Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Urteil vom 19. April 2006
Aktenzeichen: 4 U 157/05
(Brandenburgisches OLG: Urteil v. 19.04.2006, Az.: 4 U 157/05)
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 22. Juli 2005 wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.976,35€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 18 % und der Beklagte 82 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Gründe
I. Die Kläger verlangen von dem Beklagten Ersatz des ihnen verloren gegangenen Anlagekapitals, entgangener Renditen und der entstandenen Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung. Hintergrund ist eine Kapitalanlage der Kläger bei der G. GmbH, die im September 1998 auf die G. F. S. S.A. umgestellt werden sollte. Die Kläger warfen den - bis zur Trennung des Verfahrens gegen den früheren Beklagten zu 1. durch Senatsbeschluss vom 7. Februar 2006 - beiden Beklagten vor, sie im Rahmen der von L. G. erdachten €Umstellungsaktion€ der Anlegerverträge bei der G. GmbH auf die G. F. S. S.A. € die das Ziel verfolgte, den vom B. gegen die G. GmbH eingeleiteten Ermittlungen wegen unerlaubter Bankgeschäfte zu entgehen, ohne die Gelder der Anleger zurückzahlen zu müssen - durch den instruierten Vermittler J. betrügerisch getäuscht und sie dadurch veranlasst zu haben, den vermeintlichen Geldtransfer durchzuführen, anstatt das Kapital zurückzufordern.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird mit den folgenden Ergänzungen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 ZPO):
Der Beklagte, der frühere Beklagte zu 1. sowie L. G. wurden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die G.-Unternehmen strafrechtlich verfolgt. Die vor dem 1. Juli 1998 begangenen Taten und diejenigen Fälle, in denen der Anklage jeweils eine einzelne Vertragsumstellung von der G. GmbH auf die G. F. S. S.A. zugrunde lag, wurden gemäß § 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung eingestellt. Der Beklagte wurde durch das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. Dezember 2003 rechtskräftig wegen Untreue und Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, nachdem er ein Geständnis abgelegt hatte; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Kopie des Strafurteils Bl. 32-54 d.A. verwiesen. Durch das - seit Mai 2005 rechtskräftige - Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. Juni 2004 wurden L. G. wegen mehrfachen Betruges und Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten und der frühere Beklagte zu 1. wegen zweifachen Betruges und Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Urteilsabschrift Bl. 97-156 d.A. Bezug genommen. Die 9. Große Strafkammer traf im Hinblick auf die Umstellung der Anlageverträge von der G. GmbH auf die G. F. S. S.A. u.a. die folgenden Feststellungen: €War der Angeklagte J. bis zum Frühjahr 1998 nur gegenüber der B. als Treuhänder genannt, so trat er im Rahmen der zum 1. Juli 1998 durchgeführten Umstellung von Anlegerverträgen der G. GmbH auf die G. S. auch gegenüber Vermittlern und Anlegern als Treuhänder auf. In diesem Zusammenhang unterschrieb der Angeklagte J. insbesondere zahlreiche Bankquittungen für die Kunden mit dem Zusatz €Treuhänder... Auch die Kläger erhielten im Zusammenhang mit der Umstellung auf die G. F. S. S.A. eine solche, vom früheren Beklagten zu 1. mit dem Zusatz €Treuhänder€ unterzeichnete Quittung (Anlage K 5, Bl. 21 d.A.).
Sämtliche G. - Unternehmen sind insolvent.
Der Beklagte hat bestritten, von der €Umstellungsaktion€ Kenntnis gehabt zu haben. Er hat zu seinem Geständnis im Strafverfahren unbestritten vorgetragen, er habe dieses aufgrund einer Absprache zwischen Gericht, Verteidigung und Staatsanwaltschaft abgegeben mit dem Ziel einer Verurteilung zu viereinhalb Jahren Haft, der Entlassung aus der Haft mit Rechtskraft des Urteils und Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, den Klägern stünde weder ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung noch nach den Grundsätzen der Prospekthaftung zu, weil sie nicht dargelegt hätten, dass die Beklagten den Verlust ihres Anlagekapitals verursacht haben. Die Kläger hätten keine konkreten, zum Kapitalverlust führenden Handlungen der Beklagten darlegen können. Zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den streitgegenständlichen Kapitalbetrag der G. GmbH zur Verfügung gestellt hätten, seien nach dem eigenen Vorbringen der Kläger die Beklagten nicht für eine der Gesellschaften der G. - Gruppe tätig gewesen. Es habe danach an einer den Beklagten zurechnenden Schädigungshandlung gefehlt. Die Kläger hätten nämlich - entsprechend den Feststellungen der 9. Großen Strafkammer des Landgerichts Darmstadt - die Auffassung vertreten, ihr Kapital sei schon zu dem Zeitpunkt, in dem sie es der G. zur Verfügung gestellt hätten, verloren gewesen, weil dieser Betrag in das von Herrn G. durch die G. GmbH aufgebaute Schneeballsystem unwiederbringlich eingebracht worden sei. Die Beklagten seien indes erst ab 1997 für die G. -Gruppe tätig gewesen.
Die Kläger könnten sich auch nicht zum Nachweis für die noch bestehende Existenz ihres Anlagekapitals im Jahre 1998 auf die im Rahmen der Umstellungsaktion 1998 erteilte und den Namenszug des Beklagten zu 1. tragende Quittung berufen. Die Kläger hätten selbst einräumen müssen, den Kapitalbetrag nicht zurückerhalten zu haben. Sie hätten damit die Darstellung in dem Strafurteil bestätigt, wonach derartige Quittungen letztlich nur dazu dienten, dem gegen die G. GmbH und Herrn G. ermittelnden B. vorzuspiegeln, dass die möglicherweise unzulässigen Anlagegeschäfte ordnungsgemäß rückabgewickelt worden seien. Die Umstellungsaktion der zunächst in Deutschland getätigten Bankgeschäfte ins Ausland habe den dem Klägern bereits entstandenen Schaden weder vergrößert noch vertieft. Insbesondere hätten die Kläger nicht darlegen können, dass der Kapitalbetrag zum Zeitpunkt der Umstellung 1998 überhaupt noch vorhanden gewesen sei.
Den Klägern stünden auch keine Ansprüche nach den Grundsätzen der Prospekthaftung zu. Die Kläger hätten die Voraussetzungen für eine derartige Haftung weder darlegen können noch seien diese aus ihrem Vortrag ersichtlich. Es sei nicht dargetan, dass die Beklagten Initiatoren des Anlagemodells, Verfasser oder Garanten eines Anlageprospektes gewesen seien, und die möglicherweise im Rahmen der Umstellung der Anlage auf die G. F. S. S.A. ausgehändigten Unterlagen seien auch nicht ursächlich für den geltend gemachten Schaden gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgen.
Sie machen geltend, dass sie - soweit sie überhaupt jemals vorgetragen hätten, das Kapital sei unmittelbar nach der Einzahlung vernichtet gewesen - dies jedenfalls in der mündlichen Verhandlung und ihrem nachgelassenen Schriftsatz revidiert hätten. Tatsächlich sei ihnen bis heute nicht bekannt, wann ihr Geld veruntreut worden sei. Die vom Landgericht gezogenen Schlussfolgerungen widersprächen Denkgesetzen der Logik. Allein entscheidend sei, ob im Zeitpunkt der Umstellung der Anlage von der G. GmbH auf die G. F. S. S.A. ein Rückzahlungsanspruch realisierbar gewesen wäre. Dies wäre aber der Fall gewesen, wenn die Kläger nicht abermals von den Beklagten getäuscht worden wären. So habe der frühere Beklagte zu 1. selbst eingeräumt, von Herrn G. Bargeldsummen in Höhe bis zu 500.000,00 DM erhalten zu haben, um diejenigen Anleger auszuzahlen, die zu einer Umstellung ihrer Verträge nicht bereit gewesen seien. Auf diese Weise seien letztlich alle nicht umstellungswilligen Anleger tatsächlich ausgezahlt worden. Es könne daher keinem Zweifel unterliegen, dass auch die Kläger seinerzeit ihr Geld zurückerhalten hätten. Nur aufgrund der Täuschungshandlungen der Beklagten hätten sie von der Rückforderung abgesehen.
Selbst wenn bei Anlagebeginn tatsächlich kein Kapital vorhanden gewesen wäre, wäre doch durch die vertraglich von der G. F. S. S.A. übernommene Verpflichtung, die in den Bestätigungsschreiben genannten Summen bei Anlageende an die Kläger nebst Renditen auszuzahlen, das Vermögen der Kläger gemehrt gewesen. Ein Betrug liege dann auch vor, denn eine Vermögensschädigung sei darin zu sehen, dass der Beklagte, der frühere Beklagte zu 1. und Herr G. sich in diesem Zeitpunkt insgeheim vorbehalten hätten, entgegen ihren vertraglichen Pflichten das Kapital weder anzulegen noch zurückzuzahlen.
Nachdem der Senat das Verfahren gegen den früheren Beklagten zu 1. abgetrennt hat, beantragen die Kläger,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie 30.623,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näheren Ausführungen. Auf den im Verhandlungstermin erteilten Hinweis des Senats zur sekundären Darlegungslast trägt der Beklagte zum Zustandekommen seines Geständnisses weiter vor: Ihm sei vom Gericht mit Einverständnis der Staatsanwaltschaft am 16. Dezember 2003 angeboten worden, gegen ein Geständnis eine Freiheitsstrafe zu erhalten, die es ermögliche, dass er sofort auf freien Fuß gesetzt werde; daraufhin habe er über seinen Verteidiger erklärt, die Vorwürfe würden zugestanden. Sein Geständnis im Strafverfahren habe jedoch den Tatsachen nicht entsprochen, was er bei seiner Vernehmung in dem Strafverfahren gegen seine früheren Mitangeklagten auch ausgesagt habe.
II. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.
1. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten aus unerlaubter Handlung - § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 27 StGB -, die der Senat selbständig zu prüfen hat, ist gemäß Art. 5 Nr. 3 Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (im Folgenden: LugÜ), das für die S. gilt und in der Bundesrepublik Deutschland am 1. März 1995 (BGBl. II S. 221) in Kraft trat, gegeben.
Die Zuständigkeit ist allerdings auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung beschränkt; eine Entscheidungskompetenz eines für deliktische Ansprüche zuständigen Gerichts auf alle konkurrierenden, auch nicht deliktischen Ansprüche lehnen der EuGH (NJW 1988, 3088, 3089) und in der Folge der BGH (Urteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 181/93) ab. Soweit die Kammer - wohl aufgrund der Ausführungen der Kläger in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 6. Juni 2005 - das Zahlungsbegehren unter dem Aspekt einer Prospekthaftung geprüft hat, ist im Hinblick darauf, dass die Prospekthaftung auf den Grundsätzen der Vertrauenshaftung und der c.i.c. entwickelt wurde und Art. 5 Nr. 1 LugÜ vertragliche Ansprüche erfasst, zweifelhaft, ob insoweit die internationale Zuständigkeit begründet ist. Ohnehin fehlte es an dem zur Begründung der internationalen Zuständigkeit für derart quasivertragliche Ansprüche erforderlichen schlüssigen Sachvortrag.
Letztlich bedarf dies vorliegend jedoch keiner Entscheidung durch den Senat, weil sich die Berufung ausschließlich auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß den §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB stützt.
2. Die Klage ist in Höhe von 24.976,35 € begründet.
a) Der Beklagte ist den Klägern gemäß den §§ 823 Abs. 2, 830 BGB, 263 StGB zum Schadensersatz verpflichtet, denn er hat zumindest als Gehilfe (§ 27 StGB) den Betrug des ursprünglich mitangeklagten L. G. gefördert und haftet daher gemäß § 830 Abs. 2 BGB ebenso wie ein Mittäter (§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) einer unerlaubten Handlung für den gesamten, durch die unerlaubte Handlung entstandenen Schaden, ohne dass festgestellt werden müsste, dass gerade er durch sein Verhalten den Schaden verursacht hat.
23aa) Den Klägern obliegt als Geschädigten die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung eines Schutzgesetzes. Der Geschädigte hat grundsätzlich alle Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale eines Schutzgesetzes ergibt. Liegt die behauptete Schutzgesetzverletzung in der Verwirklichung eines Straftatbestandes, so bewirkt eine strafrechtliche Verurteilung weder eine Beweislastumkehr noch entfaltet das Strafurteil eine Bindungswirkung für die Zivilgerichte; diese haben vielmehr die Tatbestandsvoraussetzungen des Straftatbestandes selbständig zu prüfen. Auch entfaltet ein in einem anderen Prozess abgelegtes Geständnis nicht die Wirkungen der §§ 288, 290 ZPO; es ist jedoch im Rahmen freier Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen zu berücksichtigen (BGH Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 136/02).
An die Substantiierungslast der darlegungspflichtigen Partei dürfen zudem keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Die Partei ist nicht verpflichtet, den streitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen. Vielmehr genügt sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihrer Darlegungslast bereits dadurch, dass sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Dabei muss das Gericht aufgrund dieser Darstellung beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (vgl. nur BGH NJW 2000, 3286, 3287; NJW-RR 2002, 1433, 1435; NJW-RR 2003, 69, 70). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, welche Angaben einer Partei zumutbar und möglich sind (BGH NJW 2002, 825, 826). Es entspricht st. höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Darlegungslast des Pflichtigen, wenn es um Geschehnisse aus dem Bereich der anderen Partei geht, durch eine sich aus § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO ergebende Mitwirkungspflicht des Gegners gemindert wird. Darüber hinaus erlegt die Rechtsprechung € auch des Senats € dem Gegner der primär behauptungs- und beweisbelasteten Partei dann eine gewisse (sekundäre) Behauptungslast auf, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr näher darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH NJW-RR 2002, 1280; NJW 1990, 3151).
bb) Gemessen an diesen Anforderungen ist die Schadensersatzpflicht des Beklagten aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Beihilfe zum Betrug gemäß den §§ 263, 27 StGB zu bejahen.
(1) Eine beihilfefähige Haupttat des Betruges zu Lasten der Kläger, begangen durch den ursprünglich mitangeklagten L. G., liegt nach dem insoweit unbestritten gebliebenen, auf die Strafurteile des Landgerichts Darmstadt vom 16. Dezember 2003 und 3. Juni 2004 gestützten Sachvortrag der Kläger vor.
Der Beklagte hat das Vorbringen der Kläger im ersten Rechtszug, sie seien - wie die übrigen Anleger auch - bereits zum Abschluss des Anlagevertrages durch die Darstellung veranlasst worden, es handle sich bei der G. - Anlagestrategie um eine sichere Geldanlage, und hätten sich, hierauf vertrauend, zur €Umstellung€ ihrer Geldanlage bei der G. GmbH auf die G. F. S. S.A. entschlossen, nicht bestritten.
Tatsächlich wurden die Gelder überwiegend - wovon der Beklagte ausweislich des gegen ihn ergangenen Strafurteils, das die Kläger unmissverständlich zum Gegenstand ihres Vorbringens gemacht haben, nichts wusste - in einer für ein Schneeballsystem typischen Weise dazu verwendet, Auszahlungen an Altanleger, Renditezahlungen an Anleger und Provisionszahlungen an die Vermittler der G. - Firmengruppe zu befriedigen; ferner dienten sie - auch hiervon hatte der Beklagte nach dem Urteil der 9. Großen Strafkammer des Landgerichts Darmstadt keine Kenntnis - Zwecken, die mit der Geldanlage nichts zu tun hatten.
Der hierdurch den Klägern entstandene Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB liegt darin, dass die Anlagegelder dem Risiko ausgesetzt waren, unwiederbringlich in das Schneeballsystem eingespeist zu werden. Dabei steht der Annahme eines durch die täuschungsbedingte €Umstellung€ der Kapitalanlage auf die G. F. S. S.A. eingetretenen Schadens nicht entgegen, dass die Kläger den im Jahre 1995 bei der G. GmbH investierten Geldbetrag vor der €Umstellung€ nicht zurückerhalten haben - die vom früheren Beklagten zu 1. als €Treuhänder€ ausgestellte Quittung (Bl. 21 d.A.) sollte den Eingang des Betrages bei der G. F. S. S.A. bestätigen - und selbst davon ausgehen, dass dieser bereits frühzeitig in das von L. G. aufgebaute Schneeballsystem eingespeist war. Gleichwohl kann entgegen der Auffassung der Kammer nicht davon ausgegangen werden, dass der Schaden zum Zeitpunkt der €Umstellung€ der Geldanlage bereits endgültig eingetreten war. Angesichts des Zusammenbruchs des Schneeballsystems erst über eineinhalb Jahre nach der €Umstellung€ der Geldanlage durch die Kläger im September 1998 liegt nahe, dass die Kläger, hätten sie seinerzeit stattdessen ihr Kapital zurückverlangt, dieses auch erhalten hätten. Es kommt hinzu, dass die Kläger sich im Berufungsrechtszug das Vorbringen des früheren Beklagten zu 1., es seien von L. G. Bargeldsummen bis zu 500.000,00 DM zur Verfügung gestellt worden, um diejenigen Anleger auszuzahlen, die zur €Umstellung€ ihrer Verträge nicht bereit gewesen seien, zu Eigen gemacht haben, ohne dass der Beklagte dem entgegengetreten wäre.
Nicht bestritten blieb schließlich der Sachvortrag der Kläger, dass L. G. in jeder Hinsicht vorsätzlich handelte.
(2) Die Kläger haben die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beihilfehandlung des Beklagten zum durch L. G. zu ihren Lasten begangenen Betrug gemäß § 263 StGB (noch) hinreichend substantiiert vorgetragen. Der Beklagte hat den Sachvortrag der Kläger nicht ausreichend bestritten; soweit der - nicht nachgelassene - Schriftsatz des Beklagten vom 6. April 2006 neuen Sachvortrag enthält, ist eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO weder geboten noch veranlasst.
(a) Die Kläger haben - wie dargelegt - (auch) die als Anlage K 9 zur Klageschrift und Anlage K 10 zum Schriftsatz vom 15. April 2005 eingereichten Strafurteile der 9. Großen Strafkammer des Landgerichts Darmstadt unmissverständlich zum Gegenstand ihres Sachvorbringens gemacht. Damit sind nicht nur die vom Landgericht Darmstadt in seinem gegen den Beklagten ergangenen Strafurteil vom 16. Dezember 2003 unter Ziffer II getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu ihrem Sachvortrag geworden, wonach der Beklagte in die Gewinnung von Anlegern für die G. -Anlagekonzeption in der Weise eingebunden war, als diese den Anlegern durch Take - OFF -Veranstaltungen, Vermittlerschulungen, Kundenseminare, Prospektmaterial und Kundengespräche auf Veranlassung von Herrn G. mit Wissen und mit Billigung des Beklagten vorgestellt wurde; die Anlagestrategie stellte das Anlegerrisiko als €nur theoretisch€ bestehend dar und versprach eine Mindestrendite von 8,25 %. Die G. - Anlagekonzeption wurde mit Wissen und Wollen des Beklagten gegenüber den Anlegern so dargestellt, dass bei diesen - wie beabsichtigt - der Eindruck entstand, die Anlage ihrer Gelder sei praktisch risikofrei. Er stellte sich als Finanzberater und Portfoliomanager zur Verfügung und förderte dadurch willentlich und wissentlich die irrtumsbedingten Einzahlungen von Geldern durch Anleger. Tatsächlich war die angepriesene Anlagestrategie hoch spekulativ und risikoträchtig.
Des weiteren räumen die Kläger - aufgrund der Bezugnahme auf das Strafurteil vom 16. Dezember 2003, hier: Tatkomplex L. - ein, der Beklagte habe von der Verwendung ihres Kapitals in einer für ein Schneeballsystem typischen Weise dazu, Auszahlungen an Altanleger, Renditezahlungen an Anleger und Provisionszahlungen an Vermittler vorzunehmen sowie es für anlagefremde Zwecke einzusetzen, keine Kenntnis gehabt.
Dieser Tatsachenvortrag beinhaltet gleichwohl sämtliche objektiven und subjektiven Umstände der Beihilfe zum Betrug.
35Insoweit ist nicht von Bedeutung, dass der Beklagte nach seinen Angaben weder Kenntnis von der €Umstellungsaktion€ hatte noch von der Einspeisung der nicht an ihn weitergeleiteten Gelder in das von L. G. aufgebaute Schneeballsystem wusste. Für den Gehilfenvorsatz genügt, dass der Gehilfe die wesentlichen Merkmale - also die Unrechts- und Angriffsrichtung - der Haupttat erkennen kann; von deren Einzelheiten muss er keine bestimmte Vorstellung haben. Gemessen an diesen Anforderungen besteht am Vorliegen des Beihilfevorsatzes beim Beklagten kein Zweifel. Die aus seiner Sicht geförderte Tat gewinnt gegenüber der tatsächlich geförderten Haupttat des Herrn G. nicht dadurch eine völlig andere strafrechtliche Bedeutung, dass die Kläger - bei ansonsten gleich bleibender Vorgehensweise - anstelle zur Einzahlung des zunächst zurückverlangten und zurückerhaltenen Anlagekapitals hier täuschungsbedingt zum Transfer ihres bereits angelegten Kapitals veranlasst wurden. Der Unterschied des zur Entscheidung stehenden €Umstellungsfalles€ zu den von der 9. Großen Strafkammer des Landgerichts Darmstadt entschiedenen Fällen liegt allein darin, dass die Anleger hier bereits zuvor ihr Kapital bei der G. GmbH angelegt hatten, sich täuschungsbedingt zur Neuanlage bei der G. F. S. S.A. entschlossen, ohne das angelegte Kapital zuvor von der G. GmbH zurückzufordern. Die Abweichung liegt mithin darin, dass die Kläger sich dazu entschlossen, den bei der G. GmbH angelegten Kapitalbetrag transferieren zu lassen; dies begründet indes weder im Unrechtsgehalt noch in der Angriffsrichtung der vorgestellten und der tatsächlich objektiv geförderten Straftat einen wesentlichen Unterschied. Der wesentliche Unrechtsgehalt der unterstützten Haupttat des L. G. wurde vom Vorstellungsbild des Beklagten erfasst; das genügt (vgl. Wessels/Beulke Strafrecht allgemeiner Teil, 32. Aufl. 2002, Rdnr. 584 m.w.N.).
Die Unkenntnis des Beklagten von der Einspeisung der Gelder in das Schneeballsystem lässt ebenfalls den Gehilfenvorsatz nicht entfallen, denn die nach seiner Vorstellung geförderte Haupttat - Betrug mittels Täuschung der Anleger über die vermeintlich renditesichere, tatsächlich höchst spekulative und risikoträchtige Anlagestrategie - weicht von der objektiv geförderten Tat - Betrug mittels Täuschung der Anleger über die vermeintlich renditesichere Anlagestrategie, tatsächliche Verwendung des Kapitals zur Aufrechterhaltung des Schneeballsystems und für andere Zwecke - nicht wesentlich ab.
(b) Inhalt des klägerischen Sachvortrages ist darüber hinaus gewesen, dass diese von der 9. Großen Strafkammer getroffenen tatsächlichen Feststellungen € was sich aus den Urteilsausführungen zu Ziffer IV und Ziffer V 4. ergibt € u.a. auf der glaubhaften geständigen Einlassung des hiesigen Beklagten in der Hauptverhandlung beruhten, und zwar sowohl als es die objektiven, als auch die subjektiven Tatumstände betrifft.
Vor diesem Hintergrund und den oben unter aa) dargestellten Erwägungen genügt es € wie der Senat im Verhandlungstermin ausführlich dargestellt hat € nicht, dass sich der Beklagte schlicht darauf beruft, dieses Geständnis sei in Folge einer Absprache zwischen Gericht, Verteidigung und Staatsanwaltschaft zustande gekommen und stelle ein lediglich taktisches Geständnis zur Erlangung einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren dar. Dieser Einwand berührt die Richtigkeit des Eingeständnisses im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beklagten in der G. - Gruppe ohnehin nicht.
Der Beklagte kann sich überdies nicht auf die bloßen Behauptungen zurückziehen, er habe nicht versichert, dass kein Anlagerisiko bestehe, habe nicht erklärt, in Staatsanleihen zu investieren, habe den Kläger weder wahrheitswidrig zur Einzahlung des Kapitals bestimmt, noch einen Irrtum aufrechterhalten; ihm sei die Ausweisung der Anlage als risikolos nicht bekannt gewesen. Angesichts seiner geständigen Einlassung in dem Strafverfahren, wonach die vom Kläger vorgetragene Verbreitung und Vermittlung der G. - Anlagen an die Anleger allgemein mit €Wissen und Wollen€ des Beklagten erfolgte, hätte es ihm € auch hierauf hat der Senat im Verhandlungstermin hingewiesen € oblegen, im einzelnen darzutun, dass und aus welchen Gründen sein Geständnis € wie er nunmehr behauptet € €falsch€ ist.
40(c) Der Beklagte hat mit der Abgabe seines Geständnisses im Strafverfahren € unabhängig von der Frage, welchen konkreten Wortlaut und Inhalt seine geständige Einlassung hatte € zu erkennen gegeben, dass die ihm im einzelnen bekannten strafrechtlichen Vorwürfe der Wahrheit entsprechen. Das Geständnis des hiesigen Beklagten im Strafverfahren stellt nicht nur € auf der Beweisebene € ein starkes Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen dar, das gegebenenfalls eine so große Überzeugungskraft entfaltet, dass es zur richterlichen Überzeugungsbildung ausreicht; es führt vielmehr im vorliegenden Fall dazu, dass zunächst der Beklagte im Sinne einer sekundären Behauptungslast gehalten ist, die Unrichtigkeit der zugestandenen Tatsachen darzulegen. Er allein verfügt € im Gegensatz zu den Klägern € über diejenigen Kenntnisse und Informationen zum Gang der strafrechtlichen Hauptverhandlung und den Einzelheiten des Zustandekommens seiner geständigen Einlassung, die es ihm ermöglichen, schlüssig darzutun, dass und in welchen Punkten sein Geständnis objektiv nicht der Wahrheit entsprochen hat. Hierzu im Einzelnen vorzutragen bestand € auch dies ist im Verhandlungstermin des Senats erörtert worden € um so mehr Veranlassung, weil die geständige Einlassung nach insgesamt 66 Verhandlungstagen erfolgte, mithin € dies ist unwidersprochen geblieben € zu einem Zeitpunkt, zu dem € selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstellte, dass etwa wegen einer Rüge der Gerichtsbesetzung ein Tag bis zur Verlesung der Anklageschrift vergangen, die Einlassungen der seinerzeit drei Angeklagten zur Person mehrere Tage in Anspruch genommen haben und in einigen Verhandlungsterminen lediglich eine Urkunde verlesen worden sein sollte € bereits umfangreich Beweis erhoben worden sein muss. Das Ergebnis dieser bis zur Abgabe des Geständnisses durchgeführten Beweisaufnahme stand nicht nur ausweislich der unter Ziffer III des Strafurteils vom 16. Dezember 2003 dargelegten tragenden Erwägungen für die Verurteilung in Einklang mit der geständigen Einlassung; hierfür spricht auch die Erklärung des Beklagten selbst, es habe sich um ein €taktisches€ Geständnis gehandelt: Der von ihm geschilderte Geschehensablauf, der letztlich zum Abschluss eines €deals€ € geständige Einlassung mit der Zusage einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie Aussetzung des Strafrests zur Bewährung € geführt hat, setzt regelmäßig voraus, dass nicht nur das Gericht aufgrund des Ergebnisses der bis dahin durchgeführten Beweisaufnahme von einer Verurteilung des betroffenen Angeklagten ausgeht, sondern auch letzterer ernsthaft mit einer Verurteilung rechnet € mag er sich subjektiv auch weiterhin für unschuldig halten. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, der im Strafverfahren geständigen beklagten Partei im Zivilrechtsstreit mit dem Geschädigten aufzuerlegen, konkrete Umstände darzutun, die an der (objektiven) Wahrheit seiner in Einklang mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme im Strafverfahren stehenden geständigen Einlassung zweifeln lassen. Derartige konkrete Umstände trägt der Beklagte indes auch in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 24. Februar 2006 nicht vor.
(d) Dass der hier geltend gemachte Kapitalanlagebetrug nicht Gegenstand des Strafurteils war, steht an der dem Beklagten obliegenden Verpflichtung, zur Unrichtigkeit seiner geständigen Einlassung im Einzelnen vorzutragen, nicht entgegen. Ausweislich des Feststellungen im Strafurteil vom 3. Juni 2004 wurden die Taten zum Nachteil derjenigen Anleger, die sich zur Umstellung ihrer Kapitalanlage von der G. GmbH auf die G. F. S. S.A. entschlossen hatten, gemäß den §§ 154, 154 a StPO eingestellt. Das ändert indes nichts an der Tatsache, dass die geständige Einlassung des hiesigen Beklagten im Strafverfahren dessen Beiträge zur Förderung des von L. G. begangenen Betruges zum Nachteil der Anleger insgesamt erfasst. Im Übrigen verkennt der Beklagte mit seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 24. Februar 2006 zum Hintergrund der Verfahrenseinstellungen, dass der Senat den im Zivilrechtsstreit vorgetragenen Sachverhalt, und zwar auch, soweit es um eine strafbare Handlung geht, selbständig rechtlich würdigen darf und muss.
Nach dem durch die eingereichten Unterlagen belegten klägerischen Vorbringen war die Art der Vorgehensweise € auch dies ist vom Senat erörtert worden €, mit Ausnahme der täuschungsbedingten Entscheidung zum Transfer des Anlagekapitals, statt jenes zunächst von der G. GmbH zurückzuverlangen und bei der G. F. S. S.A. neu einzuzahlen, unzweifelhaft identisch mit derjenigen, die üblicherweise gehandhabt wurde. Wie dargelegt, stellt dies keine wesentliche Abweichung der objektiv unterstützten von der vorgestellten Tat dar. Es ist zudem weder dargetan noch ersichtlich, dass ausgerechnet bezüglich der Kläger von den seinerzeit Beteiligten € oder auch nur dem Beklagten € eine andere Vorgehensweise bei der Verbreitung und Vermittlung der G. - Anlage gewählt wurde.
cc) Die haftungsbegründende Kausalität liegt ebenfalls vor.
Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten für einen rechtlich missbilligten Erfolg ursächlich war, betrifft den konkreten Haftungsgrund, d.h. die Tatsachen, aus denen sich die Haftung des Handelnden für die Folgen seines Tuns ergibt. Sie ist im Rahmen des § 286 ZPO zu beantworten, im Gegensatz zu der gedanklich später liegenden, welche Schäden im Einzelnen das von dem Handelnden herbeigeführte Schadensereignis ausgelöst hat. Insoweit handelt es sich zwar ebenfalls um eine Frage des Ursachenzusammenhangs; sie stellt sich jedoch nicht im Rahmen des Haftungsgrundes als solchem und ist daher einer freieren Beurteilung nach § 287 ZPO zugänglich.
Da den Klägern hier - wie oben dargelegt - die Beweiserleichterung des § 830 BGB im Hinblick auf die Kausalität des Tatbeitrages des Mittäters oder Gehilfen für den eingetretenen (Erst-)Schadens zugute kommt, ist letztlich unerheblich, ob der (endgültige) Verlust des Anlagekapitals vom Beklagten (mit)verursacht wurde.
b) Die Höhe des eingetretenen Schadens ist von den Klägern nur teilweise hinreichend dargelegt und durch die eingereichten Unterlagen belegt. Der Senat geht von einem erstattungsfähigen Schaden in Höhe von 24.976,35 € aus (§ 287 ZPO).
aa) Neben dem nicht zurückgezahlten Anlagekapital von 15.415,45 € können die Kläger als erstattungsfähigen Schaden gemäß den §§ 249 ff. BGB die vereinbarte Rendite bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung, insgesamt 4.460,20 €, geltend machen.
bb) Rechtsverfolgungskosten stehen die Kläger indes - wie vom Senat im Termin vom 8. Februar 2006 im Einzelnen erörtert - nur in Höhe von 2.177,80 € zu.
(1) Ein Anspruch auf Erstattung einer Besprechungsgebühr ist nicht begründet. Die Kläger haben zwar durch Einreichung der Gebührenrechnung die Fälligkeit der Forderung (§ 18 BRAGO) dargetan, ohne dass der Beklagte dem entgegengetreten ist. Es fehlt indes an jeglichem Sachvortrag zur Entstehung einer Besprechungsgebühr gemäß § 118 BRAGO. Gleiches gilt, soweit in der Rechnung vom 9. November 2000 auch Kostenvorschüsse €Rechtsanwälte L. € und €Rechtsanwälte S. € enthalten sind; auch zur Berechtigung dieser Forderung fehlt jegliches Sachvorbringen.
Zu erstatten hat der Beklagte indes die Geschäftsgebühr von 888,80 DM zuzüglich einer 3/10 Gebühr gemäß § 6 BRAGO von 266,70 DM, der Auslagenpauschale von 40,00 DM und Mehrwertsteuer von 191,28 DM, insgesamt umgerechnet 709,05 € (1.386,78 DM).
(2) Erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten gemäß § 249 BGB sind auch die infolge der Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. - GmbH, der G. s.a.r.l. in L. und des L. G. entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 1.468,75 € (542,27 € + 573,11 € + 353,37 €); letztere können die Kläger in gewillkürter Prozessstandschaft aufgrund der ihnen unstreitig erteilten Einziehungsermächtigung für ihre Rechtschutzversicherung geltend machen. Unbeachtlich ist im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit der Kosten, die im Rahmen der Forderungsanmeldungen gegenüber L. G. und der G. s.a.r.l. angefallen sind, dass die Kläger zu diesen keine vertragliche Beziehungen hatten; erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die ergriffene Maßnahme aus Sicht des Geschädigten zur Schadensbeseitigung erforderlich war. Dies ist hier zu bejahen, denn die Kläger verfügten - anders als etwa in den so genannten S. -Bank-Fällen (vgl. Urteil des Senats vom 12. April 2006 - U 179/05) - seinerzeit über keinerlei Informationen darüber, wohin innerhalb des Geflechts der G. - Unternehmensgruppe letztlich ihr Anlagekapital geflossen war. Die Kläger haben zudem die Forderungsanmeldungen mit Vorlage der Kopien der beglaubigten Auszüge aus den Insolvenztabellen (Anlagen K 19 und 21) bzw. der €Forderungserklärung (Anlage K 23) sowie Höhe und Fälligkeit der entstandenen Kosten durch Einreichung der Gebührenrechnungen belegt, so dass der Senat von dem geltend gemachten Betrag als erstattungsfähigem Schaden ausgeht (§ 287 ZPO).
cc) Entgangene Zinserträge im Zeitraum vom Wirksamwerden der Kündigung am 11. November 2000 bis zum 1. August 2004 können die Kläger nur in Höhe des vom Senat auf Grundlage der Renditenstatistik der Deutschen Bundesbank für festverzinsliche Wertpapiere mit einer mittleren Restlaufzeit von mehr als drei Jahren (Stand Dezember 2000) auf 5,1 % geschätzten (§ 287 ZPO) seinerzeit erzielbaren Wiederanlagezinses erstattet verlangen; insgesamt errechnet sich der insoweit entgangene Wiederanlagezins auf 2.922,90 € (15.415,45 € x 5,1 % : 365 x 1357). Der Anspruch auf Zinsen und Boni in der vereinbarten Höhe ist mit Wirksamwerden der Kündigung der Kapitalanlage entfallen.
c) Der zu erstattende Schaden beträgt danach 24.976,35 €:
Anlagekapital15.415,45 €zuzüglich Zinsschaden 4.460,20 € + 2.922,90 €7.383,10 €zuzüglich Rechtsverfolgungs-kosten2.177,80 €Erstattungsbetrag24.976,35 €d) Der Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus unerlaubter Handlung beginnt gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F., der insoweit nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB Anwendung findet, mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen einschließlich des Schadens und der Person des Schädigers. Der für die Voraussetzungen der Verjährung darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat hierzu - ohne dass es eines Hinweises des Senats gemäß § 139 ZPO bedurfte - nicht ausreichend vorgetragen.
Dass die Kläger €im Juli 2000€ von einem gegen den Beklagten eingeleiteten polizeilichen oder staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat im Zusammenhang mit der G. - Anlage erfahren haben, genügte nämlich erkennbar nicht, um hinreichende Sicherheit für eine erfolgversprechende Klage gegen den Beklagten geben zu können. Welche Informationen die Kläger von den durchgeführten Vernehmungen gehabt haben sollen, legt er nicht dar; der Beklagte teilt nicht einmal mit, welche Aussagen er selbst seinerzeit getätigt haben will.
Der Umstand, dass der vormalige Klägervertreter in seinem Schreiben vom 28. Mai 2002 an die Rechtschutzversicherung des Klägers zu 1. das wesentliche Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft Darmstadt wiedergibt und mitteilt, dass Anklage auch gegen den Beklagten wegen Betrugs und Untreue erhoben worden sei, vermag der Verjährungseinrede nicht zum Erfolg verhelfen. Selbst wenn damit feststünde, dass die Kläger zu diesem Zeitpunkt über die für den Verjährungsbeginn erforderlichen Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen, haben sie noch vor Ende der dreijährigen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n.F. durch Klageerhebung am 18. Januar 2005 eine verjährungshemmende Maßnahme ergriffen.
3. Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 291, 288 BGB i.V.m. Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47, 48 GKG n.F. auf 30.623,45 € festgesetzt.
Brandenburgisches OLG:
Urteil v. 19.04.2006
Az: 4 U 157/05
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