Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 13. August 1993
Aktenzeichen: 6 U 33/93

(OLG Köln: Urteil v. 13.08.1993, Az.: 6 U 33/93)

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 5. Januar 1993 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 672/92 - wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 3. Dezember 1992 wird dahingehend bestätigt, daß die Antragsgegnerin es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen hat,im Zusammenhang mit der Verteilung ihres Katalogs mit der Aufschrift "Die D." im Schalterraum eines Postamtes anzukündigen:"Die D. BITTE FRAGEN SIEAM SCHALTERNACH KATALOGEN!"Wie nachstehend wiedergegeben: (Es folgt eine Seite Ablichtung) Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Gründe

E n t s c h e i d u n g s g r ü n

d e

Die Berufung ist zulässig; das

Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat

sich lediglich veranlaßt gesehen, den Tenor der einstweiligen

Verfügung deutlicher der konkreten Verletzungshandlung

anzupassen.

Das Landgericht hat der Antragsgegnerin

zu Recht aufgegeben, die beanstandete Wettbewerbshandlung zu

unterlassen. Das hierauf gerichtete Begehren des Antragstellers ist

gemäß §§ 3, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG gerechtfertigt. Auch ohne die

Vorlage von Glaubhaftmachungsmitteln, die über die Präsentation

der angegriffenen Werbung hinausgehen, ist die behauptete

Irreführungsgefahr jedenfalls mit dem für das summarische Verfahren

gebotenen Grad an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.

Es erscheint hinreichend

wahrscheinlich, daß die angegriffene Werbemaßnahme der

Antragsgegnerin geeignet ist, einem nicht unerheblichen Teil des

Verkehrs wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen der Antragsgegnerin

und der Deutschen Bundespost zu suggerieren, die in dieser Form

nicht bestehen. Die Beziehung zwischen der Antragsgegnerin und der

Deutschen Bundespost beschränkt sich tatsächlich auf die

Inanspruchnahme der Verteilung von Werbeprospekten in den

Schalterräumen der Deutschen Bundespost und die Benutzung von

Prospektständern der Deutschen Postreklame GmbH. Demgegenüber legen

die konkreten Umstände der Werbung die Wahrscheinlichkeit nahe,

daß ein Teil des angesprochenen Verkehrs auf unternehmerische

Verflechtungen zwischen der Deutschen Bundespost und der

Antragsgegnerin schließt. Wegen der Begründung kann zunächst auf

die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des

angefochtenen Urteils Bezug genommen werden.

Im Hinblick auf die Einwendungen der

Antragsgegnerin im Berufungsrechtszug ist ergänzend folgendes

auszuführen:

Soweit die Antragsgegnerin darauf

hinweist, daß es mindestens 149 Zeitungs- und Zeitschriftentitel

mit dem Bestandteil "-post" in mannigfachen Kombinationen gebe,

kann dahinstehen, ob die genannte Zahl den Tatsachen entspricht.

Die Antragsgegnerin berücksichtigt nämlich nicht hinreichend, daß

Gegenstand des Verfahrens nicht allgemein die Verwendung des

Katalogtitels "Die D." ist, sondern die Aufforderung angegriffen

ist, am Schalter nach Katalogen zu fragen. Auf diese Aufforderung,

die zu dem Umstand, daß der Katalog mit "Die D." bezeichnet ist,

und zu der weiteren Besonderheit, daß die gesamte Werbung -

ausschließlich - in den Schalterräumen von Postämtern präsentiert

wird, hinzutritt, und die mit diesen Umständen in Zusammenhang zu

sehen ist, ist der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

beschränkt. Wenn in dem durch die Schalterhalle eines Postamts

gebildeten äußeren Rahmen unter dem Stichwort "Die D." dazu

aufgefordert wird, am Schalter nach Katalogen zu fragen, stellt

dies eine Einbeziehung des Postbetriebes und -personals in die

Werbemaßnahme dar, die in ihrem Ausmaß bislang wenn nicht einmalig,

so doch zumindest ungewöhnlich ist. Insbesondere mit der

Einbeziehung von Schalterbeamten der Deutschen Bundespost in

Werbemaßnahmen privater Unternehmen in der von der Antragsgegnerin

praktizierten Art und Weise rechnet der Verbraucher - jedenfalls

derzeit - nicht. Aus diesem Grunde rechtfertigt auch der Hinweis

der Antragsgegnerin darauf, daß seit mehr als einem Jahrzehnt in

den Schalterräumen der Deutschen Bundespost vielfältige Werbung

für Unternehmen zugelassen werde, die von der Deutschen Bundespost

gänzlich unabhängig seien, keine abweichende Beurteilung. Im

Streitfall geht es nämlich - wie dargelegt - gerade nicht allein um

irgend eine Werbung innerhalb eines Schalterraums der Post.

Vielmehr ist es gerade wegen der vorbeschriebenen Besonderheiten

wahrscheinlich, daß ein nicht unerheblicher Teil der

Werbungsadressaten den Schluß zieht, die Bundespost sei

neuerdings mit Unternehmen organisatorisch verbunden, die Parfums

bzw. Duftwässer vertreiben.

Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin

weiter geltend, der Vertrieb von Markenkosmetik sei angesichts der

traditionellen Dienste der Deutschen Bundespost so weit von deren

eigentlichem Betätigungsfeld entfernt, daß niemand auf den

Gedanken verfalle, die Deutsche Bundespost erstrecke ihre

Aktivitäten jetzt auch auf dieses Gebiet. Auch für einen

verständigen Verbraucher liegt angesichts der vorgenannten Umstände

die Annahme keineswegs gänzlich fern, die Deutsche Bundespost sei

dabei, sich - ähnlich wie bekannte Unternehmen der Tabakindustrie,

berühmte Modedesigner u.a. - einen zusätzlichen Erwerbszweig zu

eröffnen, sei es auch nur über ein mit ihr wirtschaftlich

verflochtenes Parfum- und Kosmetikvertriebsunternehmen, das im Wege

des Versandhandels, also unter Ausnutzung der traditionellen

Dienstleistung der Post, die Kosmetikprodukte namhafter Hersteller

vertreibt (vgl. insoweit auch OLG München, Urteil vom 27.05.1993 in

Sachen 29 U 1678/93).

Nicht von ausschlaggebender Bedeutung

ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin, daß die werbliche

Aufforderung, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, erst

zu sehen ist, wenn alle Kataloge aus dem zu diesem Zweck an den

Werbeständer angebrachten Drahtkörbchen entfernt sind. Dem steht

schon entgegen, daß das Körbchen auch nach der eigenen Darstellung

der Antragsgegnerin lediglich 10 Exemplare des Katalogs aufnehmen

kann. Diese geringe Zahl, die im übrigen nach dem durch den Senat

anhand der vorgelegten Originalstücke gewonnenen Eindruck noch zu

hoch gegriffen erscheint, legt vielmehr die Annahme nahe, daß die

Drahtkörbchen häufig leer und der beanstandete Hinweis demgemäß

entsprechend häufig zu sehen sein wird. Daß auch die

Antragsgegnerin schon bei Beginn der Werbeaktion davon ausgegangen

ist, der Postkunde werde immer wieder auf leere Werbekörbchen

treffen, ergibt sich nicht zuletzt gerade aus dem hier

beanstandeten Hinweisschild selbst.

Hinreichend wahrscheinlich erscheint

schließlich auch, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat,

daß die durch die Werbemaßnahme der Antragsgegnerin bei Teilen des

Verkehrs ausgelöste Fehlvorstellung, ein mit der Post verbundenes

Unternehmen sei in das Geschäft mit Kosmetik eingestiegen,

geeignet ist, die Kunden dazu zu veranlassen, sich mit dem Angebot

der Antragsgegnerin irgendwie zu befassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97

Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung

rechtskräftig (§ 545 Abs. 2 ZPO).






OLG Köln:
Urteil v. 13.08.1993
Az: 6 U 33/93


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