Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 18. September 1992
Aktenzeichen: 6 U 45/92

(OLG Köln: Urteil v. 18.09.1992, Az.: 6 U 45/92)

"VUBI" als Schlagwort für einen Verband, in dem unabhängig betragende Ingenieurfirmen zusammengeschlossen sind, genießt auch ohne Verkehrsgeltung den Schutz des § 16 Abs. 1 UWWG. Das Kürzel "VUBI" ist verwechslungsfähig mit der Buchstabenfolge "UDI" (Abkürzung von "Union Deutscher Ingenieurbüros"), deren sich ein konkurrierender Verband bedient.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 6. November 1991 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 12 O 166/91 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte verurteilt wird, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 100.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in Schreiben und Vordrucken, die Buchstabenkombination "UDI" als Teil seiner Bezeichnung - wie nachstehend in Ablichtungen wiedergegeben - zu verwenden: Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer des Beklagten wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger vertritt als Dachverband die

wirtschaftlichen Interessen unabhängig beratender

Ingenieurfirmen. Er führt seit Mitte der 60er Jahre den

Vereinsnamen "Verband unabhängig beratender Ingenieurfirmen e.V.".

Ausweislich der in der Berufungsinstanz als Anlagen vorgelegten

Geschäftsunterlagen bezeichnet sich der Kläger spätestens seit 1974

mit "VUBI" zusätzlich zu dem Vereinsnamen und wird seit dieser Zeit

von Dritten im geschäftlichen Verkehr so bezeichnet. Der abkürzende

Zusatz "VUBI" ist erst seit Mitte 1990 im Vereinsregister des

Amtsgerichts Bonn eingetragen.

Der Beklagte ist ein mit dem Kläger

konkurrierender Verband, der sich an den gleichen Personenkreis,

die freien Ingenieure, wendet. Er verwendet bei seiner

Geschäftstätigkeit - wie in den vorgelegten geschäftlichen

Unterlagen - das Kürzel "UDI" in

Verbindung mit der namensmäßigen

Bezeichnung "Union Deutscher Ingenieurbüros" oder in besonderer

Hervorhebung zu dieser.

Der Beklagte ist ein "Tochterverband"

des "Union beratender Ingenieure e.V.", mit dem der Kläger einen

Vorprozeß - 12 O 72/88 - vor dem Landgericht Bonn geführt hat. In

diesem Verfahren hat sich der "Union beratender Ingenieure e.V." in

einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, nicht mehr die

Bezeichnung "UBI", sondern nur noch die Kürzel "U.B.I.-D." oder

"U.B.I.D." zu verwenden.

Mit Schreiben vom 22. April 1991 hat

der Kläger den Beklagten erfolglos abgemahnt, es zu unterlassen,

das Kürzel "UDI" im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit zu

verwenden.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte

existiere erst seit Anfang 1991; zumindest habe er - der Klä-ger -

im Februar 1991 erstmals von der Existenz des Beklagten

erfahren.

Das Kürzel "VUBI", das der Kläger seit

mindestens 14 Jahren benutze, habe sich sowohl in Verbindung mit

dem Vereinsnamen, als auch in Alleinstellung im Geschäftsverkehr

durchgesetzt.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten,

das Wort "VUBI" sei ohne weiteres aussprechbar und habe den Klang

eines "normalen" Wortes. Das Kürzel "UDI" sei

in hohem Maße mit der Bezeichnung

"VUBI" verwechslungsfähig. Im Hinblick auf das prioritätsältere

Recht des Klägers sei der Beklagte unterlassungspflichtig.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es bei

Meidung eines Ordnungsgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des

Gerichts gestellt wird, ersatzweise gegen Ordnungshaft, zu

verhängen gegen den Vorstandsvorsitzenden des Beklagten, zu

unterlassen, im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit, insbesondere

in Schreiben und Vordrucken, die Buchstabenkombination "UDI" als

Teil seiner Bezeichnung zu verwenden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, er betätige sich

unter der Bezeichnung "UDI" bereits seit dem Jahre 1988.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten,

das Kürzel "VUBI" stelle eine unaussprechliche

Buchstabenzusammenstellung dar, die nicht als Name anzusehen sei.

Eine Verkehrsgeltung habe das Kürzel nicht. Zwischen den

Bezeichnungen "VUBI" und "UDI" bestehe im übrigen auch keine

Verwechslungsgefahr, da die

Anzahl der Buchstaben nicht

übereinstimme und das Kürzel des Klägers zudem mit einem

Konsonanten beginne. Dabei sei zu berücksichtigen, daß sich beide

Parteien an Fachleute wendeten, die zwischen beiden Organisationen

zu unterscheiden wüßten.

Schließlich ist der Beklagte der

Auffassung gewesen, daß ein etwaiger Unterlassungsanspruch

verwirkt sei, da der Kläger die Benutzung des Kürzels "UDI" seit

1988 geduldet habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des

erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt

der wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.

Durch Urteil vom 6. November 1991 hat

die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn der Klage

stattgegeben. Die Entscheidung ist im wesentlichen damit begründet,

daß ein Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB bestehe, da die

Bezeichnung "VUBI" aussprechbar und namensfähig sei und der Kläger

diese Bezeichnung aktiv jedenfalls seit Mitte der 80er Jahre auch

nach außen hin führe. Zwischen beiden Bezeichnungen bestehe auch

eine Verwechslungsgefahr, da das Klangbild beider Namen durch die

dominierenden Vokale U und I überaus ähnlich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird

auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug

genommen.

Gegen das ihm am 11. November 1991

zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 11. Dezember 1991

eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach

entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist mit einem am 13.

März 1992 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Beklagte wiederholt und vertieft

sein erstinstanzliches Vorbringen. Er behauptet darüber hinaus,

der Kläger verwende die Bezeichnung "VUBI" nicht anstelle des

Vereinsnamens, sondern lediglich als Klammerzusatz. Außerdem

benutze er häufig statt des Kürzels "VUBI" die

Buchstabenkombination "V.U.B.I.".

Der Beklagte ist der Ansicht, diese

Buchstabenkombination sei weder nach § 12 BGB noch gemäß § 16 UWG

schutzfähig, da durch die Trennung der Buchstaben durch Punkte das

Kürzel nicht aussprechbar sei. Einen Namensschutz könne die

Bezeichnung nur erlangen, wenn sie schlagwortartig herausgestellt

sei. Schließlich bestehe auch keine Verwechslungsgefahr mit der

Abkürzung "UDI", da sich die Konsonanten zwischen den Vokalen

deutlich unterschieden und "VUBI" zudem mit einem Konsonanten

beginne.

Er macht weiterhin geltend, der Senat

gehöre nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen; die

angesprochenen Ingenieurfirmen wüßten ohne weiteres zwischen den

Abkürzungen zu unterscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des

Vorbringens des Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift

vom 13. März 1992 sowie die Schriftsätze vom 7. April und 1. Juli

1992 nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen

Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten mit der

Maßgabe zurückzuweisen, daß der Beklagte verurteilt wird, es bei

Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 100.000,00 DM, ersatzweise

Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, zu unterlassen, im geschäftlichen

Verkehr, insbesondere in Schreiben und Vordrucken, die

Buchstabenkombination "UDI" als Teil seiner Bezeichnung - wie im

Urteilstenor in Ablichtungen wiedergegeben - zu verwenden.

Der Kläger wiederholt und ergänzt sein

erstinstanzliches Vorbringen. Er verteidigt das angefochtene

Urteil und behauptet, er benutze die Bezeichnung "VUBI" in

Alleinstellung oder Hervorhebung als Abkürzung zum vollen

Verbandsnamen, ohne daß die Buchstaben durch Punkte getrennt

würden. Soweit in einzelnen Schriftstücken auch die

Kurzbezeichnung

in der Form von "V.U.B.I." auftrete,

handele es sich um Schreiben ausländischer Personen oder

Organisationen.

Er ist der Ansicht, eine

Verwechslungsgefahr bestehe vom Klang- und vom Schriftbild her und

- soweit auf "I" für Ingenieurbüros und Ingenieurfirmen abgestellt

werde - sogar vom Sinngehalt her. Eine Verwechslungsgefahr ergebe

sich auch deshalb, weil er sich wegen der breiten

Àffentlichkeitsarbeit nicht nur an Fachkreise, sondern an die

Allgemeinheit wende.

Wegen der weiteren Einzelheiten des

Vorbringens des Klägers im Berufungsrechtszug wird auf die

Berufungserwiderungsschrift vom 11. Juni 1992 sowie auf den

Schriftsatz vom 25. Juni 1992 nebst Anlagen Bezug genommen.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom

24. Juli 1992 hat vorgelegen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist

zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat dem

Unterlassungsbegehren des Klägers zu Recht entsprochen. Der

Beklagte hat

es zu unterlassen, die Buchstabenfolge

"UDI" in Verbindung mit der namensmäßigen Bezeichnung "Union

Deutscher Ingenieurbüros", gleichviel ob im Fließ-text der

namensmäßigen Bezeichnung "Union Deutscher Ingenieurbüros - UDI"

oder in besonderer Herausstellung und/oder Hervorhebung zu dieser

zu unterlassen, denn in der konkreten Benutzung der

Buchstabenkombination "UDI" besteht Verwechslungsgefahr im Sinne

des § 16 Abs. 1 UWG zu der vom Kläger benutzten Bezeichnung

"VUBI".

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist

die Abkürzung "VUBI" des Klägers nach § 16 Abs. 1 UWG schutzfähig,

da solche Namensteile, Abkürzungen und Schlagworte namens- und

wettbewerbsrechtlichen Schutz analog §§ 12 BGB, 16 Abs. 1 UWG

erlangen können. Diese sind auch ohne Verkehrsdurchsetzung als

schutzfähig anzusehen, wenn sie nur von Hause aus namensmäßige

Kennzeichnungskraft haben (Baumbach/Hefermehl, 16. Aufl., § 16

Rdnr. 129). Eine solche Kennzeichnungskraft ist dann gegeben, wenn

die Bezeichnung unterscheidungskräftig und geeignet ist, bei der

Verwendung im geschäftlichen Verkehr ohne weiteres als Name des

Unternehmens oder der Organisation zu wirken (BGH GRUR 1985, 461,

462 -"Gefa/Gewa" m.w.N.). Nur soweit es sich um aus sich heraus

nicht verständliche Buchstabenzusammenstellungen handelt, die kein

aussprechbares Wort ergeben, bedürfen sie in aller Regel zur

Erlangung des Schutzes im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG der

Verkehrsdurchsetzung (BGH GRUR 1979, 470 -"RBB/RBT").

Ist dagegen die Bezeichnung, wie

vorliegend "VUBI", aussprechbar und liegt es außerdem nach den

Umständen nahe, daß sie als Abkürzung einer längeren

Organisationsbezeichnung gebildet ist, so wird sie vom Verkehr auch

als namensmäßiger Hinweis auf eine Organisation aufgefaßt, wenn sie

wie eine Personen- oder Sachbezeichnung verwendet wird. Dies folgt

- wie das Landgericht zu Recht herausgestellt hat - aus der

Gewohnheit, längere Bezeichnungen durch Abkürzungen zu ersetzen,

die die Unternehmensbezeichnung einprägsamer machen und ihren

Gebrauch erleichtern (BGH GRUR 1985, 461, 462 -"Gefa/Gewa"; BGH

GRUR 1982, 420, 423 -"BBC/DDC").

Angesichts dieser dem Verkehr bekannten

Óbung wä-re es erfahrungswidrig, aussprechbaren Abkürzungen, wie

der Beklagte meint, nur dann den Schutz des § 16 Abs. 1 UWG

zuzubilligen, wenn sie als Phantasiewort im Sinne eines

Schlagwortes erscheinen (BGH GRUR 1985, 461, 462 -"Gefa/Gewa").

Gegen die Schutzfähigkeit der Abkürzung

"VUBI" spricht auch nicht, daß der Kläger diese Abkürzung in

Einzelfällen als Klammerzusatz insbesondere für seine ausländische

Bezeichnung benutzt. Im Inland wird nach den von den Parteien

vorgelegten Unterlagen die Bezeichnung "VUBI" lediglich im

Fließtext der namensmäßigen Bezeichnung oder in besonderer

Herausstellung zu dieser verwandt. Ebenso ist die Schutzfähigkeit

nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Buchstaben der Bezeichnung

"VUBI" durch Punkte

getrennt werden und damit das Wort

nicht aussprechbar wird. Zwar hat der Beklagte vorgetragen, daß

sich der Kläger im Inland selbst mit "V.U.B.I." bezeichnet; durch

die von ihm vorgelegten Unterlagen wird diese Behauptung jedoch

nicht erhärtet. Im Gegenteil ergibt sich aus ihnen - in

Óbereinstimmung mit dem Vortrag des Klägers -, daß es sich

lediglich um Schreiben ausländischer Organisationen oder Personen

handelt, die in ihren Anschreiben an den Kläger diese Bezeichnung

verwenden, während die Schreiben oder Broschüren des Klägers selbst

stets mit der Bezeichnung "VUBI" versehen sind.

Der Kläger verwendet diese Abkürzungen

auch im Geschäftsverkehr. Hierfür spricht nach der Lebenserfahrung

schon eine tatsächliche Vermutung, da der Zweck eines

Zusammenschlusses von Berufsgruppen in einer Vereinigung stets

darauf gerichtet ist, die wirtschaftlichen Interessen der

Mitglieder zu fördern (Großkommentar/Teplitzky § 16 Rdnr. 3

m.w.N.).

Die Benutzung der Abkürzung "UDI" im

Rahmen des Gesamtnamens des Beklagten sowohl im Fließtext als auch

in besonderer Hervorhebung ist geeignet, Verwechslung zwischen den

Parteien herbeizuführen. Aus der Sicht eines nicht unbeachtlichen

Teils der angesprochenen Verkehrskreise wird zumindest angenommen,

daß zwischen den Parteien wirtschaftliche und organisatorische

Zusammenhänge und Verflechtungen bestehen, wenn nicht sogar ein

Irrtum über die Identität hervorgerufen wird. Dies gilt sowohl

un-

ter optischen als auch unter

akustischen Gesichtspunkten. Dabei kann es dahinstehen, ob es

bereits zu einer Verwechslung gekommen ist, da allein die mögliche

Fehlvorstellung bei einem nicht unerheblichen Teil der

angesprochenen Verkehrskreise ausreicht (Großkommentar/Teplitzky §

16 Rdnr. 319, 374). Maßgebend ist der Gesamteindruck der

Bezeichnung auf den flüchtigen Durchschnittsbetrachter, wobei von

den übereinstimmenden Bestandteilen des Zeichens auszugehen

ist.

Zwar ist dem Beklagten zuzugestehen,

daß die Bezeichnung "VUBI" nur eine geringe Kennzeichnungskraft

besitzt. Solche Buchstabenkombinationen haben in der Regel schon

von Hause aus nur eine schwache Kennzeichnungskraft und

dementsprechend einen geringen Schutzumfang, weil ihnen

Eigentümlichkeiten in klanglicher, schriftbildlicher oder

begrifflicher Hinsicht abzugehen pflegen, weil sie in der Regel

als in sich sinnfreie Abkürzungen erkannt werden und weil derartige

Firmen- oder Verbandsbezeichnungen dem Verkehr häufig begegnen

(BGH GRUR 1985, 461, 462 -"Gefa/Gewa"). Ob und inwieweit sich

dieser enge Schutzbereich auf verwechslungsfä-hige Bezeichnungen

erstreckt, hängt von der Eigenart und Unterscheidungskraft der -

im Verkehr nicht durchgesetzten - Bezeichnung und von den sonstigen

Umständen, insbesondere davon ab, ob und welche Entfernung die

beiderseitigen Tätigkeitsbereiche aufweisen.

Beide Parteien gehören derselben

Branche an, sie richten sich an die selben Verkehrskreise, die

unabhängig beratenden Ingenieurbüros oder Ingenieurfirmen. Beide

Parteien sind auch auf dem gleichen Gebiet tätig, denn sie wollen

die wirtschaftlichen Interessen dieser Verkehrskreise, um deren

Mitgliedschaft sie werben, nach außen hin vertreten.

Darüber hinaus sind die beiden

Bezeichnungen klanglich und schriftbildlich verwechselbar.

Die akustische Verwechslungsfähigkeit

ergibt sich schon daraus, daß im Vordergrund beider Abkürzungen die

Vokale stehen, die bei beiden Bezeichnungen übereinstimmen, wobei

sie auch noch in der gleichen Reihenfolge verwendet werden. Der

verwechselbare akustische Eindruck wird auch noch dadurch

verstärkt, daß beide Abkürzungen verhältnismäßig kurz sind. Auch

ist bei beiden Abkürzungen der Sprechrhythmus und der

Endbuchstabe, dem als Vokal eine besondere Bedeutung zukommt,

übereinstimmend. Die unterschiedlichen Konsonanten begründen

infolge der Einbettung der Konsonanten zwischen den identischen

Vokalen U und I und wegen ihrer Klangnähe keine ins Gewicht

fallende Abweichung. Dagegen spricht auch nicht, daß sich beide

Parteien üblicherweise nur an Fachkreise wenden, die sorgfältiger

als der normale Verkehr auf die einzelnen Unterschiede achten

könnten. Auch Fachkreise können Kennzeichnungen dann verwechseln,

wenn diese - wie im vorliegenden Fall - durch die starke klangliche

Annäherung ein-

ander sehr ähnlich sind. Dies gilt

umsomehr, wenn es um die Frage der klanglichen

Verwechslungsfähigkeit geht, weil die Klangwirkung besonders

flüchtig ist und vom Hörer meist nicht beliebig oft aufgenommen

und vertieft werden kann.

Die Bezeichnungen sind auch bildlich

verwechselbar, da beide mit großen Buchstaben geschrieben werden.

Hinzukommt, daß zwei von drei Buchstaben (U, I) der Abkürzung des

Beklagten mit den Buchstaben der Abkürzung des Klägers

übereinstimmen. Darüber hinaus weisen diese auch noch die gleiche

Reihenfolge auf (zunächst U und dann I). Der Unterschied zwischen

den beiden Konsonanten, die zwischen den Vokalen eingebettet sind

(D und B) weisen keine signifikanten Verschiedenheiten auf. Hinter

diesen Óbereinstimmungen muß die Tatsache, daß die Bezeichnung des

Klägers als Anfangsbuchstaben ein V aufweist, zurücktreten.

Die klangliche und bildliche

Verwechselbarkeit wird durch das Fehlen eines allgemein

verständlichen Sinngehalts noch verstärkt.

Diese Feststellungen kann der Senat in

Óbereinstimmung mit dem Landgericht - entgegen der Auffassung des

Beklagten - auch aus eigener Lebenserfahrung und Sachkunde treffen,

obwohl die Mitglieder des Senates nicht zu den üblicherweise

angesprochenen Verkehrskreisen zählen. Zum einen werden nicht

ausschließlich Fachkreise angesprochen, da die Par-

teien aufgrund einer breiten

Àffentlichkeitsarbeit auch die Allgemeinheit ansprechen wollen; zum

anderen ist zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen

beiden Bezeichnungen nicht eine fachspezifische Vorbildung

erforderlich. Gerade die freien Ingenieurbüros oder

Ingenieurfirmen, die nicht Mitglieder in den Organisationen der

Parteien sind und um die beide Parteien insbesondere werben, können

leicht durch die klangliche und bildliche Verwechselbarkeit zu

einer Fehlvorstellung geführt werden.

Der Kläger ist auch Inhaber des

prioritätsälteren Rechts, da er die von ihm in Anspruch genommene

Bezeichnung jedenfalls zeitlich früher verwendet hat als der

Beklagte. Eine Eintragung in das Vereinsregister - die inzwischen

erfolgt ist - war hierfür nicht erforderlich. Der Kläger verwendete

die Abkürzung "VUBI" unstreitig bereits vor der Gründung der

Beklagten, die nach eigenem - bestrittenen - Vortrag erst seit 1988

existiert. Ausweislich der von den Parteien vorgelegten Unterlagen

nutzt der Kläger die Bezeichnung "VUBI" bereits seit Mitte der 70er

Jahre, jedenfalls aber seit Anfang der 80er Jahre.

Der Anspruch des Klägers auf

Unterlassung ist auch nicht - wie der Beklagte meint - verwirkt.

Das folgt schon daraus, daß der Beklagte zum Vorliegen der

Voraussetzungen einer Verwirkung außer dem Zeitelement keine

weiteren Umstände vorgetragen hat.

Nach allem ist der

Unterlassungsanspruch des Klä-gers aus § 16 Abs. 1 UWG begründet.

Insoweit kann es dahinstehen, ob sich ein Unterlassungsanspruch

auch aus § 12 BGB oder gar ein vertraglicher Anspruch aus dem

Prozeßvergleich vom 18.01.1989 im Verfahren 12 O 72/88 vor dem

Landgericht Bonn ergibt.

Der Senat hat es auch in Anbetracht der

Regelung des § 890 ZPO bei der Strafandrohung des

erstinstanzlichen Urteils belassen, da diese im

Berufungsverfahren nicht gesondert angegriffen worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97

Abs. 1 ZPO. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren seinen

Klageantrag neu formuliert hat, war dies bei der Kostenentscheidung

nicht zu berücksichtigen, da es sich nicht um eine Klageänderung

oder Klagerücknahme handelt; der Kläger hat lediglich seinen

Antrag präzisiert und an die konkrete Form der Verletzungshandlung

angepaßt.

Die Entscheidung über die vorläufige

Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die nach § 546 Abs. 2 ZPO

festzusetzende Beschwer für den Beklagten entspricht dem Wert

seines Unterliegens im Rechtsstreit.

Der Anregung des Beklagten auf

Zulassung der Revision gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 2 ZPO konnte nicht

gefolgt werden, da der Senat mit diesem Urteil nicht von den

Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH GRUR 1985, 461

ff. -"Gefa/Gewa") abweicht. Soweit im vorliegenden Fall darüber

hinausgehende Einzelfragen zu entscheiden waren, beruhen diese

Entscheidungen auf der Wertung der dem Einzelfall

zugrundeliegenden Tatsachen, die keine über diesen Einzelfall

hinausgehende Bedeutung haben.






OLG Köln:
Urteil v. 18.09.1992
Az: 6 U 45/92


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