Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Mai 2002
Aktenzeichen: 28 W (pat) 244/00

(BPatG: Beschluss v. 15.05.2002, Az.: 28 W (pat) 244/00)

Tenor

Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes wird anheimgegeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten.

Gründe

Mit der Beschwerde begehrt die Markeninhaberin die Änderung der Festsetzung des Endes der laufenden Schutzdauer ihrer Marke, die letztmalig 1996 verlängert worden ist, und zwar zunächst unter Anknüpfung an den Anmeldetag (9. Juni 1897) mit Ablauf zum 30. Juni 2007, nach Widerruf dieser Verfügung (unter Anknüpfung an den Ablauf der letzten Verlängerungsperiode zum 29. September 1986) aber nur noch bis zum 30. September 2006.

Für den Senat stellen sich in diesem Zusammenhang zwei Rechtsfragen, die für die Praxis des Amtes grundsätzliche Bedeutung haben dürften:

1. Kann die verfügte und veröffentlichte Verlängerung einer Marke bei Fehlen von Gründen für eine bloße Berichtigung als fehlerhaft widerrufen werden€ Handelt es sich bei der Verfügung der Verlängerung um einen begünstigenden Verwaltungsakt oder bloß um den Vollzug der gesetzlich eingetretenen Rechtsfolgen im Sinne der bloßen Feststellung von Rechtstatsachen ohne Bindungswirkung€

2. Ist bei der Verlängerung sog. Altmarken, bei denen häufig die zehnjährige Schutzdauer nicht mehr exakt dem Anmeldetag folgt, dennoch vom Wortlaut des § 47 Abs 1 MarkenG auszugehen (mit der Folge, dass wie vorliegend einmalig eine Schutzperiode von mehr als zehn Jahren ausgesprochen werden müsste) oder ist § 47 in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass (wie es die Amtspraxis zu sein scheint) auf den Tag des Ablaufs der letzte Schutzperiode abgestellt wird.

Der Senat möchte vor einer Entscheidung dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes Gelegenheit geben, sich in der Sache zu äußern bzw. dem Verfahren formell beizutreten (§ 68 MarkenG).

Stoppel Schwarz-Angele Martens Bb






BPatG:
Beschluss v. 15.05.2002
Az: 28 W (pat) 244/00


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