Verwaltungsgericht Ansbach:
Urteil vom 10. Juli 2008
Aktenzeichen: AN 5 K 08.00348
(VG Ansbach: Urteil v. 10.07.2008, Az.: AN 5 K 08.00348)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Gegenstand des Verfahrens ist ein Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Heranziehung von Rundfunkgebühren für einen internetfähigen PC.
Der Kläger hat im Rahmen eines Telefongesprächs mit einem Mitarbeiter der GEZ am 25. Januar 2007 angegeben, einen internetfähigen PC zu besitzen. Die GEZ registrierte den Kläger daraufhin als Besitzer eines neuartigen Rundfunkgeräts, schickte ihm diese Anmeldung zu und forderte ihn mit Kontoauszug vom 4. Februar 2007 zur Zahlung von Rundfunkgebühren für drei Monate in Höhe von 16,56 EUR auf. Der Kläger teilte der GEZ daraufhin mit Schreiben vom 14. Februar 2007 mit, dass er den Kontoauszug bekommen habe, eine Gebührenfestsetzung in Form eines Gebührenbescheides noch nicht vorliege, er zur Zahlung nicht verpflichtet sei und die angeforderten Gebühren vorerst nicht bezahlen werde. Die GEZ antwortete dem Kläger mit Schreiben vom 20. März 2007, dass die Rundfunkgebühren gesetzlich festgelegt seien. Wenn die Rundfunkgebühren nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet worden seien, werde die Rundfunkgebührenschuld zusammen mit einem Säumniszuschlag in Höhe von 5,11 EUR festgesetzt werden. Nach einer weiteren Zahlungserinnerung der GEZ vom 1. April 2007, einem Hinweisschreiben über die Anmeldung €neuartiger Rundfunkgeräte€ vom 25. April 2007 und einer weiteren Zahlungsaufforderung vom 5. Mai 2007 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 1. Juni 2007 für den Zeitraum Januar bis März 2007 und mit Bescheid vom 1. Juli 2007 für den Zeitraum April bis Juni 2007 jeweils rückständige Rundfunkgebühren in Höhe von 16,56 EUR sowie jeweils einen Säumniszuschlag von 5,11 EUR, somit insgesamt 43,34 EUR fest.
Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2007 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 1. Juni 2007 Widerspruch und gab zur Begründung an, dass der Gebührenbescheid rechtswidrig sei, da er keine Rundfunkgeräte bereithalte. Er besitze einen Computer, den der ausschließlich beruflich und nicht zum Empfang von Rundfunksendungen nutze. Als Freiberufler sei er verpflichtet, einen Computer zu besitzen, da er seine Steueranmeldungen online abgeben müsse. Die neue Regelung, Computer zu Rundfunkgeräten umzudefinieren, sei verfassungswidrig. Während er nach altem Recht noch frei entscheiden konnte, ob er Rundfunkteilnehmer sein wolle oder nicht, könne er dies nach dem neuen Recht nicht mehr, weil hier ein Arbeitsmittel, zu dessen Vorhaltung er verpflichtet sei, zu einem Rundfunkgerät umdefiniert werde. Wenn ihm aber diese Entscheidungsfreiheit genommen werde, handle es sich bei den erhobenen Beiträgen nicht mehr um Gebühren, sondern um Steuern. Da es sich hierbei um keine Steuern im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG handle, fehle den Ländern hierfür die Gesetzgebungskompetenz. Die Neuregelung sei daher bereits formell verfassungswidrig. Sie sei auch materiell verfassungswidrig, da sie nicht das mindeste Mittel zur Erreichung des erstrebten Ziels darstelle. Anders als bei der Ausstrahlung von Rundfunksendungen über Funk oder Fernsehkabel, die mit geeigneten Geräten grundsätzlich von jedermann im Empfangsgebiet empfangen werden könnten, bestehe nämlich bei der Ausstrahlung im Internet die Möglichkeit, beispielsweise durch Vergabe von Benutzerkennungen und Passwörtern den Personenkreis, der überhaupt die Möglichkeit haben solle, Rundfunksendungen im Internet zu empfangen, auf einzelne bestimmte Personen zu beschränken. Das Ziel der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Rundfunkteilnehmer könne also - was den Empfang über Internet betreffe - auch dadurch erreicht werden, dass nur denjenigen Personen, die ihren Computer zum Empfang von Rundfunksendungen nutzen wollten, seitens der Rundfunkanstalten der Empfang ermöglicht werde. Es sei also nicht erforderlich, alle Computerbesitzer zu Rundfunkgebühren heranzuziehen. Die Festsetzung des Säumniszuschlags sei bereits deshalb rechtswidrig, weil bisher noch kein Bescheid ergangen sei, der seine Rundfunkgebührenpflicht dem Grunde nach feststelle, obwohl er mehrfach um Zusendung eines rechtsmittelfähigen Bescheides gebeten habe.
Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2007 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 1. Juli 2007 und vorsorglich auch gegen die Schreiben vom 4. Februar, 20. März, 25. April und 5. Mai 2007, sofern diese Schreiben von der Beklagten als Verwaltungsakte aufgefasst würden. Zur Begründung bezog er sich im Übrigen auf den Widerspruch vom 2. Juli 2007.
Mit Bescheid vom 24. Januar 2008 wies der Beklagte die Widersprüche zurück und gab zur Begründung an, dass der Kläger seit Januar 2007 als Teilnehmer mit einem neuartigen Rundfunkgerät angemeldet sei. Nach den Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages habe er dafür in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate Rundfunkgebühren zu bezahlen. Die Höhe der Rundfunkgebühr und deren Fälligkeit seien gesetzlich geregelt. Der Rundfunkteilnehmer müsse die Gebühren auch ohne besondere Zahlungsaufforderung überweisen. Eine rechtzeitige Zahlung zum Ausgleich seines Teilnehmerkontos sei nicht erfolgt. Da die Rundfunkgebühren nicht fristgerecht entrichtet worden seien, werde ein Säumniszuschlag von 5,11 EUR fällig und zusammen mit der Rundfunkgebührenschuld mit Bescheid festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2008 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage und trug zur Begründung ergänzend vor, dass sich die Frage stelle, ob internetfähige Computer überhaupt als Rundfunkgeräte anzusehen seien. Rein sprachlich sei dies nicht der Fall. Auch technisch fielen sie nicht unter die Regelung des § 1 Abs. 1 RGebStV, da es sich bei Computern um keine Geräte handle, die zum nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachen von Rundfunkdarbietungen geeignet seien. Bei der Übertragung von Audio- und Videodateien über das Internet komme es immer zu einem technisch bedingten Zeitverzug. Entweder würden audiovisuelle Inhalte zum Herunterladen (Download) angeboten, so dass sie jederzeit abgeholt und wiedergegeben werden können oder als sog. €Livestream€ bereitgestellt. Auch diese Bereitstellung erfolge jedoch zeitversetzt. Zudem gebe es noch einen entscheidenden technischen Unterschied: während Rundfunk überall in seinem Verbreitungsgebiet ohne Zutun des Nutzers bereits in Form von Radiowellen vorhanden sei, die der Benutzer lediglich mit einem Radio- oder Fernsehgerät hör- und sichtbar machen müssten, seien Audio- und Videodateien im Internet nicht generell vorhanden, sondern müssten vom Benutzer jeweils explizit vom jeweiligen Server angefordert werden. Dabei verursache jeder Nutzer einen Datenstrom, der ihm individuell zugeordnet sei. Die Wiedergabe von Audio- und Videodatenströmen über das Internet entspreche also technisch weniger dem Rundfunk, sondern mehr dem Versand an einen bestimmten Empfänger. Die Wiedergabe von audiovisuellen Inhalten im Internet sei von deutlich schlechterer Qualität als bei klassischen Radio- und Fernsehgeräten. Die Rundfunkgebührenpflicht rühre letztendlich daher, dass derjenige, der solche Geräte besitze, diese auch zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen nutzen werde. Auf Computer und Internet treffe dies nicht zu. Das Internet sei in erster Linie ein Textmedium. Soweit die Rundfunkanstalten eine Flucht vor den Rundfunkgebühren in das Internet befürchten, könnten sie dem wirksam begegnen, indem sie ihre Angebote nur für Rundfunkgebührenzahler abrufbar machten. Es sei daher nicht erforderlich, alle Computerbesitzer zur Zahlung von Rundfunkgebühren heranzuziehen, zumal sich nicht wenige, wie zum Beispiel der Kläger, bewusst dagegen entschieden hätten, das Angebot des Beklagten zu nutzen. Da der Kläger auf der anderen Seite aber mittelbar verpflichtet sei, einen Computer vorzuhalten, da die Finanzverwaltung die Abgabe von Steuererklärungen in elektronischer Form verlange und auch ab Ende dieses Jahres Mahnbescheide von Rechtsanwälten nur noch in elektronischer Form abgegeben werden dürften, sei die Verhältnismäßigkeit der Neuregelung der Rundfunkgebühren nicht gegeben. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass die Heranziehung Dritter durch eine Geldleistungspflicht nur in dem Maße gerechtfertigt sei, das zur Funktionserfüllung geboten erscheine. Mit den angefochtenen Bescheiden werde der Kläger zu einer Geldleistung herangezogen, obwohl er die Leistungen des Beklagten nicht in Anspruch nehmen wolle und der Beklagte ihn notfalls auch leicht mit technischen Mitteln von der Nutzung seiner Leistungen ausschließen könne. Es mache auch einen Unterschied, ob man Radio über Internet oder UKW höre, da der Empfang über UKW gegenüber dem Empfang über Internet vorteilhafter sei. UKW-Radio seit überall zu empfangen, während für den Empfang über das Internet zwingend ein Internetanschluss in der Nähe vorhanden sein müsse. Auch wenn immer mehr Menschen Radio über das Internet hörten, habe das Internetradio bislang kaum Bedeutung erlangt. Die Nutzung herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte werde gegenüber der Nutzung von Computern als Rundfunkempfangsgerät nicht abnehmen. Vielmehr könnten Angebote im Internet allenfalls die herkömmlichen Verbreitungsmethoden (terrestrisch, Satellit, Kabel) ergänzen. Die Grundversorgung mit Rundfunk sei für alle, die daran teilhaben wollten, durch die herkömmlichen Verbreitungsmethoden sichergestellt. Diese seien im Gegensatz zum Internet überall in Deutschland zu empfangen. Wenn der Beklagte aus dem Bereithalten eines internetfähigen PCs, der theoretisch auch zum Empfang von Rundfunksendungen geeignet sei, eine Gebührenpflicht herleite, verkenne er den Charakter einer Gebühr. Die Erhebung von Gebühren sei nämlich an die tatsächliche Inanspruchnahme der damit verbundenen Leistung geknüpft. Ginge es nur um die Möglichkeit der Inanspruchnahme, wären nicht Gebühren, sondern Beiträge zu erheben. Die Nutzung zum Empfang von Radio- und Fernsehsendungen spiele bei Computern eine untergeordnete Rolle, beim Kläger gar keine. Es sei somit unzulässig, von der bloßen Existenz eines Computers auf die Nutzung zum Rundfunkempfang zu schließen.
Der Klägerbevollmächtigte beantragte:
Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 1. Juni 2007 und 1. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2008 werden aufgehoben.
Mit Schriftsatz vom 17. April 2008 beantragte der Beklagte,
die Klage abzuweisen
und trug zur Begründung u.a. vor, dass nach § 1 Abs. 1 RGebStV Rundfunkempfangsgeräte technische Einrichtungen seien, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet seien. Minimale, technisch bedingte Zeitverzögerungen, beispielsweise bei der Satellitenverbreitung, bei der technische Zwischeneinrichtungen und Transponder zur Umsetzung des Programmsignals verwendet würden, seien dabei unbeachtlich. Die Systemlaufzeiten der unterschiedlichen Verbreitungssysteme gälten nicht als Zeitversatz. Dies gelte auch für die Zeitverzögerung bei der Übertragung von Rundfunkdarbietungen über das Internet. Für Rechner habe der Gesetzgeber die durch die technische Konvergenz entstehende Problematik früh erkannt und eine Sonderregelung im 4. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom Juli/August 1999 geschaffen. Die befristete Freistellung von der Rundfunkgebührenpflicht für Rechner, die Rundfunkprogramme über Angebote aus dem Internet wiedergeben könnten, sei mit dem 31. Dezember 2006 ausgelaufen. Der offene Begriff des €neuartigen Rundfunkempfangsgeräts€ werde gesetzlich nicht definiert. Als Regelbeispiel sei lediglich der Rechner ausdrücklich in § 5 Abs. 3 RGebStV genannt. Die Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte sei nicht verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht habe dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk über die bloße Bestandsgarantie auch eine Entwicklungsgarantie eingeräumt. Dieser Entwicklungsgarantie korrespondiere eine Finanzierungsgarantie. Es sei für den Gesetzgeber absehbar gewesen, dass herkömmliche Empfangsgeräte wie Fernseher und Radios in naher Zukunft vielfach durch Multimediarechner ersetzt würden. Würde weiterhin der Radio- oder Fernsehempfang durch diese Rechner von der Gebührenpflicht freigestellt, wäre zu erwarten, dass eine €Flucht aus der Rundfunkgebühr€ dadurch einsetze, dass künftig gezielt die €kostenfreie Variante€ des Rundfunkempfangs mittels Rechner über das Internet gewählt werde. Die Folge wäre, dass unter Verletzung des Prinzips der Lastengleichheit ein Teil der Gesellschaft den Radio- und Fernsehempfang eines anderen Teils der Gesellschaft zu finanzieren hätte. Bei den Rundfunkgebühren handle es sich nicht um Gebühren im engeren abgabenrechtlichen Sinne, d.h. dass sie nicht für eine konkrete Gegenleistung erhoben werden. Die Einführung eines nutzungsabhängigen Bezahlsystems - auf welchem Verbreitungswege auch immer - sei mit dem Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht vereinbar. Der Gesetzgeber habe bewusst eine Differenzierung zwischen herkömmlichen und neuartigen Rundfunkempfangsgeräten nicht getroffen, sondern den Wortlaut des Gesetzes so gestaltet, dass er den neuen technischen Entwicklungen offen stehe und langfristig nicht ins Leere gehe.
Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 9. Juni 2008 auf den Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten und für den Verlauf der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 1. Juni und 1. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2008 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Der Kläger ist zur Zahlung von Rundfunkgebühren verpflichtet, weil er mit seinem internetfähigen PC ein nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag gebührenpflichtiges Gerät zum Empfang bereithält (1.1.), diese den Gebührentatbestand regelnde Norm nicht verfassungswidrig ist (1.2.), die Gebührenpflicht kraft Gesetz entstanden ist (1.3.) und Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gebührenpflicht oder Beendigung der Gebührenpflicht nicht vorliegen (1.4.). Da der Kläger die Rundfunkgebühren nicht fristgemäß bezahlt hat, ist er auch zur Zahlung von Säumniszuschlägen verpflichtet (1.5.).
1.1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage ist bei dieser Anfechtungsklage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. der 24. Januar 2008. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkgebühren ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung, d.h. in der Fassung gemäß dem 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 10. Februar 2007 (GVBl 2007, 132).
17Jeder Rundfunkteilnehmer ist gemäß § 2 Abs. 2 RGebStV verpflichtet, insbesondere vorbehaltlich der Befreiungsregelungen in §§ 5 und 6 RGebStV (siehe unten 1.4.) für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät Rundfunkgebühren zu bezahlen. Der Kläger, der angegeben hat, kein (sonstiges) Rundfunkempfangsgerät zu besitzen, ist (dennoch) Rundfunkteilnehmer, weil er einen internetfähigen PC besitzt.
Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind (§ 1 Abs. 1 RGebStV). Bei dieser Beschreibung hat der Gesetzgeber die €althergebrachten€ Empfangsgeräte wie Fernsehgerät, Radio, Videorecorder mit Rundfunkempfangsteil und auch den €nicht ganz so althergebrachten€ Computer mit Fernsehkarte für den terrestrischen Empfang (incl. DVB-T), den Empfang über Satellit oder Kabel im Auge.
19Durch die Regelung in § 5 Abs. 3 RGebStV hat der Gesetzgeber auch €neuartige€ Rundfunkempfangsgeräte, abgesehen von den dort genannten Ausnahmen, nach Ablauf des Moratoriums in § 11 Abs. 2 RGebStV zum 31. Dezember 2006 für gebührenpflichtig erklärt. Abgesehen von dem einen - im gegenständlichen Fall aber einschlägigen - Beispiel des Rechners, der Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben kann, hat der Gesetzgeber im Rundfunkgebührenstaatsvertrag keine weitere konkrete Definition für neuartige Rundfunkempfangsgeräte getroffen. Zweifellos müsste man derzeit auch Notebooks, UMTS-Handys und internetfähige PDAs (Personal Digital Assistent - kompakter, tragbarer Computer, der insbesondere für die persönliche Kalender-, Adress- und Aufgabenverwaltung benutzt werden kann) als neuartige Rundfunkempfangsgeräte ansehen, da diese die gleiche Funktionalität wie der oben genannte Rechner beinhalten. Die zunehmende Digitalisierung der Daten hat für den Rundfunkbereich dazu geführt, dass die bisherigen Übermittlungswege für Ton und Video (i.d.R. über Radio und Fernsehgerät) nicht mehr bindend sind. Digitale Inhalte können, wenn die entsprechende Übermittlungskapazität vorhanden ist, auf unterschiedlichsten und sich in Zukunft möglicherweise noch erweiternden Wegen verbreitet werden. Um dieser Situation der Konvergenz, das heißt dem Zusammenwachsen von Übertragungswegen und Diensten in der Telekommunikation, möglichst zukunftssicher zu begegnen, hat der Gesetzgeber den €technisch mitwachsenden€ unbestimmten Rechtsbegriff des neuartige Rundfunkempfangsgeräts eingeführt und damit sichergestellt, dass die auch anderen oben genannten neuartigen Rundfunkempfangsgeräte und entsprechende technische Fortentwicklungen mit gleicher Funktionalität als Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des § 1 Abs. 1 RGebStV angesehen werden können. Für die juristische Praxis ist es nichts Ungewöhnliches, dass die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe (z.B. Menschenwürde, gute Sitten) auch bei Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht nur eine temporäre Gültigkeit beanspruchen kann. Der in § 5 Abs. 3 RGebStV verwendete unbestimmte Rechtsbegriff des neuartigen Rundfunkempfangsgeräts hat deshalb zur Folge, dass eine jeweilige rechtliche Anpassung dieses Begriffs im Rundfunkgebührenstaatsvertrag an die technische Fortentwicklung bis auf weiteres, jedenfalls bis zu einem neuen technischen €Quantensprung€, nicht mehr erforderlich ist. Fragen der unterschiedlichen Empfangsqualität, die Einschätzung und Nutzung eines Rechners als Textmedium oder Multimediagerät und auch die Spekulation darüber, ob die €althergebrachten€ Rundfunkempfangsgeräte in ihrer Bedeutung abnehmen werden oder nicht, haben in diesem Zusammenhang und insbesondere für die hier zu entscheidende Frage, ob es sich bei dem internetfähigen PC des Klägers um ein Rundfunkempfangsgerät handelt, keine Bedeutung. Selbst wenn bei den €althergebrachten€ monofunktionalen Geräten die an sich getrennten Tatbestandsmerkmale des €Bereithaltens€ und €zum Empfang€ verschmolzen sind und deshalb eine getrennte Auseinandersetzung mit diesen Begriffen eher nicht erforderlich war, kann dies bei den neuartigen multifunktionalen Geräten auseinander gehen (vgl. Kitz, Rundfunkgebühren auf internetfähige PC und Mobiltelefone, NJW 2006,406 ff.). Für den hier vorliegenden Fall kann dies aber dahinstehen, da der Kläger nach seinen eigenen Angaben über einen internetfähigen PC verfügt und das Internet auch nutzt.
Auch der im Geltungsbereich des Rundfunkgebührenstaatsvertrages möglicherweise vorhandene unterschiedliche Versorgungsgrad zwischen UKW- und Internetempfangsmöglichkeit schließt einen internetfähigen PC nicht als Rundfunkempfangsgerät aus. Im Hinblick auf die vorhandenen Kabelnetze, die zunehmenden Angebote der Stromversorger, auch als Internetprovider aufzutreten und nicht zuletzt durch die Möglichkeit, über UMTS ins Internet zu gelangen, ist von einer fast flächendeckenden Internetversorgung im Bundesgebiet auszugehen, selbst wenn die Übertragungskapazitäten und -geschwindigkeiten und die jeweiligen Kosten, um das Internet nutzen zu können, regional erheblich auseinander gehen können. Diejenigen, die es wollen, können auch die €Gesamtveranstaltung Rundfunk€ (vgl. BVerfG vom 27.07.1971, BayVBl 1971, 343) über das Internet empfangen. Soweit Rundfunkanstalten ihr Programm nicht selbst über Livestreams anbieten, ist es möglich, über z.B. Zattoo z.Zt. 70 Programme, unter anderem das von ARD und ZDF, ohne weitere Kosten über das Internet zu empfangen (vgl. http://zattoo.com/de/tv-channels, Stand. 15.07.08). Die Frage, ob sich wegen Unterschreitung einer sog. €Nennenswertschwelle€ ein internetfähiger PC nicht als Rundfunkempfangsgerät angesehen werden kann (vgl. Kitz a.a.O.), stellt sich nach Auffassung des Gerichts nicht mehr. Vielmehr ergibt sich für das Gericht daraus, dass nunmehr nicht mehr wie schon seit längerer Zeit nur Hörfunkprogramme, sondern - abhängig von der Übertragungskapazität des jeweiligen Internetzugangs - auch Fernsehprogramme in erheblichem Umfang und angemessener Qualität empfangen werden können. Die noch zu § 5 a RGebStV in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001 (GVBl S. 561) abgegebene Protokollerklärung unter anderem des Freistaats Bayern, dass Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben bzw. abrufen können, keine Rundfunkempfangsgeräte sind, haben sich durch die Neufassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, dem auch der Freistaat Bayern zugestimmt hat, durch die Formulierungen in §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 3 und 11 Abs. 2 RGebStV dahingehend erledigt, dass es sich bei einem Rechner, über den der Kläger verfügt, um ein (nunmehr) gebührenpflichtiges Rundfunkempfangsgerät handelt.
Das Kriterium €nicht zeitversetzt€ ist so zu verstehen, dass die technisch bedingten Systemlaufzeiten unbeachtlich sind. Die marginal unterschiedlichen Laufzeiten der Verbreitungswege für den terrestrischen Empfang oder den Empfang über Satellit, Kabel oder Internet (Livestream), die sich nicht nur durch die unterschiedlich langen Wege vom Sender zum Empfänger, sondern auch durch Signalaufbereitungen ergeben können, führen nicht dazu, dass einer der Verbreitungswege bei der Subsumtion unter das Merkmal €nicht zeitversetzt€ herausgenommen werden müsste. Vielmehr ist allen Verbreitungswegen gemein, dass das Programm - inhaltlich unverändert - nach der jeweiligen technischen Möglichkeit €schnellstmöglichst€ dem Empfänger bereitgestellt wird.
1.2. Die Heranziehung des Klägers wegen des Bereithaltens eines internetfähigen PCs zu Rundfunkgebühren ist nicht verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur eine Bestands-, sondern auch eine Entwicklungsgarantie (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.02.2994, 1 BvL 30/88 BVerfGE 90,60) zuerkannt. Korrespondierend zu diesen Garantien spricht das Bundesverfassungsgericht auch von einer Finanzierungsgarantie (vgl. BVerfG a.a.O.). Selbst wenn über den Umfang der Grundversorgung, die die Rundfunkteilnehmer durch ihre Gebühren sicherstellen sollen, immer wieder zutreffend diskutiert werden kann, ist das Gericht der Auffassung, dass die Frage des Weges der technischen Verbreitung (jedenfalls der der Grundversorgung zuzurechnenden Programme) und damit auch der Geräte, die am Ende dieses Weges vom Rundfunkteilnehmer bereitgehalten werden, um die Programme empfangen zu können, einen Kernbestandteil der oben genannten Entwicklungsgarantie betreffen. Ein verfassungsrechtlich relevanter Eingriff in die Grundrechte dieser - wie der Kläger es bezeichnet hat - durch § 5 Abs. 3 RGebStV €umdefinierten€ Empfangsgeräte betroffenen Rundfunkteilnehmer liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Insbesondere erweist sich die Regelung nicht als ein Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 GG. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist der Gesetzgeber beziehungsweise sind die Rundfunkanstalten auch nicht gehalten, den Empfang ihres Programms über das Internet von einer (evtl. kostenpflichtigen) Zugangsberechtigung abhängig zu machen. Diese Zugangsbeschränkung (pay-per-channel oder pay-per-package - Zahlung für die Nutzbarkeit eines oder mehrerer Kanäle), die im Übrigen auch durch Verschlüsselung des Programms und Abhängigmachen des Kaufs eines Decodierungsgerätes (oder auch nur einer sog. Smartcard) bei der Verbreitung von Fernsehprogrammen über die sonstigen Übertragungswege (terrestrisch, Kabel oder Satellit) möglich wäre, widerspricht dem Gedanken der Grundversorgung. Die öffentlich-rechtlichen €Grundversorgungsprogramme€ sollen jedem Rundfunkteilnehmer möglichst barrierefrei zugänglich sein. Dem entspricht auf der anderen Seite, dass die (auch nur) für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern als das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung anzusehen ist (BVerfG vom 27.07.1971, BayVBl 1971, 343). Ob die somit verfassungsgerichtlich als rechtmäßig festgestellte Zahlungsverpflichtung dem Rundfunkteilnehmer in Form einer Anstaltsnutzungsgebühr, einer Gebühr mit Beitragscharakter, eines echten Beitrags oder einer Abgabe sui generis gegenübertritt, ist diesem wohl gleichgültig, solange nicht die Höhe, wovon derzeit nicht auszugehen ist, einen prohibitiven Charakter aufweist (vgl. Jutzi, Informationsfreiheit und Rundfunkgebührenpflicht, NJW 2008,603).
1.3. Die Rundfunkgebührenpflicht entsteht kraft Gesetzes in der gesetzlichen festgelegten Höhe. Eine darüber hinausgehende Festsetzung der Rundfunkgebührenpflicht durch Verwaltungsakt ist für das Bestehen beziehungsweise Fälligwerden der Gebührenpflicht nicht erforderlich (BVerfG Beschluss vom 30.01.08 1 BvR 829/06). Der Kläger hat im Januar 2007 in einem Gespräch mit der GEZ erklärt, dass er über einen internetfähigen PC verfügt. Dass er möglicherweise auch schon früher gemäß § 3 Abs. 1 RGebStV verpflichtet gewesen sein könnte, das Bereithalten dieses PC anzuzeigen, kann hier dahinstehen. Jedenfalls begann seine Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 4 Abs. 1 RGebStV mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein (€gebührenpflichtiges€) Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wurde, also zum 1. Januar 2007. Die Fälligkeit dieser Rundfunkgebühren ergibt sich aus § 4 Abs. 3 RGebStV. Danach sind die Rundfunkgebühren als Schickschuld (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 RGebStV) in der Mitte eines Monats für jeweils drei Monate zu leisten, im Fall des Klägers somit erstmals zum 15. Februar 2007. In der gemäß § 4 Abs. 7 RGebStV erlassenen Satzung der Landesrundfunkanstalt über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 25. November 1993 (GVBl S. 1108) in der Fassung vom 30. Januar 1997 (GVBl S 55) ist in § 5 Abs. 1 geregelt, dass der Rundfunkteilnehmer die Rundfunkgebühren an die GEZ auf das Rundfunkgebührenabwicklungskonto zu leisten hat. Sofern der Rundfunkteilnehmer, wie hier der Kläger, dieser Verpflichtung nicht nachkommt, können die rückständigen Gebühren von der Rundfunkanstalt durch Gebührenbescheid eingezogen werden (BVerfG, Beschluss vom 30.01.08, 1 BvR 829/06). Soweit der Kläger vorsorglich auch gegen die Schreiben vom 4. Februar, 20. März, 25. April und 5. Mai 2007 Widerspruch eingelegt hatte, ist der Beklagte zu Recht darauf im Widerspruchsbescheid nicht mehr eingegangen, da es sich bei diesen nachrichtlichen Mitteilungen über das Bestehen der gesetzlichen Gebührenschuld um keine Verwaltungsakte gehandelt hatte, gegen die ein Widerspruch statthaft gewesen wäre.
Die Höhe der festgesetzten Rundfunkgebühren, d.h. die Beschränkung auf die Grundgebühr, ist möglicherweise rechtswidrig, verletzt den Kläger aber jedenfalls nicht in seinen Rechten. Sofern nach den Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages für neuartige Rundfunkempfangsgeräte Rundfunkgebühren zu zahlen sind, umfassen diese, da mit den neuartigen Rundfunkempfangsgeräte auch Fernsehprogramme empfangen werden können, grundsätzlich Grund- und die Fernsehgebühren. Dass die rechtliche Verpflichtung zur Zahlung der Fernsehgebühren von der technischen Leistungsfähigkeit des Empfangsgerätes abhängig gemacht wird, findet im Rundfunkgebührenstaatsvertrag keine Grundlage. Auch für einen Schwarz-Weiß-Fernsehgerät oder einen Minifernseher mit 5.8.cm Bildschirmdiagonale sind Grund- und Fernsehgebühren zu bezahlen. Die Tatsache, dass die Ministerpräsidenten der Bundesländer sich darauf verständigt haben, dass die Rundfunkgebühren für neuartige Geräte auf die Grundgebühr beschränkt bleiben und die Rundfunkanstalten dieser Empfehlung offensichtlich folgen, mag rechtswidrig sein und die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs interessieren (§ 13 RStV), verletzt aber den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten.
1.4. Die gemäß § 11 Abs. 2 RGebStV zum 1. Januar 2007 entstehende Gebührenpflicht des Klägers ist auch nicht dadurch entfallen, dass er eine der Voraussetzungen für eine Rundfunkgebührenbefreiung nach §§ 5 oder 6 RGebStV erfüllt. Der Kläger hat angegeben, dass er über kein sonstiges Rundfunkempfangsgerät, insbesondere über kein Radio- oder Fernsehgerät verfügt, so dass es sich bei seinem internetfähigen PC um kein gebührenbefreites Zweitgerät nach § 5 RGebStV handeln kann. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gebührenbefreiung nach § 6 RGebStV liegen unabhängig davon, dass eine derartige Befreiung nur auf Antrag und Vorlage entsprechender Unterlagen erfolgt, hier nicht vor. Eine wirksame Abmeldung (§ 4 Abs. 2 RGebStV), die die Rundfunkgebührenpflicht hätte entfallen lassen können, liegt ebenfalls nicht vor.
1.5. Der Kläger hat seine Kraft Gesetzes zum 1. Januar 2007 entstandene Rundfunkgebührenschuld, wie unter 1.3. beschrieben, nicht fristgerecht bezahlt. Fällig wären die Rundfunkgebühren für das erste Quartal des Jahres 2007 am 15. Februar 2007 und für das zweite Quartal des Jahres 2007 am 15. Mai 2007 gewesen. Ein Zahlungseingang innerhalb einer Frist von vier Wochen nach dieser Fälligkeit erfolgte nicht. Der Beklagte hat deshalb in den Bescheiden vom 1. Juni und 1. Juli 2007 zu Recht jeweils einen Säumniszuschlag von 5,11 EUR festgesetzt (§ 4 Abs. 7 RGebStV i.V.m. § 6 Abs. 1 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren).
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 43,34 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
VG Ansbach:
Urteil v. 10.07.2008
Az: AN 5 K 08.00348
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