Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 7. Dezember 2015
Aktenzeichen: I-2 U 88/11

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 07.12.2015, Az.: I-2 U 88/11)

Tenor

A.

Auf die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten - das am 22.09.2011 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. Frau B an dem europäischen Patent EP 2 079 AAA eine Mitberechtigung einzuräumen und in die Eintragung der Frau B als Mitinhaberin in das Register beim Europäischen Patentamt einzuwilligen;

2. an die Klägerin 109.523,95 EUR nebst Zinsen aus 100.000,-- EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2014 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

B.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Beklagte 70% und der Kläger 30% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahren werden der Beklagten auferlegt.

C.

Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu A. I. 2. sowie des Kostenausspruchs vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

D.

Die Revision wird nicht zugelassen.

E.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt, wovon auf die Berufung des Klägers 50.000,00 EUR und auf die Berufung der Beklagten 100.000,00 EUR entfallen.

Gründe

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen von Frau B (nachfolgend: Schuldnerin). Diese ist nach dem Aktivrubrum des landgerichtlichen Urteils Inhaberin der Firma B & Company.

Die "B & Company Unternehmensberatung" ist als Inhaberin des europäischen Patents EP 2 069 AAB (im Folgenden: B-Patent; B1-Patentschrift, Anlage K 31) eingetragen, das eine Vorrichtung zur drehgelenkigen Kupplung, insbesondere von Sattelaufliegerzügen, betrifft. Das B-Patent wurde am 11.08.2007 unter Inanspruchnahme der Priorität der DE 10 2006 047 AAC A1 (Anlage K 32) vom 07.10.2006 angemeldet. Die Veröffentlichung der Anmeldung erfolgte am 17.06.2009. Der Hinweis auf die Erteilung des B-Patents wurde am 16.06.2010 im Patentblatt bekannt gemacht. Zwischenzeitlich ist eine korrigierte europäische Patentschrift (B9-Schrift) veröffentlicht worden. Der deutsche Teil des B-Patents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 50 2007 004 1AA.D geführt.

Die Patentansprüche 1 und 2 des B-Patents lauten wie folgt:

"1. Vorrichtung zur drehgelenkigen Kupplung, insbesondere von Sattelaufliegerzügen, mit einem ersten Kupplungselement umfassend einen um eine Drehachse (10) drehbar in einer Scheuerplatte (2) aufgenommenen Drehteller (3) sowie einem mit dem Drehteller (3) fest verbundenen Königszapfen (4), der mit dem zweiten Kupplungselement kuppelbar ist, wobei zur drehgelenkigen Kupplung ein Drehgelenk vorgesehen ist, vorzugsweise ein Kugeldrehkranz, wobei ein äußerer Drehkranz (12) an der Scheuerplatte (2) befestigt ist und ein innerer Drehkranz (5) am umfangsseitigen Rand des Drehtellers (3) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass in die Vorrichtung (1) im Bereich der Scheuerplatte (2) mindestens ein Dämpfungselement integriert ist, welches eine Dämpfung der Drehbewegung um die Drehachse (10) bewirkt, dass das Dämpfungselement eine Bremse (9) ist und dass die Bremse (9) oberhalb des Drehtellers (3) an der Scheuerplatte (2) festgelegt ist und bei Betätigung ein Dämpfungsmoment direkt oder indirekt auf den inneren Drehkranz (5) oder auf einen Ring (8), der innerhalb des inneren Drehkranzes (5) befestigt ist, ausüben kann."

"2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Bremse (9) ein oder mehrere Bremsklötze (11) besitzt, die bei Betätigung der Bremse (9) in radialer Richtung nach außen verschiebbar sind."

Wegen des Wortlauts der weiteren Unteransprüche des B-Patents wird auf die EP 2 069 AAB B9 verwiesen.

Einen von der Beklagten gegen die Erteilung des B-Patents eingelegten Einspruch wies die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes durch Entscheidung vom 07.11.2011 zurück. Über die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde ist bislang noch nicht entschieden worden.

Erfinder der technischen Lehre des B-Patents ist der Ehemann der Schuldnerin, Dr. C B. Dieser reichte auch die Prioritätsanmeldung (DE 10 2006 047 AAD), welche am 10.04.2008 offengelegt wurde, beim Deutschen Patent- und Markenamt ein. Die DE 10 2006 047 AAD wurde am 09.10.2007 auf die "B & Co." und am 06.11.2007 auf die "B & Company" umgeschrieben.

Nachdem Dr. B die nunmehr durch das B-Patent geschützte Erfindung getätigt hatte, suchte er Mittel und Wege, diese zu verbreiten, wofür die erfindungsgemäße Vorrichtung zunächst bis zur Marktreife entwickelt werden musste. Aus diesem Grunde setzte sich Dr. B mit der früher als D GmbH firmierenden Beklagten, ein auf die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von Bremsen für industrielle Anlagen spezialisiertes Unternehmen, in Verbindung. Die Erstkontaktaufnahme erfolgte durch eine E-Mail vom 23.08.2006 (Anlage K 34 u. Anlage K 20 zu Anlage KMG 7), welcher als Anlage eine Zeichnung "über zwei angedachte Bremsausführungen A und B" beigefügt war. In der Folge kam es am 31.08.2006 zum Abschluss der nachfolgend eingeblendeten "Vertraulichkeitsvereinbarung" (Anlage K 37) zwischen der "B & Company" und der Beklagten, wobei diese Vereinbarung für die "B & Company" von Dr. B unterschrieben wurde:

Anlässlich der Besprechung am 31.08.2006 übergab Dr. B der Beklagten weitere Zeichnungen (Anlage K 35). Ferner legte er am 11.09.2006 den Entwurf einer Patentanmeldung (Anlage K 36) vor. Am 15.09.2006 übermittelte Dr. B der Beklagten außerdem per E-Mail (Anlage K 44) eine "Technische Spezifikation Steuerungs-/Sensorsystem Nutzfahrzeuge".

Auf der Grundlage der Besprechung vom 31.08.2006 übersandte die Beklagte Dr. B am 26.09.2006 eine E-Mail (Anlage K 45), der als Anlage mehrere Zeichnungen beigefügt waren. Diese Zeichnungen wurden in einer Besprechung am 09.10.2006 weiter erörtert. Sie sahen eine Bremsvorrichtung mit zwei Bremsbacken vor, die über ein Koppelgetriebe angetrieben wurden. Dieser Vorschlag hatte aus Sicht von Dr. B den Nachteil, dass die Bremsbacken wegen ihrer Größe nicht optimal auf dem Drehkranz auflagen. Außerdem hatte Dr. B die Befürchtung, dass wegen der Anordnung der Hydraulikantriebe keine optimale Kraftverteilung gewährleistet war. Andererseits lag es aus seiner Sicht technisch nahe, dass die Bremsbacken, die ein enorm hohes Bremsmoment von bis zu 70.000 Nm hätten ausüben sollen und auf die ein entsprechend hoher hydraulischer Druck habe ausgeübt werden müssen, an mehreren Stellen des Drehkranzes angreifen und möglichst symmetrisch angeordnet sein müssen, um eine übermäßige Krafteinwirkung auf den Königszapfen und die Lager des Drehkranzes zu vermeiden. In der Besprechung am 09.10.2006 schlug Dr. B nach den Feststellungen des Landgerichts (LG-Urteil, Seite 7) daher vor, die Bremsbacken zu teilen, sodass nunmehr insgesamt vier Bremsbacken vorgesehen sind. Außerdem schlug er vor, dass jede Bremsbacke durch mehrere Hydraulikstößel angetrieben werden sollte. Um ein Verrutschen der Bremsbacken zu vermeiden, schlug er weiter die Verwendung von vier anstelle von zwei Widerlagern vor. Diese Anregungen setzte die Beklagte um und unterbreitete mit E-Mail vom 16.10.2006 den als Anlage K 46 vorgelegten Vorschlag betreffend einen "8 Zylinderblock". Mit E-Mail vom 27.11.2006 (Anlage K 42 u. Anlage K 23 zu Anlage KMG 7) übermittelte Dr. B der Beklagten u.a. die Patentanmeldungsunterlagen sowie die Anmeldebestätigung des Patentamtes.

Es war angedacht, dass die Beklagte die Rechte an der Erfindung gemäß dem B-Patent erwerben sollte. Zu diesem Zweck sollte ein Kaufvertrag geschlossen werden. Im Vorgriff hierzu schlossen die "B & Company" und die Beklagte am 18.01.2007 eine "Vereinbarung zum Kauf- und Knowhow-Übertragungsvertrag" (Anlage K 2 und K 33) betreffend die beabsichtigte Übertragung von Rechten an der Patentanmeldung DE 10 2006 047 AAD.2. In dieser wiederum von Dr. B unterschriebenen Vereinbarung, wegen deren weiterer Einzelheiten auf die zu den Akten gereichte Vertragsablichtung Bezug genommen wird, heißt es unter Ziffer 8:

"Nach Abschluss des Kaufvertrages ist Bubenzer berechtigt, auf dieser Grundlage eigene Schutzrechte anzumelden bzw. zu erwerben. B wird zu dem obigen Patentgegenstand in Zukunft keine eigenen Patente oder sonstige Schutzrechte anmelden bzw. erwerben."

Die Beklagte reichte am 03.05.2007 eine eigene Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt ein, die am 13.11.2008 als DE 10 2007 020 AAE A1 (Anlage K 38) offengelegt wurde. Unter Inanspruchnahme der Priorität dieser Patentanmeldung tätigte sie am 29.04.2009 ferner eine europäische Patentanmeldung, die am 22.07.2009 im Patentblatt veröffentlicht wurde. Auf diese Anmeldung wurde der Beklagten das europäische Patent EP 2 079 AAA (nachfolgend: Streitpatent; Anlage K 39) mit der Bezeichnung "Kupplungsvorrichtung" erteilt. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents wurde am 24.02.2010 bekannt gemacht. Einen gegen die Erteilung des Streitpatents von der "B & Company" eingelegten Einspruch hat die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes durch rechtskräftigen Beschluss vom 25.01.2012 zurückgewiesen.

Das Streitpatent ist auf Antrag der Beklagten in einem Beschränkungsverfahren durch das Europäische Patentamt beschränkt worden. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Entscheidung über den Antrag auf Beschränkung erfolgte am 03.09.2014. Nach dem Abschluss des Beschränkungsverfahrens ist eine neue europäische Patentschrift (B3-Schrift) veröffentlicht worden.

Der Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet in der beschränkten Fassung wie folgt (neu hinzugekommene Merkmale durch Unterstreichung hervorgehoben):

"Kupplungsvorrichtung (1) zur drehgelenkigen Kopplung von zwei Fahrzeugabschnitten mit schwenkbar zueinander angeordneten Kupplungselementen (2, 10), die jeweils fest mit einem Fahrzeugabschnitt koppelbar sind, und

einer zwischen den Kupplungselementen (2, 10) wirkenden Bremsanordnung (12, 16, 18, 25, 26, 28; 12, 118, 125, 127a, 127b, 126, 128) zur Herstellung eines einstellbaren Reibschlusses zwischen den Kupplungselementen (2, 10), der die Schwenkbarkeit der Fahrzeugabschnitte zueinander hemmt, dadurch gekennzeichnet, dass die Bremsvorrichtung (12, 16, 18, 25, 26, 28; 12, 118, 125, 127a, 127b, 126, 128) eine einzige Hydraulikzylindereinheit (18; 118) umfasst, welche auf mehrere radial wirkende Bremselemente (26, 28; 126, 128) wirkt

und die Kupplungsvorrichtung (1) zusätzlich eine Steuerung zum Steuern/Regeln des Reibeschlusses zwischen den Kupplungselementen (2, 10; 102, 110) über den in der Hydraulikzylindereinheit (18; 118) wirkenden Arbeitsdruck aufweist, wobei die Steuerung (60) so ausgebildet ist, dass sie den Arbeitsdruck auf der Grundlage wenigstens einer der folgenden erfassten Steuer-/Regelgrößen einstellt: Fahrzeuggeschwindigkeit, Schwenkwinkel zwischen Fahrzeugabschnitten, Fahrzeuggewicht, Lenkeinschlag, Bremswirkung Fahrzeugbremse."

Wegen des Wortlauts der weiteren Patentansprüche wird auf die EP 2 079 AAA B3 verwiesen.

Die Schuldnerin und der Kläger sehen in der von der Beklagten getätigten Patentanmeldung eine Verletzung der Vertraulichkeitsvereinbarung sowie eine widerrechtliche Entnahme.

Mit Anwaltsschreiben vom 19.07.2010 (Anlage K 41) forderte die Schuldnerin die Beklagte zur Zahlung einer Schadenspauschale sowie zur Übertragung des Streitpatents auf. Nachdem die Beklagte dem keine Folge leistete, hat die Schuldnerin die Beklagte auf Schadensersatz und Übertragung des Streitpatents sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch genommen. Zuvor hatte im Ausgangsverfahren (Az.: LG Düsseldorf 4a 98/09) Dr. B als gewillkürter Prozessstandschafter der Schuldnerin gegen die Beklagte bereits Ansprüche aus der nach seinem Vortrag zwischen der Schuldnerin und der Beklagten geschlossenen "Vereinbarung zum Kauf- und Knowhow-Übertragungsvertrag" vom 18.01.2007 erhoben. Im Wege einer Widerklage hatte die Beklagte mit Schriftsatz vom 04.08.2010 Gegenansprüche gegen Dr. B sowie - als Drittwiderbeklagte - die Schuldnerin geltend gemacht. Daraufhin erhob die Schuldnerin ihrerseits mit Schriftsatz vom 04.08.2010 (Bl. 80 ff. GA) eine (Wider-)Widerklage gegen die Beklagte, mit der sie die vorliegenden Klageansprüche verfolgt hat. Durch Beschluss vom 10.08.2010 (Bl. 92 GA) ordnete das Landgericht an, dass über letztere Ansprüche in einem gesonderten Verfahren verhandelt und entschieden werden soll.

Die Schuldnerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht: Die Beklagte habe mit der Anmeldung ihres Patents die in der Vertraulichkeitsvereinbarung vorgesehene Geheimhaltungspflicht verletzt, so dass ihr - der Schuldnerin - ein pauschalierter Schadenersatz in Höhe von 100.000,-- EUR zustehe. Zudem beruhe das Streitpatent auf einer widerrechtlichen Entnahme. Die durch das B-Patent offenbarte Erfindung stimme mit der von der Beklagten angemeldeten Erfindung gemäß dem Streitpatent praktisch identisch überein. Zwar habe sie - die Schuldnerin - davon abgesehen, den von der Beklagten zum Patentanspruch erhobenen Aspekt, dass die Verwendung nur einer einzigen Hydraulikzylindereinheit und die Verwendung mehrerer radial wirkender Bremselemente vorteilhaft sein könne, in ihrem eigenen Patent unter Schutz stellen zu lassen. Jedoch werde bereits durch ihr Patent offenbart, dass eine Bremse mit mehreren Bremsklötzen verwendet werden könne. Weiter offenbare schon das B-Patent, dass die Bremsen manuell oder automatisch betätigt werden könnten, vorzugsweise mittels eines Hydraulikaggregates oder auf pneumatischem Wege.

Die Schuldnerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerin - 100.000,- EUR zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 10.08.2010;

2. die Beklagte zu verurteilen, das europäische Patent EP 2 079 AAA B1 auf sie zu übertragen und in die Umschreibung des Patents in der Rolle beim Europäischen Patentamt einzuwilligen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerin - vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale nach einem Streitwert von 200.000,-- EUR in Höhe von 2.380,80 EUR zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht:

Der von der Schuldnerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch bestehe nicht. Aus der Formulierung der Vertraulichkeitsvereinbarung ergebe sich, dass jede Vertragspartei das Recht gehabt habe, zu entwickeln und infolgedessen auch zu schützen. Insbesondere zeige Ziffer 6 der Vertraulichkeitsvereinbarung, dass die Grundidee einer drehgelenkigen Kupplung mit Antischlingersystem lediglich die Basis für weitere Entwicklungen gewesen sei und insgesamt nicht der Geheimhaltungsvereinbarung habe unterliegen sollen. Dies werde dadurch bekräftigt, dass Dr. B ihr zu Beginn der Zusammenarbeit mitgeteilt habe, er sei im Besitz eines "Patents" über seine Erfindung. Im Übrigen sei die Erfindung von Dr. B spätestens mit der Offenlegung der dem B-Patent zugrunde liegenden Patentanmeldung allgemein zugänglich gewesen.

Das Streitpatent beruhe auch nicht auf einer widerrechtlichen Entnahme. Anspruch 1 des Streitpatents beziehe sich auf die besondere Geometrie der Bremseinheit. Die Bremseinheit treibe über mehrere Hydraulikzylinder vier Bremsbacken in zwei Wirkrichtungen. Diese Zusammensetzung sei eine Erfindung von ihr und betreffe in keiner Weise das B-Patent oder einen von der Schuldnerin getätigten Vorschlag zur Weiterentwicklung. Vergleichbares gelte auch für die Unteransprüche des Streitpatents. Das B-Patent spreche lediglich von einer Bremse und von Möglichkeiten der Ausgestaltung. Es werde demgegenüber nicht die konkrete Konstruktion und Beschaffenheit der Bremselemente sowie deren Zusammenwirken beschrieben. Dies sei für die Schuldnerin auch nicht möglich gewesen, weil dies alles Weiterentwicklungen von ihr - der Beklagten - gewesen seien.

Im Verhandlungstermin vor dem Landgericht hat die Schuldnerin auf Nachfrage der Kammer zu Protokoll "klargestellt", ausschließlich die vollständige Übertragung des Streitpatents, nicht aber die Einräumung einer Mitberechtigung am selbigen zu begehren (Bl. 134 GA).

Durch Urteil vom 22.09.2011 hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 100.000,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2010 sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.106,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2010 verurteilt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht, das im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass Dr. B die Erfindung nach dem B-Patent auf die Schuldnerin übertragen hat, und das davon ausgegangen ist, dass die Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zustande gekommen ist, im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes in Höhe von 100.000,-- EUR aus Ziffer 6. der zwischen den Parteien geschlossenen Vertraulichkeitsvereinbarung. Die Voraussetzungen eines entsprechenden Schadensersatzanspruches seien erfüllt, da die Beklagte am 03.05.2007 die DE 10 2007 020 AAE A1 angemeldet habe, der zumindest auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Dr. B bzw. der Schuldnerin zugrunde gelegen hätten. Die Beklagte sei nicht gemäß Ziffer 5 der in Rede stehenden Vereinbarung zur Einreichung der Patentanmeldung berechtigt gewesen, weil von dieser Klausel ausschließlich selbst entwickelte Komponenten, die unabhängig voneinander vorgenommen worden seien, erfasst seien. Veröffentlichungen über die Zusammenarbeit dürften gemäß Ziffer 4 der Vertraulichkeitsvereinbarung hingegen nur nach gegenseitiger Abstimmung erfolgen. Dass es sich bei der durch die Beklagte zum Patent angemeldeten Erfindung vollständig um eine eigenständige Entwicklung der Beklagten handele, die auch nicht auf einer Zusammenarbeit von Dr. B bzw. der Schuldnerin mit der Beklagten beruhe, sei weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich. Dass die Schuldnerin die Erfindung von Dr. B selbst zum Patent angemeldet habe, sei unerheblich. Denn im Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents sei die eigene Anmeldung noch nicht offengelegt gewesen. Ohne Erfolg wende die Beklagte schließlich ein, dass der Schuldnerin durch die Patentanmeldung kein Schaden entstanden sei. Zwar stehe der Beklagten der Nachweis offen, dass der Schuldnerin tatsächlich ein geringerer Schaden entstanden sei. Der bloße Hinweis der Beklagten darauf, es sei lebensfremd, dass allein aufgrund der Tatsache, dass sie ein Patent über eine Weiterentwicklung habe, das eigene Patent der Schuldnerin nicht mehr ausreichend gut vermarktbar sei, lasse eine entsprechende tatrichterliche Feststellung jedoch nicht zu. Vielmehr weise die Klägerin zu Recht darauf hin, dass zumindest die Gefahr bestehe, dass die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund des Patents der Beklagten die Verwertbarkeit des Patents der Schuldnerin in Frage stellten.

Der ferner geltend gemachte Anspruch auf eine vollständige Übertragung des Streitpatents stehe der Klägerin hingegen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere folge ein entsprechender Anspruch nicht aus dem Gesichtspunkt einer widerrechtlichen Entnahme. Es könne dahinstehen, ob sich Dr. B bzw. die Schuldnerin in Bezug auf die Merkmale des Oberbegriffs des erteilten Anspruch 1 des Streitpatents im Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents im Erfindungsbesitz befunden habe. Jedenfalls in Bezug auf den kennzeichnenden Teil des erteilten Patentanspruchs 1 lasse das Vorbringen der Schuldnerin eine entsprechende tatrichterliche Feststellung nicht zu, so dass die Schuldnerin auch im Hinblick auf die Unteransprüche allenfalls die Einräumung einer Mitberechtigung am Streitpatent verlangen könne, die im vorliegenden Verfahren jedoch - was die Schuldnerin ausdrücklich klargestellt habe - nicht streitgegenständlich sei.

Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Schuldnerin als auch die Beklagte Berufung eingelegt.

Durch Beschluss vom 20.10.2011 ist vom Amtsgericht Wuppertal (Az. 145 IN 286/11) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Nachdem das vorliegende Berufungsverfahren infolge der Insolvenzeröffnung nach § 240 ZPO unterbrochen gewesen ist, hat der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin die Beklagte in einem weiteren Rechtsstreit (nachfolgend auch: Parallelverfahren) auf Einräumung einer Mitberechtigung an dem Streitpatent in Anspruch genommen. Dieser Klage hat das Landgericht durch Urteil vom 30.07.2013 (Az. 4a O 27/12; Anlage KMG 2) stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf diese Entscheidung durch rechtskräftiges Urteil vom 09.10.2014 (Az. I-15 U 27/14; GRUR 2015, 299) abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat der 15. Zivilsenat ausgeführt, dass der dortigen Klage im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit entgegenstehe.

Nach Abschluss des Parallelverfahrens hat der Insolvenzverwalter das vorliegende Verfahren insgesamt aufgenommen. Mit seiner eigenen Berufung begehrt er nunmehr nur noch die Einräumung einer Mitberechtigung an dem Streitpatent zugunsten der Schuldnerin. Zur Begründung führt er aus:

Der Schuldnerin stehe an dem Streitpatent eine Mitberechtigung zu. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, im eigenen Namen ohne Zustimmung der Schuldnerin die in Rede stehende Patentanmeldung zu tätigen. Der Gegenstand des Streitpatents beruhe auf Informationen und Kenntnissen, die die Beklagte von Dr. B im Zuge der zwischen den Parteien geführten Verhandlungen zugänglich gemacht worden seien. Eine Berechtigung, im eigenen Namen als Alleininhaber eine Patentanmeldung zu tätigen, sei der Beklagten weder von der Schuldnerin noch von Dr. B eingeräumt worden. Dementsprechend habe das Landgericht in dem Parallelverfahren festgestellt, dass Dr. B zum Streitpatent einen schöpferischen Beitrag geleistet habe, und der Schuldnerin deshalb eine Mitberechtigung zugesprochen. Es habe festgestellt, dass Dr. B und die Beklagte zur Entwicklung einer Bremseinrichtung für Nutzfahrzeuge zusammengearbeitet hätten und dass Dr. B der Beklagten im Rahmen dieser Zusammenarbeit Unterlagen übergeben habe. In dieser Tätigkeit sei der erforderliche schöpferische Beitrag zu sehen. Dr. B habe der Beklagten seine eigene Patentanmeldung übermittelt. Bereits in dieser sei eine Kupplungsvorrichtung gezeigt gewesen, die die Merkmale 1 bis 3 der landgerichtlichen Merkmalsgliederung aufgewiesen habe. Darüber hinaus habe Dr. B umfassend bei der Entwicklung der im Streitpatent offenbarten Kupplungsvorrichtung einschließlich der zugehörigen Bremsvorrichtung mitgewirkt.

Die Klägerin habe sämtliche Rechte an der Erfindung von Dr. B erworben. Dies ergebe sich aus der als Anlage KMG 3 vorgelegten Vereinbarung vom 20.08.2007 und der ergänzenden Vereinbarung vom 12.07.2013 gemäß Anlage KMG 4.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu Ziffer III die Beklagte des Weiteren zu verurteilen, Frau B an dem europäischen Patent EP 2 079 AAA eine Mitberechtigung einzuräumen und die Eintragung der Frau B als Mitinhaberin in das Register beim Europäischen Patentamt einzuwilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen,

auf ihre Berufung unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Sie macht geltend:

Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz erstmals die Einräumung einer Mitberechtigung an dem Streitpatent begehre, liege hierin eine unzulässige Klageänderung.

Es sei unzutreffend und bleibe bestritten, dass in der dem Streitpatent zugrunde liegenden Anmeldung Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Schuldnerin enthalten gewesen seien. Ihr Patent beruhe nicht auf einer widerrechtlichen Entnahme von technischen Erkenntnissen und Neuerungen des Ehemannes der Schuldnerin. Dieser sei an der dem Streitpatent zugrunde liegenden Erfindung nicht beteiligt gewesen. Das B-Patent und das Streitpatent wiesen keine praktische Identität und auch keine teilweise Überdeckung auf.

Mit ihrer eigenen Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Leistung pauschalierten Schadensersatzes sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Sie macht geltend:

Die Aktivlegitimation der Klägerin werde bestritten. Als Vertragspartnerin sei in der Vertraulichkeitsvereinbarung die "B & Company" ausgewiesen. Dass sich dahinter die Schuldnerin verberge, werde bestritten. Die Vereinbarung sei von Dr. B ohne Vertretungszusatz unterschrieben worden. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass Dr. B nicht selbst Vertragspartner sein würde. Die Schuldnerin sei vor dem 26.05.2005 ihr gegenüber nicht in Erscheinung getreten. Dass Dr. B berechtigt gewesen sei, die Schuldnerin zu vertreten, werde bestritten. Sie - die Beklagte - habe eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit dem Erfinder schließen wollen und nicht mit dessen Ehefrau. Sie - die Beklagte - sei über die Person des Vertragspartners getäuscht worden, weshalb sie die Vereinbarung wirksam angefochten habe. Außerdem habe sie die Vereinbarung mit Schreiben vom 05.11.2009 fristlos gekündigt.

Ein schuldhafter Verstoß gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung werde auch weiterhin in Abrede gestellt. Dass die "B & Company" ihr - der Beklagten - Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse anvertraut habe, sei weder dargetan noch ersichtlich. Gemäß Ziffer 5 der Vertraulichkeitsvereinbarung hätten beide Vertragsparteien Schutzrechtsanmeldungen für die selbst entwickelten Komponenten unabhängig voneinander vornehmen dürfen. Genau dies habe sie - die Beklagte - mit der Anmeldung des Streitpatents getan. Sie habe eine eigene technische Entwicklung zum Patent angemeldet, nicht aber eine Erfindung der Schuldnerin bzw. des Ehemanns der Schuldnerin. Die eigene Anmeldung des B-Patents durch die Gegenseite zeige, wie die Beteiligten die Vertraulichkeitsvereinbarung verstanden hätten, nämlich als Freiheit jeder Partei zur Anmeldung von Schutzrechten. Dass Dr. B Verbesserungsvorschläge gemacht habe, werde bestritten.

Außerdem liege in der Einreichung der dem Streitpatent zugrunde liegenden Patentanmeldung keine Verletzung der Vertraulichkeitsvereinbarung. Der Kläger könne nicht gleichzeitig pauschalierten Schadensersatz und die Einräumung einer Mitberechtigung an dem Streitpatent verlangen. Die Schuldnerin habe auch keinen Schaden erlitten. Soweit das Landgericht darauf abstelle, dass die anderen angesprochenen Verkehrskreise aufgrund des Streitpatents die Verwertbarkeit des B-Patents infrage stellten, sei dies eine reine Unterstellung. Tatsächlich sei der Gegenstand des B-Patents technisch nicht ausgereift und kein LKW-Hersteller habe hieran Interesse gehabt. Unabhängig davon sei die vereinbarte Pauschale auch unangemessen hoch und daher zu reduzieren.

Hilfsweise rechne sie auf mit ihrem Kostenerstattungsanspruch aus dem Parallelverfahren über 11.954,60 EUR nebst Zinsen abzüglich von der Klägerin für die Monate Februar und März 2015 jeweils gezahlter 100,00 EUR.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Landgerichts, soweit dieses die Beklagte verurteilt hat, und tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten entgegen, wobei er geltend macht:

Vertragspartner der Vertraulichkeitsvereinbarung sei die Schuldnerin. Der Beklagten sei auch bekannt gewesen, dass Dr. B nicht Vertragspartner habe werden sollen. Die Verhandlungen zwischen den Parteien seien stets für die Schuldnerin geführt worden. Dr. B haben stets offen für alle Beteiligten als Vertreter der Schuldnerin gehandelt.

Zu Recht habe das Landgericht eine Verletzung der Vertraulichkeitsvereinbarung durch die Beklagte festgestellt. Die von der Beklagten getätigte Patentanmeldung enthalte Informationen und Wissen, das nicht ausschließlich von der Beklagten stamme, sondern gerade das Ergebnis der gemeinsamen Besprechung mit Dr. B gewesen sei. Indem die Beklagte die dem Streitpatent zugrunde liegende Anmeldung ohne vorherige Zustimmung der Schuldnerin getätigt habe, habe sie gegen die bestehende Geheimhaltungsverpflichtung verstoßen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet, wohingegen die zulässige Berufung der Beklagten überwiegend ohne Erfolg bleibt. Der Schuldnerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung an dem Streitpatent zu, den der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin geltend machen kann. Außerdem steht der Schuldnerin aus der Vertraulichkeitsvereinbarung ein Vertragsstrafeanspruch in Höhe von 100.000,-- EUR zu und ist die Beklagte ferner zur Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen verpflichtet. Der Zinsanspruch ist aufgrund der von der Beklagten in zweiter Instanz erklärten Hilfsaufrechnung allerdings teilweise erloschen. Ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten besteht nicht.

A.

Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Soweit der Kläger mit der Berufung nur noch die Einräumung einer Mitberechtigung an dem Streitpatent begehrt, liegt hierin keine Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO, so dass sich die Frage der Sachdienlichkeit der Geltendmachung des nunmehr zur Entscheidung gestellten Antrages nicht stellt. Denn der Antrag auf Einräumung einer Mitberechtigung ist bereits - als Minus - in dem von der Schuldnerin in erster Instanz gestellten Antrag auf Übertragung des Streitpatents enthalten gewesen. Der einem Miterfinder zustehende Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung an einem Patent stellt ein bloß wesensgleiches Minus zum Anspruch des Miterfinders auf Übertragung des Vollrechts dar (vgl. BGH, GRUR 2006, 747 - Schneidbrennerstromdüse; OLG Düsseldorf [15. ZS], GRUR 2015, 299, 301 - Kupplungsvorrichtung; Benkard/Melullis, PatG, 11. Aufl., § 8 Rn. 25; Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., § 6 Rn. 40, § 8 Rn. 41). Über ihn ist deshalb in dem gleichen Verfahren zu entscheiden (Benkard/Melullis, a.a.O., § 8 Rn. 25). Das angerufene Gericht ist mit Blick auf die Rechtsnatur des Anspruchs auf Einräumung einer Mitberechtigung als wesensgleiches Minus zum Anspruch auf Vollrechtsübertragung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, einen Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung zu prüfen, wenn sich die in erster Linie begehrte Vollrechtsübertragung als zu weitgehend erweist (OLG Düsseldorf [15. ZS], GRUR 2015, 299, 302 - Kupplungsvorrichtung). Darauf, wie sich die klagende Partei in der Vorinstanz verhalten hat, kommt es insoweit grundsätzlich nicht an (vgl. BGH, GRUR 2006, 747, 749 - Schneidbrennerstromdüse). Das gilt auch hier. Zwar weist der Streitfall die Besonderheit auf, dass die Schuldnerin auf Nachfrage der Kammer ausdrücklich zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ausschließlich die volle Verurteilung der Beklagten und keine Verurteilung zur Einräumung einer Mitberechtigung zu begehren. Die Klarstellung eines Miterfinders, seine Vindikationsklage sei exklusiv auf die Übertragung des Vollrechts gerichtet, hindert das Gericht mit Blick auf § 308 Abs. 1 ZPO jedoch allenfalls dann daran, ihm das Minus zuzusprechen (d.h. den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen zur Einräumung einer Mitberechtigung am Patent zu verurteilen), wenn der Kläger an der betreffenden Einschränkung ein sachlich anerkennenswertes Interesse hat, wobei ein solches Interesse nicht schon in dem Umstand begründet liegt, dass mit der bloßen Mitberechtigung im Vergleich zum Vollrecht weniger materiellrechtliche Kompetenzen einhergehen (OLG Düsseldorf [15. ZS], GRUR 2015, 299, 302 - Kupplungsvorrichtung). Der erkennende Senat folgt insoweit der Auffassung des 15. Zivilsenats in seinem im Parallelverfahren ergangenen Urteil vom 09.10.2014, wonach im Falle eines auf die Durchsetzung einer Maximalforderung gerichteten Klagebegehrens unter gleichzeitiger Ausklammerung eines im Klageantrag an sich zugleich enthaltenen Minus ein entsprechender Wille des Klägers nicht zwingend beachtet werden muss und eine Zuerkennung des an sich miterfassten Minus dementsprechend nicht generell zu unterbleiben hat. Eine entsprechende Bindung besteht - wenn überhaupt - vielmehr nur dann, wenn der Kläger ein sachliches Interesse an der betreffenden Einschränkung hat. Ein sachliches Interesse der Schuldnerin lediglich an der Verurteilung der Beklagten zur Übertragung des Vollrechts unter gleichzeitigem Ausschluss einer Verurteilung zur Einräumung einer Mitberechtigung hat, die Schuldnerin in erster Instanz jedoch nicht dargetan und hierfür ist auch nichts ersichtlich gewesen. Dagegen spricht schon, dass der Kläger die Beklagte nunmehr doch auf Einräumung einer Mitberechtigung in Anspruch nimmt. Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des 15. Zivilsenats in seinem Urteil vom 09.10.2014 verwiesen, denen sich der erkennende Senat anschließt. Das Landgericht ist damit an die Beschränkung der exklusiven Prüfung des vorgetragenen Lebenssachverhalts auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung des Vollrechts nicht durch § 308 ZPO gebunden gewesen und hätte deshalb auch das Bestehen einer Mitberechtigung am Streitpatent prüfen können und müssen. Da das Landgericht dies versäumt hat, ist diese Prüfung nunmehr im zweiten Rechtszug nachzuholen.

2.

Der Schuldnerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung an dem Streitpatent aus Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÜG EPÜ zu, den der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin geltend machen kann, § 80 Abs. 1 InsO.

a)Gemäß Art. II § 5 Abs. 1 Satz 1 IntPatÜG kann der nach Art. 60 Abs. 1 EPÜ Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, vom Patentsucher verlangen, dass ihm der Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents abgetreten wird. Hat die europäische Patentanmeldung - wie im Streitfall - bereits zum europäischen Patent geführt, so kann der nach Art. 60 Abs. 1 EPÜ Berechtigte vom Patentinhaber die Übertragung des Patents verlangen, Art. II § 5 Abs. 1 Satz 2 IntPatÜG. Wie § 8 PatG, der für deutsche Patentanmeldungen und Patente gilt, gewährt auch Art. II § 5 Abs. 1 Satz 1 IntPatÜG dem Berechtigten einen vom Verschulden unabhängigen, quasidinglichen Anspruch auf Abtretung des Anspruchs auf Erteilung des Patents oder auf Übertragung des Patents (vgl. zu § 8 PatG: BGH, GRUR 1991, 127, 128 - Objektträger; Benkard/Melullis, a.a.O., § 8 Rn. 2). Gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 1 EPÜ steht das Recht auf das europäische Patent dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Erfinder ist derjenige, der tatsächliche Urheber der beanspruchten Erfindung ist, d.h. den Erfindungsgedanken erkannt und in schöpferischer Tätigkeit zu einer Anweisung zum technischen Handeln entwickelt hat (vgl. Benkard/Melullis, EPÜ, 2. Aufl., Art. 60 Rn. 10; Benkard/Melullis, PatG/GebrMG, 11. Aufl., § 8 Rn. 34). Rechtsnachfolger ist derjenige, der ein Recht an der Erfindung unmittelbar oder mittelbar von dem Erfinder als dem originären Rechtsinhaber ableitet und diesem deshalb in seinem Rechte nachfolgt (Benkard/Melullis, EPÜ, 2. Aufl., Art. 60 Rn. 27). Rechtsnachfolger ist demgemäß jeder Erwerber, der die Erfindung - insbesondere im Wege der Übertragung - erworben hat (vgl. Benkard/Melullis, PatG, 11. Aufl., § 8 Rn. 37). Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÜG betrifft zwar - ebenso wie § 8 PatG (BGH, GRUR 1979, 540, 541 - Biedermeiermanschetten; Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 8 Rn. 6) - unmittelbar nur den Fall, dass dem Berechtigten im Verhältnis zum Anmelder oder Patentinhaber allein das Recht auf das Patent zusteht; die Bestimmung ist ihrem Wortlaut nach nicht auf den Fall zugeschnitten, dass mehrere Personen um die Beteiligung an einer durch ein Patent unter Schutz gestellten Erfindung streiten und die Einräumung einer Mitberechtigung an einem Patent verlangt wird. Nicht anders als bei einer deutschen Patentanmeldung oder einem deutschen Patent (vgl. BGH, GRUR 1979, 540, 541 - Biedermeiermanschetten; GRUR 2006, 747 - Schneidbrennerstromdüse; Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 8 Rn. 6; Benkard/Melullis, PatG, 11. Aufl., § 8 Rn. 25 u. 27) steht aber auch bei einer europäischen Patentanmeldung oder einem europäischen Patent den an einer Erfindung Beteiligten eine Mitberechtigung an der Anmeldung oder dem Patent zu, die dem einzelnen materiellen Mitberechtigten einen Anspruch auf Einräumung eines Anteils gegen den gewährt, der formell Alleinrechtsinhaber ist. Ein an der Erfindung Beteiligter kann demgemäß nach Art. II § 5 Abs. 1 Satz 1 IntPatÜG die Einräumung einer Mitberechtigung an dem Patent verlangen.

Bei der Frage, wer (Mit-)Erfinder ist, geht es - losgelöst von der patentrechtlichen Bewertung des Gegenstands der Erfindung - darum, wem ein Recht an diesem Gegenstand zusteht (BGH, GRUR 2011, 903, 904 - Atemgasdrucksteuerung; Mitt. 2013, 551, 552 - Flexibles Verpackungsbehältnis). Miterfinder ist nach allgemeiner Meinung jeder, der einen schöpferischen Beitrag zu der Erfindung geleistet hat (BGH, GRUR 1969, 133, 135 - Luftfilter; GRUR 2001, 226, 227 - Rollenantriebseinheit; GRUR 2004, 50, 51 - Verkranzungsverfahren; Benkard/Melullis, a.a.O., § 8 Rn. 43). Hingegen reicht konstruktive Mithilfe bei der Realisierung der Erfindung nicht aus (BGH, GRUR 2001, 226, 227 - Rollenantriebseinheit; GRUR 2004, 50, 51 - Verkranzungsverfahren); rein handwerkliche Mitarbeit oder technische Hilfeleistungen genügen nicht (Benkard/Melullis, a.a.O., § 8 Rn. 43). Das gleiche gilt für Hinweise auf technische Zwangsläufigkeit, die sich für den Durchschnittsfachmann bei der gestellten Aufgabe aufdrängen, oder Ratschläge aufgrund allgemein geläufigen Wissens (Benkard/Melullis, a.a.O., § 8 Rn. 43). Der für die Zuerkennung des Miterfinderstatus erforderliche Beitrag braucht allerdings nicht selbstständig erfinderisch zu sein; es ist nicht erforderlich, dass er für sich allein betrachtet alle Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung erfüllt (BGH, GRUR 2001, 226, 227 - Rollenantriebseinheit; GRUR 2004, 50, 51 - Verkranzungsverfahren; GRUR 2011, 903, 904 - Atemgasdrucksteuerung; Benkard/Melullis, a.a.O., § 8 Rn. 43 und 48 m.w.N.). Es ist insbesondere verfehlt, die einzelnen Merkmale des Patentanspruchs darauf hin zu untersuchen, ob sie für sich genommen im Stand der Technik bekannt sind, und sie bejahendenfalls für einen schöpferischen Beitrag eines Miterfinders auszuschließen (BGH, Mitt. 2013, 551, 552 - Flexibles Verpackungsbehältnis). Die Anerkennung als Miterfinder kann auch nicht mit der Begründung versagt werden, der geleistete Beitrag betreffe "nicht den springenden Punkt" der Erfindung (BGH, GRUR 2001, 226 f. - Rollenantriebseinheit I; Mitt. 2013, 551, 552 - Flexibles Verpackungsbehältnis). Auch die Anregung, ein im Stand der Technik bekanntes Element zur Lösung hinzuzufügen, hat deren Gegenstand bestimmt, wenn sie in die als Einheit zu betrachtende Erfindung Eingang gefunden hat (Benkard/Melullis, a.a.O., § 8 Rn. 48). Deshalb reichen nur solche Beiträge nicht aus, um als (Mit-)Erfinder anerkannt zu werden, die den Gesamterfolg (gar) nicht beeinflusst haben und deshalb für die Lösung unwesentlich sind oder die nach den Weisungen eines Erfinders oder eines Dritten geschaffen wurden (BGH, GRUR 1966, 559 f. - Spanplatten; GRUR 1978, 583, 585 - Motorkettensäge; Mitt. 1996, 16, 18 - Gummielastische Masse I; GRUR 2004, 50, 51 - Verkranzungsverfahren; GRUR 2011, 903, 904 - Atemgasdrucksteuerung; Mitt. 2013, 551, 552 - Flexibles Verpackungsbehältnis; (Benkard/Melullis, a.a.O., § 8 Rn. 48).

Vor diesem Hintergrund darf nicht allein der Gegenstand der Patentansprüche zum Maßstab für eine die Mitberechtigung begründende Beteiligung genommen werden, sondern es ist die gesamte in dem Patent beschriebene Erfindung und deren Zustandekommen in den Blick zu nehmen und zu prüfen, mit welcher Leistung der Einzelne zu der in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Erfindung beigetragen hat (BGH, GRUR 2011, 903, 904 - Atemgasdrucksteuerung; Mitt. 2013, 551, 552 - Flexibles Verpackungsbehältnis; Benkard/Melullis, a.a.O., § 8 Rn. 47). Auf die Fassung der Patentansprüche kommt es bei der Prüfung der Frage, welche schöpferischen Beiträge von wem geleistet worden sind, nur insofern an, als sich aus ihnen ergeben kann, dass ein Teil der in der Beschreibung dargestellten Erfindung nicht zu dem Gegenstand gehört, für den mit der Patenterteilung Schutz gewährt worden ist. Dabei geht es aber nicht darum, ob der Patentanspruch auf diejenige Ausführungsform beschränkt ist, die in der Beschreibung genannt ist, sondern lediglich darum, ob eine beschriebene Ausführungsform nicht mehr unter den Patentanspruch fällt, also außerhalb des patentrechtlich geschützten Gegenstands liegt und deshalb eine Miterfinderschaft an dem geschützten Gegenstand nicht begründen kann (BGH, GRUR 2011, 903, 904 - Atemgasdrucksteuerung; Mitt. 2013, 274 - Bohrwerkzeug; Mitt. 2013, 551, 552 - Flexibles Verpackungsbehältnis; Benkard/Melullis, a.a.O., § 8 Rn. 47).

b)Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen eines Anspruchs der Schuldnerin auf Einräumung einer Mitberechtigung an dem Streitpatent erfüllt.

aa)

Das Streitpatent betrifft eine Kupplungsvorrichtung zur drehgelenkigen Kopplung von zwei Fahrzeugabschnitten.

Wie die Streitpatentschrift in ihrer Einleitung ausführt, wird ein Sattelauflieger üblicherweise über einen Königszapfen mit der an der Zugmaschine angeordneten Sattelkupplung verbunden. Die Sattelkupplung ("Fifth Wheel") besteht aus einer Kupplungsplatte mit einer Ausnehmung, in die der Königszapfen eingeführt wird und dort über ein Schloßstück drehbar verriegelt ist. Die Oberfläche der Kupplungsplatte definiert die Schwenkebene zwischen Zugmaschine und Sattelauflieger und dient gleichzeitig als Reiblager, auf der sich eine den Königszapfen umgebende ebene Platte des Sattelaufliegers gleitend verdrehen kann. Zugmaschine und Auflieger sind über das Sattelgelenk gelenkig miteinander verbunden. Bei bestimmten Fahrzuständen, insbesondere bei Bremsmanövern während enger Kurvenfahrten, kann es jedoch zu einem gefürchteten Klappmessereffekt kommen, bei dem die Zugmaschine und der Auflieger um das Sattelgelenk maximal zueinander verschwenken, so dass das gesamte Fahrzeug unkontrollierbar wird. In anderen Fahrzeugen kann es auch zu einem unkontrollierten Pendeln zwischen Zugmaschine und Auflieger kommen. Ähnliche Probleme treten auch bei Gelenkbussen, LKW-Anhängern und gelenkig miteinander verbundenen Fahrzeugabschnitten von Schienenfahrzeugen auf (EP 2 079 AAA B3, Abs. [0003]).

Gemäß den Angaben der Streitpatentschrift gehen die bekannten Konzepte im Prinzip davon aus, über eine mehr oder weniger stark dämpfende Brems- bzw. Dämpfungsvorrichtung das Sattelgelenk über Bremsanordnungen zu versteifen (EP 2 079 AAA B3, Abs. [0004]). So schlage die US 3,231,AAF beispielsweise eine im Auflieger drehbar angeordnete Königszapfenanordnung vor, die über eine Bremstrommel und eine gemeinsam mit dem Bremssystem des Fahrzeugs betätigbare Umschlingungsbremse bremsbar sei. Die Betätigung erfolge hier über ein mit der Fahrzeugbremsanlage gekoppeltes Gestänge (EP 2 079 AAA B3, Abs. [0004]). Ein aus der US 4,065,AAG bekanntes Konzept sehe eine um eine vertikale Achse drehbar gelagerte Sattelplatte an der Zugmaschine vor, die über einen Königszapfen mit ovalem Querschnitt drehfest mit dem Auflieger koppelbar sei. Die Drehung der Sattelplatte könne über eine innenliegende pneumatisch betätigbare Trommelbremse gehemmt werden. Auch hier könne die Betätigung über das Bremssystem des Fahrzeugs erfolgen (EP 2 079 AAA B3, Abs. [0004]). Aus der GB 2 365 398 sei ferner ein zwischen Zugmaschine und Auflieger geschaltetes Dämpfungssystem bekannt, welches den Klappmessereffekt verhindern solle. Dazu sei ein Hydraulikdämpferelement vorgesehen, dessen Widerstand über das Öffnen und Schließen von Ausgleichsleitungen einstellbar sei. Die Dämpfung könne auch viskoelektrisch bzw. viskomagnetisch erfolgen und in Abhängigkeit vom Winkel der Fahrzeugabschnitte zueinander bzw. von der Bremswirkung der Fahrzeugbremse gesteuert werden (EP 2 079 AAA B3, Abs. [0004]). Ein weiteres Konzept sei aus der US 5,690,AAH bekannt, bei dem die Bremsvorrichtung mit Bremselementen arbeite, die direkt zwischen Zugmaschine und Auflieger wirkten und als exzentrisch wirkende Bremswalzen ausgebildet seien (EP 2 079 AAA B3, Abs. [0004]). Weitere, ähnliche Konzepte seien beispielsweise aus der GB 1 205 AAJ, der US 2005/0212AAK A1 sowie der DE 29 49 AAL A1 bekannt (EP 2 079 AAA B3, Abs. [0004]). Schließlich sei eine gattungsgemäße Kupplungsvorrichtung in der EP-A-1 498 AAM offenbart (EP 2 079 AAA B3, Abs. [0005]).

Wie die Streitpatentschrift einleitend weiter ausführt, sind die Anforderungen an eine wirksame Kupplungsvorrichtung gegenläufig. Zum einen müssen enorme Bremsmomente realisierbar sein, um den Klappmessereffekt bei den hohen Fahrzeuggewichten, die im Nutzfahrzeugbereich üblich seien, zu verhindern. Zum anderen ist eine kompakte und gewichtssparende Bauweise erforderlich, um wertvolles Ladevolumen bzw. Nutzlastkapazität zu erhalten. Die Streitpatentschrift bemängelt, dass die vorstehend beschriebenen bekannten Konzepte diese Anforderungen nur teilweise erfüllen. Kein Konzept habe sich im großen Stil in der Praxis durchsetzen können (EP 2 079 AAA B3, Abs. [0006]). Eine weitere Anforderung bestehe schließlich darin, dass sich eine bremsbare und fixierbare Kupplungsvorrichtung in vorhandene, genormte Schnittstellen integrieren lassen müsse (EP 2 079 AAA B3, Abs. [0006]).

Vor diesem Hintergrund hat sich das Streitpatent zur Aufgabe gemacht, eine verbesserte Kupplungsvorrichtung bereitzustellen, welche die formulierten Anforderungen besser erfüllt bzw. die bekannten Nachteile zumindest teilweise ausräumt.

Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt der Patentanspruch 1 des Streitpatents in der Fassung, die er durch das zwischenzeitlich durchgeführte Beschränkungsverfahren erlangt hat, eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor (EP 2 079 AAA B3, Abs. [0007]):

(1) Kupplungsvorrichtung (1) zur drehgelenkigen Kopplung von zwei Fahrzeugabschnitten.

(2) Die Kupplungsvorrichtung (1) weist

(2.1) schwenkbar zueinander angeordnete Kupplungselemente (2, 10) und

(2.2) eine zwischen den Kupplungselementen (2, 10) wirkende Bremsanordnung (12, 16, 18, 25, 26, 28; 12, 118, 125, 127a, 127b, 126, 128)

auf.

(3) Die Kupplungselemente (2, 10) sind jeweils fest mit einem Fahrzeugabschnitt koppelbar.

(4) Die Bremsanordnung (12, 16, 18, 25, 26, 28; 12, 118, 125, 127a, 127b, 126, 128)

(4.1) dient zur Herstellung eines einstellbaren Reibschlusses zwischen den Kupplungselementen (2, 10), der die Schwenkbarkeit der Fahrzeugabschnitte zueinander hemmt;

(4.2) umfasst eine einzige Hydraulikzylindereinheit (18; 118).

(5) Die (einzige) Hydraulikzylindereinheit (18; 118) wirkt auf mehrere radial wirkende Bremselemente (26, 28; 126, 128).

(6) Die Kupplungsvorrichtung (1) weist zusätzlich eine Steuerung zum Steuern/Regeln des Reibeschlusses zwischen den Kupplungselementen (2, 10; 102, 110) über den in der Hydraulikzylindereinheit (18; 118) wirkenden Arbeitsdruck auf.

(7) Die Steuerung (60) ist so ausgebildet ist, dass sie den Arbeitsdruck auf der Grundlage wenigstens einer der folgenden erfassten Steuer-/Regelgrößen einstellt: Fahrzeuggeschwindigkeit, Schwenkwinkel zwischen Fahrzeugabschnitten, Fahrzeuggewicht, Lenkeinschlag, Bremswirkung Fahrzeugbremse.

Die erfindungsgemäße Kupplungsvorrichtung zeichnet sich dadurch aus, dass ihre Bremsvorrichtung (= Bremsanordnung) eine einzige Hydraulikzylindereinheit umfasst (Merkmal (4.2)), die auf mehrere radial wirkende Bremselemente wirkt (Merkmal (5)). Diese Lösung erlaubt eine kompakte Bauweise und stellt gleichzeitig die notwendige Leistungsdichte sicher, die für die erforderliche Bremswirkung nötig ist. Der Einsatz einer einzigen Hydraulikzylindereinheit, die auf mehrere radial wirkende Bremselemente wirkt, erlaubt damit hohe Bremskräfte bei besonders kompakter Bauweise (EP 2 079 AAA B3, Abs. [0008]). Gemäß den infolge des Beschränkungsverfahren in den Hauptanspruch neu aufgenommenen Merkmalen (6) und (7), welche dem erteilten Unteranspruch 9 entnommen sind, weist die Kupplungsvorrichtung zusätzlich eine Steuerung zum Steuern/Regeln des Reibeschlusses zwischen den Kupplungselementen über den in der Hydraulikzylindereinheit wirkenden Arbeitsdruck auf. Die Steuerung ist hierbei so ausgebildet ist, dass sie den Arbeitsdruck auf der Grundlage einer oder mehrerer der in Merkmal (7) genannten Steuer-/Regelgrößen einstellt (vgl. EP 2 079 AAA B3, Abs. [0008]).

bb)

Zu der Erfindung gemäß dem Streitpatent hat Dr. B einen schöpferischen Beitrag geleistet.

Dass Dr. B und die Beklagte zwecks Entwicklung einer Bremseinrichtung für Nutzfahrzeuge grundsätzlich zusammengearbeitet haben, steht zwischen den Parteien außer Streit und dies lässt sich auch ohne weiteres den von der Schuldnerin bereits in erster Instanz überreichten Unterlagen entnehmen.

Unstreitig legte Dr. B der Beklagten bereits am 11.09.2006 den als Anlage K 36 zu den Akten gereichten Entwurf einer Patentanmeldung vor. Mit der als Anlage K 42 vorgelegten E-Mail vom 27.11.2006 übermittelte er der Beklagten sodann seine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung für eine "Vorrichtung zur drehgelenkigen Kupplung, insbesondere von Sattelaufliegerzügen", die am 10.04.2008 als DE 10 2006 047 AAC A1 (Anlage K 32) offengelegt wurde und deren Priorität vom 07.10.2006 das B-Patent in Anspruch nimmt. Diese Unterlagen wurden der Beklagten damit geraume Zeit vor der Einreichung ihrer eigenen Prioritätsanmeldung am 03.05.2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Verfügung gestellt.

(1)

Aus der später als DE 10 2006 047 AAC A1 (Anlage K 32) offengelegten Patentanmeldung von Dr. B ergaben sich die Merkmale (1) bis (3) sowie (4) und (4.1) der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung. Die B-Patentanmeldung betrifft ebenfalls eine Kupplungsvorrichtung zur drehgelenkigen Kopplung von zwei Fahrzeugabschnitten (vgl. Anlage K 32, Abs. [0001]), die zwei schwenkbar zueinander angeordnete Kupplungselemente aufweist, die jeweils fest mit einem Fahrzeugabschnitt koppelbar sind (vgl. Anlage K 32, Anspruch 1: "mit einem ersten Kupplungselement, umfassend einen um eine Drehachse (10) drehbar in einer Scheuerplatte aufgenommenen Drehteller (3) sowie einem mit dem Drehteller (3) fest verbundenen Königszapfen (4), der mit dem zweiten Kupplungselement kuppelbar ist."). Außerdem offenbart die B-Patentanmeldung bereits eine Bremsanordnung, wie sie in den Merkmalen (4) und (4.1) des Patentanspruch 1 des Streitpatents beschrieben wird. Anspruch 1 der Anmeldung von Dr. B sieht vor, in die Vorrichtung im Bereich der Scheuerplatte mindestens ein Dämpfungselement zu integrieren, welches eine Dämpfung der Drehbewegung der Drehachse bewirkt. Bei diesem Dämpfungselement handelt es sich nach Unteranspruch 2 der Anmeldung bevorzugt um eine "Bremse", die gemäß Unteranspruch 4 oberhalb des Drehtellers an der Scheuerplatte festgelegt ist und bei Betätigung ein Dämpfungsmoment direkt oder indirekt auf einen inneren Drehkranz oder auf den Ring ausüben kann.

(2)

Überdies wird in Unteranspruch 5 der B-Patentanmeldung eine bevorzugte Ausgestaltung vorgeschlagen, bei der die Bremse ein oder mehrere Bremsklötze besitzt, die bei Betätigung der Bremse in radialer Richtung nach außen verschiebbar sind. In dem Beschreibungstext heißt es hierzu (Anlage K 32, Abs. [0006]; Unterstreichungen hinzugefügt):

"... Die zur Dämpfung vorgesehene Einrichtung wird in einer Ausführungsform als Bremse ausgebildet und an der Scheuerplatte so festgelegt, dass eine radial nach außen gerichtete Bewegung des zur Bremse gehörenden Bremsklotzes in Richtung des inneren Drehkranzes möglich ist. Durch ein Auftreffen des Bremsklotzes auf den inneren Drehkranz wird ein Reibmoment erzeugt, das zu einer Dämpfung der Drehbewegung führt. Es kann eine Bremse mit mehreren Bremsklötzen vorgesehen sein, mehrere Bremsen oder auch andere Dämpfungseinrichtungen." (Anlage K 32, Abs. [0006])

"... Es besteht die Möglichkeit, eine Bremse 9 mit mehreren Bremsklötzen 11 auszurüsten bzw. mehrere Bremsen 9 vorzusehen. Die Erzeugung des Dämpfungsmomentes erfolgt also durch Einwirkung auf den inneren Drehkranz oder Ring 8 des Drehtellers 3." (Anlage K 32, Abs. [0019])

Den Vorschlag betreffend die Verwendung einer Bremsanordnung mit mehreren Bremselementen, die radial wirken, greift das Streitpatent in Merkmal (5) ebenfalls mindestens zum Teil auf.

Zwar mögen die Merkmale (4.1) und (5) des Streitpatents in der B-Patentanmeldung insoweit nicht offenbart sein als die Bremsanordnung nach der Lehre des Streitpatents "eine einzige Hydraulikzylindereinheit" umfasst, die auf mehrere radial wirkende Bremselemente wirkt. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, schlägt die B-Patentanmeldung aber bereits sowohl die Verwendung mehrere Bremselemente als auch eine Betätigung der Bremse(n) in radialer Richtung vor. Darüber hinaus wird immerhin auch bereits eine bevorzugte Ausgestaltung beschrieben, bei der die Bremse mittels eines "Hydraulikaggregates" betätigt wird (vgl. Anlage K 32, Unteranspruch 6 und Abs. [0007] sowie Abs. [0021] und Abs. [0023]).

(3)

Nach den Feststellungen des Landgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils schlug Dr. B der Beklagten in der Besprechung am 09.10.2006 im Hinblick auf die ihm von der Beklagten zuvor mit E-Mail vom 26.09.2006 (Anlage K 45) übermittelten Zeichnungen, die eine Bremsvorrichtung mit zwei Bremsbacken vorsahen, außerdem vor, die Bremsbacken zu teilen, so dass insgesamt vier Bremsbacken vorgesehen sind. Außerdem schlug er hiernach vor, jede Bremsbacke durch mehrere Hydraulikstößel anzutreiben. Letztere Anregung greift das Streitpatent gleichfalls auf, indem es in Unteranspruch 2 Schutz für eine bevorzugte Ausgestaltung nach Patentanspruch 1 beansprucht, bei welcher jedes der Bremselemente "über mehrere Zylinder-Kolbenelemente" angetrieben wird. Die Beklagte bestreitet in zweiter Instanz zwar, dass Dr. B entsprechende Vorschläge gemacht habe. Sie hat jedoch weder einen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt noch macht sie geltend, dass das Landgericht die in Rede stehenden Feststellungen zu Unrecht getroffen hat. Dies kann sie auch nicht, weil sie den diesbezüglichen Ausführungen der Schuldnerin in deren erstinstanzlichem Schriftsatz vom 20.07.2011 (Bl. 114, 123 f. GA) vor dem Landgericht nicht entgegengetreten ist. Soweit die Beklagte den diesbezüglichen Klägervortrag in der Berufungsinstanz erstmals bestreitet, handelt es um neues (bestreitendes) Vorbringen, mit dem die Beklagte schon deshalb in zweiter Instanz nicht mehr gehört werden kann, weil sie nicht aufzeigt, dass ein Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 ZPO vorliegt, und ein solcher Zulassungsgrund auch nicht ersichtlich ist.

(4)

Letztlich sind auch die Merkmale (6) und (7) des Patentanspruchs 1 des Streitpatents jedenfalls zum Teil bereits in der B-Patentanmeldung offenbart. Denn deren Ansprüche 7 und 8 schlagen eine besondere Ausgestaltung vor, bei der die Bremse automatisch über eine "Steuereinheit" ansteuerbar ist, die mit einer Anzeige- und/oder Kontrolleinheit verbunden ist (Anspruch 7), wobei diese Steuereinheit das benötigte Dämpfungselement für den jeweils aktuellen Fahrzustand aus den aktuellen Fahrzeugdaten, der Fahrgeschwindigkeit und dem Knickwinkel ermittelt, um die Bremse entsprechend zu betätigen (vgl. auch Abs. [0007], [0009] und [0021]). Außerdem hat Dr. B der Beklagten am 15.09.2006 mit der als Anlage K 44 vorgelegten E-Mail eine "Technische Spezifikation Steuerungs-/Sensorsystem Nutzfahrzeuge" übermittelt. Aus dieser Unterlage ergibt sich unstreitig, dass das Hydraulikaggregat für das Dämpfungssystem zeitabhängig vom jeweiligen Fahrzeugzustand gesteuert werden soll. Dabei berechnet das "System A" das jeweils zeitlich veränderte Dämpfungsmoment nach einem vorgegebenen Logarithmus auf der Grundlage von hinterlegten bzw. durch Programmierung zu hinterlegenden Fahrzeugdaten, der Fahrgeschwindigkeit und einem Drehwinkel.

(5)Im Hinblick auf die vorstehend angeführten Umstände kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass Dr. B einen schöpferischen Beitrag zu der Erfindung nach dem Streitpatent geleistet hat.

Darauf, ob der von Dr. B geleistete Beitrag den Kern der Erfindung ausmacht, kommt es aus den bereits angeführten Gründen nicht an.

Ebenso kommt es nicht darauf an, ob sich die in der Patentanmeldung von Dr. B offenbarten Merkmale (1) bis (3) sowie (4) und (4.1) aus der im vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgelegten EP 1 498 AAN A1 ergeben haben (vgl. Bl. 355 GA). Denn der für die Zuerkennung des Miterfinderstatus erforderliche Beitrag braucht - wie bereits ausgeführt - nicht selbstständig erfinderisch zu sein und er muss für sich allein betrachtet nicht alle Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung erfüllen. Es ist - wie ausgeführt - gerade verfehlt, die einzelnen Merkmale des Patentanspruchs darauf hin zu untersuchen, ob sie für sich genommen im Stand der Technik bekannt sind, und sie bejahendenfalls für einen schöpferischen Beitrag eines Miterfinders auszuschließen. Auch ist der Streitfall insoweit nicht derart gelagert, dass lediglich objektiv Bekanntes im Sinne einer Aggregation bloß übertragend zu einer schon anderweitig vorhandenen Erfindung addiert wird, indem z.B. für gattungsgemäße Gegenstände im Sinne bevorzugter Ausführungsformen gebräuchliche Ausstattungsmerkmale ohne wechselwirkenden Effekt auf den erfindungsgemäßen Gegenstand angewandt werden. So verhält es sich hier nicht, weil die Erfindung nach dem Streitpatent von den in der B-Patentanmeldung vorgeschlagenen Merkmalen (1) bis (3), (4) und (4.1) ausgeht, diese Maßnahmen von Dr. B aber nicht einer schon anderweitig vorhandenen Erfindung der Beklagten addiert worden sind. Überdies gehen nicht nur die Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 des Streitpatents auf Dr. B zurück. Dieser hat aus den vorstehenden Gründen vielmehr auch zu weiteren Merkmalen einen Beitrag geleistet.

Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist bei der gebotenen, die gesamte im Streitpatent beschriebene Erfindung und deren Zustandekommen in den Blick nehmenden Würdigung jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Dr. B zuzurechnende Beitrag den Gesamterfolg gar nicht beeinflusst hat oder nach Weisungen eines der in der Streitpatentschrift angegebenen Erfinders oder eines Dritten geschaffen worden sein könnte. Ebenso wenig kann danach angenommen werden, dass dieser Beitrag deshalb keinen unmittelbaren Eingang in Patentanspruch 1 oder einen nachgeordneten Anspruch gefunden hat, weil eine ursprüngliche Ausführungsform fallengelassen worden ist und der Kläger deshalb aus dem Kreis der Miterfinder auszuscheiden wäre.

(6)

Dr. B ist damit Miterfinder der Erfindung gemäß dem Streitpatent, wovon auch das Landgericht in seinem im Parallelverfahren ergangenen Urteil vom 30.07.2013 (Anlage KGM 2) ausgegangen ist, welches Urteil vom 15. Zivilsenat des hiesigen Oberlandesgerichts später allein aus prozessualen Gründen aufgehoben worden ist.

cc)Die Schuldnerin hat die Rechte des Miterfinders Dr. B an der Erfindung gemäß dem Streitpatent von diesem erworben, so dass sie dessen Rechtsnachfolgerin im Sinne des Art. 60 Abs. 1 Satz 1 EPÜ ist.

Das Landgericht hat im Tatbestand seines Urteils festgestellt, dass Dr. B die Erfindung nach dem B-Patent auf die Schuldnerin übertragen hat (LG-Urteil, Seite 4). Die entsprechende Feststellung hat das Landgericht auch zu Recht getroffen, weil die Beklagte dem entsprechenden erstinstanzlichen Vortrag der Schuldnerin im ersten Rechtszug nicht entgegengetreten ist. Soweit die Beklagte diese Übertragung in der Berufungsinstanz erstmals bestreiten will, kann sie auch hiermit nicht mehr gehört werden (§ 532 Abs. 2 ZPO).

Fraglich ist allerdings, ob Dr. B der Schuldnerin mit der betreffenden Übertragung nur seine Rechte an der Erfindung gemäß dem B-Patent bzw. deren deutscher Prioritätsanmeldung oder auch seine Rechte an der mit dem B-Patent nicht vollständig übereinstimmenden Erfindung nach dem Streitpatent übertragen hat. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Erörterung. Denn Dr. B und die Schuldnerin haben mit der als Anlage KGM 4 vorgelegten "Erklärung" vom 12.07.2013, welche der Kläger im Termin im Original vorgelegt hat, klargestellt, dass die bereits mit Vereinbarung vom 20.08.2007 (Anlage KMG 3) erfolgte Übertragung die gesamte Entwicklung nebst Weiterentwicklung zum Gegenstand "Vorrichtung zur drehgelenkigen Kupplung, insbesondere von Sattelaufliegerzügen" umfassen sollte, wobei sie in diesem Zusammenhang vorsorglich noch einmal ausdrücklich eine umfassende Übertragung aller Rechte und Ansprüche von Dr. B auf die Schuldnerin vereinbart haben. Die Rechte an der Erfindung nach dem Streitpatent samt dem geltend gemachten Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung an dem Streitpatent sind der Schuldnerin von dem (Mit-)Erfinder Dr. B damit jedenfalls mit dieser Vereinbarung übertragen worden.

Die Beklagte hat die Vereinbarung gemäß Anlage KGM 4 im Termin im Original vorgelegt. Die Echtheit dieser Privaturkunde ist von der Beklagten daraufhin nicht mehr bestritten worden. Die jeweils von Dr. B und der Schuldnerin unterschriebenen Vereinbarung begründet gemäß § 416 ZPO den vollen Beweis dafür, dass die darin enthaltenen Erklärungen von diesen Personen als Ausstellern abgegeben worden sind.

dd)

Der Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung an dem Streitpatent wurde von der Schuldnerin innerhalb der Ausschlussfrist des Art. II § 5 Abs. 2 IntPatÜG gerichtlich geltend gemacht.

(1)Der Anspruch gemäß Art. II § 5 Abs. 1 Satz 2 IntPatÜG kann nach Absatz 2 der Bestimmung innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Tag gerichtlich geltend gemacht werden, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Erteilung des europäischen Patents hingewiesen worden ist, später nur dann, wenn der Patentinhaber bei der Erteilung oder dem Erwerb des Patents Kenntnis davon hatte, dass er kein Recht auf das europäische Patent hatte. Die Regelung der Klagefrist ist auf den Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung entsprechend anzuwenden (vgl. BGH, GRUR 1979, 540, 542 - Biedermeiermannschetten, zu § 5 PatG a.F.; Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 8 Rn. 16, zu § 8 PatG).

(2)Im Streitfall wurde der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents am 24.02.2010 bekanntgemacht. Ihre (Wider-)Widerklage hat die Schuldnerin bereits am 05.08.2010 beim Landgericht eingereicht (Bl. 80 GA). Dass die Klägerin in erster Instanz die Übertragung des Vollrechts begehrt hat, ist ohne Bedeutung, weil - wie ausgeführt - der Antrag auf Einräumung einer Mitberechtigung bereits als Minus in dem von der Schuldnerin in erster Instanz gestellten Antrag auf Übertragung des Streitpatents enthalten gewesen ist.

Sofern die Rechte an der Erfindung gemäß dem Streitpatent erst aufgrund der Vereinbarung vom 12.07.2013 auf die Schuldnerin übergegangen sein sollten, wäre die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung allerdings noch nicht Rechtsnachfolgerin des Miterfinders Dr. B gewesen. Zur Einhaltung der Frist des Art. II § 5 Abs. 2 IntPatÜG ist aber - nicht anders als zur Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (vgl. dazu Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 204 Rn. 9 m.w.N.) - die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs durch den Berechtigten zu verlangen. Dies ist grundsätzlich der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. Die Klage eines Nichtberechtigten wahrt die Frist nicht.

Ob die Rechte an der Erfindung gemäß dem Streitpatent bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung bei der Schuldnerin lagen oder diese erst am 12.07.2013 auf sie übergegangen sind, bedarf hier jedoch auch insoweit keiner Entscheidung, weil die Schuldnerin auch dann, wenn sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht Rechtsnachfolgerin des Miterfinders Dr. B gewesen sein sollte, den Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung als Berechtigte geltend gemacht hat.

Im Rahmen von § 204 BGB ist anerkannt, dass "Berechtigter" auch der materiellrechtlich wirksam zur Durchsetzung eines Anspruch Ermächtigte sein kann (vgl. BGH, NJW 1999, 3707; NJW 2011, 2193, 2194), wobei dies selbst dann gilt, wenn das für die Klageerhebung in gewillkürter Prozessstandschaft als Zulässigkeitsvoraussetzung notwendige schutzwürdige rechtliche Interesse des Klägers fehlt (BGHZ 78, 1 = NJW 1980, 246; BGH, NJW 2011, 2193, 2194). Entsprechendes hat auch im Falle des Art. II § 5 Abs. 2 IntPatÜG zu gelten. Was die für eine gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche Ermächtigung des Rechtsinhabers anbelangt, ist anerkannt, dass die Erteilung der Ermächtigung auch stillschweigend möglich ist und sich diese auch durch Auslegung ergeben kann (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., Vor § 50 Rn. 45). Namentlich kann eine Prozessführung im offenkundigen Einverständnis mit dem Rechtsinhaber genügen (BGH, NJW-RR 1988, 126, 127; Zöller/Vollkommer, a.a.O., Vor § 50 Rn. 45). So verhält es sich auch hier: Sollte die Schuldnerin im Zeitpunkt der (Wider-)Klageerhebung noch nicht Rechtsnachfolgerin des Miterfinders Dr. B gewesen sein, so hat sie ihre (Wider-)Klage jedenfalls im offensichtlichen Einverständnis mit diesem erhoben. Dass der Ehemann der Schuldnerin mit deren Prozessführung erkennbar einverstanden gewesen ist, ergibt sich bereits daraus, dass die Widerklage-Widerklage von der Schuldnerin in dem von ihrem Ehemann angestrengten Ausgangsverfahren erhoben worden ist, und zwar mit demselben Schriftsatz, mit dem auf ihr Ehemann auf die dortige Widerklage der Beklagten erwidert hat.

(3)

Ist der Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung an dem Streitpatent somit von der Schuldnerin in jedem Falle bereits innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Jahren gerichtlich geltend gemacht worden, kann dahinstehen, ob die Beklagte bei der Erteilung des Streitpatents Kenntnis davon hatte, dass sie kein alleiniges Recht auf dieses Patent hatte. Hierauf kommt es letztlich nicht an.

ee)Der Anspruch aus Art. II § 5 Abs. 2 IntPatÜG ist auf die Einräumung einer Mitberechtigung an dem Streitpatent gerichtet. Daneben kann (und muss) die Einwilligung in die Umschreibung des Registers (hier: Einwilligung in die Eintragung der Schuldnerin als Mitinhaberin) beansprucht werden (vgl. zu § 8 PatG: Benkard/Melullis, a.a.O., § 8 Rn. 29; Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 8 Rn. 29).

B.

Die Berufung der Beklagten bleibt zum ganz überwiegenden Teil ohne Erfolg. Der Schuldnerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 100.000,-- EUR nebst Zinsen zu. Durch die von der Klägerin in zweiter Instanz erklärte Hilfsaufrechnung ist die Zinsforderung allerdings teilweise erloschen. Unter Berücksichtigung aufgelaufener Zinsen ist die Beklagte noch zur Zahlung von 109.523,95 EUR nebst Zinsen aus 100.000,-- EUR seit dem 10.10.2014 verpflichtet. Der der Schuldnerin vom Landgericht zugesprochene Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.106,54 EUR besteht nicht.

1.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 100.000,-- EUR wegen Verletzung der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 31.08.2006 verurteilt.

a)Die Vereinbarung vom 31.08.2006 ist, wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist, zwischen der Klägerin und der Beklagten zustande gekommen.

aa)

Ausweislich des Rubrums der Vertraulichkeitsvereinbarung sollte die Vereinbarung zwischen der "B & Company" und der Beklagten geschlossen werden. Hinter der Firma bzw. Geschäftsbezeichnung "B & Company" verbirgt sich die Schuldnerin. Soweit die Beklagte dies in zweiter Instanz erstmals bestreitet, kann sie hiermit nicht mehr gehört werden. Im Ausgangsverfahren hat sie die Schuldnerin in ihrem Schriftsatz vom 29.06.2010 (Bl. 47 GA) selbst als Inhaberin der Firma B & Company in Anspruch genommen. Ebenso hat die Schuldnerin ihre dortige Wider-Widerklage mit Schriftsatz vom 04.08.2010 (Bl. 80 GA) gegen die Beklagte ausdrücklich als Inhaberin der Firma B & Company erhoben. Dass sich die Schuldnerin hinter dieser Firma bzw. Geschäftsbezeichnung verbirgt, hat die Beklagte auch im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens nicht in Abrede gestellt. Dementsprechend hat das Landgericht im Aktivrubrum des angefochtenen Urteils angegeben, dass Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits "B, Inhaberin der Firma B & Company" ist. Soweit die Beklagte nunmehr erstmals bestreitet, dass sich hinter dieser Firma bzw. Geschäftsbezeichnung die Schuldnerin verbirgt, ist dieses Bestreiten verspätet (§ 531 Abs. 2 ZPO).

bb)

Der Beklagten ist nach ihrem Vorbringen zwar nicht bekannt gewesen, dass nicht Dr. B, sondern dessen Ehefrau, die Schuldnerin, Inhaberin der Firma B & Company ist. Dies ändert aber nichts daran, dass die in Rede stehende Vereinbarung mit der "B & Company" geschlossen werden sollte. Auch wenn Dr. B Erfinder der Erfindung gemäß dem B-Patent war, er zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung die Rechte an der Erfindung noch nicht auf die Schuldnerin übertragen hatte und die Zusammenarbeit mit der Beklagten durch ihn als Techniker erfolgen sollte, sollte die Vereinbarung mit einer Firma "B & Company" zustande kommen, so dass es sich beim Abschluss dieser Vereinbarung um ein dieses Unternehmen betreffendes Rechtsgeschäft gehandelt hat. Bei unternehmensbezogenen Geschäften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Inhaber des Unternehmens Vertragspartner werden soll (vgl. nur Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 164 Rn. 2 m.w.N.). Der Inhaber wird auch dann aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet, wenn der Geschäftspartner den Vertreter für den Unternehmensinhaber hält oder sonst unrichtige Vorstellungen über die Person des Inhabers hat (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 164 Rn. 2 m.w.N.). In einem solchen Fall steht dem Geschäftspartner gemäß § 119 Abs. 2 BGB allenfalls ein Anfechtungsrecht zu (LG Hanau, NJW-RR 2000, 1420; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 164 Rn. 2). Das gilt auch hier, weil es im Rahmen der hier in Rede stehenden Vertraulichkeitsvereinbarung nicht um höchstpersönliche Verpflichtungen des Erfinders Dr. B ging. Ergänzend wird insoweit auf die nachfolgenden Ausführungen zum fehlenden Anfechtungsrecht der Beklagten verwiesen.

cc)Soweit die Beklagte in zweiter Instanz erstmals die Vertretungsbefugnis von Dr. B in Abrede stellt, kann sie auch hiermit im Berufungsrechtszug nicht mehr gehört werden (§ 531 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen hätte die Schuldnerin, wenn ihr Ehemann ohne Vertretungsmacht gehandelt, den Abschluss der Vertraulichkeitsvereinbarung durch Dr. B auch konkludent genehmigt (§ 177 BGB), indem sie sich -mit Kenntnis ihres Ehemannes - gegenüber der Beklagten auf diese Vereinbarung berufen hat.

dd)

Die Beklagte hat zwar mit dem bereits in erster Instanz zur Akte gereichten Anwaltsschreiben vom 22.10.2008 (Anlage K 16) alle rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen vorsorglich gemäß § 119 ff. BGB gekündigt. Hierauf hatte sich die Beklagte in dem Ausgangsrechtsstreit auch ausdrücklich berufen (Bl. 27 GA), weshalb das Landgericht sich mit der Wirksamkeit dieser Anfechtung, die auch die in Rede stehende Vertraulichkeitsvereinbarung betraf, hätte befassen müssen. Die von der Beklagten erklärte Anfechtung der Vertraulichkeitsvereinbarung ist jedoch nicht wirksam.

(1)

Zwar ist die Beklagte nach ihrem Vorbringen davon ausgegangen, dass sich der Erfinder Dr. B hinter der Bezeichnung "B & Company" verbirgt und die Vereinbarung mit diesem zustande kommt. Allein dies gibt der Beklagten hier jedoch kein Anfechtungsrecht. Anfechtbar ist eine Erklärung nur, wenn der Irrtum für sie ursächlich war. Es genügt aber nicht, dass der Erklärende die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht oder so nicht abgegeben hätte. Erforderlich ist weiter, dass er auch bei "verständiger Würdigung" von der Erklärung Abstand genommen hätte. Ein Anfechtungsrecht besteht daher in der Regel nicht, wenn der Erklärende durch den Irrtum wirtschaftlich keine Nachteile erleidet (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 119 Rn. 2). So liegen die Dinge hier. Zum Abschluss der Vertraulichkeitsvereinbarung kam es nicht auf Initiative der Beklagten. Die Initiative hierfür ging vielmehr offensichtlich von der Schuldnerin bzw. dem für sie handelnden Dr. B aus. Die Vertraulichkeitsvereinbarung diente in erster Linie dem Schutz der Interessen von Dr. B. Treten Parteien in Vertragsverhandlungen über die Lizenzierung oder den Verkauf eines Gegenstandes, der eine (noch) nicht geschützte Erfindung oder Knowhow betrifft, stellt sich das Problem, dass im Vorfeld des Vertragsschlusses möglicherweise Informationen preisgegeben werden, die noch nicht geschützt sind und deren Geheimhaltung daher im Interesse des potentiellen Lizenzgebers bzw. Verkäufers liegt. Um auszuschließen, dass im Falle eines Scheiterns der Vertragsverhandlungen der Empfänger aus den erlangten Kenntnissen durch Eigennutzung oder Weitergabe an Dritte Kapital schlagen kann, ist es deshalb ratsam, vor Eintritt in die Vertragsverhandlungen eine spezielle Geheimhaltung- bzw. Vertraulichkeitsvereinbarung zu treffen (vgl. Bartenbach, Patentlizenz- und Knowhow-Vertrag, 7. Aufl., Rn. 385). Gleiches gilt wenn eine Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten angedacht ist. Demgemäß ist es auch hier zum Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung gekommen, die vornehmlich der Wahrung der Interessen der Schuldnerin bzw. ihres Ehemannes diente. Demgemäß heißt es unter Ziffer 1 der Vertraulichkeitsvereinbarung, dass die Weiterentwicklungen für "B" von hoher Bedeutung sind und "B" ein hohes Interesse daran besitzt, dass diese Weiterentwicklungen operierenden Unternehmen sowie sonstigen Dritten zugänglich gemacht werden. Dass die Vereinbarung vornehmlich im Interesse von "B" geschlossen wurde, zeigt sich ferner daran, dass sich in Ziffer 6 der Vereinbarung allein die Beklagte für den Fall der Weitergabe der ihr anvertrauten Weiterentwicklungen und Betriebsund Geschäftsgeheimnisse zur Zahlung des dort genannten Geldbetrages verpflichtet hat. Zwar ist nach Ziffer 3 der Vereinbarung auch die Schuldnerin verpflichtet gewesen, die bei der Beklagten gewonnenen Kenntnisse über Geheimnisse sowie Patente streng vertraulich zu behandeln. Für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtung sieht die Vertraulichkeitsvereinbarung aber keine Verpflichtung zur Zahlung einer Schadenspauschale bzw. Vertragsstrafe vor. Selbstverständlich hatte zwar auch die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran, dass ihr Ansprechpartner Dr. B, mit dem die tatsächliche Zusammenarbeit erfolgen sollte, ihm anvertraute Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beklagten nicht an Dritte weitergibt. Durch die Vertraulichkeitsvereinbarung war die Beklagte jedoch insoweit dadurch abgesichert, dass die von der Schuldnerin in Ziffer 3 der Vereinbarung übernommene Verschwiegenheitsverpflichtung auch für deren Mitarbeiter galt. Als solcher war Dr. B anzusehen, weil die Zusammenarbeit mit der Beklagten auf Seiten der Schuldnerin durch ihn erfolgen sollte, mag Dr. B auch nicht formell bei der Schuldnerin angestellt gewesen sein. Aus der Vereinbarung konnte die Beklagte Dr. B bloß nicht persönlich in Anspruch nehmen. Die Schuldnerin haftete aber auch für dessen Verhalten. Da es sich bei dem Erfinder um den Ehemann der Schuldnerin handelte, war im Übrigen davon auszugehen, dass dieser seiner Ehefrau nicht schaden wollte. Dass die Beklagte bereits die Vertraulichkeitsvereinbarung, um die es hier alleine geht, nicht abgeschlossen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass Dr. B nicht Inhaber der Firma B & Company ist, Inhaberin dieser Firma vielmehr seine Ehefrau, die Schuldnerin, ist, kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden. Durch den Abschluss der Vereinbarung hat die Beklagte keinerlei wirtschaftliche Nachteile erlitten. Ein solcher Nachteil kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass die Schuldnerin bzw. der Kläger sie aus dieser Vereinbarung in Anspruch nimmt. Denn die Beklagte wäre einem solchen Anspruch auch dann ausgesetzt gewesen, wenn sie die Vertraulichkeitsvereinbarung mit dem Ehemann der Schuldnerin abgeschlossen hätte.

(2)

Soweit die Beklagte im Übrigen geltend gemacht, sie sei bewusst und gezielt über die Person des Vertragspartners getäuscht worden, ist eine derartige Täuschung nicht feststellbar. Es ist insbesondere weder dargetan noch ersichtlich, dass die Schuldnerin oder deren Ehemann vor Abschluss der in Rede stehenden Vereinbarung wahrheitswidrig mitgeteilt haben, dass Dr. B Inhaber der Firma oder an dieser beteiligt ist.

ee)Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass sie die Vertraulichkeitsvereinbarung mit Anwaltsschreiben vom 05.11.2009 (Anlage B 1) außerordentlich und fristlos gekündigt hat. Abgesehen davon, dass es bereits an schlüssigem Sachvortrag zum Bestehen eines wichtigen Grundes zur Kündigung des Vertrages fehlt, verkennt die Beklagte, dass die Kündigung ein Gestaltungsrecht ist, dessen Ausübung Wirkungen nur für die Zukunft entfaltet (MünchKommZPO/Gaier, 6. Aufl., § 314 Rn. 237 m.w.N.; BeckOK BGB/Lorenz BGB § 314 Rn. 23). Das Vertragsverhältnis wird mit Wirksamwerden der Kündigungserklärung "ex nunc" beendet. Die bis zur Kündigung fällig gewordenen und noch nicht erfüllten Leistungspflichten bleiben bestehen (BeckOK BGB/Lorenz BGB § 314 Rn. 23; MünchKommZPO/Gaier, a.a.O., § 314 Rn. 237 m.w.N.). Ebenso bleibt ein Vertragsstrafeanspruch, der bereits vor der Kündigung entstanden ist, bestehen.

b)Die Beklagte hat schuldhaft gegen die übernommene Vertraulichkeitsverpflichtung verstoßen, indem sie die Prioritätsanmeldung zum Streitpatent, die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht veröffentlichte Informationen von Dr. B enthielt, am 03.05.2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht hat.

aa)Mit der Vertraulichkeitsvereinbarung hat die Beklagte die Garantie dafür übernommen, dass die in ihrem Besitz befindlichen bzw. zur Verfügung zu stellenden Weiterentwicklungen sowie die sonstigen ihr zugänglich werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ihres Vertragspartners Dritten gegenüber strikt geheim gehalten werden und weder durch sie und ihre Organe noch durch ihre Arbeitnehmer in dritte Hände gelangen (Ziffer 2 Abs. 1). Sie hat nach der Vertraulichkeitsvereinbarung dafür einzustehen, dass geheimhaltungsbedürftigen Gegenstände und Unterlagen nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, deren Mitwirkung bei der Ausführung des übernommenen Auftrages notwendig sind (Ziffer 2 Abs. 1). Für den Fall, dass die ihr anvertrauten Weiterentwicklungen und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von ihr oder einem ihrer Organe und/oder Arbeitnehmer und/oder Beauftragten an einen Dritten weitergegeben werden, ist die Beklagte nach Ziffer 6 der Vertraulichkeitsvereinbarung dazu verpflichtet, 100.000,-- EUR an die Schuldnerin zu zahlen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Beklagten anvertraute Weiterentwicklungen und Betriebsund Geschäftsgeheimnisse infolge sonstiger Umstände, gleich welcher Art, aus dem Besitz der Beklagten in den Besitz eines Wettbewerbers von B oder einen sonstigen Dritten gelangen.

bb)

Die Vertraulichkeitsvereinbarung ist ihrem Inhalt nach sehr weit gefasst. Gemäß Ziffer 6 liegt ein zur Zahlung der Vertragsstrafe verpflichtender Verstoß gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung bereits im Falle der "Weitergabe" von der Beklagten anvertrauten Weiterentwicklungen und Betriebsund Geschäftsgeheimnissen an jegliche "Dritte" vor, mithin auch an Personen, bei denen es sich nicht um Wettbewerber der Vertragsparteien handelt. Mit "Weiterentwicklungen und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Bs" sind hierbei die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vertraulichkeitsvereinbarung noch nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Erfindung von Dr. B gemäß dem B-Patent sowie weiteres damit in Zusammenhang stehendes geheimes Knowhow sowie Wissen von Dr. B gemeint, welches der Beklagten im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gegeben wird. Da der Erfinder Dr. B für die Schuldnerin gehandelt hat und es den Beteiligten gerade darum ging, der Beklagten die Erfindung ("Weiterentwicklung") von Dr. B und dessen Kenntnisse zu offenbaren, handelt es sich bei diesen Informationen um Weiterentwicklungen und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Schuldnerin. Ein Verstoß gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung scheitert daher entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daran, dass die von ihr - der Beklagten - getätigte Patentanmeldungen keine auf die Schuldnerin selbst zurückgehende Weiterentwicklungen oder persönliches Knowhow der Schuldnerin enthalten hat.

cc)Wie sich aus den Ausführungen unter A. ergibt, enthält das Streitpatent Merkmale der Erfindung gemäß dem B-Patent sowie auf Dr. B zurückgehendes Wissen. Mit der Einreichung ihrer Prioritätsanmeldung (DE 10 2007 020 AAO A1) beim Deutschen-Patent und Markenamt hat die Beklagte diese Informationen an einen Dritten weitergegeben.

dd)Der Annahme eines Verstoß gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung durch die von der Beklagten getätigte Patentanmeldung (DE 10 2007 020 AAO A1) steht grundsätzlich nicht entgegen, dass die Erfindung von Dr. B von diesem bereits selbst zum Patent angemeldet worden war. Denn die von Dr. B getätigte Prioritätsanmeldung DE 10 2006 047 AAD wurde erst am 10.04.2008 offengelegt. Ihre eigene Prioritätsanmeldung hat die Beklagte bereits zuvor, nämlich am 03.05.2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt war die B-Patentanmeldung noch nicht veröffentlich, so dass es sich bei den auf Dr. B zurückgehenden Informationen weiterhin um Betriebsgeheimnisse handelte.

ee)

Allenfalls dann, wenn die Patentanmeldung der Beklagten nur solche Informationen von Dr. B beinhaltet hätte, die sich bereits aus dessen eigener Patentanmeldung ergaben, wäre zu erwägen, ob in der von der Beklagten getätigten Patentanmeldung keine unbefugte Weitergabe von B-Betriebsgeheimnissen an einen Dritten zu sehen ist, weil die betreffenden Informationen bereits von Dr. B selbst an diesen Dritten (Patentamt) weitergegeben worden wären. Das bedarf jedoch keiner Vertiefung und Entscheidung. Wie bereits festgestellt, machte Dr. B in der Besprechung am 09.10.2006 Verbesserungsvorschläge. Er schlug insbesondere vor, dass jede Bremsbacke durch mehrere Hydraulikstößel anzutreiben, welcher Vorschlag von der Beklagten aufgegriffen (Unteranspruch 2 des Streitpatents) und mit der Einreichung ihrer Prioritätsanmeldung an einen Dritten (Patentamt) weitergegeben worden ist. Selbst wenn man aber in der Einreichung der Patentanmeldung wegen der Amtsverschwiegenheit des Prüfers noch keinen Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung erblicken wollte, reicht jedenfalls die spätere Offenlegung der Patentanmeldung für einen Verstoß gegen die Vertraulichkeitsverpflichtung aus.

ff)Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen kann, nach Ziffer 5 der Vertraulichkeitsvereinbarung dazu berechtigt gewesen zu sein, Schutzrechte anzumelden, so dass eine Patentanmeldung nicht von der Regelung gemäß Ziffer 6 erfasst sein könne. Das Recht zur Anmeldung von Schutzrechten gemäß Ziffer 5 der Vertraulichkeitsvereinbarung gilt nach dem eindeutigen Wortlaut der Klausel nur für "selbstentwickelte Komponenten". Hiermit sind Erfindungen gemeint, zu denen die andere Partei im Rahmen der Zusammenarbeit der Vertragsparteien keinen Beitrag geleistet hat, die also ohne Zutun der anderen Seite zustande gekommen ist. Dies trifft auf die Erfindung gemäß dem Streitpatent indes nicht zu.

gg)Der Beklagte hat auch schuldhaft gegen die von ihr übernommene Vertraulichkeitsverpflichtung verstoßen. Sie hat zumindest fahrlässig gehandelt. Denn bei gehöriger Prüfung hätte sie ohne weiteres erkennen können, dass Dr. B Miterfinder ist, dass sie kein Recht zur alleinigen Anmeldung der Erfindung hat und dass sie durch die Einreichung der Patentanmeldung bzw. das Bewirken von deren Offenlegung gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung verstößt. Soweit die Beklagte behauptet, Dr. B habe ihr zu Beginn der Zusammenarbeit mitgeteilt, er sei im Besitz eines "Patents" über seine Erfindung, kann dahinstehen, ob dies zutrifft. Daraus, dass Dr. B der Beklagten am 11.09.2006 den "Entwurf einer Patentanmeldung" (Anlage K 36) vorlegte und ihr sodann am 27.11.2006 die Patentanmeldungsunterlagen (Anlage K 42) übermittelte, ergab sich für die Beklagte zweifelsfrei, dass ein Patent noch nicht erteilt war. Im Übrigen geht auch aus Ziffer 1 der Vertraulichkeitsvereinbarung hervor, dass die Erfindung nicht bzw. noch nicht durch ein Patent oder Gebrauchsmuster geschützt war.

c)Der Einwand der Beklagten, der Schuldnerin sei durch den festgestellten Verstoß gegen Vertraulichkeitsvereinbarung kein Schaden entstanden, bleibt ohne Erfolg. Dies folgt entgegen der Auffassung des Landgerichts schon daraus, dass ein solcher Einwand hier nicht möglich ist.

aa)

Die herrschende Meinung unterscheidet auch bei Individualvereinbarungen, eine solche liegt hier vor, zwischen Vertragsstrafen und Schadenspauschalierungen (vgl. Knütel/Rieger, NZBau 2010, 285). Eine Schadenspauschalierung soll vorliegen, wenn die Vereinbarung der vereinfachten Durchsetzung eines als bestehend vorausgesetzten Schadensersatzanspruchs dient, wobei sich die Höhe des pauschalierten Ersatzes an dem vorab ernsthaft geschätzten Ausmaß des typischerweise entstehenden Schadens orientieren soll (vgl. BGH, NJW 1983, 1542 m.w.N.; NJW 1970, 29, 32; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 276 Rn. 26); dagegen soll es sich um eine Vertragsstrafe handeln, wenn die Vereinbarung in erster Linie die Erfüllung des Hauptvertrags sichern und auf den Vertragspartner einen möglichst wirkungsvollen Druck ausüben soll, die übernommenen Pflichten einzuhalten bzw. die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, und wenn die Möglichkeit einer erleichterten Schadloshaltung erst an zweiter Stelle steht (vgl. BGH, NJW-RR 1988, 39, 41; NJW 1983, 1542; NJW 1975, 163, 164; NJW 1968, 149, 150; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 276 Rn. 26).

Bei Vereinbarung einer Vertragsstrafe richten sich die Rechtsfolgen nach den §§ 339 ff. BGB, § 348 HGB. Ist dagegen pauschalierter Schadensersatz vereinbart, sind die Konsequenzen streitig (Knütel/Rieger, NZBau 2010, 285, 286): Teilweise wird der schadensersatzpflichtigen Partei auch bei individuell vereinbarten Schadenspauschalen gestattet, nachzuweisen, dem Gläubiger sei tatsächlich kein oder ein geringerer Schaden entstanden - auch wenn ein solcher Nachweis nicht ausdrücklich zugelassen ist (OLG Schleswig, DNotZ 1985, 310, 312). Dabei wird nicht differenziert, ob es sich um Verträge mit einem Verbraucher oder zwischen Unternehmen handelt, oder ob die jeweilige Ersatzpflicht auf den Betrag der Pauschale begrenzt ist oder nicht (vgl. Knütel/Rieger, NZBau 2010, 285, 286). Danach stünde dem Kläger hier der geltend gemachte pauschalierte Schadensersatzanspruch nicht zu, wenn der Schuldnerin ein Schaden tatsächlich nicht entstanden ist. Denn diesbezüglichen Nachweis müsste zwar die Beklagte führen. Allerdings wäre der Kläger nach den Regeln zur sekundären Darlegungs- und Beweislast gehalten, den Schaden der Schuldnerin so substanziiert darzutun, dass ihn die Beklagte substanziiert bestreiten oder dazu Stellung nehmen kann (vgl. Knütel/Rieger, NZBau 2010, 285, 288). Eine andere Auffassung will hingen auf individuell vereinbarte Schadenspauschalen außerhalb des unternehmerischen Rechtsverkehrs § 343 BGB analog anwenden, eine unverhältnismäßig hohe Strafe mithin auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf einen angemessenen Betrag herabsetzen (LAG Düsseldorf, DB 1973, 85, 86; Knütel/Rieger, NZBau 2010, 285, 286 f.; vgl. auch Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 343 Rn. 2). Begründet wird dies damit, dass es aufgrund der Überschneidung der wirtschaftlichen Ziele von Schadenspauschale und Vertragsstrafe kaum möglich sei, zuverlässig zwischen beiden Rechtsinstituten zu unterscheiden, und dass der Schuldner bei Annahme einer Schadenspauschale gleichermaßen schutzwürdig sei (vgl. Knütel/Rieger, NZBau 2010, 285, 286 f.). Hiervon ausgehend wird eine Differenzierung zwischen der Vereinbarung einer Vertragsstrafe und einer Schadenspauschale nicht für gerechtfertigt erachtet (Knütel/Rieger, NZBau 2010, 285, 286 f.). Vielmehr soll - soweit im Einzelfall nichts Abweichendes geregelt ist - auch auf Schadenspauschalen in Individualvereinbarungen die §§ 339 ff. BGB und § 348 HGB uneingeschränkt anzuwenden sein. Dies schließt insbesondere den Nachweis aus, dem Gläubiger sei tatsächlich kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden (Knütel/Rieger, NZBau 2010, 285, 286). Außerdem steht dann im unternehmerischen Rechtsverkehr § 348 HGB auch der Herabsetzung einer Schadenspauschale entgegen (vgl. Knütel/Rieger, NZBau 2010, 285, 287).

Vorliegend kann dieser Meinungsstreit allerdings auf sich beruhen. Der Nachweis, dass der Schuldnerin ein Schaden nicht entstanden ist, ist im Streitfall nämlich auch dann ausgeschlossen, wenn man mit der herrschenden Meinung zwischen der Vereinbarung einer Schadenspauschale und einer Vertragsstrafe unterscheidet, weil es sich bei der in Rede stehenden Vereinbarung entgegen der Auffassung des Landgerichts rechtlich nicht um eine Schadenspauschale, sondern um eine Vertragsstrafe handelt.

(1)

Der Wortlaut der Ziffer 6 spricht zwar für eine Schadenspauschale. Es ist anerkannt, dass der Wortlaut der Regelung Hinweise darauf geben kann, ob es sich um eine Schadenspauschale oder Vertragsstrafe handelt (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 276 Rn. 26). Der Wortlaut ist aber für die rechtliche Einordnung der Abrede nicht entscheidend. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob es sich um eine ernsthafte Schätzung des typischerweise zu erwartenden Schadens handelt oder nicht (OLG Köln, NJW 1974, 1952, 1953; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 276 Rn. 26). Es kommt also darauf an, ob ernsthaft versucht wird, den für möglich gehaltenen Schaden vorweg zu schätzen. Nur in diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass die Bestimmung der vereinfachten Durchsetzung des erwarteten Anspruchs auf Schadensersatz dienen soll. Dass dem hier vereinbarten Betrag von 100.000,-- EUR eine ernsthafte Schätzung eines typischerweise durch die Weitergabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen entstehenden Schadens zugrunde liegt, ist weder dargetan noch ersichtlich. Hierfür fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Außerdem wird in der Praxis eine Vertraulichkeitsabrede typischerweise und regelmäßig durch Vereinbarung einer Vertragsstrafe gesichert (vgl. Bartenbach, a.a.O., Rn. 2238). Sie soll die Einhaltung der übernommenen Geheimhaltungsverpflichtung sichern. Ersichtlich ist dies auch der Zweck der vorliegend in Ziffer 6 der Vertraulichkeitsvereinbarung getroffenen Abrede. Bei dieser vertraglichen Regelung steht - wie es für ein Vertragsstrafeversprechen typisch ist - die Einhaltung der übernommenen Vertraulichkeitsverpflichtung und die Ausübung eines wirkungsvollen Drucks auf die Beklagte, sich vertragstreu zu verhalten, im Vordergrund. Sie ist in erster Linie darauf gerichtet, der durch die Vertraulichkeitsvereinbarung gebundenen Beklagten jeglichen Anreiz zu nehmen, sich vertragswidrig über die von ihr übernommenen Geheimhaltungsverpflichtungen hinwegzusetzen.

(2)

Handelt es sich bei der in Rede stehenden Abrede um die Vereinbarung einer Vertragsstrafe und nicht um die Vereinbarung einer Schadenspauschale, so ist der Beklagten auch nicht der Nachweis eröffnet, dass der Schuldnerin kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden sei. Bei Vereinbarung einer Vertragsstrafe erfolgt die Sanktion bereits aufgrund des (schuldhaften) Geheimnisverrates und nicht erst dann, wenn ein Schaden jedenfalls dem Grunde nach nachgewiesen ist (Bartenbach, a.a.O., Rn. 2238).

(3)

Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe wegen unverhältnismäßiger Höhe nach § 343 BGB ist vorliegend gemäß § 348 HGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann eine Vertragsstrafe nicht nach § 343 BGB herabgesetzt werden, die ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen hat. Diese Voraussetzungen liegen bei der Beklagten im Streitfall vor.

d)Eine Herabsetzung der von der Beklagten verwirkten Vertragsstrafe nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kommt hier ebenfalls nicht in Betracht.

aa)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2009, 181, 184 - Kinderwärmekissen) kommt zwar "in besonders gelagerten Fällen" auch bei einer von einem Kaufmann übernommenen Vertragsstrafe eine Herabsetzung nach § 242 BGB in Betracht. Dieser Vorbehalt eines korrigierenden Eingreifens der Gerichte auch bei Vertragsstrafen im kaufmännischen Verkehr führt indessen nicht dazu, dass in jedem Fall eine Kontrolle der Gerichte unter dem Aspekt zu erfolgen hätte, ob die vertraglich vereinbarte Höhe der Vertragsstrafe objektiv angemessen ist. Die generelle Ungültigkeit des § 348 HGB, mithin des Ausschlusses der Herabsetzungsmöglichkeit des § 343 BGB im kaufmännischen Verkehr, ist der Entscheidung "Kinderwärmekissen" des Bundesgerichtshofs gerade nicht zu entnehmen. Die Bestimmung des Betrages, der unter Würdigung aller Umstände noch hinnehmbar ist und der vom BGH im Bereich des Doppelten des nach § 343 BGB angemessenen angesetzt wird, bildet vielmehr lediglich die zweite Stufe der Prüfung, nachdem zuvor festgestellt worden ist, dass die nach den vertraglichen Bestimmungen verwirkte Vertragsstrafe in einem solchen Missverhältnis zu der Bedeutung der Zuwiderhandlung steht, dass ihre Durchsetzung einen Verstoß gegen den das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben darstellt (vgl. BGH, GRUR 2009, 181, 184 Rn. 41; OLG Hamburg, Urt. v. 29.10.2013 - 9 U 38/13, BeckRS 2015, 03162). Vom erkennenden Gericht ist daher nicht in jedem Fall der Verwirkung einer Vertragsstrafe im kaufmännischen Bereich von vornherein zu prüfen, ob die verwirkte Vertragsstrafe das Zweifache des nach § 343 BGB ermittelten objektiv angemessenen Betrages übersteigt (OLG Hamburg, Urt. v. 29.10.2013 - 9 U 38/13, BeckRS 2015, 03162; anders OLG Köln, Urt. v. 15.10.2009 - 15 U 90/09, BeckRS 2010, 27558). Ein derartiges Verständnis missachtet nämlich die parteiautonome Beurteilung der Vertragsparteien, die sich bewusst auf bestimmte Vertragsstrafenbeträge für bestimmte Verstöße eingelassen haben und damit in Kenntnis ihrer eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse vereinbart haben, welche Bedeutung sie bestimmten Verstößen zubilligen und welche Geldbeträge nach ihrer Auffassung eine hinreichende abschreckende Wirkung zur Verhinderung von Vertragsverstößen haben können. Mit dem Sinn und Zweck des § 242 BGB in diesem Bereich, nämlich der Verhinderung von im Einzelfall unbilligen und damit von der Rechtsordnung nicht hinzunehmenden Ergebnissen vertraglicher Vereinbarungen, ist die pauschalierende Betrachtungsweise einer starren Grenze für das Eingreifen der Kontrolle nach § 242 BGB ebenfalls nicht zu vereinbaren (OLG Hamburg, Urt. v. 29.10.2013 - 9 U 38/13, BeckRS 2015, 03162). Der Wert des Zweifachen des nach § 343 BGB angemessenen Vertragsstrafenbetrages stellt deshalb nach zutreffender, vom erkennenden Senat geteilter Auffassung keine Eingriffsgrenze dar, sondern bloß einen Anhaltspunkt für den auf einer zweiten Stufe zu ermittelnden Ersatzbetrag, der im Einzelfall an die Stelle des unerträglichen und unbilligen Vertragsstrafenbetrages treten kann (OLG Hamburg, a.a.O.).

bb)

Im Streitfall ist ein evidentes Missverhältnis der Höhe der verwirkten Vertragsstrafe zur Bedeutung der Zuwiderhandlung mangels entsprechenden Vorbringens der insoweit darlegungs- und beweispflichten Beklagten aber nicht feststellbar. Die Vertragsparteien wollten durch die Höhe der Vertragsstrafe erkennbar der erheblichen Bedeutung der Einhaltung der von der Beklagten übernommenen Geheimhaltungsverpflichtung für den Erfinder Dr. B Rechnung tragen. Diese privatautonome Entscheidung erscheint bei objektiver Betrachtung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Erfinders und der Tatsache, dass es sich bei der Beklagten um ein auf die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von Bremsen für industrielle Anlagen spezialisiertes Unternehmen handelt, als dem Grunde nach nicht überzogen. Dass es sich bei ihr nur um ein kleines Unternehmen handelt, zeigt die Beklagte nicht auf. Zum Umfang ihrer wirtschaftlichen Betätigung, der Anzahl ihrer Mitarbeiter, Geschäftsumsätzen etc. trägt sie nichts vor. Ferner legt sie auch nicht dar, dass es sich bei der festgestellten Zuwiderhandlung nur um einen gänzlich unbedeutenden Verstoß handelt. Bei dieser Sachlage ist nicht feststellbar, dass hier ein "besonders gelagerter Fall" im Sinne der BGH-Rechtsprechung vorliegt.

e)

Dass die Beklagte der Schuldnerin eine Mitberechtigung an dem Streitpatent einräumen muss, steht dem geltend gemachten Vertragsstrafeanspruch nicht entgegen. Bei dem Anspruch aus Art. II § 5 Abs. 2 IntPatÜG geht es darum, wem das Recht auf das Patent sachlich zusteht. Die Bestimmung gibt dem Berechtigten einen quasidinglichen Anspruch auf Übertragung des Patents, der mit dem geltend gemachten Vertragsstrafeanspruch nicht in Konkurrenz steht.

2.Die Schuldnerin hat ferner Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2010 (Bl. 92 GA) aus §§ 291 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

3.

Aufgrund der in zweiter Instanz erklärten Hilfsaufrechnung der Beklagten, die sich primär gegen den Klageforderung zu I. (Bl. 281 GA), mithin gegen den Zahlungsanspruch in Höhe von 100.000,-- EUR nebst Zinsen richtet, ist die Klageforderung allerdings teilweise erloschen.

a)Der Beklagten steht gegen den Kläger aufgrund des in dem Parallelverfahren erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 11.12.2014 ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 11.954,60 EUR zu. Hierauf hat der Kläger nach den eigenen Angaben der Beklagten insgesamt 1.000,-- EUR gezahlt, so dass noch ein Betrag in Höhe von 10.954,60 EUR offen steht.

b)Die Beklagte kann mit ihrem titulierten (verbleibenden) Kostenerstattungsanspruch aufrechnen.

aa)

Die Aufrechnungsbefugnis von Massegläubigern wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht beschränkt, denn die §§ 95, 96 InsO finden nur auf Insolvenzgläubiger im Sinne der §§ 38, 39 Anwendung, nicht dagegen auf Massegläubiger (Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 94 Rn. 71 m.w.N.; MünchKommInso/Hefermehl, 3. Aufl., § 53 Rn. 52; BGH, NJW-RR 2004, 50, 52). Lediglich nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO gelten die §§ 94-96 InsO entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts der Verfahrenseröffnung der Zeitpunkt der Anzeige des Verwalters tritt (Uhlenbruck/Sinz, a.a.O., § 94 Rn. 71 m.w.N.).

bb)

Die Beklagte ist hinsichtlich ihres Kostenerstattungsanspruches Massegläubiger im Sinne des § 55 InsO. Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind Masseverbindlichkeiten u.a. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. Die sonstigen Masseverbindlichkeiten nach dieser Bestimmung sind die Ansprüche, die der Insolvenzverwalter innerhalb seines gesetzlichen Wirkungskreises zu Lasten der Insolvenzmasse begründet hat (MünchKommInso/Hefermehl, a.a.O., § 53 Rn. 22a). Hierunter fallen auch Verbindlichkeiten aus Prozesshandlungen (MünchKommInso/Hefermehl, a.a.O., § 53 Rn. 22a, § 55 Rn. 41; Uhlenbruck/Sinz, a.a.O., § 55 Rn. 14). Der Insolvenzverwalter ist aufgrund der auf ihn übergegangenen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis Inhaber des Prozessführungsrechts (§ 80 Abs. 1 InsO). Kraft dieser gesetzlichen Prozessstandschaft kann er unter Ausschluss des nicht mehr prozessführungsbefugten Schuldners alle die Insolvenzmasse betreffenden Prozesse führen. Werden von ihm nach Insolvenzeröffnung Rechtsstreitigkeiten eingeleitet, begründet er damit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO Masseschulden (MünchKommInso/Hefermehl, a.a.O., § 55 Rn. 42). Den Parallelrechtsstreit, in dem er rechtskräftig unterlegen ist, hat der Kläger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin eingeleitet. Dass der Kläger gegenüber dem Insolvenzgericht gemäß § 208 InsO die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, hat er im vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgetragen.

cc)Der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten ist mit der vorläufigen Vollstreckbarkeit der im Parallelverfahren ergangenen Kostengrundentscheidung - auflösend bedingt - fällig geworden (vgl. BGH, NJW 2013, 2975, 2976; BGH, Urt. v. 18.07.2013 - II ZR 170/12, BeckRS 2013, 15230). Aufgrund der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist der Kostengläubiger berechtigt, vom Schuldner die Erstattung seiner Prozesskosten zu verlangen und diese im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 103 ff. ZPO geltend zu machen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss hat keine rechtsgestaltende, anspruchs- oder fälligkeitsbegründende Funktion (BGH, NJW 2013, 2975, 2976). Mit ihm wird lediglich die Höhe der zu erstattenden Kosten betragsmäßig festgelegt und der zur Vollstreckung notwendige Titel geschaffen. Er ist in seiner Wirksamkeit vom Bestand der Kostengrundentscheidung abhängig und wird gegenstandslos, wenn diese entfällt (BGH, NJW 2013, 2975, 2976). Als auflösend bedingter Anspruch ist der als Forderung aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis zu wertende prozessuale Kostenerstattungsanspruch aufrechenbar. Im Klageverfahren kann die Aufrechnung mit einem Kostenerstattungsanspruch aus einem anderen Prozess allerdings wirksam nur erklärt werden, wenn der Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren rechtskräftig festgesetzt oder - auch der Höhe nach - unbestritten ist (BGH, NJW 2013, 2975, 2976 m.w.N.). Im Streitfall ist der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten rechtskräftig festgesetzt und im Übrigen auch unbestritten.

dd)

Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung führt damit gemäß § 389 BGB dazu, dass die Forderungen im Umfang ihrer Deckung als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie sich zur Aufrechnung geeignet einander gegenüberstanden, mithin ab dem 09.10.2014, denn an diesem Tag ist der in dem Kostenfestsetzungsverfahren später titulierte Kostenerstattungsanspruch der Beklagten für den Parallelverfahren der Parteien durch Verkündung des rechtskräftig gewordenen Urteils des 15. Zivilsenats des hiesigen Oberlandesgerichts fällig geworden.

An diesem Tag belief sich die Gesamtforderung der Klägerin auf 120.478,55 EUR. Sie setzte sich zusammen aus der Hauptforderung in Höhe von 100.000,-- EUR und bis dahin aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 20.478,5479 EUR (aufgerundet 20.478,55 EUR).

Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in Höhe von noch 10.954,60 EUR (Zinsen sind nicht zu berücksichtigen, da diese erst ab dem 20.10.2014 geschuldet sind) ist gemäß § 396 Abs. 2, § 367 Abs. 1 ZPO zunächst auf die Zinsen anzurechnen. Schuldet der aufrechnende Teil dem anderen Teil außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten, so findet im Falle der Aufrechnung nämlich § 367 BGB entsprechende Anwendung, § 396 Abs. 2 BGB. Nach § 367 Abs. 1 BGB wird, wenn der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten hat, eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger nach § 367 Abs. 2 BGB die Annahme der Leistung ablehnen. Eine Bestimmung des Inhalts, dass die Hauptforderung vor den Zinsen getilgt werden soll, hat die Beklagte hier nicht getroffen. Sie hat nur bestimmt, dass in erster Linie die erste Klageforderung (100.000,-- EUR nebst Zinsen) und hilfsweise die zweite Klageforderung (Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen) aufgerechnet werden soll. Die hierin liegende Bestimmung, die Hauptforderung solle vor den Kosten getilgt werden, ist nicht unwirksam, weil der Kläger nicht abgelehnt hat. Nach Aufrechnung verbleibt für die Zeit bis zum 09.10.2014 ein noch offener Zinsanspruch des Klägers in Höhe von 9.523,95 EUR. Die Beklagte ist damit noch zur Zahlung von 109.523,95 EUR (100.000 EUR + 9.523,95 EUR) nebst weiterer Zinsen aus 100.000,-- EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2014 verpflichtet.

4.Zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.106,54 EUR ist die Beklagte nicht verpflichtet.

a)Ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB besteht im Streitfall entgegen der Auffassung des Landgerichts deshalb nicht, weil die Schuldnerin mit dem Anwaltsschreibens vom 19.07.2010 (Anlage K 41), mit dem sie die Beklagte zur Zahlung der Vertragsstrafe aufgefordert hat, kein Geschäft der Beklagten geführt hat. Insbesondere hat sie nicht mit dem für die Anwendung der §§ 677 ff. BGB unverzichtbaren (vgl. § 687 Abs. 1 und 2 BGB) Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt (vgl. BGH, GRUR 2008, 929, 930 - Vertragsstrafeneinforderung).

b)Die Kläger kann die der Schuldnerin entstandenen Anwaltskosten auch nicht gemäß § 280 BGB ersetzt verlangen. Der durch den Verstoß gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung begründete Vertragsstrafeanspruch stellt einen Zahlungsanspruch dar. Die Verzögerung seiner Erfüllung hätte nur dann einen Schadensersatzanspruch begründet, wenn die Bekl. sich dabei in Verzug befunden hätte, §§ 280 Abs. 2, 286 BGB (BGH, GRUR 2008, 929, 930 - Vertragsstrafeneinforderung). Dies war jedoch zu dem Zeitpunkt nicht der Fall, zu dem die Schuldnerin ihre Prozessbevollmächtigten mit der Erstellung des Schreibens vom 19.07.2010 beauftragt und damit die in Rede stehenden Anwaltskosten veranlasst hat.

c)Einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten im Hinblick auf die mit dem Anwaltsschreibens vom 19.07.2010 auch begehrte Übertragung des Streitpatents, welchen das Landgericht abgelehnt hat, macht der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr geltend. Seine Berufung richtet sich nicht gegen die diesbezügliche Klageabweisung.

III.

Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges aus § 92 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Hinsichtlich des Hauptsacheausspruchs zu A. I. 1. kann das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, da die abzugebenden Willenserklärungen der Beklagten gemäß § 894 ZPO erst mit der Rechtskraft des Urteils als abgegeben gelten (vgl. Schulte/Moufang, PatG, 9. Aufl., § 8 PatG Rn. 35).

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

X Y Z






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 07.12.2015
Az: I-2 U 88/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/22528c236842/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_7-Dezember-2015_Az_I-2-U-88-11




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