Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 24. Juli 2006
Aktenzeichen: 12 O 66/05
(LG Düsseldorf: Urteil v. 24.07.2006, Az.: 12 O 66/05)
Tenor
für Recht erkannt:
I. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen
a)
in öffentlicher Werbung außerhalb der Fachkreise mit den Bezeichnungen „Osteopathie", Chirotherapie" und „Dunkelfelddiagnose", „T. C. M.", „vegetativ", „B. F. D.", „bioelektrische Funktionsanalyse", „Kirlianphotographie", „Dunkelfeld-Mikroskopie", „Miasmatik", „craniosacrale", „Tuina", „Qi Gong", „H. O. T.", „Bioresonanztherapie" und „NLP" zu werben, ohne diese im direktem Zusammenhang allgemeinverständlich zu erklären,
Die Verurteilung gemäß dem Ausspruch zu I a) - soweit die Bezeichnungen "Kirlianphotographie", "Miasmatik", "craniosacrale" und "NLP" betroffen sind - und die Verurteilung gemäß dem Anspruch zu I. b) und c) erfolgen dabei im Wege des Anerkenntnisurteils.
II. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung, soweit die Anträge zu I 1. a) mit den Begriffen "Kirlianphotographie, Miasmatik, craniosacrale und NLP", b) und c) betroffen sind; im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 6.000 €.
Tatbestand
Der Beklagte ist Heilpraktiker und veröffentlichte auf seiner Website www.mdclauss.de die aus dem Tenor ersichtlichen Informationen. Im Branchenfernsprechbuch 2004/2005 "Gelbe Seiten für Düsseldorf" veröffentlichte er in der Rubrik "Heilpraktiker" auf S. 314 und auf den dazugehörigen Internetseiten "Gelbe Seiten" die aus dem Tenor ersichtliche Anzeige.
Der Kläger hat den Beklagten mit Schreiben vom 30. August 2004 (Bl. 42 d. A.) auf seine wettbewerbsrechtlichen Bedenken aufmerksam gemacht und ihn erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert.
Der Kläger ist der Auffassung, die Verwendung der Bezeichnungen "Osteopathie, Chirotherapie, Dunkelfeldiagnose, T.C.M., vegetativ, B.F.D., bioelektrische Funktionsanalyse Dunkelfeld-Mikroskopie, Tuina, Qi Gong, H.O.T." und "Bioresonanztherapie" stelle einen Verstoß gegen § 11 Nr. 6 HWG dar.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Klage in ihren Anträge zu 1. a) mit den Begriffen "Kirlianphotographie, Miasmatik, craniosacrale und NLP" , 1. b) und c) im Termin zur mündlichen Verhandlung anerkannt.
Gründe
I.
In der Hauptsache zu 1. a) mit den Begriffen "Kirlianphotographie, Miasmatik, craniosacrale und NLP", 1. b) und c) ist der Beklagte ohne weitere rechtliche Prüfung seinem Anerkenntnis gemäß nach § 307 ZPO zu verurteilen.
II.
Die Klage ist in ihrem Antrag zu 1. a) im Übrigen begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbeaussagen aus §§ 8 Abs. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG, § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 HWG.
Nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 HWG darf außerhalb der Fachkreise u. a. für Verfahren nicht mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen geworben werden, soweit sie nicht in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind. Die Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen verstößt gegen diese Vorschrift. Die Kammer kann dies auf Grund eigener Sachkunde beurteilen, ohne dass es der Einholung eines sprachwissenschaftlichen und/oder demoskopischen Gutachtens bedarf. Denn ihre Mitglieder gehören selbst dem mit der Werbung angesprochenen Personenkreis an und sind in der Lage, die erforderliche Parallelwertung in der Laiensphäre vorzunehmen (vgl. Doepner, HWG, 2. Auflage, § 11 Nr. 6 Rz. 25 f.).
Auch die Angaben "Ostheopathie, Chirotherapie, Dunkelfeldiagnose, T.C.M., vegetativ, B.F.D., bioelektrische Funktionsanalyse, Dunkelfeld-Mikroskopie, Tuina, Qi Gong, H.O.T." und "Bioresonanztherapie" als solche sind fach- bzw. fremdsprachliche Bezeichnung, die nicht in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind.
Fachsprachliche Bezeichnungen sind Bezeichnungen, die durch explizite Definitionen zum Terminus geformt wurden und die der Verständigung zwischen Angehörigen eines fachlich abgegrenzten Kommunikationsbereichs dienen sollen (Doepner, HWG, 2. Auflage, § 11 Nr. 6 Rz. 15). Fremdsprachliche Bezeichnungen sind Bezeichnungen, die einer fremden Sprache angehören. (Doepner, HWG, 2. Auflage, § 11 Nr. 6 Rz. 13). Jedenfalls um fachsprachliche Bezeichnungen handelt es sich bei diesen Begriffen, die nicht zu den vom Verbotsbereich des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 HWG ausgenommenen Bezeichnungen der Gemeinsprache gehören, denn Gemeinsprache ist die im ganzen Sprachgebiet gültige, allen Angehörigen der Sprachgemeinschaft verständliche und zum allgemeinen, nicht speziell fachgebundenen Gedankenaustausch gebrauchte Form der Sprache (Doepner, HWG, 2. Auflage, § 11 Nr. 6 Rz. 17). Davon kann bei "Ostheopathie, Chirotherapie, Dunkelfeldiagnose, T.C.M., vegetativ, B.F.D., bioelektrische Funktionsanalyse, Dunkelfeld-Mikroskopie, Tuina, Qi Gong, H.O.T." und "Bioresonanztherapie" nicht ausgegangen werden.
Die Bedeutung der Bezeichnungen erschließt sich nicht — wie erforderlich — spontan und ohne Zuhilfenahme weiterer Erkenntnisquellen. Was diese Angaben bedeuten, erklärt der Beklagte selbst nicht. Dass die Mitglieder der Kammer im Übrigen nicht ohne weiteres in der Lage sind, die zu beurteilenden fach- bzw. fremdsprachlichen Ausdrücke — spontan und nicht erst nach langem Nachdenken oder gar unter Zuhilfenahme anderer Erkenntnisquellen — einer zutreffenden Parallelwertung in der Laiensphäre zu unterziehen — und zwar keinen einzigen hiervon — lässt den Schluss zu, dass beachtliche Teile der angesprochenen Bevölkerung die Werbeangaben ebenfall unzureichend, falsch oder überhaupt nicht verstehen werden (vgl. Doepner, HWG, 2. Auflage, § 11 Nr. 6 Rz. 25, 23). Daran ändert sich auch durch die Klammerzusätze "bioelektrische Funktionsanalyse" bei "B.F.D." und "Sauerstoff-Ozon" bei "H.O.T." nichts, denn auch diese beiden Begriffe sind aus sich selbst heraus nicht verständlich und können einer zutreffenden Parallelwertung in der Laiensphäre nicht spontan und ohne weitere Hilfsmittel unterzogen werden. Dies trifft genauso auf die Begriffe "Tuina" und "Qi Gong" zu, die entgegen der Auffassung des Beklagten nicht als Erklärung für den Begriff "Traditionelle Chinesische Medizin" verwendet werden, sondern nur für die Abkürzung "T.C.M.", die ihrerseits wiederum nicht verständlich ist. Dies zeigt, dass die in Rede stehenden Bezeichnungen nicht allgemein verständlich sind und demgemäß nicht zum allgemeinen passiven — oder gar aktiven — Wortschatz gehören. Zwar sind an das Verstehen der fachsprachlichen Bezeichnung nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen, es genügt eine Parallelwertung in der Laiensphäre (BGH GRUR 1995, 615 — Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie) und damit ein Erfassen ihrer Bedeutung auch nur ungefähr. Das kann aber vorliegend bei solchen Begriffsbildungen nicht angenommen werden, denn es ist auf den durchschnittlich gebildeten medizinischen Laien bzw. den deutschsprechenden Durchschnittsleser abzustellen (Doepner, HWG, 2. Auflage, § 11 Nr. 6 Rz. 30), dem die streitgegenständlichen Werbeaussagen — wie gezeigt — nicht geläufig und auch nicht spontan erschließbar sind. Der Beklagte trägt im Übrigen keine tatsächlichen Umstände vor, aus denen sich im Einzelfall ergeben könnte, dass die streitgegenständlichen Werbeaussagen tatsächlich in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen sein sollten. Greifbare Anhaltspunkte hierfür bestehen nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen des § 93 ZPO sind nicht erfüllt. Der Beklagte hat Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben. Veranlassung zur Einleitung gerichtlicher Schritte besteht für den Anspruchsteller dann, wenn er bei objektiver Würdigung der Sachlage und des Verhaltens des in Anspruch Genommenen zu dem Ergebnis gelangen kann, er werde sein Begehren nicht ohne gerichtlich Hilfe durchsetzen können. Besonderheiten gelten in wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsfällen. Nach allgemeiner Meinung gibt der Verletzer Veranlassung zur Erhebung der Klage bzw. zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung regelmäßig erst dann, wenn er auf eine Abmahnung nicht oder negativ reagiert (OLG Düsseldorf OLGR 2001, 460 f.; vgl. BGH NJW 1990, 1905). Dies ist hier der Fall, denn der Beklagte hat die von dem Kläger mit Schreiben vom 30. August 2004 unterbreitete strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht unterzeichnet.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 1; 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 11.000,-- € festgesetzt, davon entfallen 5.000,-- € auf den anerkannten Teil der Klageanträge 1. a), 1. b) und 1. c).
Dr. Wirtz Dr. Russack Stickel
LG Düsseldorf:
Urteil v. 24.07.2006
Az: 12 O 66/05
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