Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. September 2006
Aktenzeichen: 5 W (pat) 416/05
(BPatG: Beschluss v. 06.09.2006, Az.: 5 W (pat) 416/05)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung II vom 30. September 2004 aufgehoben.
2. Die Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters 296 14 913 im Umfang der Schutzansprüche 3 bis 7 wird festgestellt.
3. Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Löschungsverfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsgegner.
Gründe
I.
Der Antragsgegner ist Inhaber des Gebrauchsmusters 296 14 913 mit der Bezeichnung "Rolladenstab". Es ist am 29. August 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und mit 6 Schutzansprüchen, wovon die Ansprüche 1 bis 3 nebengeordnet sind, am 14. November 1996 in das Gebrauchsmusterregister eingetragen worden.
Die Schutzdauer ist auf 10 Jahre verlängert.
Die eingetragenen Schutzansprüche 3 bis 6 lauten, wobei im Anspruch 1, Z. 11, die Bezugsziffer "10" in richtig "11" korrigiert ist:
3. Rolladenstab (1) mit einem in Längsrichtung konstanten Profil in Form einer flächigen Hohlkammer (8), deren Mantel aus einem Metall-, insbesondere Aluminiumband (7) gerollformt ist, und die vorzugsweise mit Kunststoff (9) ausgeschäumt ist, wobei die beiden Flachseiten (10, 11) der Hohlkammer (8) gleichsinnig gekrümmt sind, so dass sie außenseitig einerseits einen konvexen sowie andererseits einen konkaven Hauptabschnitt (10, 11) bilden, und an je einer ersten Längskante (3) dieses Hauptabschnitts (10, 11) abgekröpft sind, wobei sie erst aufeinander zu (19, 20) und dann in gegenseitigem Kontakt (21) parallel nach außen (22) gebogen sind, und schließlich unter anschließender Bildung eines doppelwandigen Hakens (4) zum außenseitig konkaven Hauptabschnitt (11) hin umgebogen sind, wo die Bandkanten einander umfassen, und wobei die jeweils anderen Längskanten der beiden Hauptabschnitte (10, 11) miteinander verbunden sind unter Ausbildung einer zu der Profillängskante (26) hin offenen und an ihrem Grund (31) etwa halbkreisförmig gerundeten Aufnahmekammer (5) für die Hakenkante (4) des nächsten Rolladenstabs (1), deren etwa zueinander parallelen Kammerseitenwände (29, 30) durch scharfkantiges Rückbiegen (27, 28) der Profilhauptabschnitte (10, 11) gebildet sind, und deren offene Kammerseite einen doppelwandigen Gegenhaken (32) für die Hakenkante (4) des nächsten Rolladenstabs (1) aufweist, zu dessen Bildung die Rückbiegung (28) des außenseitig konkaven Profilhauptabschnitts (11) endseitig in die Kammer (5) hinein umgebogen (33) ist, gekennzeichnet durch folgende Merkmale:
- Das Verhältnis Deckbreite (6) zu Krümmungsradius (14) des innenliegenden, konkav gewölbten Hauptabschnitts (11) ist größer als 1,3;
- der Krümmungsradius (14) des innenliegenden, konkav gewölbten Hauptabschnitts (11) ist kleiner als die Differenz aus der Deckbreite (6) und dem dreifachen Wert des minimalen Abstands (12) zwischen den Außenseiten (15, 16) der beiden Hauptabschnitte (10, 11).
4. Rolladenstab nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass der Schaft (22) der Hakenkante (4) um mehr als 6¡, vorzugsweise etwa 8¡ gegenüber der Längserstreckung (25) des Profils (1) in Richtung des konvex gewölbten Hauptabschnitts (10) geneigt ist.
5. Rolladenstab nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Seitenwände (29, 30) der Aufnahmekammer (5) etwa parallel zu dem Schaft (22) der Hakenkante (4) verlaufen.
6. Rolladenstab nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass in dem Schaft (22) der Hakenkante (4) Längsschlitze (34) vorgesehen sind.
Bezüglich der übrigen, nicht angegriffenen Ansprüche 1 und 2 wird auf die Gebrauchsmusterschrift verwiesen.
Der Antragsgegner hat am 19. November 2001 neue Ansprüche 1 bis 7 zur Registerakte nachgereicht und erklärt, dass Rechte aus dem Gebrauchsmuster für die Zukunft und die Vergangenheit nur im Umfang dieser Ansprüche 1 bis 7 geltend gemacht würden.
Die Antragstellerin hat am 15. Juli 2003 die Teillöschung des Gebrauchsmusters im Umfang der Ansprüche 3 bis 7, eingegangen am 19. November 2001, beantragt. Sie nennt als Löschungsgründe unzulässige Erweiterung und fehlende Schutzfähigkeit gegenüber: DE 84 20 098 U1 (E1)
DE 44 39 718 A1 (E7)
DE 44 26 261 A1 (E8)
FR 2 704 897 A3 (E9) sowieder offenkundigen Vorbenutzung "Stabprofil CD 100" (E2-4, E6).
Der Antragsgegner hat Widerspruch erhoben und die Zurückweisung des Löschungsantrags beantragt. Er ist der Auffassung, der Löschungsantrag sei unzulässig, da er sich nicht gegen die eingetragenen, sondern gegen die am 19. November 2001 nachgereichten Ansprüche richte. Diese Ansprüche (Hauptantrag) hält er für rechtsbeständig, hilfsweise die Ansprüche 1 bis 7, eingegangen am 3. Dezember 2003.
Er bestreitet die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung, die außerdem nicht ausreichend substantiiert sei.
In einem Zwischenbescheid hat die Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts mitgeteilt, der Teillöschungsantrag sei als gegen die eingetragenen Ansprüche gerichtet auszulegen, weshalb er zulässig sei.
Der Löschungsgrund der unzulässigen Erweiterung treffe nicht zu.
Die eingetragenen Ansprüche 3 bis 6 seien jedoch wegen mangelnder Schutzfähigkeit nicht rechtsbeständig. Von den nachgereichten Ansprüchen 3 bis 7 (Hauptantrag) sei Anspruch 3 wegen fehlender Ausführbarkeit mangels technischer Lehre unzulässig, Anspruch 4 und mit ihm die rückbezogenen Ansprüche 5 bis 7 seien bestandsfähig auch gegenüber dem genannten Stand der Technik.
Nach Einreichung weiterer Anspruchsfassungen hat der Antragsgegner schließlich in der mündlichen Verhandlung am 30. September 2004 den Streitgegenstand mit den Ansprüchen 1 bis 7, eingegangen am 19. November 2001, hilfsweise mit den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Ansprüchen 3 bis 6 verteidigt.
Die Gebrauchsmusterabteilung hat mit Beschluss vom 30. September 2004 dem Teillöschungsantrag im Umfang der eingetragenen Ansprüche 3 bis 6 wegen mangelnder Schutzfähigkeit gegenüber der E1 stattgegeben, hält aber die in der mündlichen Verhandlung übergebenen Ansprüche 3 bis 6 nach Hilfsantrag für rechtsbeständig, da die Arretierclips zeigende E7 keine Hinweise auf spiegelsymmetrische, rechts/links vertauschbare und somit beidseitig gleiche Arretierclips gemäß Anspruch 3 nach Hilfsantrag gebe, da dazu allein die Zeichnung der E7 nicht genüge. Auf die offenkundige Vorbenutzung sei es nicht angekommen, da der genannte Stand der Technik näher liege.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt.
Der Gegenstand des nicht gelöschten, am 30. September 2004 eingegangenen Anspruchs 3 nach Hilfsantrag sei hinsichtlich der Arretierclipse betreffenden Merkmale unzulässig erweitert und zudem nicht schutzfähig, da seine Merkmale aus E1 bzw. aus E2, E4 und E6 (OV) jeweils i. V. m. E7 zu entnehmen seien und im Übrigen nicht zur ursprünglich beanspruchten Gestaltung des Rolladenstabs beitrügen.
Die Merkmale der nicht gelöschten Ansprüche 4 bis 6 nach Hilfsantrag seien ebenfalls aus E1 zu entnehmen.
Diese Argumente träfen auch auf die mit der Anschlussbeschwerde des Antragsgegners eingegangenen Ansprüche nach Haupt- sowie den Hilfsanträgen 1 bis 3 zu.
Der Antragsgegner hat Anschlussbeschwerde eingelegt.
Er verteidigt schließlich das Gebrauchsmuster mit folgenden, in der mündlichen Verhandlung am 6. September 2006 übergebenen Anspruchsfassungen:
Ansprüche 3 bis 7 gemäß Hauptantrag (Fassung vom 19. November 2001):
3. Rolladenstab (1) mit einem in Längsrichtung konstanten Profil in Form einer flächigen Hohlkammer (8), deren Mantel aus einem Metall-, insbesondere Aluminiumband (7) gerollformt ist, und die vorzugsweise mit Kunststoff (9) ausgeschäumt ist, wobei die beiden Flachseiten (10, 11) der Hohlkammer (8) gleichsinnig gekrümmt sind, so dass sie außenseitig einerseits einen konvexen sowie andererseits einen konkaven Hauptabschnitt (10, 11) bilden, und an je einer ersten Längskante (3) dieses Hauptabschnitts (10, 11) abgekröpft sind, wobei sie erst aufeinander zu (19, 20) und dann in gegenseitigem Kontakt (21) parallel nach außen (22) gebogen sind, und schließlich unter anschließender Bildung eines doppelwandigen Hakens (4) zum außenseitig konkaven Hauptabschnitt (11) hin umgebogen sind, wo die Bandkanten einander umfassen, und wobei die jeweils anderen Längskanten der beiden Hauptabschnitte (10, 11) miteinander verbunden sind unter Ausbildung einer zu der Profillängskante (26) hin offenen und an ihrem Grund (31) etwa halbkreisförmig gerundeten Aufnahmekammer (5) für die Hakenkante (4) des nächsten Rolladenstabs (1), deren etwa zueinander parallelen Kammerseitenwände (29, 30) durch scharfkantiges Rückbiegen (27, 28) der Profilhauptabschnitte (10,11) gebildet sind, und deren offene Kammerseite einen doppelwandigen Gegenhaken (32) für die Hakenkante (4) des nächsten Rolladenstabs (1) aufweist, zu dessen Bildung die Rückbiegung (28) des außenseitig konkaven Profilhauptabschnitts (11) endseitig in die Kammer (5) hinein umgebogen (33) ist, mit folgenden Merkmalen:
- das Verhältnis Deckbreite (6) zu Krümmungsradius (14) des innenliegenden, konkav gewölbten Hauptabschnitts (11) ist größer als 1,3;
- der Krümmungsradius (14) des innenliegenden, konkav gewölbten Hauptabschnitts (11) ist kleiner als die Differenz aus der Deckbreite (6) und dem dreifachen Wert des minimalen Abstands (12) zwischen den Außenseiten (15, 16) der beiden Hauptabschnitte (10, 11), dadurch gekennzeichnet, dass das Aluminiumband (7) im Bereich des Übergangs von der den Schaft des doppelwandigen Gegenhakens (32) bildenden Kammerseitenwand (30) in den konkaven Hauptabschnitt (11) sich zunächst an den Grund (31) der Aufnahmekammer (5) anschmiegt, bis eine Tangente an den Grund (31) der Aufnahmekammer (5) mit dem konkaven Hauptabschnitt einen Schnittpunkt im Abstand vom Grund (31) der Aufnahmekammer (5) bildet, und das Aluminiumband (7) sich im weiteren Verlauf von der Aufnahmekammer (5) löst, sich zu dem Schnittpunkt mit dem konkaven Hauptabschnitt (11) erstreckt und dort unter Ausbildung einer kantenförmigen Biegung in den konkaven Hauptabschnitt (11) übergeht.
4. Rolladenstab (1) mit einem in Längsrichtung konstanten Profil in Form einer flächigen Hohlkammer (8), deren Mantel aus einem Metall-, insbesondere Aluminiumband (7) gerollformt ist, und die vorzugsweise mit Kunststoff (9) ausgeschäumt ist, wobei die beiden Flachseiten (10,11) der Hohlkammer (8) gleichsinnig gekrümmt sind, so dass sie außenseitig einerseits einen konvexen sowie andererseits einen konkaven Hauptabschnitt (10, 11) bilden, und an je einer ersten Längskante (3) dieses Hauptabschnitts (10, 11) abgekröpft sind, wobei sie erst aufeinander zu (19, 20) und dann in gegenseitigem Kontakt (21) parallel nach außen (22) gebogen sind, und schließlich unter anschließender Bildung eines doppelwandigen Hakens (4) zum außenseitig konkaven Hauptabschnitt (11) hin umgebogen sind, wo die Bandkanten einander umfassen, und wobei die jeweils anderen Längskanten der beiden Hauptabschnitte (10, 11) miteinander verbunden sind unter Ausbildung einer zu der Profillängskante (26) hin offenen und an ihrem Grund (31) etwa halbkreisförmig gerundeten Aufnahmekammer (5) für die Hakenkante (4) des nächsten Rolladenstabs (1), deren etwa zueinander parallelen Kammerseitenwände (29, 30) durch scharfkantiges Rückbiegen (27, 28) der Profilhauptabschnitte (10,11) gebildet sind, und deren offene Kammerseite einen doppelwandigen Gegenhaken (32) für die Hakenkante (4) des nächsten Rolladenstabs (1) aufweist, zu dessen Bildung die Rückbiegung (28) des außenseitig konkaven Profilhauptabschnitts (11) endseitig in die Kammer (5) hinein umgebogen (33) ist, mit folgenden Merkmalen:
- das Verhältnis Deckbreite (6) zu Krümmungsradius (14) des innenliegenden, konkav gewölbten Hauptabschnitts (11) ist größer als 1,3;
- der Krümmungsradius (14) des innenliegenden, konkav gewölbten Hauptabschnitts (11) ist kleiner als die Differenz aus der Deckbreite (6) und dem dreifachen Wert des minimalen Abstands (12) zwischen den Außenseiten (15, 16) der beiden Hauptabschnitte (10, 11), dadurch gekennzeichnet, dass der Querschnitt der Hohlkammer (8) bezüglich einer Achse symmetrisch gehalten ist, die zur Längserstreckung der Hohlkammer (8) rechtwinklig und durch den Scheitel des konvexen Hauptabschnitts (10) verläuft.
5. Rolladenstab nach Anspruch 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Schaft (22) der Hakenkante (4) um mehr als 6¡, vorzugsweise etwa 8¡ gegenüber der Längserstreckung (25) des Profils (1) in Richtung des konvex gewölbten Hauptabschnitts (10) geneigt ist.
6. Rolladenstab nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Seitenwände (29, 30) der Aufnahmekammer (5) etwa parallel zu dem Schaft (22) der Hakenkante (4) verlaufen.
7. Rolladenstab nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass in dem Schaft (22) der Hakenkante (4) Längsschlitze (34) vorgesehen sind.
Ansprüche 3 und 4 gemäß Hilfsantrag 1 (Ansprüche 5 bis 7 entsprechen dem Hauptantrag):
3. Rolladenstab (1) mit einem in Längsrichtung konstanten Profil in Form einer flächigen Hohlkammer (8), deren Mantel aus einem Metall-, insbesondere Aluminiumband (7) gerollformt ist, und die vorzugsweise mit Kunststoff (9) ausgeschäumt ist, wobei die beiden Flachseiten der Hohlkammer (8) gleichsinnig gekrümmt sind, so dass sie außenseitig einerseits einen außenliegenden, konvexen Hauptabschnitt (10) sowie andererseits einen innenliegenden konkav gewölbten Hauptabschnitt (11) bilden, und an je einer ersten Längskante (3) des jeweiligen Hauptabschnitts (10, 11) abgekröpft sind, wobei sie erst aufeinander zu (19, 20) und dann in gegenseitigem Kontakt (21) parallel nach außen (22) gebogen sind, und schließlich unter anschließender Bildung eines doppelwandigen Hakens (4) zum innenliegenden konkav gewölbten Hauptabschnitt (11) hin umgebogen sind, wo die Bandkanten einander umfassen, und wobei die jeweils anderen Längskanten der beiden Hauptabschnitte (10, 11) miteinander verbunden sind unter Ausbildung einer zu der Profillängskante (26) hin offenen und an ihrem Grund (31) etwa halbkreisförmig gerundeten Aufnahmekammer (5) für die Hakenkante (4) des nächsten Rolladenstabs (1), deren etwa zueinander parallelen Kammerseitenwände (29, 30) durch scharfkantiges Rückbiegen (27, 28) der Hauptabschnitte (10,11) gebildet sind, und deren offene Kammerseite einen doppelwandigen Gegenhaken (32) für die Hakenkante (4) des nächsten Rolladenstabs (1) aufweist, zu dessen Bildung die Rückbiegung (28) des innenliegenden konkav gewölbten Hauptabschnitts (11) endseitig in die Kammer (5) hinein umgebogen (33) ist, mit folgenden Merkmalen:
- das Verhältnis Deckbreite (6) zu Krümmungsradius (14) des innenliegenden, konkav gewölbten Hauptabschnitts (11) ist größer als 1,3;
- der Krümmungsradius (14) des innenliegenden, konkav gewölbten Hauptabschnitts (11) ist kleiner als die Differenz aus der Deckbreite (6) und dem dreifachen Wert des minimalen Abstands (12) zwischen den Außenseiten (15, 16) der beiden Hauptabschnitte (10, 11), dadurch gekennzeichnet, dass das Aluminiumband (7) im Bereich des Übergangs von der den Schaft des doppelwandigen Gegenhakens (32) bildenden Kammerseitenwand (30) in den konkaven Hauptabschnitt (11) sich zunächst an den Grund (31) der Aufnahmekammer (5) anschmiegt, bis eine Tangente an den Grund (31) der Aufnahmekammer (5) mit dem konkaven Hauptabschnitt einen Schnittpunkt im Abstand vom Grund der Aufnahmekammer (5) bildet, und dass das Aluminiumband (7) sich im weiteren Verlauf von der Aufnahmekammer (5) löst, sich geradlinig entlang der Tangente zu dem Schnittpunkt mit dem konkaven Hauptabschnitt (11) erstreckt und dort unter Ausbildung einer kantenförmigen Biegung in den konkaven Hauptabschnitt (11) übergeht und bei seinem Verlauf entlang der Tangente mit der Ebene (25) des Rolladenpanzers einen Winkel zwischen 30¡ und 60¡ einschließt.
4. Rolladenstab (1) mit einem in Längsrichtung konstanten Profil in Form einer flächigen Hohlkammer (8), deren Mantel aus einem Metall-, insbesondere Aluminiumband (7) gerollformt ist, und die vorzugsweise mit Kunststoff (9) ausgeschäumt ist, wobei die beiden Flachseiten der Hohlkammer (8) gleichsinnig gekrümmt sind, so dass sie außenseitig einerseits einen außenliegenden, konvexen Hauptabschnitt (10) sowie andererseits einen innenliegenden konkav gewölbten Hauptabschnitt (11) bilden, und an je einer ersten Längskante (3) des jeweiligen Hauptabschnitts (10, 11) abgekröpft sind, wobei sie erst aufeinander zu (19, 20) und dann in gegenseitigem Kontakt (21) parallel nach außen (22) gebogen sind, und schließlich unter anschließender Bildung eines doppelwandigen Hakens (4) zum innenliegenden konkav gewölbten Hauptabschnitt (11) hin umgebogen sind, wo die Bandkanten einander umfassen, und wobei die jeweils anderen Längskanten der beiden Hauptabschnitte (10, 11) miteinander verbunden sind unter Ausbildung einer zu der Profillängskante (26) hin offenen und an ihrem Grund (31) etwa halbkreisförmig gerundeten Aufnahmekammer (5) für die Hakenkante (4) des nächsten Rolladenstabs (1), deren etwa zueinander parallelen Kammerseitenwände (29, 30) durch scharfkantiges Rückbiegen (27, 28) der Hauptabschnitte (10,11) gebildet sind, und deren offene Kammerseite einen doppelwandigen Gegenhaken (32) für die Hakenkante (4) des nächsten Rolladenstabs (1) aufweist, zu dessen Bildung die Rückbiegung (28) des innenliegenden konkav gewölbten Hauptabschnitts (11) endseitig in die Kammer (5) hinein umgebogen (33) ist, mit folgenden Merkmalen:
- das Verhältnis Deckbreite (6) zu Krümmungsradius (14) des innenliegenden, konkav gewölbten Hauptabschnitts (11) ist größer als 1,3;
- der Krümmungsradius (14) des innenliegenden, konkav gewölbten Hauptabschnitts (11) ist kleiner als die Differenz aus der Deckbreite (6) und dem dreifachen Wert des minimalen Abstands (12) zwischen den Außenseiten (15, 16) der beiden Hauptabschnitte (10, 11), dadurch gekennzeichnet, dass der Querschnitt der Hohlkammer (8) bezüglich einer Achse symmetrisch gehalten ist, die zur Längserstreckung der Hohlkammer (8) rechtwinklig und durch den Scheitel des konvexen Hauptabschnitts (10) verläuft, wobei Kunststoff-Arretierclips in einer einzigen Ausführung links- und rechtsseitig am Rand der Hohlkammer (8) angeordnet sind.
Ansprüche 3 bis 6 gemäß Hilfsantrag 2:
3. Rolladenstab (1) mit einem in Längsrichtung konstanten Profil in Form einer flächigen Hohlkammer (8), deren Mantel aus einem Metall-, insbesondere Aluminiumband (7) gerollformt ist, und die vorzugsweise mit Kunststoff (9) ausgeschäumt ist, wobei die beiden Flachseiten der Hohlkammer (8) gleichsinnig gekrümmt sind, so dass sie außenseitig einerseits einen außenliegenden, konvexen Hauptabschnitt (10) sowie andererseits einen innenliegenden konkav gewölbten Hauptabschnitt (11) bilden, und an je einer ersten Längskante (3) des jeweiligen Hauptabschnitts (10, 11) abgekröpft sind, wobei sie erst aufeinander zu (19, 20) und dann in gegenseitigem Kontakt (21) parallel nach außen (22) gebogen sind, und schließlich unter anschließender Bildung eines doppelwandigen Hakens (4) zum innenliegenden konkav gewölbten Hauptabschnitt (11) hin umgebogen sind, wo die Bandkanten einander umfassen, und wobei die jeweils anderen Längskanten der beiden Hauptabschnitte (10, 11) miteinander verbunden sind unter Ausbildung einer zu der Profillängskante (26) hin offenen und an ihrem Grund (31) etwa halbkreisförmig gerundeten Aufnahmekammer (5) für die Hakenkante (4) des nächsten Rolladenstabs (1), deren etwa zueinander parallelen Kammerseitenwände (29, 30) durch scharfkantiges Rückbiegen (27, 28) der Hauptabschnitte (10,11) gebildet sind, und deren offene Kammerseite einen doppelwandigen Gegenhaken (32) für die Hakenkante (4) des nächsten Rolladenstabs (1) aufweist, zu dessen Bildung die Rückbiegung (28) des innenliegenden konkav gewölbten Hauptabschnitts (11) endseitig in die Kammer (5) hinein umgebogen (33) ist, mit folgenden Merkmalen:
- das Verhältnis Deckbreite (6) zu Krümmungsradius (14) des innenliegenden, konkav gewölbten Hauptabschnitts (11) ist größer als 1,3;
- der Krümmungsradius (14) des innenliegenden, konkav gewölbten Hauptabschnitts (11) ist kleiner als die Differenz aus der Deckbreite (6) und dem dreifachen Wert des minimalen Abstands (12) zwischen den Außenseiten (15, 16) der beiden Hauptabschnitte (10, 11), dadurch gekennzeichnet, dass der Querschnitt der Hohlkammer (8) bezüglich einer Achse symmetrisch gehalten ist, die zur Längserstreckung der Hohlkammer (8) rechtwinklig und durch den Scheitel des konvexen Hauptabschnitts (10) verläuft, wobei Kunststoff-Arretierclips in einer einzigen Ausführung links- und rechtsseitig am Rand der Hohlkammer (8) angeordnet sind.
4. Rolladenstab nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass der Schaft (22) der Hakenkante (4) um mehr als 6¡, vorzugsweise etwa 8¡ gegenüber der Längserstreckung (25) des Profils (1) in Richtung des konvex gewölbten Hauptabschnitts (10) geneigt ist.
5. Rolladenstab nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Seitenwände (29, 30) der Aufnahmekammer (5) etwa parallel zu dem Schaft (22) der Hakenkante (4) verlaufen.
6. Rolladenstab nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass in dem Schaft (22) der Hakenkante (4) Längsschlitze (34) vorgesehen sind.
Anspruch 3 gemäß Hilfsantrag 3 (Ansprüche 4 bis 6 entsprechen Hilfsantrag 2):
3. Rolladenstab (1) mit einem in Längsrichtung konstanten Profil in Form einer flächigen Hohlkammer (8), deren Mantel aus einem Metall-, insbesondere Aluminiumband (7) gerollformt ist, und die vorzugsweise mit Kunststoff (9) ausgeschäumt ist, wobei die beiden Flachseiten der Hohlkammer (8) gleichsinnig gekrümmt sind, so dass sie außenseitig einerseits einen außenliegenden, konvexen Hauptabschnitt (10) sowie andererseits einen innenliegenden konkav gewölbten Hauptabschnitt (11) bilden, und an je einer ersten Längskante (3) des jeweiligen Hauptabschnitts (10, 11) abgekröpft sind, wobei sie erst aufeinander zu (19, 20) und dann in gegenseitigem Kontakt (21) parallel nach außen (22) gebogen sind, und schließlich unter anschließender Bildung eines doppelwandigen Hakens (4) zum innenliegenden konkav gewölbten Hauptabschnitt (11) hin umgebogen sind, wo die Bandkanten einander umfassen, und wobei die jeweils anderen Längskanten der beiden Hauptabschnitte (10, 11) miteinander verbunden sind unter Ausbildung einer zu der Profillängskante (26) hin offenen und an ihrem Grund (31) etwa halbkreisförmig gerundeten Aufnahmekammer (5) für die Hakenkante (4) des nächsten Rolladenstabs (1), deren etwa zueinander parallelen Kammerseitenwände (29, 30) durch scharfkantiges Rückbiegen (27, 28) der Hauptabschnitte (10,11) gebildet sind, und deren offene Kammerseite einen doppelwandigen Gegenhaken (32) für die Hakenkante (4) des nächsten Rolladenstabs (1) aufweist, zu dessen Bildung die Rückbiegung (28) des innenliegenden konkav gewölbten Hauptabschnitts (11) endseitig in die Kammer (5) hinein umgebogen (33) ist, mit folgenden Merkmalen:
- das Verhältnis Deckbreite (6) zu Krümmungsradius (14) des innenliegenden, konkav gewölbten Hauptabschnitts (11) ist größer als 1,3;
- der Krümmungsradius (14) des innenliegenden, konkav gewölbten Hauptabschnitts (11) ist kleiner als die Differenz aus der Deckbreite (6) und dem dreifachen Wert des minimalen Abstands (12) zwischen den Außenseiten (15, 16) der beiden Hauptabschnitte (10, 11), dadurch gekennzeichnet, dass der Querschnitt der Hohlkammer (8) bezüglich einer Achse symmetrisch gehalten ist, die zur Längserstreckung der Hohlkammer (8) rechtwinklig und durch den Scheitel des konvexen Hauptabschnitts (10) verläuft, wobei Kunststoff-Arretierclips in einer einzigen Ausführung links- und rechtsseitig in der Hohlkammer (8) befestigt sind.
Anspruch 3 gemäß Hilfsantrag 4 (Ansprüche 4 bis 6 entsprechen Hilfsantrag 2):
3. Rolladenstab (1) mit einem in Längsrichtung konstanten Profil in Form einer flächigen Hohlkammer (8), deren Mantel aus einem Metall-, insbesondere Aluminiumband (7) gerollformt ist, und die vorzugsweise mit Kunststoff (9) ausgeschäumt ist, wobei die beiden Flachseiten der Hohlkammer (8) gleichsinnig gekrümmt sind, so dass sie außenseitig einerseits einen außenliegenden, konvexen Hauptabschnitt (10) sowie andererseits einen innenliegenden konkav gewölbten Hauptabschnitt (11) bilden, und an je einer ersten Längskante (3) des jeweiligen Hauptabschnitts (10, 11) abgekröpft sind, wobei sie erst aufeinander zu (19, 20) und dann in gegenseitigem Kontakt (21) parallel nach außen (22) gebogen sind, und schließlich unter anschließender Bildung eines doppelwandigen Hakens (4) zum innenliegenden konkav gewölbten Hauptabschnitt (11) hin umgebogen sind, wo die Bandkanten einander umfassen, und wobei die jeweils anderen Längskanten der beiden Hauptabschnitte (10, 11) miteinander verbunden sind unter Ausbildung einer zu der Profillängskante (26) hin offenen und an ihrem Grund (31) etwa halbkreisförmig gerundeten Aufnahmekammer (5) für die Hakenkante (4) des nächsten Rolladenstabs (1), deren etwa zueinander parallelen Kammerseitenwände (29, 30) durch scharfkantiges Rückbiegen (27, 28) der Hauptabschnitte (10,11) gebildet sind, und deren offene Kammerseite einen doppelwandigen Gegenhaken (32) für die Hakenkante (4) des nächsten Rolladenstabs (1) aufweist, zu dessen Bildung die Rückbiegung (28) des innenliegenden konkav gewölbten Hauptabschnitts (11) endseitig in die Kammer (5) hinein umgebogen (33) ist, mit folgenden Merkmalen:
- das Verhältnis Deckbreite (6) zu Krümmungsradius (14) des innenliegenden, konkav gewölbten Hauptabschnitts (11) ist größer als 1,3;
- der Krümmungsradius (14) des innenliegenden, konkav gewölbten Hauptabschnitts (11) ist kleiner als die Differenz aus der Deckbreite (6) und dem dreifachen Wert des minimalen Abstands (12) zwischen den Außenseiten (15, 16) der beiden Hauptabschnitte (10, 11), gekennzeichnet durch eine konkave, kantenförmige Biegung, durch welche der konkav gewölbte Hauptabschnitt (11) in einen von der ersten Längskante (3) ausgehenden, konkav gekrümmten, längeren Unterabschnitt und einen kürzeren Unterabschnitt unterteilt ist, der eben beziehungsweise geradlinig ausgebildet zum Aufnahmekammer-Grund (31) verläuft und diesen gegenüber einer Rolladenstab-Grundebene (25) mit einer Neigung tangiert, durch welche die Biegung eine solche Lage gegenüber dem Aufnahmekammer-Grund (31) erhält, dass der Querschnitt der Hohlkammer (8) nahezu symmetrisch bezüglich einer Achse gehalten wird, die rechtwinklig zur Längserstreckung der Hohlkammer (8) etwa durch den Scheitel des konvex gewölbten Hauptabschnitts (10) geht, um randseitige Kunststoff-Arretierclips in einer einzigen Ausführung sowohl zum links- als auch zum rechtsseitig Arretieren von Rolladenstäben zu verwenden.
Anspruch 3 gemäß Hilfsantrag 5 (Ansprüche 4 bis 6 entsprechen Hilfsantrag 2):
3. Rolladenstab (1) mit einem in Längsrichtung konstanten Profil in Form einer flächigen Hohlkammer (8), deren Mantel aus einem Metall-, insbesondere Aluminiumband (7) gerollformt ist, und die vorzugsweise mit Kunststoff (9) ausgeschäumt ist, wobei die beiden Flachseiten der Hohlkammer (8) gleichsinnig gekrümmt sind, so dass sie außenseitig einerseits einen außenliegenden, konvexen Hauptabschnitt (10) sowie andererseits einen innenliegenden konkav gewölbten Hauptabschnitt (11) bilden, und an je einer ersten Längskante (3) des jeweiligen Hauptabschnitts (10, 11) abgekröpft sind, wobei sie erst aufeinander zu (19, 20) und dann in gegenseitigem Kontakt (21) parallel nach außen (22) gebogen sind, und schließlich unter anschließender Bildung eines doppelwandigen Hakens (4) zum innenliegenden konkav gewölbten Hauptabschnitt (11) hin umgebogen sind, wo die Bandkanten einander umfassen, und wobei die jeweils anderen Längskanten der beiden Hauptabschnitte (10, 11) miteinander verbunden sind unter Ausbildung einer zu der Profillängskante (26) hin offenen und an ihrem Grund (31) etwa halbkreisförmig gerundeten Aufnahmekammer (5) für die Hakenkante (4) des nächsten Rolladenstabs (1), deren etwa zueinander parallelen Kammerseitenwände (29, 30) durch scharfkantiges Rückbiegen (27, 28) der Hauptabschnitte (10,11) gebildet sind, und deren offene Kammerseite einen doppelwandigen Gegenhaken (32) für die Hakenkante (4) des nächsten Rolladenstabs (1) aufweist, zu dessen Bildung die Rückbiegung (28) des innenliegenden konkav gewölbten Hauptabschnitts (11) endseitig in die Kammer (5) hinein umgebogen (33) ist, mit folgenden Merkmalen:
- das Verhältnis Deckbreite (6) zu Krümmungsradius (14) des innenliegenden, konkav gewölbten Hauptabschnitts (11) ist größer als 1,3;
- der Krümmungsradius (14) des innenliegenden, konkav gewölbten Hauptabschnitts (11) ist kleiner als die Differenz aus der Deckbreite (6) und dem dreifachen Wert des minimalen Abstands (12) zwischen den Außenseiten (15, 16) der beiden Hauptabschnitte (10, 11), dadurch gekennzeichnet, dass das Aluminiumband (7) im Bereich des Übergangs von der den Schaft des doppelwandigen Gegenhakens (32) bildenden Kammerseitenwand (30) in den konkaven Hauptabschnitt (11) sich zunächst an den Grund (31) der Aufnahmekammer (5) anschmiegt, bis die Tangente an den Grund (31) der Aufnahmekammer (5) mit dem konkaven Hauptabschnitt einen Schnittpunkt in der Nähe der Aufnahmekammer (5) bildet, und dass das Aluminiumband (7) sich sodann von der Aufnahmekammer (5) löst, entlang der Tangente zu dem Schnittpunkt mit dem konkaven Hauptabschnitt (11) verläuft, und dort unter Ausbildung einer kantenförmigen Biegung in den konkaven Hauptabschnitt (11) übergeht, wobei die kantenförmige Biegung sich in etwa mittig oberhalb des Grundes (31) der Aufnahmekammer (5) befindet uns zwar auf einer Parallelen zu den Seitenwänden (29, 30) der Aufnahmekammer (5), wobei die Parallele durch den Scheitelpunkt eines parabelähnlichen Objekts gelegt ist, das durch den in etwa halbkreisförmig gerundeten Aufnahmekammergrund (31) und die Seitenwände (29, 30) gebildet ist.
Die Antragstellerin widerspricht dem Vorbringen des Antragsgegners, insbesondere seien die Gegenstände der am 6. September 2006 übergebenen, 8 unabhängigen Ansprüche (Ansprüche 3 und 4 nach Haupt- bzw. Hilfsantrag 1 sowie Anspruch 3 nach den Hilfsanträgen 2 bis 5) gegenüber der ursprünglichen Offenbarung des Schutzgegenstands unzulässig erweitert bzw. gegenüber E1 sowie E7 nicht schutzfähig. Die abhängigen Ansprüche (5 bis 7 bzw. 4 bis 6) fielen schon wegen ihres Rückbezugs auf die nicht beständigen unabhängigen Ansprüche.
Die Antragstellerin stellt den Antrag aus der Beschwerdeschrift vom 16. März 2005 (Bl. 7 der Akte), den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung vom 30. September 2004 aufzuheben, und - sinngemäß - das Gebrauchsmuster im Umfang der in der mündlichen Verhandlung am 6. September 2006 überreichten Ansprüche 3 bis 7 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 sowie der Ansprüche 3 bis 6 nach den Hilfsanträgen 2 bis 5 zu löschen, mit der Maßgabe, dass anstatt der Löschung die Feststellung der Unwirksamkeit begehrt wird, da trotz Ablauf der Schutzdauer des Gebrauchsmusters beim LG München ein Verletzungsstreit anhängig sei.
Der Antragsgegner stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 5. Dezember 2005 (Bl. 72 der Akte), den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben, als er die Teillöschung im Umfang der zur Gbm-Registerakte am 19. November 2001 nachgereichten Schutzansprüche 3 bis 5 sowie 6 und 7, soweit rückbezogen auf 3 bis 5, anordnet (Hauptantrag).
Hilfsweise beantragt der Antragsgegner, die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Schutzansprüche des Streitgebrauchsmusters die Fassung gemäß Hilfsantrag 1 erhalten (Hilfsantrag 1).
Weiter hilfsweise beantragt der Antragsgegner, die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Schutzansprüche des Streitgebrauchsmusters die Fassung gemäß Hilfsantrag 2 erhalten (Hilfsantrag 2).
Weiter hilfsweise beantragt der Antragsgegner, die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Schutzansprüche des Streitgebrauchsmusters die Fassung gemäß Hilfsantrag 3 erhalten (Hilfsantrag 3).
Weiter hilfsweise beantragt der Antragsgegner, die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Schutzansprüche des Streitgebrauchsmusters die Fassung gemäß Hilfsantrag 4 erhalten (Hilfsantrag 4).
Weiter hilfsweise beantragt der Antragsgegner, die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Schutzansprüche des Streitgebrauchsmusters die Fassung gemäß Hilfsantrag 5 erhalten (Hilfsantrag 5).
Der Antragsgegner hält alle Ansprüche für zulässig und für schutzfähig, da die beanspruchten Merkmale vom Fachmann aus den eingetragenen Unterlagen zu entnehmen, nacharbeitbar und gegenüber dem Stand der Technik schutzfähig seien.
Im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters hat in keiner der verteidigten Fassungen Bestand - entweder wegen fehlender Zulässigkeit oder wegen mangelnder Schutzfähigkeit gegenüber dem Stand der Technik. Somit ist das Gebrauchsmuster in allen seinen Fassungen nach § 15, Abs. 1, Satz 1 bzw. 3, GebrMG, unwirksam.
Die zulässige Anschlussbeschwerde ist demzufolge nicht begründet.
Das Streitgebrauchsmuster betrifft einen Rolladenstab für Rolladenpanzer zur Abdeckung von Gebäudeöffnungen, wie sie im Wohnungsbau sowohl beim Neubau als auch zum nachträglichen Einbau im Zuge der Modernisierung oder Renovierung verwendet werden. Ein solcher Rolladenstab ist beispielsweise aus der vom Antragsgegner stammenden DE 84 20 098 U1 (E1) bekannt.
Dieser bekannte Rolladenstab besteht aus einem Hohlkammerprofil, das aus einem Metallband gerollformt, innenseitig mit Kunststoff ausgeschäumt und auf die Rolladenbreite abgelängt ist. Das Profil weist im abgewinkelten Zustand des Rolladens einen die Gebäudeöffnung abdeckenden Deckbereich auf. Dort ist das Hohlkammerprofil außenseitig aus zwei beabstandeten, gleichsinnig gekrümmten Hauptabschnitten gebildet, wovon der - bei aufgewickelten Rolladenstäben - außenliegende Hauptabschnitt konvex und der - bei aufgewickelten Rolladenstäben - innenliegende Hauptabschnitt konkav ist.
Nach der Beschreibungseinleitung des Streitgebrauchsmusters ist an den bekannten Rolladenstäben nachteilig, dass sie keine optimale Lösung für zum Teil widersprüchliche Anforderungen an Rolladenstäbe darstellen.
Der Erfindung liegt demnach die Aufgabe zugrunde, ein Aluminiumhohlkammerprofil zu schaffen, das im unteren d. h. inneren Bereich (eines zur Rolle aufgewickelten Rolladenpanzers), das heißt bei kleiner Windungszahl, sehr gut aufwickelt, um für Rolläden kleinerer Höhen (bis ca. 120 cm, was Standardfenstern entspricht) kleine Rolladenkästen einsetzen zu können; weiterhin soll das neue Querschnittsprofil im Verhältnis zu bekannten Hohlkammerprofilen, insbesondere zu den standardisierten Hohlkammerprofilen mit einer Deckbreite von 37 mm und den standardisierten Mini-Profilen mit einer Deckbreite von 32 m, wirtschaftlicher herstellbar sein und gleichzeitig eine hohe Stabilität in Längsrichtung aufweisen, so dass auch größere Fensterbreiten mit einem solchen Rolladen ausgestattet werden können (vgl. das Streitgebrauchsmuster S. 1, Z. 28 - S. 2, Z. 3).
Die Lösung dieser Aufgabe soll in der Schaffung neuer Querschnittprofile für Rolladenstäbe mit den Merkmalen der eingetragenen Ansprüche liegen. Nach den nebengeordneten Ansprüchen 1 bis 3 soll das Erfindungswesentliche in den konkreten Maßen und geometrischen Verhältnissen des Profils des Rolladenstabs liegen, insbesondere nach dem angegriffenen nebengeordneten Anspruch 3 im Verhältnis aus Deckbreite zu Krümmungsradius des innenliegenden, konkav gewölbten Hauptabschnitts des Rolladenstabs, um wirtschaftlich herstellbare und stabile Rolladenstäbe mit kleinem Wickelradius zu erhalten.
Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur für Maschinenbau, der einschlägige Kenntnisse und Erfahrung in Entwicklung und Fertigung von Rolladenstäben für Rolladen an Türen und Fenstern aufweist.
III.
Für alle im Folgenden abgehandelten Antragsfassungen gilt, dass die nicht angegriffenen unabhängigen Ansprüche 1 und 2 sowie die angegriffenen abhängigen Ansprüche 5 bis 7 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 bzw. 4 bis 6 nach den Hilfsanträgen 2 bis 5 - abgesehen von ihrer Rückbeziehung - jeweils mit den eingetragenen Ansprüchen übereinstimmen.
Zum Hauptantrag Der geltende Hauptantrag umfasst die Ansprüche 1 bis 7, die den am 19. November 2001 nachgereichten Ansprüchen 1 bis 7 entsprechen. Der Anspruch 3 nach Hauptantrag ist gegenüber der eingetragenen Fassung geändert und der Anspruch 4 nach Hauptantrag ist gegenüber der eingetragenen Fassung des Gebrauchsmusters als weiterer unabhängiger Anspruch hinzugefügt - unter entsprechender Anpassung der Nummern der folgenden Ansprüche.
Zum angegriffenen Anspruch 3 Der Anspruch 3 nach Hauptantrag ist unzulässig.
Der Anspruch 3 nach Hauptantrag ist gegenüber seiner eingetragenen Fassung dadurch geändert, dass alle Merkmale des Kennzeichenteils des eingetragenen Anspruchs 3 in den Oberbegriff des Anspruchs nach Hauptantrag aufgenommen und stattdessen als Kennzeichenteil die folgenden Merkmale hinzugefügt sind, wonach
"das Aluminiumband (7) im Bereich des Übergangs von der den Schaft des doppelwandigen Gegenhakens (32) bildenden Kammerseitenwand (30) in den konkaven Hauptabschnitt (11) sich zunächst an den Grund (31) der Aufnahmekammer (5) anschmiegt, bis eine Tangente an den Grund (31) der Aufnahmekammer (5) mit dem konkaven Hauptabschnitt einen Schnittpunkt im Abstand vom Grund (31) der Aufnahmekammer (5) bildet, und das Aluminiumband (7) sich im weiteren Verlauf von der Aufnahmekammer (5) löst, sich zu dem Schnittpunkt mit dem konkaven Hauptabschnitt (11) erstreckt und dort unter Ausbildung einer kantenförmigen Biegung in den konkaven Hauptabschnitt (11) übergeht."
Diese Änderung erweitert den Anmeldungsgegenstand dadurch, dass in den ursprünglich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Unterlagen, denen das eingetragene Streitgebrauchsmuster entspricht, Rolladenstäbe für Rolladen zur Abdeckung von Gebäudeöffnungen offenbart sind, wie sie in Kap. II. beschrieben und durch die konkreten Abmessungen ihrer Profile, insbesondere hinsichtlich Wandstärken, Krümmungsradien und Winkel für den Einbau in kleinen Rolladenkästen beansprucht sind, wogegen der Rolladenstab des Anspruchs 3 nach Hauptantrag nun als erfindungswesentlich die Ausbildung des Übergangsbereichs zwischen dem innenliegenden konkaven Hauptabschnitt und der Aufnahmekammer beansprucht, um damit Vorteile hinsichtlich Stabsteifigkeit in Quer- und Vertikalrichtung, Wickelradius, Volumen der Hohlkammer 8 sowie Stabilität der Aufnahmekammer 5 durch verlängerte Doppelwandigkeit zu erreichen.
Die im Anspruch 3 nach Hauptantrag hinzugefügten Merkmale sind weder in der Beschreibung noch in den Ansprüchen des Streitgebrauchsmusters angegeben. Nach der einzigen diesbezüglichen Textstelle im Streitgebrauchsmuster, S. 7, Z. 4-8, besteht der Übergangsbereich in einer "Verbreiterung 17 des Deckbereichs 2 im Bereich der Aufnahmekammer 5 an dem inneren Hauptabschnitt 11, damit die Kammer 5 einen der Hakennase 18 entsprechenden Querschnitt erhalten kann". Weitergehende Angaben, die diesen Übergangsbereich entsprechend dem Kennzeichenteil des Anspruchs 3 nach Hauptantrag näher spezifizieren würden, sind jedoch für den Fachmann dem Streitgebrauchsmuster nicht zu entnehmen.
Zwar ist aus Fig. 2 (bzw. der i. W. übereinstimmenden Fig. 3) in der zeichnerischen Darstellung des Übergangsbereichs ein Knick im Verlauf des konkaven Hauptabschnitts 11 nahe der Aufnahmekammer 5 ersichtlich. Aber darin kann ein Fachmann ohne irgendeinen Hinweis in der Beschreibung bzw. den Ansprüchen des Streitgebrauchsmusters weder eine Erfindungswesentlichkeit noch das nach dem Anspruch 3 nach Hauptantrag Beanspruchte herauslesen. Keinesfalls erkennt er daraus den Verlauf einer nun beanspruchten Tangente an den Grund 31 der Aufnahmekammer 5 oder gar ihren Schnittpunkt mit dem konkaven Hauptabschnitt 11 entsprechend dem Kennzeichenteil des Anspruchs 3 nach Hauptantrag. Im Streitgebrauchsmuster sind weder Hinweise in der Aufgabe noch sonstige Einzelheiten über den Verlauf des Aluminiumbandes 7 im Übergangsbereich angegeben. Die nur zeichnerisch dargestellte "kantenförmige Biegung" ist ohne Bezugsziffer nicht näher beschrieben und geht somit in der Menge aller anderen gezeichneten Merkmale unter, weshalb sie für den Fachmann nicht als erfindungswesentlich erkennbar ist.
Diese strittigen Merkmale des Anspruchs 3 nach Hauptantrag sind auch nicht als Weiterbildung des Streitgegenstands anzusehen. Denn dafür ist Voraussetzung, dass die Weiterentwicklung, also im vorliegenden Fall die kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 3 nach Hauptantrag, den Erfindungsgedanken der ursprünglichen Unterlagen nicht verändert, weil sie dann nicht mehr dieselbe Erfindung beträfe.
Der Erfindungsgedanke des Streitgebrauchsmusters ist jedoch - wie dargelegt - die Angabe der konkreten Abmessungen für das Hohlkammerprofil, insbesondere hinsichtlich dessen Außenseitenabstand, Krümmungsradien, Hakenkanten und Aufnahmekammerseiten-Winkel, zum Einbau in kleinen Rolladenkästen, wogegen das Erfindungswesentliche des Anspruchs 3 nach Hauptantrag jetzt im speziellen Übergangsbereich mit einer nicht dargestellten Tangente an den Grund 31 der Aufnahmekammer 5 und dem Schnittpunkt dieser Tangente mit dem konkaven Hauptabschnitt 11 liegt, um nunmehr die Stabsteifigkeit in Quer- und Vertikalrichtung sowie die Stabilität der Aufnahmekammer 5 zu erhöhen und um den Wickelradius sowie das Volumen der Hohlkammer 8 zu verringern.
Wenn diese neu beanspruchten kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 3 nach Hauptantrag schon am Anmeldetag des Streitgebrauchsmusters als erfindungswesentlich erkannt worden wären, so hätte bereits ein diesen Übergangsbereich zwischen Aufnahmekammer und konkavem Hauptabschnitt betreffender Beschreibungshinweis auf seine Konstruktion oder seine Vorteile oder ein auf diesen speziellen Übergangsbereich gerichteter Unteranspruch als ausreichend deutliche Offenbarung genügt (vgl. BGH, X ZR 61/80 - Verteilergehäuse) für das Erreichen einer zulässigen Änderung des Streitgegenstands.
Dies ist aber nicht der Fall, weshalb eine Offenbarung zum Übergangsbereich zwischen Aufnahmekammer und konkavem Hauptabschnitt nur in der Zeichnung des Streitgebrauchsmusters für die Zulässigkeit der vorgenommenen Anspruchsänderung nicht genügt. Auf keinen Fall sind dem Streitgebrauchsmuster, weder seinem Text noch seinen Zeichnungen, ohne Weiteres Tangenten an den Aufnahmekammergrund und deren Schnittpunkte mit dem Hauptabschnitt 11 zu entnehmen, wie sie der Wortlaut des Anspruchs 3 nach Hauptantrag verlangt. Ohne konkrete Angaben zu Winkel, Lage, Tangenten an den Aufnahmekammergrund und Schnittpunkt mit dem Hauptabschnitt ist die beanspruchte Bedingung nicht offenbart.
Der Gegenstand des Anspruchs 3 nach Hauptantrag ist dadurch gegenüber den eingetragenen Ansprüchen in der Weise geändert, dass er über den Inhalt des ursprünglich angemeldeten Gebrauchsmusters hinausgeht. Nach § 4, V, 2. Satz, GebrMG, können aber aus Änderungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, Rechte nicht hergeleitet werden.
Aus diesen Gründen sind die mit dem Hauptantrag vorgenommenen Änderungen des Anspruchs 3 unzulässig.
Der Anspruch 3 nach Hauptantrag hat daher keinen Bestand.
Zum Anspruch 4 Der Anspruch 4 nach Hauptantrag mag zwar zulässig sein, sein Gegenstand ist aber nicht schutzfähig.
Der gegenüber der eingetragenen Fassung des Gebrauchsmusters hinzugefügte Anspruch 4 nach Hauptantrag unterscheidet sich vom Anspruch 3 nach Hauptantrag durch die kennzeichnenden Merkmale, wonach
"der Querschnitt der Hohlkammer (8) bezüglich einer Achse symmetrisch gehalten ist, die zur Längserstreckung der Hohlkammer (8) rechtwinklig und durch den Scheitel des konvexen Hauptabschnitts (10) verläuft".
Diese Merkmale kann der Fachmann unter Heranziehung der Figuren 2 und 3 aus der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters, S. 5, Z. 7-14, entnehmen. Danach ist der Querschnitt der Hohlkammer 8 aufgrund der erfindungsgemäßen Bemessungsregeln nahezu symmetrisch bezüglich einer Achse, die rechtwinklig zur Längserstreckung durch den Scheitel des außenliegenden konvexen Hauptabschnitts 10 geht. Damit kann sowohl für den links- als auch rechtsseitigen Einbau eine einzige Ausführung der randseitigen Arretierclipse verwendet werden, die ein gegenseitiges Verschieben der Rolladenstäbe in deren Längsrichtung verhindern und die Reibung in den Führungsschienen vermindern. Die Symmetrie des Querschnitts der Hohlkammer 8 ist - ausgehend von dem Beschreibungshinweis zum Scheitelpunkt des konvexen Hauptabschnitts 10 und rechtwinklig zu seiner Längserstreckung gehenden Achse als Symmetrielinie - für den Fachmann dann auch den Figuren 2 und 3 zu entnehmen, zumindest in dem für die Anordnung eines Clipses entscheidenden Bereich beidseits der Symmetrielinie bis in die Nähe des Hakens 4 bzw. der Aufnahmekammer 5.
Der Einwand der Antragstellerin, wonach sich die Beschreibung auf Kunststoff-Arretierclips beziehe, wogegen der Anspruch 4 nach Hauptantrag keine Materialangabe enthielte, und dieser daher unzulässig erweitert sei, überzeugt nicht. Denn für den Fachmann ist die Verwendung von Kunststoff für derartige Teile - auch bereits am Anmeldetag - als Alternative für andere geeignete Materialien so selbstverständlich, zumindest so geläufig, dass die Erwähnung von Kunststoff, insbesondere im Zusammenhang mit den geometrischen Einzelheiten der Arretierclipse, bei der Abfassung der Anmeldeunterlagen nicht eine zwingende Beschränkung ist (s. a. Hilfsantrag 1).
Der Gegenstand des Anspruchs 4 nach Hauptantrag kann aus diesen Gründen als nicht über den ursprünglichen Inhalt des Gebrauchsmusters hinausgehend angesehen werden und ist somit zulässig.
Zur Prüfung der Schutzfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs 4 nach Hauptantrag wird - wie auch bei den weiteren Anspruchsfassungen - im Folgenden gemäß BGH, X ZB 27/05, "Demonstrationsschrank", Vorbemerkung c), hinsichtlich der Beurteilung des erfinderischen Schritts auf die im Patentrecht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen.
Ausgehend von der DE 84 20 098 U1 (E1), die die wesentlichen Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 4 nach Hauptantrag zeigt, erhält der Fachmann bei der Gestaltung des Hohlkammerquerschnitts zur Anbringung von Arretierclipsen aus der DE 44 39 718 A1 (E7) entsprechende Hinweise auf die kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 4 nach Hauptantrag. Denn die E7 zeigt dem Fachmann offensichtlich die symmetrische Gestaltung von Arretierclips für nahezu symmetrische Rolladenstäbe (s. u. a. Fig. 6) zur Verhinderung einer Querverschiebung und Vermeidung erhöhter Reibung der Rolladenstäbe in den Führungsleisten (s. Sp. 1, Z. 5-13 und 48-56). Auch die gleiche Bezugsziffer "2" in E7 für die Clipse auf unterschiedlichen Seiten der Rolladenstäbe, s. Fig. 1 und 2, gibt dem Fachmann den Hinweis auf nur eine einzige, für die beidseitige Verwendung an den Rändern der Rolladenstäbe dort offenbarte symmetrische Ausführungsform von Clipsen.
Aus dieser Symmetrie der bekannten Clipse erkennt der Fachmann in nahe liegender Weise auch den zur Anbringung der Clipse angepassten, also ebenso symmetrischen Querschnitt der Hohlkammer des Stabes, auch wenn diese Symmetrie des Hohlkammerquerschnitts in E7 nicht ausdrücklich genannt ist. Sie springt dem Fachmann, insbesondere bei Betrachtung der Fig. 4 der E7 förmlich in's Auge, vgl. dazu auch die die mittig des Hohlkammerquerschnitts gelegene Zunge 9 des Clips 2 und die beiden dazu symmetrischen Erhebungen 6 und 7 der Innenseite 4 des Stabes 1.
Aber auch allgemeine einfache wirtschaftliche Überlegungen zur Vermeidung von erhöhtem Fertigungs- und Montageaufwand lassen den Fachmann unterschiedliche Clips-Ausführungen vermeiden, also - insbesondere in Kenntnis der Clipse nach Fig. 6 der E7 ohne erfinderischen Überlegungen - nach einer einzigen, wegen der beidseitigen Verwendung symmetrischen Ausführungsform von Clipsen und daraus folgend auch nach Symmetrie des mit der Form der Clipse abgestimmten Hohlkammerquerschnitts streben.
Aus diesen Gründen beruht der Gegenstand des Anspruchs 4 nach Hauptantrag nicht auf einem erfinderischen Schritt, weshalb er nicht schutzfähig ist.
Bei dieser Sachlage kann der Einwand der mangelnden technischen Lehre dahingestellt bleiben, wonach der genaue Bereich der Symmetrie beidseits der Symmetrielinie nahe der Oberkante 3 bzw. der Unterkante 26 des Rolladenstabs, wo der Hohlkammerquerschnitt schon aufgrund der unterschiedlichen Form des Hakenschafts 22 und des Aufnahmekammergrunds 31 nicht mehr symmetrisch sein kann, im Anspruch 4 nach Hauptantrag nicht festgelegt ist.
Der Anspruch 4 nach Hauptantrag hat daher ebenfalls keinen Bestand.
Die Ansprüche 5 bis 7 nach Hauptantrag haben ebenfalls keinen Bestand, da sie jeweils auf einen der nicht bestandsfähigen Ansprüche 3 oder 4 rückbezogen sind, und selbst nichts enthalten, was einen erfinderischen Schritt begründet. Dies wurde auch nicht geltend gemacht.
Somit ist das Gebrauchsmuster in seiner Fassung nach Hauptantrag nach § 15, Abs. 1, Satz 1 bzw. 3, GebrMG, unwirksam.
Zum Hilfsantrag 1 Der Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Hauptantrag dadurch, dass die Ansprüche 3 und 4 nach Hilfsantrag 1 in ihren Oberbegriffen überarbeitet und in ihren Kennzeichenteilen weitere Merkmale hinzugefügt sind.
Zum angegriffenen Anspruch 3 Der Anspruch 3 nach Hilfsantrag 1 ist unzulässig.
Der Anspruch 3 nach Hilfsantrag 1 ist gegenüber seiner Fassung nach Hauptantrag dadurch geändert, dass - neben der Klarheit des Anspruchswortlauts dienenden, zulässigen Änderungen im Oberbegriff - im Kennzeichenteil die folgenden beiden beschränkenden Merkmale (unterstrichen) hinzugefügt sind,
"dass das Aluminiumband (7)...sich geradlinig entlang der Tangente...erstreckt...und bei seinem Verlauf entlang der Tangente mit der Ebene (25) des Rolladenpanzers einen Winkel zwischen 30¡ und 90¡ einschließt."
Diese im Anspruch 3 nach Hilfsantrag 1 hinzugefügten Merkmale ändern nichts an der bereits zu Anspruch 3 nach Hauptantrag festgestellten Unzulässigkeit dieses Anspruchs, sondern stellen vielmehr weitere unzulässige Änderungen dar. Denn beide hinzugefügten Merkmale sind für den Fachmann weder einer Textstelle noch den Figuren des Gebrauchsmusters zu entnehmen.
Das Merkmal, wonach das Aluminiumband 7 sich geradlinig entlang der Tangente erstreckt, betrifft die bereits zu Anspruch 3 nach Hauptantrag als unzulässig abgehandelte Tangente. Daher ist schon aus diesem Grund auch die sich auf diese Tangente beziehende Erstreckung des Bandes unzulässig, da auch sie weder der einzigen diesbezüglichen Textstelle im Streitgebrauchsmuster, S. 7, Z. 4-8, noch den Figuren entnehmbar ist.
Das weitere Merkmal, wonach das geradlinig verlaufende Aluminiumband mit der Ebene 25 des Rolladenpanzers einen Winkel zwischen 30¡ und 90¡ einschließt, ist ebenfalls mangels näherer Angaben zum Übergangsbereich entsprechend dem Kennzeichenteil des Anspruchs 3 nach Hilfsantrag 1 für den Fachmann dem Streitgebrauchsmuster so nicht zu entnehmen. Mit dem Winkelbereich ist mit 30¡ eine untere und mit 90¡ eine obere Grenze beansprucht. Diese genauen Angaben sind keiner Textstelle des Gebrauchsmusters zu entnehmen, weshalb als Offenbarung nur die Figuren in Frage kommen. Wenn aber ein Merkmal nur in den Figuren offenbart ist, dann muss dieses Merkmal den Figuren exakt entnommen werden.
Im vorliegenden Fall ist dies der gezeichnete Verlauf des Aluminiumbandes 7 in Form einer gedachten Tangente an den Aufnahmekammergrund 31, die einen einzigen aus den Figuren 2 oder 3 heraus gemessenen Winkel von etwa 50¡ zur Rolladenebene 25 aufweist. Allenfalls wäre diese eine Winkelangabe - sofern als erfindungswesentlich erkennbar und bei angenommenen sonstigen zulässigen Änderungen - im Anspruch 3 möglich. Keinesfalls erkennt der Fachmann einen Winkelbereich von 30¡ bis 90¡ zwischen der Ebene 25 und der als Hilfskonstruktion an den gekrümmten Grund 31 der Aufnahmekammer 5 angelegten Tangente, weshalb für die gegenüber dem Hauptantrag zusätzlichen Merkmale des Anspruchs 3 nach Hilfsantrag jegliche Offenbarung fehlt.
Der Gegenstand des Anspruchs 3 nach Hilfsantrag 1 ist dadurch gegenüber den eingetragenen Ansprüchen in der Weise geändert, dass er über den Inhalt des ursprünglich angemeldeten Gebrauchsmusters hinausgeht.
Aus diesen Gründen sind die mit dem Hilfsantrag 1 vorgenommenen Änderungen des Anspruchs 3 auch unzulässig.
Der Anspruch 3 nach Hilfsantrag 1 hat daher ebenfalls keinen Bestand.
Zum Anspruch 4 Der Anspruch 4 nach Hilfsantrag 1 mag zwar zulässig sein, sein Gegenstand ist aber nicht schutzfähig.
Der Anspruch 4 nach Hilfsantrag 1 ist gegenüber seiner zulässigen Fassung nach Hauptantrag lediglich dadurch geändert, dass in seinem Kennzeichenteil das Merkmal hinzugefügt ist,
"... wobei Kunststoff-Arretierclips in einer einzigen Ausführung links- und rechtsseitig am Rand der Hohlkammer (8) angeordnet sind."
Die Offenbarung dieses Merkmals ist nahezu wörtlich der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters, S. 5, Z. 10-12, zu entnehmen. Mit der Formulierung "randseitiger Kunststoff-Arretierclip" ist einerseits nun auch das Material der Arretierclipse beansprucht, womit der Einwand der Antragsgegnerin der fehlenden Materialangabe entkräftet ist, und andererseits der Ort der Anordnung der Clipse, nämlich am rechts- oder linksseitigen Rand des Rolladenstabes für den Fachmann - auch ohne Darstellung in den Figuren - ohne Weiteres verständlich angegeben.
Da schon der entsprechende Anspruch 4 nach Hauptantrag als zulässig angesehen werden kann, ändert sich daran durch diese zulässigen Beschränkungen im Anspruch 4 nach Hilfsantrag 1 nichts.
Der Gegenstand des Anspruchs 4 nach Hilfsantrag 1 kann aus diesen Gründen, wie schon derjenige nach Hauptantrag, als nicht über den ursprünglichen Inhalt des Gebrauchsmusters hinausgehend angesehen werden und ist somit zulässig.
Aus den gleichen Gründen, wie schon zum Anspruch 4 nach Hauptantrag ausgeführt, ist jedoch auch der Gegenstand des Anspruchs 4 nach Hilfsantrag 1 mangels eines erfinderischen Schrittes nicht schutzfähig. Denn das gegenüber dem Hauptantrag zusätzliche Merkmal im Anspruch 4 nach Hilfsantrag 1 beschreibt einerseits mit der Formulierung "in einer einzigen Ausführung links- und rechtsseitig angeordnet" lediglich die Wirkung der Symmetrie des Hohlkammerquerschnitts hinsichtlich der Gestaltung der Arretierclipse, wie sie bereits aus E7 bekannt und nahe gelegt ist. Mit der Angabe "Kunststoff" für das Clipsmaterial ist nur dem hier nicht überzeugenden Einwand der Antragstellerin zur fehlenden Materialangabe begegnet. Wie bereits zum Anspruch 4 nach Hauptantrag ausgeführt, ist die Verwendung von Kunststoff für derartige Teile nämlich für den Fachmann nahezu selbstverständlich und aus E7 bekannt und daher geläufig. Keinesfalls bedarf es dazu erfinderischer Überlegungen, was auch auf die übrigen Merkmale zutrifft, wozu auf die Ausführungen zum Anspruch 4 nach Hauptantrag verwiesen wird.
Aus diesen Gründen beruht auch der Gegenstand des Anspruchs 4 nach Hilfsantrag 1 nicht auf einem erfinderischen Schritt, weshalb er nicht schutzfähig ist.
Der Anspruch 4 nach Hilfsantrag 1 hat daher ebenfalls keinen Bestand.
Die Ansprüche 5 bis 7 nach Hilfsantrag 1 haben ebenfalls keinen Bestand, da sie jeweils auf einen der nicht bestandsfähigen Ansprüche 3 oder 4 rückbezogen sind und wie zum Hauptantrag ausgeführt, einen erfinderischen Schritt nicht begründen und dies auch nicht geltend gemacht wurde.
Somit ist das Gebrauchsmuster auch in seiner Fassung nach Hilfsantrag 1 nach § 15, Abs. 1, Satz 1 bzw. 3, GebrMG, unwirksam.
Zum Hilfsantrag 2 Der Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Hilfsantrag 1 lediglich dadurch, dass nach Hilfsantrag 2 der unabhängige Anspruch 3 entfällt und an seine Stelle der unabhängige Anspruch 4 nach Hilfsantrag 1 als Anspruch 3 nach Hilfsantrag 2 tritt, an den sich die abhängigen Ansprüche 5 bis 7 nach Hilfsantrag 1 als Ansprüche 4 bis 6 nach Hilfsantrag 2 mit entsprechend angepasster Rückbeziehung anschließen.
Sachlich stimmen die Ansprüche 3 bis 6 nach Hilfsantrag 2 mit den Ansprüchen 4 bis 7 nach Hilfsantrag 1 überein, weshalb hinsichtlich der Beurteilung des Hilfsantrags 2 sachlich die gleichen diesbezüglichen Ausführungen zu Hilfsantrag 1 gelten.
Aus diesen Gründen beruht auch der Gegenstand des Anspruchs 3 nach Hilfsantrag 2 nicht auf einem erfinderischen Schritt, weshalb er nicht schutzfähig ist.
Der Anspruch 3 nach Hilfsantrag 2 hat daher ebenfalls keinen Bestand.
Die Ansprüche 4 bis 6 nach Hilfsantrag 2 haben ebenfalls keinen Bestand, da sie auf den nicht bestandsfähigen Anspruch 3 rückbezogen und nicht erfinderisch sind (s. o. zu den Ansprüchen 5 bis 7 von Hilfsantrag 1).
Somit ist das Gebrauchsmuster auch in seiner Fassung nach Hilfsantrag 2 nach § 15, Abs. 1, Satz 1, GebrMG, unwirksam.
Zum Hilfsantrag 3 Der Hilfsantrag 3 basiert auf dem Hilfsantrag 2, wobei der Anspruch 3 nach Hilfsantrag 3 demjenigen nach Hilfsantrag 2 entspricht, außer dass der Begriff "am Rand der Hohlkammer" am Ende des Anspruchs 3 nach Hilfsantrag 2 ersetzt ist durch den Begriff "in der Hohlkammer".
Die Art der Befestigung und deren Anordnung randseitiger Kunststoff-Arretierclipse ist dem Streitgebrauchsmuster nicht zu entnehmen. Denn die die Arretierclipse betreffende Textstelle in der Beschreibung, S. 5, Z. 7- 14, erwähnt nur den Ort der Anordnung der Clipse mit der Formulierung "randseitiger Arretierclip", aber nicht die Befestigung der Clipse und schon gar nicht den Ort der Befestigung der Clipse in der Hohlkammer. Letzteres legt der Fachmann so aus, dass die Befestigung der Clipse innerhalb der Hohlkammer erfolge, was aber keinesfalls dem Streitgebrauchsmuster zu entnehmen ist. Mangels Darstellung der Arretierclipse in den Figuren können weder die Beschreibung und Ansprüche noch die Figuren den mit Hilfsantrag 3 beanspruchten Gegenstand des Anspruchs 3 stützen.
Der Gegenstand des Anspruchs 3 nach Hilfsantrag 3 ist dadurch gegenüber der eingetragenen Fassung in der Weise geändert, dass er über den Inhalt des ursprünglich angemeldeten Gebrauchsmusters hinausgeht.
Aus diesen Gründen sind auch die mit dem Hilfsantrag 3 vorgenommenen Änderungen des Anspruchs 3 unzulässig.
Der Anspruch 3 nach Hilfsantrag 3 hat daher ebenfalls keinen Bestand.
Die Ansprüche 4 bis 6 nach Hilfsantrag 3 haben ebenfalls keinen Bestand, da für sie das Gleiche gilt wie für die Ansprüche 4 bis 6 nach Hilfsantrag 2.
Somit ist das Gebrauchsmuster auch in seiner Fassung nach Hilfsantrag 3 nach § 15, Abs. 1, Satz 3, GebrMG, unwirksam.
Zum Hilfsantrag 4 Der Hilfsantrag 4 basiert auf dem Hilfsantrag 2, wobei im Kennzeichenteil des Anspruchs 3 nach Hilfsantrag 4 die die Symmetrie des Hohlkammerquerschnitts betreffenden kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 3 nach Hilfsantrag 2 in der Sache im Wesentlichen übernommen und die folgenden, die kantenförmige Biegung betreffenden Merkmale hinzugefügt sind:
"... durch eine konkave, kantenförmige Biegung, durch welche der konkav gewölbte Hauptabschnitt (11) in einen von der ersten Längskante (3) ausgehenden, konkav gekrümmten, längeren Unterabschnitt und einen kürzeren Unterabschnitt unterteilt ist, der eben beziehungsweise geradlinig ausgebildet zum Aufnahmekammer-Grund (31) verläuft und diesen gegenüber einer Rolladenstab-Grundebene (25) mit einer Neigung tangiert, durch welche die Biegung eine solche Lage gegenüber dem Aufnahmekammer-Grund (31) erhält, dass ..."
Der Kennzeichenteil des Anspruchs 3 nach Hilfsantrag 4 betrifft damit die Verbreiterung 17 des Hauptabschnitts 11 einerseits, in Verbindung mit der Hohlkammerquerschnittssymmetrie andererseits. D. h. zwei Merkmalsgruppen mit Schwerpunkten einerseits auf der kantenförmigen Biegung zwischen dem konkaven Hauptabschnitt 11 und der Aufnahmekammer 5 sowie andererseits auf der Symmetrie des Querschnitts der Hohlkammer 8. Damit wird zwar der jeweils zu den Ansprüchen 3 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 genannte Mangel bezüglich der nicht offenbarten Tangenten am Aufnahmekammergrund 31 beseitigt. Es treten dafür andere Umschreibungen wie geradlinig ausgebildeter kürzerer Unterabschnitt, dessen Neigung und kantenförmige Biegung auf, um nunmehr die Hohlkammerquerschnittssymmetrie herbeizuführen.
Wie bereits zur Zulässigkeit der Ansprüche 3 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 ausgeführt, betrifft der Gegenstand des Anspruchs 3 nach Hilfsantrag 4 nun nicht mehr die eingetragenen konkreten Abmessungen der Rolladenstäbe für kleine Rolladenkästen, sondern - aus den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht erkennbar - die Formgebung des innenliegenden konkaven Hauptabschnitts 11 speziell im Bereich der Verbreiterung 7 für die symmetrische Gestaltung des Hohlkammerquerschnitts zur Anbringung einer einzigen Ausführung von Arretierclipsen an beiden Rändern des Rolladenstabs.
Diese neu formulierten und so weder offenbarten, noch als erfindungswesentlich erkennbaren Merkmale gehen wieder über den ursprünglichen Inhalt des Gebrauchsmusters hinaus, insbesondere entnimmt der Fachmann diesem keine "längeren und kürzeren Unterabschnitte" des konkaven Hauptabschnitts. Denn weder die einzige diesbezügliche Textstelle, S. 7, Z. 4-8, die den Übergangsbereich lediglich mit einer "Verbreiterung 17 des Deckbereichs 2 im Bereich der Aufnahmekammer 5 an dem inneren Hauptabschnitt 11, damit die Kammer 5 einen der Hakennase 18 entsprechenden Querschnitt erhalten kann", beschreibt, noch die Figuren des Streitgebrauchsmusters lassen den Fachmann die konkreten, im Anspruch 3 nach Hilfsantrag 4 hinzugefügten Merkmale und deren Zusammenwirken erkennen.
Der Gegenstand des Anspruchs 3 nach Hilfsantrag 4 ist dadurch gegenüber den eingetragenen Ansprüchen in der Weise geändert, dass er über den Inhalt des ursprünglich angemeldeten Gebrauchsmusters hinausgeht.
Aus diesen Gründen sind auch die mit dem Hilfsantrag 4 vorgenommenen Änderungen des Anspruchs 3 unzulässig.
Der Anspruch 3 nach Hilfsantrag 4 hat daher ebenfalls keinen Bestand.
Die Ansprüche 4 bis 6 nach Hilfsantrag 4 haben ebenfalls keinen Bestand, da für sie das gilt, was beim Hilfsantrag 3 ausgeführt ist.
Somit ist das Gebrauchsmuster auch in seiner Fassung nach Hilfsantrag 4 nach § 15, Abs. 1, Satz 3, GebrMG, unwirksam.
Zum Hilfsantrag 5 Der Hilfsantrag 5 basiert auf dem Hilfsantrag 1, wobei im Kennzeichenteil des Anspruchs 3 nach Hilfsantrag 5 die den Übergangsbereich betreffenden kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 3 nach Hilfsantrag 1 im Wesentlichen übernommen sind und das den Winkelbereich zwischen 30¡ und 90¡ betreffende kennzeichnende Merkmal durch folgende, die kantenförmige Biegung betreffende Merkmale ersetzt ist:
"wobei die kantenförmige Biegung sich in etwa mittig oberhalb des Grundes (31) der Aufnahmekammer (5) befindet und zwar auf einer Parallelen zu den Seitenwänden (29, 30) der Aufnahmekammer (5), wobei die Parallele durch den Scheitelpunkt eines parabelähnlichen Objekts gelegt ist, das durch den in etwa halbkreisförmig gerundeten Aufnahmekammergrund (31) und die Seitenwände (29, 30) gebildet ist."
Das Kennzeichenteil des Anspruchs 3 nach Hilfsantrag 5 betrifft somit, wie derjenige des Anspruchs 3 nach Hilfsantrag 1, die Ausbildung der Verbreiterung 17, also den Übergangsbereich zwischen dem konkaven Hauptabschnitt 11 und der Aufnahmekammer 5. Durch die hinzugefügten Merkmale der mittigen, oberhalb des Grundes 31 befindlichen Lage der kantenförmigen Biegung wird jetzt eine völlig andersartige Festlegung für den Übergangsbereich der Verbreiterung 17 eingeführt.
Wie bereits zur Zulässigkeit der Ansprüche 3 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 bzw. 4 ausgeführt, betrifft der Gegenstand des Anspruchs 3 nach Hilfsantrag 5 nun nicht mehr die eingetragenen konkreten Abmessungen der Rolladenstäbe für kleine Rolladenkästen, sondern - aus den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht erkennbar - die Formgebung des innenliegenden konkaven Hauptabschnitts insbesondere im Übergangsbereich zwischen dem konkaven Hauptabschnitt und der Aufnahmekammer.
Diese neu formulierten und so weder offenbarten noch als zur Erfindung gehörig erkennbaren Merkmale gehen wieder über den ursprünglichen Inhalt des Gebrauchsmusters hinaus, insbesondere entnimmt der Fachmann diesem keine Merkmale wie "Scheitelpunkt eines parabelähnlichen Objekts" des Anspruchs 3 nach Hilfsantrag 5. Denn weder die genannte einzige diesbezügliche Textstelle im Streitgebrauchsmuster, S. 7, Z. 4-8, noch die Figuren des Streitgebrauchsmusters lassen den Fachmann die hinzugefügten Merkmale erkennen, zumindest nicht in der Eindeutigkeit und dem Zusammenwirken, wie sie im Anspruch 3 nach Hilfsantrag 5 abgefasst sind.
Der Gegenstand des Anspruchs 3 nach Hilfsantrag 5 ist dadurch gegenüber den eingetragenen Ansprüchen in der Weise geändert, dass er über den Inhalt des ursprünglich angemeldeten Gebrauchsmusters hinausgeht.
Aus diesen Gründen sind auch die mit dem Hilfsantrag 5 vorgenommenen Änderungen des Anspruchs 3 unzulässig.
Der Anspruch 3 nach Hilfsantrag 5 hat daher ebenfalls keinen Bestand.
Die Ansprüche 4 bis 6 nach Hilfsantrag 5 haben ebenfalls keinen Bestand, da für sie die Ausführungen zu den Ansprüchen 4 bis 6 des Hilfsantrags 4 gelten.
Somit ist das Gebrauchsmuster auch in seiner Fassung nach Hilfsantrag 5 nach § 15, Abs. 1, Satz 3, GebrMG, unwirksam.
Bei dieser Sachlage braucht dem Löschungsgrund der mangelnden Schutzfähigkeit aufgrund der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung nicht nachgegangen zu werden.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG und §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.
BPatG:
Beschluss v. 06.09.2006
Az: 5 W (pat) 416/05
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/228002cdb58f/BPatG_Beschluss_vom_6-September-2006_Az_5-W-pat-416-05