Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 23. April 2015
Aktenzeichen: 1 Ws 123/15
(OLG Hamm: Beschluss v. 23.04.2015, Az.: 1 Ws 123/15)
1. An den Dienstvorgesetzten eines sog. "insichbeurlaubten" Beamten der Deutschen Bundespost (konkret: Nachfolgeunternehmen der Deutschen Post bzw. die vom Bundesministerium für Finanzen bestimmte Organisationseinheit unterhalb des Vorstands) ist eine Anklageschrift nach § 115 Abs. 1 BBG grundsätzlich mitzuteilen. § 30 AO steht dem, soweit Sachverhalte betroffen sind, die dem Steuergeheimnis unterliegen, grds. nicht entgegen.
2. Ein weitergehender Anspruch auf Überlassung einer Abschrift der Anklageschrift aus §§ 406e bzw. 474 Abs. 2 StPO besteht nicht, wenn die nach § 474 Abs. 2 StPO gebotene Abwägung ergibt, dass das in diese Abwägung einzubeziehende Interesse des Angeschuldigten oder Dritter an der Wahrung des Steuergeheimnisses höher zu bewerten ist, als das Auskunftsinteresse des Auskunftssuchenden.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Beschwerdeführerin ist die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 06.05.2013 durch Übersendung einer Ablichtung mitzuteilen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschwerdeführerin darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Gewährung von Akteneinsicht durch Übersendung einer Abschrift der Anklage aus dem vorliegenden Verfahren.
Die Staatsanwaltschaft Bochum hat gegen den Angeklagten H sowie weitere neun Angeklagte am 06.05.2013 Anklage wegen diverser Steuerhinterziehungs- und Untreuetaten (bzw. Beihilfe hierzu) erhoben. Konkret werden dem Angeklagten H darin 16 Steuerhinterziehungstaten und Beihilfe zur Untreue in 87 Fällen vorgeworfen. Gegenstand der Anklage sind zum einen ein virtuelles Rechnungs-
karussel und zum anderen diverse tatsächlich durchgeführte "Sonderprojekte". Beiden Handlungssträngen soll gemeinsam sein, dass Vermittlungsleistungen fingiert worden sein sollen, zum einen, um die im Rahmen des Karussels tätigen rechnungs-
schreibenden Firmen zu entlohnen und zum anderen, um die "Sonderprojekte" u.a, im Wege von "Kickback-Zahlungen" indirekt zu bezuschussen. Geschädigte der Untreuehandlungen sollen die E AG bzw. deren Tochterunternehmen U GmbH sein. Die Anklage hat das Landgericht Dortmund - mit einer hier nicht weiter interessierenden Maßgabe bzgl. der Zahl der Taten - mit Beschluss vom 13.11.2013 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Das Verfahren gegen den Angeklagten zu Ziff. 10) war zuvor nach § 205 StPO eingestellt worden, da dieser unbekannten Aufenthalts ist.
Der Angeklagte H war vor 1994 Beamter bei der F. Mit deren Privatisierung wurde er (sog.) "in sich" beurlaubt und im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für diverse Tochterunternehmen der E AG, zuletzt für die U GmbH tätig. Derzeit ist er von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt, erhält seinen Lohn aber weitergezahlt.
Erstmals mit Schreiben vom 29.05.2013 hat die Beschwerdeführerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten Akteneinsicht "gem. § 406e StPO" durch Übersendung einer Ablichtung der Anklageschrift beantragt. Zur Begründung wurde auf laufende disziplinarrechtliche Ermittlungen verwiesen. Dieser Antrag wurde später wiederholt und vertieft begründet. Danach soll die Akteneinsicht notwendig sein, um arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen den Angeklagten H und zivilrechtliche Ansprüche gegen bei den vorgeworfenen Taten beteiligte Unternehmen und versicherungsrechtliche Ansprüche prüfen zu können. Auch sei die Akteneinsicht notwendig, um prüfen zu können, ob gegen den Angeklagten auch disziplinarrechtlich vorzugehen ist bzw. um den Umfang der Aussetzung nach § 22 Abs. 1 BDG überprüfen zu können. Die Beschwerdeführerin vertritt weiter die Auffassung, dass nach § 115 Abs. 1 BBG die Anklageschrift ohnehin zwingend an sie mitzuteilen sei.
Die Staatsanwaltschaft Bochum hat die Auffassung vertreten, dass der Antrag abzulehnen sei. Die Angeklagten haben der beantragten Akteneinsicht nicht zugestimmt bzw. widersprochen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Vorsitzende der 33. großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Dortmund das gestellte Akteneinsichtsgesuch zurückgewiesen. Der Gewährung von Akteneinsicht nach § 406e StPO stehe - so das Landgericht - das Steuergeheimnis nach § 30 AO entgegen. Die Übermittlung der Anklageschrift sei ein nicht gerechtfertigter Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht, jedenfalls soweit es um die steuerlichen Verhältnisse von über den Angeklagten H hinausgehende natürliche und juristische Personen gehe. Auch eine teilweise Akteneinsicht (Schwärzung) könne nicht gewährt werden, da die Anklageschrift einer derartigen Komplexität unterliege, dass eine Abgrenzung der jeweils widerstreitenden Interessen nicht möglich sei. Auch ein Anspruch auf Übersendung der Anklageschrift aus § 49 Abs. 1 und Abs. 6 BeamtStG und § 115 BBG bestünde nur dann, wenn allein der Angeklagte H betroffen gewesen wäre. Hier bestünde aber die Besonderheit, dass eine Vielzahl weiterer Personen betroffen sei, die in keinem beamtenrechtlichen Verhältnis stünden. Steuerliche Verhältnisse Dritter dürften aber nur mitgeteilt werden, wenn dienstrechtliche Maßnahmen gegen den Beamten ansonsten nicht ergriffen werden könnten.
Hier sei aber ein Disziplinarverfahren gerade schon eingeleitet, also dienstrechtliche Maßnahmen ergriffen worden, wobei das Disziplinarverfahren vor dem Hintergrund des zwingenden § 22 BDG habe ausgesetzt werden müssen. Da die Beschwerdeführerin zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens nichts vorgetragen habe, könne nicht beurteilt werden, ob letzterer über den Inhalt der Anklage hinausgehe. Dementsprechend könne die Frage der Identität der Sachverhalte nicht zur Begründung des Akteneinsichtsrechts herangezogen werden, denn die Übertragung der Überprüfung dieser Frage auf Verantwortliche der E AG würde (s.o.) berechtigte Interessen Dritter beeinträchtigen.
Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel, mit dem sie die Akteneinsicht in dem o.g. Umfang, hilfsweise nach Vornahme von Schwärzungen, beantragt und zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und noch weiter erläutert. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat dessen Verwerfung als unbegründet beantragt und verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Bochum. Die Angeklagten haben, soweit sie Stellung genommen haben, beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die im Umkehrschluss zu § 406e Abs. 4 S. 3 StPO i.V.m. § 304 Abs. 1 StPO statthafte und vorliegend auch nicht durch § 305 StPO ausgeschlossene Beschwerde ist begründet.
Die Beschwerde ist - auch soweit sie § 115 Abs. 1 BBG als mögliche Grundlage für das Gesuch auf Übersendung einer Ablichtung der Anklageschrift betrifft - nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass hierfür ein anderes Verfahren, nämlich das nach den §§ 23 ff. EGGVG zu beschreiten gewesen wäre. In der Erfüllung einer Mitteilungspflicht liegt nach der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung keine Vornahme eines Verwaltungsaktes. Es handelt sich vielmehr um eine reine Wissensmitteilung. Damit liegt aber keine für das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG er-
forderliche "Maßnahme" vor (OLG Hamm NJW 1971, 2145, 2146; OLG Karlsruhe NStZ 1988, 184; vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 1965, 1545). Auch erscheint dem Senat letztlich nur eine einheitliche Entscheidung über das Übersendungsgesuch, bei dem dann hinsichtlich aller rechtlichen Gesichtspunkte entschieden wird, möglich, die dann - so lange das gerichtliche Verfahren schwebt - vom erkennenden Gericht bzw. dessen Vorsitzenden in richterlicher Unabhängigkeit zu treffen ist (vgl. Mayer in: KK-StPO, 7. Aufl., § 23 EGGVG Rdn. 55).
1.
Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übermittlung einer Ablichtung der Anklageschrift aus dem vorliegenden Verfahren ergibt sich aus § 115 Abs. 1 BBG, an dessen Verfassungsmäßigkeit keine Zweifel bestehen (vgl. BVerfG NJW 2008, 3489 zum weitgehend gleichen § 125c BRRG).
Das vorliegende Strafverfahren betrifft - jedenfalls auch - mit dem Angeklagten H einen Bundesbeamten, für den nach § 1 BBG das Bundesbeamtengesetz einschlägig ist. Seine Eigenschaft als Bundesbeamter ergibt sich aus § 2 Abs. 3 PostPersRG. Der Angeklagte H war zunächst Bundesbeamter bei der F und wurde sodann nach § 2 Abs. 1 PostPersRG bei der E AG beschäftigt. Er war nach § 4 Abs. 3 PostPersRG "in sich" beurlaubt, was an seinem Status als Bundesbeamter nichts geändert hat.
Dementsprechend hatte (spätestens) das Landgericht die Anklageschrift nach § 115 Abs. 1 BBG zu übermitteln. Die Regelung ist zwingendes Recht ("hat ... zu übermitteln") und steht nicht im Ermessen der Strafverfolgungsbehörden oder der Gerichte.
Die Übermittlung hat an die zuständigen Dienstvorgesetzten oder deren Vertretung im Amt zu erfolgen (§ 115 Abs. 7 BBG). Dienstvorgesetzter ist nach Art. 143b Abs. 3 S. 2 GG i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 PostPersRG der Vorstand der E AG, bzw. die vom Bundesministerium für Finanzen bestimmte Organisationseinheit unterhalb des Vorstands (§ 3 Abs. 1 PostPersRG). Danach ist zuständig der Betrieb "Civil Servant Services/ Social Matters/ Health & Safety€ (§ 1 der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der E AG vom 11.06.2014, BGBl. I S. 750).
§ 30 AO steht - soweit überhaupt vom Steuergeheimnis erfasste Umstände betroffen sind - der von § 115 Abs. 1 BBG geforderten Mitteilung der Anklageschrift nicht entgegen (vgl. Intemann in: Koenig, AO, 3. Aufl., § 30 Rdn. 260). Dies ergibt sich ausdrücklich aus § 115 Abs. 6 BBG. Danach sind Übermittlungen (u.a.) nach § 115
Abs. 1 BBG auch dann zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheim-
nis unterliegen. Die Vorschrift differenziert schon im Wortlaut nicht zwischen Daten des dem Disziplinarrecht unterworfenen Angeklagten und solchen von Dritten. Auch die Gesetzesmaterialien zur - weitgehend identischen - Vorläufervorschrift des
§ 125c BRRG geben keinen Hinweis auf eine solche einschränkende Auslegung. Vielmehr sollte gerade eine besondere gesetzliche Regelung i.S.v. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO geschaffen werden, um das Vertrauen des Bürgers in eine untadelige Beam-
tenschaft zu schützen (BT-Drs. 13/4709 S. 28). Der Gesetzgeber hat letzterer damit gerade ein besonders hohes Gewicht eingeräumt. Eine Differenzierung zwischen Steuerdaten des Beamten selbst und denen Dritter ist auch sonst nicht angezeigt. So würde es häufig einen Wertungswiderspruch darstellen, wenn zwar eine Übermittlung der Anklageschrift erfolgen müsste, wenn die Anklageschrift allein den Beamten betrifft, nicht aber, wenn auch weitere Personen angeklagt wurden, obwohl gerade durch das Zusammenwirken mehrerer Personen die Taten einen größeren Unrechts- bzw. Schuldgehalt aufweisen. In solchen Fällen den Beamten dann durch Verweigerung der Übermittlung zu schützen, wäre nicht erklärlich. Es würde geradezu ein Anreiz für den Beamten gesetzt, auch Dritte in sein strafbares Verhalten zu verstricken, um sich so - zumindest auf Zeit - vor disziplinarrechtlichen Folgen seines Verhaltens zu schützen.
Auch verfassungsrechtliche Gründe - etwa im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der übrigen Angeklagten oder der Unternehmen, für die diese tätig waren - gebieten nicht etwa eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung des § 115 Abs. 1 BBG. Fraglich ist schon, ob eine solche möglich wäre, da doch § 115 Abs. 6 BBG ausdrücklich klarstellt, dass § 30 AO einer Mitteilung nicht entgegensteht. Das kann aber dahinstehen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung unterliegt grundsätzlich der Beschränkungsmöglichkeit durch oder aufgrund eines Gesetzes, wobei diese Beschränkung insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen muss (BVerfG, Beschl. v. 27.02.2008, 1 BvR 370/07 u.a., Rdn. 189 ff. - juris). Die vorliegende Mitteilungspflicht des § 115 Abs. 1 BBG genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie ist geeignet, die Ahndung disziplinarrechtlich relevanten Verhaltens zu fördern. Diese Förderung kann dadurch eintreten, dass entsprechende Informationen aus der Anklageschrift Ansätze für weitere Ermittlungen im Disziplinarverfahren bieten, in den Fällen, in denen eine Aussetzung nach § 22 Abs. 1 S. 2 BDG unterbleiben kann. Sie kann aber auch dadurch eintreten, dass abgeschichtet werden kann, auf welche Umstände sich eine nach § 22 Abs. 1 S. 1 BDG eingetretene Aussetzung bezieht und auf welche nicht, so dass insoweit das Disziplinarverfahren ggf. fortgesetzt werden könnte. Das gilt auch bzgl. der Informationen über die übrigen Angeklagten, wenn - wie hier - ein Verhalten zur Überprüfung steht, dass in einem komplexen Zusammenwirken verschiedener Unternehmen und Beteiligter bestanden haben soll. Es ist auch kein milderes ebenso geeignetes Mittel zur Erreichung des Zwecks der Mitteilungspflicht ersichtlich. Eine Schwärzung bzgl. der Verhaltensweisen Dritter würde letztlich die Informationsfunktion der Mitteilung erheblich beeinträchtigen, wenn nicht sogar gänzlich zunichtemachen. Die Mitteilungspflicht des § 115 Abs. 1 BBG ist auch angemessen. Die Interessen Dritter (wie auch etwaige über das Disziplinarverfahren hinausgehende Interessen des Angeklagten H) sind hinreichend dadurch geschützt, dass die Nutzung der Daten nur für die Zwecke ihrer Erhebung (hier also für Zwecke des Disziplinarverfahrens gegen den Angeklagten H zulässig ist, wie sich aus § 14 Abs. 1 S. 1 BDSG bzw. § 16 Abs. 4 BDSG ergibt, worauf hiermit ausdrücklich hingewiesen wird.
2.
Ein Anspruch auf Überlassung einer Ablichtung der Anklageschrift ergibt sich hingegen im Übrigen nicht aus § 406e StPO oder § 474 Abs. 2 StPO, was hier - wegen der eingeschränkten Verwendungsmöglichkeit bei einer Übermittlung einer Ablichtung der Anklageschrift nach § 115 Abs. 1 BBG und wegen des weitergehenden Interesses der Beschwerdeführerin (zivilrechtlicher Art) - zusätzlich der Prüfung bedarf.
a) Nach § 406e Abs. 1 StPO kann ein Rechtsanwalt für den Verletzten die Akten einsehen. Verletzter i.S.v. § 406e Abs. 1 StPO ist dabei jedenfalls (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 04.12.2008 - 2 BvR 1043/08 - juris, Rdn. 19 ff.) jeder, der durch die behaupteten Taten in seinen Rechten verletzt wäre (Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 172 Rdn. 9), hier also die Beschwerdeführerin durch die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten der Beihilfe zur Untreue.
Allerdings "ist" die Einsicht nach § 406e Abs. 2 StPO zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Ein solches überwiegendes Interesse kann sich aus dem Schutz des Steuergeheimnisses aus § 30 AO (der grds. auch im Steuerstrafverfahren gilt, vgl. OLG Hamburg NJW 1995, 3399; a.A. OLG Celle NJW 1990, 1802) ergeben (LG München wistra 2006, 240; Hilger in: LR-StPO, 26. Aufl., § 406e Rdn. 9; Schmitt a.a.O. § 406e Rdn. 6; Weiner in: Graf, StPO, 2. Aufl., § 406e Rdn. 3a). § 30 AO ist hingegen keine absolute Schranke des Akteneinsichtsrechts der Art, dass die Norm eine Akteneinsicht schon an sich und ohne Abwägung der widerstreitenden Interessen, hindern würde (vgl. näher: Kümmel, wistra 2014, 125, 127).
Der Begriff des Steuergeheimnisses wird weit ausgelegt. Er umfasst fremde Verhältnisse und fremde Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die in einem Ermittlungsverfahren bekannt geworden sind. Zu den Verhältnissen zählen alle persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnisse einer Person (Intemann a.a.O. § 30 Rdn. 41 ff.; Kümmel wistra 2014, 125, 126). Durch die Mitteilung der Anklageschrift an die Beschwerdeführerin würden Verhältnisse anderer (nämlich der Mitangeklagten und der beteiligten Unternehmen) aus einem Steuerstrafverfahren offenbart (vgl. § 30 Abs. 2 AO).
Ein Zulassungsgrund für eine Offenbarung nach § 30 Abs. 4 AO liegt nicht vor, so dass sie unbefugt wäre.
§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO greift nicht ein, weil die Offenbarung des Inhalts der Anklageschrift jedenfalls im konkreten Fall nicht der Durchführung eines Steuerstrafverfahrens dient. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob § 406e StPO überhaupt eine Vorschrift in diesem Sinne sein kann (für einen funktionalen Zusammenhang zwischen Offenbarung und Verfahrensdurchführung: Intemann, a.a.O., Rdn. 123). Unmittelbar dient sie zunächst einmal den Informationsinteressen des Verletzten. Freilich kann sie mittelbar auch der Durchführung eines (Steuer-) Strafverfahrens dienlich sein, wenn der Verletzte erkennt, dass den Strafverfolgungsbehörden bestimmte Erkenntnisse fehlen, die er im Strafverfahren beitragen kann und will. Im konkreten Fall geht es aber darum nicht, sondern um die Wahrung zivilrechtlicher Interessen der Beschwerdeführerin bzw. um die Wahrnehmung disziplinarrechtlicher Befugnisse.
Die Offenbarung ist auch - anders als bei § 115 Abs. 7 BBG - nicht ausdrücklich gesetzlich zugelassen (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO). Nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO ist die Offenbarung zulässig, soweit sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. Es muss sich um ein Gesetz handeln, aus dem eindeutig und unmissverständlich hervorgeht, dass die Auskunftsverpflichtung oder -berechtigung auch das Steuergeheimnis durchbrechen soll. Ein Zitiergebot in dem Sinne, dass in dem zur Auskunft ermächtigenden Gesetz das Steuergeheimnis ausdrücklich genannt wird, stellt § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO nicht auf. Das Gesetz muss allerdings genau festlegen, unter welchen Voraussetzungen welche Auskünfte zulässig sein sollen; eine allgemeine, generalklauselartige Zulassung genügt nicht (BFH, Urt. v. 27.02.2014, III R 40/13 = BeckRS 2014, 94951). Eine solche Regelung ist § 406e Abs. 1 StPO wiederum ersichtlich nicht. Vielmehr handelt es sich um eine allgemeine, generalklauselartige Akteneinsichtsregelung.
Auch die anderen Durchbrechungstatbestände des § 30 Abs. 4 AO sind hier nicht einschlägig.
Da im Falle der Schwärzung sämtlicher Angaben i.S.v. § 30 AO die Anklageschrift, wie im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt wird, aber letztlich soweit unkenntlich gemacht werden müsste, dass sie keinen mit der Akteneinsicht bezweckten Informationswert mehr bieten würde, also letztlich eine sinnvolle Schwärzung wegen ihrer Komplexität und Verwobenheit der Geschehnisse (Scheinrechnungen aus den Karusselgeschäften stehen wiederum im Zusammenhang mit Vorsteuerabzügen aus diesen Geschäften) ausscheidet, kommt auch eine durch Schwärzung eingeschränkte Akteneinsicht aus § 406e StPO nicht in Betracht.
Zwar weist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass § 30 AO keine absolute Schranke bildet, sondern letztlich die an sich gegebene Unerlaubtheit der Offenbarung nur ein Abwägungsgesichtspunkt nach § 406e Abs. 2 StPO ist (LG Kleve, wistra 1991, 160; vgl. LG Berlin, Beschl. v. 20.05.2008 - 514 AR 1/07 zur vergleichbaren Problematik bei § 8 WpHG), denn wie weit der Schutz des § 30 AO im Strafverfahren tatsächlich geht, bestimmt sich letztlich nach den Regelungen des Verfahrensrechts (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1994, 50 ff.). Im Rahmen der Abwägung nach
§ 406e Abs. 2 StPO kommt § 30 AO im vorliegenden Fall aber erhebliches Gewicht zu. Dabei ist nämlich zu berücksichtigen, dass von der Offenbarung nicht nur die Angeklagten betroffen sind, bei denen sich der Verdacht der Tatbegehung inzwischen nach Anklageerhebung und Eröffnungsbeschluss zu einem hin-
reichenden Tatverdacht verdichtet hat. Betroffen sind auch zahlreiche Unternehmen, für die die Angeschuldigten gehandelt haben und denen man die Schutzwürdigkeit nicht von vornherein absprechen kann, etwa weil sie allein zur Durchführung von Straftaten gegründet worden wären. Insbesondere bzgl. dieser Unternehmen enthält die Anklageschrift zahlreiche Angaben über ihre Entwicklung, Struktur sowie rechtliche und geschäftliche Verhältnisse. Hier macht eine Geheimhaltung der Informationen bis zu einer abschließenden Klärung der Vorwürfe in öffentlicher Hauptverhandlung durchaus Sinn. Das Argument, dass die Akteinsicht nur durch den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin wahrgenommen werden soll, welcher ein Organ der Rechtspflege sei und dafür Sorge trage, dass nur diejenigen Teile weitergeleitet würden, die zur Anspruchsverwirklichung erforderlich seien, trägt schon deswegen nicht, weil die Übermittlung nach § 115 Abs. 1 BBG gerade an die Beschwerdeführerin selbst erfolgen muss und letztlich eine Trennung von nach § 115 Abs. 1 BBG und nach § 406e StPO erlangten Informationen und deren Verwendung dann kaum mehr möglich ist.
b) § 474 Abs. 2 StPO greift vorliegend ebenfalls nicht ein. Zwar mag es sich bei der Beschwerdeführerin um eine öffentliche Stelle i.S.d. Vorschrift handeln, wenn sie disziplinarrechtliche Befugnisse gegenüber Beamten ausübt. Indes geht es vorliegend nicht um Auskünfte zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen dieser öffentlichen Stelle im Zusammenhang mit der Tat, sondern des privatwirtschaftlichen Unternehmens der E AG bzw. ihrer Tochterunternehmen. Es geht also gerade nicht um staatliche Regressforderungen, die - da im öffentlichen Interesse liegend - eine solche privilegierte Stellung, wie Sie § 474 Abs. 2 Nr. 1 StPO vorsieht, rechtfertigen könnte.
Die Regelung des § 474 Abs. 2 Nr. 2 StPO eröffnet jedenfalls keine weitergehenden Mitteilungsrechte als sie in § 115 Abs. 1 BBG als Spezialvorschrift ohnehin bereits vorgesehen sind (s.o.). § 474 Abs. 2 Nr. 3 StPO ist nicht einschlägig.
III.
Die Kostenentscheidung ergeht analog §§ 464 Abs. 2, 467 Abs. 1 StPO (vgl. LG Duisburg, Beschl. v. 27.11.2009 - 34 AR 4/09 - juris; LG Saarbrücken, Beschl. v. 02.07.2009 - 2 Qs 11/09 - juris).
OLG Hamm:
Beschluss v. 23.04.2015
Az: 1 Ws 123/15
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