Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 25. September 2012
Aktenzeichen: I-4 W 72/12
(OLG Hamm: Beschluss v. 25.09.2012, Az.: I-4 W 72/12)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 13.08.2012 (I-17 O 89/12) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Der Beschwerdewert entspricht der Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz.
Gründe
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.
A. Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 30.08.2012 gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 13.08.2012 ist zulässig. Denn sie ist statthaft (§§ 91a Abs.2 S.2, 567 Abs.1 Nr.1 ZPO) sowie form- und fristgemäß eingelegt worden (§ 569 ZPO).
B. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.
Die angefochtene Entscheidung, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 91a Abs. 1 S. 1 ZPO).
Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass die zulässige Klage begründet war.
Dem Kläger stand gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 22a Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 StVZO ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten, und zwar im geltend gemachten Umfang zu. Denn für das Verbot des Feilbietens ist ausschließlich die objektive Verwendungsmöglichkeit entscheidend, unerheblich ist hingegen wozu der Verwender das Fahrzeugteil im Einzelfall benutzen will (OLG Schleswig VRS 74, 55; OLG Hamm VerkMitt. 1968 Nr. 31). Dementsprechend reichen beim Anbieten von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen selbst Hinweise wie: „... nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der STVZO!“ oder ähnliche Formulierungen prinzipiell nicht aus (so auch das Kraftfahrtbundesamt in der im Informationssystem Typengenehmigungsverfahren abgedruckten Entscheidung Nr. 07-02).
Die Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten wird durch das Vorbringen der Beschwerde vom 30.08.2012 nicht in Frage gestellt.
Hierbei kann dahinstehen, ob der Kläger sich durch seine Erledigungserklärung vom 27.07.2012 mit der modifizierten Unterlassungserklärung des Beklagten vom 20.07.2012 begnügt und damit womöglich teilweise auf sein ursprünglich uneingeschränktes Unterlassungsbegehren vom 29.06.2012 verzichtet hat.
Auch in diesem Fall ist für die Bemessung der Kostenquote eine Beurteilung der Erfolgsaussichten der Parteien nach dem Maßstab überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäß § 91a ZPO geboten. Denn § 98 ZPO ist nicht anwendbar und auf das Maß des gegenseitigen Nachgebens kann insoweit nicht abgestellt werden (vgl. OLG Hamm NJOZ 2002, 2233; BeckOK-Jaspersen/Wache, Stand: 15.07.2012, § 98 ZPO Rdnr. 4; Musielak-Lackmann, 9. Aufl., § 98 ZPO Rdnr. 3).
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
OLG Hamm:
Beschluss v. 25.09.2012
Az: I-4 W 72/12
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