Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 29. Juli 2008
Aktenzeichen: X ZB 12/07
(BGH: Beschluss v. 29.07.2008, Az.: X ZB 12/07)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 8. Februar 2007 verkündeten Beschluss des 34. Senats (technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 75.000,-- €
Gründe
I.
Die Rechtsbeschwerdeführerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 100 56 829 (Streitpatent), das ein Verfahren zur Herstellung einer Dämmstoffplatte oder Dämmstoffmatte aus Holzfasern sowie nach diesem Verfahren hergestellte Dämmstoffplatten oder -matten betrifft und dessen Patentanspruch 1 wie folgt lautet:
"Verfahren zur Herstellung einer Dämmstoffplatte bzw. -matte aus Holzfasern in folgenden Schritten:
- Herstellung von trockenen Holzfasern,
- direkte Bezuschlagung der losen Holzfasern mit Brandhemmern und alternativ zur Zugabe im Mischer direkte Beaufschlagung mit Klebstoffpartikeln, Harzen, Wachsen, biologisch abbaubaren Kunststoff-Bindefasern und natürlichen oder aus herkömmlichen oder biologisch abbaubaren Kunststoffen bestehenden Stützfasern im Trocknungsverfahren,
- Mischen der brandgehemmten Holzfasern mit thermoaktivierbaren Kunststofffasern oder Klebstoffpartikeln, Harzen, Wachsen, biologisch abbaubaren Kunststoff-Bindefasern und natürlichen oder aus herkömmlichen oder biologisch abbaubaren Kunststoffen bestehenden Stützfasern,
- Aufstreuen des Fasergemischs in einer einzigen Lage auf ein erstes endloses Siebband,
- Komprimieren bzw. Kalibrieren des locker aufgestreuten Fasergemisches zwischen dem ersten endlosen Siebband und einem gegenüberliegenden zweiten Siebband auf eine Dicke von zumindest 20 mm,
- Vernetzen der thermoaktivierbaren Kunststofffasern bzw. Klebstoffpartikel zu einer die Holzfasern durchdringenden Matrix in einem nachgeschalteten Heißluft-Trockentunnel bzw. Durchströmungstrockner und - gegebenenfalls Formatierung der endlos hergestellten Dämmstoffplatten bzw. Dämmstoffmatten in die gewünschte Größe."
Die Einsprechenden haben beantragt, das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat beantragt, das Patent in den Patentansprüchen 1 bis 18 und mit folgender Fassung des Patentanspruchs 1 aufrechtzuerhalten:
Hauptantrag (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind fett gesetzt und mit gestrichen: "..." gekennzeichnet):
"Verfahren zur Herstellung einer Dämmstoffplatte bzw. -matte aus Holzfasern in folgenden Schritten:
- Herstellung von trockenen Holzfasern,
- direkte Beauschlagung der losen Holzfasern mit Brandhemmern (gestrichen: "alternativ zur Zugabe im Mischer direkte Beaufschlagung mit Klebstoffpartikeln, Harzen, Wachsen, biologisch abbaubaren Kunststoff-Bindefasern und aus natürlichen oder aus herkömmlichen oder biologisch abbaubaren Kunststofffasern bestehenden Stützfasern") im Trocknungsverfahren,
- Mischen der brandgehemmten Holzfasern mit thermoaktivierbaren Kunststofffasern oder thermoaktivierbaren Klebstoffpartikeln (gestrichen: "oder Harzen, Wachsen, biologisch abbaubaren Kunststoff-Bindefasern") und natürlichen oder aus herkömmlichen oder biologisch abbaubaren Kunststoffen bestehenden Stützfasern,
- druckloses Aufstreuen des Fasergemisches in einer einzigen Lage auf ein erstes endloses Siebband,
- Komprimieren bzw. Kalibrieren des locker aufgestreuten Fasergemisches zwischen dem ersten endlosen Siebband und einem gegenüberliegenden zweiten endlosen Siebband auf eine Dicke von zumindest 20 mm,
- Vernetzen der thermoaktivierbaren Kunststofffasern bzw. Klebstoffpartikel zu einer die Holzfasern durchdringenden Matrix in einem nachgeschalteten Heißluft-Trockentunnel bzw. Durchströmungstrockner und - gegebenenfalls Formatierung der endlos hergestellten Dämmstoffplatten bzw. Dämmstoffmatten in die gewünschte Größe."
Erster Hilfsantrag:
"Verfahren zur Herstellung einer Dämmstoffplatte bzw. -matte aus Holzfasern mit folgenden Schritten:
- Herstellung von trockenen Holzfasern,
- direkte Bezuschlagung der losen Holzfasern mit Brandhemmern im Trocknungsverfahren,
- Mischen der brandgehemmten Holzfasern mit thermoaktivierbaren Kunststofffasern oder thermoaktivierbaren Klebstoffpartikeln und natürlichen oder aus herkömmlichen oder biologisch abbaubaren Kunststoffen bestehenden Stützfasern,
- druckloses Aufstreuen des Fasergemisches in einer einzigen Lage auf ein erstes endloses Siebband, Komprimieren bzw. Kalibrieren des locker aufgestreuten Fasergemisches zwischen dem ersten endlosen Siebband und einem gegenüberliegenden zweiten endlosen Siebband auf eine Dicke von zumindest 20 mm,
- Vernetzen der thermoaktivierbaren Kunststofffasern bzw. Klebstoffpartikeln zu einer die Holzfasern durchdringenden Matrix in einem nachgeschalteten Heißluft-Trockentunnel bzw. Durchströmungstrockner und - gegebenenfalls Formatierung der endlos hergestellten Dämmstoffplatte bzw. Dämmstoffmatte in die gewünschte Größe."
Zweiter Hilfsantrag (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag sind kursiv und fett gesetzt):
"Verfahren zur Herstellung einer Dämmstoffplatte bzw. -matte mit einem Raumgewicht von 20 kg/m3 bis 170 kg/m3 aus Holzfasern mit folgenden Schritten:
- Herstellung von trockenen Holzfasern mit einer Länge von 1,5 mm bis 20 mm und einer Dicke von 0,05 mm bis 1 mm,
- direkte Bezuschlagung der losen Holzfasern mit Brandhemmern im Trocknungsverfahren,
- Mischen der brandgehemmten Holzfasern mit thermoaktivierbaren Kunststofffasern oder thermoaktivierbaren Klebstoffpartikeln und natürlichen oder aus herkömmlichen oder biologisch abbaubaren Kunststoffen bestehenden Stützfasern,
- druckloses Aufstreuen des Fasergemisches in einer einzigen Lage auf ein erstes endloses Siebband,
- Komprimieren bzw. Kalibrieren des locker aufgestreuten Fasergemisches zwischen dem ersten endlosen Siebband und einem gegenüberliegenden zweiten endlosen Siebband auf eine Dicke von zumindest 20 mm,
- Vernetzen der thermoaktivierbaren Kunststofffasern bzw. Klebstoffpartikeln zu einer die Holzfasern durchdringenden Matrix in einem nachgeschalteten Heißluft-Trockentunnel bzw. Durchströmungstrockner und - gegebenenfalls Formatierung der endlos hergestellten Dämmstoffplatte bzw. Dämmstoffmatte in die gewünschte Größe."
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent widerrufen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin, der die Einsprechenden entgegengetreten sind.
II.
Die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft, da mit ihr die Rechtsbeschwerdegründe des § 100 Abs. 3 Nr. 3, 5 und 6 PatG geltend gemacht werden, sowie in zulässiger Weise eingelegt. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der angefochtene Beschluss sei auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung verletzt worden seien (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG).
Aus den Akten des Bundespatentgerichts (Band II, 296) ist ersichtlich, dass zur Erstellung des Protokolls ein Vordruck verwendet wurde, in dem die Worte "nicht öffentlich" vorgedruckt sind und der zur Erstellung des Protokolls handschriftlich ergänzt und ausgefüllt wurde. Unterbleibt in einem solchen Fall bei der Erstellung des Protokolls die Streichung des Wortes "nicht", so erbringt dieser Umstand für sich alleine nicht den Beweis, dass unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt worden sei. Vielmehr ist in einem solchen Fall unter Heranziehung aller Erkenntnisquellen - insbesondere eines erst während des Rechtsmittelverfahrens von der Vorinstanz erlassenen Protokollberichtigungsbeschlusses - frei zu würdigen, ob tatsächlich eine nichtöffentliche Verhandlung stattgefunden hat (BGHZ 26, 340). Der 34. Senat des Bundespatentgerichts hat das Protokoll mit Beschluss vom 1. April 2008 berichtigt. Anhaltspunkte, dass gleichwohl eine nicht öffentliche Verhandlung stattgefunden haben könnte, sind nicht ersichtlich. Auf dem ausgehängten Terminszettel war die Verhandlung als öffentliche ausgewiesen. Wie sich aus den vorgelegten anwaltlichen Versicherungen der Verfahrensbevollmächtigten der Parteien ergibt, war am Sitzungssaal zwar ein Wechselschild vorhanden, das die Sitzung als "nichtöffentlich" auswies; dieses war jedoch für jedermann zugänglich und konnte verstellt werden. Von dieser Möglichkeit soll den anwaltlichen Versicherungen zufolge auch Gebrauch gemacht und das Wechselschild auf "öffentlich" umgestellt worden sein. Aus der Stellung des Wechselrahmens kann daher nichts zur Frage, ob eine öffentliche oder nichtöffentliche Verhandlung stattgefunden hat, hergeleitet werden.
2. Die Rechtsbeschwerde macht auch ohne Erfolg geltend, dass der Anspruch der Patentinhaberin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt sei (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr., BVerfG NJW 1995, 2095, 2096 m.w.N.; Sen.Beschl. v. 19.5.1999 - X ZB 13/98, GRUR 1999, 919 - Zugriffsinformation). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen hat (BVerfG NJW 1992, 1031; Sen.Beschl. v. 19.5.1999, aaO, 920; Sen.Beschl. v. 30.3.2005 - X ZB 8/04, GRUR 2005, 572 - Vertikallibelle).
Diesen Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs genügt der angefochtene Beschluss. Mit der Frage, ob die brandgehemmten Holzfasern nach der Lehre des Streitpatents mit den ihnen beizugebenden Stoffen kumulativ oder alternativ bezuschlagt werden, hat sich das Bundespatentgericht ausdrücklich befasst, indem es der Frage nachgegangen ist, ob es sich bei den Aufzählungen der Stoffe im erteilten Patentanspruch 1 um "und"- oder um "oder"-Verknüpfungen handelt. Daraus folgt, dass das Bundespatentgericht den Vortrag der Patentinhaberin zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Das Bundespatentgericht ist lediglich bei der Auslegung des Patents nicht der Auffassung der Patentinhaberin gefolgt. Ob die Ausführungen des Bundespatentgerichts zutreffend sind, kann dahingestellt bleiben. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung kann mit der Gehörsrüge nicht zur Überprüfung gestellt werden. Denn die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs dient allein der Wahrung dieses Verfahrensgrundrechts der am Verfahren Beteiligten (Sen.Beschl. v. 11.6.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur; Sen.Beschl v. 27.6.2007 - X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II, zur Veröffentlichung in BGHZ 173, 47 vorgesehen; Sen.Beschl. v. 27.2.2008 - X ZB 10/07 - Installiereinrichtung).
3. Auch die Rüge fehlender Gründe (§ 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG) greift nicht durch.
a) Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG dient nicht der Richtigkeitskontrolle der Entscheidungen des Bundespatentgerichts, sondern ausschließlich der Sicherung der Verpflichtung des Gerichts, seine Entscheidungen zu begründen. Für die unterlegene Partei muss aus den schriftlichen Gründen der Entscheidung erkennbar sein, welche rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte die getroffene Entscheidung tragen sollen. An diesem Gesetzeszweck müssen sich die Anforderungen an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "nicht mit Gründen versehen" ausrichten (Sen.Beschl. v. 30.3.2005 - X ZB 8/04, GRUR 2005, 572 - Vertikallibelle). Daraus ergibt sich einerseits, dass eine sachlich fehlerhafte, unvollständige oder unschlüssige Begründung die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht rechtfertigt, es andererseits aber dem Begründungszwang nicht genügt, dass die Entscheidung formal überhaupt Gründe enthält. Da es für die Frage, ob eine Entscheidung dem Begründungszwang genügt, darauf ankommt, ob sie erkennen lässt, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen maßgebend waren, ist es der fehlenden Begründung gleichzusetzen, wenn die vorhandenen Gründe ganz unverständlich und verworren sind, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. Dem Erfordernis der Erkennbarkeit der maßgebenden Gründe ist auch dann nicht genügt, wenn die Gründe sachlich inhaltslos sind oder sich auf leere Redensarten oder auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken (BGHZ 39, 333, 337 - Warmpressen; st. Rspr., vgl. Sen.Beschl. v. 12.7.2006 - X ZB 33/05 - Rohrleitungsprüfverfahren m.N.).
Nach diesen Maßstäben genügt die angefochtene Entscheidung noch dem Begründungszwang, weil die Gründe des angefochtenen Beschlusses erkennen lassen, welche Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren.
b) Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit der Begründung widerrufen, es werde von der Patentinhaberin sowohl mit dem Haupt- als auch mit den Hilfsanträgen in unzulässiger Weise verteidigt. Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sei dahin auszulegen, dass er eine Aufzählung von Stoffen beinhalte, die zu den losen Holzfasern hinzugegeben werden, nämlich Klebstoffpartikel, Harze, Wachse, biologisch abbaubare Kunststoff-Bindefasern und natürliche oder aus herkömmlichen oder biologische abbaubaren Kunststoffen bestehende Stützfasern. Die mit einer "und"-Verknüpfung versehene Aufzählung der Stoffe beschreibe eine kumulative Zumischung unterschiedlicher Stoffe zu den Holzfasern, sie werde in der Beschreibung mehrfach wiederholt. Daraus ergebe sich für den hier zuständigen Fachmann zweifelsfrei, dass alle genannten Stoffe den Holzfasern zugemischt werden. Patentanspruch 1 könne daher nicht zu dem Verständnis führen, dass vorliegend eine "oder"-Verknüpfung beansprucht werden solle. Ferner sehe das entsprechende Merkmal die Bezuschlagung der Stoffe zu den Holzfasern alternativ zur Zugabe im Mischer im Trocknungsverfahren vor, das heiße, die genannten Stoffe müssten entweder im Trocknungsverfahren oder im Mischer zugegeben werden. Da die verteidigten Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsanträgen sämtlich dieses Merkmal nicht mehr beinhalteten, handle es sich bei deren Gegenständen um ein "aliud", also eine andere Erfindung. Die verteidigten Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsanträgen führten daher sämtlich zu einer Erweiterung des Schutzbereichs des Patents. Eine solche Änderung sei patentrechtlich nicht zulässig.
Diese Ausführungen greift die Rechtsbeschwerde mit den Rügen an, das Bundespatentgericht habe auf eine rein formale Betrachtung abgestellt, aus der sich ein bestimmtes Verständnis für den Fachmann "zweifelsfrei" ergebe; hierbei handle es sich um eine leere Redensart, weil der Fachmann bei einer fachlich und am Sinngehalt orientierten Betrachtungsweise zu einem völlig anderen Verständnis gelange. Soweit das Bundespatentgericht eine Erweiterung des Schutzbereichs darin gesehen habe, dass die verteidigten Patentansprüche das Teilmerkmal einer Zugabe der genannten Stoffe "entweder im Trocknungsverfahren oder im Mischer" nicht mehr aufweise, fehle eine Begründung für diese angebliche Erweiterung völlig. Außerdem werde in der Sache verkannt, dass denknotwendig eine Einschränkung gegenüber der zuvor beanspruchten Alternative erfolgt sei.
c) Mit diesen Rügen zeigt die Rechtsbeschwerde zwar inhaltliche Mängel der angefochtenen Entscheidung auf, jedoch noch keinen Verstoß gegen § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG.
aa) Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung schützt ein Verfahren zur Herstellung einer Dämmstoffplatte bzw. -matte, bei dem in einem ersten Verfahrensschritt trockene Holzfasern hergestellt werden. Wie sich aus den Absätzen 2 und 5 der Beschreibung ergibt, betrifft das Streitpatent die Herstellung der genannten Platten und Matten im Trockenverfahren, bei dem - im Unterschied zur Herstellung von Platten oder Matten im Nassverfahren, bei dem die Holzfasern vor ihrer Ausbringung zur Formung mit Flüssigkeit, Leim und dergleichen zu einem Brei vermengt werden - die Faserstoffe vor der Ausbringung zur Formung beleimt und getrocknet werden. Der erste Verfahrensschritt des Streitpatents betrifft daher die Herstellung von trockenen Holzfasern, also solchen, die vor den weiteren Verfahrensschritten einem Trocknungsverfahren unterworfen sind. Im diesem Trocknungsverfahren werden die losen Holzfasern mit Brandhemmern bezuschlagt.
Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sieht für das weitere Verfahren zwei Alternativen vor:
- Nach der ersten Alternative werden die getrockneten und mit Brandhemmern bezuschlagten Holzfasern im Trocknungsverfahren mit "Klebstoffpartikeln, Harzen, Wachsen, biologisch abbaubaren Kunststoff-Bindefasern und natürlichen oder aus herkömmlichen oder aus biologisch abbaubaren Kunstoffen bestehenden Stützfasern" direkt bezuschlagt.
- Nach der zweiten Alternative erfolgt die Zugabe von "thermoaktivierbaren Kunststofffasern oder Klebstoffpartikeln, Harzen, Wachsen, biologisch abbaubaren Kunststofffasern und natürlichen oder aus herkömmlichen oder aus biologisch abbaubaren Kunststoff-Bindefasern und natürlichen oder aus herkömmlichen oder biologisch abbaubaren Kunststoffen bestehenden Stützfasern" zu den brandgehemmten Holzfasern im Verfahrensschritt des Mischens.
Das nach der ersten oder zweiten Alternative hergestellte Gemisch aus brandgehemmten Holzfasern, Binde- und Stützfasern wird sodann auf ein Siebband aufgestreut, komprimiert oder kalibriert, vernetzt und gegebenenfalls in Platten oder Matten der gewünschten Größe formatiert.
bb) Die Rechtsbeschwerde macht zutreffend geltend, dass das Bundespatentgericht bei seinen Ausführungen zu den "und"- und "oder"-Verknüpfungen übersehen hat, dass der erteilte Patentanspruch 1 in der ersten Alternative der Ausführung des Verfahrens von "Klebstoffpartikeln, Harzen, Wachsen, biologisch abbaubaren Kunststoff-Bindefasern" spricht, in der zweiten und mit dem Hauptantrag verteidigten Alternative dagegen von "Kunststofffasern oder Klebstoffpartikeln, Harzen, Wachsen, biologisch abbaubaren Kunststoff-Bindefasern". Mit der Frage, welcher Sinngehalt dieser unterschiedlichen Fassung der Aufzählung von Stoffen für die beiden alternativen Ausführungsformen des Verfahrens zukommt, hat sich das Bundespatentgericht nicht befasst. Es ist bei der Auslegung des erteilten Patentanspruchs 1 vielmehr davon ausgegangen, dass die Stoffe, die im Verfahrensschritt des Mischens (zweite Verfahrensalternative, Patentanspruch 1 dritter Spiegelstrich) miteinander vermischt werden und bei denen die vom Bundespatentgericht vermisste "oder"-Verknüpfung im Wortlaut den Patentanspruchs enthalten ist, dieselben sind, mit denen die losen Holzfasern in der ersten Verfahrensalternative (Patentanspruch 1 zweiter Spiegelstrich) im Trocknungsverfahren bezuschlagt werden, wobei der Wortlaut des Patentanspruchs 1 unter dem zweiten Spiegelstrich das Wort "oder" nicht aufweist. Die vom Bundespatentgericht gefundene Auslegung des erteilten Patentanspruchs 1 ist daher schon von seinem Wortlaut her nicht zweifelsfrei; Ausführungen zu der Frage, welcher Sinngehalt dem Umstand zukommen soll, dass das Gemisch nicht nur (kumulativ) brandgehemmte Holzfasern sowie Binde- und Stützfasern enthält, sondern darüber hinaus auch noch kumulativ verschiedene Bindemittel wie Harze, Wachse und Kunststoff-Bindefasern, enthält der angefochtene Beschluss nicht. Darin kann, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, eine rechtsfehlerhafte Auslegung der erteilten wie der verteidigten Fassungen des Patentanspruchs 1 liegen. Eine solche stellt aber noch keinen Begründungsmangel dar. Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zur Überprüfung durch den Senat gestellt werden.
Das gilt auch, soweit das Bundespatentgericht "ferner" darauf abgestellt hat, dass in sämtlichen verteidigten Fassungen des Patentanspruchs 1 das Merkmal fehle, dass die Zuschlagsstoffe den Holzfasern entweder im Trocknungsverfahren oder im Mischer zugegeben werden, und hieraus geschlossen hat, mit der Beschränkung auf die zweite alternative Ausführungsform des Verfahrens werde gegenüber dem erteilten Patent Schutz für ein "aliud" begehrt. Ob - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - hierin eine rechtsfehlerhafte Anwendung des § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG liegt, kann im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zur Überprüfung durch den Senat gestellt werden. Der angefochtene Beschluss mag daher insoweit rechtsfehlerhaft sein, weist jedoch keinen Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG auf.
Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 PatG i.V.m. § 108 PatG.
Melullis Scharen Keukenschrijver Asendorf Gröning Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 08.02.2007 - 34 W(pat) 311/04 -
BGH:
Beschluss v. 29.07.2008
Az: X ZB 12/07
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