Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. März 2007
Aktenzeichen: 10 W (pat) 22/05

(BPatG: Beschluss v. 27.03.2007, Az.: 10 W (pat) 22/05)

Tenor

Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.

Gründe

I Am 12. Februar 1999 meldete A... ein Patent mit der Bezeichnung: "Durch Seile gehaltener Mast als Baumodul für Bausysteme" an und stellte Prüfungsantrag. Dabei war er durch Patentanwalt B... (i. F.: Antragsteller) vertreten.

Auf seinen am 3. März 1999 eingegangenen Antrag vom 1. März 1999 wurde dem Anmelder Verfahrenskostenhilfe mit Wirkung ab dem 3. März 1999 bewilligt und der Antragssteller als Vertreter beigeordnet. Die Erteilung des Patents wurde im April 2003 veröffentlicht; ein Einspruch ist nicht erhoben worden.

Auf seinen Antrag auf Erstattung der Gebühren und Auslagen vom 1. Mai 2003 wies das Patentamt mit Bescheid vom 5. Februar 2004 den Antragsteller unter anderem darauf hin, dass keine Tätigkeit im Anmelde- und Offensichtlichkeitsverfahren vorgelegen habe, da seine Beiordnung erst am 3. März 1999 erfolgt sei. Darüber hinaus fehlten Belege zu den angesetzten Kosten für Schreibauslagen und Kopien. Mit einem Schreiben mit Datum 13. April 2004 hat sich der Antragsteller hierzu geäußert, einen erneuten Antrag auf dem hierfür vorgesehenen Formblatt und eine gesonderte Aufstellung der seiner Ansicht nach erstattungsfähigen Kosten für Schreibauslagen und Kopien eingereicht. Er vertritt die Auffassung, bei der Verfahrenskostenhilfe seien auch solche anwaltlichen Tätigkeiten zu berücksichtigen, die zur Ausarbeitung der Anmeldeunterlagen erforderlich waren, zumal in die Gewährung der Verfahrenskostenhilfe die bereits am 12. Februar 1999 fällig gewordenen Gebühren für Anmeldung und Prüfungsantrag einbezogen worden seien.

Mit Beschluss vom 17. März 2005 hat die Prüfungsstelle mit der im Bescheid vom 5. Februar 2004 enthaltenen Begründung die dem Antragsteller zu erstattenden Kosten unter Bezugnahme auf seinen Antrag vom 1. Mai 2003 und von diesem abweichend auf € 316,04 festgesetzt. Als erstattungsfähig wurde lediglich die Tätigkeit im Prüfungsverfahren mit € 252,00 sowie die Postpauschale in Höhe von € 20,45 jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer angesehen.

Gegen diesen Beschluss, der keine Belehrung über die zu zahlende Beschwerdegebühr enthält und nicht förmlich zugestellt wurde, ging am 7. April 2005 ein Beschwerdeschreiben des Antragstellers ein, das Bezug nimmt auf den angefochtenen Beschluss, der ihm am 1. April 2005 zugegangen sei. Es ist darin lediglich ausgeführt, dass Anwaltsvollmacht und Begründung nachgereicht werden. Letztere fehlt bis heute. Eine Beschwerdegebühr ist nicht entrichtet worden, dies ist dem Antragsteller telefonisch im Beschwerdeverfahren mitgeteilt worden.

II Die Beschwerde ist zwar nach §§ 62 Abs. 2 Satz 4, 73 PatG i. V. m. § 7 Nr. 2 Vertretergebührenerstattungsgesetz (VertrGebErstG) statthaft und auch zulässig, insbesondere ist sie binnen zwei Wochen (§ 62 Abs. 2 Satz 4 PatG) nach dem tatsächlichen Zugang (§ 127 Abs. 1 PatG i. V. m. § 9 VwZG a. F.) und damit rechtzeitig eingelegt worden. Jedoch ist innerhalb der Beschwerdefrist die im Falle einer Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss zu entrichtende Gebühr von € 50.- (Nr. 401 200 des Gebührenverzeichnisses gem. Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG) nicht eingezahlt worden, und zwar auch nicht innerhalb der gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 PatG maßgeblichen Jahresfrist. Die Beschwerde gilt daher als nicht eingelegt (§ 6 Abs. 2 PatKostG). Dass der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss hier die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen des im Rahmen der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Vertreters zum Inhalt hat, nimmt der vorliegenden Beschwerde nicht die Gebührenpflicht, zumal Antragsteller allein der beigeordnete Vertreter ist. Der Anmelder selbst, dem Verfahrenskostenhilfe gewährt wurde, ist am Kostenfestsetzungsverfahren nicht beteiligt.

Die Beschwerde hätte in der Sache im Übrigen auch nur insoweit Erfolg gehabt als statt der zugesprochenen Postpauschale die geringfügig höheren tatsächlichen Auslagen hätten berücksichtigt werden müssen. Bezüglich des erstattungsfähigen Umfangs der Tätigkeit des Vertreters wird auf die Senatsentscheidung vom 5. Dezember 2002 (BlPMZ 2003, 242, 244 m. w. N.) hingewiesen.






BPatG:
Beschluss v. 27.03.2007
Az: 10 W (pat) 22/05


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