Landgericht Bonn:
Urteil vom 30. Dezember 2009
Aktenzeichen: 18 O 310/09
(LG Bonn: Urteil v. 30.12.2009, Az.: 18 O 310/09)
1. Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unberechtigten Schufa-Eintrag
2. zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Geldentschädigung
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden noch entstehenden materiellen Schaden aus dem von der Beklagten am 07.04.2009 in der I-Referenz des Klägers ......#/......unter der Rubrik „Telekommunikation“ veranlassten Eintrag des Negativ-merkmals „Saldo Fälligstellung“ mit einem gemeldeten Forderungsbetrag „182,00 Euro“ und den weiteren gemeldeten Negativmerkmalen „Kündigung des Vertrages“ und „Zession“ sowie der Mitteilung an die I, „dass die bestehende offene Forderung an ein anderes Unternehmen verkauft wurde“ und zwar am „07.04.2009“ und dass „dieses nun in der Regel die Rückzahlung beim Verbraucher einfordern“ werde, zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 99% und die Beklagte zu 1%.
Das Urteil ist für den Kläger wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Für die Beklagte ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aufgrund einer durch die Beklagten veranlassten, jedoch unberechtigten Mitteilung an die I geltend.
Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand ein Mobilfunkvertrag mit der Kundenkontonummer ......#/....... Diesen Vertrag kündigte der Kläger im Oktober 2008 fristlos, da er aufgrund eines Artikels der Zeitschrift "E" den Verdacht hatte, die Beklagte ginge mit sensiblen Kundendaten gesetzeswidrig um, möglicherweise sogar in strafrechtlich relevanter Weise. Gleichzeitig widerrief er die der Beklagten erteilte Einzugsermächtigung mit Wirkung nach Abbuchung der Monatsrechnung für Oktober 2008 und kündigte an, weiteren Lastschriftenabbuchungen zu widersprechen. Sämtliche Forderungen der Beklagten bis einschließlich Oktober 2008 wurden vollständig und fristgerecht im Wege des Lastschrifteneinzugs beglichen. Im Übrigen beachtete die Beklagte den erfolgten Widerruf der Lastschrifteneinzugsermächtigung jedoch nicht und buchte die Mobilfunkgebühren für die Monate November und Dezember 2008 gleichwohl ab. Diesen Abbuchungen widersprach der Kläger. Da die Beklagte zudem die ausgesprochene fristlose Kündigung nicht akzeptierte, erhob der Kläger vor dem Amtsgericht D, ... C ...#/..., negative Feststellungsklage.
In dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht D, ... C ...#/..., kam es 17.03.2009 zur mündlichen Verhandlung. Die Parteien beendeten den dortigen Rechtsstreit einvernehmlich durch Vergleich. Ziff. 1 des Vergleiches lautete folgendermaßen:
"Die Parteien sind sich darüber einig, dass das streitgegenständliche Vertragsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter zum 31.10.2008 beendet ist. Forderungen, die bis dahin erwachsen sind, stehen der Beklagten zu. Weitere Forderungen bestehen nicht."
Der Beklagten wurde eine Widerrufsfrist bis zum 31.03.2009 eingeräumt. Von ihrem Widerrufsrecht machte sie keinen Gebrauch.
Am 07.04.2009 veranlasste die Beklagte eine Mitteilung an die I zur Referenznummer des Klägers. Hierin teilte sie unter anderem mit, aus dem Mobilfunkvertrag sei eine Forderung in Höhe von 182,00 € fällig. Der Vertrag sei am 07.04.2009 gekündigt und die Forderung an ein anderes Unternehmen verkauft worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf S. 5 der vom Kläger als Anl. K9 eingereichten Eigenauskunft bei der I AG Bezug genommen.
Der Kläger hatte von der Mitteilung an die I zunächst keine Kenntnis. Mit Schreiben vom 02.05.2009 meldete sich die Hausbank des Klägers bei diesem. Unter Hinweis auf den ihr mitgeteilten Eintrag bei der I forderte sie den Kläger zur näheren Stellungnahme auf. Das zu diesem Zeitpunkt seitens der C AG dem Kläger eingeräumte Kreditvolumen betrug mehr als 300.000,00 €. Der Aufforderung seiner Hausbank kam der Kläger mit Schreiben vom 03.05.2009 unverzüglich nach. Für die C AG war die Angelegenheit damit erledigt.
Noch am 03.05.2009 holte der Kläger eine Eigenauskunft bei der I ein, welche er am 06.05.2009 erhielt. Mit Schreiben vom 15.05.2009 beantragte er die Löschung der Negativmerkmale, wobei er den gerichtlichen Vergleich vom 17.03.2009 vorlegte. Die Beklagte stimmte der Löschung auf Nachfrage der I zu, so dass die Negativmerkmale gelöscht wurden. Die Löschung teilte die I dem Kläger am 08.06.2009 mit.
Zuvor hatte sich am 15.05.2009 telefonisch bereits die Kreditkartenorganisation B, mit der der Kläger seit 1990 in Geschäftsverbindung steht, bei diesem gemeldet. Die Mitarbeiterin von B wies den Kläger auf den negativen I-Eintrag hin und kündigte an, dass die Karte des Kläger gesperrt würde. Der Kläger verfügte zu diesem Zeitpunkt über die sog. Q Card von B, welche seitens B nur unter besonderen Voraussetzungen ausgestellt wird und die Besonderheit aufweist, weltweit unbegrenzten Kredit zu gewähren. Trotz Darstellung des Sachverhaltes konnte der Kläger nicht verhindern, dass seine Karte und zusätzlich die Q Card Zusatzkarte seiner Ehefrau sowie die H Card und J Card des Klägers gesperrt wurden. Erst nach Vorlage der Löschungsmitteilung der I teilte B dem Kläger mit, dass seine Karten ohne jedwede Einschränkung wieder freigeschaltete würden, dies jedoch eine absolute Ausnahme sei.
Der Kläger ist der Auffassung, die Mitteilung der Beklagten an die I sei als versuchter Betrug in Tatmehrheit mit vollendeter Kreditgefährdung zu werten. In Ansehung des am 31.03.2009 wirksam gewordenen Vergleiches sei das Verhalten der Beklagten als vorsätzlich anzusehen. Durch die hierdurch veranlassten Einträge habe er eine schwere Ehrkränkung insbesondere seiner Geschäftsehre erlitten. Zur Genugtuung sei ihm ein Schmerzensgeld zuzusprechen, welches mit 80.000,00 € adäquat bemessen sei. Zudem sei ihm die Beklagte zum Ersatz seiner materiellen Schäden verpflichtet, weshalb ein entsprechender Feststellungsantrag zulässig und begründet sei. In diesem Zusammenhang behauptet er, was als solches unstreitig ist, bei B sei vermerkt, dass die Karten in der Vergangenheit einmal gesperrt worden seien. Dieser Eintrag hafte ihm wie ein Makel an. Es bestünde nach wie vor die Gefahr, dass dieser Vermerk in der Zukunft zu Problemen führen könne. Auch wisse er nicht, welchen Unternehmen die durch die Beklagte veranlassten Einträge mitgeteilt worden seien. Aus diesem Grunde könne er nicht ausschließen, dass in der Zukunft noch Probleme entstünden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld in angemessener Höhe, mindestens jedoch 80.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm jeden adäquat kausal entstandenen sowie noch entstehenden Schaden aus dem von der Beklagten am 07.04.2009 in der I-Referenz des Klägers ......#/......unter der Rubrik "Telekommunikation" veranlassten Eintrag des Negativmerkmals "Saldo Fälligstellung" mit einem gemeldeten Forderungsbetrag "182,00 Euro" und den weiteren gemeldeten Negativmerkmalen "Kündigung des Vertrages" und "Zession" sowie der Mitteilung an die I, "dass die bestehende offene Forderung an ein anderes Unternehmen verkauft wurde" und zwar am "07.04.2009" und dass "dieses nun in der Regel die Rückzahlung beim Verbraucher einfordern" werde, zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dem Feststellungsantrag liege kein Feststellungsinteresse zugrunde. Zudem behauptet sie, zu der Falschmitteilung an die I sei es nur deswegen gekommen, weil ein Inkassounternehmen bereits vor Abschluss des Vergleichs beauftragt worden sei. Es sei nicht mehr möglich gewesen, kurzfristig die Wirksamkeit des Vergleichs gegenüber dem Inkassounternehmen mitzuteilen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Der Feststellungsantrag des Klägers ist teilweise zulässig und begründet, der Leistungsantrag ist unbegründet.
I.
1.
Der Feststellungsantrag ist zulässig, soweit er auf den Ersatz zukünftiger materieller Schäden gerichtet ist. Insoweit besteht insbesondere das erforderliche Feststellungsinteresse.
Bei Verletzung eines absoluten Rechtsguts - wie es das Allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt - ist die unbezifferte Feststellungsklage bereits dann zulässig, wenn künftige Schadensfolgen wenn auch nur entfernt möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (Zöller-Greger, ZPO, 27. Auflage, § 256 Rn. 8a). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben: Die Möglichkeit weiterer Beeinträchtigungen des Klägers des Klägers ist jedenfalls nicht ausgeschlossen. Die zeitweise Sperrung seiner Karten bei B ist dort noch vermerkt. Insoweit ist es durchaus möglich, dass dieser Umstand in künftigen Angelegenheiten immer wieder zur Sprache kommen und zu Komplikationen in der Geschäftsbeziehung führen wird. Ob hierdurch über bloße Unannehmlichkeiten hinaus ersatzfähige materielle Schäden eintreten werden, mag zweifelhaft sein; das Gericht ist aber nicht davon überzeugt, dass dies außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit steht. Insoweit hat der Kläger ein anerkennenswertes rechtliches Interesse daran, die Verjährung etwaiger Ansprüche hinauszuschieben, indem er seine Ansprüche dem Grunde nach rechtskräftig festgestellt erhält.
Anders ist die Frage der Zulässigkeit lediglich im Hinblick auf bereits eingetretene Schäden zu beurteilen. Ist eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar, fehlt einer auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichteten Klage regelmäßig das Feststellungsinteresse (Zöller-Greger, ZPO, 27. Auflage, § 256 Rn. 7a). Weshalb dem Kläger die Bezifferung seiner bislang entstandenen Schäden nicht zumutbar ist, hat er nicht dargelegt. Damit hat es jedoch bei dem allgemeinen Grundsatz zu verbleiben, dass gegenüber einer Feststellungsklage vorrangig eine Leistungsklage zu erheben ist.
2.
Die Feststellungsklage ist, soweit sie zulässig ist, auch begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Durch die von der Beklagten veranlasste Mitteilung an die I hat diese den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Eine nicht von den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten - wie sie vorliegend erfolgt ist- stellt sich als eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, das als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB anerkannt ist (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2005, 15 U 196/04, BeckRS 2005 30356101; AG Hamm, Urteil vom 14.10.2008, 16 C 127/08 zitiert nach juris).
Dass die Übermittlung der Daten durch eine Einwilligung des Klägers in Form einer vertraglichen Vereinbarung gedeckt war, ist nicht ersichtlich.
Die Datenübermittlung war auch nicht nach § 28 Abs. 1 S.1 Nr. 2 BDSG zulässig. Hiernach ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegt. Ein solches Interesse bestand schon deswegen nicht, weil sich die Parteien mit Vergleich vom 17.03.2009 endgültig auseinandergesetzt hatten. Im Übrigen ist ein berechtigtes Interesse des Übermittelnden jedenfalls dann zu verneinen, wenn die mitgeteilte Information falsch ist (OLG Düsseldorf a.a.O.). So lag es hier: Weder bestand eine offene und fällige Forderung in Höhe von 182,00 € noch war der Mobilfunkvertrag Nr. ......#/...... am 07.04.2009 gekündigt worden.
Aus den vorstehenden Gründen war die Übermittlung auch nicht durch § 28 Abs. 2 Nr. 2 BDSG gedeckt.
Die Übermittlung war nicht durch sonstige Umstände gerechtfertigt. Sie geschah auch schuldhaft. Der Beklagten musste am 07.04.2009 bekannt sein, dass der Vergleich vom 17.03.3009 nach Ablauf der Widerrufsfrist wirksam geworden war. Keinesfalls kann sie sich darauf berufen, dass die Untergliederung in verschiedene Abteilungen den Informationsfluss behindert haben. Die Beklagte war gehalten, ihre Organisation so einzurichten, dass ein entsprechender Informationsfluss sichergestellt war.
Bei dieser Sachlage war festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger zum Ersatz seiner künftigen Schäden verpflichtet ist. Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet die Verpflichtung, dem Geschädigten seine materiellen Schäden zu ersetzen. Nicht erforderlich ist es - im Gegensatz zum Anspruch auf Geldentschädigung -, dass die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Einzelfall besonders schwer wiegt (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 68. Auflage, § 823 Rn. 125). Lediglich klarstellend war im Urteilstenor gegenüber dem Antrag des Klägers festzuhalten, dass sich die Verpflichtung nur auf den Ersatz materieller Schäden bezieht.
II.
Soweit der Kläger eine Geldentschädigung für erlittene Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts begehrt, steht ihm eine solche nicht zu. Dabei legt das Gericht den Antrag des Klägers zunächst dahingehend aus, dass nicht ein Schmerzensgeldanspruch im Sinne von § 253 Abs. 2 BGB, sondern vielmehr der unmittelbar in § 823 Abs. 1 BGB i.V. Art. 1, 2 GG wurzelnde Anspruch auf Geldentschädigung geltend gemacht wird. Dogmatisch ist der Anspruch auf Geldentschädigung vom Schmerzensgeldanspruch zu unterscheidenden (vgl. BGH NJW 2000, 2195, 2197; Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Auflage, § 253 Rn. 10). Voraussetzung des Anspruchs auf Geldentschädigung ist, dass es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt und die Beeinträchtigung nach Art der Verletzung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine schwerwiegende Beeinträchtigung vorliegt, hängt von Art, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad seines Verschuldens ab, wobei auch zu berücksichtigen ist, in welche geschützten Bereiche des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingegriffen wurde (BGH NJW 1995, 861, 864). Erforderlich ist eine Gesamtabwägung (Palandt-Sprau, BGB, 68. Auflage, § 823 Rn. 124).
Gemessen an diesen Kriterien und in Ansehung aller konkreten Umstände stellt sich der Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers - in seiner Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung - nicht als schwerwiegend dar. Das Gericht verkennt nicht, dass das Verhalten der Beklagten Außenwirkung entfaltet hat, indem die Mitteilungen seitens der I AG an deren Vertragspartner weitergereicht worden sind. Ebenso ist durchaus zu beachten, dass der Kläger die Folgen gespürt hat, da er gehalten war, sowohl gegenüber seiner Hausbank als auch gegenüber B zu den Einträgen dezidiert Stellung zu beziehen. Andererseits handelte es sich um einen einmaligen Vorfall, wobei die Mitteilung auch nur einem begrenzten Personenkreis gegenüber mitgeteilt worden ist. Die übermittelte angebliche Forderung betrug lediglich 182,00 €, wobei noch nicht einmal näher angegeben - bzw. von der I jedenfalls nicht übernommen - worden war, wie sich diese Forderung zusammensetzte. Demzufolge hatte sich auch der von der I ermittelte "Basisscore" nur von 100 % auf 97,18 % verringert. Nicht zu verkennen ist zudem, dass der Eintrag kurzfristig nach der Aufforderung des Klägers mit Schreiben vom 15.05.2009 und mit Zustimmung der Beklagten gelöscht worden ist. Die Mitteilung hat den Kläger weder in dessen Intimsphäre verletzt noch seiner beruflichen Tätigkeit geschadet. Auch lässt sich nicht feststellen, dass auf Seiten der Beklagten vorsätzlich falsche Informationen übermittelt worden sind. Der Kläger hat dies zwar behauptet, seine Behauptung aber lediglich selber aus dem Umstand geschlossen, dass der Vergleich vom 17.03.2009 nicht widerrufen und die Übermittlung gleichwohl am 07.04.2009 erfolgt war. Dem vermag das Gericht nicht zu folgen: Dass die Geschäftsführer der Beklagten vorsätzlich gehandelt haben oder wenigstens selbst unmittelbar die Übermittlung veranlasst hatten, ist nicht erkennbar. Aber auch dass der unmittelbar handelnde Mitarbeiter bewusst eine falsche Information an die I übermittelt hat, kann das Gericht weder erkennen noch aus dem bloßen Zeitablauf (Wirksamkeit des Vergleichs mit Ablauf des 31.03.2009, Übermittlung am 07.04.2009) schließen. Insbesondere ist gerichtsbekannt, dass sich die Beklagte in zahlreiche Abteilungen untergliedert. Angesichts dessen ist vielmehr davon auszugehen, dass auf Seiten der Beklagten "die linke Hand nicht wusste, was die rechte tat." Zwar ist die Beklagte gehalten, ihre interne Organisation so einzurichten, dass ein - wie vorliegend erfolgter - Umgang mit sensiblen Kundendaten unterbunden wird. Angesichts des Umstandes, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handelte, kann das Gericht jedoch kein schweres Verschulden der Beklagten erkennen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Grundlage der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.
Streitwert: 81.000,00 Euro, hiervon entfallen 80.000,00 € auf den Antrag zu 1) und 1.000,00 € (gem. § 3 ZPO geschätztes Interesse) auf den Antrag zu 2).
LG Bonn:
Urteil v. 30.12.2009
Az: 18 O 310/09
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