsparteien hält Werbung für Glücksspiel in allen in § 5 Abs. 3 GlüStV genannten Medien für ähnlich problematisch. Es wird deshalb zu prüfen sein, ob ein konkret festgestelltes strukturelles Vollzugsdefizit in einem dieser Medien die Zielverfolgung auch dann konterkariert, wenn Verstöße gegen das Werbeverbot in den anderen genannten Medien konsequent verfolgt werden, oder ob die Durchsetzung des Werbeverbots hier gleichwohl geeignet ist, zur Erreichung des Regelungsziels beizutragen.
Inwieweit ein strukturelles Vollzugsdefizit im Hinblick auf Werbung für Glücksspiel von staatlichen Anbietern nach Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags, das die Zielerreichung konterkariert, besteht, kann bei summarischer Prüfung nicht festgestellt werden. Allein Hinweise auf die Sendung €Ziehung der Lottozahlen€ wie auch die Erkennbarkeit von Trikot- und Bandenwerbung bei der Übertragung von Sportereignissen im Fernsehen sind hierzu ungeeignet. Die Sendung über die Ziehung der Lottozahlen ist redaktioneller Teil des Fernsehprogramms im öffentlich-rechtlichen Fernsehen. Dass Trikot- und Bandenwerbung bei der Sportberichterstattung im Fernsehen erkennbar ist, ist für den Fernsehanbieter unvermeidlich. Inwieweit davon eine die Ziele des § 1 GlüStV konterkarierende Anreizwirkung zur Teilnahme am Glücksspiel ausgeht, bleibt offen.
Die Frage, ob das Werbeverbot des § 5 Abs. 3 GlüStV wegen einer nicht kohärenten und systematischen Zielverfolgung die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit rechtswidrig beschränkt, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die erforderliche Abwägung fällt zugunsten des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung aus. Die Notwendigkeit, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden, die Spielsucht zu bekämpfen, und den Jugendschutz zu gewährleisten, wiegt schwerer als die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin, die den Verlust von Werbeeinnahmen in erheblicher Höhe, daraus folgend Einschränkungen im Bereich des werbefinanzierten redaktionellen Programms, den Verlust von Reichweiten und die Abwanderung anderer Werbe- und Kooperationspartner befürchtet. Dass die zu erwartenden wirtschaftlichen Einbußen eine Existenzgefährdung für die Antragstellerin bedeuten könnten, wurde nicht substantiiert dargelegt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Bayerischer VGH:
Beschluss v. 29.11.2012
Az: 7 CS 12.1527
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/214c43e325e9/Bayerischer-VGH_Beschluss_vom_29-November-2012_Az_7-CS-121527