Landgericht Köln:
Urteil vom 4. Oktober 2002
Aktenzeichen: 81 O 78/02

(LG Köln: Urteil v. 04.10.2002, Az.: 81 O 78/02)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250.000,- zu unterlassen, fremde Rechtsangelegenheiten so zu besorgen, wie dies aus dem nachfolgend eingeblendeten Schreiben der Beklagten vom 13.3.2002 ersichtlich ist:

"München, 13. März 2002

Sehr geehrter Herr Kollege,

vielen Dank für Ihr Telefax vom gestrigen Tag. Teilnehmer eines ersten Gesprächs sind der Vorstand unserer Gesellschaft, Herr Rechtsanwalt X sowie der Unterzeichner. Wir schlagen folgende Themen vor:

1. Diskussion über die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Erfüllung der Schadensersatzansprüche unserer Vertragspartnerin X1 gegenüber der X2.

2. Ggf. Abschluss einer Schiedsgerichtsvereinbarung, falls eine außergerichtliche Lösung nicht möglich erscheint oder von einer Seite nicht gewünscht wird.

Als Besprechungstermine in Ihrem Haus möchten wir Ihnen alternativ den 25., 26. oder 27. März 2002 vorschlagen. Bitte berücksichtigen Sie bei der Zeitwahl, dass wir aus München und Berlin anfliegen müssen.

Für eine kurzfristige Bestätigung wären wir Ihnen aus Termingründen dankbar.

Mit freundlichen Grüßen"

Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringende Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 50.000,-.

Gründe

Der Kläger ist Rechtsanwalt in L. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, welches sich mit der Prozessfinanzierung befasst. Sie schließt Verträge nach dem Muster gemäß Anlage K1-AS1, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, mit Personen im Hinblick auf einen bestimmten Streitfall ab und übernimmt auf dieser Grundlage sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten für diese Person; die Gegenleistung für die Beklagte besteht darin, dass sie im Falle des Obsiegens ihres Vertragspartners einen nach Prozenten bemessenen, pauschalen Betrag erhält, der sich nach der Summe errechnet, die nach Abzug der vorab ausgelegten Prozesskosten verbleibt. Die Beklagte macht den Abschluss eines solchen Vertrages u.a. von einer vorherigen Prüfung der Erfolgsaussichten abhängig.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht die vorstehend geschilderte Abwicklung eines Geschäftsfalles, sondern ein Verhalten der Beklagten, welches der Kläger als eine Beratung bzw. Besorgung ansieht, die dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) unterfällt und deshalb von der Beklagten nicht erbracht werden dürfe, weil sie nicht über die dafür erforderliche Erlaubnis verfügt.

Die Beklagte habe nämlich mit der deutschen Konzernschwester (D) des Streitgegners eines ihrer - der Beklagten - Vertragspartner (U, Indonesien) korrespondiert und darin ein unmittelbares Gespräch zwischen ihr - der Beklagten - als für die U zum Vergleichsabschluss Berechtigte und der D vorgeschlagen mit dem Ziel, einen außergerichtlichen Vergleich zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens abzuschließen oder ein Schiedsgerichtsverfahren zu vereinbaren; ein Schreiben aus dieser Korrespondenz ist Gegenstand des Tenors dieses Urteils.

Er beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie leugnet einen Rechtsverstoß und weist darauf hin, dass noch offen gewesen sei, ob für die U auch deren Singapurer Anwälte teilnehmen sollten; aus diesem Grunde seien die Anwälte in dem Briefwechsel nicht erwähnt worden. Weil es sich wegen der weiten Entfernungen um einen besonderen Einzelfall gehandelt habe, fehle es bereits an dem Merkmal der Geschäftsmäßigkeit.

Im übrigen fehle es für einen Verstoß gegen das RBerG an einer Rechtsangelegenheit, denn es sei vorrangig um die wirtschaftliche Gestaltung eines Lebenssachverhaltes gegangen: Kern und Schwerpunkt seien kaufmännische Aspekte gewesen.

Schließlich betreffe die Streitbeilegung keine für die Beklagte fremde Angelegenheit, denn der Prozessfinanzierungsvertrag begründe eine (stille) Gesellschaft zwischen der U und der Beklagten, sodass die Forderung der U auch ihre - der Beklagten - Angelegenheit darstelle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

Die Klage ist begründet.

Das Verhalten, welches in dem Schreiben der Beklagten vom 13.3.2002 beschrieben ist, setzt eine Erlaubnis nach dem RBerG voraus und muss deshalb von der Beklagten unterlassen werden, § 1 UWG i.V.m. Art.1 § 1 I RBerG

Wie schon in der Erörterung zur einstweiligen Verfügung, die der vorliegenden Klage voraufgelaufen ist, klar gestellt worden ist, ist Streitgegenstand nicht unmittelbar das im Tenor eingeblendete Schreiben (das möglicherweise für sich allein nur als Vorbereitungshandlung zu qualifizieren wäre), sondern das in dem Schreiben angekündigte Verhalten.

Das Merkmal der Geschäftsmäßigkeit ist ebenfalls gegeben, denn es kann jederzeit wieder vorkommen, dass ein weitab ansässiger Vertragspartner betreut werden muss, und die Beklagte hat nichts vorgetragen, aus dem sich ergibt, dass sie sich dann anders entscheiden würde. Ganz im Gegenteil verteidigt sie ihr Verhalten als rechtmäßig, weil es um ihre eigene Rechtsangelegenheit gehe; es ist nicht zu sehen, warum sie vor diesem Hintergrund nicht beabsichtigen sollte, die wegen der damit verbundenen Kostenersparnis für sie sehr lukrative außergerichtliche Streitbeilegung in Zukunft nicht immer selbst in die Hand zu nehmen.

Schließlich handelt es sich auch um Rechtsangelegenheiten, die für die Beklagte "fremd" im Sinne des RBerG sind.

Gerade unter Zugrundelegung der Grundsätze, die der BGH in der Entscheidung "Titelschutzanzeigen für Dritte" (NJW, 1998, 3563) aufgestellt hat, ist die von der Beklagten geplante Tätigkeit als die Besorgung von Rechtsangelegenheiten zu werten.

Anders als die Schaltung von Anzeigen, die in einem engen Sinn als rein tatsächlich angesehen werden kann, hat die Erörterung einer vergleichsweisen Streitbeilegung neben dem wirtschaftlichen Aspekt zumindest gleichwertig auch rechtliche Erwägungen zum Gegenstand, denn ob (auf Aktivseite) ein (Teil-)Verzicht auf eine Forderung wirtschaftlich vertretbar ist, entscheidet sich ganz maßgeblich danach, wie aussichtsreich die gerichtliche Durchsetzung dieses Forderungsteiles wäre und mit welchem gerichtlichen Aufwand sie verbunden wäre: erst nach Prüfung einer Vielzahl rein rechtlicher Fragen kann in die Prüfung der wirtschaftlichen Seite eingetreten werden. Über diese rechtlichen Fragen muss der wirtschaftliche Forderungsinhaber beraten werden (anders als die Auftraggeber einer Titelschutzanzeige) und bei der Prüfung hat der Handelnde (wiederum anders als bei der Gestaltung einer Titelschutzanzeige) einen ganz erheblichen wertenden Gestaltungsspielraum. In derartigen Fällen ist die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege ganz unmittelbar berührt.

Die Rechtsangelegenheit ist für die Beklagte "fremd" im Sinne des Gesetzes.

Allerdings spricht - ohne dass dies an dieser Stelle abschließend zu entscheiden wäre - Vieles für die Richtigkeit des Rechtsvortrages der Beklagten, dass sie in Bezug auf die Forderung der U (stille) Mitgesellschafterin ihrer Vertragspartnerin ist; insoweit kann verwiesen werden auf die von der Beklagten genannten Ausführungen von Dethloft (NJW 2000,2225) und Grunewald (BB 2000, 729). Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass für Prozessfinanzierer die Regeln des RBerG außer Kraft gesetzt werden, denn die allgemeinen Gesetze gelten mit ihren Wertungen und Verboten weiter. Auch die von der Beklagten genannten Aufsätze behandeln allgemeine Gesetze als mögliche Grenzen für die Gestaltungsfreiheit des Gesellschaftsvertrages, gehen aber auf das RBerG nicht ein.

Beim RBerG handelt es sich um zwingendes Recht, denn durch die Regelungen soll gerade der Rechtssuchende geschützt werden; dies wäre nicht gewährleistet, wenn die Notwendigkeit, Rechtsbesorgung für Dritte nur mit behördlicher Erlaubnis vorzunehmen, in Verträgen mit dem Dritten abdingbar wäre. Dasselbe Ergebnis würde eintreten, wenn der Prozessfinanzierungsvertrag den Finanzierer - noch dazu ohne jede ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien darüber - berechtigen würde, für den (wirtschaftlich alleinigen) Forderungsinhaber rechtsbesorgend tätig zu werden.

Der innere Unterschied, der zwischen einem (möglicherweise) als Gesellschaftsvertrag zu qualifizierenden Prozessfinazierungsvertrag und einem echten Vertrag über den Abschluss einer stillen Gesellschaft besteht, ist der, dass die Durchsetzung der wirtschaftlich nur dem einen Gesellschafter zustehenden Forderung der einzige Gesellschaftszweck ist, während sonst ein Forderungsstreit während des Bestehens einer Gesellschaft entsteht oder aber die "Prozessführungsgesellschaft" gegründet wird, weil Streit über einen Vermögenswert entstanden ist, an dem beide Beteiligten in irgend einer Form berechtigt sind. Vor diesem Hintergrund zeigt sich, dass der Prozessführungsvertrag ein Rechtsgeschäft zur Umgehung des zwingenden Verbotes zur Besorgung fremder Rechtsgeschäfte darstellt, wenn und soweit er - wie vorliegend - zur Rechtfertigung einer Rechtsvertretung des eigentlich alleinigen Forderungsinhabers benutzt wird; es ist eine letztlich nur eine Frage der Begründung, ob eine solche Gesellschaft wie sie vorliegend gegründet worden ist, die einzutreibende Forderung für den Finanzierer fremd bleiben lässt, weil sie es wirtschaftlich nach wie vor ist, oder aber ob man den Finanzierungsvertrag insoweit als Umgehungsgeschäft und damit als gegen ein gesetzliches Verbot verstoßend gemäß § 134 BGB als nichtig ansieht. Diese Frage braucht im vorliegenden Fall als von eher theoretischem Interesse nicht entschieden zu werden, denn das Ergebnis bleibt dasselbe: für die Zulässigkeit einer Tätigkeit im Hinblick auf das RBerG ist ein originäres wirtschaftliches Eigeninteresse erforderlich (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 1988, 1311 für den Fall einer Sicherungsabtretung zu Gunsten einer Reparaturwerkstatt in Höhe von deren Werklohnforderung; Seitz, Inkasso-Handbuch, 3.Auflage, Kapitel 37, Rdn. 1048 und 1049; Henssler-Prütting, BRAO, 1997, Rdn. 20 zu Art.1 § 1 RBerG; Rennen-Caliebe, RBerG, 3.Auflage, Rdn. 30 zu Art.1 § 1 RBerG).

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: EUR 125.000,-.






LG Köln:
Urteil v. 04.10.2002
Az: 81 O 78/02


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