Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 11. Dezember 2008
Aktenzeichen: 6 U 269/07

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 11.12.2008, Az.: 6 U 269/07)

Der Schutzumfang eines Unternehmenskennzeichens, das aus einer nicht aussprechbaren Buchstabenkombination besteht, ist regelmäßig gering; dies ist auch bei der Beurteilung der die Verwechslungsgefahr begründenden Branchennähe zu berücksichtigen ("BCC").

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Dezember 2006 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Landgericht hat dem ursprünglichen Klagebegehren weitgehend entsprochen wie folgt entschieden:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis EUR 250.000,- - ersatzweise Ordnungshaft € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

a)

im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung €BCC € in Alleinstellung im Zusammenhang mit der Entwicklung, dem Vertrieb, der Installation und der Wartung von Software sowie dem Vertrieb von Dienstleistungen und Waren im Bereich der Informationstechnologie und Telekommunikation und der mit diesen Tätigkeiten verbundenen Beratung zu verwenden;

b)

im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung €BCC Beiname 1 GmbH€ als Bezeichnung ihrer Firma zu verwenden, soweit der Unternehmensgegenstand im Zusammenhang mit der Entwicklung, dem Vertrieb, der Installation und der Wartung von Software sowie dem Vertrieb von Dienstleistungen und Waren im Bereich der Informationstechnologie und Telekommunikation und der mit diesen Tätigkeiten verbundenen Beratung steht;

c)

im geschäftlichen Verkehr die bei dem Deutschen Patent- und Markenamt unter folgenden Registernummern eingetragenen Marken zu benutzen

aa) ... (€bcc€);

bb) ... (€BCC Beiname 4€)

cc) ... (€BCC Beiname 5€)

sowie im geschäftlichen Verkehr die bei dem Deutschen Patent- und Markenamt unter folgenden Registernummern eingetragenen Marken

dd) € (€BCC Beiname 3€)

ee) ... (€BCC€)

ff) € (€BCC Beiname 7€)

gg) ... (€BCC Beiname 8€)

hh) € (€BCC Beiname 9€)

ii) € (€BCC Beiname 10€)

jj) € (€BCC Beiname 11€)

kk) € (€BCC Beiname 12€)

ll) ... (€BCC Beiname13€)

mm) ... (€BCC Beiname 14€)

nn) € (€BCC Beiname 15€)

oo) € (€BCC Beiname 16€)

pp) € (€bcc Beiname 17€)

qq) € (€bcc Beiname 18€)

rr) € (€bcc Beiname 19€)

ss) € (€bcc Beiname 20€)

tt) € (€bcc Beiname 21€)

uu) € (€bcc Beiname 22€);

für Waren und Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation, Sprachdatenübermittlung; Erstellung von Telekommunikationsinfrastrukturen; Internetaufbau; Installation und Betrieb von Übertragungs- und Vermittlungstechniken für Sprache und sonstige Daten; Erstellung von Telekommunikations-Stadtnetzen und vorn Telekommunikations-Fernnetzen; Aufbau und Betrieb von Telekommunikations-Rechenzentren; Entwurf, Entwicklung und Design von Computerhardware und Computersoftware zu benutzen.

d)

im geschäftlichen Verkehr die Internet-Domain www..... im Zusammenhang mit der Entwicklung, dem Vertrieb, der Installation und der Wartung von Software sowie dem Vertrieb von Dienstleistungen und Waren im Bereich der Informationstechnologie und Telekommunikation und der mit diesen Tätigkeiten verbundenen Beratung zu unterhalten und zu benutzen

2.

Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Handelsregister B des Amtsgerichts O2 in die Löschung ihrer unter HRB ... eingetragenen Firma €BCC Beiname 1 GmbH€ einzuwilligen und die Löschung zu bewirken.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patent € und Markenamt

a)

in die vollständige Löschung der unter Ziff. 1 c) aa) bis cc) aufgeführten Marken einzuwilligen und die Löschung zu bewirken sowie

b)

in die teilweise Löschung der unter Ziff. 1 c) dd) bis uu) eingetragenen Marken hinsichtlich folgender Waren- und Dienstleistungen einzuwilligen und insofern die Löschung zu bewirken:

Telekommunikation, Sprachdatenübermittlung; Erstellung von Telekommunikationsinfrastrukturen; Internetaufbau; Installation und Betrieb von Übertragungs- und Vermittlungstechniken für Sprache und sonstige Daten; Erstellung von Telekommunikations-Stadtnetzen und vorn Telekommunikations-Fernnetzen; Aufbau und Betrieb von Telekommunikations-Rechenzentren; Entwurf, Entwicklung und Design von Computerhardware und Computersoftware

4.

Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der zentralen deutschen Registrierungsstelle für Internet-Domains mit der Endung €....€, der C e.G. in O1,, den Verzicht auf sämtliche Rechte an der Internet-Domain www..... zu erklären und in deren Löschung einzuwilligen sowie die Löschung zu bewirken;

5.

Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziff. 1;

6.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, welcher ihr aus Verletzungshandlungen gemäß Ziff. 1 entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird.

Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat, hat es der Klägerin die älteren Rechte an dem Firmenbestandteil €BCC€ zuerkannt und die Verwechslungsgefahr bejaht. Im Übrigen hat das Landgericht die Auffassung vertreten, dass die Klägerin aus dem Firmenbestandteil €BCC€ auch mit Erfolg gegen die Markenrechte der Beklagten vorgehen kann. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils, die Klage auch insoweit abzuweisen, als ihr stattgegeben wurde,

hilfsweise den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen,

in zweiter Linie hilfsweise, der Beklagten eine 1-jährige Aufbrauchs-, Umstellungs- und Beseitigungsfrist einzuräumen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

sowie die Beklagte zu verurteilen:

4. der Klägerin zu gestatten, den Urteilskopf und den Urteilstenor begrenzt auf die zuerkannten Unterlassungsansprüche, auch auszugsweise, innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten der Beklagten durch einen in drei aufeinanderfolgenden Ausgaben einer brachenrelevanten Fachzeitschrift erscheinende halbseitige Anzeige öffentlich bekannt zu machen.

Hilfsweise beantragt die Klägerin,

unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt zu erkennen:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis EUR 250.000,- - ersatzweise Ordnungshaft € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

a)

im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung €BCC€ in Alleinstellung im Zusammenhang mit der Entwicklung, dem Vertrieb, der Installation und der Wartung von Software sowie dem Vertrieb von Dienstleistungen und Waren im Bereich der Informationstechnologie und Telekommunikation und der mit diesen Tätigkeiten verbundenen Beratung zu verwenden, mit Ausnahme des Bereichs der baulichen Datenfernübertragungstechnik im Zusammenhang mit festen und mobilen Übertragungsnetzen (Carrier-Bereich), insbesondere der Installation und dem Betrieb von Übertragungs- und Vermittelungstechniken für Sprache und sonstige Daten sowie der Erstellung von Telekommunikations-Stadtnetzen und von Telekommunikations-Fernnetzen;

b)

im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung €BCC Beiname 1 GmbH€ als Bezeichnung ihrer Firma zu verwenden, soweit der Unternehmensgegenstand im Zusammenhang mit der Entwicklung, dem Vertrieb, der Installation und der Wartung von Software sowie dem Vertrieb von Dienstleistungen und Waren im Bereich der Informationstechnologie und Telekommunikation und der mit diesen Tätigkeiten verbundenen Beratung steht, mit Ausnahme des Bereichs der baulichen Datenfernübertragungstechnik im Zusammenhang mit festen und mobilen Übertragungsnetzen (Carrier-Bereich), insbesondere der Installation und dem Betrieb von Übertragungs- und Vermittelungstechniken für Sprache und sonstige Daten sowie der Erstellung von Telekommunikations-Stadtnetzen und von Telekommunikations-Fernnetzen;

c)

im geschäftlichen Verkehr die bei dem Deutschen Patent- und Markenamt unter folgenden Registernummern eingetragenen Marken zu benutzen

aa) ... (€bcc€);

bb) ... (€BCC Beiname 4€)

cc) ... (€BCC Beiname 5€)

sowie im geschäftlichen Verkehr die bei dem Deutschen Patent- und Markenamt unter folgenden Registernummern eingetragenen Marken

dd) €(€BCC Beiname 3€)

ee) ... (€BCC€)

ff) € (€BCC Beiname 7€)

gg) € (€BCC Beiname 8€)

hh) € (€BCC Beiname 9€)

ii) € (€BCC Beiname 10€)

jj) € (€BCC Beiname 11€)

kk) € (€BCC Beiname 12€)

ll) € (€BCC Beiname 13€)

mm) € (€BCC Beiname 14€)

nn) € (€BCC Beiname 15€)

oo) € (€BCC Beiname 16€)

pp) € (€bcc Beiname 17€)

qq) € (€bcc Beiname 18€)

rr) € (€bcc Beiname 19€)

ss) € (€bcc Beiname 20€)

tt) € (€bcc Beiname 21€)

uu) € (€bcc Beiname 22€);

für Waren und Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation, Sprachdatenübermittlung; Erstellung von Telekommunikationsinfrastrukturen; Internetaufbau; Aufbau und Betrieb von Telekommunikations-Rechenzentren; Entwurf, Entwicklung und Design von Computerhardware und Computersoftware zu benutzen.

d)

im geschäftlichen Verkehr die Internet-Domain www..... im Zusammenhang mit der Entwicklung, dem Vertrieb, der Installation und der Wartung von Software sowie dem Vertrieb von Dienstleistungen und Waren im Bereich der Informationstechnologie und Telekommunikation und der mit diesen Tätigkeiten verbundenen Beratung zu unterhalten und zu benutzen, mit Ausnahme des Bereichs der baulichen Datenfernübertragungstechnik im Zusammenhang mit festen und mobilen Übertragungsnetzen (Carrier-Bereich), insbesondere der Installation und dem Betrieb von Übertragungs- und Vermittelungstechniken für Sprache und sonstige Daten sowie der Erstellung von Telekommunikations-Stadtnetzen und von Telekommunikations-Fernnetzen;

2.

Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Handelsregister B des Amtsgerichts O2 in die Löschung ihrer unter HRB ... eingetragenen Firma €BCC Beiname 1 GmbH€ einzuwilligen und die Löschung zu bewirken.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patent € und Markenamt

a)

in die vollständige Löschung der unter Ziff. 1 c) aa) bis cc) aufgeführten Marken einzuwilligen und die Löschung zu bewirken sowie

b)

in die teilweise Löschung der unter Ziff. 1 c) dd) bis uu) eingetragenen Marken hinsichtlich folgender Waren- und Dienstleistungen einzuwilligen und insofern die Löschung zu bewirken: Telekommunikation, Sprachdatenübermittlung; Erstellung von Telekommunikationsinfrastrukturen; Internetaufbau; Aufbau und Betrieb von Telekommunikations-Rechenzentren; Entwurf, Entwicklung und Design von Computerhardware und Computersoftware

4.

Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der zentralen deutschen Registrierungsstelle für Internet-Domains mit der Endung €....€, der C e.G. in O1,, den Verzicht auf sämtliche Rechte an der Internet-Domain www.... zu erklären und in deren Löschung einzuwilligen sowie die Löschung zu bewirken;

5.

Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziff. 1;

6.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, welcher ihr aus Verletzungshandlungen gemäß Ziff. 1 entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird.

7.

Der Klägerin ist es gestattet, den Urteilskopf und den Urteilstenor begrenzt auf die zuerkannten Unterlassungsansprüche, auch auszugsweise, innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten der Beklagten durch eine in drei aufeinanderfolgenden Ausgaben seiner branchenrelevanten Fachzeitschrift erscheinende halbseitige Anzeige öffentlich bekannt zu machen.

Die Beklagte beantragt auch insoweit,

die Klage abzuweisen.

In der Berufungsinstanz wiederholen und vertiefen die Parteien ihren erstinstanzlichen Vortrag; wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter II. sowie die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die Ansprüche auf Unterlassung der Verwendung der Firmenbezeichnung €BCC Beiname 1 GmbH€ sowie der Verwendung der Bezeichnung €BCC€ in Alleinstellung € Unterlassungsanträge 1a) und 1b) in der Fassung des Schriftsatzes vom 14. November 2008 € bestehen deshalb nicht, weil sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die älteren Rechte an dem Zeichen €BCC€ berufen kann. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 MarkenG sind nicht erfüllt.

a. Auf Klägerseite ist auf den Bestandteil €BCC€ als kennzeichnendes und prägendes Element der Geschäftsbezeichnung der Klägerin abzustellen. Dies gilt sowohl für die Bezeichnung €BCC Beiname 24 € BCC Beiname 25 mbH€, mit der die Klägerin am 7. Februar 1996 ins Handelsregister eingetragen wurde, als auch für die Bezeichnung €BCC Beiname 24 GmbH€.

aa) Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 22.07.2004 € I ZR 135/01 € GRUR 2005, 262, 263 € soco.de; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 5 Rd 21 mit zahlreichen w. Nachw.) hat das Landgericht festgestellt, dass das Firmenschlagwort €BCC€ Objekt eines eigenen kennzeichenrechtlichen Schutzes ist, der unabhängig von der € zwischen den Parteien stark umstrittenen € Frage besteht, ob (und ggf. seit wann) die Klägerin die Buchstabenfolge €BCC€ selbst zur Kennzeichnung als Abkürzung für ihren Firmennamen benutzt. Denn ausreichend ist insoweit, dass die Bezeichnung €BCC€ für sich genommen hinreichend unterscheidungskräftig und geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen (BGH, a.a.O. €soco.de€, S. 263, m.w.Nachw.). Danach gilt, dass das Zeihen €BCC€ grundsätzlich geeignet ist, sich € insbesondere im Vergleich zu den übrigen Bestandteilen der Firmenbezeichnung der Klägerin € als Schlagwort durchzusetzen. Unerheblich ist insoweit, ob man auf die Bezeichnung €BCC Beiname 24 GmbH€ oder auf €BCC Beiname 24 € BCC Beiname 25 mbH€ abstellt. Auf den Umstand, dass sich die Klägerin selbst (auch) als €BCC Beiname 24€ bezeichnet hat, kommt es dabei ebenso wenig an, wie darauf, dass die Buchstabenfolge €BCC€ als Wort nicht aussprechbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 5. 10. 2000 - I ZR 166/98 € GRUR 2001, 344, 345 € DB Immobilienfonds).

Allerdings kommt dem Zeichen €BCC€ für Computerdienstleistungen von Hause aus nur von eine geringe Kennzeichnungskraft zu. Denn die Buchstaben €B€ und €C€ werden zur Kennzeichnung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Business und Computer häufig benutzt und haben deshalb auch beschreibende Elemente. Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch Verkehrsbekanntheit kann bei dem dargelegten Umfang der Benutzung - Jahresumsatz in Höhe von 600.000,- € - nicht angenommen werden.

bb) Ohne Erfolg macht die Beklagte demgegenüber mit der Berufung geltend, das Landgericht sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei, indem es allein auf den Bestandteil €BCC€ als prägendes und unterscheidungskräftiges Element der Firma der Bestandteil abgestellt hat. Denn der von der Beklagten konstruierten Fallgruppe, wonach der Namensinhaber seinen vollständigen Namen im geschäftlichen Verkehr selbst nicht auf ein kürzestmögliches Schlagwort (hier €BCC€) verkürzt habe, sondern sich bewusst für eine etwas längere Kurzbezeichnung (hier: BCC Beiname 24€) entschieden habe, kommt vor dem Hintergrund der soco.de-Rechtsprechung schon deshalb keine Bedeutung zu, weil es danach nicht darauf ankommt, ob der Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung eine Abkürzung verwendet, sondern darauf, ob der Verkehr eine solche Verkürzung vornimmt (BGH, Urt. v. 22.07.2004 € I ZR 135/01 € GRUR 2005, 262, 263 € soco.de).

b) Soweit sich danach die Firmenbestandteile €BCC€ gegenüber stehen, besteht Zeichenidentität im Sinne von § 15 MarkenG.

c) Es fehlt allerdings an der für den Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 2 MarkenG zusätzlich erforderlichen Branchennähe.

aa) Die Rechtsprechung definiert den Begriff der Branchennähe nicht positiv, sondern negativ abgrenzend. Soweit - wie in dem vorliegenden Fall - eine Verwechselungsgefahr in engeren Sinne zur Beurteilung steht, fehlt es an der erforderlichen Branchennähe, wenn die Geschäftsbereiche der Beteiligten Unternehmen so weit voneinander entfernt sind, dass die Gefahr ausscheidet, angesprochene Verkehrskreise könnten durch gleiche oder verwechselungsfähige Bezeichnungen zu der irrigen Annahme verleitet werden, die von den Unternehmen produzierten Waren oder erbrachten Dienstleistungen stammten aus ein und demselben Unternehmen (BGH, Urt. v. 26.09.1985 - I ZR 181/83 - GRUR 1986, 253, 255 € Zentis). Auszugehen ist dabei von der tatsächlich ausgeübten Kerntätigkeiten der konkurrierenden Unternehmen (Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 15 Rd 47). Nicht entscheidend ist hingegen, was als €Gegenstand des Unternehmens€ im Handelsregister eingetragen war. Allerdings besteht Branchennähe nicht schon bei technischen Berührungspunkten. Vielmehr ist im Einzelfall auf die sich konkret gegenüberstehenden Angebote abzustellen. Zudem steht das Maß der für die Annahme einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG erforderlichen Branchennähe in Abhängigkeit zu den weiteren die Verwechslungsgefahr begründenden Umständen des Falles. Dazu gehört auch die Kennzeichnungskraft des Klagezeichens (BGH, Urt. v. 15.02.2001 € I ZR 232/98 € GRUR 2001, 1161, 1162 - CompuNet/ComNet.)

bb) In dem vorliegenden Fall ergibt sich auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin folgendes Bild:

(1) Die Klägerin betreibt seit Anfang 1996 unverändert Unternehmensberatung im IT-Bereich. Aus der Selbstdarstellung der Klägerin gemäß Anlage K 2, (Internetauftritt der Klägerin vom 24.05.2007) geht hervor, dass die Klägerin solche Dienstleistungen in erster Linie im Zusammenhang mit der Software €E2€ erbringt. Als sogenannter €E3€ unterstützt sie ihre Kunden insbesondere €auf dem Weg der Erhöhung der Sicherheit, Automatisierung der Administration und Reduzierung der Kosten€ beim Betrieb der E1-Software. Zu diesem Zwecke hat sie in Gestalt von BCC Beiname 26 auch eigene Software entwickelt, die sie als Hilfsmittel für eine optimierte Nutzung der E1-Software anbietet.

Aus dem ergänzenden Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz ergibt sich nicht anderes. Die als Anlage K 19 vorgelegte Pressemitteilung der G1 belegt zwar, dass die Klägerin Anfang des Jahres 1997 bei der X Bank AG ein €Globales Netz mit M1 auf G1 Servern€ eingerichtet hat, das heißt umfangreiche Dienstleistungen auf dem IT-Bereich erbracht hat. Allerdings geht aus dieser Mitteilung gerade auch hervor, dass sich die Tätigkeit der Klägerin auf Anwendungen im Zusammenhang mit der E1-Software beschränkt.

(2) Die Beklagte hat ursprünglich in O2 ein Glasfasernetz errichtet und betrieben und anderen Unternehmen die Möglichkeit eröffnet, sich daran zu beteiligen. Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit zu diesem Zeitpunkt war daher die technische Abwicklung des Informationstransports. Dem entspricht der für die €BCC Beiname 27 GmbH€ am 10. September 1997 ins Handelsregister eingetragene Geschäftsgegenstand: €Planung, Bau und Betrieb sowie Dienstleistungen jeglicher Art auf dem Gebiet der Telekommunikations- und Informationstechnologie€. Im Laufe seines Bestehens hat das Unternehmen der Beklagten sein sachliches Leistungsspektrum ausgeweitet. In dem als Anlage K 7 vorgelegte Geschäftsbericht der Beklagten für das Jahr 2006 heißt es unter anderem: €Im vergangenen Jahr [2006] haben wir den Ausbau von BCC zum führenden Anbieter von Mulitservice-Netzen konsequent fortgesetzt. Der Umbau der BCC Beiname 3 vom Investitionsgetriebenen Carrier zum dienstleistungsorientierten Communication Provider wurde systematisch verfolgt.€ In dem ebenfalls von der Klägerin vorgelegten Antwortschreiben der Beklagten auf die diesem Verfahren vorausgegangene Abmahnung vom 29. Mai 2007 (Anlage K 10) gibt die Beklagte als ihren Geschäftsgegenstand €netzwerkbasierende IT-Lösungen€, €Internetservices€, €Weitverkehrs- und Unternehmensvernetzung€, €Rechenzentrumsdienste€, €Systemhausleistungen auf Basis von Access Infrastructure Technologien€ und €IT-Sicherheit€ an, wobei sich die Beklagte auch in diesem Zusammenhang als €Communication Service Provider€ versteht und ihre Leistungen als solcher anbietet.

(3) Dieses Leistungsspektrum der Beklagten umfasst das - eng begrenzte -Tätigkeitsfeld der Klägerin selbst unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin nicht. Denn auch danach erbringt die Klägerin schwerpunktmäßig Dienstleistungen im Zusammenhang mit E2, während der Schwerpunkt der Tätigkeit der Beklagten die eines Communication Service Providers ist, der netzwerkbasierende IT-Lösungen entwickelt und vertreibt. Auch soweit beide Parteien dabei Beratungstätigkeiten auf dem IT-Bereich entfalten und sich der Gewährleistung von €IT-Sicherheit€ berühmen, ist nicht erkennbar, dass sich diese Beratungstätigkeit auf denselben Geschäftsgegenstand erstreckt. Es fehlt daher € insbesondere auch angesichts der dargelegten Kennzeichnungsschwäche des Klagezeichens € an dem für den Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 4 MarkenG erforderlichen Maß an Branchennähe sowohl im Zeitpunkt des erstmaligen Aufeinandertreffendes der Parteien unter der Bezeichnung €BCC€ als auch heute.

cc) Die mit Schriftsatz der Klägerin vom 14. November 2008 hilfsweise gestellten Anträge 1b) und 1c) unterliegen ebenfalls der Abweisung. Denn auch insoweit fehlt es an der Branchenidentität oder Branchennähe für die Bereiche, für die die Klägerin die Unterlassungsansprüche weiterhin geltend macht.

2) Aus den vorstehend Gesagten folgt auch, dass die Ansprüche auf Einwilligung in die Löschung der Firma €BCC Beiname 1 GmbH€ € Klageantrag 2) € sowie in die Löschung der Domain €€de€ € Klageantrag 4) € nicht begründet sind. Ebenfalls unbegründet ist deshalb der Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Internet-Domain €€.de€ € Anspruch 1 d) € sowohl in der ursprünglich gestellten als auch in der Fassung des Hilfsanspruchs gemäß dem Schriftsatz der Klägerin vom 14. November 2008. Das unter Ziffer 1) c) cc) Gesagte gilt hier entsprechend.

3) Die unter Ziffer 1c) sowie 3a) und b) geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der Benutzung der im Klageantrag 1c) genannten Marken im geschäftlichen Verkehr sowie auf Einwilligung in die vollständige oder teilweise Löschung dieser Marken (§ 15 Abs. 4 und §§ 55, 51, 12 MarkenG) besteht ebenfalls nicht. Aus dem unter Ziffer 1) Gesagten folgt, dass Berührungspunkte zwischen dem Geschäftsbereich, für den die Klägerin den Firmenbestandteil €BCC€ nutzt, und den Waren- und Dienstleistungsklassen, für die die Marken der Beklagten eingetragen sind, allenfalls insoweit bestehen, als die Tätigkeitsfelder der Klägerin einen Bezug zu Waren und Dienstleistungen €Internetaufbau€ sowie €Entwicklung und Design von Computerhardware und Computersoftware€ haben. Dies rechtfertigt jedoch nicht die weitgehenden Unterlassungs- und Löschungsansprüche gemäß der Anträge 1c) sowie 3a) und b). Entsprechendes gilt für die zu den Anträgen 1c) sowie 3b) formulierten Hilfsanträge.

4) Da der Beklagten eine Rechtsverletzung nicht vorzuwerfen ist, sind auch die mit den Anträgen 5) und 6) geltend gemachten Folgeansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht begründet.

5) Der Anspruch auf Gestattung der Veröffentlichung besteht ebenfalls nicht, da dieser nur hinsichtlich der zuerkannten Unterlassungsansprüche geltend gemacht wurde. Da der Klägerin Unterlassungsansprüche nicht zuzuerkennen waren, geht der Anspruch ins Leere.

7) Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 11.12.2008
Az: 6 U 269/07


Link zum Urteil:
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