Amtsgericht Frankenberg-Eder:
Beschluss vom 3. Juli 2009
Aktenzeichen: 41 II 617/07
(AG Frankenberg-Eder: Beschluss v. 03.07.2009, Az.: 41 II 617/07)
Die außergerichtliche anwaltliche Beratung bzgl. verschiedener Trennungsfolgen stellt grundsätzlich eine Angelegenheit im Sinne des Beratungshilfegesetzes dar.
Mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich abgesicherte Berufsausübungsfreiheit des tätig werdenden Rechtsanwalts (Art. 12 Abs. 1 GG) kann es im Einzelfall aber geboten sein, dessen rechtsanwaltliche Beratung bzgl. verschiedener Trennungsfolgen nicht als eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne anzusehen (vgl. dazu BVerfG, NJW 2002, 429).
Tenor
Die Erinnerung vom 09.02.2009 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I. Unter dem 06.12.2007 meldete sich die Erinnerungsführerin, Frau Rechtsanwältin X., zunächst einmal unter dem kanzleiinternen Aktenzeichen 00415/07/€ wegen der Regelung des Umgangs während der Trennungszeit beim getrennt lebenden Ehemann ihrer Mandantin A., Herrn B. (gerichtliches Aktenzeichen 41 II 617/07). Taggleich meldete sie sich zudem bei Herrn B. unter dem kanzleiinternen Aktenzeichen 00416/07 R€ €ebenfalls€ für Frau A. wegen der Regelung des Kindes- und des Ehegattenunterhalts (gerichtliches Aktenzeichen 41 II 618/07). Während im Verfahren 41 II 618/07 (Unterhalt) unter dem 19.05.2008 Gebühren in Höhe von 99,96 € angewiesen wurden, hat das Amtsgericht Frankenberg unter dem 04.02.2009 im Verfahren 41 II 617/07 (Umgang) am 04.02.2009 die Erstattung einer weiteren beantragten Vergütung aus der Staatskasse abgelehnt und dies damit begründet, dass es sich bei den Verfahren 41 II 617/07 und 41 II 618/07 um eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne handele. Hiergegen wendet sich Frau Rechtsanwältin X. mit ihrer €Beschwerde€ vom 09.02.2009, der ausweislich des bei den Akten befindlichen Vermerks vom 04.03.2009 nicht abgeholfen worden ist.
II. Der zulässige, als Erinnerung zu deutende Rechtsbehelf vom 09.02.2009 ist unbegründet.
1. Die Erinnerungsführerin hat über die bereits gewährte Vergütung hinaus keinen Anspruch auf die Festsetzung einer weiteren Vergütung aus der Staatskasse für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Regelung des Umgangs während der Trennungszeit. Die Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit der Erinnerungsführerin (Umgang und Unterhalt während der Trennungszeit) stellen eine und nicht zwei verschiedene Angelegenheiten im Sinne von § 2 Abs. 2 BerHG dar.Nach § 2 Abs. 2 BerHG wird Beratungshilfe in €Angelegenheiten€ gewährt, wobei das Beratungshilfegesetz zur näheren Bestimmung dieses Begriffs schweigt. Den §§ 15, 22 Abs. 1 RVG ist aber zu entnehmen, dass anwaltliche Gebühren in €derselben Angelegenheit€ nur einmal entstehen, in mehreren Angelegenheiten dagegen mehrfach (Kaltenhoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH/BerH, 4. Auflage 2005, Rn. 1012). Mehrere Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit können dabei eine Angelegenheit im Sinne des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes darstellen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2008, Az. II-10 WF 13/08). §§ 44 S. 1 RVG bestimmt dann weitergehend, dass für die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe der Rechtsanwalt eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erhält. Mit Rücksicht darauf ist für das Verständnis einer €Angelegenheit€ im Sinne des Beratungshilfegesetzes grundsätzlich auf die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und die hierzu ergangene Rechtsprechung und bestehende Literatur zurückzugreifen (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2008, Az. II-10 WF 13/08; ebenso wohl OLG München, VersR 1988, 727, LG Kassel, FamRZ 2000, 1380 sowie Kaltenhoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH/BerH, 4. Auflage 2005, Rn. 1012 ff. mwN.). Wegen der ehedem niedrigen Gebühren aus der Staatskasse im Zusammenhang mit der Gewährung von Beratungshilfe (vgl. dazu BVerfG, 31.10.2001, Az. 1 BvR 1720/01, Rn. 1, zitiert nach Juris) ist aber gegebenenfalls anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Annahme einer Angelegenheit im Sinne des Beratungshilfegesetzes zu einer unzulässigen Verkürzung der Berufsausübungsfreiheit des beratenden Rechtsanwalts führen würde (vgl. dazu BVerfG, 31.10.2001, Az. 1 BvR 1720/01, Rn. 1, zitiert nach Juris; ebenso Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe/Müller-Rabe, RVG, 17. Auflage 2006, § 16 RVG, Rn. 25; auf die verfassungsrechtliche Dimension der Annahme einer oder mehrerer Angelegenheiten weist auch Kaltenhoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH/BerH, 4. Auflage 2005, Rn. 1012 hin).
2. Dabei wird €eine Angelegenheit€ im vergütungsrechtlichen Sinne immer dann angenommen, wenn der Anwalt aufgrund eines einheitlichen Auftrags innerhalb des gleichen Rahmens tätig wird und ein innerer Zusammenhang zwischen den Beratungsgegenständen besteht (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe/Madert, RVG, 17. Auflage 2006, § 16 RVG, Rn. 6; Kaltenhoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH/BerH, 4. Auflage 2005, Rn. 1012; LG Kassel, FamRZ 2000, 1380).
a) Zunächst einmal liegt hier ein einheitlicher € alle Gegenstände des anwaltlichen Tätigwerdens umfassender € Auftrag vor. Entscheidend für die Annahme eines solchen einheitlichen Auftrags sind Inhalt und Umfang der Beauftragung des Anwalts durch seinen Mandanten (BGH, JurBüro 1976, 749 (750); OLG München, JurBüro 1988, 593 (594)), wobei ein einheitlicher Auftrag nach einhelliger Auffassung etwa auch dann noch angenommen werden kann, wenn während der laufenden Mandatsbearbeitung vor Abschluss der Beratung der Gegenstand der anwaltlichen Beratung erweitert wird (Kaltenhoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH/BerH, 4. Auflage 2005, Rn. 1012 mwN). Danach ist vorliegend aufgrund der Umstände des Einzelfalls von einem einheitlichen Auftrag auszugehen. Die Erinnerungsführerin hat sich zunächst einmal am 06.12.2007 unter dem kanzleiinternen Aktenzeichen 00415/07/€ bei Herrn B. für dessen getrennt lebende Ehefrau A. wegen des Umgangsrechts während der Trennungszeit gemeldet. Mit gleichem Datum (06.12.2007) meldete sich die Erinnerungsführerin dann unter dem darauf folgenden kanzleiinternen Aktenzeichen 00416/07€ €€ebenfalls€€ für die getrennt lebenden Ehefrau des Herrn B. bei diesem €€im Hinblick auf die Geltendmachung und Überprüfung der Kindes- und Ehegattenunterhaltsansprüche €€. Aufgrund der taggleichen Meldung bei Herrn B. unter fortlaufenden kanzleiinternen Aktenzeichen ist danach von einem einheitlichen Auftrag der Erinnerungsführerin auszugehen.
b) Des Weiteren besteht ein einheitlicher Rahmen, innerhalb dessen die Erinnerungsführerin für ihre Mandantin A. tätig geworden ist. Voraussetzung für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der außergerichtlichen anwaltlichen Betätigung ist allein, ob alle Gegenstände der außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit € für welche allein die Beratungshilfe gewährt wird € einer einheitlichen außergerichtlichen Bearbeitung zugänglich sind (LG Dortmund, JurBüro 1985, 100 (101), 1034; AG Osnabrück, FamRZ 1999, 392; Kaltenhoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH/BerH, 4. Auflage 2005, Rn. 1014: €€ob z.B. die Bearbeitung in einem Schreiben (€) möglich ist€€, Hervorhebung nur hier). Irrelevant sind dagegen sowohl die tatsächliche einheitliche außergerichtliche Bearbeitung als auch die Frage, ob die Gegenstände der außergerichtlichen Anwaltstätigkeit anschließend in einem einheitlichen gerichtlichen Verfahren verfolgbar sind (Kaltenhoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH/BerH, 4. Auflage 2005, Rn. 1014; ebenso bezüglich der Irrelevanz der einheitlichen gerichtlichen Verfolgbarkeit LG Kassel, FamRZ 2000, 1380, LG Göttingen, JurBüro 1986, 1843 (1845) sowie Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe/Müller-Rabe, RVG, 17. Auflage 2006, § 16, Rn. 21 bei und nach Fn. 11; a.A. hinsichtlich der Bedeutung der einheitlichen gerichtlichen Verfolgbarkeit für die Annahme einer Angelegenheit offenbar AG Wetzlar, RPflG 2006, 477 (478)). Danach ist vorliegend ein einheitlicher Rahmen für das Tätigwerden der Erinnerungsführerin gegeben.
c) Endlich besteht zwischen den Gegenständen der anwaltlichen Beratung der Frau A. durch die Erinnerungsführerin auch ein innerer Zusammenhang. Ein solcher innerer Zusammenhang ist immer dann gegeben, wenn die Beratungsgegenstände einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen (Kaltenhoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH/BerH, 4. Auflage 2005, Rn. 1015), was aber nicht schon dann der Fall ist, wenn das Beratungsbedürfnis hinsichtlich aller Gegenstände gleichzeitig auftritt (Kaltenhoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH/BerH, 4. Auflage 2005, Rn. 1015). Andererseits dürfen die Anforderungen an den Ursprung aller Beratungsgegenstände in einem einheitlichen Lebenssachverhalt und damit an die Bejahung eines inneren Zusammenhangs zwischen den Beratungsgegenständen nicht zu streng ausgestaltet werden, weil das Merkmal des inneren Zusammenhangs andernfalls entgegen der gesetzgeberischen Intention faktisch zur Beschränkung einer Angelegenheit im vergütungsrechtlichen Sinne auf den Gegenstandsbegriff führen würde (auf diese Gefahr hinweisend LG Wuppertal, JurBüro 1985, 1426 (1427) sowie Kaltenhoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH/BerH, 4. Auflage 2005, Rn. 1015). In diesem Sinne kommt es entscheidend darauf an, ob die Gegenstände der anwaltlichen Beratung durch die Erinnerungsführerin einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen. Der Beratungsbedarf sowohl hinsichtlich des Umgangs als auch hinsichtlich des Kindes- und Ehegattenunterhalts trat gleichzeitig auf, was schon durch die taggleiche Kontaktaufnahme der Erinnerungsführerin mit Herrn B. sowohl wegen des Umgangs als auch wegen des Unterhalts deutlich wird. Zudem haben sowohl die Frage des Umgangs zwischen den Kindern C. und D. einerseits und Herrn B. (ihrem Vater) andererseits als auch die Frage des Ehegatten- und Kindesunterhaltes ihren Ursprung in der Ehe A./B., in den zwischen den Beteiligten bestehenden familienrechtlichen Verbindungen sowie im Ende 2007 bereits bestehenden Getrenntleben der Familie. Damit entspringen die Frage des Umgangs sowie die Frage des Unterhalts einem einheitlichen Lebenssachverhalt, so dass ein innerer Zusammenhang zwischen den verschiedenen aus der Trennung entspringenden Beratungsgegenständen vorliegt (ebenso für alle Trennungsfolgen OLG München, JurBüro 1988, 593 (594); LG Göttingen, JurBüro 1986, 1843 (1845); LG Kassel, FamRZ 2000, 1380; Kaltenhoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH/BerH, 4. Auflage 2005, Rn. 1015; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe/Müller-Rabe, RVG, 17. Auflage 2006, § 16, Rn. 25; ebenso für die typischerweise mit der Trennung von Eheleuten verbundenen Folgefragen (Kindesunterhalt, Hausrat, Ehewohnung) LG Braunschweig, NdsRPflG 1986, 102 (103); LG Wuppertal, JurBüro 1985, 1426 (1427); a.A. OLG Braunschweig, JurBüro 1985, 250 (250 f.) mit ablehnender Anmerkung Mümmler; OLG Düsseldorf, RPflG 2009, 241 (242)). Dieser Annahme steht auch die Regelung des § 16 Nr. 4 RVG nicht entgegen, die ein und dieselbe Angelegenheit im vergütungsrechtlichen Sinne bei Scheidungs- und Folgesachen annimmt (in diesem Sinne wohl auch LG Göttingen, JurBüro 1986, 1843 (1845), dass die Vorgängerregelung des § 16 Nr. 4 RVG (=§ 7 Abs. 3 BRAGO) für die Annahme einer Angelegenheit bei verschiedenen Trennungsfolgen heranzieht). Diese unverändert den Rechtszustand der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung fortschreibende Regelung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (vgl. zur unveränderten Fortschreibung des Rechtszustands von § 7 Abs. 3 BRAGO BR-Drucksache 830/03, S. 234) stellt nur klar, dass auch Scheidungs- und Folgesachen ein und dieselbe Angelegenheit im vergütungsrechtlichen Sinne darstellen (BT-Drucksache, 7. Wahlperiode 650, S. 284); darauf weist auch Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe/Müller-Rabe, RVG, 17. Auflage 2006, § 16, Rn. 20).
Wenn nach der gesetzgeberischen Intention aber sogar Scheidungs- und Folgesachen ein und dieselbe Angelegenheit im vergütungsrechtlichen Sinne darstellen können, dann muss dies umso mehr für mehrere Trennungsfolgen oder mehrere Folgesachen untereinander gelten (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe/Müller-Rabe, RVG, 17. Auflage 2006, § 16, Rn. 20).
Danach wurde die Erinnerungsführerin aufgrund eines einheitlichen Auftrags und innerhalb des gleichen Rahmens bezüglich verschiedener, im inneren Zusammenhang stehender Beratungsgegenstände tätig, weshalb an sich von einer Angelegenheit im vergütungsrechtlichen Sinne auszugehen ist.
3. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ist es nicht geboten, im vorliegenden Fall ausnahmsweise die Umgangs- und die Unterhaltsfrage als verschiedene Angelegenheiten anzusehen. Zwar kann es mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich abgesicherte Berufsausübungsfreiheit des tätig werdenden Rechtsanwalts (Art. 12 Abs. 1 GG) im Einzelfall geboten sein, dessen rechtsanwaltliche Beratung über Unterhalt und Umgang nicht als eine Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne anzusehen (vgl. dazu BVerfG, NJW 2002, 429). Mit der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit, einen Beruf auszuüben, ist zugleich untrennbar auch die Freiheit mitverbürgt, für diese berufliche Tätigkeit eine angemessene Vergütung zu erzielen (BVerfG, NJW 1993, 2861; BVerfG, NJW 2005, 2980). Gesetzliche Vergütungsregelungen und darauf beruhende gerichtliche Entscheidungen sind aus diesem Grund nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Regelungen mit objektiv berufsregelnder Tendenz am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen (BVerfG, NJW 1993, 2861; BVerfG, NJW 2005, 2980). Dementsprechend müssen sie als Schranken der freien Berufsausübung (BVerfG, NJWE-FER 2000, 117 (118)) zur Erreichung von vernünftigen Gemeinwohlbelangen geeignet, erforderlich und auch angemessen sein (BVerfG, NJW 1992, 2341 (2342); BVerfG, NJW 2005, 2980). Das mit den Beratungspauschalen nach § 44 RVG iVm Nr. 2500 ff. VV RVG verfolgte Ziel der vereinfachten weil pauschalierten Abrechnung der Beratungshilfeleistungen bei gleichzeitiger Schonung der Staatskasse stellt ein vernünftiges Gemeinwohlinteresse dar (BVerfG, NJW 1972, 1891 (1892); BVerfG, NJWE-FER 2000, 117 (118); BVerfG, NJW 2005, 2980 (2981)), zu dessen Erreichung die im Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehenen Pauschalvergütungen auch grundsätzlich geeignet, erforderlich und angemessen sind. Bei Berücksichtigung des konkreten Arbeitsaufwandes der Erinnerungsführerin für die vorliegend zu beurteilenden anwaltlichen Leistungen erscheinen diese Vergütungspauschalen auch angemessen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die aus der Staatskasse gezahlte Vergütung in Höhe von 99,96 € in einem nicht mehr hinnehmbaren Missverhältnis zum Arbeitsaufwand und zu dem mit der anwaltlichen Tätigkeit verbundenen Haftungsrisiko steht, so dass die im Einzelfall ausgekehrte Vergütung der Tragweite der verfassungsrechtlich gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit nicht gerecht würde (vgl. zu diesem Aspekt im Zusammenhang mit Betreuervergütungen BVerfG, NJWE-FER 2000, 117 (120); BVerfG, NJW-RR 2000, 1241 (1243)). Die Erinnerungsführerin hat sich vorliegend nur der Frage des Unterhalts sowie des Umgangs angenommen und hierzu taggleich an den getrennt lebenden Ehemann der Mandantin zwei Schreiben gesandt, von denen eins auf das andere Bezug nimmt. Bei einem derartigen Arbeitsaufwand und dem mit den Beratungsgegenständen verbundenen Haftungsrisiko erscheint die Annahme einer Angelegenheit mit den daran anknüpfenden vergütungsrechtlichen Folgen bei Inanspruchnahme von Beratungshilfe auch unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit der beratenden Anwältin nicht unangemessen.
4. Die Zulassung der Beschwerde beruht auf § 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 2 RVG. Die Frage der vergütungsrechtlichen Behandlung von Beratungshilfe für mehrere Trennungsfolgen, Trennung und Scheidung sowie Scheidung und Folgesachen stellt sich in jüngster Zeit in zunehmendem Maße und bedarf angesichts der divergierenden obergerichtlichen Rechtsprechung auch einer grundlegenden Entscheidung durch das Obergericht.5. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.
AG Frankenberg-Eder:
Beschluss v. 03.07.2009
Az: 41 II 617/07
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