Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Urteil vom 12. Juni 2007
Aktenzeichen: 6 U 122/06
(Brandenburgisches OLG: Urteil v. 12.06.2007, Az.: 6 U 122/06)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 9.11.2006 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam € 51 O 117/06 € wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Es wird zunächst auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Nachdem der Kläger die Klage zurückgenommen hat, hat das Landgericht mit am 9.11.2006 verkündetem Urteil die von der Beklagten erhobene Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe kein Unterlassungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger. Zwar bestehe zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis. Jedoch liege keine Wettbewerbshandlung vor. Der Kläger habe die von der Beklagten beanstandete Handlung gegenüber der Beklagten selbst bzw. gegenüber einem ihrer Handelsvertreter vorgenommen. Diese Handlung habe keinen Marktbezug. Das Verhalten des Klägers stelle auch keine Herabsetzung eines Mitbewerbers dar, zumal die Beklagte es unterlasse habe, gegen die Verbreitung der beanstandeten Informationen im Internet durch die jeweiligen Website-Inhaber vorzugehen.
Gegen dieses Urteil, ihr zugestellt am 16.11.2006, hat die Beklagte durch bei Gericht am 18.12.2006, einem Montag, eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 16.2.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf ihren am 9.1.2007 eingegangenen Antrag bis zu diesem Tag verlängert worden war.
Die Beklagte behauptet, das Handeln des Klägers habe das Ziel gehabt, den Zeugen R. dazu zu bringen, seine Kunden an den Kläger zu verweisen. Im Übrigen stellten die Handlungen des Klägers eine Wettbewerbsbehinderung dar, weil sie geeignet seien, die Außendienstmitarbeiter der Beklagten im Auftreten am Angebotsmarkt einzuschüchtern. Es liege sehr wohl eine marktrelevante Handlung des Klägers vor. Die Vertriebstätigkeit der Beklagten werde beeinflusst. Der Widerklageanspruch sei nicht verjährt, denn die Wiederholungsgefahr bestehe fort.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam - 51 O 117/06 - vom 9.11.2006 den Kläger bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder einer festzusetzenden Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu verurteilen, es zu unterlassen,
an Außendienstmitarbeiter der Beklagten negatives Pressematerial bzw. Internetausdrucke über das Unternehmen der Beklagten sowie deren Partnergesellschaften zuzusenden, zu übergeben, weiterzugeben oder sonstwie zugänglich zu machen, insbesondere durch Übersendung oder Überreichung einer Sammelmappe (Anlage Nr. 1) mit Ausdrucken verschiedener Internetseiten, wie zum Beispiel http:\\ver...de; http:\\www.b€.de und http:\\www.w€.de unter farblicher Hervorhebung ausgewählter Passagen, beispielsweise "Strukturvertrieb €, ehemaliger Verkäufer packt vor Gericht aus", "Der Bund der Versicherten berichtete in seinen BdV-Infos über die D.-AG (€) - zum Beispiel: €Kohl landet bei größter Drückerkolonne D..", "€ muss Schadensersatz zahlen" und "Wenn Sie mit Versicherungsvermittlern zu tun haben, müssen Sie folgendes wissen".
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hält das landgerichtliche Urteil für richtig. Das Unterlassungsbegehren der Beklagten habe allein den Zweck, ihn als Wettbewerber einzuschüchtern.
Im Übrigen hat der Kläger die Einrede der Verjährung erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.
I.
Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Eine Verurteilung des Klägers zur Unterlassung der von der Beklagten beanstandeten Handlungen scheidet jedenfalls deshalb aus, weil die Widerklageforderung verjährt ist.
Aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob der Beklagten gegen den Kläger überhaupt Unterlassungsansprüche zustehen, woran der Senat erhebliche Zweifel hegt. Ob Ansprüche der Beklagten bestehen, braucht jedoch nicht abschließend entschieden zu werden.
Dabei kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob Gegenstand der Widerklage lediglich Ansprüche aus dem UWG sind. Die Beklagte hat bei Erhebung der Widerklage unter Berufung auf § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG Verweisung an die Kammer für Handelssachen beantragt. Dies spricht dafür, dass hier auch in Betracht kommende Unterlassungsansprüche gegen den Kläger gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht anhängig gemacht worden sind. Auch diese Frage braucht jedoch nicht entschieden zu werden.
Die Verjährung für Unterlassungsansprüche nach dem UWG und für gleichzeitig wegen derselben Handlungen in Betracht kommende Ansprüche wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unterliegen gleichermaßen der kurzen Verjährung des UWG (BGH NJW 1995, 2788, zitiert nach Juris dort Nr.11). Diese Frist war bei Erhebung der Widerklage bereits abgelaufen.
Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 11 Abs. 1 UWG sechs Monate seit Anspruchsentstehung und Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners.
Weitere Voraussetzungen für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist bestehen nicht. Insbesondere ist die Frage ohne Bedeutung, ob die Gefahr besteht, dass der Kläger die ihm vorgeworfene Handlung erneut begeht. Die Wiederholungsgefahr ist zwar Voraussetzung für die Entstehung des Unterlassungsanspruchs und wird bei Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Handlung regelmäßig vermutet. Die Frage der Entstehung des Anspruchs ist jedoch von der Frage zu trennen, wann die Verjährung zu laufen beginnt.
Der Unterlassungsanspruch der Beklagten, wenn er denn existieren sollte, wäre mit der beanstandeten Übersendung von verschiedenen sie betreffenden Internetveröffentlichungen an den Zeugen R. durch den Kläger als Anlage zu seinem Schreiben vom 17.10.2004 entstanden. Dieses Verhalten hat die Beklagte zum Anlass für ihr Abmahnschreiben vom 18.11.2004 (Bl. 19-20 d. A.) genommen. Die Beklagte hatte damit spätestens ab diesem Tage die erforderliche Kenntnis von Anspruchsgrund und Anspruchsverpflichtetem. Die Verjährungsfrist begann daher spätestens an diesem Tage zu laufen.
Es kann nicht angenommen werden, dass der Verjährungsbeginn auf einen späteren Zeitpunkt fällt oder dass die Verjährung überhaupt nicht zu laufen begonnen hätte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger eine Dauerhandlung begangen hätte, von der eine Störung auch über den Handlungsbeginn hinaus ausginge. Die Handlung, die die Beklagte dem Kläger zur Last legt und deren Unterlassung sie begehrt - das Übersenden von die Beklagte in einem negativem Licht erscheinendem Pressematerial an ihre Außendienstmitarbeiter - hat der Kläger nur einmal vorgenommen, indem er dem Zeugen R. eine entsprechende Sammelmappe übersandt hat. Darin liegt eine Einzelhandlung, keine Dauerhandlung. Dass der Kläger auch noch erhebliche Zeit später die Auffassung vertreten hat, diese Handlung sei nicht wettbewerbswidrig, führt nicht dazu, dass sein Handeln als Dauerhandlung angesehen werden kann. Die Beklagte nichts dafür vorgetragen, dass der Kläger nach ihrer Abmahnung irgendeine vergleichbare Handlung gegenüber einem anderen ihrer Außendienstmitarbeiter vorgenommen hätte.
Die am 18.11.2004 angelaufene Verjährungsfrist ist am 18.5.2005 abgelaufen. Den entsprechenden Unterlassungsanspruch hat die Beklagte jedoch erst mit Schriftsatz vom 12.7.2006, eingegangen bei Gericht am 17.7.2006,anhängig gemacht. Das ist deutlich mehr als sechs Monate nach Verjährungsbeginn.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine Veranlassung, von der Ausnahmeregelung des § 97 Abs. 2 ZPO Gebrauch zu machen, besteht nicht. Die Beklagte hat, wie sich aus ihrem Schriftsatz vom 19.5.2007 ergibt, bei Erhebung der Widerklage vor dem Landgericht damit gerechnet, dass der Kläger den Verjährungseinwand erheben könnte, und sich auch noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf den Standpunkt gestellt, dass die Verjährungseinrede nicht greift. Dass sie ein mit dieser Begründung die Klage abweisendes Urteil des Landgerichts akzeptiert hätte, kann deshalb nicht angenommen werden. Deshalb waren ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, auch wenn der Kläger den Verjährungseinwand erst in zweiter Instanz erhoben hat.
Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Brandenburgisches OLG:
Urteil v. 12.06.2007
Az: 6 U 122/06
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