Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. August 2002
Aktenzeichen: 5 W (pat) 435/01
(BPatG: Beschluss v. 01.08.2002, Az.: 5 W (pat) 435/01)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. März 2001 aufgehoben.
2. Soweit es mit dem Löschungsantrag angegriffen wurde, wird das Gebrauchsmusters 297 24 062 teilweise, nämlich insoweit gelöscht, als es über die Schutzansprüche 7 und 8 in der Fassung vom 25. September 2001 hinausgeht. Der weitergehende Löschungsantrag wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragsgegnerin und die Antragstellerin je zur Hälfte.
Gründe
I Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des durch Abzweigung aus der europäischen Patentanmeldung 979 53 678.6 mit Anmeldetag 7. November 1997 hervorgegangenen Gebrauchsmusters 297 24 062, für das die in der europäischen Voranmeldung beanspruchte Priorität der deutschen Patentanmeldung 196 47 080.3 vom 14. November 1996 wirksam ist. Die Schutzdauer des Gebrauchsmusters ist auf 6 Jahre verlängert.
Der Eintragung liegen ua folgende, am 29. Juli 1999 eingereichte Schutzansprüche zugrunde:
"1. Kettenglied für Energieführungsketten mit parallel zueinander verlaufenden und mittels Querstegen (14, 16) miteinander verbindbaren Laschen (10, 12) sowie mit Verbindungsmitteln (22, 24) für freie Enden (26, 28) der Querstege (14, 16) die in den Innenwänden (8) der Laschen (10, 12) ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, daß mindestens ein Quersteg (16) in Richtung Kettenglied-
Innenraum (1) elastisch biegbar und/oder mindestens eine Lasche (12) in bezug auf den mit den beiden Laschen (10, 12) bereits verbundenen Quersteg (16) nach außen zu um ein Maß verschwenkbar oder biegbar ist, das (Maß) eine Positionierung des einen freien Endes (26) des noch zu verbindenden Querstegs (14) vor der Laschen-Innenwand (8) mit dem zugeordneten Verbindungsmittel erlaubt.
2. Kettenglied nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Verbindungsmittel (22, 24) als Aufnahmen, Ausnehmungen oder Vorsprünge ausgebildet sind, die mit den Enden (26, 28) verbindbar sind.
3. Kettenglied nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Enden (26, 28) entsprechende Ausnehmungen besitzen, die mit den Vorsprüngen der Laschen verbindbar sind.
4. Kettenglied nach einem der Ansprüche 1 bis 3 mit etwa parallel zu den Querstegen (14, 16) verlaufenden Deck- und Bodenseiten, dadurch gekennzeichnet, daß die in der Deck- oder Bodenseite (18, 20) der Lasche (10, 12) liegende Wand-Partie (30, 32) der Aufnahme (22, 24) sich über die Breite des entsprechenden Endes (26, 28) erstreckt.
5. Kettenglied nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß das Quersteg-Ende (26, 28) sich an der Wand-Partie (30, 32) über die ganze Breite abstützt.
6. Kettenglied nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß das Quersteg-Ende (26, 28) mit der Aufnahme (22, 24) zumindest im Bereich der Wand-Partie (30, 32) formschlüssig verbindbar ist.
7. Kettenglied nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, daß die Breite der Aufnahme (22) in etwa der Breite des Quersteg-Endes (26) entspricht.
8. Kettenglied nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß der Quersteg (4, 16) mit der Lasche (10, 12) mittels Rastkörper verbindbar ist.
9. Kettenglied nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, daß die Rastkörper als Rastvorsprünge (36) oder -ausnehmungen (38) ausgebildet sind und die Bewegung des Quersteges (14, 16) in seiner Längsrichtung festlegen."
Wegen des Wortlauts der außerdem eingetragenen Ansprüche 10 bis 16, die ebenfalls am 29. Juli 1999 eingereicht wurden, wird auf die Akte verwiesen.
Die Antragstellerin hat am 24. Mai 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, das Gebrauchsmuster teilweise, nämlich im Umfang der eingetragenen Ansprüche 1 bis 9, zu löschen, und sich dabei auf mangelnde Schutzfähigkeit berufen. Hierfür hat sie auf die deutsche Patentschrift 42 10 674 (C2) und die europäische Offenlegungsschrift 0 286 442 (A1) verwiesen. Sie hat weiter vorgetragen, daß ein Kettenglied nach der deutschen Patentschrift 42 10 674 (C2) seit 1995 im Handel sei. Ein Muster dieses Kettengliedes, produziert von der Igus GmbH (Produktserie 07), hat die Antragstellerin zu den Akten gereicht.
Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag widersprochen.
In einem Zwischenbescheid hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts mitgeteilt, daß voraussichtlich mit einer Teillöschung des Gebrauchsmusters im beantragten Umfang zu rechnen sei.
In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung I am 19. März 2001 hat die Antragsgegnerin einen neuen Anspruch 1 vorgelegt und erklärt, daß sie das Gebrauchsmuster, soweit angegriffen, mit diesem Anspruch 1 und den eingetragenen Ansprüchen 2 bis 9 verteidige. Die Gebrauchsmusterabteilung I hat durch Beschluß vom 19. März 2001 das Gebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 9 gelöscht und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Sie hat die Erfindungshöhe unter Hinweis auf den Stand der Technik nach der deutschen Patentschrift 42 10 674 und der europäische Offenlegungsschrift 0 286 442 nicht als gegeben gesehen.
Gegen diesen Beschluß hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt.
Sie hat unter dem 25. September 2001 neue Schutzansprüche 1 bis 15 vorgelegt und erklärt, daß sie das Gebrauchsmuster im Umfang dieser Ansprüche verteidige.
Die verteidigten Schutzansprüche 1 bis 8 lauten:
1. Kettenglied für Energieführungsketten mit parallel zueinander verlaufenden und mittels Querstegen (14, 16) miteinander verbindbaren Laschen (10, 12) sowie mit umfangseitig geschlossenen Aufnahmen (22, 24) für freie Enden (26, 28) der Querstege (14, 16), die in den Innenwänden (8) der Laschen (10, 12), als Ausnehmungen ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, daß mindestens ein Quersteg (16) in Richtung Kettenglied-
Innenraum (1) elastisch biegbar und/oder mindestens eine Lasche (12) in bezug auf den mit den beiden Laschen (10, 12) bereits verbundenen Quersteg (16) nach außen zu um ein Maß ausschwenkbar oder biegbar ist, das (Maß) eine Positionierung des freien Endes (26) des noch zu verbindenden Querstegs (14) vor der Laschen-Innenwand (8) und mit der zugeordneten Aufnahme (14) erlaubt, und daß beim Einschwenken der Lasche (12) sich das Ende (26) in Richtung der Erstreckung des Quersteges auf die Lasche (12) zu bewegt und in die Aufnahme (22) steckbar ist.
2. Kettenglied nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Enden (26, 28) entsprechende Ausnehmungen besitzen, die mit den Vorsprüngen der Laschen verbindbar sind.
3. Kettenglied nach einem der Ansprüche 1 oder 2 mit etwa parallel zu den Querstegen (14, 16) verlaufenden Deck- und Bodenseiten, dadurch gekennzeichnet, daß die in der Deck- oder Bodenseite (18, 20) der Lasche
(10, 12) liegende Wand-Partie (30, 32) der Aufnahme (22, 24) sich über die Breite des entsprechenden Endes (26, 28) erstreckt.
4. Kettenglied nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß das Quersteg-Ende (26, 28) sich an der Wand-Partie (30, 32) über die ganze Breite abstützt.
5. Kettenglied nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß das Quersteg-Ende (26, 28) mit der Aufnahme (22, 24) zumindest im Bereich der Wand-Partie (30, 32) formschlüssig verbindbar ist.
6. Kettenglied nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß die Breite der Aufnahme (22) in etwa der Breite des Quersteg-Endes (26) entspricht.
7. Kettenglied nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, daß der Quersteg (14, 16) mit der Lasche (10, 12) mittels Rastkörper verbindbar ist.
8. Kettenglied nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, daß die Rastkörper als Rastvorsprünge (36) oder -ausnehmungen (38) ausgebildet sind und die Bewegung des Quersteges (14, 16) in seiner Längsrichtung festlegen.
Wegen des Wortlauts der neuen Ansprüche 9 bis 15, die sachlich den nicht angegriffenen, eingetragenen Ansprüchen 10 bis 16 entsprechen, wird auf die Akte verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht am 1. August 2002 hat die Antragstellerin die deutsche Patentschrift 43 13 075 in das Verfahren eingeführt und hierzu sowie zu den oben genannten Druckschriften Muster vorgelegt. Sie hat deren Wirkungsweise hinsichtlich Lösen und Verbinden von Querstegen und Laschen eines Kettengliedes erläutert und die Auffassung vertreten, daß beim Gegenstand des Schutzanspruchs 1 bei der Montage des einen Quersteges die Elastizität der Gesamtanordnung aus Lasche und anderem Quersteg ausgenutzt werde, darin aber zumindest kein erfinderischer Schritt gesehen werden könne, weil davon schon bei den bekannten Kettengliedern Gebrauch gemacht werde und gegebenenfalls verbleibende bauliche Unterschiede lediglich einfache Abwandlungen mit äquivalenten Wirkungen beträfen.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin hat demgegenüber herausgestellt, daß bei den aufgezeigten Kettengliedern Querstege, die beim Abbiegen der Kette besonderen Spannungen ausgesetzt seien, bei zu hohen Belastungen unter Umständen nach außen aufschnappen könnten und dadurch die Funktionsfähigkeit der Energieführungskette gefährdet wäre. Beim streitgegenständlichen Kettenglied, dessen Funktion die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung anhand eines Musters erläutert hat, werde diese Gefahr sicher vermieden. Auf Nachfrage des Senats hat die Antragsgegnerin bestätigt, daß die Sicherheit gegen Aufschnappen der Querstege beim Schutzgegenstand wesentlich durch die umfänglich geschlossenen Aufnahmen in den Laschen in Verbindung mit den die Enden der Querstege mit den Laschen verbindenden Rastkörpern erreicht werde.
Die Antragsgegnerin hat die Verteidigung des angegriffenen Gebrauchsmusters weiter beschränkt und beantragt nunmehr, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Löschungsantrag im Umfang der Schutzansprüche 7 und 8 in der Fassung vom 25. September 2001 zurückzuweisen.
Die Antragstellerin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.
Zu der zuletzt verteidigten, eingeschränkten Fassung des Gebrauchsmusters hat sich die Antragstellerin sachlich nicht mehr geäußert.
II Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Denn der Löschungsantrag ist unbegründet, soweit das Gebrauchsmuster noch verteidigt wird, das heißt im Umfang der Schutzansprüche 7 und 8 in der Fassung vom 25. September 2001.
Soweit das Gebrauchsmuster nicht mehr verteidigt, die Beschwerde also nicht mehr aufrechterhalten wird, hat es mit der ausgesprochenen Löschung seine Bewenden. Soweit das Gebrauchsmuster aber noch verteidigt wird, ist der Löschungsantrag deswegen nicht begründet, weil insoweit der geltend gemachte Löschungsgrund der mangelnden Schutzfähigkeit gem § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG nicht gegeben ist.
1. Die verteidigten Schutzansprüche 7 (auf Schutzanspruch 1 in der Fassung vom 25. September 2001 bezogen) und 8 sind zulässig.
Das Schutzbegehren nach dem verteidigten Schutzanspruch 7 ist in den eingetragenen Unterlagen (Schutzansprüche 1 bis 8 iVm Beschreibung S 3 Abs 2, S 4 Abs 4 Zeilen 1 und 2, S 5, Zeilen 7 und 8) offenbart und geht nicht über den Inhalt des am 19. März 2001 eingereichten, der Eintragung zugrunde liegenden Schutzanspruchs 8 hinaus. Das Schutzbegehren nach dem verteidigten Schutzanspruch 8 ist ebenfalls in den eingetragenen Unterlagen (Schutzansprüche 1 bis 9 iVm den vorstehend zitierten Beschreibungsteilen) offenbart.
2. Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 7 ist schutzfähig im Sinne der §§ 1 bis 3 GebrMG.
Das zweifellos gewerblich anwendbare Kettenglied gemäß Schutzanspruch 7 ist neu. Keine der zum Stand der Technik aufgezeigten Druckschriften offenbart ein Kettenglied für Energieführungsketten, bei dem mindestens ein Quersteg mit seinen Enden in umfangsseitig geschlossene Aufnahmen der Seitenlaschen formschlüssig aufgenommen und der Quersteg mit der Lasche mittels Rastkörper verbindbar ist.
Die Lehre nach dem Anspruch 7 besteht gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik auch auf einem erfinderischen Schritt.
Das wesentliche der Lehre des Schutzanspruchs 7 ist darin zu sehen, zur Erzielung einer vereinfachten Verbindung von Seitenlaschen und Querstegen und zur Vermeidung einer Beschädigung der Seitenlaschen (Beschr S 2 Abs 2) und eines ungewollten Lösens der Verbindung infolge extremer Innenbelastung der Kette (Beschr S 4 Abs 4)
a) die Aufnahmen für die freien Enden der Querstege in den Seitenlaschen als umfangseitig geschlossene, von der Innenwand ausgehende Ausnehmungen auszubilden, b) mindestens einen Quersteg elastisch biegbar und/oder eine Lasche biegbar oder ausschwenkbar in bezug auf einen mit der Lasche bereits verbundenen Quersteg auszubilden undc) den Quersteg mit der Lasche mittels Rastkörper zu verbinden.
Merkmal a) sorgt für eine umfänglich voll formschlüssige Verbindung von Querstegende und Lasche, durch die einem Ausbrechen des Quersteges aus der Lasche quer zu seiner Erstreckung bei hohen Innenbelastungen im Kettenglied begegnet wird. Durch das Merkmal b) ergibt sich eine vereinfachte Montage des Quersteges. So ist ein elastisch biegbarer Quersteg in der Weise zwischen zwei parallelen Laschen montierbar, daß ein freies Ende in der Ausnehmung der einen Lasche eingesetzt, dann der Quersteg durch Aufbringen einer Querkraft (zB Handkraft) in Richtung Ketteninnenraum durchgebogen und dabei seinen Endabstand verkürzend das zweite Ende vor die Ausnehmung in der anderen Lasche positioniert wird. Nach Entlastung des Quersteges bewegt sich das zweite Ende selbsttätig in die Ausnehmung der Lasche hinein. Beim Montieren des Quersteges mittels biegbarer bzw schwenkbarer Lasche (zweite Alternative), wird diese gegenüber einer Bezugsachse soweit seitlich ausgelenkt, daß das freie Ende des geraden Quersteges vor die zugehörige Ausnehmung gebracht werden kann. Nach Rückbiegen oder Rückschwenken der Lasche dringt das freie Ende des Quersteges in die Ausnehmung ein. Aufgrund der Elastizität der Laschen und Querstege des Kettengliedes gemäß Merkmal b) kann trotz umfangseitig geschlossener Aufnahmen gemäß Merkmal a) eine unbeabsichtigtes Lösen der Verbindung zwischen Quersteg und Lasche jedoch nicht ausgeschlossen werden. Dieser Gefahr wird mit dem Merkmal c) begegnet. Durch die zusätzliche Verrastung von Quersteg und Lasche im Bereich der Verbindungsstelle, hier der Ausnehmung in den Laschen, wird verhindert, daß die Enden des Quersteges sich auch unter Zugrundelegung einer gewissen Elastizität der Bauteile bei extremer Innenbelastung der Kette nicht aus der Ausnehmung der Lasche lösen (Beschreibung S 3 Abs 2).
Der Fachmann, hier ein Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Energieführungsketten, muß bei dem aufgezeigten Stand der Technik mehr als routinemäßiges Bemühen leisten, um die Merkmalskombination entwickeln zu können, für die jetzt noch der Schutz des Gebrauchsmusterrechts begehrt wird.
In der deutschen Patentschrift 38 12 559, die in den Unterlagen des Gebrauchsmusters gewürdigt ist, ist eine Energieführungskette beschrieben, deren Kettenglieder ebenfalls Laschen (7, 8) mit umfangsseitig geschlossenen Aufnahmen (Aufnahmebohrungen 9, 10) für die Enden (14, 15) wenigstens eines Quersteges (13) verwenden (Fig 3 iVm Sp 2 Z 59 bis Sp 3 Z 5). Um wenig Raum seitlich der Kette zu beanspruchen (Sp 1 Zeilen 55 bis 62), wird der Quersteg durch den Innenraum des Kettengliedes montiert, in dem er schräg mit seinem einen Ende in die mit einem schrägen Fortsatz versehene, als Durchgangsbohrung gebildete Ausnehmung eingesetzt und soweit durch diese Bohrung verschoben wird, daß sein anderes Ende vor die bedarfsweise als Sackbohrung gebildete Ausnehmung an der Innenwandseite der anderen Lasche gebracht und dann in diese hineingeschoben werden kann. Zur Fixierung des Quersteges in seiner endgültigen Lage werden quer zur Erstreckung der Querstege verlaufende Schrauben in die Laschen eingedreht (Figuren 7 und 8 iVm Sp 4 Z 5 bis 20). Das angegriffene Gebrauchsmuster hat zur Überwindung der Nachteile dieses bekannten Kettengliedes, die in einem hohen konstruktiven Aufwand und im Erfordernis zusätzlicher Bauteile (hier Schrauben) bestehen (Beschr S 2 Abs 2), einen Weg beschritten, der durch die deutsche Patentschrift 38 12 559 nicht angeregt werden konnte, weil dort weder die Nutzung der Elastizität der Querstege und/oder Laschen bzw der Elastizität der Anordnung aus Lasche und Quersteg, noch eine Sicherung der Verbindung durch Rastkörper in Betracht gezogen sind.
Bei der aus der deutschen Patentschrift 42 10 674 bekannten Energieführungskette sind die beiden Seitenlaschen (Seitenwände 2 bzw 3) an ihrer Unterseite durch einen Quersteg (10) einstückig miteinander verbunden und auf der Oberseite durch einen Deckel (15), der als oberer Quersteg aufzufassen ist, verschließbar (Figuren 2 und 5 iVm Sp 4 Z 14 bis 17). An dem Deckel sind dazu seitliche Öffnungen (24) ausgebildet, die eine umfangsseitig geschlossene Ausnehmung darstellen und mit seitlichen Vorsprüngen (Rastfedern 14) an den Innenwänden der Seitenlaschen eine Rastverbindung eingehen, wenn der Deckel auf das Kettenglied aufgeschnappt wird (Figuren 3, 5 iVm Sp 5 Zeilen 3 bis 8). Bei dem zu den Akten gereichten Kettenglied nach der deutsche Patentschrift 42 10 674 (C2), für das die Antragstellerin Vorbenutzung seit 1995 geltend gemacht hat, handelt es sich bei den Rastfedern 14 - anders als die Bezeichnung, die wohl aus der allgemein bekannten Nut-Feder-Verbindung hergeleitet ist, vermuten läßt - nicht um elastisch nachgiebige, sondern relativ starre, leistenartige Vorsprünge, so daß das Einschnappen des Deckels nur durch seitliches elastisches Ausweichen der Seitenlaschen und gegebenenfalls der Ränder der seitlichen Öffnungen im Deckel bewirkt sein kann. Damit erfüllt dieses Kettenglied zwar das Merkmal b) des Streitgegenstandes nach Anspruch 7, jedoch nicht die Merkmale a) und c). Es kann dahinstehen, ob eine Umkehrung der Anordnung der seitlichen Öffnungen (bzw Ausnehmungen) vom Deckel in die Seitenlaschen und der seitlichen Vorsprünge von den Seitenlaschen in die Querstege für einen Fachmann auf der Hand gelegen hat oder nicht, denn jedenfalls fehlt die für den verteidigten Schutzgegenstand wesentliche Maßnahme, das Halten der formschlüssigen Verbindung zwischen Quersteg und Seitenlaschen durch zusätzliche Rastkörper (Merkmal c) zu sichern.
Hierzu können auch die deutsche Patentschrift 43 13 075 und die europäische Offenlegungsschrift 0 826 442 dem Fachmann keine zulänglichen Hinweise liefern. Beide Druckschriften befassen sich mit Energieführungsketten, bei denen wenigstens ein Ende des oberen Querstegs von oben auf die Seitenlaschen unter Verwendung von Rastkörpern aufgeschnappt wird. Die Enden der oberen Querstege sind danach - im Unterschied zum Schutzgegenstand nach Anspruch 7 - nicht formschlüssig in umfangseitig geschlossene Aufnahmen in den Seitenlaschen aufgenommen. Die Seitenlaschen können daher auch nicht einen wesentlichen Teil der auf die Querstege übertragenen Innenbelastung der Ketten aufnehmen. Vielmehr müssen die Rastmittel entsprechend der möglichen Innenbelastung der Kette stärker dimensioniert werden, um ihr Ausbrechen sicher zu verhindern. Beim Schutzgegenstand werden demgegenüber die Hauptbelastungskräfte durch die umfänglich geschlossenen Ränder der Ausnehmung aufgenommen und die Rastkörper dienen lediglich dazu, die Bewegungen des Quersteges in seiner Längsrichtung zu verhindern (Beschr S 4 Abs 4). Entsprechend den dabei geringer auftretenden Kräften können die Rastkörper schwächer dimensioniert werden.
3. Der verteidigte, auf den Schutzanspruch 7 rückbezogene Schutzanspruch 8 wird von der Schutzfähigkeit des übergeordneten Schutzanspruchs 7 mitgetragen.
4. Die Kostenentscheidung folgt für beide Instanzen aus § 18 Abs 2 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG sowie iVm § 92 Abs 1 sowie § 269 Abs 3 Satz 2 ZPO analog. Die Antragstellerin hat sowohl im patentamtlichen Verfahren als auch im gerichtlichen Beschwerdeverfahren die Löschung der Schutzansprüche 1 bis 9 des angegriffenen Gebrauchsmusters begehrt. Damit ist sie nur teilweise durchgedrungen. Der Senat mißt den erfolgreich verteidigten Schutzansprüchen 7 und 8 in der Fassung vom 25. September 2001 einen Wert bei, der in etwa der Hälfte des technischen und des wirtschaftlichen Wertes der Summe aller angegriffenen Schutzansprüche entspricht. Daraus folgt die hälftige Verteilung der Verfahrenskosten auf die beiden Verfahrensbeteiligten.
Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung (vgl § 84 Abs 2 Satz 2 PatG).
Werner Richter Köhn ist wegen Krankheit verhindert zu unterschreiben.
Werner Frühauf Pr
BPatG:
Beschluss v. 01.08.2002
Az: 5 W (pat) 435/01
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