Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. April 2006
Aktenzeichen: 26 W (pat) 58/01
(BPatG: Beschluss v. 12.04.2006, Az.: 26 W (pat) 58/01)
Tenor
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Februar 2001 aufgehoben, soweit die Löschung der Marke 396 41 855 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 091 055 angeordnet wurde.
Gründe
I.
Gegen die Eintragung der Marke 396 41 855 wurde aus der Marke 2 091 055 Widerspruch eingelegt. Durch Beschluss vom 14. Dezember 1998 wies die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamtes den Widerspruch zurück. Auf die Erinnerung der Widersprechenden ordnete sie mit Beschluss vom 15. Februar 2001 die Löschung der jüngeren Marke wegen des vorgenannten Widerspruchs an. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin.
Am 4. November 2002 wurde die Widerspruchsmarke 2 091 055 im Register gelöscht.
II.
Auf die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist der angefochtene Beschluss der Markenstelle aufzuheben, denn mit der Löschung der Widerspruchsmarke ist der Widerspruch unzulässig geworden (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 42 Rdn. 95).
BPatG:
Beschluss v. 12.04.2006
Az: 26 W (pat) 58/01
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