Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 21. November 2002
Aktenzeichen: 6 U 106/01
(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 21.11.2002, Az.: 6 U 106/01)
Tenor
[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt]
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 ZPO a. F. abgesehen. Der Kläger verfolgt mit der Berufung sein erstinstanzliches Ziel weiter. Er will es dem Beklagten verbieten, Leuchtreklameschilder aufzuhängen, wie sie auf dem Lichtbild Anlage K 1 (Blatt 6 d. Akten) abgebildet und auf dem Frankfurter Flughafen in dem Verbindungsgang zwischen dem S.-Hotel und den Parkhäusern befindlich sind. Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II.
Das Rechtsmittel des Klägers ist zulässig. Es führt jedoch nicht zum Erfolg. Mit zutreffenden Gründen hat das Landgericht den Unterlassungsantrag abgewiesen und klargestellt, dass die streitgegenständlichen Werbeschilder, seien sie nun selbst- oder fremdbeleuchtet, keinen Verstoß gegen das Gebot der sachlichen Werbung nach § 8 Abs. 1 StBerG und damit auch keine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von § 1 UWG darstellen. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Lediglich ergänzend ist folgendes auszuführen: Die Frage, ob ein Werbeschild durch die Art seiner Platzierung, seine Häufung oder die sonstige Gestaltung den Charakter einer anreißerischen und reklamehaften Selbstanpreisung gewonnen hat, beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den die Werbemaßnahme bei den angesprochenen Kunden hinterlässt (Senat vom 17. Mai 1999 - 6 W 56/99 = NJW 1999, 2826). Besondere Bedeutung hat im vorliegenden Fall zunächst, dass die Leuchtschilder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu dem Geschäftslokal der Beklagten angebracht sind. Ihre Funktion besteht deshalb im Wesentlichen darin, Passanten auf dieses Geschäftslokal hinzuweisen. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt auch grundlegend von den Fallkonstellationen, die den Entscheidungen des OLG Naumburg (NJW-RR 2001, 332) und des Senats (a.a.O.) zugrunde lagen. Dort war die Werbung völlig vom Geschäftslokal abgekoppelt und auf Werbemedien angebracht, die üblicherweise von der gewerblichen Wirtschaft genutzt werden (Straßenbahnwagen bzw. drehbare Litfasssäule an einem werblich ins Auge fallenden Verkehrsknotenpunkt). Die Anbringung von Werbeschildern im Außenbereich von Gebäuden als Hinweis auf ein dort belegenes Büro ist dagegen nicht nur für gewerbliche Unternehmen sondern auch für Steuerberaterbüros, Rechtsanwaltskanzleien oder Arztpraxen üblich und wird von den Kunden nicht als Reklame empfunden. Nichts anderes darf dann gelten, wenn - wie hier - das Gebäude, in dem sich die Büros befinden, eine solche Größe und Weitläufigkeit hat, dass Hinweisschilder in den Fluren erforderlich sind, um den Kunden die Orientierung zu erleichtern. In einem solchen Fall, wo die Interessenten auch nicht auf andere Orientierungspunkte, wie Hausnummern und ähnliches zurückgreifen können, muss es grundsätzlich zulässig sein, ihnen den Weg durch zusätzliche Deckenschilder aufzuzeigen. Mit Recht hat das Landgericht ferner berücksichtigt, dass die Werbeschilder der Beklagten der in diesem Teil des Frankfurter Flughafens üblichen - weil vom Vermieter angeordneten - Beschilderung entsprechen. Sie treten nicht besonders hervor und haben deshalb keinen besonderen reklamehaften Zug erhalten. Die Beleuchtung der Schilder spielt unter diesen Umständen keine Rolle. Auch das Argument des Klägers, es sei zur Orientierung der Kunden ausreichend gewesen, nur ein Werbeschild aufzuhängen, weswegen die doppelte Beschilderung übertrieben sei, ist nicht relevant. Da beide Werbeschilder in einem Abstand von nur 5 Metern voneinander aufgehängt wurden, kommt dem zusätzlichen Schild kein gesteigerter Werbewert zu. Beide Schilder werden vielmehr vom Verkehr als Hinweis auf das in unmittelbarer Nähe befindliche Geschäftslokal des Beklagten verstanden.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision lagen nicht vor, da die Entscheidung von einer einzelfallbezogenen Würdigung der Werbemaßnahme abhängt und die Rechtssache deshalb keine grundsätzliche Bedeutung hat.
OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 21.11.2002
Az: 6 U 106/01
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