Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 17. Dezember 2008
Aktenzeichen: 4 U 3/08
(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 17.12.2008, Az.: 4 U 3/08)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.11.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Das Teilversäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt vom 7.6.2004 (Az. 2/10 O 22/04) wird aufgehoben soweit die Beklagte zu 1) zur Zahlung von mehr als 179.145,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.421,68 Euro seit dem 10.6.2002, aus weiteren 2.687,37 Euro seit dem 30.9.2002, aus weiteren 13.244,01 Euro seit dem 23.1.2003 aus weiteren 62.877,08 Euro seit dem 31. 5. 2003 und aus weiteren 97.915,43 Euro seit dem 5.3.2004 verurteilt worden ist.
Der Beklagte zu 2) wird neben der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldnerin verurteilt, an die Klägerin 179.145,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.421,68 Euro seit dem 10.6.2002, aus weiteren 2.687,37 Euro seit dem 30.9.2002, aus weiteren 13.244,01 Euro seit dem 23.1.2003 aus weiteren 62.877,08 Euro seit dem 31. 5. 2003 und aus weiteren 97.915,43 Euro seit dem 5.3.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagten 238.183,21 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.7.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin 49 % und haben die Beklagten 51 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 54 % und haben die Beklagten 46 % zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten und ebenso die Klägerin können die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
Gründe
A.
Die Klägerin verlangt auf der Grundlage zweier Gebührenvereinbarungen mit den Beklagten das restliche Honorar in Höhe von 328.947,19 Euro für die von zwei Rechtsanwälten ihrer Sozietät durchgeführte Strafverteidigung der Beklagten im Ermittlungs- und Hauptverfahren betreffend eine Anklage der Beklagten wegen Subventionsbetruges, für welches sie ihr Honorar insgesamt auf 811.543,38 Euro berechnet hat.
Die Beklagten begehren widerklagend die Rückzahlung eines Teils des schon an die Klägerin bezahlten Honorars in Höhe von 482.596,19 Euro.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens der A (Bl. 556 € 566 d.A.) die Klage abgewiesen und der Widerklage in Höhe von 386.117,23 Euro stattgegeben. Es hat dies damit begründet, dass die vereinbarte Vergütung unangemessen und deshalb nach § 3 Abs. 3 BRAGO herabzusetzen sei.
Das Landgericht führt zunächst aus, dass die erste Honorarvereinbarung vom 26./30.3.2001 nicht der Form des § 3 Abs. 1 BRAGO entspreche, die Beklagten deshalb jedoch nicht den bereits bezahlten Teil der Vergütung zurückverlangen könnten, weil dieses freiwillig gezahlt worden sei. Die Honorarvereinbarung sei nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig, weil es schon an einem auffälligen Missverhältnis der Vergütung zur Leistung fehle. Die zweite Honorarforderung sei auch nicht wegen Anfechtung nach § 123 BGB nichtig, weil die etwaige Drohung von Rechtsanwalts RA1 mit einer Mandatsniederlegung nicht verwerflich gewesen sei. Als ein mögliches Recht der Beklagten wegen der von ihnen geltend gemachten Schlechtleistung bei der Verteidigung komme allenfalls ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Einen Pflichtverstoß der Beklagten hätten die Beklagten jedoch nicht hinreichend dargelegt; ebenso fehle es an einem konkreten Schaden.
Die Herabsetzung des Honorars hat das Landgericht auf der Grundlage des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27.1.2005 € IX ZR 273/02 (NJW 2005, 2142) deshalb als gerechtfertigt angesehen, weil die begehrte Vergütung die bei gleicher Tätigkeit angefallenen gesetzlichen Gebühren um mehr als das fünffache übersteigt und ein besonderer, €extremer€ Ausnahmefall für eine höhere Vergütung nicht gegeben sei. Die Tätigkeit habe sich im Rahmen dessen bewegt, was im Rahmen eines Wirtschaftsstrafverfahren mit vorgeschalteter Untersuchungshaft üblich sei. Die mit 27 bzw. 28 Tagen hohe Zahl der Hauptverhandlungstage sei bei der Vergleichsbetrachtung nicht als den Umfang erhöhend zu berücksichtigen, weil dies bereits in den entsprechend erhöhten gesetzlichen Gebühren zum Ausdruck komme. Die Rechtsanwaltskammer habe in ihrem Gutachten sonstige ausreichende Gründe für die Annahme eines Ausnahmefalles nicht dargelegt. Nach den Gesamtumständen sei hier eine Vergütung in Höhe des vierfachen Betrages der gesetzlichen Gebühren von 28.953,60 Euro also 115.814,40 Euro berechtigt.
Zum Honorar für die Strafverteidigung stünden der Klägerin noch die in zwei Zivilverfahren angefallenen Gebühren von 9.043,36 Euro (Arrestverfahren 4 O 114/02) und 16.003,36 (Klageverfahren 4 O 234/02) zu, denn die Honorarvereinbarungen bezögen sich nur auf die Strafverteidigung.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese in erster Linie ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiterverfolgt und die vollständige Abweisung der Widerklage beantragt.
Sie wendet sich gegen die vom Landgericht im Anschluss an das bezeichnete Urteil des Bundesgerichtshofs vertretene Rechtsauffassung, wonach § 3 Abs. 3 BRAGO so ausgelegt werde, dass € bis auf extreme Ausnahmefälle € der fünffache Betrag der gesetzlichen Gebühren eine feste Obergrenze darstelle. Dies sei weder mit dem Wortlaut der Bestimmung, der auf alle Umstände des Falles abstelle, noch mit deren Zweck, der lediglich €Auswüchse€ vermeiden solle, vereinbar. Diese Grenze sei vom Bundesgerichtshof zu Unrecht der Rechtsprechung zu Zivilrechtsstreitigkeiten entnommen worden, die aber nicht übertragbar sei, weil die zivilrechtlichen Gebühren erheblich höher lägen. Einzig sachgerecht sei es entsprechend der früheren Rechtsprechung zu prüfen, ob eine aufwandsangemessene Vergütung verlangt und die Anzahl der Arbeitsstunden nicht entgegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot aufgebläht seien.
Das Landgericht habe zudem einen Ausnahmefall für die Überschreitung des fünffachen Satzes zu Unrecht verneint. Es habe nicht gewürdigt, dass 30 Hauptverhandlungstage stattgefunden haben, der Umfang allein in einer 18 Ordner umfassende Handakte zum Ausdruck komme und zudem die Tätigkeit der Klägerin zum vollen Erfolg (Verfahrenseinstellung) geführt habe.
Die Vergütung habe nach Auffassung der Klägerin zudem auf den fünffachen Betrag festgesetzt werden müssen, weil das Landgericht die Beweislast verkannt habe, dass die Beklagten die Voraussetzung für eine geringere Honorierung darlegen müssten.
Sie vertritt die Auffassung, ein Anspruch auf Rückforderung von Gebühren sei jedenfalls verwirkt, weil die Beklagten die Reputation und Fachkunde von über die Landesgrenzen bekannten Strafverteidigern mit hervorragendem Ruf in Anspruch genommen hätten.
Die Klägerin beruft sich darüber hinaus auf einen Verfahrensfehler, der darin bestehe, dass das Landgericht das Gutachten der Rechtsanwaltskammer nur €formal€, aber mit €sachfremden Prämissen€ verwertet habe, weil es selbst eine vorgefasste Meinung von einer überhöhten Vergütung habe und die Anwaltskammer als nicht objektiv betrachte. Eine sachgerechte Würdigung sei vom Berufungsgericht nachzuholen; hilfsweise beantrag sie insoweit die Zurückverweisung des Rechtsstreits.
Unter Hinweis auf eine beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde eines Strafverteidigers beantragt sie weiter hilfsweise, die Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO. Jene Beschwerde richte sich gegen Urteile des LG Leipzig und des OLG Dresden, durch welche dieser zur Rückzahlung nach § 3 Abs. 3 BRAGO verurteilt sei.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil hinsichtlich der Entscheidung im Ergebnis nicht jedoch der rechtlichen Begründung.
Sie vertreten die Auffassung, dass das Landgericht hier zu Recht eine €extrem einzelfallbezogene Ausnahme€ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verneint habe, weil die Kläger sich in der Vorarbeit zur Hauptverhandlung nicht intensiv mit dem Tatvorwurf und den Beweismitteln der Staatsanwaltschaft auseinandergesetzt, sondern das Wesentliche auf die Hauptverhandlung verschoben hätten.
Sie vertreten die Auffassung, der Fall einer Verwirkung des Rückforderungsanspruchs sei nicht gegeben. Die Zahlungen seien von ihnen wegen der Haft und durch den Druck der Mandatsniederlegung nicht freiwillig im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 2 BRAGO geleistet worden.
Die Bemessung der angemessenen Vergütung auf den vierfachen Betrag der gesetzlichen Gebühren sei schon deshalb berechtigt, weil die Klägerin ein Hauptziel, nämlich die Entlassung der Beklagten aus der Untersuchungshaft, nicht erreicht hätte.
Die Beklagten rügen jedoch, dass das Landgericht zu Unrecht angenommen habe, sie hätten für einen Schadensersatzanspruch wegen Schlechtleistung weder konkrete Pflichtverletzungen noch einen Schaden dargelegt. Sie verweisen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach die nach dem 1.9.2001 angefallenen Gebühren bei sachgerechter Verteidigung nicht entstanden wären, weil dann schon zu diesem Zeitpunkt die fehlende Berechtigung des Tatvorwurfs der Staatsanwaltschaft hätte aufgeklärt werden können.
Für den Fall, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf die Angemessenheit der Vergütung nicht dem Landgericht folgen wolle, weisen sie darauf hin, dass sie in erster Instanz die Richtigkeit der abgerechneten Stunden und auch der Fahrtkosten konkret bestritten hätten.
Sie wiederholen ihre Rechtsauffassung, dass die Honorarvereinbarungen wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Doppelverteidigung nach §§ 137 II 2, 146 StPO iVm § 134 BGB nichtig seien. Durch die Beauftragung der gesamten Sozietät sei zwischen den Sozietätsmitgliedern RA1 und RA2 ein Interessenwiderstreit nicht auszuschließen gewesen.
Sie vertreten zudem die Auffassung, aus der Regelung des § 6 Abs. 2 BRAGO ergebe sich, dass sie nicht als Gesamtschuldner hafteten, sondern jeder der Beklagten nur für den Einzelwert aus den für seinen Auftrag berechneten Gebühren.
Die Klägerin weist in ihrer Replik darauf hin, dass die Beklagten ihr zivilrechtlich aufgrund des gemeinsam abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages als Gesamtschuldner haften. Ein Verstoß gegen die §§ 137, 146 StPO scheide deshalb aus, weil die Verteidiger getrennte Vollmachten erhalten hätten und die Wahl des Verteidigers im strafprozessualen Sinne von dem zivilrechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrag zu trennen sei.
B.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist lediglich teilweise erfolgreich.
Über die Berufung war in der Sache zu entscheiden und nicht das Verfahren nach § 148 ZPO auszusetzen. Die von der Klägerin bezeichneten parallelen Rechtsstreite sind nicht vorgreiflich für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits. Dass in diesen Prozessen bei der zu treffenden Entscheidung sich dieselben Rechtsfragen stellen, rechtfertigt keine Aussetzung nach § 148 ZPO.
Das mit den Beklagten vereinbarte Honorar für die Strafverteidigung ist teilweise wegen Nichteinhaltung der Form des § 3 Abs. 1 BRAGO nicht durchsetzbar und teilweise nach § 3 Abs. 3 BRAGO auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen jedoch nicht im gleichen Umfang wie dies das Landgericht als zutreffend erachtet hat.
Auf dieser Grundlage ist die Klage in Höhe von 179.145,57 Euro begründet, weil der Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner für die Tätigkeit bis zum Beginn der Hauptverhandlung noch ein Vergütungsanspruch betreffend Auslagen in Höhe von 5.109,05 Euro und für die Tätigkeit während der Hauptverhandlung aus der Honorarvereinbarung vom 20./27.8.2002 in Verbindung mit § 83 BRAGO ein Anspruch in Höhe von 174.036,52 Euro zusteht.
Die Widerklage ist nur in Höhe von 238.183,21 Euro begründet, weil die Beklagten von der bereits bezahlten Vergütung für die Tätigkeit im Ermittlungsverfahren nur einen geringeren Betrag zurückverlangen können.
Grundlage für die Beurteilung der beiden Honorarvereinbarungen ist nach § 61 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 RVG die bis zum Inkrafttreten des RVG geltende Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), weil die Anwaltsdienstverträge und die Gebührenvereinbarungen vor dem 1.7.2004 geschlossen worden sind.
Im Einzelnen:
I. Klage
Die Klageforderung von 328.947,19 Euro ist in Höhe von 179.145,57 Euro begründet.
1. Aus der Honorarvereinbarung vom 26./30.3.2001 (Anlage K 1) steht der Klägerin der von ihr geltend gemachte Restanspruch in Höhe von 73.014,51 Euro (Rechnung Nr. 30764923 vom 10.5.2002 über 39.931,80 Euro, Restbetrag von 28,09 Euro aus der Rechnung vom 12.7.2002 und Rechnung vom 30.8.2002 über 33.054,62 Euro) nicht in vollem Umfang zu. Sie kann lediglich kraft Gesetzes Erstattung der Auslagen in Höhe von 5.109,05 Euro beanspruchen.
Das Landgericht hat die Honorarvereinbarung vom 26./30.3.2001 zu Recht als nach § 3 Abs. 1 S. 1 BRAGO in Verbindung mit § 125 BGB unwirksam beurteilt, weil es sich bei dem Schriftstück um ein im Computer generiertes Formular handele (vgl. BGH NJW 2004, 2818) und weitere nicht mit der Vergütung zusammenhängende Regelungen (u.a. Haftungsbegrenzung, Auftrag an Dritte) enthält. Ein Schriftstück, das sich nach seiner äußeren Aufmachung so darstellt, dass man annehmen kann, es werde in gleicher Weise häufiger verwendet wird, ist als Vordruck anzusehen; auf die Art der Herstellung kommt es nicht an (BGH NJW 2004, 2818). Die Beurteilung des Landgerichts wird von der Klägerin im Berufungsverfahren auch nicht angegriffen.
Als Folge der Formunwirksamkeit kann die Klägerin den von den Beklagten noch nicht bezahlten Teil des vereinbarten Stundenhonorars aus den Rechnungen für die Tätigkeit bis zum 31.7.2002, nämlich der Rechnung Nr. 30764923 vom 10.5.2002, der Rechnung vom 12.7.2002 ( Restbetrag von 28,09 Euro) und der Rechnung vom 30.8.2002, nicht beanspruchen. Ihm steht auch kein Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren mehr zu. Zwar kann ein Rechtsanwalt im Fall der Nichtigkeit einer Vergütungsvereinbarung Zahlung der gesetzlichen Gebühren verlangen. Der von den Beklagten für das Ermittlungsverfahren bereits bezahlte Betrag von 526.978,35 Euro übersteigt jedoch, soweit er auf Stundenvergütungen entfällt, die gesetzlichen Gebühren, die die Klägerin für die aufgrund der Honorarvereinbarung vom 26./30.2001 abgerechneten Tätigkeiten beanspruchen könnte, um ein Mehrfaches.(näher unten II. 3.).
Die Klägerin kann jedoch aus den §§ 26 € 28 BRAGO die von ihr in den Rechnungen vom 10.5.2002 und vom 30.8.2002 den Beklagten in Rechnung Auslagen von zusammen 5.109,05 Euro beanspruchen. Die Beklagten haben zwar zunächst allgemein bestritten, dass diese angefallen seien. Die Klägerin hat sodann jedoch mit der Anlage WB 35 die Einzelaufstellung der Auslagen nebst Kopien von Rechnungen oder Quittungen und Kopien von Eigenbelegen vorgelegt. Die Beklagten durften sich danach nicht mehr auf ein allgemeines Bestreiten beschränken. Konkrete Auslagen für die hier maßgebenden Monate März und Juli 2002 haben sie jedoch nicht bestritten.
2. Für die Tätigkeit der Rechtsanwälte RA1 und RA2 während der Hauptverhandlung ab dem 22.8.2002 kann die Klägerin nicht den von ihr aufgrund der Honorarvereinbarung vom 20./27.8.2002 verlangten Betrag von 255.932,68 Euro (Rechnung vom 23.12.2002 (K 9) über 14.287,44 €, Rechnung vom 30.4.2003 (K 10) über 63.605,10 Euro sowie Resthonorar und Auslagen gemäß Berechnung Klageschrift S. 7 über 178.040,14 Euro) sondern lediglich eine Vergütung in Höhe von 174.036,52 Euro beanspruchen.
a) Die Honorarvereinbarung vom 20./27.8.2002, mit der die Parteien ein Pauschalhonorar von jeweils 100.000,- Euro für die anstehende Hauptverhandlung nebst Reisespesen vereinbart haben, ist wirksam.
aa) Die Vereinbarung entspricht der Form des § 3 Abs. 1 S. 1 BRAGO, weil sie nicht auf einem Formular erstellt sondern nach der äußeren Form individuell gestaltet worden ist. Die von den Beklagten erstinstanzlich vertretene Auffassung, mit dem letzten Satz der Vereinbarung (€Die ursprüngliche Honorarvereinbarung bleibt mit dieser nunmehr getroffenen Modifikation erhalten.€) sei die gesamte frühere (formunwirksame) Honorarvereinbarung vom 26./30.3.2001 inkorporiert worden und deshalb sei auch die Zweite formunwirksam, trifft nicht zu. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil nach § 3 Abs. 1 S. 1 BRAGO nur ein €Vordruck, der auch andere Erklärungen umfasst€ der Form nicht entspricht. Hier fehlt es aber schon an einem Vordruck. Zudem stellt der letzte Satz nur klar, dass die erste Honorarvereinbarung im Übrigen, das heißt für die Tätigkeit der Klägerin vor der Hauptverhandlung, wirksam bleibt.
bb) Das Landgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die Honorarvereinbarung vom 20./27.8.2002 von den Beklagten nicht wegen Drohung nach § 123 Abs. 1 BGB wirksam angefochten worden ist. Insoweit wird, da die Beklagten insoweit in der Berufungsinstanz keine Gegenrüge erhoben haben, zunächst auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen. Ergänzend ist hierzu anzumerken, dass das Inaussichtstellen einer Mandatsbeendigung bei Nichtunterzeichnung der Vereinbarung grundsätzlich weder nach Zweck noch dem Mittel als verwerflich anzusehen ist. Das wäre nur dann der Fall, wenn diese Androhung, wie dies die Beklagten behaupten, erstmals mit der Unterzeichnung der Vereinbarung am zweiten Hauptverhandlungstag, dem 27.8.2002 erfolgt wäre und deshalb als Drohung mit einer Kündigung zur aufzufassen gewesen wäre. Dies war aber nicht der Fall. Rechtsanwalt RA1 hatte bereits im Schreiben vom 26. Juni 2002 (Anlage W 50) dieses Pauschalhonorar vorgeschlagen, um Stellungnahme bis 10.7.2002 gebeten und erklärt, dass sie € das heißt er und Frau RA2 - sonst ihre Tätigkeit nicht fortsetzen könnten. Zudem haben unstreitig mehrere Gespräche über eine Pauschalvereinbarung auch im Interesse der Beklagten wegen der von ihnen als hoch empfundenen monatlichen Abrechnungen des Stundenhonorars stattgefunden (Schriftsatz vom 6.6.2005, S. 13 f., Bl. 229 f. d.A.). Schließlich haben die Beklagten den Entwurf der Vereinbarung bereits fünf Tage vor der Unterzeichnung am 22.8.2002 erhalten. Die unterbreitete schriftliche Vereinbarung und ihr Junktim mit der Mandatsniederlegung waren für die Beklagten am 27.2.2002 deshalb nicht überraschend.
cc) Die Honorarvereinbarung verstößt auch nicht gegen die Bestimmung des § 146 S. 1 StPO, wonach ein Verteidiger nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen darf. Im strafprozessualen Sinne mandatiert worden ist Rechtsanwalt RA1 allein von dem Beklagten zu 2) und Rechtsanwältin RA2 allein von der Beklagten zu 1. Das ergibt sich zum einen aus Ziff. 3.a) der ersten Gebührenvereinbarung und der Erteilung getrennter Vollmachten. Es ist zulässig, dass von den in einer Sozietät zusammengeschlossenen Rechtsanwälten aufgrund entsprechender Einzelvollmachten jeder einen anderen Mitbeschuldigten verteidigen kann (Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 146 Rz. 8). § 146 StPO verbietet auch nicht, dass die Verteidiger mehrerer derselben Tat Beschuldigter sich untereinander besprechen und ihr Vorgehen miteinander absprechen (ebenda Rz. 5). Aus demselben Grund ist auch kein Verstoß gegen die Beschränkung der Zahl der Wahlverteidiger auf drei (§ 137 Abs. 1 S. 2 StPO) gegeben.
dd) Die Honorarvereinbarung ist auch nicht nach § 138 BGB als sittenwidrig zu beurteilen. Das Landgericht hat hinsichtlich der ersten Vereinbarung vom 26./30.3.2001 eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB zutreffend deshalb verneint, weil einerseits nicht feststellbar ist, dass die vereinbarte Vergütung die marktübliche Vergütung um das Doppelte übersteigt, andererseits nicht erkennbar ist, inwieweit eine Unerfahrenheit der Beklagten ausgenutzt worden wäre. Dies gilt in gleicher Weise für die zweite Vereinbarung. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich schon nicht, dass das vereinbarte Pauschalhonorar für die angesetzten 30 Verhandlungstage das für vergleichbare Prozesse üblicherweise vereinbarte Honorar um mehr als 100 % übersteigt. Eines näheren Vortrages hierzu hätte es schon deshalb bedurft, weil der Vorstand der Rechtsanwaltskammer in seinem Gutachten die vereinbarte Pauschalhonorar und die vereinbarten Stundensätze als für international ausgerichtete Großkanzleien wie die Klägerin noch marktüblich eingeschätzt hat.
c) Die in der Honorarvereinbarung vom 20./27.8.2002 vereinbarte Vergütung ist jedoch unangemessen hoch im Sinne von § 3 Abs. 3 BRAGO und deshalb auf das angemessene Maß herabzusetzen.
aa) Nach § 3 Abs. 3 BRAGO kann eine vereinbarte Vergütung, die €unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch€ ist, im Rechtsstreit auf die angemessene Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Nach der grundlegenden und auch vom Landgericht seinem Urteil zugrunde gelegten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.1.2005 (IX ZR 273/02, NJW 2005, 2142) spricht, jedenfalls im Bereich der Strafverteidigung, bei einer Vergütung, die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie unangemessen hoch und das Mäßigungsgebot § 3 Abs. 3 BRAGO verletzt ist. Nach dem Zweck der Regelung des § 3 Abs. 3 BRAGO müsse zur Durchsetzung des Mäßigungsgebots eine verbindliche, sich nicht an den Maßstäben des Marktes anlehnende Honorargrenze bestehen, die an die gesetzlichen Gebühren anknüpfe. Mit diesen habe der Gesetzgeber den ökonomischen Wert der anwaltlichen Arbeit bemessen. Für den Regelfall sei bei Strafverteidigungen anzunehmen, dass die Höchstgrenze überschritten sei, wenn das fünffache der gesetzlichen Höchstgebühren überschritten werde, denn es sei anzunehmen, dass die Anzahl der Hauptverhandlungstage, an die die gesetzlichen Gebühren anknüpfen tendenziell eine taugliche Bemessungsgrundlage darstellten und deshalb innerhalb dieses Rahmens eine angemessene Vergütung erzielt werden könne (BGH, o.a.O., S. 2144).
bb) Die von dem Beklagten mit der Klägerin vereinbarte Pauschalvergütung von 100.000,- Euro für jeden der beiden Verteidiger überschreitet die gesetzlichen Höchstgebühren um mehr als das Fünffache. Die gesetzlichen Gebühren nach § 84 BRAGO hätten sich unter Berücksichtung des 25 %igen Zuschlages für die sich zu Beginn noch in Haft befindlichen Beklagten für Rechtsanwalt RA1, der an 27 Verhandlungstagen anwesend war, auf netto 12.285,- Euro und für Rechtsanwältin RA2, die an 28 Verhandlungstagen teilgenommen hat, auf netto 12.675,- Euro belaufen. Das für beide zusammen vereinbarte Pauschalhonorar von 200.000,- Euro überstieg die für beide Verteidiger zu beanspruchende gesetzlichen Höchstgebühren mithin um das Achtfache. Ein wesentlich niedrigerer Faktor ergibt sich auch dann nicht, wenn man in diese Vergleichsbetrachtung einbezieht, dass nach Nr. 3 der Honorarvereinbarung die Klägerin neben der Pauschalvergütung nur €Reisespesen€ gesondert erstattet verlangen kann und deshalb weitere Auslagen, die nach §§ 25, 26 BRAGO erstattungsfähig wären, in die Pauschalvergütung einkalkuliert sein dürften. Von den von der Klägerin in den drei Rechnungen berechneten Auslagen von insgesamt 31.375,42 Euro entfallen bei Durchsicht der Einzelnachweise nämlich nur rund 6.484,- Euro auf andere Auslagen als Reisespesen.
cc) Die sich aus dieser Überschreitung ergebende Vermutung für die Unangemessenheit, wäre nur dann widerlegt, wenn €geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände€ gegeben wären, die es als möglich erscheinen lassen, dass die Vergütung in Höhe der fünffachen gesetzlichen Höchstgebühren für den Anwalt unter Abwägung als maßgeblichen Gesichtspunkte nicht €auskömmlich€ ist (BGH.o.a.O., S. 2144). Solche Umstände hat die Klägerin für den Zeitraum, in dem die Hauptverhandlung durchgeführt wurde nicht vorgetragen. Der indizielle Zusammenhang zwischen Arbeitsaufwand und Hauptverhandlungstagen wäre etwa anzunehmen, wenn die überwiegende Arbeit außerhalb der Hauptverhandlung beispielsweise in langwierigen Absprachen zwischen Gericht, Verteidigung und Staatsanwaltschaft geleistet worden wäre. Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte zumal die beiden Verteidiger sich bereits während des Ermittlungsverfahrens in das umfangsreiche Aktenmaterial eingearbeitet haben und dafür eine gesonderte Vergütung geltend machen. Soweit die Klägerin auf die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten des Anklageklagevorwurfs hinweist rechtfertigt dies die Zugrundelegung des Höchstsatzes der gesetzlichen Vergütung nach § 83 Nr. 2 BRAGO und dessen Überschreiten um das Fünffache, nicht aber die Annahme einer extremen Ausnahmelage. Auch die erhebliche örtliche Entfernung der Hauptverhandlung (LG Schwerin) vom Kanzleisitz (O1) rechtfertigt keine Überschreitung der gesetzlichen Gebühren um mehr als das Fünffache, weil nach der Honorarvereinbarung €Reisespesen€ neben dem Pauschalhonorar gesondert zu zahlen sind.
dd) Das mit der Klägerin für die Hauptverhandlung vereinbarte Honorar ist dementsprechend nach § 3 Abs. 3 S. 1 BRAGO auf den fünffachen Betrag der gesetzlichen Höchstgebühren zuzüglich der erstattungsfähigen Auslagen herabzusetzen.
(1) Der fünffache Satz der gesetzlichen Gebühren für beide Verteidiger zusammen (24.960,- Euro) beträgt netto 124.800,- Euro zzgl. 16 % MwSt mithin 144.768,- Euro.
(2) Die Klägerin kann daneben die nach §§ 25 bis 28 BRAGO ersatzfähigen Auslagen, die im Zusammenhang mit der Vertretung der Beklagten während der Dauer der Hauptverhandlung angefallen sind, beanspruchen (vgl. BGH NJW 2005, 2142, 2144 li. Spalte). Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien in der Honorarvereinbarung festgelegt haben, dass lediglich €Reisespesen€ neben dem Pauschalhonorar zu erstatten sind. Wenn nämlich ein Pauschalhonorar als unangemessen beurteilt und der Anwalt auf das Fünffache der gesetzlichen Höchstgebühren verwiesen wird, so müssen ihm auch die kraft Gesetzes erstattungsfähigen Auslagen zugebilligt werden. Im Übrigen ist die Honorarvereinbarung nicht ungemessen soweit sie mit dem Begriff €Reisespesen€ auch konkrete Aufwendungen umfasst, die nach § 28 BRAGO nur mit einer Pauschale abgegolten würden.
Die Auslagen sind jedoch von den Beklagten zu Recht teilweise als nicht berechtigt gerügt worden:
(2.1) Die Kosten für die Flugreise der Rechtsanwälte RA1 und RA2 vom 21.8.2002 O1/O2/O1 zum Preis von 1.006,14 Euro ist von der Klägerin mit der Rechnung vom 23.12.2002 (K 9) in Verbindung mit Anlage 55 des Einzelnachweises vom selben Tag (WB 35) und erneut mit der Rechnung vom 30..3.2003 (K 10) in Verbindung mit Anlage 29 des Einzelnachweises vom selben Tag (WB 35) abgerechnet worden. Die doppelte Berechnung erfolgte mit der zweiten Rechnung aus nicht nachvollziehbaren Gründen aber nicht in voller Höhe, so dass im Verhältnis zur berechneten Summe von 11.654,60 Euro von der Rechnung vom 30.3.2003 ein anteiliger Betrag 728,02 Euro in Abzug zu bringen sind.
(2.2) Die Kosten für die Benutzung eines Mietwagens der Fa. B in O1 in der Zeit vom 20. bis 22.8.2002 für 521 km zum Preis von 380,94 Euro (Einzelnachweis Anlage 58 zur Rechnung vom 23.12.2002) kann nicht durch die Verteidigung der Beklagten veranlasst worden sein. Der Name des Fahrers wurde nachträglich von €C€ auf €RA1€ abgeändert. Rechtanwalt RA1 befand sich ausweislich der Flugrechnung unter a) und einer Mietwagenabrechnung für O2 vom 21./22.8.2002 (Einzelnachweis WM 35 Anlage 10 zur Rechnung vom 30.3.2003) in O2 bzw. beim Landgericht Schwerin. Die Auslagenrechnung vom 23.12.2002 ist deshalb um 380,94 Euro zu kürzen.
(2.3) Die Beklagten weisen schließlich auch zu Recht darauf hin, dass die Klägerin nicht Erstattung der beiden von der B gegen die Klägerin geltend gemachten Schadensersatzforderungen in Höhe von 112,49 Euro und 550,- Euro (Einzelnachweis WM 35 Anlage 19 und 66 zur Rechnung vom 23.12.2002 beanspruchen kann. Eine €angemessene€ Aufwendung im Sinne von § 28 Abs. 2 Nr. 2 BRAGO wäre ein solcher Schaden am Mietfahrzeug allenfalls dann, wenn er ohne eigenes Verschulden der Rechtsanwälte RA1 oder RA2 entstanden wäre. Hierzu hat die Klägerin jedoch nichts Näheres vorgetragen. Die Auslagen in der Rechnung vom 23.12.2002 sind deshalb um weitere 662,49 Euro zu kürzen.
(2) Die Klägerin kann deshalb für die Zeit der Hauptverhandlung folgende Auslagen von den Beklagten beanspruchen:
Rechnung vom 23.12.2002 (K 9): 13.244,01 EuroRechnung vom 30.3.2003 (K 10):12.877,08 EuroRechnung Klageschrift S. 7: 3.147,43 EuroSumme29.268,52 EuroZusammen mit den gesetzlichen Höchstgebühren steht der Klägerin für die Vertretung der Beklagten im Hauptverfahren ab August 2002 mithin ein Vergütungsanspruch in Höhe von 174.036,52 Euro zu.
d) Die Klägerin kann von den Beklagten die gesamtschuldnerische Begleichung dieser Forderung verlangen. Die Beklagten haben sich in den beiden Gebührenvereinbarungen gemeinschaftlich im Sinne des § 427 BGB zu einer teilbaren Leistung verpflichtet. Nach dem Wortlaut ihrer Erklärungen (Plural €Sie€ und €wir€) ist die Übernahme der Verpflichtung gemeinschaftlich gewollt. Anhaltspunkte dafür, dass gleichwohl subjektiv nur Teilschulden gewollt waren, bestehen nicht. Im Gegenteil spricht die Interessenlage eher für die gemeinschaftliche Schuld, denn die partielle Zusammenarbeit der Verteidiger konnte für die Beklagten auch kostengünstiger sein.
3.
Der Anspruch der Kläger auf Bezahlung der Vergütung ist nicht durch die von den Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Gegenanspruch auf Schadensersatz in Höhe von 762.783,29 Euro wegen Schlechterfüllung des Anwaltsdienstvertrages erloschen.
Ein Schadensersatzanspruch aus Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages setzt voraus, dass dem Anwalt eine konkrete Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann, die für einen bestimmten Vermögensschaden des Mandanten ursächlich ist. Die Beklagten leiten einen solchen Schaden daraus her, dass sie der Klägerin vorwerfen, die Verteidiger RA1 und RA2 hätten eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem Tatvorwurf gegenüber der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren unterlassen. Hätten diese, so der Vortrag der Beklagten, rechtzeitig die gegen den Vorwurf des Subventionsbetruges sprechenden Unterlagen und Umstände vorgebracht, so wäre der Tatvorwurf im Ermittlungsverfahren spätestens bis zum 31.8.2001 fallen gelassen und sie aus der Haft entlassen worden. Als Schaden machen sie deshalb die für die Tätigkeit nach dem 31.8.2001 die von der Klägerin berechneten Honoraransprüche und Auslagen von 762.783,29 Euro geltend.
Ein solcher Anspruch ist im Ergebnis jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil sich aus dem Vortrag der Beklagten keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür erkennbar ist, dass die Staatsanwaltschaft auch bei dem von den Beklagten verlangten Vorgehen und Vortrag der Verteidiger zu einer anderen Beurteilung des hinreichenden und dringenden Tatverdachts gelangt wäre.
a) Soweit die Beklagten der Klägerin vorwirft, sie hätte den in der Hauptverhandlung letztlich erfolgreich wegen Befangenheit abgelehnten Sachverständigen SV1 bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren ablehnen müssen, hat das Landgericht zu Recht bereits eine Pflichtverletzung verneint. Zum einen ist eine förmliche Ablehnung nach § 74 StPO erst mit Eröffnung des Hauptverfahrens und dem Eintritt des Gutachters als Beweismittel möglich (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 74 Rz. 12). Zu anderen kann darin auch deshalb keine Pflichtverletzung gesehen werden, weil dem Verteidiger ein Ermessensspielraum darin zuerkannt werden muss, wann er es für opportun hält, entlastendes Material zu präsentieren. Diesen Ermessensspielraum hat die Klägerin hier trotz der Haft der Beklagten deshalb nicht überschritten. Die Begründung des Landgerichts Schwerin in dem die Ablehnung für begründet erklärenden Beschluss vom 22.10.2002 zeigt, dass sich dessen Befangenheit erst aufgrund der persönlichen Befragung € auch durch die Verteidiger der Beklagte € und die Konfrontation mit dessen Verhalten gegenüber der Staatsanwaltschaft in der Verhandlung ergeben hat. Die Beklagten legen nicht dar, dass eine erfolgreiche Ablehnung allein aufgrund der vorliegenden schriftlichen Stellungnahmen zu erreichen gewesen wäre.
b) Soweit die Beklagten den Rechtsanwälten RA1 und RA2 weiter vorwerfen, sie hätten es im Ermittlungsverfahren unterlassen der Staatsanwaltschaft bestimmte Unterlagen, Bilder und Gegengutachten zu präsentieren, um diese von ihrer Unschuld zu überzeugen, fehlt es jedenfalls an einem Kausalzusammenhang mit dem geltend gemachten Schaden. Es ist nicht feststellbar, dass die Verfolgungsbehörde auch bei Kenntnis dieser Unterlagen ihren Tatverdacht fallen gelassen hätte.
Die Beklagten beziehen sich bei ihrem Vorwurf vor allem auf Unterlagen und Stellungnahmen, die nach der erfolgreichen Ablehnung des Sachverständigen SV1 am 24.10.2008 von den weiter beauftragten Anwälten, dem Sachverständigen SV2 und dem Beklagten zu 2) selbst (Anlagen 88 € 95) in die Hauptverhandlung eingebracht wurden und die - aus ihrer Sicht - das Gericht zu Einstellung des Verfahrens am 5.2.2003 geführt habe. Im Wesentlichen handelt es sich neben anderem um
- die von der Land2er Rechtsanwältin RA3 in 9 Ordnern zusammengestellten Unterlagen, welche den Anwälten der Klägerin ab dem 14.9.2001 zur Verfügung gestanden hätten.
- das (Privat-)Gutachten von dem über Rechtsanwalt RA4 beauftragten SV2 vom 4.11.2002 (Anlage B 7), welches früher hätte eingeholt werden sollen.
- Nachweise über den Umfang der Investitionen in Maschinen in O3. O4 und Land1 (Anlage RRAe 23) sowie Bilder über die Anlagen und Maschinen in O3 (Anlage RRAe 28).
- das bei den Strafakten befindlichen Gutachten des D-Instituts zugunsten des D-Instituts über die Werthaltigkeit der Patente sowie auch den in den Strafakten befindlichen €Business-Plan€ von SV2, die die Anwälte der Klägerin zugunsten der Verteidigung für die Beklagten auswerten sollen.
Ein Kausalzusammenhang kann jedoch schon deshalb nicht festgestellt werden, weil auch diese im Prozess vorgelegten Unterlagen, Gegengutachten und Bilder die Wirtschaftsstrafkammer des Landgericht Schwerin letztlich nicht dazu bewogen haben, die Beklagten nicht mehr als des angeklagten Tatbestandes des schweren Subventionsbetruges (§ 264 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB) schuldig anzusehen. Die Beklagten wurden jedoch nicht freigesprochen, sondern das Verfahren lediglich hinsichtlich der Beklagten zu 1) nach § 153 StPO und hinsichtlich des Beklagten zu 2) nach § 153a stopp eingestellt, wobei dem Beklagten zu 2) eine sofort zu hinterlegende Geldbuße von 25.000,- € auferlegt wurde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten bereits einen Zeitraum von etwa einem Jahr und drei Monaten in Auslieferungs- und Untersuchungshaft verbracht hatten und die Staatsanwaltschaft der Einstellung nur zugestimmt hat, weil die Beklagten gleichzeitig auf Ersatzansprüche nach dem StrEG und verwandter Vorschriften verzichtet haben. Daraus ergibt sich, dass auch nach Vorlage von Bildern, Dokumenten und Stellungnahmen sowie der von dem Beklagten zu 2) am 23.12.2002 abgegebenen Erklärungen und übergebenen Dokumenten Staatsanwaltschaft und Gericht weiterhin von der Schuld der Beklagten ausgingen und allenfalls deswegen, weil sich im Verlauf der Verhandlung eine verminderten Schwere des Tatvorwurfs ergeben hat, die erlittene Haft und die Geldauflage zur Befriedigung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung für ausreichend erachtet haben.
c) Inhaltlich wird nach Auffassung des Senats durch die vorgelegten Dokumente, insbesondere auch durch das Gutachten von SV2 vom 4.11.2002 (Anlage B 7) nicht der Kernpunkt der Anklage erschüttert. Danach wurde den Beklagten eine unrichtige Angabe subventionserheblicher Tatsachen deshalb vorgeworfen, weil es sich um eine Anteilsfinanzierung handelte, bei dem vom Gesamtinvestitionsvolumen von rd 24 Mio. DM die E-GmbH etwa 17 Mio. DM aufbringen sollte und ein Anteil von 7,68 Mio. DM bezuschusst wird, die E-GmbH aber gebrauchte Maschinen von gleichfalls den Beklagten gehörenden Unternehmen (u.a. F-AG in der Land2) erwarben und über diese wiederum Darlehensmittel zur Finanzierung des Eigenanteils an die E-GmbH gegeben wurden. Dies war Kern des nach dem Beschluss des Landgerichts über die Beschränkung des Tatvorwurfs nach § 154a StPO vom 30.10.2002 neben dem Wert gehaltener Patente verbliebenen Tatvorwurfs der unrichtigen Vorspiegelung von Zahlungsflüssen.
4. Die Zinsansprüche sind aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 3 BGB und hinsichtlich des erst in der Klageschrift berechneten Restbetrages der Vergütung für die Hauptverhandlung aus § 291 BGB begründet. Die frühere Verzinsung bereits 20 Tage nach Zustellung der Rechnung, welche in der Honorarvereinbarung vom 26./30.3.2001 vereinbart ist, ist wegen deren Formunwirksamkeit nicht zugrunde zu legen. Stattdessen gilt die Regelung des § 286 Abs. 3 BGB.
II. Widerklage
Die Widerklage, mit der die Beklagten einen Anspruch auf teilweise Rückzahlung der an die Klägerin bereits geleisteten Vergütung in Höhe von 482.596,19 Euro geltend machen ist in Höhe von 238.183,21 Euro begründet.
Die Widerklage ist von den Beklagten mit Schriftsatz vom 16.8.2005 unbedingt, insbesondere nicht hilfsweise für den Fall eines teilweisen Erfolgs der Klage, erhoben worden. Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass die Beklagten den mit der Widerklage geltend gemachten Rückzahlungsanspruch in erster Linie gegen den Klageanspruch aufrechnen wollen.
1. Den Beklagten steht kein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Honorars aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB in Verbindung mit § 138 BGB zu. Das Landgericht hat eine Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung zutreffend deshalb vereint, weil einerseits nicht feststellbar ist, dass das vereinbarte Honorar die marktübliche Vergütung um das Doppelte übersteigt, andererseits nicht erkennbar ist, inwieweit eine Unerfahrenheit der Beklagten ausgenutzt worden wäre. Die Beklagten haben insbesondere nicht dargelegt, dass der vereinbarte Stundensatz die bei vergleichbaren Fällen übliche Vergütung von Strafverteidigern um das doppelte übersteigt (vgl. bereits oben I. 2 a) dd) ). Es besteht deshalb auch keine tatsächliche Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung der Klägerin.
2. Den Beklagten steht auch nicht ein Anspruch auf Rückzahlung der auf die Honorarvereinbarung vom 26./30.3.2001 erbrachten Zahlung wegen Formnichtigkeit aus den § 812 Abs. 1 S. 1, 125 BGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BRAGO zu.
Die Honorarvereinbarung entspricht zwar nicht der Form des § 3 Abs. 1 S. 1 BRAGO (oben I. 1.). Der Rückforderung steht jedoch der Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 1 S. 2 BRAGO entgegen. Danach kann der Auftraggeber nicht zurückfordern, was er freiwillig und ohne Vorbehalt an den Rechtsanwalt aufgrund der formunwirksamen Gebührenvereinbarung bereits geleistet hat.
Eine solche freiwillige Leistung ist vom Landgericht mit Recht bejaht und ein Rückforderungsanspruch deshalb verneint worden. Die Beklagten wiederholen in der Berufungserwiderung ihre erstinstanzlich vorgetragene Rechtsauffassung, wonach die Zahlungen an die Klägerin nicht €freiwillig€ im Sinne dieser Bestimmung erfolgt seien. Die Zahlungen seien nicht freiwillig, sondern unter Druck erfolgt, weil Rechtsanwalt RA1 mehrfach gedroht habe, das Mandat nicht fortzusetzen, wenn die offenen Rechnungen nicht bezahlt würden. Dies steht aber der Freiwilligkeit im Sinne dieser Vorschrift nicht entgegen. Freiwilligkeit in diesem Sinne setzt lediglich voraus, dass der Mandant von der Gebührenüberschreitung Kenntnis hat, also weiß, dass er mehr zahlt, als ohne besondere Vereinbarung nach dem Gesetz zu zahlen wäre. Die Unklagbarkeit der Forderung braucht nicht bekannt zu sein (BGH NJW 2003, 819, 821; Riedel/Süßbauer/Fraunholz, BRAGO, § 3 Rz. 22). Die Beklagten wussten aus Ziff. 3. b) der Gebührenvereinbarung, dass die Vergütung die gesetzlichen Gebühren übersteigt. Sie hätten ohne weiteres unter Vorbehalt zahlen können oder eine Gebührenrechnung nach den gesetzlichen Gebühren verlangen können. Dass die ersten Zahlungen noch unterhalb der gesetzlichen Gebühren lagen, steht der Freiwilligkeit gleichfalls nicht entgegen, weil die Beklagten wussten, dass es sich nur um monatliche Teilrechnungen handelt (Gebührenvereinbarung 3. b), 3. Abs.) und deshalb damit rechnen mussten, dass die gesetzliche Vergütung ab einem Zeitablauf überschritten wird.
Unerheblich ist auch, dass ein Teil der Rechnungen während der Haft von der Tochter der Beklagten bezahlt worden ist. Dies erfolgte unstreitig mit ihrem Einverständnis. Wenn die Tochter der Beklagten die Berechtigung der Forderung nicht prüft und keine Kenntnis von der Formunwirksamkeit hatte, ist dies unschädlich, weil es nach § 166 Abs. 2 BGB wegen der Anweisung zur Zahlung allein die Kenntnisse und das Wissen der Beklagten ankommt.
3. Den Beklagten steht jedoch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der auf die für die Tätigkeit im Ermittlungsverfahren von der Klägerin aufgrund der Honorarvereinbarung vom 26./30.3.2001 berechneten und von den Beklagten bezahlten Vergütung (526.978,35 Euro) in Höhe von 263.229,93 Euro zu, weil die Gebührenvereinbarung nach § 3 Abs. 3 BRAGO hinsichtlich der Stundenvergütung auf den angemessenen Betrag herabzusetzen ist und einzelne Stunden sowie Auslagen zu Unrecht berechnet wurden.
a) Die Klägerin beansprucht aufgrund der Honorarvereinbarung für ihre Tätigkeit der Verteidiger im Ermittelungsverfahren (März 2001 bis 31.7.2002) ohne Auslagen ein Verteidigerhonorar von insgesamt 576.224,88 Euro (Berechnung de Beklagten im Schriftsatz vom 16.8.2005, Bl. 323). Dies ist ein Vielfaches der gesetzlichen Höchstgebühren, die beide Verteidiger für Ermittlungsverfahren beanspruchen könnten. Die gesetzlichen Höchstgebühren zweier Verteidiger belaufen sich nach den §§ 84 Ab. 1, 83 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BRAGO auf insgesamt 975,- Euro. Hinzuzurechnen sind bei einem Vergleich zwar auch die Gebühren für die Vorbereitung und Einreichung einer Verfassungsbeschwerde (Anlagen WB 26 und 27), für die nach den § 113 Abs. 2 iVm den §§ 31 ff. BRAGO eine gesonderte Gebühr anfällt. Diese muss bei der Berechnung der gesetzlichen Gebühren als Vergleichsmaßstab hinzu gerechnet werden. Geht man von einem angenommenen Gegenstandswert von 100.000,- DM aus, beträgt die Verfahrensgebühr 2.125 DM zzgl. 40,- DM Pauschale (§ 26 BRAGO). Es ergibt sich für zwei Verfassungsbeschwerden eine Gebühr von 4.430,- DM = 2.213,89 Euro. Selbst wenn man diese Gebühr zu der Gebühr von 975,- Euro hinzurechnet, bleibt die von der Klägerin aufgrund der Honorarvereinbarung geltend gemachte Vergütung weit über dem Fünffachen der gesetzlichen Gebühren. Nach der im zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2005, 2142) vertretenen Rechtsauffassung ist damit die vereinbarte Vergütung grundsätzlich als unangemessen im Sinne von § 3 Abs. 3 BRAGO anzusehen und der Vergütungsanspruch der Klägerin wäre demnach auf den fünffachen Betrag der gesetzlichen Gebühren beschränkt.
b) Nach Auffassung des Senats greift wegen des Umfangs der Tätigkeit der Klägerin im Ermittlungsverfahren hier jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz ein. Die genannte Vermutung ist nämlich dann als durch den Rechtsanwalt entkräftet anzusehen, wenn €er ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände darlegt€, die es als möglich erscheinen lassen, dass die Vergütung unter Abwägung €aller für § 3 III BRAGO maßgeblicher Gesichtspunkte€ nicht als unangemessen hoch erscheint (BGH NJW 2005, 2142, 2144). Die Berechnung der von der Klägerin geltend gemachten Vergütung und die vorgelegten Belege zeigen, dass der überwiegende Schwerpunkt ihrer Verteidigungstätigkeit für die Beklagten € selbst wenn nicht sämtliche der angegeben 1.484 Arbeitsstunden sich als zutreffend und ersatzfähig erweisen € auf die Zeit vor Eröffnung der Hauptverhandlung entfällt. Die Verteidiger der Beklagten haben über einen Zeitraum von fast 1 ½ Jahren hinweg für die Beklagten mehrere Rechtsmittel gegen die Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft und der Auslieferungshaft eingelegt (Bl. 367 - 373), die Beklagten mehrfach im Gefängnis besucht und sich in umfangreiche Aktenbestände eingearbeitet. Für eine solche umfangsreiche Tätigkeit ist der fünffache Betrag der für das Ermittlungsverfahren nach der BRAGO vorgesehenen Höchstgebühr nicht auskömmlich. Das Gebührensystem der BRAGO geht von einem ganz überwiegenden Schwerpunkt der Verteidigertätigkeit im Hauptverfahren aus. Es legt als Normalfall eine Verteidigung zugrunde, die ihren Schwerpunkt während der Dauer der Hauptverhandlung hat und im Ermittlungsverfahren weniger umfangreiche nur die Verteidigung im Hauptverfahren vorbereitende Tätigkeiten umfasst. Das Gebührenrecht geht auch vom Regelfall einer zeitnahen Durchführung der Hauptverhandlung aus. Die gesetzlichen Gebühren decken darum nur ungefähr drei bis vier Stunden der Arbeitszeit eines Anwaltes ab, die aber nur in wenigen Fällen für die tatsächlich notwendige Tätigkeit im Ermittlungsverfahren als ausreichend angesehen werden (Herrmann/Latz, in: Münchener Anwaltshandbuch Vergütungsrecht, 2007, § 34 Rz. 23). Auch die Tätigkeit im Bezug auf Rechtsmittel im Rahmen der Haft sind durch die Pauschalgebühren abgegolten (§§ 87, 91 Abs. 1 StPO).
Wird deshalb in einem großen Wirtschaftsprozess wie dem vorliegenden von den Verteidigern eine ganz erhebliche Tätigkeit bereits im Ermittlungsverfahren entfaltet, so im Sinne der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs der indizielle Zusammenhang zwischen Arbeitsaufwand und Hauptverhandlungstagen nicht mehr gegeben und stellt deshalb die Anzahl der Hauptverhandlungstage keine taugliche Bemessungsgrundlage für die angemessene Vergütung mehr dar. Auch der Vorstand der Rechtsanwaltskammer hat in seinem Gutachten die Rechtsauffassung vertreten, dass wegen €hier investierten Zeit von 1.550 Stunden€ die Tätigkeit der Klägerin im Ermittlungsverfahren nicht sachgerecht abgegolten und deshalb ein Ausnahmetatbestand im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzunehmen sei (Gutachten S. 8 f.).
Es ist entgegen der Meinung der Beklagten in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 19.11.2008 auch sachgerecht bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vereinbarung vom 26./30.3.2001 allein die gesetzlichen Gebühren des Ermittlungsverfahrens und nicht auch die das Hauptverfahren als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Zwar erstreckte sich die Honorarvereinbarung zum Zeitpunkt ihres Abschlusses auf das gesamte Strafverfahren. Die Parteien haben jedoch mit der Vereinbarung vom 22./27.8.2002 für das Hauptverfahren unter teilweiser Aufhebung der ersten Vereinbarung eine andere Honorarvereinbarung getroffen und damit beschränkt sich der Tätigkeitsbereich der Vereinbarung vom 26./30.3.2001 ex ante betrachtet auf das Ermittlungsverfahren. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Vereinbarung unangemessen hoch ist, ist aber auch die spätere Entwicklung zu berücksichtigen (BGH NJW 2005, 2142, 2143).
c) Aus dem Umstand, dass die mit der Klägerin vereinbarte Vergütung nicht schon deshalb unangemessen ist, weil sie die gesetzlichen Höchstgebühren um mehr als das Fünffache übersteigt, folgt jedoch nicht, dass die Vergütung in vollem Umfang als angemessen anzusehen ist. Vielmehr bedarf es auch in diesem Fall der Festlegung einer €verbindlichen Honorargrenze€ (BGH NJW 2005, 2142, 2144). Der Maßstab für die Bestimmung des angemessenen Honorars kann nach den obigen Ausführungen für die Tätigkeit im Ermittlungsverfahren nicht in den gesetzlichen Gebühren gefunden werden. Die Honorierung für die Verteidigertätigkeit im Ermittlungsverfahren hängt individuell vom tatsächlichen Aufwand ab, für die es im Gebührenrecht, anders als bei den Hauptverhandlungstagen im Hauptverfahren, an einer tauglichen Bemessungsgrundlage fehlt. Es kann deshalb kein festes oder indizielles Verhältnis zwischen gesetzlichen Höchstgebühren und angemessener Vergütung gebildet werden.
Damit verbleibt nur der Weg, die angemessene Vergütung für den tatsächlich geleisteten Aufwand normativ zu bestimmen. Ist wie hier, eine Stundenvergütung vereinbart, so ist ein angemessener Stundensatz festzulegen und sind € gegebenenfalls € sogenannte €aufgebauschte€ Stunden nicht anzuerkennen. Grundlage für die Festlegung eines angemessenen Stundensatzes kann dabei nicht allein der marktübliche Stundensatz sein, denn zur Durchsetzung des in § 3 Abs. 3 BRAGO niedergelegten Mäßigungsgebotes, kann nicht allein auf die Maßstäbe des Marktes zurückgegriffen werden (BGH, o.a.O., S. 2144). Würde nämlich der Betrag zugrunde gelegt, der sich am Markt durchsetzen lässt, wäre eine normative Begrenzung der Honoraransprüche im Sinne einer auch dem Allgemeinwohl dienenden Rechtspflege nicht gewährleistet. Aus diesem Grund vermag der Senat auch nicht der Beurteilung des Vorstandes der Anwaltskammer zu folgen, weil diese sich allein auf den marktüblichen Stundensatz in Großkanzleien bezogen hat.
aa) Die Bestimmung eines angemessenen Stundensatzes für die Tätigkeit eines Strafverteidigers muss seinen Ausgangspunkt daran nehmen, welche Bezahlung für einen Rechtsanwalt €auskömmlich€ ist. Ausgangspunkt ist der Betrag, den ein Rechtsanwalt als Mindeststundensatz erzielen muss, um als selbständiger Unternehmer unter Berücksichtigung von Personal- und Sachkosten einen angemessenen Unternehmergewinn zu erzielen. Dieser wird von Krämer/Mauer/Kilian (Vergütungsvereinbarung und €management, 2005 Rz. 84 f.) auf rund 100,- Euro je Stunde geschätzt (zitiert nach Mayer/Kroiß/Teubel, RVG, § 3a Rz. 163). Zu berücksichtigen sind bei einem Rechtsanwalt darüber hinaus die Kosten für die Altersversorgung und auch das im Gegensatz zu einem fest angestellten Juristen bestehende Risiko, ob der erforderliche Gewinn bis zur Altersgrenze erzielt werden kann. Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Umstände wird in der Literatur ein Stundensatz von nicht unter 200,- Euro (Madert, Die Vergütungsvereinbarung, 5. Aufl., S. 15) bis 250,- Euro (Herrmann/Latz, o.a.O., § 34 Rz. 24; Mayer/Kroiß/Teubel, RVG, § 3a Rz. 179 unter Bezug auf ein unveröffentlichtes Urteil des OLG Hamm- 28 U 71/07) als durchschnittlicher Stundensatz für angemessen erachtet. Der Senat geht deshalb unter zusätzlicher Berücksichtigung der mit höheren Mietkosten verbundenen Lage der Kanzlei der Klägerin in einer westdeutschen Großstadt sowie der Inflationsentwicklung seit den Jahren 2001/2002 von einem im Allgemeinen angemessenen Stundensatz von 225,- Euro aus.
Von den Besonderheiten, die der von den Anwälten der Klägerin übernommenen Verteidigung das Gepräge geben, ist als die angemessene Vergütung erhöhend zu berücksichtigen, dass das den Beklagten vorgeworfene Delikt (Subventionsbetrug) herausragende straf- und wirtschaftsrechtliche Kenntnisse sowie auch Erfahrungen auf diesem Gebiet erfordert und die Beklagten sich deswegen gerade an die Klägerin wandten. Rechtsanwalt RA1 darf als auf dem Gebiet der Wirtschaftskriminalität auch durch einschlägige Veröffentlichungen langjährig erfahrener Strafverteidiger gelten. Demgegenüber konnte Rechtsanwältin RA2 trotz positiver Referenz aus ihrer Tätigkeit an einem strafrechtlichen Lehrstuhl erst auf eine drei bis vierjährige praktische Berufserfahrung zurückblicken, was eher einen Stundensatz unterhalb des oben bejahrten allgemeinen Satzes rechtfertigen würde. Zu berücksichtigen ist andererseits auch die erhebliche Bedeutung, die das Strafverfahren für die Existenz der Beklagten im Fall einer drohenden Haft und auch wegen des Zusammenhangs mit dem Verwaltungsstreitverfahren betreffend die Rückforderung der Subvention von 7,8 Mio. DM durch das Land hat. Der Senat hält aus diesem Grund für Rechtsanwalt RA1 einen Stundensatz von 300,- Euro und für Rechtsanwältin RA2 von 225,- Euro für angemessen.
Demgegenüber kann in dem erheblichen Aufwand, die durch die zahlreichen Akten und Unterlagen zu erwarten waren, kein Umstand gesehen werden, der einen höheren Stundensatz rechtfertigt, weil der konkrete Aufwand sich in der Zahl der abrechenbaren Stunden niederschlägt. Ein höherer Stundensatz ist nach Auffassung des Senats auch nicht deshalb berechtigt, weil es sich bei der Klägerin um eine große und international verflochtene Rechtsanwaltskanzlei handelt. Die Größe einer Kanzlei hat nicht notwendig und generell einen Einfluss auf die Qualität der Arbeit und die Qualifikation der Mitarbeiter. Soweit in einer Großkanzlei leichter Spezialisten aus anderen Rechtsgebieten herangezogen werden können, kann auch für diese die entsprechende Vergütung beansprucht werden. Eine höherer Stundensatz erscheint dem Senat auch deshalb nicht angemessenen, weil die Klägerin in der Gebührenvereinbarung ihre Haftung auf den Betrag von 3 Mio. DM je Schadensfall beschränkt hat, was der Bedeutung des vorliegenden Fall nicht in vollem Umfang Rechnung getragen hat.
Die vom Senat für angemessen erachteten Stundensätze werden im Sinne eine empirischen Kontrolle des normativ gefundenen Ergebnisses bestätigt durch die empirische Untersuchung von Hommerich/Kilian, wonach im Jahr 2005 bei Fachanwälten für Strafrecht bei festen Stundensätzen durchschnittlich ein Betrag von 220,- Euro und im Übrigen von Anwälten in westdeutschen Großstädten feste Stundensätze von höchstens 300,- Euro vereinbart worden sind (Hommerich/Kilian, Vergütungsvereinbarungen deutscher Rechtsanwälte, 2006, Tabellen S. 65 € 73).
bb) Für die von der Klägerin eingesetzten Rechtsreferendare Ref.1, Ref.2 und Ref.3 steht der Klägerin nach der in Nr. 2 S. 2 der Honorarvereinbarung vom 26.3./30.3.2001 getroffenen Regelung dem Grunde nach gleichfalls ein Anspruch auf Vergütung zu. Allerdings haben die Parteien insoweit keine Bestimmung über die Höhe des Stundensatzes getroffen; die Klägerin hat für sie jedoch Stundensätze von 161,50 Euro und 169,- Euro berechnet. Nach § 4 BRAGO kann im Bereich gesetzlicher Gebühren für die Vertretung durch einen anderen Anwalt oder einen Stationsreferendar der mandatierte Anwalt die auch ihm zustehende Vergütung beanspruchen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, ob die beiden Referendare in der Zeit, in der sie für sie tätig geworden sind, zur Ausbildung zugewiesen worden waren. Unabhängig davon kann im Bereich der Prüfung der Angemessenheit die Regelung des § 4 BRAGO nicht unbesehen übernommen werden. Handelt es sich bei den eingesetzten Vertretern nicht um Rechtsanwälte, ist die die übliche Vergütung nach der Art der Tätigkeit zu bemessen. Der Senat hält unter Berücksichtigung dessen, dass beide Referendare ausweislich der Tätigkeitsnachweise lediglich Vorarbeiten (Recherchen) geleistet sowie Entwürfe erstellt haben, die mit weiteren abgerechneten Stunden von der Rechtsanwälten RA1 und RA2 in eine endgültige Fassung gebracht worden sind, einen Stundensatz von 75,- Euro für angemessen.
d) Die Anzahl der Stunden, in denen Rechtsanwälte oder andere Mitarbeiter der Klägerin vergütungspflichtige Dienstleistungen für die Beklagten erbracht haben, hat die Klägerin anhand der Stundenlisten mit Bezeichnung der Tätigkeiten im Einzelnen belegt (Anlagen 4 € 18). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Dienstleistungen entgegen der schriftlichen Aufstellung nicht erbracht wurden, trifft die Beklagten, weil sie als Anspruchssteller die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen für das Fehlen eines Rechtsgrundes der geleisteten Zahlungen trifft. Die Beklagten haben keinen Beweis dafür angetreten, dass bestimmte Stunden nicht geleistet wurden. Aus ihrem substantiierten Bestreiten zu Einzelpunkten, sind jedoch einige Stunden nicht als vergütungspflichtig anzusehen.
aa) Die Beklagten konnten zunächst keine Fehler oder Widersprüche innerhalb der schriftlichen Stundennachweise darlegen, die so gravierend wären, dass die Stundenaufstellungen insgesamt ohne Wert wären. Es handelt sich überwiegend um von den Beklagten monierte Ungenauigkeiten bei der Datumsbezeichnung, die sich letztlich nicht als berechtigt erwiesen haben, oder um die Rüge nicht ausreichend genauer, pauschaler Bezeichnung der Tätigkeit. Beispielhaft sei eine Eintragung für den 13.7.2001 genannt, in dem €Durcharbeitung der Haftbefehle; Beschwerdeeinlegung€ durch Rechtsanwältin RA2 vermerkt ist (Anlage 7). Die Beklagten rügen insoweit lediglich, dass die Beschwerde erst am 16.7.2001 beim Oberlandesgericht eingelegt worden sei. Die Klägerin hat demgegenüber überzeugend darauf hingewiesen, dass es üblich sei, einen solchen Schriftsatz vorher zu verfassen. Jedenfalls ist die Beschwerde unstreitig von Rechtsanwältin RA2 verfasst und an keinen anderen Tag eingetragen worden. Soweit die Beklagten zu pauschale Angaben im Tätigkeitsnachweis rügen (etwa €Aktenstudium€, €Literaturrecherche€, €Durcharbeitung von Unterlagen€) kann es nicht zu Lasten der Klägerin gehen, dass sie dies nach dem längerem Zeitablauf nicht mehr konkretisieren konnte. Die Beklagten hätten zu den überwiegend jeweils monatlich gestellten Rechnungen zeitnah um eine entsprechende Konkretisierung bitten können. Dass dies nun nicht mehr vollständig aufklärbar ist, muss zu ihren Lasten als darlegungs- und beweisbelastete Rückforderungsgläubiger gehen. Etwas anderes gilt auch nicht soweit die Beklagten bestimmte Telefonate der Rechtsanwälte RA1 und RA2 mit Rechtsanwältin RA3 deshalb bestritten haben, weil diese Telefonate in dem Tätigkeitsnachweis von Rechtsanwältin RA3 nicht enthalten sind. Abgesehen davon dass die Klägerin darauf hingewiesen hat, dass der Nachweis von Frau RA3 weniger ausführlich ist wie der der Klägerin würde sich ein Indiz für einen wesentlichen Fehler der Tätigkeitsnachweise der Klägerin allenfalls dann ergeben, wenn für die Telefonate durchgängig keinerlei Anhaltspunkte bestünden. Die Klägerin hat jedoch Schriftsätze von Rechtsanwältin RA3 vorgelegt, in denen auf entsprechende Telefonate mit den Rechtsanwälten RA1 oder RA2 Bezug genommen wird (Anlagen WB 44 € 46).
bb) Für die nachfolgenden Stunden, die entweder trotz substantiierten Bestreitens durch die Beklagten ohne Erklärung seitens der Klägerin geblieben sind oder aus rechtlichen Gründen nicht berücksichtigungsfähig sind, besteht kein Vergütungsanspruch:
(1) Soweit allerdings die Beklagten zunächst die der Rechnung vom 10.5.2002 (Nr. 30764923) für den Zeitraum März 2002 zugrunde gelegten Stunden, insbesondere hinsichtlich der beiden Reisen von Rechtsreferendar Ref.3, als nicht ersatzfähig angreift, ist dies für den Anspruch auf Rückforderung unerheblich, denn diese Forderung haben die Beklagten nicht bezahlt. Sie ist Gegenstand der Klage und wegen der Formunwirksamkeit der Honorarvereinbarung nicht begründet (oben I. 1.).
(2) Von den der Honorarberechnung zugrunde gelegten Stunden sind diejenigen Stunden abzuziehen, in denen die Mitarbeiter der Klägerin Tätigkeiten entfalteten, die die Vertretung in den Zivilprozessverfahren (LG Schwerin 4 O 114/03 und 4 O 234/02) betrafen. Diese Tätigkeiten sind nicht von der Honorarvereinbarung vom 26./30.3.2001, die allein die Strafverteidigung betraf (€in einer Steuerstrafsache€), umfasst. Dabei handelt es sich, worauf die Beklagten schon in erster Instanz zu Recht hingewiesen haben (Schriftsatz vom 28.2.2006, Bl. 529 d.A.), um folgende Tätigkeiten zur Vorbereitung der sofortigen Beschwerde im Arrestverfahren im April 2002, welche mit der Rechnung vom 31.5.2002 (Anlage 15) abgerechnet wurden:
17.4.2002 RA24 Stunden (anteilig)22.4.2002Referendar Ref.3 2 Stunden22.4.2002RA23 Stunden.(anteilig)Hinzu kommen folgende Stunden, die mit der Rechnung vom 28.6.2002 (Anlage 16) für Mai abgerechnet wurden:
16.05.2002 RA RA5 2 Stunden17.05.2002RA RA55 Stunden20.05.2002RA RA52 Stunden23.05.2002RA20,75 StundenDie Beklagten haben diese Tätigkeiten als nicht nachvollziehbar bezeichnet, weil aus der Bezeichnung (€Schriftsatz an OLG Rostock wegen Beschwerde€) nicht ersichtlich sei, welches Rechtsmittel hier bearbeitet und am 22.5.2002 abgesendet worden sei. Aus der Tätigkeitsbezeichnung für RA2 (€Schlusskorrektur Arrestschriftsatz nach Rücksprache Herrn Rechtsanwalt RA5€) ergibt sich jedoch, dass es sich um einen im zivilprozessualen Arrestverfahren an das OLG Rostock gerichteten Schriftsatz handelte. Das OLG Rostock hat die Beschwerde erst mit Beschluss 28.5.2002 zurückgewiesen (Anlage WB 60). Eine weitere, der Rechnung vom 30.8.2002 zugrunde gelegte Stunde (11.7.2002, RA5, Durchsicht Klageschrift Zivilprozess Land MV€), die das Zivilprozessverfahren beim Landgericht Schwerin (4 O 234/02) betraf, für welches die Beklagte zu 1) auch eine gesonderte Prozessvollmacht erteilt hat (Anlage WB 61), ist nicht Gegenstand des Rückforderungsanspruches, weil die Beklagten diese Rechnung nicht bezahlt haben.
(3) Die für den Entwurf der Verfassungsbeschwerden von der Klägerin in den Monaten Mai und Juni aufgewandten Stunden sind nicht in vollem Umfang als vergütungspflichtig anzusehen. Für Stunden, die von einem Rechtsanwalt unter Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot aufgebläht oder überzogen wurden, kann im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nach § 3 Abs. 3 BRAGO keine Vergütung beansprucht werden. Bei der Bemessung der angemessenen Vergütung sind solche Stunden abzuziehen, die der Rechtsanwalt pflichtwidrig zuviel aufgewandt hat (vgl. Mayer/Kroiß/Teubel, o.a.O., § 3a Rz. 181).
Die Klägerin hat den Beklagten zur Vorbereitung der beiden Verfassungsbeschwerden vom 13.6.2002 (Anlagen WB 26 und 27) gegen die Haftfortdauerentscheidung des OLG Rostock für die vorbereitende Tätigkeit (Recherche und Entwurf) des Referendars Ref.3 80,25 Stunden und die endgültige Abfassung, Literaturstudium und Besprechung durch Rechtsanwältin RA2 in den Monaten Mai und Juni 2002 rund 90 Stunden berechnet (Rechnungen vom 28.6.2002, Anlage 16 und vom 12.7.2002, Anlage 17). Die Beklagten rügen diesen erheblichen Aufwand mit Recht als nicht mehr nachvollziehbar. Zudem übersteigt die sich aus dieser Stundenzahl ergebende Vergütung die gesetzlichen Gebühren (oben 3. a) ) um deutlich mehr als um das Fünffache. Der Senat ist nach Lektüre der 47-seitigen Verfassungsbeschwerden der Überzeugung (§ 287 ZPO), dass ein Referendar für den vorbereitenden Entwurf und auch ein qualifizierter Rechtsanwalt eine reine Arbeitszeit von allenfalls einer Woche, mithin je 40 Stunden benötigen. Für Mai ist die Stundenzahl von Referendar Ref.3 deshalb um 40,25 Stunden und die Stundenzahl von Rechtsanwältin RA2 für Mai und Juni und je 25 Stunden zu kürzen.
e) Der Klägerin stehen die in den bezahlten Rechnungen ausgewiesenen Auslagen aus den §§ 26 € 28 BRAGO zu. Insoweit wird auf die Ausführungen unter I. 1. und 2. c) dd) verwiesen. Konkrete Auslagen haben die Beklagten insoweit nicht bestritten.
f) Aus den Ausführungen unter a) bis e) ergibt sich mithin die nachfolge Berechnung der angemessenen Vergütung für die Klägerin:
DatumZeitraumLeistungen E-SummenSumme29.5.2001bis 30.4.2001 a) Stunden9.375,00 € 4.580,41 €20.5.2001bis 31.5.2001a) Stunden3.075,00 €4.045,16 €18.7.2001bis 30.6.2001a) Stunden225,- €1.285,63 €24.9.2001Juli/a) Stunden5.250,- €12.207,90 €25.10.2001Sept.a) Stunden11.700,- €39.406,24 €23.11.2001 Okt. 2001a) Stunden975,00 €19.981,25 €20.12.2001Nov. 2001a) Stunden4.200,00 €8.942,77 €22.1.2002Dez. 2001a) Stunden16.125,00 €26.908,43 €10.5.2002Jan. 2002a) Stunden8.775,00 €20.584,16 €10.5.2002Feb. 2002a) Stunden7.050,00 €28.526,66 €31.5.2002April 2002a) Stunden12.675,00 €40.752,29 €28.6.2002Mai 2002a) Stunden8.475,- €26.728,59 €12.7.2002Juni 2002a) Stunden9.150,00 €29.567,51 €Summe:263.317,- €Zieht man von dem von den Beklagten bereits gezahlten Betrag von 526.518,84 Euro díe für die Tätigkeit der Klägerin im Ermittlungsverfahren berechtigte Vergütung von 263.317,- € abzüglich des nicht einforderbaren auf die Rechnung vom 12.7.2002 nicht bezahlten Betrages von 28,09 € also 263.288,91 Euro ab, ergibt sich ein Rückforderungsanspruch der Beklagten in Höhe von 263.229,93 Euro.
3. Soweit die Beklagten die Widerklage hilfsweise auf einen Schadensersatzanspruches wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages gestützt haben ist die Widerklage auch nicht in weiterem Umfange begründet. Bereits unter II. 3. ist ausgeführt, dass ein solcher Anspruch der Beklagten dem Grunde nach nicht besteht.
4. Von dem unter 3. bejahten Rückforderungsanspruch des Beklagten sind die der Klägerin für die Vertretung der Beklagten zu 1. in zwei Zivilrechtsstreitverfahren gesetzlichen Gebühren, nämlich 9.043,36 € für das Arrestverfahren bei dem LG Schwerin (4 O 114/02) und 16.003,36 € für das Klageverfahren beim LG Schwerin (4 O 234/02) abzuziehen.
Das Landgericht hat von dem von ihm ermittelten Rückforderungsanspruch der Beklagten die vorgenannten Gebührenansprüche abgezogen indem es sie zu den nach der Auffassung des Landgerichts berechtigten Vergütung für die Strafverteidigung hinzugerechnet hat (Urteilsumdruck S. 18 unten). Die Klägerin hat diese Forderung im Schriftsatz vom 7.2.2006 zur Rechtfertigung der Angemessenheit ihres Vergütungsanspruchs aus der Honorarvereinbarung vom 26./30.3.2001 in den Rechtstreit eingebracht, ohne sie ausdrücklich zum Gegenstand der Klage zu machen oder mit ihr gegen etwaige Gegenforderungen der Beklagten die Aufrechnung zu erklären. Das landgerichtliche Urteil ist insoweit jedoch in Rechtskraft erwachsen. Das Landgericht hat die Forderung als nach Zusammenhang als Aufrechnungsforderung behandelt indem es sie unter Bezug auf den Schriftsatz vom 7.2.2006 von der berechtigten Widerklageforderung in Abzug gebracht hat. Dies ist auch nicht zu beanstanden. Denn die Verteidigung der Klägerin mit diesen beiden Forderung musste so verstanden werden, dass sie diese Forderungen für den Fall, dass das Gericht wegen Herbsetzung der vereinbarten Gebühren einen Anspruch auf teilweise Rückzahlung des für das Ermittlungsverfahren geleisteten Verteidigerhonorar bejaht, hilfsweise zu Aufrechnung stellen. Gegen die wegen der Aufrechnung teilweise Zurückweisung der Widerklage hätten die Beklagten, damit diese Entscheidung nicht nach § 322 Abs. 2 BGB in Rechtskraft erwächst, spätestens bis zum Ablauf der Berufungserwiderungsfrist Anschlussberufung einlegen müssen. In der Berufungserwiderung haben sie zu dieser von Landgericht der Klägerin zugesprochenen Forderung jedoch nicht Stellung genommen.
Die Entscheidung ist deshalb insoweit rechtskräftig. Aus dem Verhalten der Beklagten muss im Übrigen auch gefolgert werden, dass sie die zivilrechtlichen Gebührenansprüche nicht in Zweifel ziehen. Soweit die Beklagten in erster Instanz zu Recht geltend gemacht, dass bei Berücksichtigung dieser Gebührenansprüche die von der Klägerin in ihren Rechnungen vom 30.5.2002 und vom 30.8.2002 für die Tätigkeit in diesen Verfahren abgerechneten Stunden nicht aus der Honorarvereinbarung vom 24./30.3.2001 (zusätzlich) beansprucht werden können, ist dem unter 3. d) bb) (2) durch Kürzung der entsprechenden Stunden Rechnung getragen worden.
Die Widerklage ist nach Abzug dieser Gebührenansprüche mithin in Höhe von 238.183,21 Euro begründet.
5. Der Zinsanspruch ist aus § 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB begründet.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Dabei wurde entsprechend dem mit diesem Urteil verkündeten Streitwertbeschluss für die erste Instanz ein Streitwert von 836.590,09 Euro (Klage, Widerklage und zwei Hilfsaufrechnungsforderungen) und für die zweite Instanz ein Streitwert von 715.064,42 Euro (Klage und Verteidigung gegen die Verurteilung auf die Widerklage) zugrunde gelegt.
Die Zulassung der Revision war geboten, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 ZPO). Diese ergibt sich zum einen aus der Frage, ob die geringe Bemessung der gesetzlichen Gebühren für die Strafverteidigung im Ermittlungsverfahren bei umfangreichen Verfahren wie dem vorliegenden einen Ausnahmetatbestand im Sinne des Urteils BGH NJW 2004, 2142 bildet, der eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstgebühren um mehr als das Fünffache rechtfertigt. Zudem ist von grundsätzlicher Bedeutung, in welcher Weise dann die angemessene Vergütung bei einem vereinbarten Stundenhonorar zu bemessen ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 17.12.2008
Az: 4 U 3/08
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