Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 15. Oktober 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 8/10
(BGH: Beschluss v. 15.10.2010, Az.: AnwZ (B) 8/10)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens über diesen Antrag wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit Juli 1984 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 11. Mai 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Nachdem die Antragsgegnerin Kenntnis davon erlangt hatte, dass gegen den Antragsteller zwei rechtskräftige Strafbefehle wegen Untreue zum Nachteil von Mandanten ergangen waren, ordnete sie mit Bescheid vom 25. August 2009 die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung an. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Hauptsacheantrags zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung beider Anträge wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Der Senat entscheidet vorab über die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung. Dieses Rechtsmittel ist unstatthaft, denn das bis zum 1. September 2009 geltende Recht, das nach den Überleitungsvorschriften in § 215 Abs. 2, 3 BRAO auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist, schließt eine Anfechtung einer solchen Entscheidung ausdrücklich aus (§ 16 Abs. 6 Satz 6, § 42 Abs. 1 BRAO a.F.; vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2004 - AnwZ (B) 67/04, abrufbar über die Homepage des Bundesgerichtshofs).
Jedoch gilt auch im Verfahrensrecht in entsprechender Anwendung des § 140 BGB der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Parteihandlung in eine zulässige und wirksame Prozesserklärung umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2004 - AnwZ(B) 67/04, aaO, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Wird gegen die Hauptsacheentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt, kann auf Antrag deren aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden (§ 215 Abs. 2, 3 BRAO, § 42 Abs. 5 Satz 2 BRAO a.F.). Die Umdeutung der unstatthaften sofortigen Beschwerde in einen solchen statthaften Antrag entspricht dem mutmaßlichen Willen des Antragstellers, zumal dieser gegen die Ankündigung des Senats, dass er diese Umdeutung in Betracht ziehe, nichts erinnert hat. Auch die Antragsgegnerin hat sich nicht dagegen gewandt.
III.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde ist nach § 215 Abs. 2, 3 BRAO in Verbindung mit § 16 Abs. 6, § 42 Abs. 4 Satz 2 BRAO a.F. statthaft und zulässig (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 3. August 2010 - AnwZ (B) 100/09, Rn. 2, abrufbar auf der Homepage des Bundesgerichtshofs). In der Sache bleibt jedoch der vom Antragsteller nicht begründete Antrag ohne Erfolg.
1. Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids durfte nach § 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. nur angeordnet werden, wenn zu erwarten war, dass der Widerruf bestandskräftig wird und sein sofortiger Vollzug im überwiegenden öffentlichen Interesse zur schon vor Bestandskraft des Widerrufsbescheids notwendigen Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten war (Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2003 - AnwZ (B) 21/03, NJW-RR 2003, 1642, 1643 und vom 21. Juli 2003 - AnwZ (B) 37/03, ZInsO 2003, 992). Diese Voraussetzungen lagen bei Anordnung der sofortigen Vollziehung vor und sind nach wie vor erfüllt. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und der Widerrufsbescheid Bestandskraft erlangen wird, weil die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls zu widerrufen war und der Widerrufsgrund auch nicht im Laufe des Verfahrens entfallen ist. Der sofortige Vollzug ist im Hinblick auf die sich bereits verwirklichte und nach wie vor bestehende Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden weiterhin geboten.
2. Bei Erlass des angefochtenen Widerrufsbescheids lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor.
a) Vermögensverfall nach dieser Vorschrift ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380, Rn. 4 m.w.N.). Ist der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO, § 26 Abs. 2 InsO) eingetragen, besteht nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO eine gesetzliche Vermutung dafür, dass er sich in Vermögensverfall befindet.
b) Gemessen an diesen Maßstäben war zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids von einem Vermögensverfall des Antragstellers auszugehen. Er war bereits damals im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) des Amtsgerichts V. eingetragen, nachdem vier Vollstreckungsgläubiger gegen ihn Haftbefehle erwirkt und er in drei Zwangsvollstreckungsverfahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Bei Erlass des Widerrufsbescheids lagen Vollstreckungsaufträge von sechs Gläubigern vor; die Gesamtsumme der zu ihren Gunsten titulierten Forderungen beliefen sich auf 71.675,75 €.
c) Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den damit möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung der Mandanteninteressen ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr hatte sich diese Gefahr zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids bereits in mehreren Fällen verwirklicht. Das Amtsgericht V. hat im Dezember 2008 und Januar 2009 gegen den Antragsteller zwei Strafbefehle wegen Untreue zum Nachteil von Mandanten erlassen, die am 7. Mai 2009 beziehungsweise am 19. Mai 2009 rechtskräftig geworden sind.
3. Der Antragsteller hat auch nicht nachgewiesen, dass der Widerrufsgrund im Verlaufe des Verfahrens nachträglich entfallen ist.
a) Zwar scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Widerruf der Zulassung aus, wenn der Widerrufsgrund im Verlauf des Verfahrens entfällt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, BGHZ 75, 356, 357, und vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 150). Dies setzt aber voraus, dass der Fortfall des Widerrufgrundes, hier des Vermögensverfalls, zweifelsfrei nachgewiesen ist (Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, aaO Rn. 10 m.w.N.). Hiervon ist nicht auszugehen. Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich nicht nachträglich konsolidiert. Er ist nach wie vor im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts V. eingetragen. Die damit fortbestehende gesetzliche Vermutung für seinen Vermögensverfall hat er nicht entkräften können, denn er hat nicht den Nachweis erbracht, dass der Vermögensverfall (nachhaltig) beseitigt ist.
Hierfür ist zunächst erforderlich, dass der betroffene Rechtsanwalt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dartut und belegt. Insbesondere muss er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen konkret und nachvollziehbar vortragen, ob Forderungen zwischenzeitlich getilgt worden sind oder in welcher Weise er die bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen gedenkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 1991 - AnwZ (B) 40/91, juris Rn. 6; vom 10. August 2009 - AnwZ (B) 40/08, juris Rn. 10). Zudem setzt eine nachträgliche Konsolidierung voraus, dass der Rechtsanwalt über die Begleichung der aufgelaufenen Schulden oder ihre geordnete Rückführung hinaus erreicht, dass dauerhaft keine neuen Schulden auflaufen, deren ordnungsgemäße Begleichung nicht sichergestellt ist, etwa durch entsprechende Geldmittel oder eingehaltene Zahlungsvereinbarungen mit den jeweiligen Gläubigern (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 113/09, Rn. 10, abrufbar über die Homepage des Bundesgerichtshofs). Diesen Anforderungen ist der Antragsteller nicht gerecht geworden. Er hat nur die auf keine belastbaren Angaben gestützte Erwartung geäußert, seine wirtschaftlichen Verhältnisse in absehbarer Zeit ordnen zu können. Diese Einschätzung hat sich ersichtlich nicht verwirklicht. Zwischenzeitlich sieht sich der Antragsteller zusätzlichen Forderungen ausgesetzt, wie etwa die im August 2009 eingereichte Klage eines ehemaligen Mandanten auf Auskehrung von 31.700 € oder das Versäumnisurteil des Amtsgerichts V. vom 17. März 2009 über 2.934 € zeigen.
b) Die Gefährdung der Rechtsuchenden besteht im Hinblick auf den nicht ausgeräumten Vermögensverfall und das berufliche Fehlverhalten des Antragstellers fort. Nach Erlass des Widerrufsbescheids wurde dem Antragsteller erneut zum Vorwurf gemacht, Fremdgelder unberechtigt einbehalten zu haben. So hat die Staatsanwaltschaft W. wegen des Verdachts einer erneuten Veruntreuung im August 2009 Anklage beim Amtsgericht V. erhoben. Ebenfalls im August 2009 hat ein weiterer Mandant des Antragstellers beim Landgericht W. Klage auf Auskehrung von Fremdgeld in Höhe von 31.700 € eingereicht.
4. Angesichts der rechtskräftigen Verurteilungen des Antragstellers wegen Untreue zum Nachteil von Mandanten und den weiter bekannt geworden Veruntreuungsvorwürfen ist der sofortige Vollzug des Widerrufs nach wie vor zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden zwingend geboten. Der Antragsteller ist diesen Vorwürfen bislang nicht substantiiert entgegen getreten. Er hat lediglich vorgebracht, in den beiden zur Verurteilung gelangten Fällen schon vor erfolgter Strafanzeige den Schaden ausgeglichen zu haben.
Ganter Lohmann Fetzer Frey Hauger Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 18.09.2009 - 1 AGH 38/09 -
BGH:
Beschluss v. 15.10.2010
Az: AnwZ (B) 8/10
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