Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. März 2000
Aktenzeichen: 30 W (pat) 156/99

(BPatG: Beschluss v. 27.03.2000, Az.: 30 W (pat) 156/99)

Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Februar 1999 ist wirkungslos, soweit der IR-Marke 576 106 wegen des Widerspruchs aus der Marke 857 721 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 23. Februar 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 IR des Deutschen Patent- und Markenamts der IR-Marke 576 106 wegen des Widerspruchs aus der Marke 857 721 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat das Warenverzeichnis der angegriffenen Marke eingeschränkt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Buchetmann Winter Schwarz-Angele Ju






BPatG:
Beschluss v. 27.03.2000
Az: 30 W (pat) 156/99


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