Oberlandesgericht Stuttgart:
Beschluss vom 5. November 2013
Aktenzeichen: 20 W 4/12

(OLG Stuttgart: Beschluss v. 05.11.2013, Az.: 20 W 4/12)

1. Zur Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums in Spruchverfahren (Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 05.06.2013 - 20 W 6/10 -, vom 24.07.2013 - 20 W 2/12 - sowie vom 15.10.2013 - 20 W 3/13).

2. Zur Bedeutung eines bei der Veräußerung des zu bewertenden Unternehmens Jahre nach dem Bewertungsstichtag erzielten Verkaufspreises für die Schätzung des maßgebenden Verkehrswerts.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin Ziff. 3 gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2012 - 32 AktE 17/02 KfH - wird

zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerinnen tragen gesamtschuldnerisch die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 EUR festgesetzt.

Gründe

A.

Gegenstand dieses Spruchverfahrens ist die gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung wegen des zwischen den Antragsgegnerinnen abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrags vom 21.12.2001.

I.

1.

Die Beschwerdeführerin ist - wie die übrigen Antragsteller, die am Verfahren in erster Instanz beteiligt waren - Minderheitsaktionärin der Antragsgegnerin Ziff. 1. Diese firmierte früher als X ... AG, L., und firmiert nunmehr nach Durchführung diverser Umwandlungsmaßnahmen als X ... Holdings GmbH, L. (im Folgenden: X). Als anderes Unternehmen im Sinne des § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG an dem Gewinnabführungsvertrag vom 21.12.2001 beteiligt ist die Antragsgegnerin Ziff. 2. Diese firmierte früher als S AG und firmiert nunmehr nach formwechselnder Umwandlung als E I GmbH, S. (im Folgenden: S).

Die X wurde als Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in L. gegründet. Sie leitet als Holdinggesellschaft eine Gruppe in- und ausländischer Beteiligungsgesellschaften, wobei sie im Bewertungszeitraum acht unmittelbare und sechzehn mittelbare Beteiligungen hielt. Die X und die Beteiligungsgesellschaften sind geographisch unterteilt, nämlich in das Segment D. und Ö., das die X selbst sowie im Wesentlichen die X ... A. AG abdecken, ferner in das Segment G., das die X ... (UK) Ltd., das Segment S., das die größte operative Gesellschaft E .., O., sowie in das Segment Übrige, das insbesondere die X ... l. S. p. A., M., I. als Beteiligung mit der höchsten Bedeutung abdeckt.

Die Beteiligungsgesellschaften sind unter der Bezeichnung X auf dem Gebiet der Parkraumbewirtschaftung, der Betreuung von Immobilien und der Erbringung von auf Verkehrssteuerung bezogenen Dienstleistungen tätig. Insbesondere erwerben, mieten, pachten, verwalten, veräußern, vermieten oder verpachten sie Parkplätze und Parkhäuser. Die X kann auf diesem Gebiet auch selbst tätig werden oder sich auf die Verwaltung ihrer Beteiligungen beschränken.

S ist Obergesellschaft einer Unternehmensgruppe, die u. a. auf den Geschäftsfeldern Kollektion und Produktion sowie Handel mit Schuhen, Herstellung und Vertrieb von Pappe, Lederfaserstoffen und Kunststofferzeugnissen, Immobilien sowie Dienstleistungen insbesondere auf den Gebieten Facility Management und Sicherheit tätig ist bzw. war, ferner über die Beteiligung an X im Bereich Parkraumbewirtschaftung und Verkehrssteuerung.

Am 31.12.2011 hielt die E ... ... ... AG 95,4 % des Grundkapitals von S und wurde nach einem Squeeze-Out im Jahre 2002 deren alleinige Aktionärin.

2.

Die Antragsgegnerinnen schlossen am 21.12.2001 einen Gewinnabführungsvertrag zu Gunsten der S AG als anderem Unternehmen (Anlage AG 1). Durch diesen Vertrag verpflichtete sich X, den gesamten Gewinn an S abzuführen; im Gegenzug verpflichtete sich S, den Verlust von X auszugleichen. In § 5 dieses Vertrags wurde als fester Ausgleich gemäß § 304 AktG ein Betrag in Höhe von 5,80 EUR je Stückaktie, erstmals für das Geschäftsjahr 2001, und in § 6 dieses Vertrags eine Abfindung gemäß § 305 AktG in Höhe von 95,50 EUR je Stückaktie festgesetzt.

Dem Gewinnabführungsvertrag lag ein Bewertungsgutachten der A Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: Bewertungsgutachter) vom 10.12.2001 zu Grunde (Anlage AG 2). Dieses ermittelte zum Bewertungsstichtag am 12.04.2002, dem Tag der Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag durch die Hauptversammlung der X, einen Unternehmenswert der X in Höhe von 187.342.000,00 EUR, woraus sich ein fester Ausgleich gemäß § 304 AktG in Höhe von 5,80 EUR je Stückaktie sowie eine Abfindung gemäß § 305 AktG in Höhe von 95,03 EUR je Stückaktie ergaben. Am 31.01.2002 erstatteten die Vorstände der beteiligten Unternehmen einen gemeinsamen Bericht über den Gewinnabführungsvertrag (Anlage AG 1).

Mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 19.12.2001 - 32 AktE 36/01 KfH - wurde die B ... ... AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: B) zum gemeinsamen Vertragsprüfer der beteiligten Gesellschaften nach § 293 c Abs. 1 AktG bestellt. Die B erstattete unter dem 10.02.2002 den Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags (Anlage AG 4). Dieser bestätigte die Höhe der Abfindung und der Ausgleichszahlung des Bewertungsgutachters.

Die Zustimmung der Hauptversammlung der X zum Gewinnabführungsvertrag vom 12.04.2002 wurde am 24.10.2002 bei der X ins Handelsregister eingetragen. Die Veröffentlichung der Handelsregistereintragung im Bundesanzeiger erfolgte am 20.11.2002.

Aufgrund eines im Rahmen einer Beschlussmängelklage gegen die Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag durch die Hauptversammlung der X vom 12.04.2002 vor dem Landgericht Stuttgart geschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 23.10.2002 erhöhte die S AG die vereinbarte Ausgleichszahlung einmalig für das Jahr 2001 von 5,80 EUR je Aktie um 9,04 EUR auf 14,84 EUR nebst einer weiteren Verzinsung ab 13.04.2002 bis zur Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister.

Der Gewinnabführungsvertrag vom 21.12.2001 wurde durch Kündigung vom 30.06.2004 mit Wirkung zu diesem Tag aufgehoben.

3.

Das Grundkapital der X belief sich zum 31.01.2002 auf 5.040.057,16 EUR, eingeteilt in 1.971.499 auf den Inhaber lautender Aktien (Stückaktien). S übernahm in den Jahren 2000 bis 2002 schrittweise Aktien an X von verschiedenen außenstehenden Aktionären und hielt am 21.12.2001 98,65 % der Stückaktien, während sich 1,35 % der Aktien im Streubesitz befanden.

Die Aktien der X wurden am geregelten Markt der Börsen D., S. und der F. Wertpapierbörse gehandelt, wobei das Handelsvolumen im maßgebenden Zeitraum außerordentlich gering war.

4.

Grundlage der auf 95,50 EUR je Aktie bemessenen Abfindung sowie des auf 5,80 EUR je Aktie bemessenen Ausgleichs ist das erwähnte Gutachten der A Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Dieses ermittelte den Unternehmenswert der X unter Zugrundelegung der Verlautbarungen der von dem Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) aufgestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Fassung vom 28.06.2000 (IDW S 1 2000) im Ertragswertverfahren.

Der Bewertungsgutachter gelangt zu einem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens der X zum 01.01.2001 von 173.597.000 EUR; dieser Wert entspricht dem Unternehmenswert zu diesem Zeitpunkt, nicht betriebsnotwendiges Vermögen in nennenswertem Umfang war nicht vorhanden. Diesen durch Abzinsung der geplanten Überschüsse auf diesen Zeitpunkt ermittelten Unternehmenswert zum 01.01.2001 zinst der Bewertungsgutachter mit einem Kapitalisierungszinssatz auf (Aufzinsungsfaktor 1,07918) und gelangt auf diese Weise zu einem Unternehmenswert zum 12.04.2002 von 187.342.000 EUR. Bezogen auf 1.971.499 Stückaktien entspricht dies einem Wert je Aktie von 95,03 EUR.

Der von dem Bewertungsgutachter im Rahmen der Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren im sog. Zwei-Phasen-Modell zu Grunde gelegte Detailplanungszeitraum umfasst den Forecast für das Geschäftsjahr 2001, der auf ungeprüften Ist-Werten zum 31.07.2001 aufsetzt, sowie eine detaillierte Planung für die Geschäftsjahre 2002 und 2003. Basis für die Plausibilisierung der Prognosen über die zukünftige Entwicklung der X waren die geprüften Jahres- und Konzernabschlüsse für 1999 bis 2000 sowie die entsprechenden internen Ergebnisrechnungen. Dabei wurden für Zwecke der Bewertung insbesondere außerordentliche und nicht wiederkehrende Effekte eliminiert.

Die Fortschreibung für die Zeit der ewigen Rente ab dem Jahr 2004 erfolgt auf der Basis der Planung für das Jahr 2003. Dieses sei grundsätzlich repräsentativ für die ewige Rente, weil es in seiner Zusammensetzung von Erträgen und Aufwendungen der Gesellschaft ihre nachhaltige, sich aus der Unternehmensplanung ergebende Ertragskraft widerspiegele.

Die in der Detailplanungsphase wie auch der Phase der ewigen Rente erwarteten künftigen Erträge wurden jeweils mit einem Kapitalisierungszinssatz abgezinst. Der Bewertungsgutachter legt einen Basiszinssatz von 6,0 % jährlich zu Grunde. Zur Plausibilisierung des Risikozuschlags zieht er das Capital-Asset-Pricing-Modell (CAPM) heran. Der Bewertung wurde eine Marktrisikoprämie von 5,0 % zu Grunde gelegt sowie ein Betafaktor von 0,7, somit ein Risikozuschlag von 3,5 %. Schließlich setzt der Bewertungsgutachter für die Zeit der ewigen Rente einen Wachstumsabschlag vom Kapitalisierungszinsfuß von 1,0 % an. Daraus ergeben sich Kapitalisierungszinssätze von 6,17 % für die Phase I sowie von 5,17 % für die Zeit der ewigen Rente, jeweils nach persönlichen Ertragssteuern.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Bewertung wird auf das erwähnte Gutachten (Anlage AG 2) verwiesen.

Der gemeinsame Vertragsprüfer für die an dem Gewinnabführungsvertrag beteiligten Gesellschaften bestätigte die Angemessenheit der in dem Gewinnabführungsvertrag vorgesehenen Ausgleichszahlung und Abfindung. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf den Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags vom 10.02.2002 (Anlage AG 4).

II.

Die in erster Instanz beteiligten Antragsteller und nun noch die Antragstellerin Ziff. 3 und Beschwerdeführerin begehrten bzw. begehrt im Spruchverfahren die Festsetzung einer über 95,50 EUR je Aktie hinausgehenden Abfindung und eines über 5,80 EUR je Aktie hinausgehenden Ausgleichs.

Das Landgericht hat mit diversen Beschlüssen die Verfahren bezüglich aller in erster Instanz beteiligten Antragsteller zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Beschluss vom 07.03.2002 (Bl. 86) Rechtsanwalt Dr. B. zum Vertreter der außenstehenden Aktionäre sowohl für den angemessenen Ausgleich nach § 304 AktG als auch für die angemessene Abfindung nach § 305 AktG bestellt.

Die Antragsgegnerinnen sind dem Erhöhungsverlangen entgegengetreten.

Mit Beschluss vom 10.07.2003 (Bl. 140 ff.) hat das Landgericht ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Werts der X zum maßgebenden Bewertungsstichtag in Auftrag gegeben und Dipl.-Kfm. WP/StB F zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Dieser hat das Gutachten unter dem 21.01.2011 erstattet (Bl. 245). In der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2012 (Bl. 340 ff.) hat der gerichtliche Sachverständige entsprechend der Anordnung des Landgerichts durch Beschluss vom 13.01.2012 (Bl. 314 ff.) sein Gutachten erläutert und Fragen hierzu beantwortet.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.10.2012 (Bl. 359 ff.) den von der Antragsgegnerin Ziff. 2 zu zahlenden festen Ausgleich auf 6,52 EUR je Aktie sowie die von ihr zu leistende Abfindung auf 106,82 EUR festgesetzt und den Antragsgegnerinnen die Tragung der Gerichtskosten sowie ihrer außergerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auferlegt, ferner die Tragung der Kosten des Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre.

Begründet hat das Landgericht seinen Beschluss im Wesentlichen wie folgt:

Die Anträge seien nach den vor Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetztes maßgebenden Vorschriften zulässig gestellt und zu Recht gegen beide Antragsgegnerinnen gerichtet worden.

Sie seien auch teilweise begründet, was zur Festsetzung eines höheren Ausgleichs bzw. einer höheren Abfindung führe.

Das Landgericht folgt dem gerichtlichen Sachverständigen in seiner Beurteilung. Es legt seiner Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO den von dem Sachverständigen aufgrund der von ihm durchgeführten Ertragswertberechnung ermittelten Unternehmenswert von 210.600.000,00 EUR zu Grunde. Die von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen seien eine taugliche Schätzungsgrundlage.

1.

Dies gelte zunächst für die maßgebende Unternehmensplanung und hier für die gewählte Bewertungsbasis. Nicht zu beanstanden sei die Aufteilung in einen Detailplanungszeitraum, der hier die Jahre 2001 bis 2003 umfasste, wobei für das Jahr 2001 die bereits vorliegenden Ist-Zahlen per Juli 2001 Berücksichtigung fanden, sowie in die Phase der ewigen Rente ab dem Jahr 2004, deren Berechnung auf dem für das Jahr 2003 prognostizierten Überschuss beruhte. Dass vor allem für das Planjahr 2002 eine weitere Aufgliederung nach den diversen Typen der von den Beteiligungsgesellschaften der X geschlossenen Verträge mangels erforderlicher Unterlagen, die entweder nicht existierten oder zumindest mittlerweile nicht mehr auffindbar sind, nicht möglich war, für eine eingehendere Plausibilitätsbetrachtung jedoch erforderlich gewesen wäre, bewirke zwar eine Plausibilisierungslücke; sie sei jedoch bei einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Plausibilisierungstiefe im Übrigen hinnehmbar.

Dass die 49%-ige Beteiligung der X ... A. an der S ...gesellschaft mbH W. nicht in die Planungsrechnung einbezogen wurde, sei ohne nennenswerte Auswirkung auf den Unternehmenswert. Entsprechendes gelte für vom Sachverständigen festgestellte Inkonsistenzen der Investitionsplanung mit der geplanten Entwicklung des Buchwerts des Anlagevermögens sowie weitere Planungsinkonsistenzen im Zusammenhang mit der Rückführung von Gewinnrücklagen im Planjahr 2002 und Dividendenausschüttungen im Geschäftsjahr 2001.

Im Detailplanungszeitraum habe es insbesondere nicht der Berücksichtigung des Umstands bedurft, dass der Vergleich des Forecast 2001 mit den Ist-Werten dieses Jahres eine deutliche Überschreitung des Jahresergebnisses ergeben habe, denn diese sei vor allem auf zahlungsunwirksame neutrale Erträge aus Kursgewinnen sowie die Auflösung von Rückstellung zurückzuführen gewesen. Es bestehe auch kein Anlass, den Unternehmenswert im Hinblick auf den Umstand zu erhöhen, dass im Jahr 2001 thesaurierte Gewinne der Tochtergesellschaften als Dividende an die X ausgeschüttet wurden; der damit verbundene werterhöhende Effekt sei durch den vor dem Landgericht am 23.01.2002 geschlossenen Vergleich mehr als kompensiert worden.

Die Umsatzplanung im Detailplanungszeitraum sei als vorsichtig, doch nicht zu pessimistisch und jedenfalls nicht als unplausibel einzustufen.

Insbesondere habe der Sachverständige eine erhebliche Steigerung der betrieblichen Aufwendungen im Planjahr 2001 festgestellt, die ihren Hintergrund darin hatte, dass bei den Ist-Abschlüssen der X ... Ltd. eine von der Planung abweichende Zuordnung von Materialaufwendungen zu den sonstigen betrieblichen Aufwendungen erfolgt sei. Infolgedessen habe der Sachverständige die sonstigen betrieblichen Aufwendungen um 7,5 Mio. EUR verringert und die Materialaufwendungen entsprechend erhöht, wobei es sich allerdings um eine Schätzung handelte, weil detailliertere Unterlagen dem Sachverständigen nicht vorlagen. Das hielt das Landgericht für hinnehmbar, weil bessere Erkenntnismöglichkeiten insoweit nicht bestanden hätten.

Starke Umsatzanstiege, die in den Jahren 2000 und 2001 vorlagen, seien auf den Abschluss einzelner Neuverträge großen Umfangs zurückzuführen gewesen. Eine Wiederholung solcher Effekte habe nicht ohne weiteres unterstellt werden können, weshalb die der Bewertung zu Grunde zu legende Umsatzsteigerung entsprechend zu bereinigen gewesen sei.

Die Planung des Finanzergebnisses sei nicht zu beanstanden gewesen.

Soweit Inkonsistenzen bei der Planung der Steueraufwendungen vorgelegen hätten, seien diese ohne Auswirkung auf den Unternehmenswert geblieben, weil es sich um gegenläufige Effekte gehandelt habe, die sich nahezu vollständig ausgeglichen hätten.

Infolge von Inkonsistenzen bei der Steuerberechnung für die ewige Rente, die der Sachverständige festgestellt habe, sei der Unternehmenswert um 5,7 Mio. EUR zu erhöhen gewesen.

2.

Der von dem Sachverständigen zu Grunde gelegte Basiszinssatz von 5,5 % sei nicht zu beanstanden, ebenso wenig die Heranziehung des CAPM-Modells und hier einer Marktrisikoprämie von 5 % vor Steuern, die sich innerhalb der vertretbaren Bandbreite bewege.

Die Kammer folge ferner dem Sachverständigen insofern, als dieser den vom Bewertungsgutachter angesetzten verschuldeten Betafaktor der X von 0,7 übernommen habe. Dieser bewege sich ebenfalls innerhalb einer vertretbaren Spannbreite. Der Börsenkurs der X sei hier wegen der geringen Handelsintensität für die Bestimmung des Risikozuschlags nicht verwendbar gewesen. Der Sachverständige habe eine Peer-Group untersucht, allerdings seien lediglich zwei Gesellschaften einigermaßen mit der X vergleichbar gewesen, angesichts ihrer Tätigkeit in anderen geographischen Regionen jedoch auch nur bedingt.

Überzeugend habe der Sachverständige den Wachstumsabschlag von 1,0 %, den der Bewertungsgutachter ansetzte, auf 1,5 % erhöht.

Eine weitere Erhöhung des Unternehmenswertes durch nicht betriebsnotwendiges Vermögen sei nicht veranlasst gewesen.

3.

Ohne Auswirkung auf die Höhe des Unternehmenswertes sei nach Überzeugung der Kammer schließlich der Umstand geblieben, dass im Jahr 2007 die X von der Antragsgegnerin Ziff. 2 für 885 Mio. EUR verkauft worden sei. Der im Termin vor der Kammer für die X aufgetretene Herr S habe ausgeführt, es sei kurz vor dem Verkauf für niemanden des Managements absehbar gewesen, dass ein derartiger Verkaufspreis zustande kommen könne. Die Ursache für den Preissprung sei vielmehr darin zu sehen, dass im Zeitpunkt 2007 generell Unternehmen sehr hoch bewertet wurden und sich die Finanzinvestoren gegenseitig bezüglich der Preisfindung aufgeschaukelt hätten.

4.

Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung verweist der Senat auf den Beschluss des Landgerichts.

III.

Gegen den ihr am 29.10.2012 (Bl. 389) zugestellten Beschluss des Landgerichts hat die Antragstellerin Ziff. 3 am 12.11.2012 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 413).

Die Beschwerdeführerin begehrt die Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und die Bestimmung einer 106,82 EUR je Aktie übersteigenden Abfindung und eines 6,52 EUR netto je Aktie übersteigenden Ausgleichs.

Sie trägt hierzu in der Beschwerdebegründung, auf die der Senat im Übrigen verweist, im Wesentlichen vor:

1.

Die Kammer habe maßgebliche Hinweise auf einen erheblich höheren Unternehmenswert ausgeblendet. Sie habe unberücksichtigt gelassen, dass die Zielgesellschaft innerhalb von weniger als zwei Jahren nach Abschluss des Unternehmensvertrages an die Beteiligungsgesellschaft I zu einem Preis veräußert worden sei, der um etwa 26 % über dem von der Kammer zu Grunde gelegten Unternehmenswert gelegen habe. Gut zwei weitere Jahre später sei die Zielgesellschaft für 885 Mio. EUR verkauft worden, der Erlös habe damit 320 % über dem von der Kammer angenommenen Unternehmenswert gelegen. Bei derartigen Divergenzen sei die als maßgebend angesehene Planung als untauglich anzusehen.

Die vom Landgericht vorgenommene Würdigung dieser Umstände sei unzureichend, die Unternehmenspreise hätten sich innerhalb des maßgebenden Zeitraums nicht verdreifacht, zumal der Sachverständige im Termin vor der Kammer ausgeführt habe, es seien keine Ereignisse feststellbar gewesen, die die in Frage stehende Wertentwicklung rechtfertigen könnten.

2.

Außerdem hätten die Antragsgegnerinnen in erheblichem Umfang die Aufklärung bewertungsrelevanter Umstände konterkariert.

Dies betreffe zum einen den Umstand, dass vor allem für das Planjahr 2002 eine weitere Aufgliederung nach den diversen Typen der von den Beteiligungsgesellschaften der X geschlossenen Verträge mangels erforderlicher Unterlagen nicht möglich war, für eine eingehendere Plausibilitätsbetrachtung jedoch erforderlich gewesen wäre. Dass die Kammer die hierdurch bewirkte Plausibilisierungslücke für hinnehmbar hielt, sei nicht nachvollziehbar und im Ergebnis nicht akzeptabel. Etwaige Versäumnisse der Antragsgegnerinnen seien im Ergebnis zu Gunsten der anspruchsberechtigten Minderheitsaktionäre der Zielgesellschaft auszulegen.

Entsprechendes gelte zum anderen im Hinblick auf das Fehlen detaillierterer Unterlagen im Zusammenhang mit der Kostenzuordnung im Bereich sonstiger betrieblicher Aufwendungen und Materialaufwendungen.

3.

Zudem habe das Landgericht zu Unrecht diverse Planungsinkonsistenzen als vernachlässigbar angesehen.

Das gelte für die 49%-ige Beteiligung der X ... A. an der S ...gesellschaft mbH W., die nicht in die Planungsrechnung einbezogen wurde, ferner für die vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Inkonsistenzen der Investitionsplanung mit der geplanten Entwicklung des Buchwerts des Anlagevermögens sowie für die weiteren Planungsinkonsistenzen im Zusammenhang mit der Rückführung von Gewinnrücklagen im Planjahr 2002 und Dividendenausschüttungen im Geschäftsjahr 2001. Hinsichtlich der deutlichen Überschreitung des Jahresergebnisses gegenüber dem Forecast 2001 habe das Landgericht verkannt, dass die Minderheitsaktionäre der Zielgesellschaft am gesamtern Jahresergebnis zu beteiligen seien und nicht nur Anspruch auf das operative Ist-Ergebnis hätten.

4.

In der Gesamtschau habe das Landgericht die Plausibilität von Unternehmensplanung einerseits und dem Ansatz des systematischen Unternehmensrisikos andererseits verkannt. Während die Kammer eine vorsichtige Unternehmensplanung konstatiere, spreche sie sich für einen Betafaktor aus, der aus einer Peer-Group abgeleitet werde, deren Expansionsstrategie nicht untersucht worden sei. Es könne indes nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Vergleichsunternehmen ebenfalls konservativ am Markt agierten mit der Folge, dass der für diese Unternehmen ermittelte Betafaktor dem systematischen Unternehmensrisiko eines vorsichtig planenden Unternehmens entspreche. Im Übrigen habe der gerichtliche Sachverständige aus den Peer-Group-Daten einen geringeren Betafaktor abgeleitet als denjenigen, der letztlich angesetzt worden sei.

5.

Schließlich überzeuge es nicht, die starken Umsatzanstiege, die in den Jahren 2000 und 2001 vorlagen und die auf den Abschluss einzelner Neuverträge großen Umfangs zurückzuführen waren, mit Hinweis darauf, dass eine Wiederholung solcher Effekte nicht ohne weiteres unterstellt werden könne, bei der Bewertung zu bereinigen.

IV.

Die Antragsgegnerinnen treten der sofortigen Beschwerde entgegen. Sie halten die Beschwerdebegründung für in weiten Teilen unsubstantiiert. Im Einzelnen erwidern sie darauf wie folgt:

1.

Das Landgericht habe den in den Jahren 2004 und 2007 erzielten Verkaufserlösen zu Recht für seine Entscheidung keine Bedeutung beigemessen. Es gelte das Stichtagsprinzip, der spätere Verkauf sei zum maßgebenden Zeitpunkt nicht angelegt gewesen, schon deshalb spielten die späteren Verhältnisse in den Jahren 2004 und 2007 keine Rolle.

Abgesehen davon ließen die Verkaufspreise auch schon von vornherein kaum Rückschlüsse auf den anhand objektiver Kriterien zu bestimmenden Unternehmenswert zu. Im Übrigen handle es sich bei dem in den Medien im Jahr 2004 genannten Verkaufspreis von 227 Mio. EUR um den Unternehmenswert vor Abzug von Netto-Finanzverbindlichkeiten von über 90 Mio. EUR, der Eigenkapitalwert seinerzeit habe somit lediglich 137 Mio. EUR betragen.

Der im Jahr 2007 erzielte Verkaufspreis sei auf eine Reihe von Umstrukturierungen zurückzuführen. Die tatsächlich eingetretene positive Entwicklung des Geschäfts sei weder absehbar noch angelegt gewesen. Der nach Presseberichten im Jahr 2004 erzielte Verkaufspreis von 885 Mio. EUR umfasse Netto-Finanzverbindlichkeiten von etwa 144 Mio. EUR. Außerdem seien im Jahr 2007 Investoren bereit gewesen, Kaufpreise weit über dem tatsächlichen Unternehmenswert zu bezahlen. Die seinerzeit bestehende Kreditblase habe ihr Übriges getan.

2.

Dem Vorwurf, die Antragsgegnerinnen hätten in erheblichem Umfang die Aufklärung bewertungsrelevanter Umstände konterkariert, sei entschieden entgegenzutreten. Tatsächlich seien dem Gutachter sämtliche angeforderten Unterlagen zur Verfügung gestellt worden, soweit sie vorhanden gewesen seien. Ein höherer Detaillierungsgrad sei nicht möglich und zur lediglich nötigen Plausibilisierung der Unternehmensbewertung auch nicht erforderlich gewesen.

3.

Hinsichtlich der von ihr gerügten Planungsinkonsistenzen trage die Beschwerdeführerin bereits nicht schlüssig vor, inwieweit die aufgeführten Positionen in der Gesamtschau eine nennenswerte Änderung des Unternehmenswerts ergäben, entscheidend komme es jedoch auf eine Gesamtbeurteilung an.

Dass die 49%-ige Beteiligung der X ... A. an der S ... Gesellschaft mbH W. unberücksichtigt blieb, sei angesichts deren äußerst geringen Anteils am Ergebnis der Antragsgegnerin Ziff. 2 nicht zu bemängeln. Etwaige Inkonsistenzen in der Investitionsplanung hätten sich gegenseitig ausgeglichen und seien folglich ohne Auswirkungen auf die Wertberechnung. Inwieweit etwaige Planungsinkonsistenzen im Zusammenhang mit der Rückführung von Gewinnrücklagen im Jahr 2002 und die Nichtberücksichtigung von Dividendenausschüttungen im Geschäftsjahr 2001 von Relevanz sein könnten, zeige die Beschwerde nicht auf; diese Gesichtspunkte seien in dem Vergleich vom 23.10.2002 bereits hinreichend berücksichtigt worden.

Die Abweichung des Jahresergebnisses gegenüber dem Forecast 2001 sei zu gering gewesen, um in die Bewertung einbezogen zu werden. Außerdem habe der gerichtliche Sachverständige festgestellt, dass bei einer werterhöhenden Berücksichtigung der zahlungsunwirksamen Erträge im Gegenzug ein höherer Verschuldungsgrad und höherer Zinsaufwand in den Folgejahren hätten eingerechnet werden müssen, so dass sich per Saldo keine wesentliche Änderung des Wertes ergeben hätte.

4.

Ebenfalls zu Unrecht wende sich die Beschwerdeführerin gegen die herangezogene Peer-Group. Dafür, dass die Spannbreite, innerhalb derer sich der herangezogene Betafaktor bewege, unplausibel sei, gebe es weder tatsächliche Anhaltspunkte noch zeige die Beschwerdeführerin solche auf.

5.

Das Vorbringen der Beschwerde, es überzeuge nicht, die starken Umsatzanstiege, die in den Jahren 2000 und 2001 vorlagen und die auf den Abschluss einzelner Neuverträge großen Umfangs zurückzuführen waren, mit Hinweis darauf, dass eine Wiederholung solcher Effekte nicht ohne weiteres unterstellt werden könne, bei der Bewertung zu bereinigen, erschließe sich nicht. Die Umsatzausweitung beruhe nicht auf der Verlängerung bestehender Verträge, sondern auf der Erweiterung des Geschäfts im In- und Ausland. Eine Wiederholung der starken Umsatzanstiege habe zum Bewertungsstichtag nicht unterstellt werden können.

V.

Der Gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre hat zu der sofortigen Beschwerde nicht Stellung genommen.

B.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Beschwerde ist zulässig.

1.

Da das Spruchverfahren zwar vor dem 01.09.2003 eingeleitet, die Beschwerde jedoch erst nach dem 01.09.2003 erhoben wurde, gilt hier nach den maßgebenden Übergangsregelungen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG und des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG - unabhängig von dem für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Verfahrensrecht - für das Beschwerdeverfahren das SpruchG in seiner Fassung vor Änderung durch das FGG-ReformG. Statthaftes Rechtmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung ist somit nach § 12 Abs. 1 SpruchG a. F. die sofortige Beschwerde, die nach § 17 Abs. 1 SpruchG a. F. i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG binnen zwei Wochen ab Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung einzulegen ist (s. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 89 ff. [juris]; vgl. auch Bungert/Mennicke, BB 2003, 2021, 2022; Simon/Winter, SpruchG, 2007, § 17 Rn. 23 f.). Diese Frist ist hier gewahrt.

2.

Zu Recht hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen beide Antragsgegnerinnen gerichtet. Der Senat teilt die vom Landgericht im Einklang mit der früher überwiegenden Auffassung (s. etwa m. w. N. Gude, AG 2005, 233, 235) vertretene Ansicht, dass der Antrag im Spruchstellenverfahren, soweit ein Unternehmensvertrag im Streit steht und § 5 Nr. 1 SpruchG - wie hier für das Verfahren erster Instanz - unanwendbar ist, gegen beide Vertragsteile dieses Vertrags zu richten ist. Dies hat entsprechend für das zugehörige Beschwerdeverfahren zu gelten (s. Gude, AG 2005, 233, 235).

II.

Die Beschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Erfordernis, dass ein Gewinnabführungsvertrag einen angemessenen Ausgleich (§ 304 Abs. 1 AktG) sowie die Verpflichtung des anderen Teils zu enthalten hat, die Aktien außenstehender Aktionäre gegen eine angemessene Abfindung zu erwerben (§ 305 Abs. 1 AktG), rechtfertigt jedenfalls keine Korrektur der vom Landgericht festgesetzten Beträge nach §§ 304 Abs. 3 Satz 3, 305 Abs. 5 Satz 2 AktG zugunsten der Beschwerdeführerin. Das Landgericht hat jedenfalls die Anträge auf Festsetzung einer noch höheren Abfindung sowie eines noch höheren Ausgleichs als jeweils von dem Landgericht festgesetzt im Ergebnis zu Recht und in Übereinstimmung mit der Gesamtbeurteilung des gerichtlichen Sachverständigen zurückgewiesen.

1.

Nach § 305 Abs. 1 AktG muss ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben. Das Gericht hat nach § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG die vertraglich zu gewährende Barabfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 bis 3 AktG entspricht, insbesondere, wenn sie nicht angemessen im Sinne von § 305 Abs. 1 AktG ist. Eine Korrektur der vom Landgericht festgesetzten Abfindung durch den Senat zugunsten der Beschwerdeführerin scheidet nach diesen gesetzlichen Vorgaben aus.

a) Die hier maßgebenden rechtlichen Kriterien sind im Kern wie folgt zu konkretisieren (s. zuletzt Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 136 ff. [juris]; Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 99 ff. [juris]; Senat, Beschl. v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 72 ff. [juris]):

aa) Ob die Abfindung im Sinne von § 305 Abs. 1 AktG angemessen ist, ist eine Rechtsfrage, die von dem Gericht zu beantworten ist (vgl. Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 4). Unangemessen ist die angebotene Abfindung, wenn sie den übrigen Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263, 283 ff. - Feldmühle). Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289, 305 ff. - DAT/Altana).

bb) Zur Ermittlung des Verkehrswertes der Aktie gibt es weder eine als einzig richtig anerkannte Methode noch ist eine der gebräuchlichen Methoden in der Wirtschaftswissenschaft unumstritten. Vielmehr wird über jede der möglichen Bewertungsmethoden und über eine Vielzahl methodischer Einzelfragen, die sich bei der Anwendung der unterschiedlichen Bewertungsmethoden stellen, kontrovers diskutiert. Die Wertermittlung nach den verschiedenen Bewertungsmethoden wie auch Entscheidungen über methodische Einzelfragen innerhalb einer Methode werden regelmäßig zu unterschiedlichen Bewertungsergebnissen führen. Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht deshalb im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108 - Tz. 20 f. [juris] - DAT/Altana).

cc) Die Grundlagen der Schätzung müssen im Spruchverfahren zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (vgl. Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540). Der richterlichen Überzeugungsbildung sind bei einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht die Beweisanforderungen des § 286 ZPO zu Grunde zu legen, vielmehr hat das Gericht nach freier Überzeugung über die Bewertung zu entscheiden und es steht zudem in seinem Ermessen, inwieweit es eine Beweisaufnahme anordnet (vgl. Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 4). Eine Schätzung, die mangels greifbarer Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen würde, ist allerdings unzulässig (vgl. zum Spruchverfahren OLG Frankfurt, AG 2007, 449 - Tz. 16 [juris]; Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 205 [juris]; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540; allgemein Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 287 Rn. 14 sowie Foerste, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 287 Rn. 8).

dd) Das Gericht ist im Rahmen seiner Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums nicht gehalten, darüber zu entscheiden, welche Methode der Unternehmensbewertung und welche methodische Einzelentscheidung innerhalb einer Bewertungsmethode richtig sind. Vielmehr können Grundlage der Schätzung des Anteilswerts durch das Gericht alle Wertermittlungen sein, die auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Bewertungsmethoden sowie methodischen Einzelfallentscheidungen beruhen, auch wenn diese in der wissenschaftlichen Diskussion nicht einhellig vertreten werden. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach dessen Auffassung die Verwendung von Methoden, die in der Finanz- und Versicherungswirtschaft zum Zeitpunkt der Vornahme der Unternehmensbewertung gebräuchlich und anerkannt waren, für die Ermittlung des Unternehmenswerts grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Dass eine Methode in der Wirtschaftswissenschaft diskutiert werde und möglicherweise heute - im Zeitpunkt der Entscheidung - nicht mehr als Methode angewendet würde, ändere daran nichts (BVerfG, AG 2007, 697 - Tz. 23 [juris]).

ee) Grundlage der Schätzung des Gerichts können demnach vom Grundsatz her sowohl Wertermittlungen basierend auf fundamentalanalytischen Wertermittlungsmethoden wie dem Ertragswertverfahren als auch basierend auf marktorientierten Methoden wie einer Orientierung an Börsenkursen sein. Entscheidend ist, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist. Als anerkannt und gebräuchlich in diesem Sinne ist derzeit nicht nur, aber jedenfalls auch das anzusehen, was von dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in dem Standard IDW S 1 sowie in sonstigen Verlautbarungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) vertreten wird. Die Verlautbarungen des IDW stellen eine anerkannte Expertenauffassung dar und bilden als solche eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswertes (vgl. Senat, AG 2011, 420 - Tz. 261 [Rn. 261]; Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 273, 304, 380 [juris]). Dabei wird nicht verkannt, dass die Vorgaben des IDW S 1 und die sonstigen Verlautbarungen des IDW keine Rechtssätze sind, weil ihnen die normative Verbindlichkeit fehlt, da zum einen das IDW eine private Institution ohne Rechtssetzungsbefugnisse ist und es sich zum anderen um allgemeine Erfahrungssätze handelt, die aufgrund fachlicher Erfahrungen gebildet werden und somit vor allem auch einem dynamischen Prozess unterliegen. Entscheidend ist freilich, dass die Verlautbarungen des IDW - trotz aller dagegen im Allgemeinen oder in Einzelfragen vorgebrachten Kritik - von dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer anerkannt sind und bei Unternehmensbewertungen in der Praxis ganz überwiegend beachtet werden (vgl. Stilz, in: Festschrift für Mailänder, 2006, S. 423, 436). Sie leisten somit einen erheblichen Beitrag dazu, die Gleichmäßigkeit und Kontinuität der Unternehmensbewertung im Rahmen der fundamentalanalytischen Bewertungsmethoden zu sichern, was zugleich zur Kontinuität der Rechtsprechung führt, soweit diese Methoden zur Schätzung des Unternehmenswertes in Spruchverfahren herangezogen werden.

b) Die Schätzung des Unternehmenswertes durch den Senat unter Berücksichtigung dieser Grundsätze führt zu dem Ergebnis, dass eine Korrektur des vom Landgericht festgesetzten Betrags zum Vorteil der Beschwerdeführerin ausscheidet. Der Senat schätzt den Verkehrswert des Anteils eines Minderheitsaktionärs jedenfalls nicht auf einen höheren Betrag als das Landgericht, wobei der Senat als Grundlage seiner Schätzung sowohl die Unternehmensbewertung durch den Bewertungsgutachter und den sachverständigen Prüfer an Hand der Ertragswertmethode wie auch die Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen heranzieht. Die Schätzung des Unternehmenswerts nach der Ertragswertmethode führt jedenfalls nicht zu einem über dem vom Landgericht festgesetzten Abfindungsbetrag liegenden Wert.

aa) Die von dem Bewertungsgutachter zur Ermittlung des Unternehmenswertes der X durchgeführte, von dem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer nicht beanstandete Bewertung des Unternehmens im Ertragswertverfahren zum Stichtag 12.04.2002 (Tag der Hauptversammlung der X; vgl. § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG) bildet nach Maßgabe der teilweise korrigierenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen eine geeignete Schätzgrundlage für den Senat. Die genannten Bewertungen stellten nach den oben unter B II 1 a dargelegten Grundsätzen jedenfalls dann eine hinreichende Schätzgrundlage dar, wenn sie auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Methoden beruhten. Dies ist hier der Fall, sowohl hinsichtlich der gewählten Bewertungsmethode als auch hinsichtlich der methodischen Einzelentscheidungen. Die angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (vgl. BGH, NJW 2003, 3272 - Tz. 7 [juris]; Senat, AG 2011, 560 - Tz. 102 [juris] m. w. N.) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG 100, 289 - Tz. 61 ff. [juris]). Auch gegen das konkrete Vorgehen bei Anwendung der Ertragswertmethode bestehen hier keine methodischen Bedenken. Es entspricht in der Wirtschaftswissenschaft anerkannter und in der betriebswirtschaftlichen Praxis gebräuchlicher Handhabung, nach der bei Anwendung der Ertragswertmethode die den Aktionären künftig zufließenden Erträge des zu bewertenden Unternehmens zu schätzen und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz abzuzinsen sowie um Sonderwerte zu ergänzen sind.

bb) Die den Anteilseignern künftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens der X bestimmen sich grundsätzlich nach der Unternehmensplanung. Die insoweit vom Landgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Ansätze sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.

(1) Bei der gerichtlichen Überprüfung der in der Unternehmensplanung angesetzten Erträge im Spruchverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich nur um Schätzungen handelt, die auf Prognosen über künftige Entwicklungen gründen, von denen es nicht nur eine richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen (vgl. Senat, ZIP 2010, 274 - Tz. 137 [juris]). Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf ihre Annahme nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gutachters bzw. des Gerichts ersetzt werden (vgl. Senat, NZG 2007, 112 - Tz. 28 [juris]; Senat, ZIP 2008, 883 - Tz. 65 [juris]; Senat, AG 2010, 510 - Tz. 106 [juris]; Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 180 [juris]; vgl. auch BVerfG, AG 2012, 674 - Tz. 30 [juris]). Die der Unternehmensbewertung zu Grunde liegenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Unternehmen und ihrer Erträge sind demnach nur darauf zu überprüfen, ob sie auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhen und vertretbar sind (s. nur etwa Senat, AG 2006, 421 - Tz. 62 ff. [juris]; Senat, AG 2011, 49 - Tz. 95 ff. [juris] sowie BVerfG, AG 2012, 674 - Tz. 30 [juris]).

(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Erträge, die das Landgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch.

(a) Die Ermittlung der zukünftigen Ergebnisse durch die hier zu Grunde zu legenden Bewertungen ist in dem allgemein anerkannten und gebräuchlichen Phasenmodell erfolgt. Nach ihm wird zwischen der Detailplanungsphase und der Phase der ewigen Rente unterschieden. In der Detailplanungsphase werden die finanziellen Überschüsse in ihren einzelnen Komponenten in der Regel jahresweise detailliert geplant bzw. geschätzt, beruhend auf den in der Regel hinreichend detaillierten Planungsrechnungen des Unternehmens, während in der Phase der ewigen Rente eine pauschale Weiterentwicklung der finanziellen Überschüsse erfolgt (vgl. WP-Handbuch 2008, Band II, Rn. 156 ff.). Dem entspricht die hier angewandte Bewertungssystematik (vgl. auch S. 8 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Bedenken hiergegen sind nicht ersichtlich, die Beschwerde erhebt insoweit auch keine Einwendungen.

(b) Der Senat folgt der Beschwerde nicht in ihrer Auffassung, der Umstand, dass eine weitere Aufgliederung nach den diversen Typen der von den Beteiligungsgesellschaften der X geschlossenen Verträge mangels erforderlicher Unterlagen nicht möglich, für eine eingehendere Plausibilitätsbetrachtung jedoch erforderlich gewesen sei, gebiete eine Korrektur der Bewertung zu Gunsten der anspruchsberechtigten Minderheitsaktionäre.

(aa) Richtig ist allerdings, dass die vorgelegten Planungsrechnungen im Wesentlichen auf dezentral auf Ebene der einzelnen Landesgesellschaften erstellten, landesspezifischen Gewinn- und Verlustrechnungsplanungen beruhen, die zumindest für das Planjahr 2002 auf Basis der einzelnen Verträge des Vertragsportfolios der Einzelgesellschaften erarbeitet wurden. Die vorgelegten Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen der Einzelgesellschaften umfassen die einzelnen Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung. Weitergehende Aufgliederungen lagen dem Sachverständigen indes nicht vor, insbesondere keine hinreichenden, vollständigen und abstimmbaren Unterlagen zur Unterteilung der Ist- und Planzahlen auf die einzelnen Vertragstypen (Managementverträge, Pachtverträge und On-Street-Geschäft; s. S. 11 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Die einzelnen Vertragstypen unterscheiden sich aber in den jeweiligen Kosten- und Rentabilitätsstrukturen. Die erwähnte Aufgliederung wäre deshalb nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen erforderlich gewesen, um eingehendere Plausibilitätsbetrachtungen (s. S. 14 des Sachverständigengutachtens) zu den Planungsrechnungen vornehmen zu können. Die Aggregierung der Gewinn- und Verlustrechnungen der einzelnen Gesellschaften zu einer Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung konnte der Sachverständige zwar grundsätzlich nachvollziehen. Jedoch war eine Überleitung nur für die Positionen Umsatzerlöse und EBIT lückenlos nachvollziehbar. Unterlagen zur Aggregierung und Konsolidierung insbesondere der sonstigen betrieblichen Aufwendungen und Erträge, aber auch der Material- und Personalaufwendungen konnten hingegen nicht zur Verfügung gestellt werden, so dass eine abstimmbare Überleitung dieser Positionen nicht möglich war (s. S. 12 des Sachverständigengutachtens). Der geringe Detaillierungsgrad der dem Sachverständigen vorgelegten Unterlagen zur operativen Planung der einzelnen Gesellschaften habe nach allem eingehendere Plausibilitätsbetrachtungen deutlich eingeschränkt, vor allem angesichts der fehlenden Aufgliederung der Ist- und Planzahlen auf die einzelnen Vertragstypen. Die Aggregierung der Gewinn- und Verlustrechnungen der einzelnen Gesellschaften zur Konzernplanung konnte der Sachverständige zumindest in den Eckpunkten nachvollziehen, doch nicht vollständig aufgrund der nicht vollständigen Darstellung der Gewinn- und Verlust-Konsolidierung (s. S. 14 des Sachverständigengutachtens).

(bb) Dies alles nimmt den auch vom Landgericht übernommenen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen zum maßgebenden Unternehmenswert aber nicht ihre Eignung als taugliche Grundlage für die vom Senat nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Schätzung.

(aaa) Die vom Sachverständigen vermissten Unterteilungen der Ist- und Planzahlen auf die einzelnen Vertragstypen wurden nach Auskunft der X bereits zum Planungszeitpunkt nicht erstellt, was auch aus den Arbeitspapieren des Bewertungsgutachters hervorging (S. 11 des Sachverständigengutachtens). Für die von der Beschwerde gemachte Vorhaltung, es seien bewertungsrelevante Informationen bewusst zurückgehalten worden, fehlt ein tatsächlicher Anhalt, die Beschwerde zeigt insofern nichts auf, die Antragsgegnerinnen streiten das ab. Dass die vom Sachverständigen vermissten Unterlagen beschafft werden könnten, ist nach allem weder ersichtlich noch dargetan, ebenso wenig, dass die von ihm angesprochene weitergehende Plausibilisierung auf andere Weise mit vertretbarem und noch in angemessenem Verhältnis zum Bewertungsziel stehenden Aufwand möglich wäre. Die Beschwerde zeigt auch insoweit jeweils nichts anderes auf. Die Grundlagen der hier nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung müssen jedoch - wie erwähnt (oben unter B II 1 a cc) - zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (vgl. Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 205 [juris]; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540). Schon das entzieht hier der von der Beschwerde erhobenen Beanstandung die Grundlage.

(bbb) Jedenfalls aber ist lediglich eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO unzulässig, die mangels greifbarer Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen würde (dazu schon oben unter B II 1 a cc; vgl. zum Spruchverfahren OLG Frankfurt, AG 2007, 449 - Tz. 16 [juris]; Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 205 [juris]; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540; allgemein Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 287 Rn. 14 sowie Foerste, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 287 Rn. 8). Davon kann hier aber auch bezogen auf den von der Beschwerde konkret gerügten Punkt nicht die Rede sein. Zumindest deshalb greift die einschlägige Beanstandung der Beschwerde nicht durch.

(aaaa) Die Aggregierung der Gewinn- und Verlustrechnungen der einzelnen Gesellschaften zu einer Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung konnte der Sachverständige vielmehr - wie erwähnt - grundsätzlich nachvollziehen, für die Positionen Umsatzerlöse und EBIT war eine Überleitung lückenlos nachvollziehbar. Die Konsistenz der Planungsrechnungen (Ertrags-, Bilanz-, Investitions- und Finanzierungsplanung) konnte der Sachverständige mit zwei Unstimmigkeiten, die allerdings keine materiellen Auswirkungen auf den Unternehmenswert hatten (dazu sogleich näher), nachvollziehen. Nach allem machen die Antragsgegnerinnen zu Recht geltend, der Sachverständige habe die Unternehmensbewertung auch in diesem Punkt im Wesentlichen nachvollziehen können.

(bbbb) Vor diesem Hintergrund bestehen auch bezogen auf den von der Beschwerde konkret gerügten Punkt keine Bedenken dagegen, die vorliegenden Planungen als taugliche Grundlage im Rahmen der von dem Senat vorzunehmenden Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO heranzuziehen.

(aaaaa) Die der Unternehmensbewertung zu Grunde liegenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Zielgesellschaft und ihrer Erträge sind - wie dargelegt (oben unter B II 1 b bb 1) - nur darauf zu überprüfen, ob sie auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhen und vertretbar sind; das erfordert - entgegen der Auffassung, die offenbar dem in diesem Verfahren ergangenen Beweisbeschluss des Landgerichts 10.07.2003 (Bl. 140 ff.) zu Grunde liegt - gerade nicht eine nachträgliche Plausibilisierung der Planungen in jedem einzelnen Punkt durch einen gerichtlichen Sachverständigen. Soweit eine derartige Plausibilisierung hier in dem betroffenen Detailpunkt nur mit gewissen Abstrichen möglich war, stellt dies folglich schon vor diesem Hintergrund die Tragfähigkeit der Unternehmensplanung in den von § 287 Abs. 2 ZPO gezogenen Grenzen gerade nicht in Frage und bildet in der Sache keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass es sich etwa um Planungen handle, die nach dem anzuwendenden Maßstab nicht mehr vertretbar wären. Der Senat hält schon deshalb - im Ergebnis mit dem Landgericht - die Plausibilisierungstiefe (s. S. 12 des angefochtenen Beschlusses), die durch das gerichtliche Sachverständigengutachten geschaffen worden ist, nach dem anzulegenden Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO bei einer Gesamtschau zumindest für ohne weiteres ausreichend. Die Beschwerde zeigt insofern gerade keine relevanten Fehler der Planung auf, sondern beschränkt sich auf die Beurteilung, die Plausibilisierungslücke, von der das Landgericht ausgegangen ist (s. S. 12 des angefochtenen Beschlusses), sei nicht hinnehmbar, was im Ergebnis zu Gunsten der anspruchsberechtigten Minderheitsaktionäre auszulegen sei. Damit aber hat die Beschwerde jedenfalls aus den genannten Gründen keinen Erfolg.

(bbbbb) In der Konsequenz des zuvor dargelegten Ausgangspunkts liegt es, dass es der Schutz der Minderheitsaktionäre keineswegs gebietet, stets im Spruchverfahren neben dem sachverständigen Prüfer einen gerichtlichen Sachverständigen hinzuzuziehen (vgl. nur etwa Senat, BB 2011, 1522 - Tz. 82 [juris]; Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 207 [juris]), etwa um die der Unternehmensbewertung zu Grunde liegenden Planungsannahmen ein weiteres Mal in jeder Hinsicht zu überprüfen und nachzuvollziehen. Hier ist eine solche Hinzuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen zwar erfolgt. Das ändert aber nichts daran, dass stets lediglich die Schaffung einer im Rahmen von § 287 Abs. 2 ZPO tauglichen Grundlage für die Schätzung gefordert ist, was gewisse Differenzierungen bei der als Ergebnis sachverständiger Begutachtung zu verlangenden Tiefe der Plausibilisierung der von diesem zu begutachtenden Unternehmensplanung rechtfertigt sowie gewisse Einschränkungen mit Blick auf die im Spruchverfahren besonders dringliche Anforderung einer prozessökonomischen Verfahrensgestaltung. Tatsächlich ist noch weitergehend - wie eben ausgeführt - eine nachträgliche Plausibilisierung der Planungen in jedem einzelnen Punkt durch einen gerichtlichen Sachverständigen nach dem einschlägigen Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO schon gar nicht erforderlich.

(c) Soweit die Beschwerde rügt, es sei ferner aus entsprechenden Gründen nicht hinnehmbar, dass das Landgericht die Schätzung des gerichtlichen Sachverständigen, soweit dieser für die Planjahre und die ewige Rente einen Betrag in Höhe von 7,5 Mio. EUR an sonstigen betrieblichen Aufwendungen zu Materialaufwand umgegliedert hat (s. S. 24 f. des Sachverständigengutachtens), übernommen habe mangels faktischer weiterer Möglichkeiten für eine nähere Schätzung des Sachverständigen, und soweit die Beschwerde das Fehlen detaillierterer Unterlagen im Zusammenhang mit dieser Kostenzuordnung im Bereich sonstiger betrieblicher Aufwendungen und Materialaufwendungen beanstandet, gibt dies dem Senat ebenfalls keinen Anlass zu einer abweichenden Schätzung des Unternehmenswerts nach § 287 Abs. 2 ZPO, und zwar im Kern auf der Grundlage der unter B II 1 b bb 2 b dargestellten Gründe.

(aa) Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass weitere Unterlagen zu einer detaillierteren Aufgliederung der Kostenzuordnungen vorlägen (vgl. S. 25 des Sachverständigengutachtens). Dass eine noch präzisere Abschätzung als die von dem Sachverständigen vorgenommene auf andere Weise mit vertretbarem und noch in angemessenem Verhältnis zur etwaigen Relevanz für die Bewertung des Unternehmens stehendem Aufwand möglich sei, ist nicht ersichtlich und zeigt die Beschwerde nicht auf.

(bb) Vor allem aber bestehen nach Auffassung des Senats keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Sachverständigen in diesem Zusammenhang aufgedeckten und benannten Unebenheiten der Planung seiner Beurteilung die Eignung nähmen, Grundlage einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu sein. Der Senat hält - im Ergebnis mit dem Landgericht - die insoweit durch das gerichtliche Sachverständigengutachten geschaffene Grundlage nach diesem Maßstab bei einer Gesamtschau ohne weiteres für ausreichend. Das rechtfertigt sich schon daraus, dass es hier lediglich um die Aufklärung einer von dem Sachverständigen selbst aufgedeckten, bei erstem Hinsehen auffallenden Ungereimtheit ging und die vorgenommene Schätzung es ermöglichte, die letztlich nur scheinbare Ungereimtheit nachvollziehbar zu erklären. Unter dem Aspekt der Ermittlung des Unternehmenswerts selbst kam der Umgliederung der Kostenzuordnung jedoch nicht eigentlich Bedeutung zu. Nach dem einschlägigen Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO relevante Planungsfehler sind dementsprechend von vornherein nicht ersichtlich.

(d) Die von der Beschwerde aufgeführten Planungsinkonsistenzen, die das Landgericht als vernachlässigbar angesehen hat, geben dem Senat ebenfalls keinen Grund, den Unternehmenswert nach § 287 Abs. 2 ZPO höher zu schätzen als es der gerichtliche Sachverständige und ihm folgend das Landgericht getan haben.

(aa) Dass die 49%-ige Beteiligung der X ... A. an der S ... Gesellschaft mbH W. nicht in die Planungsrechnung einbezogen wurde, ist vertretbar und hat keinen nennenswerten Einfluss auf den Unternehmenswert. Der Sachverständige hat dies plausibel dargelegt (S. 12 des Sachverständigengutachtens), Anlass, dieser Bewertung nicht zu folgen, besteht nicht, die Beschwerde zeigt hierzu nichts auf. Eine vertretbare Planungsannahme aber darf - wie erwähnt (oben unter B II 1 b bb 1) - nicht durch andere, letztlich ebenfalls nur vertretbare Annahmen des Gutachters bzw. des Gerichts ersetzt werden.

(bb) Den vom Sachverständigen festgestellten Inkonsistenzen der Investitionsplanung mit der geplanten Entwicklung des Buchwerts des Anlagevermögens (S. 13 des Sachverständigengutachtens) hat das Landgericht entgegen der Auffassung der Beschwerde zu Recht keine ins Gewicht fallende Bedeutung beigemessen. Die vom Sachverständigen festgestellten Differenzen der Investitionsplanung zur Bilanzplanung sind im Vergleich zum Buchwert des Anlagevermögens eher gering und gleichen sich überdies bis auf 99.000,00 EUR aus (s. S. 13 des Sachverständigengutachtens). Dem Senat ist angesichts dessen nicht ersichtlich, warum die Beurteilung des Sachverständigen, die festgestellte Inkonsistenz sei ohne nennenswerte Auswirkung auf die Unternehmenswertentwicklung, nicht zutreffend sein sollte. Die Beschwerde verhält sich hierzu nicht. Es handelt sich schon deshalb auch insoweit um einen vertretbaren Planungsansatz, dessen Korrektur durch den Senat weder erforderlich ist noch zulässig wäre.

(cc) Die weiteren Inkonsistenzen im Zusammenhang mit der Rückführung von Gewinnrücklagen im Planjahr 2002 und Dividendenausschüttungen im Geschäftsjahr 2001 (s. S. 13 f. des Sachverständigengutachtens) wirken sich gegenläufig aus, sie gleichen sich bis auf 195.000,00 EUR aus. Dem Senat ist auch insoweit nicht ersichtlich, warum die Beurteilung des Sachverständigen, es trete insoweit ebenfalls keine nennenswerte Verzerrung des Unternehmenswerts ein (S. 14 des Sachverständigengutachtens), zu beanstanden sein sollte. Auch insoweit liegt folglich schon deshalb ein vertretbarer Planungsansatz vor, der der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu Grunde gelegt werden kann.

(dd) Nicht zu folgen vermag der Senat der Beschwerde schließlich in ihren Ausführungen zur Überschreitung des Jahresergebnisses gegenüber dem Forecast 2001. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, warum die Berücksichtigung der in Rede stehenden zahlungsunwirksamen Erträge keine wesentliche Änderung im Unternehmenswert zur Folge hätte (s. S. 18 des Sachverständigengutachtens). Jedenfalls deshalb verliert eine Planung, die diese Erträge nicht berücksichtigt, nicht die Eignung als nach § 287 Abs. 2 ZPO taugliche Schätzungsgrundlage. Die Beschwerde übergeht die vom Sachverständigen dargelegten gegenläufigen Effekte.

(e) Soweit die Beschwerde schließlich rügt, es überzeuge nicht, die starken Umsatzanstiege, die in den Jahren 2000 und 2001 vorlagen und die auf den Abschluss einzelner Neuverträge großen Umfangs zurückzuführen waren, mit Hinweis darauf, dass eine Wiederholung solcher Effekte nicht ohne weiteres unterstellt werden könne, bei der Bewertung zu bereinigen, gibt auch dies dem Senat keinen Anlass zu einer Korrektur der von dem gerichtlichen Sachverständigen und ihm folgend vom Landgericht für maßgebend erachteten Ansätze.

(aa) Der Sachverständige hat anlässlich der Überprüfung der Planung der Umsatzerlöse die Ursachen der gewichtigen Umsatzsteigerungen in den Jahren 2000 und 2001 herausgearbeitet und die geplante Umsatzsteigerungsrate von etwa 6 % als zwar hinter diesen Werten zurückbleibend und vorsichtig, doch als plausibel eingestuft, u. a. deshalb, weil die Umsatzsteigerungen in den Jahren 2000 und 2001 auf mehreren, in dieser Zeit neu hinzugewonnenen Großprojekten beruhten, derartige Hinzugewinnungen für die weitere Zukunft nicht angenommen werden könnten (s. S. 27 ff. des Sachverständigengutachtens).

(bb) Dass diese Einschätzung des Sachverständigen fehlerhaft ist, ist nicht ersichtlich. Die Darlegungen der Beschwerde hierzu überzeugen nicht. Die Verlängerung bestehender Verträge war insoweit gerade nicht betroffen. Nachvollziehbare Gründe für ihre von derjenigen des Sachverständigen abweichende Auffassung lassen sich der Beschwerde auch sonst nicht entnehmen.

cc) Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge sind im Rahmen des Ertragswertverfahrens mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten. Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich aus einem risikolosen Basiszinssatz (dazu unten unter B II 1 b cc 1) sowie einem Risikozuschlag (dazu unten unter B II 1 b cc 2) zusammen. Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zu Grunde liegt, ist in der Phase II zudem ein Wachstumsabschlag (dazu unten unter B II 1 b cc 3) zu berücksichtigen. Keine Bedenken bestehen dagegen, der Schätzung des Senats die von dem gerichtlichen Sachverständigen herangezogenen Kapitalisierungszinssätze zu Grunde zu legen.

(1) Das gilt zunächst für den Basiszinssatz.

(a) Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Anlage (vgl. nur Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 191 [juris]). Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet (vgl. Senat, NZG 2007, 112 - Tz. 38 [juris]; Senat, ZIP 2010, 274 - Tz. 199 [juris]). Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf die aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 285 [juris]).

(b) Der von dem Bewertungsgutachter eingestellte und von dem sachverständigen Prüfer für zutreffend erachtete Basiszinssatz von 6,0 % liegt nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen am oberen Ende einer plausiblen Bandbreite; eine Ableitung nach neueren, zukunftsorientierten Methoden führe allerdings zu einem Basiszinssatz von 5,5 %; dies sei hier bei der Gesamtwürdigung des Kapitalisierungszinssatzes zu berücksichtigen (vgl. S. 69, 88 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Die Beurteilung des Sachverständigen kann - wogegen sich die Beschwerde auch nicht wendet - der Schätzung des Senats nach § 287 Abs. 2 ZPO zu Grunde gelegt werden. Die von dem Sachverständigen dargelegten Ansätze bewegen sich jedenfalls innerhalb der Bandbreite, die sich bei Anwendung diverser, vom Sachverständigen erläuterter einschlägiger Modelle ergibt (vgl. S. 64 ff. und besonders S. 68 des Sachverständigengutachtens). Dies erweist sie jedenfalls als für die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO geeignet.

(2) Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen (vgl. Senat, AG 2012, 275 - Tz. 156 [juris]; Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 287 [juris]). Der Senat hat keine Bedenken, den vom Bewertungsgutachter angesetzten und vom gerichtlichen Sachverständigen nicht beanstandeten Risikozuschlag im Rahmen der erforderlichen Schätzung zu akzeptieren.

(a) Dies gilt zunächst hinsichtlich der angesetzten Marktrisikoprämie von 5,0 %.

(aa) Die erfolgte Ermittlung des Risikozuschlags anhand des Capital-Asset-Pricing-Modell (CAPM) ist methodisch nicht zu beanstanden, entspricht der Empfehlung des IDW, ist somit anerkannt und gebräuchlich (vgl. etwa Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 294 [juris] und zum Tax-CAPM ausführlich Tz. 297 ff. [juris] m. w. N.) und kann hier folglich für die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO herangezogen werden. Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor multipliziert (Betafaktor). Seit IDW S 1 2005 wird dabei von dem IDW die Anwendung des Tax-CAPM empfohlen, das sich von der Grundform des CAPM im Wesentlichen bei der Berücksichtigung der persönlichen Steuern der Anteilseigner unterscheidet (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 132; Senat, AG 2010, 513 - Tz. 217 [juris]). Es hält sich allerdings zumindest unter den hier gegebenen Umständen ohne weiteres in dem von § 287 Abs. 2 ZPO gezogenen Rahmen, hier noch das CAPM in seiner Grundform heranzuziehen.

(bb) Der Senat legt von hier aus seiner Schätzung des Unternehmenswertes in Übereinstimmung mit dem Landgericht - und von der Beschwerde unbeanstandet - die von dem Bewertungsgutachter angesetzte und von dem sachverständigen Prüfer für angemessen gehaltene Marktrisikoprämie von 5,0 % vor persönlichen Steuern zu Grunde. Diese Marktrisikoprämie liegt in der Bandbreite der allgemein gebräuchlichen Marktrisikoprämien, zudem innerhalb der Spanne der - allerdings für Bewertungsstichtage ab 31.12.2004 - von dem Arbeitskreis Unternehmensbewertung (AKU) des IDW bis zur Unternehmenssteuerreform empfohlenen (vgl. FN-IDW Nr. 1-2/2005, S. 71) Marktrisikoprämie von 4,0 bis 5,0 % vor persönlichen Steuern (vgl. auch Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 164 [juris]) und ist auch von dem gerichtlichen Sachverständigen für in jedem Fall innerhalb einer plausiblen Bandbreite liegend befunden worden (s. S. 75 des Sachverständigengutachtens).

(cc) Eine derart innerhalb gängiger Bandbreiten liegende Marktrisikoprämie kann der Senat nach § 287 Abs. 2 ZPO heranziehen. Die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion zur Bestimmung der Marktrisikoprämie ist weiterhin nicht abgeschlossen. Zur Ermittlung der historischen Marktrisikoprämie existieren zahlreiche Studien, die abhängig von der Heranziehung der jeweiligen Anknüpfungspunkte und Berechnungsmethoden teilweise zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Dies beruht darauf, dass die Bestimmung der historischen Marktrisikoprämie eine Vielzahl von Annahmen von der Feststellung des Untersuchungszeitraums über die Bestimmung der Datenquellen für die Ermittlung der unterschiedlichen Renditen bis hin zur Art und Weise der Mittelwertbildung erfordert (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 533). Es ist nicht Aufgabe des Spruchverfahrens, einen Beitrag zur Klärung derartiger Fragen zu leisten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 47 [juris] sowie Senat, Beschl. v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 133 [juris]). Entscheidend ist in diesem Verfahren allein, dass eine nach § 287 Abs. 2 ZPO tragfähige Grundlage für die Schätzung geschaffen ist. Das ist unter den hier vorliegenden, dargelegten Umständen bei Heranziehung einer Marktrisikoprämie von 5,0 % vor persönlichen Steuern der Fall.

(b) Auch der Senat legt - mit dem Bewertungsgutachter, dem sachverständigen Prüfer, dem gerichtlichen Sachverständigen sowie dem Landgericht - einen Betafaktor von 0,7 (verschuldet) seiner Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu Grunde.

(aa) Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. hierzu und zum Folgenden nur Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 209 [juris] m. w. N.). Bei einem Betafaktor von 1 entspricht das Risiko des Bewertungsobjekts dem durchschnittlichen Risiko des Portfolios; eine Renditeänderung des Portfolios hat dann exakt im gleichen Umfang eine Renditeänderung des Bewertungsobjekts zur Folge. Bei einem Betafaktor über 1 führen Renditeänderungen des Portfolios zu höheren Renditeänderungen des Bewertungsobjekts, d.h. das Bewertungsobjekt birgt größere Renditechancen, aber auch größere Risiken. Bei einem Betafaktor unter 1 haben Renditeänderungen des Portfolios geringere Renditeänderungen bei dem Bewertungsobjekt zur Folge, d.h. die Renditechancen, aber auch die Risiken sind geringer. Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (Senat, AG 2011, 560 - Tz. 200 [juris]; Senat, ZIP 2010, 274 - Tz. 235 [juris] m. w. N.). Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Peer Group sein, wobei auch die unternehmensspezifische Risikostruktur berücksichtigt werden kann (Senat, AG 2011, 560 - Tz. 200 [juris] m. w. N.).

(bb) Der gerichtliche Sachverständige hat hier (s. im Einzelnen S. 75 ff. des Sachverständigengutachtens) die Vorgehensweise des Bewertungsgutachters zur Ableitung des unverschuldeten Betafaktors von 0,27 für pauschal und damit in der Sache nicht tragfähig gehalten, ebenso wenig wie den von dem Bewertungsgutachter angesetzten Zuschlag von 75 % für ein zukünftig höheres Marktrisiko. Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige, um den von dem Bewertungsgutachter angesetzten Betafaktor zu überprüfen, eigene Untersuchungen angestellt, und zwar - angesichts mangelnder Belastbarkeit des Verlaufs der Börsenkurse des zu bewertenden Unternehmens - anhand von Vergleichsunternehmen (Peer Group). Er hat als Vergleichsunternehmen eine P .. Co. Ltd. (J.) sowie eine C P C (U.) herangezogen, dabei allerdings ausdrücklich klargestellt, dass auch diese beiden Unternehmen mit der X nur bedingt vergleichbar seien, da sie in anderen geographischen Regionen tätig seien, in denen u. U. andere Markt- und Wettbewerbsbedingungen vorlägen und damit eine andere operative Risikosituation. Mangels anderer vergleichbarer Unternehmen böten diese beiden aber den bestmöglichen Vergleich. Im Ergebnis gelangt der Sachverständige aufgrund seiner eigenen Untersuchungen zu der Einschätzung, der von dem Bewertungsgutachter herangezogene Betafaktor von 0,7 liege zwar am unteren Ende, doch noch innerhalb einer plausiblen Bandbreite (vgl. S. 88 f. des Sachverständigengutachtens).

(cc) Diese Darlegungen sind in sich schlüssig, beruhen auf gebräuchlichen und anerkannten Methoden der Unternehmensbewertung und stellen somit die im Rahmen von § 287 Abs. 2 ZPO erforderlichen Anknüpfungspunkte dar für die Schätzung des Unternehmenswerts auch in dieser Beziehung. Daran ändert die Rüge der Beschwerde - ihr weiteres Vorbringen, der Sachverständige habe aus der von ihm gebildeten Peer-Group geringere Betafaktoren abgeleitet als den herangezogenen von 0,7 (verschuldet), trifft bei Betrachtung der von dem gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Spannbreite von vornherein nicht zu - nichts, der Betafaktor sei aus einer Peer-Group abgeleitet worden, deren Expansionsstrategie nicht untersucht worden sei, es könne indes nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Vergleichsunternehmen ebenfalls konservativ am Markt agierten mit der Folge, dass der für diese Unternehmen ermittelte Betafaktor dem systematischen Unternehmensrisiko eines vorsichtig planenden Unternehmens wie dem hier zu bewertenden entspreche. Der Sachverständige selbst ist von der nur eingeschränkten Vergleichbarkeit der beiden Unternehmen mit der X ausgegangen oder hat diese jedenfalls für möglich erachtet. Es ist aber - was die Beschwerde auch nicht in Zweifel zieht - keine Möglichkeit zu sehen, den Betafaktor - jedenfalls mit in einem Spruchverfahren noch vertretbarem Aufwand - zuverlässiger zu bestimmen als es der Sachverständige hier getan hat. Auch in diesem Zusammenhang (s. bereits oben unter B II 1 a cc) gilt jedoch, dass die Grundlagen der nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden müssen (vgl. Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 205 [juris]; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540). Abgesehen davon stellt die Beschwerde die von ihr verfochtene These, die Unternehmen der Peer-Group seien dem zu bewertenden im Hinblick auf das systematische Unternehmensrisiko nicht vergleichbar, lediglich in den Raum; Anhaltspunkte dafür, dass dies tatsächlich der Fall ist, zeigt die Beschwerde aber nicht auf und sind nicht ersichtlich, schon gar nicht ist aufgezeigt oder ersichtlich, dass etwaige Divergenzen sich nennenswert auf die hier allein relevante Schätzung des Unternehmenswerts auswirkten.

(3) Schließlich hat sich das Landgericht dem Ansatz eines Wachstumsabschlags für die ewige Rente in Höhe von 1,5 % durch den gerichtlichen Sachverständigen (s. S. 83 ff. des Sachverständigengutachtens) angeschlossen, der von dem vom Bewertungsgutachter angesetzten, vom sachverständigen Prüfer bestätigten Wachstumsabschlag in Höhe von 1,0 % abwich. Auch dagegen bestehen keine, im hier entscheidenden Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO beachtlichen Bedenken. Die Beschwerde zeigt solche auch nicht auf, sie wendet sich von vornherein nicht gegen diesen Ansatz. Die Ermittlung des Wachstumsabschlags durch den gerichtlichen Sachverständigen beruht auf anerkannten und gebräuchlichen Methoden und einer schlüssigen und nachvollziehbaren Anwendung für den konkreten Fall, so dass der Senat ausreichende Grundlagen für die Schätzung hat.

dd) Dem Barwert der künftigen Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens zum maßgebenden Stichtag sind Sonderwerte hinzuzurechnen bzw. abzuziehen. In den Ertragswert fließt nur das betriebsnotwendige Vermögen ein. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist grundsätzlich gesondert zu bewerten und dem Ertragswert als Sonderwert hinzuzurechnen. Betriebsnotwendig sind die Vermögensgegenstände, die das Unternehmen benötigt, um Überschüsse zu erzielen. Nicht betriebsnotwendig sind Gegenstände, die sich veräußern lassen, ohne die Ziele des Unternehmens und den Überschusswert wesentlich zu ändern (s. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 238 ff. [juris] m. w. N.). Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige indes die bereits dem Bewertungsgutachten zu Grunde liegende Annahme bestätigt gefunden, dass nicht betriebsnotwendiges Vermögen in nennenswertem Umfang nicht vorhanden sei. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich, die Beschwerde zeigt solche auch nicht auf und wendet sich nicht gegen die vom Landgericht geteilte Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen.

c) Auch eine Betrachtung des Börsenkurses ergibt hier keine Zweifel an der Angemessenheit der angebotenen Abfindung. Es bedarf jeweils einer Überprüfung der Rahmenbedingungen im Einzelfall, ob eine Schätzung des Anteilswertes auch auf der Grundlage eines validen Börsenkurses der Aktie erfolgen kann (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 249 [juris]). Hier ist das schon angesichts des außerordentlich geringen Transaktionsvolumens im relevanten Zeitraum (s. S. 13, 21 des Bewertungsgutachtens vom 10.12.2001; vgl. auch S. 75 f. des gerichtlichen Sachverständigengutachtens) zu verneinen (vgl. etwa BGHZ 147, 108 - Tz. 20 [juris] - DAT/Altana), zumal sich die Beschwerdeführerin selbst nicht auf den Börsenwert bezieht (vgl. etwa Paulsen, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl., § 305 Rn. 83). Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass eine solche Wertermittlung hier zur Unangemessenheit der angebotenen Barabfindung führte. Der insoweit maßgebliche (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487 - Tz. 10 [juris] - Stollwerck; Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 249 [juris]), nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier: des Gewinnabführungsvertrags - dürfte weit unter dem vom Landgericht festgesetzten Betrag von 106,82 EUR liegen; jedenfalls lag der Durchschnittskurs zwischen dem 10.09.2011 und dem 10.12.2001 bei 74,20 EUR (s. S. 13 des Bewertungsgutachtens vom 10.12.2001 sowie S. 25 des gemeinsamen Berichts der Vorstände der beteiligten Unternehmen über den Gewinnabführungsvertrag vom 31.01.2002).

d) Der Senat folgt schließlich der Beschwerde nicht in der Beurteilung, das Landgericht habe maßgebliche Hinweise auf einen erheblich höheren Unternehmenswert ausgeblendet, indem es unberücksichtigt gelassen habe, dass die Zielgesellschaft innerhalb von weniger als zwei Jahren nach Abschluss des Unternehmensvertrages an die Beteiligungsgesellschaft I zu einem Preis veräußert worden sei, der um etwa 26 % über dem von der Kammer zu Grunde gelegten Unternehmenswert gelegen habe. Gut zwei weitere Jahre später sei die Zielgesellschaft für 885 Mio. EUR verkauft worden, der Erlös habe damit 320 % über dem von der Kammer angenommenen Unternehmenswert gelegen. Es mag dahinstehen, ob - was die Antragsgegnerinnen in Abrede stellen - die von der Beschwerde behaupteten Beträge zutreffen. Selbst die sich dann ergebenden Divergenzen zu dem nach § 287 Abs. 2 ZPO hier ermittelten Unternehmenswert entziehen der Schätzung entgegen der Auffassung der Beschwerde so wenig ihre Grundlage wie sie etwa Zweifel an der Tragfähigkeit der dieser Schätzung zu Grunde liegenden Unternehmensplanung begründen können.

aa) Die tatsächliche Entwicklung nach dem Bewertungsstichtag ist angesichts des Stichtagsprinzips für die fundamentalanalytische Ermittlung des Unternehmenswertes grundsätzlich nicht relevant (vgl. nur etwa Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 215 [juris]; Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 167 [juris]). Insbesondere im Zusammenhang mit der Frage, ob eine bestimmte Planung zur Grundlage der nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung gemacht werden kann, sind spätere Entwicklungen lediglich ausnahmsweise und nur dann zu berücksichtigen, wenn diese im Sinne der so genannten Wurzeltheorie am Stichtag bereits angelegt und absehbar waren (vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 167 [juris] m. w. N.; s. ferner z. B. Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 305 Rn. 23 m. w. N.). Dafür, dass die von der Beschwerde angeführten Verkäufe überhaupt oder aber sogar konkretisiert auf bestimmte Erwerber oder Erwerbsinteressenten bereits zum maßgebenden Bewertungsstichtag angelegt gewesen seien, fehlt indes jeder Anhaltspunkt, zumal nicht einmal ersichtlich ist, dass es zum Bewertungsstichtag auch nur Überlegungen gab, das Unternehmen zu veräußern.

bb) Die Beanstandung der Beschwerde trägt auch nicht die Überlegung, bereits die Jahre später erzielten Verkaufserlöse als solche ließen indiziell Rückschlüsse auf den hier relevanten Unternehmenswert zu mit der Folge, dass der vom Landgericht zu Grunde gelegte Wert unplausibel sei. Tatsächlich verbieten sich solche Rückschlüsse, wie in dem Beschluss des Senats vom 03.04.2012 (20 W 6/09 - Tz. 197 ff. [juris]) in Bezug auf den zeitlich späteren der beiden Verkäufe bereits dargelegt worden ist.

(1) Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem zum Pflichtteilsrecht ergangenen Urteil vom 14.10.1992 (NJW-RR 1993, 131 - Tz. 9 [juris]) entschieden, dass in dem Fall, dass Nachlassgrundstücke fünf Jahre nach dem Erbfall erheblich teurer als von Sachverständigen geschätzt veräußert werden, die Pflichtteilsberechtigte im Wesentlichen unveränderte Marktverhältnisse seit dem Erbfall nachweist und die Erben keine wesentliche Veränderung der Bausubstanz in der Zwischenzeit darlegen können, der Verkehrswert der Grundstücke grundsätzlich aus den tatsächlich erzielten Preisen unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Bodenpreise rückschließend zu bestimmen sei. Diese Entscheidung ist jedoch - wie weitere vergleichbare Entscheidungen (etwa BGH, NJW-RR 1991, 900 - Tz. 10 [juris]; BGH, NJW-RR 1993, 834 - Tz. 8 ff. [juris]; BGH, NJW 2011, 1004 - Tz. 5 [juris]) - zu Grundstücken ergangen, deren Wertermittlung gegenüber derjenigen von Unternehmen, welche von weitaus mehr Determinanten abhängt, grundlegende Unterschiede aufweist, weil das Bewertungsobjekt aus einer Vielzahl einzelner Vermögensgegenstände besteht, deren Zusammensetzung sich laufend ändert. Anders als bei einem Grundstück ist die Situation eines lebenden Unternehmens nicht statisch, sondern im ständigen Fluss. Dessen Stellung im Markt verändert sich fortlaufend. Entscheidend sind demnach - anders als bei Grundstücken - zumindest nicht allein der Markt und etwaige Marktänderungen an sich, sondern das Unternehmen selbst und seine Stellung im Markt. Diese unterliegen aber bei einem fortgeführten Unternehmen einem laufenden Wandel. Von einem mehrere Jahre nach dem Bewertungsstichtag erzielten Verkaufspreis kann deshalb in der Regel gerade nicht auf den Wert des Unternehmens zum Bewertungsstichtag geschlossen werden (vgl. zum Ganzen auch Senat, Beschl. v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 207 ff. [juris]). Ebenso wenig ist Raum für die eingangs erwähnte Überlegung, auf der Basis eines entsprechenden Rückschlusses Zweifel an der Plausibilität des ermittelten, wesentlich geringeren Unternehmenswerts zum Bewertungsstichtag abzuleiten.

(2) Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.03.1982 (NJW 1982, 2497 - Tz. 23 ff. [juris]) ergibt sich nichts anderes. Das Gericht hat dort zum einen für den mit der hier gegebenen Konstellation nicht vergleichbaren Fall, dass ein kaufmännisches Unternehmen am Bewertungsstichtag auch unter Berücksichtigung der Zukunftsaussichten keinen positiven Ertragswert hat und es dennoch erst drei Jahre später ohne Erlös liquidiert wird, angenommen, dass der Tatrichter für die Bewertung auf den Liquidationswert am Stichtag abstellen dürfe (vgl. BGH NJW 1982, 2497 - Leitsatz 1 sowie Tz. 25 f. [juris]). Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof es für zulässig gehalten, dass sich der Tatrichter für die Bewertung eines Unternehmens an dem Verkaufserlös orientiert, wenn ein kaufmännisches Unternehmen etwa ein Jahr nach dem Bewertungsstichtag veräußert worden ist und wesentliche Veränderungen des Marktes nicht ersichtlich sind (vgl. BGH NJW 1982, 2497 - Leitsatz 2 sowie Tz. 23 [juris]). Dabei handelt es sich allerdings um eine unter besonderen Umständen des Einzelfalles getroffene Entscheidung bezogen auf ein seinerzeit im Rechtsstreit erstattetes Sachverständigengutachten, dessen Inhalt nicht bekannt ist. Aus der Entscheidung ergibt sich, dass in den Tatsacheninstanzen die wirtschaftliche Identität des Unternehmens und dessen Stellung im Markt nicht in Frage gestellt wurden. Einen Grundsatz dahingehend, dass der erzielte Verkaufserlös der Unternehmensbewertung in der Regel zu Grunde zu legen ist, stellt der BGH dagegen nicht auf (vgl. auch Senat, Beschl. v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 210 [juris]).

(3) Aus den hier von der Beschwerde angeführten Verkaufspreisen kann nicht indiziell auf eine mangelnde Plausibilität des vom Landgericht angesetzten Unternehmenswerts geschlossen werden. Dafür, dass das später mehrfach verkaufte Unternehmen zu diesem Zeitpunkt entgegen dem üblichen Verlauf gegenüber dem Bewertungsstichtag unverändert und zu den jeweiligen Zeitpunkten wirtschaftlich identisch gewesen sein sollte, fehlen belastbare Anhaltspunkte. Solche liegen insbesondere nicht in der von der Beschwerde aufgegriffenen Angabe des Sachverständigen in seiner Anhörung durch das Landgericht im Termin, er habe Feststellungen zu erst nach dem Bewertungsstichtag, doch vor dem ersten bzw. dem zweiten Verkauf eingetretenen Ereignissen nicht treffen können (Bl. 341). Abgesehen davon, dass dies nicht den Schluss rechtfertigt, solche Ereignisse habe es nicht gegeben, kommen mannigfache Einflüsse in Betracht, die letztlich zu den erzielten Verkaufspreisen geführt haben können. Die Beschwerdegegnerinnen tragen denn auch zu erheblichen Umstrukturierungen und Veränderungen des betroffenen Unternehmens zumindest in den Jahren zwischen 2004 und 2007 vor, ebenso wie zu gewichtigen Marktänderungen in diesem Zeitraum (vgl. auch die Darlegungen des auf Seiten der Antragsgegnerinnen erschienenen Herrn S. im Termin vor dem Landgericht [Bl. 344]). Der Senat hält vor diesem gesamten Hintergrund die von der Beschwerde gewünschten Rückschlüsse unter den gegebenen Umständen nicht für möglich (vgl. auch LG Dortmund, Beschl. v. 18.05.2005 - 18 AktE 3/03 - Tz. 42 [juris]).

2.

Nach § 304 Abs. 1 Satz 1 AktG muss ein Gewinnabführungsvertrag einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG ist als Ausgleichszahlung mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Das Gericht hat dann im Spruchverfahren einen angemessenen Ausgleich festzusetzen, wenn der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist, § 304 Abs. 3 Satz 3 AktG. Eine Korrektur des vom Landgericht festgesetzten Ausgleichs durch den Senat zugunsten der Beschwerdeführerin scheidet nach diesen gesetzlichen Vorgaben aus.

a) Der gerichtliche Sachverständige, dem das Landgericht auch insoweit folgt, hat den Ausgleich ausgehend von dem nach obigen Grundsätzen ermittelten Ertragswert der Gesellschaft berechnet (s. S. 99 ff., 106 des Sachverständigengutachtens). Dabei wurde die Ausgleichszahlung - entsprechend dem Vorgehen im Bewertungsgutachten (dort S. 25 f.), das der gerichtliche Sachverständige für sachgerecht hält - durch Verzinsung des Unternehmenswerts je Aktie zum 12.04.2002 mit dem Mittelwert von 7,75 % aus Basiszinssatz nach persönlicher Ertragssteuer (6,0 %) und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz (9,5 %) ermittelt. Diese Berechnung führt bei Zugrundelegung des vom gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Unternehmenswerts zu einem jährlichen Ausgleich für die Dauer der Laufzeit des Gewinnabführungsvertrags in Höhe der vom Landgericht festgesetzten 6,52 EUR netto.

b) Gegen diese Berechnung des Ausgleichs als solche wendet sich die Beschwerde nicht. Gegen sie bestehen auch keine Bedenken.

aa) Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende (vgl. BGHZ 166, 195 - Tz. 11 [juris]). Maßgeblich für seine Berechnung ist der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten je Aktionär zur Verteilung ergebende Gewinn, den die Gesellschaft als unabhängiges, durch einen Beherrschungsvertrag nicht gebundenes Unternehmen hätte (vgl. BGHZ 156, 57 - Tz. 12 [juris] - Ytong). Auch insoweit sind somit Prognosen über eine künftige Entwicklung entscheidend, die naturgemäß noch nicht feststehen und damit mit Unsicherheiten behaftet sind. Ein absolut zutreffender Ausgleichsbetrag existiert deshalb nicht, vielmehr kann auch dieser nur im Wege der Schätzung ermittelt werden. Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag praktisch durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes errechnet werden (vgl. BGHZ 156, 57 - Tz. 14 [juris] - Ytong; OLG München, AG 2008, 28 - Tz. 49 [juris]; Senat, ZIP 2008, 883 - Tz. 116 [juris]).

bb) Der Ausgangswert für die Ermittlung des Ausgleichsbetrags wurde von dem Bewertungsgutachter bzw. dem gerichtlichen Sachverständigen entsprechend der anerkannten und gebräuchlichen Vorgehensweise aus dem im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswert der X abgeleitet. Der Sachverständige nimmt Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 156, 57 - Ytong), sieht jedoch davon ab, ausgehend vom Nettoausgleich einen Bruttoausgleich abzuleiten. Auf die hierfür vom Sachverständigen dargelegte Begründung (s. S. 101 f. des Sachverständigengutachtens), die auch das Landgericht teilt, nimmt der Senat Bezug. Bedenken sind insoweit nicht ersichtlich.

cc) Keine Bedenken bestehen auch gegen die Höhe des Verrentungszinssatzes. Die Verwendung eines Mischzinssatzes aus risikofreiem Basiszinssatz und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz ist in der Wirtschaftswissenschaft gebräuchlich und anerkannt, wenn auch nicht unumstritten, und in der Rechtsprechung anerkannt. Hiermit wird der für den garantierten Ausgleichsbetrag abweichenden Risikostruktur Rechnung getragen: Das Risiko des garantierten Ausgleichs liegt unter dem normalen Risiko einer unternehmerischen Beteiligung, das aber im Falle der Beendigung des Gewinnabführungsvertrags wieder auflebt. Möglicherweise besteht danach auch eine andere Risikostruktur als zum Bewertungsstichtag. Damit wird es gerechtfertigt, einen über dem quasi risikolosen Basiszinssatz, aber unter dem risikobehafteten vollen Kapitalisierungszinssatz liegenden Verrentungszinssatz anzuwenden (vgl. hierzu zuletzt etwa Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 259 [juris] m. w. N.).

III.

1.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG a. F. die Antragsgegnerinnen zu tragen, wobei sich ihre gesamtschuldnerische Haftung aus § 5 Abs. 1 Satz 1 KostO ergibt (vgl. etwa Rosskopf, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 39). Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a. F. zulasten der Antragstellerin Ziff. 3 und Beschwerdeführerin kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH, NZG 2012, 191 - Tz. 23 [juris]). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor.

Eine Verpflichtung der Antragsgegnerinnen zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin Ziff. 3 und Beschwerdeführerin scheidet aus. Angesichts der Unbegründetheit der sofortigen Beschwerde entspräche es nicht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin Ziff. 3 nach § 15 Abs. 4 SpruchG a. F. den Antragsgegnerinnen aufzuerlegen.

Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG a. F. nicht vorgesehen ist und § 15 Abs. 4 SpruchG a. F. die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191 - Tz. 11 ff. [juris]).

2.

Da gegenüber der vom Landgericht festgesetzten Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens mit 200.000 EUR anzusetzen (§ 15 Abs. 1 SpruchG a. F.).

3.

Eine mündliche Verhandlung war nicht veranlasst.

a) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG a. F. ist zwar im Regelfall, jedoch nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung stattfand (vgl. Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 238 [juris]; Wilske, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 45 m. w. N.) und allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. OLG Zweibrücken, NZG 2004, 872 - Tz. 38 [juris]; Wilske, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 45).

b) Hier wurde erstinstanzlich mündlich verhandelt und dabei der gerichtlich bestellte Sachverständige ergänzend mündlich angehört. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, Fragen zu stellen. Der von dem Gesetzgeber vorgesehenen Funktion der mündlichen Verhandlung, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zur Befragung des sachverständigen Prüfers bzw. des gerichtlichen Sachverständigen zu geben (vgl. BT-Drucks. 15/371, S. 15), ist somit Genüge getan. Auch ansonsten sieht der Senat keine Veranlassung für eine mündliche Verhandlung in der Beschwerdeinstanz. Der Senat folgt im Ergebnis der Entscheidung des Landgerichts und stützt seine Entscheidung unter Vertiefung der landgerichtlichen Argumentation nicht auf grundlegend neue Erwägungen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme und haben diese weithin auch genutzt. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn durch eine mündliche Verhandlung ist nicht zu erwarten. Angesichts dieser Umstände ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (vgl. zum Ganzen auch Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 184 [juris]).






OLG Stuttgart:
Beschluss v. 05.11.2013
Az: 20 W 4/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/21fa1ced5afb/OLG-Stuttgart_Beschluss_vom_5-November-2013_Az_20-W-4-12




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