Sozialgericht Berlin:
Beschluss vom 13. Februar 2009
Aktenzeichen: S 164 SF 126/09 E
(SG Berlin: Beschluss v. 13.02.2009, Az.: S 164 SF 126/09 E)
Bei der Kostenfestsetzung im Rahmen einer Untätigkeitsklage kann eine verminderte Gebühr nach Nr 3103 VV-RVG nicht anfallen.
Tenor
Auf die Erinnerung wird der Kostenfestsetzungsbeschluss derUrkundsbeamtin vom 22.04.2008 (S 129 AS 6618/07) geändert und diezu erstattenden Kosten werden auf den Betrag von 196,35 EURfestgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Von den notwendigen außergerichtlichen Kosten desErinnerungsverfahrens hat der Erinnerungsgegner ein Fünftel zuerstatten.
Gründe
Auf die zulässige Erinnerung waren die zu erstattenden Kosten auf den Betrag von 196,35 EUR lt. nachstehender Berechnung festzusetzen:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG100,00 EURabzüglich hälftiger Beratungshilfegebühr Nr. 2503 VV RVG -35,00 EURTerminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 80,00 EURPost- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG 20,00 EURUmsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 31,35 EURSumme196,35 EUR3Zu Recht ist die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bezüglich der Verfahrens- bzw. Geschäftsgebühr von dem Gebührenrahmen der Nr. 3102 VV RVG (40 € bis 460 €) ausgegangen. Eine (verminderte) Gebühr nach Nr. 3103 VV RVG, die dann anfällt, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren (Vorverfahren) vorausgegangen ist, kann im Verfahren der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG nicht anfallen. Das Verfahren der Untätigkeitsklage setzt weder ein eigenes Verwaltungsverfahren noch ein Vorverfahren voraus, weshalb schon begrifflich der Tatbestand der Nr. 3103 VV RVG nicht einschlägig ist (so auch SG Berlin, Beschluss vom 01.12.2004; Az.: S 54 AL 4073/04; SG Nürnberg, Beschluss vom 04.10.2006, Az.: S 14 R 813/05 KO; Schneider, RVGreport 2007, 1)
Was die Bestimmung der angemessenen Gebühr innerhalb dieses Gebührenrahmens angeht, ist die Kammer der Auffassung, dass grundsätzlich auch bei einer Untätigkeitsklage zunächst von der Mittelgebühr auszugehen ist. Es entspricht allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die Mittelgebühr ein angemessenes Äquivalent für die anwaltliche Tätigkeit in einem in jeder Hinsicht durchschnittlichen Streitverfahren darstellt. Davon ausgehend sind sodann Abschläge für unterdurchschnittliche und Zuschläge für überdurchschnittliche Klageverfahren vorzunehmen. Die Maßstäbe für diese Einordnung lassen sich der Regelung des § 14 RVG entnehmen. Bei der Bestimmung der konkreten Gebühr sind nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG alle Umstände des Einzelfalls, vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu berücksichtigen. Bei den hier einschlägigen Betragsrahmengebühren ist außerdem das (besondere) Haftungsrisiko des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 S. 3 RVG).
Unter Würdigung all dieser Umstände ist das Gericht zu der Ansicht gelangt, dass in dem hier vorliegenden Fall einer Untätigkeitsklage, die sich nach Klageerhebung ohne weiteres durch Erlass des Widerspruchsbescheides unstreitig erledigt, ein deutlich unterdurchschnittliches Klageverfahren gegeben ist. Diesem Umstand trägt die streitgegenständliche Gebührenrechnung des klägerischen Prozessbevollmächtigten nicht hinreichend Rechnung. Seine Bestimmung der Verfahrensgebühr ist daher nicht verbindlich, weil sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Eine Kürzung der Mittelgebühr auf (nur) ca. 75% hält das Gericht nicht für ausreichend. Auf der anderen Seite würde die von der Urkundsbeamtin vorgenommene Festsetzung lediglich in Höhe der doppelten Mindestgebühr keine angemessene Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit bedeuten. Die Kammer meint vielmehr in ständiger Rechtsprechung, dass eine Gebühr in Höhe von 40% der Mittelgebühr als angemessene Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG für ein durchschnittliches Untätigkeitsklageverfahren zu bezeichnen ist (vgl. SG Nürnberg, Beschluss vom 4. Oktober 2006, Az.: S 14 R 813/05 KO; SG Augsburg, Beschlüsse vom 10. August 2007 bzw. 21. November 2006, Az.: S 10 KR 58/06 KO und S 9 AS 286/06). Dabei ist entscheidend zu beachten, dass die Untätigkeitsklage des § 88 SGG eine reine Bescheidungsklage ist. Gegenstand des Verfahrens ist also allein der Erlass des begehrten Verwaltungsakts. Auf die materielle Rechtslage kommt es folglich nicht an; sie muss vom Rechtsanwalt weder geprüft noch dargelegt werden. Der anwaltliche Arbeitsaufwand beschränkt sich daher auf die vorgerichtliche Überwachung der Frist des § 88 SGG, die Fertigung der Klageschrift, die Abgabe der nach Eintritt des erledigenden Ereignisses angezeigten Prozesserklärung sowie den Kostenantrag. Dabei handelt es sich um anwaltliche Tätigkeiten einfacher Art. Andererseits ist aber nicht zu verkennen, dass die Untätigkeitsklage dem betroffenen Anspruchsinhaber mittelbar zur Erreichung seines eigentlichen Ziels dient. Dazu ist der von dem Beklagten begehrte Erlass des Verwaltungsakts ein notwendiger Zwischenschritt, da er zwingende Voraussetzung für die Klageerhebung in der Sache ist. Unnötige zeitliche Verzögerungen auf diesem Weg können daher auch ein Haftungsrisiko des Rechtsanwalts begründen, allerdings kein besonderes Haftungsrisiko, welches vorliegend zu berücksichtigen wäre. Der vorliegende Rechtsstreit lässt keine Besonderheiten erkennen (insbesondere auch nicht in den Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin), die eine abweichende Festsetzung der Verfahrensgebühr rechtfertigen könnten. Grundsätzlich gelten die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II als unterdurchschnittlich, weshalb hierfür ein angemessener Abschlag vorzunehmen ist. Allerdings wird dieses Merkmal der Unterdurchschnittlichkeit regelmäßig nach der sog. Kompensationstheorie dadurch kompensiert, dass die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber entsprechend höher ist. Zweifelsohne kann der Anspruchsinhaber nicht höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Verfahren der Untätigkeitsklage geltend machen; der hierbei begehrte Bescheiderlass ist aber mittelbares Ziel für die Rechtsverwirklichung. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eingewandt hat, dass der Einreichung einer Untätigkeitsklage stets eine umfangreiche Erörterung der Sachlage mit dem Auftraggeber vorausgeht, so verkennt er, dass für die Einreichung einer Untätigkeitsklage regelmäßig und zwingend notwendig lediglich zu erörtern ist, ob und wann ein Antrag gestellt oder ein Bescheid erlassen worden ist und wann ggf. ein Widerspruch eingelegt wurde. Nicht notwendig in diesem Zusammenhang ist die Erörterung weiterer Problemlagen, die der Kläger im Rahmen der Leistungsgewährung mit dem Leistungsträgers geklärt wissen will, denn die dafür anfallenden Kosten können jedenfalls nicht als notwendig für die Einreichung einer Untätigkeitsklage angesehen werden.
Nach Nr. 2503 VV RVG Absatz (2) ist die im Rahmen der Beratungshilfe erhaltene Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG iHv 70,00 EUR hälftig auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches Verfahren anzurechnen.
Zu Recht hat die Urkundsbeamtin auch eine Terminsgebühr als sog. €fiktive€ Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG festgesetzt. Gemäß VV 3106 Satz 2 Nr. 3 entsteht die Terminsgebühr auch, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Ein solcher Fall lag hier vor.
Allerdings handelt es sich im Rahmen einer Untätigkeitsklage nicht stets um ein Anerkenntnis im Sinne von § 101 Abs. 2 SGG und VV 3106 Satz 2 Nr. 3, wenn die Beklagte den Antrag bzw. den Widerspruch des Klägers durch Erlass eines - wie auch immer gearteten - Bescheides bzw. Widerspruchsbescheides bescheidet, auch wenn die Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG auf bloße Bescheidung gerichtet ist. Da eine Untätigkeitsklage nur dann begründet ist, wenn die Beklagte ohne zureichenden Grund über den Antrag bzw. den Widerspruch nicht innerhalb einer Frist von 6 bzw. 3 Monaten entschieden hat, und auch nur dann eine Verurteilung des Beklagten zu der beantragten Bescheidung erfolgen kann (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 88 Rn. 9), liegt ein Anerkenntnis im Rechtssinne vielmehr nur vor, wenn die Frist des § 88 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGG abgelaufen ist und der Beklagte zusätzlich zum Erlass des Bescheids bzw. des Widerspruchsbescheids uneingeschränkt zugesteht, dass er keinen zureichenden Grund für die verspätete Entscheidung hatte. Dies kann sich nicht nur aufgrund einer ausdrücklichen Erklärung des Beklagten, sondern auch aus den gesamten Umständen der Bescheiderteilung ergeben. So liegt es nahe, dass der Beklagte eingesteht, dass er ohne zureichenden Grund binnen angemessener Frist nicht entschieden hat, wenn er nichts zum Vorliegen eines zureichenden Grundes vorträgt, da er grundsätzlich zureichende Gründe darzulegen hat (vgl. Leitherer, a.a.O., Rn. 7a). Gleiches gilt, wenn der Beklagte ohne Einschränkungen oder Erläuterungen ein Kostenanerkenntnis dem Grunde nach abgibt, da er damit eingesteht, dass die Untätigkeitsklage begründet war und er Anlass zur Klage gegeben hat. Ansonsten müsste er nämlich die außergerichtlichen Kosten des Klägers nicht übernehmen (vgl. SG Köln, Beschluss vom 02.11.2007, Az.: S 6 AS 231/06).
Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte und Erinnerungsgegner durch Erlass des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2007 ein Anerkenntnis abgegeben. Zudem hat der Erinnerungsgegner nicht geltend gemacht, es habe für die verspätete Entscheidung einen zureichenden Grund gegeben, und sich folgerichtig auch bereit erklärt, die notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu übernehmen. Nach den Umständen ist damit der Erlass des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2007 als uneingeschränktes Zugeständnis, dass der nach § 88 Abs. 2 SGG geltend gemachte Klageanspruch bestand, zu werten. Die Erledigungserklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 17.04.2007 stellt die Annahme dieses Anerkenntnisses dar mit der Folge, dass der Rechtsstreit nach § 101 Abs. 2 SGG beendet wurde.
Grundsätzlich ist die Terminsgebühr unabhängig von der Verfahrensgebühr zu beurteilen (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 12.09.2006, Az.: L 1 B 320/05 SF SK; SG Reutlingen, Beschluss vom 19.06.2007, Az.: S 3 KR 1396/07 A), damit dem Umstand Rechnung getragen werden kann, dass etwa eine sehr aufwändige schriftliche Vorbereitung zu einer extrem kurzen mündlichen Verhandlung geführt hat oder umgekehrt (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 12.09.2006, Az.: L 1 B 320/05 SF SK). Maßgeblich ist insoweit nicht zuletzt die Dauer der Verhandlung (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 12.09.2006, Az.: L 1 B 320/05 SF SK; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2007, Az.: L 19 B 13/06 AL).
Bei der hier in Rede stehenden fiktiven Terminsgebühr kann die Dauer der Verhandlung denknotwendigerweise keine Rolle spielen (siehe auch SG Berlin, Beschluss vom 10.09.2007, Az.: S 48 SB 2223/05 € JURIS -). Ein Abstellen auf die zeitliche Beanspruchung des Rechtsanwaltes würde nur die Festsetzung der Mindestgebühr rechtfertigen (so SG Aachen, Beschluss vom 18.02.2005, Az.: S 3 SB 178/04). Damit wird aber der Zweck der fiktiven Terminsgebühr, eine Erledigung des Rechtsstreites auch ohne mündliche Verhandlung ohne nachteilige Kostenfolge für den Rechtsanwalt attraktiv zu machen, unterlaufen (SG Berlin, Beschluss vom 10.09.2007, Az.: S 48 SB 2223/05, a. a. O.; SG Lüneburg, Beschluss vom 23.06.2006, Az.: S 4 SF 55/06). Die fiktive Terminsgebühr ist daher in den Fällen, in denen es nicht zur Durchführung eines Termins kommt, in Anlehnung an die Verfahrensgebühr bzw. die ihr zugrundeliegenden Kriterien festzulegen (SG Berlin, Beschluss vom 10.09.2007, Az.: S 48 SB 2223/05, a. a. O.; SG Lüneburg, Beschluss vom 23.06.2006, Az.: S 4 SF 55/06, SG Köln, Beschluss vom 02.11.2007, Az.: S 6 AS 231/06).
Danach ist die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG vorliegend auf 80,00 EUR festzusetzen (Gebührenrahmen 20,00 EUR bis 380,00 EUR; Mittelgebühr 200,00 EUR, davon 40%).
Im Übrigen merkt die Kammer an, dass es seit der Einführung des RVG keinen Grund gibt, die anwaltliche Tätigkeit in Untätigkeitsklageverfahren betragsmäßig niedriger zu bewerten, als zu Zeiten der Geltung der BRAGO. Es entsprach zu Zeiten der Geltung der BRAGO ständiger Rechtsprechung der Kammer, des SG Berlin und unzähliger anderer Sozialgerichte, den anwaltlichen Arbeitsaufwand bei einer durchschnittlichen Untätigkeitsklage quer durch alle Rechtsgebiete, die vor dem Sozialgericht behandelt werden, mit der Festsetzung der halben Mittelgebühr nach § 116 Abs. 1 BRAGO, mithin 175,00 Euro, zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zu honorieren. Die Kammer kann keine Gründe dafür erkennen, dass hiervon seit der Einführung des RVG ein Abweichen gerechtfertigt ist. Zwar sind die Gebühren grundsätzlich anhand des Einzelfalles zu bestimmen, was grundsätzlich eine schematische Anwendung der Gebührenfestsetzung für bestimmte Klageverfahren ausschließt, jedoch können den Gesetzesmaterialien keine Intentionen des Gesetzgebers entnommen werden, die anfallenden Gebühren in sozialrechtlichen Streitigkeiten, bei denen Betragsrahmengebühren entstehen, betragsmäßig unter das Niveau der Gebühren des § 116 BRAGO zu korrigieren. Richtig ist, dass sich der Gesetzgeber mit Einführung des RVG dazu entschlossen hat, die Gebühren in den vorgenannten Verfahren niedrig zu halten. Für die Annahme des Willens des Gesetzgebers, eine Korrektur unterhalb der Gebühren des § 116 BRAGO vorzunehmen, ermangelt es einer Grundlage.
Die Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren beruht auf § 193 SGG. Gemessen an dem Betrag, den die Erinnerungsführerin als angemessen und billig erachtet hat, ist ihr Erfolg im Erinnerungsverfahren gering.
Die Kammer hält eine gesonderte Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren für erforderlich, da das Erinnerungsverfahren im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren eine gesonderte Angelegenheit i.S.d § 18 Nr. 5 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) darstellt (ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. September 2005 - L 2 B 40/04, AnwBl 2006, 146; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. November 2006 - L 6 B 221/06 SB, jeweils für das Beschwerdeverfahren; vgl. zur Verfahrensgebühr für sozialgerichtliche Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in dem Verfahren Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG entstehen: Nr. 3501 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG; überdies Rohwer-Kahlmann, SGG, 4. Auflage, 42. Lieferung 2004, § 197 RdNr. 18; Schneider, KostRsp., Nr. 1 § 18 Nr. 5 RVG, Lieferung 264, Februar 2007; Schneider/Wolf, RVG, 3. Auflage 2006, § 16 RdNr. 108 ff.).
Die Kammer folgt ausdrücklich nicht dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg (VG Regensburg, 11. Kammer, Beschluss vom 01.07.2005, Az.: RN 11 S 03.2905), wonach nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes nur Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, eine besondere Angelegenheit nach § 18 Nr. 5 RVG darstellen sollen. Das SGG kennt den Rechtspfleger nicht. Aus dem Gebührentatbestand Nr. 3501 VV RVG ergibt sich eindeutig, dass eine Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, umfasst ist. Dass der Gesetzgeber in § 18 Nr. 5 RVG vom €Rechtspfleger€ spricht, darf als glattes (redaktionelles) Versehen des Gesetzgebers gewertet werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18.06.2007 (Az.: 4 KSt 1002/07) und am 21.06.2007 (Az.: 4 KSt 1001/07) entschieden, dass § 18 Nr. 5 RVG auch Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Verwaltungsgerichtsbarkeit umfasst (entgegen VG Regensburg, a. a. O.).
Dieser Beschluss ist, auch hinsichtlich der Kostengrundentscheidung, unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).
SG Berlin:
Beschluss v. 13.02.2009
Az: S 164 SF 126/09 E
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