Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 18. September 1992
Aktenzeichen: 6 U 45/92
(OLG Köln: Urteil v. 18.09.1992, Az.: 6 U 45/92)
"VUBI" als Schlagwort für einen Verband, in dem unabhängig betragende Ingenieurfirmen zusammengeschlossen sind, genießt auch ohne Verkehrsgeltung den Schutz des § 16 Abs. 1 UWWG. Das Kürzel "VUBI" ist verwechslungsfähig mit der Buchstabenfolge "UDI" (Abkürzung von "Union Deutscher Ingenieurbüros"), deren sich ein konkurrierender Verband bedient.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 6. November 1991 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 12 O 166/91 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte verurteilt wird, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 100.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in Schreiben und Vordrucken, die Buchstabenkombination "UDI" als Teil seiner Bezeichnung - wie nachstehend in Ablichtungen wiedergegeben - zu verwenden: Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer des Beklagten wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger vertritt als Dachverband die
wirtschaftlichen Interessen unabhängig beratender
Ingenieurfirmen. Er führt seit Mitte der 60er Jahre den
Vereinsnamen "Verband unabhängig beratender Ingenieurfirmen e.V.".
Ausweislich der in der Berufungsinstanz als Anlagen vorgelegten
Geschäftsunterlagen bezeichnet sich der Kläger spätestens seit 1974
mit "VUBI" zusätzlich zu dem Vereinsnamen und wird seit dieser Zeit
von Dritten im geschäftlichen Verkehr so bezeichnet. Der abkürzende
Zusatz "VUBI" ist erst seit Mitte 1990 im Vereinsregister des
Amtsgerichts Bonn eingetragen.
Der Beklagte ist ein mit dem Kläger
konkurrierender Verband, der sich an den gleichen Personenkreis,
die freien Ingenieure, wendet. Er verwendet bei seiner
Geschäftstätigkeit - wie in den vorgelegten geschäftlichen
Unterlagen - das Kürzel "UDI" in
Verbindung mit der namensmäßigen
Bezeichnung "Union Deutscher Ingenieurbüros" oder in besonderer
Hervorhebung zu dieser.
Der Beklagte ist ein "Tochterverband"
des "Union beratender Ingenieure e.V.", mit dem der Kläger einen
Vorprozeß - 12 O 72/88 - vor dem Landgericht Bonn geführt hat. In
diesem Verfahren hat sich der "Union beratender Ingenieure e.V." in
einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, nicht mehr die
Bezeichnung "UBI", sondern nur noch die Kürzel "U.B.I.-D." oder
"U.B.I.D." zu verwenden.
Mit Schreiben vom 22. April 1991 hat
der Kläger den Beklagten erfolglos abgemahnt, es zu unterlassen,
das Kürzel "UDI" im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit zu
verwenden.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte
existiere erst seit Anfang 1991; zumindest habe er - der Klä-ger -
im Februar 1991 erstmals von der Existenz des Beklagten
erfahren.
Das Kürzel "VUBI", das der Kläger seit
mindestens 14 Jahren benutze, habe sich sowohl in Verbindung mit
dem Vereinsnamen, als auch in Alleinstellung im Geschäftsverkehr
durchgesetzt.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten,
das Wort "VUBI" sei ohne weiteres aussprechbar und habe den Klang
eines "normalen" Wortes. Das Kürzel "UDI" sei
in hohem Maße mit der Bezeichnung
"VUBI" verwechslungsfähig. Im Hinblick auf das prioritätsältere
Recht des Klägers sei der Beklagte unterlassungspflichtig.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es bei
Meidung eines Ordnungsgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des
Gerichts gestellt wird, ersatzweise gegen Ordnungshaft, zu
verhängen gegen den Vorstandsvorsitzenden des Beklagten, zu
unterlassen, im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit, insbesondere
in Schreiben und Vordrucken, die Buchstabenkombination "UDI" als
Teil seiner Bezeichnung zu verwenden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, er betätige sich
unter der Bezeichnung "UDI" bereits seit dem Jahre 1988.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten,
das Kürzel "VUBI" stelle eine unaussprechliche
Buchstabenzusammenstellung dar, die nicht als Name anzusehen sei.
Eine Verkehrsgeltung habe das Kürzel nicht. Zwischen den
Bezeichnungen "VUBI" und "UDI" bestehe im übrigen auch keine
Verwechslungsgefahr, da die
Anzahl der Buchstaben nicht
übereinstimme und das Kürzel des Klägers zudem mit einem
Konsonanten beginne. Dabei sei zu berücksichtigen, daß sich beide
Parteien an Fachleute wendeten, die zwischen beiden Organisationen
zu unterscheiden wüßten.
Schließlich ist der Beklagte der
Auffassung gewesen, daß ein etwaiger Unterlassungsanspruch
verwirkt sei, da der Kläger die Benutzung des Kürzels "UDI" seit
1988 geduldet habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des
erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt
der wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.
Durch Urteil vom 6. November 1991 hat
die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn der Klage
stattgegeben. Die Entscheidung ist im wesentlichen damit begründet,
daß ein Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB bestehe, da die
Bezeichnung "VUBI" aussprechbar und namensfähig sei und der Kläger
diese Bezeichnung aktiv jedenfalls seit Mitte der 80er Jahre auch
nach außen hin führe. Zwischen beiden Bezeichnungen bestehe auch
eine Verwechslungsgefahr, da das Klangbild beider Namen durch die
dominierenden Vokale U und I überaus ähnlich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird
auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug
genommen.
Gegen das ihm am 11. November 1991
zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 11. Dezember 1991
eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach
entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist mit einem am 13.
März 1992 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Beklagte wiederholt und vertieft
sein erstinstanzliches Vorbringen. Er behauptet darüber hinaus,
der Kläger verwende die Bezeichnung "VUBI" nicht anstelle des
Vereinsnamens, sondern lediglich als Klammerzusatz. Außerdem
benutze er häufig statt des Kürzels "VUBI" die
Buchstabenkombination "V.U.B.I.".
Der Beklagte ist der Ansicht, diese
Buchstabenkombination sei weder nach § 12 BGB noch gemäß § 16 UWG
schutzfähig, da durch die Trennung der Buchstaben durch Punkte das
Kürzel nicht aussprechbar sei. Einen Namensschutz könne die
Bezeichnung nur erlangen, wenn sie schlagwortartig herausgestellt
sei. Schließlich bestehe auch keine Verwechslungsgefahr mit der
Abkürzung "UDI", da sich die Konsonanten zwischen den Vokalen
deutlich unterschieden und "VUBI" zudem mit einem Konsonanten
beginne.
Er macht weiterhin geltend, der Senat
gehöre nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen; die
angesprochenen Ingenieurfirmen wüßten ohne weiteres zwischen den
Abkürzungen zu unterscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des
Vorbringens des Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift
vom 13. März 1992 sowie die Schriftsätze vom 7. April und 1. Juli
1992 nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen
Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten mit der
Maßgabe zurückzuweisen, daß der Beklagte verurteilt wird, es bei
Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 100.000,00 DM, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr, insbesondere in Schreiben und Vordrucken, die
Buchstabenkombination "UDI" als Teil seiner Bezeichnung - wie im
Urteilstenor in Ablichtungen wiedergegeben - zu verwenden.
Der Kläger wiederholt und ergänzt sein
erstinstanzliches Vorbringen. Er verteidigt das angefochtene
Urteil und behauptet, er benutze die Bezeichnung "VUBI" in
Alleinstellung oder Hervorhebung als Abkürzung zum vollen
Verbandsnamen, ohne daß die Buchstaben durch Punkte getrennt
würden. Soweit in einzelnen Schriftstücken auch die
Kurzbezeichnung
in der Form von "V.U.B.I." auftrete,
handele es sich um Schreiben ausländischer Personen oder
Organisationen.
Er ist der Ansicht, eine
Verwechslungsgefahr bestehe vom Klang- und vom Schriftbild her und
- soweit auf "I" für Ingenieurbüros und Ingenieurfirmen abgestellt
werde - sogar vom Sinngehalt her. Eine Verwechslungsgefahr ergebe
sich auch deshalb, weil er sich wegen der breiten
Àffentlichkeitsarbeit nicht nur an Fachkreise, sondern an die
Allgemeinheit wende.
Wegen der weiteren Einzelheiten des
Vorbringens des Klägers im Berufungsrechtszug wird auf die
Berufungserwiderungsschrift vom 11. Juni 1992 sowie auf den
Schriftsatz vom 25. Juni 1992 nebst Anlagen Bezug genommen.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom
24. Juli 1992 hat vorgelegen.
Gründe
Die Berufung des Beklagten ist
zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat dem
Unterlassungsbegehren des Klägers zu Recht entsprochen. Der
Beklagte hat
es zu unterlassen, die Buchstabenfolge
"UDI" in Verbindung mit der namensmäßigen Bezeichnung "Union
Deutscher Ingenieurbüros", gleichviel ob im Fließ-text der
namensmäßigen Bezeichnung "Union Deutscher Ingenieurbüros - UDI"
oder in besonderer Herausstellung und/oder Hervorhebung zu dieser
zu unterlassen, denn in der konkreten Benutzung der
Buchstabenkombination "UDI" besteht Verwechslungsgefahr im Sinne
des § 16 Abs. 1 UWG zu der vom Kläger benutzten Bezeichnung
"VUBI".
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist
die Abkürzung "VUBI" des Klägers nach § 16 Abs. 1 UWG schutzfähig,
da solche Namensteile, Abkürzungen und Schlagworte namens- und
wettbewerbsrechtlichen Schutz analog §§ 12 BGB, 16 Abs. 1 UWG
erlangen können. Diese sind auch ohne Verkehrsdurchsetzung als
schutzfähig anzusehen, wenn sie nur von Hause aus namensmäßige
Kennzeichnungskraft haben (Baumbach/Hefermehl, 16. Aufl., § 16
Rdnr. 129). Eine solche Kennzeichnungskraft ist dann gegeben, wenn
die Bezeichnung unterscheidungskräftig und geeignet ist, bei der
Verwendung im geschäftlichen Verkehr ohne weiteres als Name des
Unternehmens oder der Organisation zu wirken (BGH GRUR 1985, 461,
462 -"Gefa/Gewa" m.w.N.). Nur soweit es sich um aus sich heraus
nicht verständliche Buchstabenzusammenstellungen handelt, die kein
aussprechbares Wort ergeben, bedürfen sie in aller Regel zur
Erlangung des Schutzes im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG der
Verkehrsdurchsetzung (BGH GRUR 1979, 470 -"RBB/RBT").
Ist dagegen die Bezeichnung, wie
vorliegend "VUBI", aussprechbar und liegt es außerdem nach den
Umständen nahe, daß sie als Abkürzung einer längeren
Organisationsbezeichnung gebildet ist, so wird sie vom Verkehr auch
als namensmäßiger Hinweis auf eine Organisation aufgefaßt, wenn sie
wie eine Personen- oder Sachbezeichnung verwendet wird. Dies folgt
- wie das Landgericht zu Recht herausgestellt hat - aus der
Gewohnheit, längere Bezeichnungen durch Abkürzungen zu ersetzen,
die die Unternehmensbezeichnung einprägsamer machen und ihren
Gebrauch erleichtern (BGH GRUR 1985, 461, 462 -"Gefa/Gewa"; BGH
GRUR 1982, 420, 423 -"BBC/DDC").
Angesichts dieser dem Verkehr bekannten
Óbung wä-re es erfahrungswidrig, aussprechbaren Abkürzungen, wie
der Beklagte meint, nur dann den Schutz des § 16 Abs. 1 UWG
zuzubilligen, wenn sie als Phantasiewort im Sinne eines
Schlagwortes erscheinen (BGH GRUR 1985, 461, 462 -"Gefa/Gewa").
Gegen die Schutzfähigkeit der Abkürzung
"VUBI" spricht auch nicht, daß der Kläger diese Abkürzung in
Einzelfällen als Klammerzusatz insbesondere für seine ausländische
Bezeichnung benutzt. Im Inland wird nach den von den Parteien
vorgelegten Unterlagen die Bezeichnung "VUBI" lediglich im
Fließtext der namensmäßigen Bezeichnung oder in besonderer
Herausstellung zu dieser verwandt. Ebenso ist die Schutzfähigkeit
nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Buchstaben der Bezeichnung
"VUBI" durch Punkte
getrennt werden und damit das Wort
nicht aussprechbar wird. Zwar hat der Beklagte vorgetragen, daß
sich der Kläger im Inland selbst mit "V.U.B.I." bezeichnet; durch
die von ihm vorgelegten Unterlagen wird diese Behauptung jedoch
nicht erhärtet. Im Gegenteil ergibt sich aus ihnen - in
Óbereinstimmung mit dem Vortrag des Klägers -, daß es sich
lediglich um Schreiben ausländischer Organisationen oder Personen
handelt, die in ihren Anschreiben an den Kläger diese Bezeichnung
verwenden, während die Schreiben oder Broschüren des Klägers selbst
stets mit der Bezeichnung "VUBI" versehen sind.
Der Kläger verwendet diese Abkürzungen
auch im Geschäftsverkehr. Hierfür spricht nach der Lebenserfahrung
schon eine tatsächliche Vermutung, da der Zweck eines
Zusammenschlusses von Berufsgruppen in einer Vereinigung stets
darauf gerichtet ist, die wirtschaftlichen Interessen der
Mitglieder zu fördern (Großkommentar/Teplitzky § 16 Rdnr. 3
m.w.N.).
Die Benutzung der Abkürzung "UDI" im
Rahmen des Gesamtnamens des Beklagten sowohl im Fließtext als auch
in besonderer Hervorhebung ist geeignet, Verwechslung zwischen den
Parteien herbeizuführen. Aus der Sicht eines nicht unbeachtlichen
Teils der angesprochenen Verkehrskreise wird zumindest angenommen,
daß zwischen den Parteien wirtschaftliche und organisatorische
Zusammenhänge und Verflechtungen bestehen, wenn nicht sogar ein
Irrtum über die Identität hervorgerufen wird. Dies gilt sowohl
un-
ter optischen als auch unter
akustischen Gesichtspunkten. Dabei kann es dahinstehen, ob es
bereits zu einer Verwechslung gekommen ist, da allein die mögliche
Fehlvorstellung bei einem nicht unerheblichen Teil der
angesprochenen Verkehrskreise ausreicht (Großkommentar/Teplitzky §
16 Rdnr. 319, 374). Maßgebend ist der Gesamteindruck der
Bezeichnung auf den flüchtigen Durchschnittsbetrachter, wobei von
den übereinstimmenden Bestandteilen des Zeichens auszugehen
ist.
Zwar ist dem Beklagten zuzugestehen,
daß die Bezeichnung "VUBI" nur eine geringe Kennzeichnungskraft
besitzt. Solche Buchstabenkombinationen haben in der Regel schon
von Hause aus nur eine schwache Kennzeichnungskraft und
dementsprechend einen geringen Schutzumfang, weil ihnen
Eigentümlichkeiten in klanglicher, schriftbildlicher oder
begrifflicher Hinsicht abzugehen pflegen, weil sie in der Regel
als in sich sinnfreie Abkürzungen erkannt werden und weil derartige
Firmen- oder Verbandsbezeichnungen dem Verkehr häufig begegnen
(BGH GRUR 1985, 461, 462 -"Gefa/Gewa"). Ob und inwieweit sich
dieser enge Schutzbereich auf verwechslungsfä-hige Bezeichnungen
erstreckt, hängt von der Eigenart und Unterscheidungskraft der -
im Verkehr nicht durchgesetzten - Bezeichnung und von den sonstigen
Umständen, insbesondere davon ab, ob und welche Entfernung die
beiderseitigen Tätigkeitsbereiche aufweisen.
Beide Parteien gehören derselben
Branche an, sie richten sich an die selben Verkehrskreise, die
unabhängig beratenden Ingenieurbüros oder Ingenieurfirmen. Beide
Parteien sind auch auf dem gleichen Gebiet tätig, denn sie wollen
die wirtschaftlichen Interessen dieser Verkehrskreise, um deren
Mitgliedschaft sie werben, nach außen hin vertreten.
Darüber hinaus sind die beiden
Bezeichnungen klanglich und schriftbildlich verwechselbar.
Die akustische Verwechslungsfähigkeit
ergibt sich schon daraus, daß im Vordergrund beider Abkürzungen die
Vokale stehen, die bei beiden Bezeichnungen übereinstimmen, wobei
sie auch noch in der gleichen Reihenfolge verwendet werden. Der
verwechselbare akustische Eindruck wird auch noch dadurch
verstärkt, daß beide Abkürzungen verhältnismäßig kurz sind. Auch
ist bei beiden Abkürzungen der Sprechrhythmus und der
Endbuchstabe, dem als Vokal eine besondere Bedeutung zukommt,
übereinstimmend. Die unterschiedlichen Konsonanten begründen
infolge der Einbettung der Konsonanten zwischen den identischen
Vokalen U und I und wegen ihrer Klangnähe keine ins Gewicht
fallende Abweichung. Dagegen spricht auch nicht, daß sich beide
Parteien üblicherweise nur an Fachkreise wenden, die sorgfältiger
als der normale Verkehr auf die einzelnen Unterschiede achten
könnten. Auch Fachkreise können Kennzeichnungen dann verwechseln,
wenn diese - wie im vorliegenden Fall - durch die starke klangliche
Annäherung ein-
ander sehr ähnlich sind. Dies gilt
umsomehr, wenn es um die Frage der klanglichen
Verwechslungsfähigkeit geht, weil die Klangwirkung besonders
flüchtig ist und vom Hörer meist nicht beliebig oft aufgenommen
und vertieft werden kann.
Die Bezeichnungen sind auch bildlich
verwechselbar, da beide mit großen Buchstaben geschrieben werden.
Hinzukommt, daß zwei von drei Buchstaben (U, I) der Abkürzung des
Beklagten mit den Buchstaben der Abkürzung des Klägers
übereinstimmen. Darüber hinaus weisen diese auch noch die gleiche
Reihenfolge auf (zunächst U und dann I). Der Unterschied zwischen
den beiden Konsonanten, die zwischen den Vokalen eingebettet sind
(D und B) weisen keine signifikanten Verschiedenheiten auf. Hinter
diesen Óbereinstimmungen muß die Tatsache, daß die Bezeichnung des
Klägers als Anfangsbuchstaben ein V aufweist, zurücktreten.
Die klangliche und bildliche
Verwechselbarkeit wird durch das Fehlen eines allgemein
verständlichen Sinngehalts noch verstärkt.
Diese Feststellungen kann der Senat in
Óbereinstimmung mit dem Landgericht - entgegen der Auffassung des
Beklagten - auch aus eigener Lebenserfahrung und Sachkunde treffen,
obwohl die Mitglieder des Senates nicht zu den üblicherweise
angesprochenen Verkehrskreisen zählen. Zum einen werden nicht
ausschließlich Fachkreise angesprochen, da die Par-
teien aufgrund einer breiten
Àffentlichkeitsarbeit auch die Allgemeinheit ansprechen wollen; zum
anderen ist zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen
beiden Bezeichnungen nicht eine fachspezifische Vorbildung
erforderlich. Gerade die freien Ingenieurbüros oder
Ingenieurfirmen, die nicht Mitglieder in den Organisationen der
Parteien sind und um die beide Parteien insbesondere werben, können
leicht durch die klangliche und bildliche Verwechselbarkeit zu
einer Fehlvorstellung geführt werden.
Der Kläger ist auch Inhaber des
prioritätsälteren Rechts, da er die von ihm in Anspruch genommene
Bezeichnung jedenfalls zeitlich früher verwendet hat als der
Beklagte. Eine Eintragung in das Vereinsregister - die inzwischen
erfolgt ist - war hierfür nicht erforderlich. Der Kläger verwendete
die Abkürzung "VUBI" unstreitig bereits vor der Gründung der
Beklagten, die nach eigenem - bestrittenen - Vortrag erst seit 1988
existiert. Ausweislich der von den Parteien vorgelegten Unterlagen
nutzt der Kläger die Bezeichnung "VUBI" bereits seit Mitte der 70er
Jahre, jedenfalls aber seit Anfang der 80er Jahre.
Der Anspruch des Klägers auf
Unterlassung ist auch nicht - wie der Beklagte meint - verwirkt.
Das folgt schon daraus, daß der Beklagte zum Vorliegen der
Voraussetzungen einer Verwirkung außer dem Zeitelement keine
weiteren Umstände vorgetragen hat.
Nach allem ist der
Unterlassungsanspruch des Klä-gers aus § 16 Abs. 1 UWG begründet.
Insoweit kann es dahinstehen, ob sich ein Unterlassungsanspruch
auch aus § 12 BGB oder gar ein vertraglicher Anspruch aus dem
Prozeßvergleich vom 18.01.1989 im Verfahren 12 O 72/88 vor dem
Landgericht Bonn ergibt.
Der Senat hat es auch in Anbetracht der
Regelung des § 890 ZPO bei der Strafandrohung des
erstinstanzlichen Urteils belassen, da diese im
Berufungsverfahren nicht gesondert angegriffen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97
Abs. 1 ZPO. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren seinen
Klageantrag neu formuliert hat, war dies bei der Kostenentscheidung
nicht zu berücksichtigen, da es sich nicht um eine Klageänderung
oder Klagerücknahme handelt; der Kläger hat lediglich seinen
Antrag präzisiert und an die konkrete Form der Verletzungshandlung
angepaßt.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die nach § 546 Abs. 2 ZPO
festzusetzende Beschwer für den Beklagten entspricht dem Wert
seines Unterliegens im Rechtsstreit.
Der Anregung des Beklagten auf
Zulassung der Revision gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 2 ZPO konnte nicht
gefolgt werden, da der Senat mit diesem Urteil nicht von den
Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH GRUR 1985, 461
ff. -"Gefa/Gewa") abweicht. Soweit im vorliegenden Fall darüber
hinausgehende Einzelfragen zu entscheiden waren, beruhen diese
Entscheidungen auf der Wertung der dem Einzelfall
zugrundeliegenden Tatsachen, die keine über diesen Einzelfall
hinausgehende Bedeutung haben.
OLG Köln:
Urteil v. 18.09.1992
Az: 6 U 45/92
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