Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 4. Juni 2009
Aktenzeichen: I-28 U 66/07

(OLG Hamm: Urteil v. 04.06.2009, Az.: I-28 U 66/07)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.02.2007 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster aufgehoben.

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den zukünftig noch entstehenden Schaden vorbehaltlich eines Anspruchsüberganges zu ersetzen, den der Kläger anlässlich des Verkehrsunfalls vom 26.04.1997 in X aufgrund des Regulierungsverhaltens des Beklagten mit dem N2 in N erlitten hat.

Es wird weiter festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Fälligkeit gegen Nachweis die auf gezahlten Verdienstausfall noch zu entrich-tende Einkommenssteuer zu erstatten.

Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs wird der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das Landgericht Münster zurückverwiesen, welches auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche wegen einer anwaltlichen Beratung zum Abschluss eines Abfindungsvergleiches geltend.

Der im Jahre 1975 geborene Kläger wurde am 26.04.1997 bei einen Motorradunfall erheblich verletzt. Er erlitt u.a. einen Beckenbruch, einen Sitzbeinbruch rechts, einen Kreuzbeinbruch, eine Lungenverletzung sowie eine Hüftstauchung. Der Kläger wurde im S2 in S in der Zeit vom 26.04. - 07.05.1997 stationär behandelt. In der Zeit vom 28.10. - 18.11.1998 und später nochmals vom 07.04. - 28.04.2004 fand jeweils ein Rehabilitationsaufenthalt in C2 statt.

Der N2 erkannte als Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners seine Einstandspflicht zu 100 % an. Der Kläger beauftragte den Beklagten im Mai 1997 mit der Regulierung seiner Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus dem Verkehrsunfall gegenüber dem N2. Es folgte eine Schadensregulierung in den Jahren 1997 bis 2003. Ausweislich des Schreibens des N2 vom 01.03.2002 (Bl. 58 d.A.) zahlte der N2 dem Kläger bis März 2003 Vorschüsse in Höhe von insgesamt 80.000 €. Der N2 finanzierte dem Kläger, der im Jahr vor dem Unfall die Gesellenprüfung im Mauerhandwerk bestanden hatte, in den Jahren 2000 bis 2003 eine Umschulungsmaßnahme zum Hochbautechniker, die der Kläger im Januar 2003 erfolgreich abschloss. Am 27.03.2003 fand ein Regulierungsgespräch statt, an dem der Kläger, der Beklagte sowie für den N2 deren Sachbearbeiter, Herr K, teilnahmen. Der Kläger erhoffte sich zu diesem Zeitpunkt, mit dem Abschluss zum Hochbautechniker wieder erwerbstätig werden zu können. Dass der Kläger diesen Beruf nicht würde ausüben können, war in die Erwägungen der Parteien nicht einbezogen worden. Im Ergebnis bot der N2 dem Kläger eine abschließende Zahlung in Höhe von 75.000 € an. Der weitere Inhalt des Regulierungsgespräches sowie die Einzelheiten der Beratung des Beklagten zum Abschluss des Vergleiches sind zwischen den Parteien streitig. Der Kläger unterzeichnete nach einer Überlegungsfrist am 14.04.2003 einen umfassenden Abfindungsvergleich bei Zahlung von einmalig 75.000 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vergleiches wird auf die Kopie (Bl. 10 d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 03.11.2004 (Bl. 63 d.A.) wandte sich der Kläger erneut an den Beklagten und teilte mit, dass er nach den letzten ärztlichen Gutachten auch den Beruf des Hochbautechnikers nicht oder nur sehr eingeschränkt werde ausüben können. Da dies Grundlage des Vergleiches mit dem N2 gewesen sei, bat er den Beklagten erneut Kontakt mit dem N2 aufzunehmen. Der Kläger warf später dem Beklagten vor, ihn bei Abschluss des Vergleiches fehlerhaft beraten zu haben.

Der Kläger hat schließlich mit der am 10.04.2006 beim Landgericht eingegangenen und dem Beklagten am 29.04.2006 zugestellten Klage Schadenseratzansprüche geltend gemacht.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe ihn nicht hinreichend über Bedeutung, Umfang und Folgen des Vergleichsabschlusses informiert. Seine Ansprüche seien vorab nicht genau genug konkretisiert worden, um ihm eine eigene sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihm vom Vergleichsabschluss abzuraten. Er sei heute sowohl als Maurer als auch als Hochbautechniker berufsunfähig und dauerhaft auf Schmerzmittel angewiesen. Er hätte vom Vergleichsabschluss bis zum 65. Lebensjahr einen Verdienstausfallschaden abgezinst in Höhe von ca. 204.000 € geltend machen können. Dabei sei von einem fiktiven Nettoeinkommen in Höhe von 3.200 DM auszugehen, welches er bei der Fa. X4 und der Fa. X2 hätte erzielen können. Er hätte zudem seinen Abschluss als Meister gemacht und als solcher mind. ca. 1.600 € netto verdient.

Der Beklagte habe einen Haushaltsführungsschaden nicht berücksichtigt; er selbst sei auf die Möglichkeit der Geltendmachung eines solchen Anspruchs nie hingewiesen worden. Der Kläger hätte für diese Position ca. 117.000 € erhalten können. Wegen der Schilderung des Ausfalls im Haushalt kann auf den Vortrag des Klägers (Bl. 81 d.A.) Bezug genommen werden.

Der Schmerzensgeldanspruch sei in Höhe von mind. 45.000 € berechtigt gewesen. Angesichts der schweren Hüftverletzung sei noch mit mehreren Operationen zu rechnen, ohne dass ein Erfolg sicher sei.

Der Kläger ist der Ansicht gewesen, einen Gesamtvermögensvergleich könne und müsse er nicht anstellen. Die Vorschusszahlungen des N2 könnten bei der wirtschaftlichen Betrachtung des Vergleiches nicht mehr berücksichtigt werden, da dieser die materiellen Schäden der Vergangenheit abgedeckt hätten. Das Schmerzensgeld sei nicht bevorschusst worden. Der Kläger ist der Ansicht gewesen, der Anspruch sei bei Einreichung der Klage am 10.04.2006 noch nicht verjährt gewesen, da der Schaden erst mit Abschluss des Vergleiches am 14.04.2003 entstanden sei. Der Kläger ist schließlich der Ansicht gewesen, der Beklagte sei ihm zur Rechenschaft über die geltend gemachten Schadenspositionen verpflichtet.

Der Kläger hat zuerst die Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach beantragt. Nach Änderung der Klageanträge hat der Kläger zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Rechenschaft abzulegen, welche Schadenspositionen des Klägers anlässlich des Verkehrsunfalls vom 26.04.1997 in welchem Umfang von dem Beklagten gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers, dem N2 in N (zur dortigen Schadensnummer: ...#) in der Zeit der Mandatsführung vom 05.05.1997 bis 14.04.2003 geltend gemacht worden sind und welche Zahlungen der Versicherer in welchem Umfang auf die einzelnen Schadenspositionen geleistet hat;

festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger den bereits entstandenen und noch entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen hat, der ihm auf Grund des mit dem N2 in N geschlossenen Abfindungsvergleich vom 13.04.2003/14.04.2003 entstanden ist, mit der Maßgabe, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Haushaltsführungsschaden (vermehrte Bedürfnisse) sowie Verdienstausfallschaden zu ersetzen, den der Kläger anlässlich des Verkehrsunfalls vom 26.04.1997 in X auf der T-Straße erlitten hat, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind;

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger vermehrte Bedürfnisse (Haushaltsführungsschaden) für den Zeitraum Mai 1997 bis einschließlich September 2006 in Höhe von 52.389,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes;

den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an den Kläger Verdienstausfall für den Zeitraum April 2003 bis einschließlich September 2006 in Höhe von 22.853,96 € zu zahlen nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes;

den Beklagten darüber hinaus zu verurteilen, an den Kläger ab 01.10.2006 eine vierteljährlich im Voraus zu zahlende monatliche Rente in Höhe von 1.441,28 € jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres zu zahlen, a.) und zwar auf einen monatlichen Teilbetrag von 901,28 € bis zum 12.06.2040 (65. Lebensjahr) b.) und auf einen monatlichen Teilbetrag in Höhe von 504,00 € bis zum 12.06.2045 (70. Lebensjahr des Klägers).

den Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.160,23 € zu erstatten;

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Fälligkeit die auf den Verdienstausfall noch zu entrichtende Einkommenssteuer zu erstatten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht gewesen, der Kläger könne keine Feststellung dem Grunde nach verlangen. Er sei in der Lage, seinen Schaden zu beziffern. Zudem sei für die Frage der Pflichtverletzung bereits die Darlegung der Schadenshöhe erforderlich.

Der Beklagte hat behauptet, eine anwaltliche Pflichtverletzung liege nicht vor. Der Kläger sei in die Regulierung umfassend einbezogen gewesen. Bei dem Abschluss des Vergleichs sei fraglich gewesen, ob der Kläger ohne Unfall als Maurer hätte weiter arbeiten können. Weiter habe der N2 die Umschulung finanziert. Dies hätte dem Kläger die Möglichkeit für eine neue berufliche Tätigkeit geboten. Insgesamt habe der N2 unter Einbeziehung des Vergleichsbetrages mehr als 150.000 € gezahlt. Herr K habe erklärt, mehr als eine Zahlung in Höhe von 75.000 € sei nicht möglich. Der Haushaltsführungsschaden sei nicht unberücksichtigt geblieben. Er sei Gegenstand der Besprechung am 27.03.03 gewesen. Das Für und Wider des Vergleiches sei zwischen den Parteien umfassend erörtert worden. Der Kläger habe zudem eine ausreichend Überlegungsfrist gehabt. Der Kläger habe den Vergleich abgeschlossen, da der Abfindungsbetrag ggf. Startkapital für eine selbständige berufliche Tätigkeit hätte sein können. Das Risiko, dass dies nicht realisiert werden konnte, sei der Kläger bewusst eingegangen.

Es fehle auch an einem kausalen Schaden. Der Kläger könne keinen Anscheinsbeweis dafür in Anspruch nehmen, dass er den Vergleich nicht abgeschlossen hätte. Der Kläger müsse einen Gesamtvermögensvergleich anstellen, um einen kausalen Schaden substantiiert vorzutragen; daran fehle es. Der derzeitige Gesundheitszustand ist vom Beklagten bestritten worden. Der Beklagte hat einen Verdienstausfallschaden bestritten. Er hat bestritten, dass der Kläger nach 2003 das fiktive Gehalt von 3.200 DM hätte erzielen können. Der Kläger hätte spätestens 2005 nicht mehr bei der Fa. X4 arbeiten können. In diesem Jahre seien dort 12 Mitarbeiter entlassen worden, wozu wohl auch der Kläger gehört hätte. Ein möglicher Nebenverdienst wäre aufgrund der Insolvenz der Fa. X2 im Jahre 1997 entfallen. Der Beklagte hat zudem einen Haushaltsführungsschaden bestritten. Der Kläger müsse sich die Vorschüsse in Höhe von ca. 150.000 € auf den bis März 2003 entstandenen Schaden anrechnen lassen. Der Beklagte hat ein Mitverschulden des Klägers von 50 % wegen unzureichender Information geltend gemacht. Schließlich stehe dem Kläger kein Auskunftsanspruch zu. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Feststellungsantrag sei nur wegen des Zukunftsschadens zulässig. Der Anspruch für die Vergangenheit sei zu beziffern. Die Klage sei darüber hinaus unbegründet. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rechenschaftslegung zu, da dieser Anspruch bereits erfüllt sei. Im Übrigen habe der Kläger nicht schlüssig dargetan, dass der Beklagte ihn nicht ordnungsgemäß beraten habe. Unter Berücksichtigung der vom Kläger dargelegten Umstände sei nicht ersichtlich, warum der damalige Abfindungsvergleich unangemessen gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 166 f. d.A.) verwiesen.

Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:

Der Beklagte habe ihn über die Dimension des Vergleiches nicht ordnungsgemäß aufgeklärt. Zum Haushaltsführungsschaden habe ihn der Beklagte nicht aufgeklärt und diese Positionen auch nicht reguliert. Den Verdienstausfallschaden hätte der Beklagte kapitalisieren müssen, um ihm die Größenordnung vor Augen zu führen. Er hätte ohne Verkehrsunfall seinen Arbeitsplatz bei der FA. X4 behalten, da sich diese zu keinem Zeitpunkt in der Krise befunden hätte. Demgegenüber hatte er bei Abschluss des Vergleiches keine Chance auf einen Arbeitsplatz.

Der Kläger behauptet nunmehr, bei Abschluss des Vergleiches hätten die Vorschüsse schon nicht für die bereits entstandenen Ansprüche ausgereicht. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000 € sei angemessen gewesen. Der Verdienstausfallschaden zwischen Unfall und Vergleich habe sich auf 174.744,50 DM belaufen. Hierzu behauptet der Kläger, dass er ab März 1999 als Maurermeister bei seinem früheren Arbeitgeber beschäftigt worden wäre und dabei 1999 ein monatliches Nettoeinkommen von 4.000,00 DM, im Jahr 2000 von 4.200,00 DM, im Jahr 2001 von 4.410,00 DM, im Jahr 2002 von 4.630,00 DM und im Jahr 2003 von 4.861,50 DM erzielt hätte. Wegen der Berechnung des Verdienstausfalles im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 20.08.2007 (Bl. 314 - 321 d.A.) Bezug genommen. Schließlich seien sonstige Schäden in Höhe von 89.381,43 DM entstanden. Als sonstige materielle Schäden macht der Kläger insgesamt 33 Positionen geltend. Sie betreffen u.a. Fahrtkosten, Kosten des Umbaus seiner Wohnung, Anschaffung eines Pkws, Fahrrades, Computers und von Fitnessgeräten. Wegen der Einzelheiten dieser gesamten Schadenspositionen wird auf den Schriftsatz vom 20.08.2007 (Bl. 322 - 329 d.A.) verwiesen. Ihm werde bis zum 70. Lebensjahr voraussichtlich insgesamt ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von insgesamt 532.500,00 DM erwachsen, wegen dessen Zusammensetzung im Einzelnen auf den Schriftsatz vom 20.08.2007 (Bl. 312 f. d.A.) verwiesen wird. Bis zum 65. Lebensjahr werde ihm voraussichtlich ein gesamter Ausfallschaden in Höhe von etwa 1.487.000,00 DM entstehen, deren Zusammensetzung er im Einzelnen erläutert (Bl. 320 f. d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 29.05.2007 (Bl. 210 f. d.A.) sowie die Schriftsätze vom 20.08.2007 (Bl. 294 f. d.A.), 30.04.2008 (Bl. 408 f. d.A.), 05.05.2008 (Bl. 411 f. d.A.), 16.06.2008 (Bl. 470 f. d.A.) und 29.12.2008 (Bl. 562 f. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat die zuerst umfassend eingelegte Berufung zurückgenommen, soweit das Landgericht den Antrag auf Rechenschaftslegung abgewiesen hat. Der Kläger beantragt nun,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Münster

den Beklagten zu verurteilen,

an ihn 372.818,99 € zu zahlen;

an ihn ab dem 01.04.2008 eine vierteljährlich im Voraus zu zahlende monatliche Rente in Höhe von 2.300,63 € jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres zu zahlen, beginnend ab 01.04.2008

und zwar auf einen monatlichen Teilbetrag von 1.760,63 € bis zum 12.06.2042 (67. Lebensjahr des Klägers)

und auf einen weiteren monatlichen Teilbetrag in Höhe von 540 € bis zum 12.06.2045 (70. Lebensjahr des Klägers)

zzgl. jeweils 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes abzüglich vom N2 bereits gezahlter 153.387,56 € (300.000 DM);

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm den zukünftig noch entstehenden materiellen Schaden vorbehaltlich eines Anspruchsüberganges zu ersetzen, den der Kläger anlässlich des Verkehrsunfalls vom 26.04.1997 in X aufgrund des Regulierungsverhaltens des Beklagten mit dem N2 in N erlitten hat;

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm bei Fälligkeit gegen Nachweis die auf gezahlten Verdienstausfall noch zu entrichtende Einkommenssteuer zu erstatten;

an ihn vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.160,23 € zu erstatten, hilfsweise den Kläger von Gebührenansprüchen in dieser Höhe freizustellen;

hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm die bereits entstandenen und zukünftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden vorbehaltlich eines Anspruchsüberganges zu ersetzen, den der Kläger anlässlich des Verkehrsunfalls vom 26.04.1997 in X aufgrund des Regulierungsverhaltens des Beklagten mit dem N2 in N erlitten hat.

Der Kläger beantragt weiterhin hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Zur Begründung führt er ergänzend aus, bei der Beratung zum Vergleichsabschluss sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger seine gesundheitlichen Aussichten und seine Berufschancen als Hochbautechniker positiv gesehen habe. Er selbst habe aufgrund der Angaben des Klägers und der bis dahin vorliegenden Arztberichte davon ausgehen dürfen, dass der Kläger in körperlicher Hinsicht erwerbsfähig im neuen Beruf sein werde. Ohne Vergleich hätte sich der Kläger auf einen möglicherweise jahrelangen Prozess mit ungewissen Erfolgsaussichten einrichten müssen. Wenn sich der Gesundheitszustand nicht verschlechtert hätte, dann wäre es für den Kläger ein gutes Geschäft gewesen. Der Kläger sei auf das schnelle Geld aus gewesen. Bei der Beratung sei ein weiter Ermessenspielraum zu berücksichtigen. Der Haushaltsführungsschaden sei Gegenstand der Regulierungsgespräche gewesen. Die Beeinträchtigungen seien jedoch so gering, dass sie kompensiert werden könnte. Diese wären bei Abschluss des Vergleiches auch nicht nennenswert ins Gewicht gefallen. Der Verdienstausfallschaden sei weiterhin unschlüssig dargelegt.

Der Beklagte ist der Ansicht, bereits ein Schmerzensgeld in Höhe von 45.000 € sei überhöht. Er bestreitet die dazu vorgetragenen Beschwerden.

Im Rahmen des vorzunehmenden Gesamtvermögensvergleiches seien auch die vom N2 aufgewendeten Kosten der Weiterbildung in Ansatz zu bringen.

Der Beklagte bestreitet den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 20.08.007 mit Nichtwissen; insbesondere wird bestritten, dass die behaupteten Verletzungen überhaupt Unfallfolgen seien. Zudem wird die Einstandspflicht des N2 mit Nichtwissen bestritten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 8.06.2007 (Bl. 220 f. d.A.) sowie die weiteren Schriftsätze vom 07.11.2007 (Bl. 368 f. d.A.) und 19.01.2009 (Bl. 566 f. d.A.) Bezug genommen.

Der Senat hat die Parteien persönlich angehört. Auf die Berichterstattervermerke vom 06.05.2008 (Bl. 451 f. d.A.) und vom 05.05.2009 (Bl. 620 f. d.A.) wird dazu verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insoweit auf das Gutachten vom 29.10.2008 (Bl. 528 f. d.A) Bezug genommen werden. Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. L sowie Vernehmung der Zeugin X2 in der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2009. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den Berichterstattervermerk vom 05.05.2009 (Bl. 620 f. d.A.) Bezug genommen werden.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Die Berufung ist insoweit begründet, als die Klage dem Grunde nach Erfolg hat. Der Kläger kann bereits jetzt auch zum einen die Feststellung einer Haftung für zukünftig entstehende Schäden verlangen. Zum anderen kann er die Feststellung verlangen, dass der Beklagte verpflichtet ist, eine auf einen zuzahlenden Verdienstausfall entstehende Einkommenssteuerschuld zu erstatten. Im Übrigen führt die Berufung zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung.

Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer positiven Vertragsverletzung des Anwaltsvertrages zu.

1.

Der Kläger hat dem Beklagten im Mai 1997 ein anwaltliches Mandat zur Geltendmachung aller ihm zustehenden Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 26.04.1997 erteilt. Es ist daher gem. Art. 229 § 5 EGBGB das Schuldrecht in seiner bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anwendbar.

2.

Der Beklagte hat die ihm obliegenden Pflichten im Rahmen der Beratung des Klägers anlässlich des mit dem N2 abgeschlossenen Vergleiches verletzt.

a.) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist ein Rechtsanwalt kraft des Anwaltsvertrages verpflichtet, innerhalb der Grenzen seines Mandats die Interessen seines Auftraggebers nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen (BGH NJW-RR 2000, 791; BGH NJW 1998, 900; BGH NJW 1988, 1079, BGH NJW 1988, 486). Dabei hat er zunächst zu klären, welches Ziel der Auftraggeber in seiner Rechtsangelegenheit verfolgt. Der Anwalt muss sodann möglichst genau den Sachverhalt klären, den er seiner fachlichen Tätigkeit zugrunde legen soll (BGH NJW 2002, 1413; BGH NJW 2000, 730; BGH NJW 1998, 2048). Er muss dabei damit rechnen, dass sein Mandant nicht zu überblicken vermag, welche tatsächlichen Einzelheiten für die rechtliche Bewertung des Sachverhalts erheblich sind. Aus diesem Grund ist der Anwalt verpflichtet, den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt durch gezielte Nachfragen bei dem Mandanten genau aufzuklären (BGH NJW 2006, 501; BGH NJW 1994, 1472). Anschließend muss der Anwalt rechtlich prüfen, ob der Sachverhalt geeignet ist, den von dem Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuführen. Dem Auftraggeber hat er sodann diejenigen Schritte zu empfehlen, die zu dem erstrebten Ziel führen können. Dabei muss er den Auftraggeber vor Nachteilen bewahren, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind (BGH NJW 1998, 900; BGH NJW 1995, 449).

Im Rahmen einer Vergleichsberatung muss der Anwalt alle Bedenken, Unsicherheitsfaktoren und die seinem Mandanten durch den Vergleich entstehenden Folgen sachgerecht erörtern. Soweit als Alternative zum Vergleichsabschluss eine gerichtliche Rechtsverfolgung im Raum steht, muss der Anwalt zur Wahrscheinlichkeit eines Prozessausganges und zu dem Grad des Risikos der Prozessführung Stellung nehmen (BGH NJW 1984, 791).

Der Mandant soll durch die Beratung in die Lage versetzt werden, eigenverantwortlich entscheiden zu können, ob er sich auf den Vergleich einlassen möchte oder nicht (BGH NJW-RR 1996, 567; BGH NJW 2002, 292). Die Rechtsprechung billigt dem Anwalt bei der Abwägung der Vor- und Nachteile des beabsichtigen Vergleichs einen weiten Ermessensspielraum zu. Innerhalb dieses Spielraums muss der Rechtsanwalt jedoch eine gewissenhafte Interessenabwägung vornehmen (BGH NJW 1993, 1325; Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 7. Auflage, Rn. 1726; Zugehör-Sieg, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage Rn. 718).

Zur pflichtgemäßen Belehrung kann es im konkreten Einzelfall gehören, dem Mandanten zum Vergleich zu raten oder vom Vergleichsabschluss abzuraten oder bei offener Risikoberatung und - belehrung es bei dieser Beratung zu belassen (BGH NJW 2002, 292; BGH NJW 1994, 2085; BGH NJW 1993, 1325). Von einem Vergleich hat der Rechtsanwalt insbesondere abzuraten, wenn die begründete Aussicht besteht, dass im Falle einer gerichtlichen Rechtsverfolgung ein wesentlich günstigeres Ergebnis zu erzielen ist (BGH NJW-RR 1996, 597). Die Aufklärungspflicht und der Ermessensspielraum des Anwalts haben sich nach der Lage zu richten, die sich dem Anwalt zur Zeit des Vergleichsabschlusses, also ex ante, bietet (BGH VersR 1968, 450; OLG Hamm VersR 1992, 1404; OLG Düsseldorf NJWE-VHR 1997, 12).

Eine gesteigerte Verantwortung trägt der Anwalt bei einer umfassenden Erledigungsklausel, nach der sämtliche Ansprüche erledigt sein sollen. Vor dem Abschluss gerade eines solchen Vergleiches ist zunächst sorgfältig zu überlegen und darüber zu beraten, welche weiteren Forderungen noch in Betracht kommen (BGH WM 1994, 2340; Rinsche/ Fahrendorf/Terbille, a.a.O., Rn. 1734). Wenn diese Ansprüche noch nicht abschließend zu beurteilen sind, so hat der Anwalt zu prüfen, ob der Abschluss eines Abfindungsvergleiches nicht verfrüht erscheint (BGH NJW 2000, 1944) und nicht zunächst ein klareres Bild über die tatsächlichen Umstände, wie z.B. Gesundheitszustand des Mandanten, gewonnen werden kann und muss (BGH NJW 1994, 2085).

b.) Der Beklagte hat die ihm solchermaßen obliegenden anwaltlichen Beratungspflichten bereits dadurch verletzt, das er dem Kläger die in Betracht kommenden Ansprüche nicht umfassend erläutert hat. Der Mandant kann nur dann eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen, wenn ihm die Tragweite des abzuschließenden Vergleiches bewusst ist. Das setzt voraus, dass ihm sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche bekannt sind und ihre mögliche Größenordnung mit allen Chancen und Risiken bewusst wird. Der Kläger kann nur dann eine sinnvolle Entscheidung über das Für und Wieder einer Abfindungsregelung treffen, wenn er weiß, worauf er möglicherweise verzichten wird.

Dieser Pflicht ist der Beklagte vor Abschluss des Vergleiches nicht nachgekommen. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist es Aufgabe des Rechtsanwaltes, eine ordnungsgemäße Pflichterfüllung substantiiert darzulegen (Rinsche/Fahrendorf/Terbille, a.a.O., Rn. 656 f.). Ein entsprechender Sachvortrag des Beklagten fehlt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte mit dem Kläger über die Größenordnung eines möglichen Verdienstausfalles für die Vergangenheit und die Zukunft oder über die Höhe der sonstigen materielle Schäden - wie erforderlich, um zu einer zutreffenden Abschätzung der Chancen und Risiken eines Abfindungsvergleiches zu kommen - im Einzelnen gesprochen hat. Dass der Beklagte den Kläger über die Möglichkeit eines Haushaltsführungsschadens ordnungsgemäß aufgeklärt hat, ist von ihm ebenfalls nicht vorgetragen worden. Allein der Hinweis des Beklagten, der Haushaltsführungsschaden sei Gegenstand des Vergleichsgespräches gewesen, genügt für eine ordnungsgemäße Beratung des Klägers über die Chancen und Risiken dieser Position nicht.

c.) Die wesentliche Pflichtverletzung des Beklagten liegt jedoch darin, dass der Beklagte vor Abschluss des Vergleiches keine weiteren Informationen eingeholt hat.

aa.) Der Beklagte hat dem Kläger nicht aufgegeben, Unterlagen und Informationen über alle in Betracht kommenden sonstigen Schäden (Fahrtkosten, Umbaukosten, Kosten der Krankenhausaufenthalte etc.) beizubringen. Erst anhand dieser Unterlagen hätte hinreichend geprüft werden können und müssen, welche Ansprüche der Kläger realistischer Weise mit Erfolg hätte durchsetzen können.

bb.) Der Beklagte hat es vor allem aber pflichtwidrig unterlassen, dem Kläger klar und deutlich zu raten, ein ärztliches Gutachten über seinen aktuellen Gesundheitszustand im März 2003 sowie die weitere medizinische Prognose und seine dauerhafte Eignung zum Hochbautechniker einzuholen.

Der Beklagte war hierzu angesichts der besonderen Bedeutung und der weitreichenden Wirkung des Abfindungsvergleiches verpflichtet. Er musste damit rechnen, dass der Kläger selbst die Tragweite des Vergleichs nicht hinreichend überblicken kann. Der Vergleich sollte nämlich sowohl alle materiellen als auch immateriellen Ansprüche des Klägers gegenüber dem N2 abgelten. Zudem sollte eine umfassende Abfindung zukünftiger Ansprüche erfolgen.

Aus den Unterlagen, welche dem Beklagten im März 2003 vorlagen, ergaben sich bereits erhebliche Bedenken in Bezug auf die medizinische Prognose. Es lagen Arztberichte aus den Jahren 1997 und 1998 vor, aus denen sich für die Zukunft ein ungewisser, sich eher verschlechternder Krankheitsverlauf ergab. Dr. X3 hatte in seinem Bericht für den N2 vom 16.03.1998 (Bl. 495 d.A.) ausgeführt, dass bei dem Kläger eine hochgradige Hüftkopfnekrose mit partieller Zerstörung des Hüftkopfes und fortschreitender Coxarthrose (Veränderung des Hüftgelenkes) vorlag. Von einer Heilung oder Besserung war nicht auszugehen. Eine Operation war zu diesem Zeitpunkt bereits geplant. Die Städt. Kliniken E2 hatten dies in dem Arztbrief vom 03.12.1998 (Bl. 501 d.A.) bestätigt und als vorübergehenden Versuch eine hüftkopferhaltende Operation vorgeschlagen, wobei keine sichere Rettung möglich war. Eine Operation war im März 2003 allerdings noch nicht erfolgt. Es war also in Betracht zu ziehen, dass mindestens eine, wenn nicht sogar mehrere Operationen notwendig werden würden. Der Verlauf der Hüftbeschwerden versprach nicht besser, sondern schlechter zu werden. Aus dem Gutachten Dr. F vom 26.01.2001 (Anlage zum Schriftsatz Bl. 470 d.A.) ergibt sich nichts anderes. Auch dort ist von einer geplanten Umstellungsosteotomie die Rede, nach welcher eine weitere ärztliche Überprüfung angezeigt sei.

Auf dieser Grundlage war unklar, wie sich der gesundheitliche Verlauf in Zukunft gestalten. Es fehlten aktuelle und konkrete medizinische Unterlagen aus den Jahren 2002 / 2003. Es war daher offen, welche immateriellen Beeinträchtigungen vorhersehbar waren. Auch die zukünftigen immateriellen Beeinträchtigungen sollten jedoch mit dem Vergleich abschließend geregelt werden.

Weiterhin war die berufliche Perspektive des Klägers aus medizinischer Sicht nicht geklärt. Der Beklagte hat selbst vorgetragen, dass Grundlage des Vergleiches die Vorstellung war, dass der Kläger zukünftig als Hochbautechniker würde arbeiten können. Da aber weitere Operationen und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Raum standen, hätte der Beklagte deutlich und klar empfehlen müssen, die Chancen für die Berufstätigkeit abklären zu lassen. Der Beklagte durfte sich angesichts der grundlegenden Bedeutung dieser Frage für den Vergleich und die materielle Zukunft des Klägers nicht darauf verlassen, dass die gesundheitliche Eignung des Klägers anderweitig - z.B. im Rahmen der Umschulung - hinreichend geprüft worden war. Er konnte insbesondere mit Blick auf die Verschlechterungsmöglichkeit nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Kläger aufgrund der bestandenen Umschulung zukünftig auch für diesen Beruf geeignet sein würde. So war nicht geklärt, welche Risiken mit etwaigen Operationen verbunden waren. Allein die Verwirklichung von Operationsrisiken hätte zu einer Berufsunfähigkeit als Hochbautechniker führen können. Damit hätte die Grundlage des Vergleiches für den Kläger, nämlich in Kürze berufstätig zu sein, entfallen können.

cc.) Der Kläger wäre dem Rat des Beklagten gefolgt. Er hätte die notwendigen Informationen beigebracht und vor allem eine medizinische Begutachtung vornehmen lassen.

(1) Der Kläger kann insoweit einen Anscheinsbeweis dafür in Anspruch nehmen, dass er entsprechend der deutlichen und klaren Empfehlung des Beklagten ein ärztliches Gutachten zu den vorgenannten Fragen hätte einholen lassen. Es greift die Vermutung ein, der Mandant hätte dem Anwalt rechtzeitig die notwendigen Informationen erteilt, wenn dieser seine Beratungs- und Aufklärungspflichten sachgerecht wahrgenommen hätte (BGH NJW 1992, 240; Rinsche/Fahrendorf/Terbille, a.a.O., Rn. 724). Anhaltspunkte für eine Erschütterung dieses Anscheinsbeweises hat der Beklagte bereits nicht dargetan. Es ist für den Senat auch sonst nicht ersichtlich, warum der Kläger dem Rat des Beklagten angesichts der Tragweite des beabsichtigten Vergleiches nicht hätte folgen sollen.

(2) Aufgrund des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. L ist der Senat ist im Rahmen von § 287 ZPO davon überzeugt, dass schon ein im März 2003 hypothetisch eingeholtes medizinisches Gutachten die von dem Sachverständigen dargestellte gesundheitliche Perspektive für den Kläger ergeben hätte.

Der Sachverständige Prof. Dr. L hat überzeugend ausgeführt, dass der Kläger seit dem Unfall unter einer langsam, aber stetig zunehmenden Schmerzsymptomatik am linken Hüftgelenk als Folge einer zunehmenden Coxarthrose leidet. Dies war nach Angaben des Sachverständigen schon im März 2003 bekannt. Damit war zu diesem Zeitpunkt aus medizinischer Sicht klar, dass es sich um einen Befund handelt, der weiter fortschreitet und langfristig eine Invalidität zur Folge haben wird. Weiterhin hätte ein medizinisches Gutachtens damals schon ergeben, dass die Überlebenszeit des Hüftgelenkes möglicherweise nur noch wenige Jahre beträgt. Als Therapieoptionen kamen eine hüftgelenkserhaltendender Eingriff oder eine endoprothetische Versorgung in Betracht. Letztere war aufgrund der Haltbarkeit und des Alters des Klägers jedoch damals noch keine sinnvolle Alternative.

Das Gutachten hätte zwar ergeben, dass der Kläger auf absehbare Zeit in der Lage war, seinen Haushalt selbst zu führen. Jedoch würde der langfristig eintretende Verlust der Mobilität auch die Haushaltsführung unmöglich machen. Diese Möglichkeit kann dann nur durch eine endoprothetische Versorgung wieder hergestellt werden.

Es wäre auch schon im März 2003 festgestellt worden, dass dem Kläger eine Aktivität auf Baustellen weder zum damaligen Zeitpunkt noch zukünftig möglich sein würde. Es kamen nur noch eine reine Bürotätigkeit und leichte Tätigkeiten mit wechselnder Belastung in Betracht. Der Sachverständige Prof. Dr. L hat ausgeführt, dass eine Tätigkeit als Maurer für den Kläger nach dem Unfall ohnehin ausgeschieden war. Er hat zudem erklärt, dass für den Kläger im März 2003 eine Tätigkeit als Hochbautechniker nicht möglich war. Dem Sachverständigen wurde dazu im Senatstermin das Berufsbild des Hochbautechnikers vorgegeben, wie es sich aus den Angaben der Arbeitsagentur im Internet ("www.berufenet.arbeitsagentur.de") ergibt. Der Senat hat keine Zweifel, dass die dortige Darstellung des Berufsbildes "Hochbautechniker" umfassend und zutreffend ist. Danach gehört zum Berufsbild des Hochbautechnikers auch die Baustellenleitung, die Kontrolle des Bauablaufs und die Bauüberwachung. Zu den Arbeitsorten wird dort angegeben, dass es sich zwar zum Teil um Büroarbeit handelt. Zudem ist aber eine Tätigkeit auf wechselnden Baustellen - gelegentlich auch im Ausland - ausdrücklich genannt. Die vom Beklagten nachgereichte Stellenausschreibung der Stadt Z1 enthält insoweit kein abweichendes Anforderungsprofil. Der Sachverständige hat auf dieser Grundlage ausgeführt, dass dem Kläger zwar eine Bürotätigkeit grundsätzlich möglich ist, wenn eine wechselnde Körperhaltung gewährleistet ist. Eine regelmäßige Tätigkeit auf Baustellen, wie sie für einen Hochbautechniker aufgrund der vorstehenden Ausführungen auch typisch ist, war und ist dem Kläger nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen im Senatstermin jedoch nicht möglich.

d.) Letztlich ist dem Beklagten vorzuwerfen, dass er dem Kläger nicht von dem Vergleich abgeraten hat.

aa.) Wie vorstehend ausgeführt, fehlten im März 2003 dringend notwendige Informationen, um die Chancen und Risiken des Vergleichsabschlusses zuverlässig beurteilen zu können. Wenn insoweit aber die Tatsachengrundlage nicht hinreichend geklärt war, so musste der Vergleich als verfrüht erscheinen. Der Beklagte war daher - unabhängig von einer konkreten Schadensberechnung - verpflichtet, dem Kläger zumindest bis zur Einholung weitere Informationen und Schaffung einer ausreichenden Tatsachengrundlage zum Abschluss eines Vergleiches abzuraten.

bb.) Der Beklagte hätte spätestens unter Berücksichtigung des hypothetisch eingeholten ärztlichen Gutachtens - also als kausale Folge der unterbliebenen Informationseinholung - von dem Abschluss des Vergleiches abraten müssen. Auf der Grundlage des hypothetisch eingeholten Gutachtens sprach alles dafür, dass der vom N2 vorgeschlagene Vergleich für den Kläger angesichts der Bedeutung für die Zukunft nicht akzeptabel war.

(1) Dem Kläger stand ein Schmerzensgeldanspruch zu, welcher im März 2003 mit einem Kapitalbetrag in Höhe von 60.000 € bis 70.000 € hätte angesetzt werden können, wobei eine zusätzliche Schmerzensgeldrente nicht in Betracht kam. Der Kläger hat unfallbedingt erhebliche Beeinträchtigungen erlitten, die bei der Bemessung des einheitlichen Schmerzensgeldes zu berücksichtigen waren.

(a) Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalls erst 22 Jahre alt und stand am Beginn seines Berufslebens. Er hat nach den Angaben des Sachverständigen durch den Unfall einen Beckenbruch, einen Sitzbeinbruch links, einen Kreuzbeinbruch, Brüche der Querfortsätze der LWK 3 und 4, eine Lungenverletzung und eine Hüftgelenksverletzung links erlitten. Es ist ein stationärer Krankenhausaufenthalt in der Zeit vom 26.04. - 07.05.19997 in S notwendig gewesen, bei dem die Verletzungen konservativ behandelt worden sind. Die Phase der Erstheilung, in der der Kläger kaum selbständig hat agieren können, hat nach Angaben des Sachverständigen ca. drei Monate gedauert. In der Zeit vom 28.10. bis zum 18.11.1997 hat eine Rehabilitationsmaßnahme in C stattgefunden. Letztlich sind beim Kläger Hüftprobleme verblieben, die sich schon im September 1997 abzeichneten. Ein MRT hat im September 1997 erstmals eine Hüftkopfnekrose bestätigt. Ab 1998 ist eine hochgradige Hüftkopfnekrose mit fortschreitender Coxarthrose beschrieben worden. Der Sachverständige hat erläutert, dass die Beeinträchtigungen des Klägers in der Folgezeit langsam aber stetig zugenommen haben.

Der Sachverständige Prof. Dr. L hat weiter erläutert, dass aus der Fraktur des linken Hüftkopfes nachträglich eine posttraumatische Coxarthrose links entstanden ist. Der Kläger leidet unter einer stetig langsam zunehmenden Schmerzsymptomatik am linken Hüftgelenk. Dies wird nach Angaben des Sachverständigen weiter fortschreiten und langfristig die Invalidität zur Folge haben. Das eigene Hüftgelenk hat nur noch eine begrenzte Überlebenszeit. Diese Prognose hätte, wie vorstehend ausgeführt, ein ärztliches Gutachten schon im März 2003 ergeben. Schon zu diesem Zeitpunkt stand nach Angaben des Sachverständigen fest, dass eine Hüftoperation in Zukunft erforderlich werden würde. Damals stand neben der Endoprothese (Implantation eines künstlichen Hüftgelenkes) noch als vorübergehende Maßnahme ein gelenkerhaltender Eingriff zur Diskussion, wie er von den Städt. Kliniken E2 im Jahre 1998 vorgeschlagen worden war. Mit einem solchen Eingriff hätte möglicherweise die Zeit bis zur Notwendigkeit einer Endoprothese verlängert werden sollen. Diese Zwischenlösung wäre sinnvoll gewesen, da auch eine neue Endoprothese nur begrenzt haltbar ist. Grundsätzlich besteht die Gefahr, dass möglicherweise schon nach 10 Jahren eine künstliche Hüfte nicht mehr funktioniert. Daher ist es nach Angaben des Sachverständigen sinnvoll, diese Operation so lange wie möglich hinauszuschieben. Letztlich ist aber die Endoprothese nach Angaben des Sachverständigen auf Dauer die einzige Behandlungsoption, um dem Kläger eine schmerzfreien Belastung und Bewegung der Hüfte zu ermöglichen.

Da sich der Kläger im März 2003 noch keiner Operation unterzogen hatte, litt er unter einer eingeschränkten Beweglichkeit der linken Hüfte und benötigte zumindest für längere Gehstrecken Unterarmgehstützen. Er war regelmäßig auf die Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen, wobei auf Dauer schädliche Nebenwirkungen nicht ausgeschlossen waren.

Bei der Bemessung eines möglichen Schmerzensgeldes im März 2003 war zu berücksichtigen, dass sich der Kläger möglicherweise mehreren Operation würde unterziehen müssen und zuletzt eine Versteifung des Gelenkes oder der vollständige Ausbau des Hüftgelenks nicht auszuschließen waren.

(b) Letztlich hätte man dem Kläger damals - wie heute - nicht vorwerfen können, dass er noch keine Operation hat vornehmen lassen. Der Sachverständige hat zwar erläutert, dass es sich bei der Endoprothese um eine Operation mit sehr guten Erfolgschancen handelt. Diese Operation ist aber auch mit nicht unerheblichen Risiken verbunden. So hat der Sachverständige erläutert, dass neben den üblichen Operationsrisiken (Thrombose, Infektion) auch relevante Nervenschäden und Knochenheilungsstörungen denkbar sind. Letztlich führt eine frühere Operation auch möglicherweise früher zu einem Wechsel der Prothese, die nicht unbegrenzt oft erfolgen kann. Ob und wann der Kläger bereit ist, die Operationsrisiken in Kauf zu nehmen, kann er nur selbst entscheiden. Eine Pflicht zur Vornahme der Operation unter dem Gesichtspunkte der Schadensminderung vermag der Senat nicht zu erkennen. Sie hätte bei der im Rahmen einer Vergleichsberatung anzustellenden Beurteilung des Volumens eines angemessenen Schmerzensgeldes ebenfalls richtigerweise verneint werden müssen.

(c) Der Kläger war im Jahre 1998 noch zu 100 % und später noch teilweise in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Der Kläger war nach dem Unfall unzweifelhaft nicht mehr in der Lage, in seinem Beruf als Maurer zu arbeiten. Er musste sich daher einer Umschulung unterziehen. Im März 2003 hätte ein Gutachten ergeben, dass der Kläger aber auch den neu erlernten Beruf des Hochbautechnikers nicht würde ausüben können. Ein medizinisches Gutachten im Jahre 2003 hätte im Ergebnis gezeigt, dass der damals 27 jährige Kläger auch damit keine berufliche Perspektive hatte. Ein normales soziales Leben war ihm seit dem Unfall nicht mehr möglich und war auch zukünftig ohne Operation nicht absehbar. Er konnte keinen Sport mehr betreiben und war auch sonst im privaten Bereich eingeschränkt.

(d) Insgesamt hätte der Kläger im März 2003 unter Berufung auf die einschlägigen Schmerzensgeldtabellen mit Aussicht auf Erfolg ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 € bis 70.000 € geltend machen können, wobei die in der Vergangenheit von der Rechtsprechung zugesprochenen Schmerzensgelder jeweils auf das Jahr 2003 "hochzurechnen" war.

(2) Bei der Bewertung des Vergleichsbetrages war weiter zu berücksichtigen, in welcher Höhe der Kläger bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung einen Verdienstausfallschaden hätte geltend machen können. Es bestanden gute Erfolgschancen jedenfalls für die Zeit von Mai 1998 bis April 2003 als Untergrenze einen bezifferten Verdienstausfallschaden in Höhe von mindestens 42.000 € geltend machen zu können.

(a) Der Kläger hatte kaum Chancen, einen Verdienstausfallschaden für die Zeit des Zivildienstes nachweisen zu können. Er hat nach eigenen Angaben im Zivildienst monatlich 300 DM erhalten. Selbst wenn man einen behaupteten Nebenverdienst in Höhe von 610 DM unterstellt, ergäbe sich ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. 465 €. Das gezahlte Krankengeld lag lt. Bescheinigung der Krankenkasse (Bl. 341 d.A.) im Jahre 1997 bei monatlich 734,70 €, so dass ein Verdienstausfallschaden in der Zeit des Zivildienstes nicht zu berücksichtigen war.

Der Senat musste zur Frage der Haftung des Beklagten dem Grunde nach nicht entscheiden, wie lange der Zivildienst gedauert hat. Hierauf kommt es weder bei der Bewertung des Vergleiches noch bei der Wahrscheinlichkeit der Schadensentstehung (s.u.) entscheidend an. Der Senat hat aber Zweifel, ob der Zivildienst schon am 31.01.1998 abgeleistet gewesen wäre, wie der Kläger behauptet. Vieles spricht dafür, dass der Zivildienst erst zum 30.04.1998 beendet gewesen wäre. Der Kläger hat seinen Zivildienst am 01.04.1997 begonnen. Die Dauer des Zivildienstes ist in § 24 ZDG geregelt. Der Zivildienst hat gem. § 24 ZDG in der 1997 und 1998 geltenden Fassung lt. Internetauftritt des Bundesamtes für Zivildienst noch durchgehend 13 Monate gedauert. Diese Frage ist abschließend bei der Feststellung der konkreten Schadenshöhe zu klären.

(b) Der Beklagte konnte bei der Beratung über den Vergleich von tatsächlichen Einkünften des Klägers in der Zeit von Mai 1998 bis April 2003 in Höhe von 43.929,54 € ausgehen. Ausweislich der vorgelegten Mitteilung der Krankenkasse (Bl. 341 d.A.) betrug das Krankengeld in den Jahren 1998 bis 1999 pro Kalendertag 21,30 € bzw. 21,70 €. Die Renteneinkünfte ab Juli 1999 ergeben sich aus der vom Kläger überreichten Rentenbezugsbescheinigung (Bl. 596 d.A.).

Zeitraum

Monate

Betrag

Mai 98 - Dez 98

639,00 €

5.112,00 €

Jan 99 - Juni 99

651,30 €

3.907,80 €

Juli 99 - Juni 00

12

744,97 €

8.939,64 €

Juli 00 - Juni 01

12

749,04 €

8.988,48 €

Juli 01 - Dez. 01

763,79 €

4.582,74 €

Jan 02 - Juni 02

764,63 €

4.587,78 €

Juli 02 - April 03

10

781,11 €

7.811,10 €

Insgesamt

43.929,54 €

(c) Demgegenüber musste der Beklagte bei seiner Beratung im März 2003 von einem fiktiven Gehalt des Klägers als Maurergeselle bei der Fa. X4 in der Zeit von Mai 1998 bis April 2003 in Höhe von ungefähr 86.000 € ausgehen.

Dem Beklagten lag zur Frage des hypothetischen Einkommens des Klägers die Bescheinigungen der Fa. X4 vom 28.11.1997 und vom 02.07.1998 (Bl. 21 f. d.A.) vor. Danach hätte der Kläger bei der Fa. X4 als Maurergeselle im Jahre 1998 ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.431,28 DM erhalten. Dazu kamen Weihnachtsgeld sowie ein anteiliges Urlaubsgeld in Höhe von 20 % pro Urlaubstag. Der Kläger hat angegeben, dass seine früheren Kollegen ein monatliches Nettoeinkommen im Jahresschnitt ca. 2.800 DM (ca. 1.431 €) erhalten hätte. Der Beklagte musste darauf hinweisen, dass der Kläger hier im Rahmen von § 252 BGB die Beweislast für die Höhe des fiktiven Einkommens getragen hätte. Hier war aber nur in geringem Umfang mit einem Unterliegen zu rechnen. In den fünf Jahren von Mai 1998 bis April 2003 hätte der Kläger als Maurergeselle bei der Fa. X4 möglicherweise ca. 86.000 € (5 Jahre x 12 Monate x 1.431 €) verdient. In diesem Betrag sind Gehaltssteigerungen in der Zeit ab 1998 noch nicht berücksichtigt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung konnte aber von Tariferhöhungen im Laufe dieser Zeit ausgegangen werden, so dass die Aussichten, einen höheren Betrag mit Erfolg geltend zu machen, gut waren.

(d) Einen Verlust des fiktiven Arbeitsplatzes musste der Beklagte im Jahre 2003 nicht konkret in Rechnung stellen, da eine Insolvenz der Fa. X4 bis März 2003 nicht in Rede stand. Zudem hätte die Beweislast für den Verlust des Arbeitsplatzes auch ohne Unfall der N2 getragen. Der Schädiger ist zur überholenden Kausalität darlegungs- und beweispflichtig, so dass er z.B. nachweisen muss, dass entgangene Einkünfte unabhängig vom haftungsbegründenden Ereignis wegen Verlustes des Arbeitsplatzes aus betriebs-, gesamtwirtschaftlichen Gründen ausgefallen wären. (Geigel - Pardey, Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage, 1. Teil 4. Kapitel Rn. 84)

(e) Ob der Kläger einen Nebenverdienst mit Erfolg hätte geltend machen können, war bei Abschluss des Vergleiches offen. Diese Frage hing von einer Beweisaufnahme über die Frage ab, ob der Kläger in der Zeit nach dem Unfall noch hätte bei der Fa. X2 arbeiten können. Der Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, dass die Fa. X2 bereits sei 1997 insolvent war. Davon unabhängig wäre für das Baugewerbe gut vorstellbar gewesen, dass der Kläger auch anderweitig eine Nebenbeschäftigung hätte finden können. Die Erfolgsaussichten für die Geltendmachung eines Nebenverdienstes hingen aber in jedem Fall von einer möglichen Beweisaufnahme ab, wobei die Beweislast mit den entsprechenden Risiken beim Kläger lag.

(f) Der Kläger hätte im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung weiter die Möglichkeit gehabt, im Rahmen von § 252 BGB eine hypothetische Weiterbildung zum Meister mit einer entsprechenden Gehaltssteigerung vorzutragen und nachzuweisen. Der Erfolg dieser Position war gut vorstellbar, aber nicht sicher. Soweit der Kläger seine Schulzeugnisse vorgelegt hat, sprechen diese durchaus dafür, dass der Kläger intellektuell in der Lage war, einen Meisterkurs zu absolvieren und zu bestehen. Die vom Kläger vorgelegte Anmeldung für einen Vorbereitungskurs war zudem ein Indiz für die konkrete Absicht des Klägers, diesen Kurs auch wirklich zu absolvieren. Es lagen mithin Anknüpfungspunkte vor, um eine fiktive Gehaltssteigerung als Meister im Laufe der Jahre zu belegen. Die Höhe des sich hieraus ergebenden Verdienstausfalles war jedoch offen. Sie hing davon ab, wann der Kläger fiktiv die Meisterprüfung bestanden hätte und welcher Lohn dann gezahlt worden wäre.

(g) Letztlich wäre aufgrund eines vor Abschluss des Vergleiches eingeholten ärztlichen Gutachtens bekannt gewesen, dass auch für die Zeit nach März 2003 weiterhin ein Verdienstausfall auf unbestimmte Zeit anfallen würde, da der Kläger den Beruf des Hochbautechnikers nicht würde ausüben können. Wie vorstehend ausgeführt, fehlte dem Kläger im März 2003 eine berufliche Perspektive. Es wäre mindestens eine neue Ausbildung bzw. Umschulung oder ein Studium erforderlich gewesen, um tatsächlich ein Erwerbseinkommen erzielen zu können. Die weitere berufliche Entwicklung des Klägers war gänzlich unklar. Zudem war aufgrund einer möglichen Operation mit vorübergehenden oder langfristigen Einschränkungen zu rechnen. Es lag daher nahe, dass ein Verdienstausfall für weitere 5 Jahre mit großer Wahrscheinlichkeit nochmals in Höhe von mindestens 42.000 € entstehen könnte. Auch in dieser überschlägigen Kalkulation sind keinerlei fiktive Gehaltssteigerungen, Weiterbildungen oder Nebenverdienste enthalten. Letztlich war denkbar, dass der Kläger bis zum 65. Lebensjahr auf den Schadensersatzanspruch angewiesen sein würde.

(g) Selbst wenn man im Jahre 2003 davon ausgegangen wäre, dass dem Schädiger der Nachweis gelingen könnte, dass der Kläger im Laufe der Jahre seinen fiktiven Arbeitsplatz bei der Fa. X4 verloren hätte, so wäre damit ein Verdienstausfallschaden noch nicht dauerhaft ausgeschlossen gewesen. Der Kläger hätte mit Aussicht auf Erfolg geltend machen können, dass er nach einer gewissen Zeit anderweitig eine neue Stelle gefunden hätte.

Zumindest in Zeiten der Vollbeschäftigung spricht eine gewisse tatsächliche Vermutung dafür, dass, wer arbeitsfähig und arbeitswillig ist, auch Arbeit findet. In Zeiten der Arbeitslosigkeit bleibt zugunsten des Verletzten ein Schätzungsbonus. Die gänzliche Versagung eines Verdienstausfalles ist nur gerechtfertigt, wenn ihm entgegengehalten werden kann, dass er selbst eine berufliche Existenz auf niedrigem Niveau nicht gesichert hätte (Geigel - Pardey, a.a.O., 1. Teil 4. Kapitel, Rn. 96). Anhaltspunkte dafür, dass der gesunde Kläger nicht in der Lage gewesen wäre, im Falle der Entlassung bei der Fa. X4 irgendeinen neuen Arbeitsplatz zu finden, mit dem er seine Existenz gesichert hätte, lagen nicht vor. Der Kläger hatte vor dem Unfall gute Zeugnisse und eine abgeschlossene Ausbildung. Zudem hatte er auch die Umschulung mit Erfolg absolviert.

(3) Ein Haushaltsführungsschaden in nennenswerter Höhe wäre im Jahre 2003 allerdings nicht zu berücksichtigen gewesen.

(a) Wäre seinerzeit ein ärztliches Gutachten eingeholt worden, so hätte der Beklagte darauf hinweisen müssen, dass der Kläger bei einer gerichtlichen Geltendmachung des entstandenen Haushaltsführungsschadens nur geringe Aussicht auf Erfolg haben konnte. Der Sachverständige Prof. Dr. L hat dazu angegeben, dass nur für die ersten 12 Wochen der Frakturheilung von einer Einschränkung bei der Haushaltsführung auszugehen ist. In dieser Zeit konnte der Kläger seinen Haushalt nach Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung kaum führen. Für die Zeit danach vermochte der Sachverständige keine Einschränkungen des Klägers bei der Haushaltsführung erkennen. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass der Kläger seit Abschluss der Erstheilung wieder in der Lage ist, im Wesentlichen seinen Haushalt selbst zu führen. Der beweisbelastete Kläger musste daher damit rechnen, dass er hier den Nachweis eines Haushaltsführungsschadens für die Zeit ab dem vierten Monat nach dem Unfall nicht oder nur in geringer Höhe würde führen können.

(b) Gleichwohl war bei den Überlegungen vor Abschluss des Vergleiches zu berücksichtigen, dass zukünftig die Entstehung eines Haushaltsführungsschadens in Betracht kam. Wie vorstehend ausgeführt, ist bei dem Kläger langfristig von einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auszugehen. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass die Hüftgelenksschmerzen zu einer Invalidität und einem Verlust an Mobilität führen. Es war daher schon im März 2003 absehbar, dass der Kläger langfristig - zumindest zeitweise bis zu einer endoprothetischen Versorgung -seinen Haushalt ganz oder teilweise nicht mehr würde führen können. In welcher Höhe zukünftig ein Haushaltsführungsschaden jedoch entstehen würde, war offen und nicht abschätzbar.

(4) Ob der Kläger sonstige materielle Schäden mit Erfolg gegenüber dem N2 gerichtlich hätte geltend machen können, war ebenfalls offen. Der Beklagte hatte aber zu berücksichtigen, dass sonstige materiellen Schäden, die bis zum 31.05.2001 entstanden waren, möglicherweise bereits durch einen Zwischenvergleich abschließend erledigt worden waren und nicht mehr hätten geltend gemacht werden können. Der N2 hat in einem Schreiben vom 17.05.2001 an den Beklagten (Bl. 56 f. d.A.) ausgeführt dass mit der Zahlung eines Betrages in Höhe von 22.000 DM (11.248,42 €) sämtliche materiellen Schäden (u.a. Umbaukosten) bis einschließlich 31.05.2001 erledigt sind. Das Schreiben bestätigt den Inhalt eines Regulierungsgespräches, an dem die Parteien beteiligt waren.

(5) Angesichts der schlechten Zukunftsprognose hätte der Beklagte auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen vom Abschluss des Vergleiches abraten müssen. Dem Kläger ging durch den Vergleich jede weitere Absicherung für die Zukunft verloren. Auf diese war er jedoch angewiesen, da aufgrund der absehbaren Verschlechterung mit weiteren Folgeschäden gerechnet werden musste.

Der Kläger hat mit dem Vergleichsbetrag vom N2 insgesamt 155.000 € erhalten. Davon waren die Ansprüche in Abzug zu bringen, die der Kläger mit großer Sicherheit im Klagewege hätte mit Erfolg geltend machen können. Dazu gehört ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 € bis 70.000 € und ein bis April 2003 bereits entstandener Verdienstausfallschaden als Maurergeselle iHv 42.000 €. Der Beklagte musste schließlich in Betracht zu ziehen, dass der N2 mit Erfolg geltend macht, dass ein Betrag in Höhe von ca. 11.000 € auf die sonstigen materiellen Schäden bis zum 31.05.2001 anzurechnen sind. Dann verblieben im März 2003 von dem Vergleichsbetrag nur 32.000 € oder 42.000 € (je nach Höhe des Schmerzensgeldes) für zukünftige Schäden. Selbst ein Betrag in Höhe von 42.000 € wäre bei einem monatlich weiter entstehenden Verdienstausfall, von dem mit großer Wahrscheinlichkeit auszugehen war, in Höhe von ca. 681 € (1.431 € - 750 €) in ungefähr 5 Jahren aufgebraucht gewesen. Dass der Kläger vor Ablauf von fünf Jahren ein eigenes Erwerbseinkommen würde erzielen können, war nicht ersichtlich.

Für die ungewisse Zukunft war damit keine ausreichende Absicherung vorhanden. Wie vorstehend ausgeführt, war mit einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen. Ein Haushaltsführungsschaden war zumindest für die Zukunft wieder wahrscheinlich. Es war zu erwarten, dass sich der Kläger zukünftig würde operieren lassen müssen, wobei der Ausgang der Operationen und sich daraus möglicherweise ergebende Folgeschäden nicht absehbar waren. Der für die Zukunft zur Verfügung stehende Betrag hätte sich noch erheblich weiter verringert, wenn der Kläger mit Erfolg einen fiktiven Nebenverdienst, Tariferhöhungen und eine Gehaltssteigerung aufgrund eines Meistertitels hätte geltend machen können.

e.) Eine Pflichtverletzung des Beklagten ist schließlich auch darin zu sehen ist, dass er in dem Regulierungsgespräch mit dem N2 die Würdigung der Rechtslage und des Vergleichsabschlusses im Wesentlichen dem Gegner seines Mandanten überlassen hat. Auf diese Pflichtverletzung kommt es aber im Ergebnis nicht an, da insoweit ein kausaler Schaden nicht feststellbar ist. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte bei pflichtgemäßer Verhandlungsführung für den Kläger einen höheren Vergleichsbetrag hätte erzielen können und dass der Kläger einen "besseren" Vergleich mit dem N2 abgeschlossen hätte.

3.

Die Pflichtverletzung des Beklagten war schuldhaft. Das Verschulden wird auch nach dem Schuldrecht in seiner alten Fassung gem. § 282 BGB a.F. analog vermutet. Konkrete Anhaltspunkte, die geeigneten wären, diese Vermutung zu erschüttern, hat der Beklagte nicht dargelegt.

4.

Bei ordnungsgemäßer Beratung zum Vergleich, Einholung weiterer Informationen, insbesondere durch ein aktuelles medizinisches Gutachten und schließlich einem Abraten vom Vergleich unter Hinweis auf die fehlende Angemessenheit des Abfindungsbetrages insbesondere wegen unzureichender Absicherung für die Zukunft des jungen Klägers, wie dies im Einzelnen weiter oben ausgeführt worden ist, hätte der Kläger den Vergleich nicht abgeschlossen. Er hätte seine Ansprüche weiter verfolgt und erforderlichenfalls auf gerichtlichem Wege geltend gemacht. Dem Kläger kommt insoweit der Anscheinsbeweis des beratungskonformen Verhaltens zugute.

a.) Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass derjenige, der einen anderen wegen seiner besonderen Sachkunde um Rat fragt, sich beratungsgemäß verhalten hätte, wenn er von diesem zutreffend aufgeklärt und beraten worden wäre (BGH NJW 2000, 2814; BGH NJW-RR 1999, 641; BGH NJW 1998, 749; BGH NJW 1993, 3259). Sie greift dann ein, wenn bei sachgerechter Aufklärung im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Menschen eindeutig eine bestimmte Reaktion nahegelegen hätte (BGH NJW 1994, 3295; BGH NJW 1993, 3259), wie dies vorliegend der Fall ist. Dies beschränkt sich nicht nur auf den Fall, dass der Anwalt wie hier eine eindeutige Empfehlung in eine Richtung schuldete. Selbst wenn er mit entsprechenden Warnungen noch andere, risikoreichere Alternativen hätte aufzeigen dürfen, hätte dies für einen vernünftigen Menschen noch keine gleichgewichtige Wahlmöglichkeit dargestellt, welche die Vermutung entkräften könnte (vgl. dazu BGH NJW-RR 2006, 923; BGH NJW-RR 2003, 1212; Zugehör-Fischer, a.a.O. Rn. 1008, Fn. 35; Rinsche/Fahrendorf/Terbille, a.a.O., Rn. 722).

b.) Diesen Anscheinsbeweis hat der Beklagte nicht erschüttert. Der Hinweis, der Kläger sei auf das schnelle Geld ausgewesen, genügt nicht. Das mag seinerzeit so gewesen sein. Diese Motivation beruhte aber darauf, dass der Kläger davon ausgegangen ist, er könne als Hochbautechniker arbeiten. Wenn er aber damals erfahren hätte, dass er auf absehbare Zeit keine Möglichkeit hat, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wäre die Grundlage für diese Haltung entfallen. Darüber hinaus hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung erklärt, er habe danach gefragt, ob auch monatliche Zahlungen möglich seien. Dies zeigt, dass ihm eine regelmäßige Absicherung nicht unwichtig gewesen ist. Dass der Kläger nach dem Vortrag des Beklagten den Vergleich unbedingt gewollt hat, beruhte auf seiner fehlenden ausreichenden Kenntnis von den entscheidungserheblichen Umständen und ist daher nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Dies gilt auch, soweit damals Überlegungen angestellt worden sind, bei der Fa. X2 als Gesellschafter "einzusteigen". Denn es ist weder aus den Erklärungen des Klägers, noch aus der Aussage der Zeugin X2 noch aus dem Vorbringen des Beklagten in seinem nachgereichten Schriftsatz zu entnehmen, dass diese Überlegungen im Zeitpunkt des Vergleichsbeschlusses überhaupt noch aktuell waren noch dass sie überhaupt das Stadium von Vorüberlegungen überschritten hatten, noch dass sie dem Willen aller an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Personen entsprachen, noch dass sie eine tragfähige Grundlage für die Annahme der ernsthaften Möglichkeit eines atypischen Verhaltens der Mandanten bilden, d. h. den Kläger ernsthaft hätten bewegen können, trotz umfassender Kenntni seiner Situation aufgrund der Unfallverletzungen und gegen den Rat seines Anwalts den unzureichenden Abfindungsvergleich abzuschließen.

c.) Es steht weiter zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger seine Ansprüche gegenüber dem N2 gerichtlich geltend gemacht hätte. Der Kläger ist rechtsschutzversichert und musste einen Kostenschaden nicht fürchten.

5.

Ein Mitverschulden des Klägers gem. § 254 BGB liegt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht vor. Der Einwand des Mitverschuldens gehört zum Grunde des Anspruchs und ist im Falle des Grundurteils grundsätzlich im Rahmen des Anspruchsgrundes zu prüfen und zu entscheiden (Zöller - Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, § 304 Rn. 8), so auch hier.

a.) Voraussetzung für ein Mitverschulden des Mandanten ist, dass er in vorwerfbarer Weise die im eigenen Interesse gebotene Obliegenheit verletzt hat, eigene Schäden zu vermeiden (Rinsche/Fahrendorf/Terbille, a.a.O., Rn. 898; Zugehör, a.a.O., Rn. 1218). Die Umstände, die dem Mandanten als Mitverschulden vorgeworfen werden können, muss der Rechtsanwalt darlegen und gem. § 286 ZPO beweisen (Rinsche/Fahrendorf/Terbille, a.a.O., Rn. 902).

Grundsätzlich kann dem geschädigten Mandanten nicht ein Mitverschulden angerechnet werden, weil er eine Gefahr, zu deren Vermeidung er den fachkundigen Berater hinzugezogen hat, bei genügender Sorgfalt selbst hätte erkennen und abwenden können. Die pflichtgemäße Ausführung eines Sach- und Fachkunde verlangenden Auftrages obliegt allein dem fachkundigen Anwalt. Er kann dem Mandanten, insbesondere wenn es sich um einen Laien handelt, nicht als Mitverschulden vorwerfen, dass er es besser hätten wissen müssen als er selbst (BGH NJW-RR 2005, 1435; Rinsche/Fahrendorf/Terbille, a.a.O., Rn. 898, Zugehör, a.a.O., Rn. 1234).

b.) Dem Kläger kann hier nicht vorgeworfen werden, dass er seine Probleme bei der Haushaltsführung nicht hinreichend deutlich gemacht hat. Der Beklagte hätte vielmehr bei dem Kläger ein entsprechendes Problembewusstsein schaffen müssen. Angesichts der Verletzungen des Klägers musste der Beklagte selbst an Einschränkungen bei der Haushaltsführung denken. Es war Aufgabe des anwaltlichen Beraters den Kläger zuerst auf die Möglichkeit solcher Ansprüche und deren Voraussetzungen hinzuweisen.

c.) Der Kläger musste sich seinen Verdienstausfall nicht selbst errechnen und feststellen, wie ungünstig der Vergleich ist. Er mag zwar in der Lage sein, ein fiktives Nettogehalt bei der Fa. X4 zu ermitteln. Von dem Kläger konnte aber nicht erwartet werden, dass er weiß, welche Zahlen er aus rechtlicher Sicht zugrunde legen kann. Zudem war für den Kläger nicht ersichtlich, ob es eine zeitliche oder höhenmäßige Begrenzung geben würde. Auch konnte er nicht wissen, wo faktische Probleme bei der Durchsetzung zu erwarten waren. Hier war es die Aufgabe des anwaltlichen Vertreters, dem Kläger die Höhe des möglichen Verdienstausfalles vor Augen zu führen.

d.) Eine Obliegenheitsverletzung des Klägers kann der Senat auch nicht insoweit erkennen, als der Beklagte meint, der Kläger hätte selbst erkennen müssen, dass er den Beruf des Hochbautechnikers nicht würde ausüben konnte. Aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen des Berufsförderungswerkes in Hamm (Bl. 511 f. d.A.) ergibt sich zwar, dass eine Arbeit auf Leitern und Gerüsten sowie auf unebenen Böden nicht möglich ist. Diese Angaben können dem Kläger jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden. Zum einen waren diese Unterlagen beiden Parteien bekannt. Sie verhielten sich zudem nur über den Zustand 1999. Eine Aussage für das Jahr 2003 oder die Zukunft war damit nicht verbunden. Eine konkrete Untersuchung zur Eignung des Klägers als Hochbautechniker hat es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Selbst wenn Ärzte eine fehlerhafte Prognose abgegeben hätten, so wäre dies dem Kläger auch nicht zuzurechnen. Die Ärzte kommen als Erfüllungsgehilfen des Klägers im Sinne von § 278 BGB im Verhältnis zum Beklagten nicht in Betracht. Wenn im Jahre 2000 eine Umschulung begonnen hat, dann ist es verständlich, wenn der Kläger gehofft hat, er werde diesen Beruf in Zukunft ausüben zu können. Der Kläger hat angegeben, er sei nicht auf die Idee gekommen, vorab einen Arzt hierzu zu befragen. Wie vorstehend ausgeführt, war es gerade Aufgabe des Beklagten, den Kläger darauf hinzuweisen, dass diese Frage vor Abschluss eines Vergleiches abzuklären ist.

e.) Ein Mitverschulden ergibt sich schließlich nicht daraus, dass der Kläger sich seit 2003 kaum noch beworben hat. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung selbst erklärt, dass er nach den erfolglosen Bewerbungen im Jahre 2003 nur noch anfänglich versucht hat, über persönliche Kontakte eine Stelle zu bekommen. Offizielle Bewerbungen hat er nicht mehr geschrieben. Dabei ist aber zu beachten, dass der damals 28 jährige Kläger die erlernten Berufe nicht ausüben konnte. Nach dem Bericht von Dr. F vom 29.07.2003 war nur noch eine leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeit zumutbar. Zuletzt wurde dem Kläger ausweislich des Reha - Entlassungsberichtes vom 13.05.2004 nur noch eine unter 3-stündige Restleistungsfähigkeit bescheinigt. Auf dieser Grundlage bestand objektiv keine realistische Chance, einen Arbeitsplatz ohne Ausbildung für max. 3 h leichte Tätigkeit zu bekommen. Es erscheint dem Senat auch unwahrscheinlich, dass der Kläger eine Teilzeitstelle als Hochbautechniker für 3 - 5 h erhalten hätte, die sich allein auf Bürotätigkeit beschränkt hätte. Auf dieser Grundlage kann vom Kläger nicht verlangt werden, offensichtlich erfolglose Bewerbungen zu schreiben. Welche Umschulung, Weiterbildung oder neue Ausbildung der Kläger hätte beginnen sollen, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Dieser trägt jedoch grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für ein Mitverschulden des Klägers (Palandt - Heinrichs, BGB, 68. Auflage, § 254 Rn. 74). Eine Änderung der Situation hätte sich nur durch eine OP ergeben können. Angesichts der Operationsrisiken ist der Kläger jedoch, wie vorstehend erläutert, weder damals verpflichtet gewesen, sich operieren zu lassen, noch ist er es heute.

Soweit der Beklagte in seinem nachgereichten Schriftsatz geltend macht, der Kläger könne weiterhin trotz seiner körperlichen Beeinträchtigungen einen Arbeitsplatz als Hochbautechniker finden und dafür beispielhaft auf eine Ausschreibung der Stadt Z2 verweist, andert dies an der dargelegten Beurteilung nichts. Denn der in der vorgelegten Stellenausschreibung enthaltene allgemeine Zusatz, Schwerbehinderte bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, ändert nichts daran, dass der Kläger nach seinem konkreten Verletzungs- und Beschwerdebild eben gerade nicht in der Lage ist, den Beruf des Hochbautechnikers auszuüben.

6.

Der Beklagte hat zwar die Einrede der Verjährung erhoben. Die Ansprüche des Klägers sind jedoch nicht verjährt.

a.) Ein Schadensersatzanspruch wegen anwaltlicher Pflichtverletzung verjährt innerhalb von drei Jahren.

b.) Für den Beginn der Verjährung ist gem. Art. 229 §§ 12, 6 I 2 EGBGB maßgebend, ob die Verjährung bis zum 14.12.2004 gem. § 51 b BRAO a.F. begonnen hat. Nach § 51 b Alt. 1 BRAO a.F. beginnt die Verjährung, wenn der Schadensersatzanspruch entstanden ist, wenn also infolge der Pflichtverletzung des Anwalts ein Schaden eingetreten ist. Nach der von der Rechtsprechung entwickelten Risikoschadenformel tritt ein Schaden erst ein, wenn die Pflichtverletzung des Anwalts zu einer objektiven Verschlechterung der Vermögenslage des Betroffenen geführt hat; bei einer zuvor risikobehafteten Lage muss sich dieser rechtlich verfestigt haben (BGH NJW 2002, 1421; BGH NJW 2000, 1263). Dies ist bei pflichtwidriger Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines für den Mandanten nachteiligen Vergleichs dann der Fall, wenn der Vergleich zustande gekommen ist (BGH BRAK-Mit 2007, 105; OLG Hamm OLGR 1998, 332; OLG Hamm AnwBl 90, 207; OLG Hamm NJW 1981, 2130; Rinsche/Fahrendorf/Terbille, a.a.O. Rn. 1019). Hier ist der Vergleich unstreitig am 14.04.2003 geschlossen worden.

c.) Hemmung, Ablaufhemmung, Unterbrechung und Neubegründung der Verjährung sind gem. Art. 229 § 6 I EGBGB nach neuem Recht zu beurteilen. Gem. § 204 I Nr. 1 BGB wird die Verjährung grundsätzlich durch Erhebung einer Klage gehemmt. Seine Klage hat der Kläger gem. § 253 ZPO zwar erst nach Ablauf der Verjährungsfrist, nämlich am 29.04.2006 erhoben. Die Zustellung wirkt aber gem. § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung am 10.04.2006 zurück, da den Kläger an der verzögerten Zustellung kein Verschulden trifft. Denn er ist innerhalb einer Woche der Aufforderung nachgekommen, den Vorschuss einzuzahlen (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 204 BGB Rn. 7). Soweit daher die Klageeinreichung rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt ist, ist der gegen den Beklagten gerichtete Schadensersatzanspruch nicht verjährt.

7.

Das Urteil des Landgerichts war gem. § 538 II Nr. 4 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit war zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils gem. §§ 538 Nr. 4, 304 ZPO sind gegeben. Der Kläger hat den Antrag gem. § 538 II ZPO hilfsweise gestellt. In erster Instanz war der Anspruch des Klägers dem Grunde und der Höhe nach streitig. Das Landgericht hat die Klage jedoch wegen eines fehlenden Anspruchs dem Grunde nach abgewiesen.

Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist auch mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im nachfolgenden Verfahren zur Schadenshöhe ein Schaden in irgendeiner Höhe festgestellt wird.

a.) Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und wenn nach dem Sach- und Streitstand der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (BGH NJW-RR 2007, 305; NJW-RR 2005, 928).

Es werden teilweise unterschiedliche Maßstäbe an den Grad der Wahrscheinlichkeit angelegt, mit welcher ein (Teil-) Erfolg im Betragsverfahren erwartet werden kann. Dabei wird zum Teil auf eine hinreichende und zum Teil auf eine hohe Wahrscheinlichkeit abgestellt (Münchner Kommentar - Musielak, 3. Auflage, ZPO, § 304 Rn. 16, 19 m.w.N.; Zöller-Heßler, a.a.O., § 538 Rn. 45).

Im Anwaltsregress darf ein Grundurteil nicht schon dann ergehen, wenn feststeht, dass der Anwalt seine Vertragspflicht bei der Durchsetzung eines Anspruchs des Mandanten verletzt hat. Das Grundurteil muss vielmehr zu einer echten Vorentscheidung des Prozesses führen. Zum Grund im Sinne von § 304 ZPO gehört vielmehr auch die Feststellung, dass der Anspruch dem Mandanten überhaupt zustand (BGH VersR 1980, 867; Senat OLG-Rep. 1998, 104). Der aus dem geltend gemachten Haftungsgrund resultierende Schaden muss wenigstens mit Wahrscheinlichkeit feststehen (BGH NJW-RR 1991, 599 (unter II 1 a)). Auch soweit insoweit die Frage die haftungsausfüllende Kausalität betroffen wird, gilt nichts anderes nach der Prozessökonomie kann nicht anders entschieden werden. Ob es nötig ist, dass die Klageforderung mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Auflage, § 27 Rn. 47) bedarf keiner Vertiefung.

b.) Die Frage des Grades der Wahrscheinlichkeit kann hier offen bleiben, denn dem Kläger ist jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits heute ein kausaler Schaden entstanden.

aa.) Bei der Schadensfeststellung ist zugrundezulegen, dass der Kläger vom N2 insgesamt 155.000 € und nicht, wie er selbst meint, 300.000 DM erhalten.

(1) Ausweislich des Schreibens vom 01.03.2002 (Bl. 58 d.A.) hat der N2 Vorschüsse in Höhe von insgesamt 80.000 € gezahlt. Danach waren bis zu dem damaligen Zeitpunkt bereits 72.679,63 € gezahlt. Eine weitere Zahlung in Höhe von 7.320,37 € ist mit diesem Schreiben angekündigt. Mit dem Abfindungsvergleich hat der Kläger weitere 75.000 € erhalten.

(2) Die vom N2 gezahlten Kosten für die Umschulung sind im Rahmen des Gesamtvermögensvergleiches nicht zu berücksichtigen. Der N2 ist mit der Finanzierung der Umschulung grundsätzlich seiner Schadensersatzpflicht nachgekommen. Die Kosten der Umschulung in einen wirtschaftlichen und sozial gleichwertigen Beruf sind vom Schädiger zu ersetzen, wenn sie bei verständiger Beurteilung ihrer Erfolgsaussichten und ihres Verhältnisses zur Höhe des zu erwartenden Erwerbsschadens als geeignet und wirtschaftlich vernünftig erscheinen. (BGH NJW 1987, 2741; Geigel - Pardey, a.a.O., 1. Teil 4. Kapitel Rn. 88)

(3) Die abgeschlossene Ausbildung zum Hochbautechniker stellt für den Kläger keinen Vermögenswert dar, der im Rahmen des Vorteilsausgleiches zu berücksichtigen wäre. Nach der Rechtsprechung des BGH wäre sogar ein tatsächlich erzielter Mehrverdienst nicht im Wege des Vorteilsausgleiches anzurechnen, da dieser Mehrverdienst bei wertender Betrachtung allein auf der Arbeit des Geschädigten zurückzuführen ist (BGH NJW 1987, 2174). Hier ist aber unter Wertungsgesichtspunkte zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Kläger den Beruf des Hochbautechnikers nicht ausüben kann und die Umschulung daher für ihn vermögensrechtlich ohne Wert ist.

bb.) Der Kläger hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit auf gerichtlichem Wege erfolgreich einen über 155.000 € hinausgehenden Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch gegenüber dem N2 hätte geltend machen können.

(1) Dem Kläger standen gegenüber dem N2 Schadensersatz- und Schmerzengeldansprüche gem. §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG zu und zwar bei einer 100 %igen Haftung des N2 dem Grunde nach. Das gegen eine volle Haftung des N2 gerichtete pauschale Bestreiten des Beklagten in zweiter Instanz ist schon nicht erheblich. Der Beklagte hat aus dem anwaltlichen Mandant hinreichende Kenntnis von den haftungsbegründenden Umständen. Er könnte und müsste daher substantiiert vortragen, warum eine Haftung des N2 ganz oder teilweise nicht gegeben gewesen sein sollte.

Ein Bestreiten des Beklagten ist auch gem. § 531 II ZPO verspätet. Die 100 %ige Einstandspflicht des N2, die dieser auch selbst - soweit ersichtlich - nicht in Abrede gestellt hat, war in erster Instanz unstreitig. Gründe dafür, dass das Bestreiten in zweiter Instanz gem. § 531 II ZPO ausnahmsweise zulässig sein könnte, sind nicht ersichtlich.

(2) Mit hoher Wahrscheinlichkeit wären dem Kläger auf gerichtlichem Wege mehr als 155.000 € zugesprochen worden wären. Dabei bleibt die Entscheidung über die konkrete Höhe der Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche dem Betragsverfahren vorbehalten. Bindende Feststellungen zur konkreten Höhe einzelner Ansprüche hat der Senat nicht getroffen und musste dies auch nicht tun. Im Betragsverfahren ist daher im Einzelnen zu prüfen, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum dem Kläger letztlich ein Verdienstausfallschaden und ein Haushaltsführungsschaden entstanden ist. Auch die Frage, ob und in welchem Umfang der Kläger sonstige materielle Schäden zugestanden haben, hat der Senat nicht abschließend entschieden. Schließlich bleibt auch die Entscheidung über die konkrete Höhe eines Schmerzensgeldes dem Betragsverfahren vorbehalten. Soweit der Senat gleichwohl bereits jetzt von davon ausgeht, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden ist, hat er Folgendes zugrunde gelegt:

(a) Der Kläger hat in der Zeit von Mai 1998 bis Juni 2009 tatsächlich Einkünfte in Höhe von 92.294,79 € erzielt. Wegen der tatsächlichen Einkünfte bis April 2003 kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Die Rentenbezüge ab Mai 2003 ergeben sich aus der vom Kläger vorgelegten Rentenbezugsbescheinigung (Bl. 596 f. d.A.).

Zeitraum

Monate

Betrag

Mai 98 - Dez 98

639,00 €

5.112,00 €

Jan 99 - Juni 99

651,30 €

3.907,80 €

Juli 99 - Juni 00

12

744,97 €

8.939,64 €

Juli 00 - Juni 01

12

749,04 €

8.988,48 €

Juli 01 - Dez. 01

763,79 €

4.582,74 €

Jan 02 - Juni 02

764,63 €

4.587,78 €

Juli 02 - Juni 03

12

781,11 €

9.373,32 €

Juli 03 - März 04

789,28 €

7.103,52 €

April 04 - März 05

12

782,00 €

9.384,00 €

April 05

773,44 €

773,44 €

Mai und Juni 05

779,86 €

1.559,72 €

Juli 05 - Sept. 05

776,01 €

2.328,03 €

Okt. 05 - März 07

774,73 €

4.648,38 €

April 07 - Juni 07

772,16 €

2.316,48 €

Juli 07 - Juni 08

12

776,29 €

9.315,48 €

Juli 08 - Dez. 08

782,69 €

4.696,14 €

Jan 09 - Juni 09

779,64 €

4.677,84 €

Insgesamt

92.294,79 €

(b) Der Senat hat zur Wahrscheinlichkeit der Schadensentstehung lediglich die fiktiven Einnahmen des Klägers als Maurergeselle in der Zeit von Mai 1998 bis Juni 2009 zugrunde gelegt. In welcher Höhe und für welchen Zeitraum der Kläger letztlich fiktive Einkünfte mit Erfolg geltend machen kann, bleibt abschließend dem Betragsverfahren vorbehalten. Der Senat musste bei der Frage, ob mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden ist, die endgültige Höhe der fiktiven Einkünfte nicht ermitteln.

Ein Schaden liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits dann vor, wenn man durchgehend die fiktiven Einkünfte zugrunde legt, die sich aus den Bescheinigungen der Fa. X4 für das Jahr 1998 ergeben. Auf der Grundlage der vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen und der Musterberechnung der Fa. X4 (Bl. 21 f. d.A.) ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem fiktiven durchschnittlichen Mindesteinkommen des Klägers in den Jahren 1998 bis 2009 in Höhe von 2.647,95 DM (= 1.353, 87 €) auszugehen.

Ausweislich der Musterbescheinigung hätte das Einkommen des Klägers als Maurergeselle im März 1998 brutto 4.211,72 DM und netto 2.431,28 DM betragen. Darin sind bereits die vermögenswirksamen Leistungen enthalten, so dass der Kläger diese an anderer Stelle nicht nochmals verlangen kann. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Bescheinigungen und der Musterberechnung zu zweifeln. Daneben standen dem Kläger lt. Bestätigung der Fa. X4 Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu. Das Weihnachtsgeld ist von der Fa. X4 einmal mit ca. 4.300 DM bzw. anhand einer Beispielsrechnung mit 3.967,71 DM (Bl. 21 / 22 d.A.) angegeben worden. Das Urlaubsgeld betrug 20 % des Lohns für jeden Urlaubstag. Legt man 6 Wochen Urlaub zugrunde, was 1 ½ Monaten entspricht, so ergibt dies bei einem Bruttolohn von 4.211,72 DM ein Urlaubsgeld von 1.251,81 DM. Der Senat schätzt auf dieser Grundlage die Höhe der Zusatzleistungen auf jährlich 5.200 DM. Da es sich um Bruttobeträge handelt, kann ein Abschlag von 50 % für Steuern und Abgaben getätigt werden, so dass sich umgerechnet monatlich ca. 216,67 DM netto zusätzlich ergeben.

In der Zeit von Mai 1998 bis Juni 2009 (11 Jahre, 2 Monate) hätte der Kläger danach als Maurergeselle mindestens netto 181.419,30 € verdienen können.

Bei dieser Berechnung hat der Senat noch keinerlei tarifliche Gehaltssteigerungen berücksichtigt, von denen aber nach der Lebenserfahrung in jedem Falle auszugehen ist. Der Senat hat weiter offen gelassen, ob und ggf. für welchen Zeitraum darüber hinaus ein Nebenverdienst vom Kläger erzielt worden wäre. Letztlich ist vom Senat auch keine bindende Feststellung dazu getroffen worden, ob der Kläger den Meistertitel erworben und als Maurermeister hätte tätig werden können. Diese Fragen bleiben dem Betragsverfahren vorbehalten.

Soweit der Beklagte geltend macht, der Kläger hätte im Jahre 2005 durch den Stellenabbau bei der Fa. X4 oder spätestens im Jahre 2008 durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fa. X4 seinen Arbeitsplatz verloren, so musste der Senat auch diese Frage nicht abschließend klären. Wie vorstehend bereits ausgeführt, muss der Schädiger, an dessen Stelle im Regressprozess der haftpflichtige Anwalt tritt (Rinsche/Fahrendorf/Terbille, a.a.O., Rn. 853), nachweisen, dass entgangene Einkünfte unabhängig vom haftungsbegründenden Ereignis wegen Verlustes des Arbeitsplatzes aus betriebs-, gesamtwirtschaftlichen Gründen ausgefallen wären (Geigel - Pardey, a.a.O., 1. Teil 4. Kapitel Rn. 84). Selbst wenn von einem Verlust des Arbeitsplatzes ausgegangen werden muss - was im Betragsverfahren zu klären ist - dürfte der Kläger die Vermutung für sich in Anspruch nehmen können, dass er nach kurzer Zeit einen neuen Arbeitsplatz gefunden hätte. Aufgrund der vorgelegten Schulzeugnisse und des persönlichen Eindrucks vom Kläger in der mündlichen Verhandlung hätte der Kläger sich ohne den Unfall nicht mit dem Schicksaal der Arbeitslosigkeit abgefunden und einen neuen Arbeitsplatz auch gefunden.

(c) Eine Gegenüberstellung der tatsächlichen Einkünfte des Klägers in Höhe von 92.294,79 € und des geschätzten Untergrenze eines fiktiven Einkommens als Maurergeselle nach der vorstehenden Berechnung in Höhe von 181.419,30 € ergibt einen bis Juni 2009 entstandenen Verdienstausfallschaden in Höhe von 89.124,50 €.

(d) Der N2 geht in seinem Abrechnungsschreiben vom 17.05.2001 (Bl. 56 d.A.) davon aus, dass von den geleisteten Vorschüssen ein Betrag in Höhe von 22.000 DM (11.248,42 €) auf die sonstigen materielle Schäden bis zum 31.05.2001 entfallen sind. Damit verbleiben von den gezahlten 155.000 € nur noch 143.751,58 €. Subtrahiert man von diesem Betrag einen Verdienstausfallschaden von mindestens 89.124,50 €, so verbleibt ein Restbetrag in Höhe von 54.627,07 € zur Verrechnung auf alle weiteren Ansprüche. Berücksichtigt man schließlich ein angemessenes Schmerzensgeld, das entsprechend den vorstehenden Ausführungen mindestens 60.000 € betragen dürfte, so wäre von einem Schaden in Höhe von 5.372,93 € auszugehen. Der Senat geht auf dieser Grundlage mit hoher Wahrscheinlichkeit davon aus, dass dem Kläger heute schon ein Schaden - in welcher Höhe auch immer - entstanden ist.

c.) Auf dieser Grundlage war der Rechtsstreit nach Abwägung aller Interessen an das Landgericht zurückzuverweisen. Grundsätzlich hat das Berufungsgericht gem. § 538 I ZPO in der Sache selbst die notwendigen Beweise zu erheben und zu entscheiden. Dies ist im vorliegenden Fall im Interesse der Parteien jedoch nicht zweckmäßig. Soweit dem Senat bei seiner Entscheidung gem. § 538 I ZPO ein Ermessen zusteht, führt die Zurückverweisung zwar möglicherweise zu einer Verzögerung und Verteuerung des Rechtsstreits. Gleichwohl sprechen die Prozessökonomie und die Beachtung des Wesens und der Vorzüge des tatrichterlichen Instanzenzuges entscheidend für eine Zurückverweisung. Der Rechtsstreit bedarf noch einer umfassenden Aufklärung und Beweiserhebung, um eine Entscheidung zur Schadenshöhe treffen zu können.

aa.) Es wird zu klären sein, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe der Kläger einen Haushaltsführungsschaden geltend machen kann.

bb.) Zur Frage des Verdienstausfalles wird das Landgericht weiter Beweis erheben müssen. Dabei ist zu klären, bis wann der Kläger tatsächlich hätte Zivildienst leisten müssen. Zudem ist offen, in welcher Zeit und in welcher Höhe der Kläger möglicherweise einen Nebenverdienst hätte erzielen können. Auch ist die Frage der weiteren Gehaltsentwicklung des Klägers als Maurergeselle und die Weiterbildung zum Meister im Rahmen von § 252 BGB zu klären. Schließlich wird der Behauptung des Beklagten nachzugehen sein, ob der Kläger im Jahre 2005 oder im Jahre 2008 seinen Arbeitsplatz bei der Fa. X4 verloren hätte und wann er ggf. einen neuen Arbeitsplatz gefunden hätte.

cc.) Die Höhe des Schmerzensgeldes ist vom Landgericht im Rahmen der konkreten Schadensberechnung zu entscheiden.

dd.) Schließlich ist zu klären, ob der Kläger sonstige materielle Schäden in Höhe von insgesamt 89.341,43 DM geltend machen kann. Dabei bedarf es abschließend der Entscheidung, ob aufgrund der Angaben des N2 im Abrechnungsschreiben vom 17.02.2001 von einem Zwischenvergleich auszugehen ist, wonach sämtliche sonstige materiellen Schäden, die vor dem 31.05.2001 entstanden waren, erledigt sein sollten, so dass der Kläger diese im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht mehr hätte geltend machen können.

Insgesamt ist es daher sachgerecht, die Fragen der konkreten Schadenshöhe im Betragsverfahren zu klären und dazu den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.

8.

Der Kläger kann entsprechend den vorstehenden Ausführungen bereits jetzt die Feststellung einer Haftung für zukünftig noch entstehende Schäden verlangen.

Daneben kann der Kläger die Feststellung verlangen, dass der Beklagte verpflichtet ist, eine auf den Verdienstausfall entstehende Einkommenssteuer zu erstatten. Gem. § 24 Nr. 1 EStG unterliegen Schadensersatzrenten wegen Erwerbsunfähigkeit der Einkommenssteuer. Die Vergünstigung nach § 33 b EStG (Freibetrag für Behinderte) und § 34 EStG (halber Steuersatz) sind zugunsten des Schädigers nicht zu berücksichtigen. (Palandt - Heinrichs, BGB, 68. Auflage, § 252 Rn. 11)

9.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.






OLG Hamm:
Urteil v. 04.06.2009
Az: I-28 U 66/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2229e88dca64/OLG-Hamm_Urteil_vom_4-Juni-2009_Az_I-28-U-66-07




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