Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 20. April 2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 50/08
(BGH: Beschluss v. 20.04.2009, Az.: AnwZ (B) 50/08)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin widerrief die Aufnahme des Antragstellers als Rechtsbeistand in die Rechtsanwaltskammer mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7, § 209 Abs. 1 BRAO) und sodann nochmals mit Verfügung vom 31. Januar 2007, zugestellt am 5. Februar 2007, unter Berufung auf den Widerrufsgrund nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO.
Der Anwaltsgerichtshof hat den gegen die Widerrufsverfügung vom 31. Januar 2007 gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
Hinsichtlich der vorangegangenen Widerrufsverfügung vom 20. Dezember 2006 hatte der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits mit Beschluss vom 13. April 2007 zurückgewiesen; die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 16. Juni 2008 (AnwZ (B) 38/07) im Hinblick auf die eingetretene Bestandskraft der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Widerrufsverfügung vom 31. Januar 2007 als unzulässig verworfen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 209 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat den gegen die Widerrufsverfügung vom 31. Januar 2007 gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Recht als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller die Monatsfrist des § 16 Abs. 5 BRAO versäumt hat und ihm Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung nicht zu gewähren ist. Die Widerrufsverfügung vom 31. Januar 2007 ist damit, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 16. Juni 2008 (AnwZ (B) 38/07) dargelegt hat, bestandskräftig geworden.
Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Widerrufsverfügung vom 31. Januar 2007 sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der hierfür bestehenden Antragsfrist von einem Monat (§ 16 Abs. 5 BRAO) hat der Antragsteller entgegen seiner Ankündigung in der die Widerrufsverfügung vom 20. Dezember 2006 betreffenden mündlichen Verhandlung vom 17. März 2007 vor dem Anwaltsgerichtshof nicht rechtzeitig gestellt. Erst am 28. Februar 2008, nachdem die Antragsfrist von zwei Wochen für eine Wiedereinsetzung (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FGG) seit langem verstrichen war, ist das Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers beim Anwaltsgerichtshof eingegangen. Der Anwaltsgerichtshof hat darüber hinaus zutreffend darauf hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt auch bereits die Ausschlussfrist (§ 22 Abs. 2 Satz 4 FGG) von einem Jahr ab Kenntnis von der angefochtenen Verfügung abgelaufen war. Dagegen bringt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts Durchgreifendes vor.
Ganter Frellesen Schmidt-Räntsch Roggenbuck Stüer Martini Quaas Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 09.05.2008 - AGH 10/08 (II) -
BGH:
Beschluss v. 20.04.2009
Az: AnwZ (B) 50/08
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