Amtsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 12. Januar 2006
Aktenzeichen: 56 C 9055/05
(AG Düsseldorf: Urteil v. 12.01.2006, Az.: 56 C 9055/05)
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren mit einer Einlassungsfrist bis zum 21.12.2005
durch den Richter X
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 626,40 nebst Zinsen in
Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2003
sowie EUR 5,11 vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Nebenintervention
verursachten Kosten werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags
abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Streithelfer vertrat Frau X gegen die XXX. Frau X ist die Ehefrau eines rechtschutzversicherten Versicherungsnehmers der Klägerin. Die Kontaktaufnahme und weitere Kontakte mit der Mandantin fanden in einem Dolmetscherbüro für die türkische Sprache statt.
Zur Zeit der ersten Handlungen für die Mandantin befand sich der Streithelfer in der seit dem 03.09.1999 bestehenden Bürogemeinschaft der Rechtsanwälte X, X und X. Nach außen trat die Gemeinschaft mit einem gemeinsamen Briefkopf auf. Für jeden Rechtsanwalt gab es ein eigenes Abrechnungskonto. In dem hier streitgegenständlichen Mandat erhob der Streithelfer am 29.11.2001 Klage vor dem Sozialgericht X. Die Bürogemeinschaft der Rechtsanwälte wurde am 31.12.2001 beendet. Der Streithelfer trat in die Bürogemeinschaft der Rechtsanwälte und Steuerberater X, X und X ein und führte hier das Mandat der Frau X fort. Bis zur Auflösung der Bürogemeinschaft X, X und X war die Klagesschrift beim Sozialgericht in Sachen der Mandantin ohne Begründung eingereicht worden.
Nach einem Vergleichsabschluss am 20.12.2002 stellte der Streithelfer einen Betrag in Höhe von EUR 626,40 mit Schreiben vom 19.12.02 bei der Klägerin in Rechnung. In dem Schreiben gab er ein Konto mit Nummer XXX XXX XXX bei der XXX (BLZ XXX XX XX) als "Bankverbindung Rechtsanwalt X" an. Die Klägerin überwies den Betrag am 02.01.2003 nicht auf das in der Rechnung angegebene Konto, sondern auf das Konto des Beklagten mit Nummer XXX, BLZ XXX XXX XX. Der vom Streithelfer geforderte Betrag wurde am 24.03.2003 ein weiteres Mal nach erneuerter Aufforderung überwiesen auf ein anderes drittes Konto mit der Nummer XXX XXX XXX bei der XXX (BLZ XXX XXX XX). Der mehrmaligen Aufforderung zur Rückzahlung kam der Beklagte nicht nach.
Die Klägerin behauptet, die Zahlung sei nur versehentlich auf das Konto des Beklagten vorgenommen worden. Sie ist der Ansicht, dem Beklagten stünde kein Anspruch in Höhe von EUR 626,40 zu, da er nicht mandatiert gewesen sei.
Der Streithelfer trägt vor, dass er etwaige Ausgleichsansprüche aus dem Innenverhältnis gegen den Beklagten in Höhe von EUR 626,40 an die Klägerin abtrete.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 626,40 nebst Zinsen in Höhe von
acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 19.09.2003 sowie
EUR 5,11 vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Bürogemeinschaft als solche sei mandatiert gewesen und habe folglich einen Zahlungsanspruch gegen die Klägerin. Die Klägerin sei des Weiteren nicht aktiv legitimiert. Der Beklagte bestreitet zudem vorsorglich die Mahnkosten. Hilfsweise erklärt er die Aufrechnung mit einer behaupteten Forderung gegen den Streithelfer in Höhe von EUR 200,79.
Wegen der weitern Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen und den sonstigen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von EUR 626,40 aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB.
1.
Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs aktiv legitimiert. Es fehlt hier an einer wirksamen Anweisung, so dass die Klägerin direkt beim Beklagten kondizieren kann. Grundsätzlich scheidet eine Direktkondiktion in Anweisungsfällen zwar aus, da nur im fehlerhaften Valutaverhältnis zwischen Anweisendem und Empfänger der Zuwendung zu fehlerhaften Valutaverhältnis zwischen Anweisendem und Empfänger der Zuwendung zu kondizieren wäre. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn eine dem Anweisenden zurechenbare Weisung an den Angewiesenen nicht vorgelegen hat (Staudinger/Lorenz, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Berlin 1999, § 812, Rn. 499; Palandt/Sprau, BGB, 64. Auflage, 2005, § 812, Rn. 51).
Dies ist vorliegend der Fall.
In der Zahlung der Klägerin besteht lediglich eine Zuwendung und keine Leistung, und diese ist direkt kondizierbar, da sie mangels wirksamer Anweisung nicht zum Leistungsmittler einer Leistung der Anweisenden wurde. Eine Anweisung der Zahlung an die ehemalige Bürogemeinschaft der Rechtsanwälte X, X und X hat es durch den Versicherungsnehmer der Klägerin nicht gegeben. Bei der Rechnungsstellung hat der Streithelfer die Leistung auf das der Rechnung angegebene Konto gefordert. Nur die Leistung auf diese Konto wäre der Mandantin des Streithelfers als Anweisende zurechenbar.
2.
Der Beklagte hat mit der Überweisung von EUR 626,40 durch die Zuwendung der Klägerin auf deren Kosten ohne rechtlichen Grund etwas erlangt. Die Honorarforderung stand nur dem Streithelfer zu.
a)
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist zwar kein Einzelmandat mit dem Streithelfer zustande gekommen, sondern mit der früheren Außensozietät der Rechtsanwälte X, X und X.
Nach außen wurde der Rechtsschein einer bestehenden Sozietät zwischen den Rechtsanwälten gesetzt, da sie im Außenverhältnis zu Mandanten unter einem gemeinsamen Briefkopf auftraten und hierdurch den Anschein einer Sozietät begründeten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Mandatsvertrag mit allen Mitgliedern der Bürogemeinschaft geschlossen wird, wenn zwischen den Anwälten nur nach außen hin durch gemeinsame Briefbögen, etc. der Anschein einer Sozietät erweckt wird, auch wenn es sich in Wirklichkeit um eine Bürogemeinschaft handelt (vgl. BGHZ 70, 247 (249)). Dies entspricht auch dem Interesse der Mandantin, die hierdurch einen Erfüllungsanspruch gegenüber allen in Bürogemeinschaft tätigen Rechtsanwälten erlangte.
Ein Ausnahmetatbestand, welcher die Annahme eines Einzelmandats begründen könnte, liegt nicht vor. Ausnahmen von dem oben dargelegten Grundsatz, in denen das Mandatsverhältnis nur mit dem einzelnen, das Mandat betreuenden Rechtsanwalt zustande kommt, können nur unter besonderen, im vorliegenden Fall nicht gegebenen Umständen angenommen werden (BGH NJW 1991, 2294; Palandt/Sprau, BGB, 64. Auflage, München 2005, § 705, Rn. 49). Ein Einzelmandat ist etwa in Fällen anzunehmen, in denen eine Beauftragung eines Sozius über Tätigkeiten erfolgt, die nicht zum Berufsbild des Rechtsanwalts gehören wie z.B. beim Insolvenzverwalter, Aufsichtsratsmitglied, Testamentsvollstrecker (Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Auflage, München 2005, S. 276). Auch in Fällen, in denen der Sozius als Notanwalt oder Pflichtverteidiger eingesetzt ist, kann im Einzelfall von einem Einzelmandat auszugehen sein (Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Auflage, München 2005, S. 276). Eine derartige Ausnahme lag im vorliegenden Fall nicht vor.
Es sind auch keine sonstigen Umstände feststellbar, die die Annahme eines Einzelmandats begründen könnten. Der Streitverkündete hatte sich zwar mit der Mandantin ausschließlich in einem Dolmetscherbüro für die türkische Sprache getroffen. Bei der Korrespondenz wurde jedoch der gemeinsame Briefkopf der Rechtsanwälte X, X und X genutzt. Die Vertretung vor dem Sozialgericht stellt eine Tätigkeit dar, die dem Rechtsanwaltsberuf innewohnt. Bei diesem Mandat hätte sich der Streitverkündete auch ohne Weiteres durch einen anderen Rechtsanwalt der Bürogemeinschaft vertreten lassen können. Zudem kann es nicht darauf ankommen, wo die Mandantengespräche stattgefunden haben. So wäre es auch möglich gewesen, die Sprechstunde mit einem Dolmetscher der türkischen Sprache in die Räumlichkeiten der Außensozietät zu verlegen.
b)
Aus den vorstehenden Gründen ist ein Vertrag mit der früheren Bürogemeinschaft als rechtsfähige (Schein-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts zustande gekommen, weshalb -bei Fortführung der Bürogemeinschaft- diese Gläubigerin des Honoraranspruchs gewesen wäre (vgl. BGH NJW 1996, 2859 (2860); Palandt/Sprau, BGB, 64. Auflage, München 2005, § 705, Rn. 49). Entgegen der Ansicht des Beklagten entsteht keine Gesamtgläubigerschaft der Anwälte der Bürogemeinschaft, vielmehr steht der Honoraranspruch den in der Scheinsozietät zusammengeschlossenen Anwälten in gesamthändischer Verbundenheit zu. Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung des OLG Hamm an, wonach die rechtliche Verbindung von Rechtsanwälten in einer Bürogemeinschaft, die auf einem gemeinsamen Briefkopf nach außen hin gemeinsam auftritt und insoweit als Außensozietät handelt, auch im Innenverhältnis als (Schein-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu behandeln ist (OLG Hamm, NJW-RR 2001, 245). Dies gilt im vorliegenden Fall jedenfalls bei der Beurteilung der Gläubigereigenschaft von Honoraransprüchen gegen den Mandanten. Im Verhältnis zwischen Mandanten und den Rechtsanwälten der Bürogemeinschaft besteht für eine unterschiedlich Beurteilung der Bürogemeinschaft als Scheinsozietät und damit als Scheingesellschaft bürgerlichen Rechts keine Veranlassung. Seit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer GbR durch den Bundesgerichtshof wird durch einen Vertrag, den ein Scheinsozius abschließt, die Scheinsozietät als Rechtsperson verpflichtet und berechtigt (vgl. Schäfer, DStR 2003, 1078 ff./1081 unter Ziff. 2.3.1 und 1082 unter Ziff. 2.4.1.). Die sich hieraus ergebende akzessorische Haftung der Scheinsozien (Schäfer, a.a.O.) begründet indes keine Gesamtgläubigerschaft der einzelnen Rechtsanwälte für Ansprüche der rechtsfähigen Außensozietät. Vielmehr kann der einzelne Außensozius nur Honorarzahlung an die Gesamthand fordern (Kamps/Alvermann, NJW 2001, 2122 unter Ziff. II. 3.).
Der früheren Bürogemeinschaft stand indes kein Anspruch auf Zahlung der hier streitgegenständlichen Gebühren zu. Zudem hat der Beklagte nichts dazu vorgetragen, woraus sich nach Auflösung der Bürogemeinschaft ein Rechtsgrund gegenüber der Klägerin für eine Zahlung an ihn persönlich (etwa als alleiniger Rechtsnachfolger der aufgelösten Bürogemeinschaft)ergeben soll.
aa)
Die Gebühren des Rechtsanwalts entstehen, sobald der Rechtsanwalt die erste den Gebührentatbestand auslösende Tätigkeit erbracht hat (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 15. Auflage, München 2002, § 16, Rn.1). Fällig wird die Vergütung aber erst, wenn der Auftrag erledigt ist (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 15. Auflage, München 2002, § 16, Rn. 2). Gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAGO steht dem Rechtsanwalt im Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit vor dem Sozialgericht eine Gebühr in Höhe von EUR 50 bis EUR 660 zu. Die erste Tätigkeit, die eine solche Gebühr auszulösen zu vermochte, war die Einreichung der noch unbegründeten Klage vor dem Sozialgericht X am 29.11.2001. Die Einreichung einer unbegründeten Klageschrift mit einer Anfrage auf Akteneinsicht (Blatt 48 GA) löst jedoch nur eine Mindestgebühr aus. Nach dieser Tätigkeit wurde die Bürogemeinschaft der Rechtsanwälte X, X und X aufgelöst. Alle weiteren Tätigkeiten, die eine Gebührenerhöhung begründeten, entstanden unter dem Mandat der Rechtsanwälte X, X und X, die auch insoweit anspruchsberechtigt sind.
bb)
Der früheren Bürogemeinschaft stand auch keine anteilige Gebühr für die bis dahin erbrachten Teilleistungen zu. Mit der Mandatierung ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.v. § 675 BGB mit der Außensozietät zu Stande gekommen. Gemäß § 13 Abs. 4 BRAGO in Verbindung mit § 628 Abs. 1 BGB kann ein Rechtsanwalt die bereits entstandenen Gebühren fordern, die bis Beendigung des Auftrags entstanden sind, auch wenn die Angelegenheit an sich noch nicht erledigt ist. § 628 Abs. 1 S. 2 BGB sieht jedoch vor, dass kein Anspruch auf Teilvergütung besteht, wenn die Beendigung ohne vertragswidriges Verhalten des Vertragspartners entstanden ist und die bisherigen Leistungen für den Vertragspartner nicht von Interesse sind. Die BRAGO schließt die Anwendbarkeit des § 628 Abs. 1 S. 2 BGB nicht aus (Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Auflage, München 2005, § 628, Rn. 4). Die Beendigung des Mandats ist hier nicht durch ein vertragswidriges Verhalten der Mandantin verursacht worden. Sie hat auch kein Interesse am bisher geleisteten Teil der Bearbeitung ihres Mandats durch die ehemalige Bürogemeinschaft. Mit der Beauftragung zur Geschäftsbesorgung der Prozessführung durch die -ebenfalls als Außensozietät zu behandelnde- Bürogemeinschaft X, X, X entstand die Gebühr gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAGO erneut und in diesem Fall auch in der beanspruchten Höhe, da zuvor keine bedeutende Vorarbeit geleistet wurde. In einem Fall, in dem die Gebühr erneut zu zahlen ist, da der Rechtsstreit noch andauert, ist die Dienstleistung der früheren Außensozietät für den Mandanten nutzlos geworden.
Es konnte daher auch dahinstehen, ob und welche Ansprüche im Innenverhältnis der aufgelösten Bürogemeinschaft zwischen dem Beklagten und dem Streithelfer bestehen.
cc)
Der Anspruch wurde gemäß § 16 S. 1 BRAGO erst mit der Auftragserledigung fällig. Der Auftrag hat sich hier mit Abschluss des Vergleichs erledigt. Gemäß § 12 Abs. 1 BRAGO bestimmt der Rechtsanwalt die Höhe einer solchen Rahmengebühr unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall. Eine Vergleichsgebühr ergibt sich zudem aus § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO in Höhe von einer vollen Gebühr.
2.
Der Rückforderungsanspruch der Klägerin ist nicht gemäß § 814 BGB ausgeschlossen. Liegt ein bloßer Irrtum über Tatsachen vor, ist eine Rückforderung nicht gemäß § 814 BGB ausgeschlossen (Palandt/Sprau, BGB, 64. Auflage, München 2005, Rn. 3). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in der erforderlichen positiven Kenntnis ihrer Nichtschuld gegenüber dem Beklagten bzw. der aufgelösten Bürogemeinschaft leistete, hat der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Der Beklagte verkennt insoweit, dass die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens notwendige Voraussetzung für die Annahme einer Leistung i.S.v. § 812 Abs. 1 BGB ist. Allein das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einer Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinne begründet indes noch nicht den Ausschlusstatbestand des § 814 BGB.
Auch § 815 BGB steht dem Rückforderungsanspruch der Klägerin nicht entgegen. § 815 BGB ist nur in Fällen des § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB einschlägig, in denen ein über den mit jeder Leistung notwendig verfolgten Zweck hinaus ein besonderer zukünftig eintretender Erfolg von den Beteiligten vorausgesetzt wird (Palandt/Sprau, BGB 64. Auflage, München 2005, § 812, Rn. 86). Auch hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.
3.
Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist nicht gemäß §§ 387, 389 BGB durch die vom Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung erloschen. Die Aufrechnungserklärung des Beklagten entfaltet gegenüber der Kläger keine Wirksamkeit, da es an der erforderlichen Gegenseitigkeit fehlt. Die Klage ist nicht aus abgetretenem Recht des Streithelfers, sondern aus eigenem bereicherungsrechtlichen Anspruch der Klägerin begründet. Ansprüche des Streithelfers gegen den Beklagten hat dieser nicht wirksam an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin macht nur eigene Ansprüche geltend. Für die wirksame Abtretung ist ein Vertag zwischen den Beteiligten gemäß § 398 S. 1 BGB erforderlich. Die Klägerin hat jedoch das Abtretungsangebot des Streithelfers nicht angenommen.
3.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von EUR 5,11 aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 3 BGB gegen den Beklagten.
Der Beklagte ist am 27.04.2003 in Verzug geraten, nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 24.03.2003 (Blatt 15 GA) erstmalig das Bestehen und die Höhe der Forderung mitgeteilt hat. Das Schreiben ist einer fälligkeitsbegründenden Rechnungsstellung gleichzusetzen und dem Beklagten spätestens am 27.03.2003 zugegangen. Gemäß § 286 Abs. 3 BGB ist er nach Ablauf von 30 Tagen in Zahlungsverzug gekommen. Ein Hinweis auf diese Folge war mangels Verbrauchereigenschaft des Beklagten nicht erforderlich. Die Kosten für die nach Verzugseintritt verfassten Mahnschreiben vom 02.09.2003 und vom 12.02.2004 i.H.v. insgesamt 5,11 EUR erachtet das Gericht gemäß § 287 ZPO für angemessen.
4.
Der zuerkannte Zinsanspruch in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 2 BGB.
5.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen sich aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
Streitwert: EUR 626,40
AG Düsseldorf:
Urteil v. 12.01.2006
Az: 56 C 9055/05
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