Landessozialgericht der Länder Berlin und Brandenburg:
Beschluss vom 24. Februar 2009
Aktenzeichen: L 15 SF 9/09 B

(LSG der Länder Berlin und Brandenburg: Beschluss v. 24.02.2009, Az.: L 15 SF 9/09 B)

Prozesskostenhilfe; Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwaltes; Unstatthaftigkeit der Beschwerde gegen Entscheidung des Sozialgerichts; gemeinsames Fachobergericht; zuständiger Bezirksrevisor

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss desSozialgerichts Berlin vom 30. Dezember 2008 wird als unzulässigverworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller war in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zum Aktenzeichen SG Berlin S 18 SO 1812/05 ER im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden. Das Verfahren erledigte sich noch in dem Termin, in dem die Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt worden war, durch Rücknahme des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.

Auf den Antrag des Antragstellers hin setzte die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Berlin durch Beschluss vom 7. März 2007 die aus der Landeskasse Berlins im Wege der Prozesskostenhilfe zu erstattenden Kosten auf 447,76 € fest. Soweit der Antragsteller eine Erledigungsgebühr von 280,-- € angesetzt hatte, wies sie den Antrag zurück.

Die Erinnerung gegen den Beschluss hat das Sozialgericht durch Beschluss vom 30. Dezember 2008 zurückgewiesen. Der Beschluss hat die Rechtsmittelbelehrung enthalten, dass dagegen €gemäß den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG, die durch die Vorschriften der §§ 172 ff SGG nicht berührt werden€ die Beschwerde zulässig sei.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller das Begehren auf Festsetzung einer Erledigungsgebühr von 280,-- € weiter.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

Richtiger Verfahrensgegner ist, wie erster Instanz, das Land Berlin, vertreten durch den Bezirksrevisor beim Sozialgericht Berlin. Das ergibt sich aus § 45 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Danach erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse, soweit im Achten Abschnitt des RVG nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen ist. Zahlungspflichtig ist diejenige Kasse, die für den Bezirk des beiordnenden Gerichts zuständig ist (Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage 2008, § 45 RVG Rz. 20; Riedel/Süßbauer, RVG, 9. Auflage 2005, § 45 Rz. 33). Weil es auf die Zuständigkeit für den Gerichtsbezirk des beiordnenden Gerichts ankommt, ändert sich die zahlungspflichtige Kasse nicht dadurch, dass gegen eine Kostenfestsetzung ein Rechtsmittel eingelegt wird. Welche Kasse für das Rechtsmittelgericht zuständig ist, ist somit rechtlich ohne Belang. Die Vertretungsbefugnis des Bezirksrevisors beim Sozialgericht Berlin für die Berliner Landeskasse ergibt sich aus § 4 der Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz (vom 20. September 2007, ABl. Nr. 44, 2641).

Unzulässig ist die Beschwerde, weil sie nicht statthaft ist. Das Rechtsmittel könnte nur auf Grund von § 56 Abs. 2 i.V. mit § 33 Abs. 3 RVG eröffnet sein. Danach können die Antragsberechtigten gegen Beschlüsse, die auf Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungen der Urkundsbeamten ergangen sind, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde einlegen, wenn entweder der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, das Rechtsmittel wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

Die genannten Vorschriften des RVG sind im sozialgerichtlichen Verfahren jedoch nicht anwendbar. Vielmehr ist die Beschwerde auf Grund von § 178 Satz 1 SGG ausgeschlossen (so bereits LSG Berlin, Beschlüsse vom 14. Oktober 2003 € L 5 B 14/02 RJ und vom 28. Februar 2005 € L 9 B 166/02 KR; ferner etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 14. Juni 2007 € L 13 B 4/06 AS SF € und vom 28. September 2006 € L 8 B 4/06 SO SF; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. April 2008 € L 2 B 47/08 SB; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23. Juli 2008 € L 18 B 76/08 SF € und vom 20. Juni 2008 € L 1 B 60/08 SF).

Der Anwendbarkeit des § 56 Abs. 2 RVG kann allerdings nicht entgegengehalten werden, dass das Sozialgerichtsgesetz (SGG) keine Verweisung auf die Vorschriften des RVG enthalte (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2008 a.a.O.). Der Anwendungsbereich des RVG wird durch dessen § 1 RVG festgelegt. Danach bemisst sich die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für alle anwaltlichen Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach dem RVG. Das hat zur Folge, dass auch im sozialgerichtlichen Verfahren die §§ 45 ff. RVG über die Vergütungsansprüche der beigeordneten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte prinzipiell anwendbar sind, wenn Prozesskostenhilfe gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) bewilligt wurde, ohne dass dies im SGG nochmals ausdrücklich hätte angeordnet werden müssen.

Diese Erkenntnis führt aber noch nicht zu dem Ergebnis, dass sich die Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG richten würde. Dass dies nicht der Fall ist, ergibt sich auf Grund einer gesetzessystematischen Auslegung unter Berücksichtigung der Gesetzesgeschichte.

In § 56 RVG sind die entsprechenden Regelungen der Bundes-Rechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), vor allem des § 128 BRAGO, ohne Änderung der gesetzgeberischen Zielsetzung aufgegangen (BT-Drucksache 15/1971, 203). Die BRAGO war 1957 als Artikel VIII des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl. I 861) in Kraft getreten. Bereits vorher (also nicht €zeitgleich€ mit der BRAGO, wie das Schleswig-Holsteinische LSG im Beschluss vom 17. Juli 2008 € L 1 B 127/08 SK ausführt) sah das SGG in der ab 1. Januar 1954 und seither unverändert geltenden Fassung (vom 3. September 1953, BGBl. I 1239) für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit die einheitliche Regelung vor, dass gegen Entscheidungen der Urkundsbeamten das Gericht angerufen werden kann, welches endgültig entscheidet (allgemein § 178 Satz 1 SGG und für das Verfahren der Kostenfestsetzung § 197 Abs. 2 SGG). § 197 SGG erfasste anfangs auch das Verfahren der Gebührenfestsetzung für Rechtsanwälte, weil die Gebühren in der Sozialgerichtsbarkeit nicht in der damals noch geltenden Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 5. Juli 1927 (RGBl. I 162) beziehungsweise landesrechtlichen Vorschriften, sondern in § 196 SGG geregelt waren.

Für die Gebührenfestsetzung außerhalb der damaligen €Armenhilfe€ ordnete § 19 BRAGO in allen Fassungen ab 1957 bis 31. März 1991 (unter anderem) an, dass die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über das Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar seien. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers sollte damit das Festsetzungsverfahren €für alle Gerichte einheitlich geregelt€ sein. €Es finden die bewährten Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren Anwendung. Daher beträgt z.B. die Frist für die Erinnerung und für die sofortige Beschwerde zwei Wochen (§ 104 Abs. 3, § 577 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) ohne Rücksicht darauf, ob die für das Hauptsacheverfahren geltenden Verfahrensvorschriften solche Rechtsmittel kennen oder abweichende Fristen vorsehen€ (BR-Drucksache 138, 56; entsprechend in BT-Drucksache II/2545, die hier nicht vollständig verfügbar ist). Damit konnte insoweit praktisch kein Zweifel aufkommen, dass die §§ 178 Satz 1, 197 Abs. 2 SGG in Kostenfestsetzungsverfahren außerhalb des €Armenrechts€ (ab 1981 der Prozesskostenhilfe) nicht anwendbar waren (a.A. trotzdem LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 1990-L 11 S (Ka) 32/89 -, JurBüro 1991, 817; dagegen Hessisches LSG, Beschluss vom 25. November 1992-L-7/B-12/88).

Für die Gebührenfestsetzung im Bereich des €Armenrechts€ war dagegen gerade nicht auf § 19 BRAGO oder auf das allgemeine Kostenfestsetzungsverfahren verwiesen, sondern mit § 128 eine gesonderte Regelung geschaffen worden. Damit sollte €dem bisherigen Recht entsprechend€ (§ 4 des Gesetzes betreffend die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Armensachen vom 20. Dezember 1928, RGBl. I 411, aufgehoben durch Art. XI § 4 Abs. 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1957) vorgesehen werden, €dass die aus der Bundes- oder Landeskasse zu gewährende Vergütung auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des Rechtszugs festgesetzt wird. Gegen die Festsetzung sind die im § 4 des Gerichtskostengesetzes bestimmten Rechtsbehelfe zulässig. Klargestellt ist, dass der Rechtsanwalt für diese Verfahren keine Vergütung fordern kann€ (BR-Drucksache 138/56, 274 zu § 126 des Regierungsentwurfs). In § 4 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1957 war als Rechtsbehelf gegen Beschlüsse, welche auf Erinnerungen ergingen, die reguläre Beschwerde vorgesehen, wobei bestimmte Vorschriften der ZPO für entsprechend anwendbar erklärt worden waren.

Betreffend das SGG sah der Regierungsentwurf des Kostenrechts-Änderungsgesetzes dagegen zunächst lediglich eine geänderte Fassung des § 193 Abs. 3 SGG vor (BR-Drucksache 138, 56 zu Art. IX § 11 des Regierungsentwurfs). Erst auf Grund der Beratung im damaligen 16. Ausschuss des Bundestages kam es zur Aufhebung des § 196 (Gebührenrahmen und weitere Bestimmungen über die Gebührenhöhe) und des § 197 Abs. 1 Satz 3 (€Der Rechtsanwalt kann für den Antrag auf Festsetzung eine Gebühr nicht beanspruchen€). Eine Begründung wurde dafür nicht gegeben (BT-Drucksache II/3378, 5, 6, 176). Es kann deshalb lediglich vermutet werden, dass es sich um eine Folgeänderung mit Blick darauf handelte, dass in der BRAGO entsprechende Regelungen vorgesehen waren (§§ 19 Abs. 2 Sätze 5 und 6, 116 BRAGO in der 1957 in Kraft getretenen Fassung).

All dies erhellt, dass bei der Schaffung der BRAGO zum einen kein gleichartiger Aufbau der Rechtsbehelfe für Gebührenfestsetzung beabsichtigt war und dass zum anderen im Bereich des €Armenrechts€ nicht ausdrücklich ein gerichtsübergreifender, einheitlicher Rechtsbehelf bei der Festsetzung der Vergütung vorgesehen werden sollte. Es sollte insoweit vielmehr €alles beim alten€ bleiben. Einen Anhaltspunkt dafür, dass der 1956/57 tätig gewordene Gesetzgeber sich bei der Gestaltung der Rechtsbehelfe im Rahmen des § 128 BRAGO auch nur im Ansatz mit den lediglich in der Sozialgerichtsbarkeit bestehenden Besonderheiten der §§ 178 Satz 1, 197 Abs. 2 SGG befasst hat und diese ausschließen wollte, gibt es schon deshalb nicht, weil er hierfür keinen Anlass hatte. Denn in der Sozialgerichtsbarkeit war das €Armenrecht€ zunächst nur für Verfahren vor dem BSG vorgesehen (§ 167 SGG in der Fassung vom 3. September 1953 a.a.O.; s. dazu BVerfGE 9, 124 und etwa BSG SozR Nr. 8 zu § 167 SGG). Gegen dessen Beschlüsse kamen Rechtsmittel zwangsläufig nicht in Betracht.

Alle späteren Änderungen der BRAGO und auch des RVG haben an der Konzeption des Gesetzgebers betreffend die Rechtsbehelfe bei der Gebührenfestsetzung nichts geändert. Dies gilt im übrigen auch für § 73a SGG (Art. 4 Nr. 12 des Gesetzes über die Prozesskostenhilfe vom 13. Juni 1980, BGBl. I 677). Denn die hiermit verbundene Einführung der Prozesskostenhilfe in allen Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit ab 1981 änderte in der Sache weder an den Rechtsbehelfsvorschriften der BRAGO (s. dazu BT-Drucksache 8/3068, 34f.) noch an denen des SGG etwas, sondern baut auf sie auf.

Ein gegenteiliger €Willen des Gesetzgebers, wie er sich in der Gesetzesgeschichte manifestiert hat€ für eine abschließende Regelung der Rechtsbehelfe in Festsetzungssachen der Prozesskostenhilfe durch § 56 Abs. 2 RVG ist somit nicht zu belegen (so aber Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 17. Juli 2008 € L 1 B 127/08 SK; ähnlich LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. September 2007 - L 20 B 91/07 AS). Ebenso wenig können folglich €gewichtige teleologische Argumente€ (so LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17. Juli 2008 € L 6 B 93/07) dafür sprechen, dass § 178 Satz 1 oder § 197 Abs. 2 SGG durch § 56 Abs. 2 RVG verdrängt werden. Der Gesetzgeber des SGG hat, wie die Begrenzung der Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Urkundsbeamten deutlich ergibt, zu keiner Zeit ein €eminentes Interesse€ an landesweit möglichst einheitlichen Kostenfestsetzungen gesehen, und dem Gesetzgeber der BRAGO bzw. später des RVG kann, wie ausgeführt, nicht unterstellt werden, dass er einen anderen Standpunkt einnehmen wollte. Aus § 11 Abs. 3 RVG kann weder für noch gegen den Vorrang des § 56 RVG etwas abgeleitet werden. Zum einen waren, wie ausgeführt, schon in der BRAGO die Rechtsbehelfe der Gebührenfestsetzung außerhalb und innerhalb des €Armenrechts€ völlig unabhängig voneinander aufgebaut. Zum anderen entspricht die Vorschrift dem zum 1. April 1991 in Kraft getretenen § 19 Abs. 3 BRAGO in der Fassung des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes (vom 17. Dezember 1990, BGBl. I 2847). Diese Vorschrift beruhte jedoch nur darauf, dass es in den Gerichtsbarkeiten, in denen der Rechtspfleger noch nicht eingeführt war, bei der Zuständigkeit der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle für Gebührenfestsetzungen (auch) außerhalb der Prozesskostenhilfe bleiben sollte. Auf die Vorschriften der ZPO über das Kostenfestsetzungsverfahren konnte aber nicht mehr verwiesen werden, weil dort keine Zuständigkeit von Urkundsbeamten mehr vorgesehen war (BT-Drucksache 11/3621, 62).

Vor dem beschriebenen Hintergrund gibt es somit gerade keinen Grund anzunehmen, § 56 Abs. 2 RVG enthalte eine €abschließende Spezialregelung€ für die Rechtsbehelfe der Gebührenfestsetzung im Bereich der Prozesskostenhilfe (so aber z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. September 2008 € L 19 B 21/08 AS; LSG Mecklenburg-Vorpommern a.a.O.; Thüringer LSG, Beschluss vom 29. April 2008 € L 6 B 32/08 SF; alle mit weiteren Nachweisen). Im Gegenteil stellt gerade die Regelung des § 178 Satz 1 SGG die Spezialregelung dar, weil sie den (jetzt) in § 56 Abs. 2 RVG vorgesehenen Rechtsbehelf weiter beschränkt. Die Gefahr, dass für § 56 Abs. 2 RVG kein Anwendungsbereich mehr bestünde, wenn die Verfahrensordnungen der einzelnen Gerichtsbarkeiten vorrangig blieben, besteht nicht (so aber LSG Mecklenburg-Vorpommern a.a.O.). Außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit ist § 56 Abs. 2 RVG immer wegen €Spezialität€ vorrangig gegenüber den Rechtsbehelfsvorschriften der Verfahrensordnungen. Die Sozialgerichtsbarkeit ist die einzige Gerichtsbarkeit, die einerseits Regelungen über die Rechtsbehelfe gegen Erinnerungen enthält, andererseits aber generell die Beschwerde gegen Beschlüsse ausschließt, welche über Erinnerungen gegen Urkundsbeamten der Geschäftsstellen entscheiden. In den Verfahrensordnungen, die eine Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sonst nicht mehr kennen (Zivilprozessordnung, Arbeitsgerichtsgerichtsgesetz), eröffnet § 56 Abs. 2 RVG dagegen erst Rechtsbehelfe und ist somit zwangsläufig die €Spezialvorschrift€. Für Gerichtsbarkeiten schließlich, die den Rechtsbehelf der Erinnerung noch vorsehen (§ 151 Verwaltungsgerichtsordnung, § 149 Finanzgerichtsordnung), gegen die hierauf ergehenden Beschlüsse aber das Recht der Beschwerde nicht beschränken, ergibt sich die Spezialität des § 56 Abs. 2 RVG daraus, dass er den allgemeinen Rechtsbehelf einschränkt (s. § 33 Abs. 3 RVG), indem er zusätzliche Voraussetzungen aufstellt.

Für die Anwendung des § 56 Abs. 2 RVG kann im übrigen auch nicht angeführt werden, dass das Gerichtsverfassungsgesetz in § 17a Abs. 4 abweichend von den Verfahrensordnungen der Fachgerichte eine Beschwerde in Rechtswegstreitigkeiten bis an ein Oberstes Bundesgericht vorsieht (so aber LSG Mecklenburg-Vorpommern a.a.O.). Die Anwendung des § 17a Gerichtsverfassungsgesetzes wird durch § 202 SGG ausdrücklich ermöglicht und es gibt keinen grundlegenden Unterschied zwischen der Zivil- und der Sozialgerichtsbarkeit, welcher einem €erweiterten€ Instanzenzug in diesem besonderen Fall entgegenstünde (wobei die Rechtsbehelfsarten jedoch wiederum dem SGG angepasst werden, s. BSG SozR 3-8570 § 17 Nr. 1).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie kann selbst dann nicht zugunsten des Antragstellers ausfallen, wenn berücksichtigt wird, dass die Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts nicht der Rechtslage entsprach. Denn auch dann, wenn die Beschwerde zulässig und begründet gewesen wäre, wären Kosten nicht zu erstatten gewesen (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).

Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht ausgeschlossen (§ 177 SGG).






LSG der Länder Berlin und Brandenburg:
Beschluss v. 24.02.2009
Az: L 15 SF 9/09 B


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