Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Oktober 2000
Aktenzeichen: 27 W (pat) 83/00

(BPatG: Beschluss v. 17.10.2000, Az.: 27 W (pat) 83/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die Eintragung der Wortmarke Nr 397 28 651 IMOS-MV für "Elektrische Steuer- und/oder Regelgeräte insbesondere für Mittel- und Hochspannung; rechnerbasierte Geräte zum Steuern, Überwachen, Bedienen und /oder Anzeigen von Hochspannungsschaltfeldern oder -anlagen; Datenverarbeitungsgeräte und Computer" ist Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren Marke IMES eingetragen unter der Nr 2 097 416 für Apparate und Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich für die Nachrichten-, Hochfrequenz- und Regelungstechnik (mit Ausnahme von Getrieben für elektrische und elektronische Geräte), insbesondere Sende- und/oder Empfangsgeräte, beispielsweise Transponder; Apparate und Instrumente für die Starkstromtechnik, nämlich für die Leitung, Umwandlung, Speicherung, Regelung und Steuerung, beispielsweise Stromversorgungsgeräte; Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; Be- und Überwachung von Personen, Gebäuden, Fahrzeugen und Wertobjekten; Dienstleistungen eines Chemikers; Dienstleistungen eines Ingenieurs, Dienstleistungen eines Physikers, Entwicklung, Erstellung, Wartung und Pflege von Programmen für die Datenverarbeitung; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Daten, Ton und Bild, insbesondere Sprach- und Datensignalübertragungsgeräte; Landvermessung, technische Beratung und gutachterliche Tätigkeit; Magnetaufzeichnungsträger, beispielsweise mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; optisch lesbare Speicher, aber nicht unbelichtete Filme oder Lochkarten; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Schiffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Teile sämtlicher vorgenannten Waren und/oder aus diesen Waren und/oder ihren Teilen zusammengesetzte Anlagen, Maschinen und Geräte (mit Ausnahme von elektrischmechanischen Bauteilen für Stecker und Klemmen), insbesondere für Funk-Identifikations- und/oder Funk-Erfassungssysteme, beispielsweise Spezialbehälter, insbesondere Spezialgehäuse, die den vorgenannten Apparaten, Instrumenten, Geräten, Maschinen, Anlagen bzw deren Teilen angepaßt sind; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen und Teilen davon; Werkstoffprüfung; wissenschaftliche Apparate und Instrumente als Laborgeräte.

Die Markenstelle für Klasse 9 hat durch Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes den Widerspruch zurückgewiesen. Im entscheidenden Gesamteindruck halte die jüngere Marke einen ausreichenden Abstand zur Widerspruchsmarke ein. Der Bestandteil "MV" der jüngeren Marke sei nicht zu vernachlässigen. Selbst wenn man dies täte, sei eine klangliche Verwechslung nicht zu befürchten, da die unterschiedlichen Vokale "o" und "e" nicht klangverwandt seien.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie meint, in Anbetracht zu berücksichtigender identischer und hochgradig ähnlicher Waren reiche der Abstand der jüngeren zur Widerspruchsmarke nicht aus. Bei der Benennung der angegriffenen Marke werde sich der Verkehr allein an "IMOS" orientieren; den Bestandteil "MV" werde er als lediglich typisierenden Zusatz auffassen. Die gegenüberzustellenden Wörter "IMES" und "IMOS" seien nahezu klangidentisch, so daß die Gefahr von Verwechslungen in großem Ausmaß zu befürchten sei. Auch werde der Verkehr "IMOS" gedanklich mit "IMES" in Verbindung bringen.

Die Markeninhaberin hat die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Sie meint, bei dem Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken sei der Bestandteil "MV" nicht zu vernachlässigen; diesen als Typenbezeichnung anzusehen, entbehre jeder Grundlage. Doch selbst bei Gegenüberstellung allein von "IMES" und "IMOS" reiche der Abstand zur Vermeidung von Verwechslungen aus, zumal aufgrund weiterer Marken "IMIS" und "IMAS" der Verkehr sorgfältig auf Unterschiede sehe.

Die Widerspruchsmarke wurde während des Beschwerdeverfahrens auf die im Rubrum angegebene Beschwerdeführerin umgeschrieben. Die Markeninhaberin hat in den Beteiligtenwechsel eingewilligt. Die Inhaberin der Widerspruchsmarke hat um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Sie mußte schon deshalb erfolglos bleiben, weil die Markeninhaberin die rechtserhaltende Benutzung der am 14. Juni 1995 eingetragenen Widerspruchsmarke zulässig bestritten und die Beschwerdeführerin die Benutzung nicht glaubhaft gemacht hat (MarkenG §§ 43 Abs 1; 26).

Auf eine Entscheidung darüber, ob zwischen "IMOS" und "IMES" Verwechslungsgefahr besteht und ob "MV" als Typenbezeichnung angesehen werden wird, kam es daher nicht mehr an.

Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei dem Grundsatz des MarkenG § 71 Abs 1 S 2. Der Senat hat von einer Kostenauferlegung abgesehen, da auf das Bestreiten der rechtserhaltenden Benutzung, das unmittelbar nach Ablauf der Benutzungsschonfrist erfolgte, die Beschwerdeführerin gebeten hat, nach Aktenlage zu entscheiden.

Hellebrand Schwarz Friehe-Wich Pü






BPatG:
Beschluss v. 17.10.2000
Az: 27 W (pat) 83/00


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