Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. März 2001
Aktenzeichen: 33 W (pat) 77/00
(BPatG: Beschluss v. 13.03.2001, Az.: 33 W (pat) 77/00)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung vom 28. September 1998 der Wortmarke
"espeed"
für folgende Waren und Dienstleistungen
"Optische, elektrotechnische und elektronische Apparate und Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten); elektrotechnische und elektrische Geräte für die Aufnahme, Aussendung, Übertragung, den Empfang, die Wiedergabe und Bearbeitung von Lauten, Signalen, Zeichen und/oder Bildern; elektrotechnische und elektrische Nachrichten- und Datenaufnahme-, - verarbeitungs-, - sende-, -übertragungs-, - vermittlungs-, -speicher- und -ausgabegeräte; Kommunikationscomputer, Software; optische, elektrotechnische und elektronische Geräte der Kommunikationstechnik; Leasing von Anlagen, Erzeugnissen und Einrichtungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung und Telekommunikation; Installation, Instandhaltung, technische Überwachung und Reparatur von Geräten zur Datenverarbeitung und von Telekommunikationsnetzen und sonstigen Erzeugnissen und Einrichtungen auf dem Gebiet der Telekommunikation; Betrieb von Anlagen der Telekommunikationstechnik, von Telekommunikationsnetzen sowie zugehörigen Einrichtungen und Teilen; Schulung auf den Gebieten der Daten- und Nachrichtentechnik einschließlich Datenverarbeitung (Hard- und Software); Beratung beim Aufbau und Betrieb von Anlagen der Datenverarbeitung, von Datenbanken sowie von Telekommunikationsnetzen; Planung, Entwicklung und Projektierung von Telekommunikations- und Informationsverarbeitungsdiensten und -einrichtungen, Telekommunikationsnetzen sowie dazugehörender Tools; Planung, Beratung, Test und technische Überwachung auf dem Gebiet der Systemintegration und Produktintegration von Telekommunikationsnetzen und der Datenverarbeitung; elektronische Dienstleistungen, insbesondere das Sammeln, Speichern, Übersetzen, Weiterleiten oder Verteilen von Daten, Informationen, Abbildungen, Video- und Audiosequenzen, Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen, insbesondere auch mittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme; Entwicklung, Erstellung und Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen"
durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 vom 28. Januar 2000 gemäß §§ 8 Abs 1 Nr 1 und 2, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe unter Bezugnahme auf den vorangegangenen Beanstandungsbescheid zurückgewiesen. Die Markenstelle hat ausgeführt, daß die in Betracht kommenden Verkehrskreise die aus der englischen Abkürzung "e" und dem englischen Begriff "speed" bestehende angemeldete Bezeichnung dahingehend verstehen würden, daß das Anwendungsgebiet der betreffenden Waren bzw der Einsatzbereich der Dienstleistungen das Gebiet sei, in dem Geschwindigkeiten der elektronischen Übertragung, dh der Übertragung durch elektrischen Strom oder durch elektromagnetische Wellen erreicht würden.
Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Sie trägt vor, daß die Entscheidung der Markenstelle auf einer unzulässigen Aufgliederung der Marke in ihre einzelnen Bestandteile und einer darauf gestützten Analyse beruhe; "espeed" sei kein geläufiger Begriff aus dem allgemeinen Sprachgebrauch.
Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vortrages wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat hat der Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 30. Januar 2001 Fundstellen aus EDV-Lexika und das Ergebnis einer Internet-Recherche übersandt sowie auf die Entscheidung vom 8. Februar 2000 "HYPERSPEED" (24 W (pat) 80/99) hingewiesen.
II Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach Auffassung des Senats fehlt der als Marke angemeldeten Bezeichnung "espeed" hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so daß sie wegen des absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Markenstelle des Patentamts hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen; dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein so gebräuchliches Wort der Deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO - Partner with the Best; BGH GRUR 1999, 1089 - YES; BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU mwN).
Die Markenstelle des Patentamts hat zutreffend ausgeführt, daß sich das angemeldete Zeichen aus der Abkürzung "e" und dem Begriff "speed" zusammensetzt. "E" ist dabei im Deutschen als Abkürzung für "elektronisch" bzw im Englischen für "electronic" gebräuchlich (vgl PONS Fachwörterbuch Datenverarbeitung 1997 S 77, Computer-Fachlexikon Microsoft Press, 2000, S 235). "E" kommt in vielen Wortverbindungen vor, in denen es im Zusammenhang mit auf elektronischem Wege durchgeführten Tätigkeiten oder mit Vorgängen die das Internet betreffen oder über Internet erfolgen steht, so etwa in den Begriffen "E-Commerce", "E-Banking", "E-Money", "E-Mail", "E-Business". Der Ausdruck "speed" gehört zum Grundwortschatz der englischen Sprache und bedeutet in seiner Übersetzung "Geschwindigkeit", "Drehzahl" (vgl Irlbeck, Computer-Englisch, 3. Auflage, S 567, Rosenbaum, Wörterbuch Computerenglisch, 3. Aufl, S 220, Schulze, Computer-Englisch, 2000, S 282).
Zwar können die fremdsprachigen Markenbestandteile nicht unmittelbar ihrer deutschen Übersetzung gleichgestellt werden. Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise - im wesentlichen ein Fachpublikum, ggf. auch der allgemeine Verkehr - werden die fremdsprachlichen Ausdrücke jedoch, die zum geläufigen englischen Grundwortschatz gehören, ohne weiteres als beschreibende Angabe verstehen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, daß Englisch im Bereich der Datenverarbeitung die Funktion einer Fachsprache hat und auf diesem Gebiet in besonderem Umfang Anwendung findet.
Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die sämtlich Geräte aus dem Bereich der Elektronik, der Optik, der elektronischen Datenübertragung, der Computertechnik und der Telekommunikation sowie hiermit verbundene Dienstleistungen betreffen, besagt das angemeldete Zeichen - wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat -, daß das Anwendungsgebiet der Waren bzw der Einsatzbereich der Dienstleistungen das Gebiet ist, in dem Geschwindigkeiten der elektronischen Übertragung, dh der Übertragung durch elektrischen Strom oder durch elektromagnetische Wellen erreicht werden.
Der Senat neigt im übrigen zur Annahme eines Freihaltebedürfnisses, das hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung bedarf.
Winkler Dr. Albrecht Dr. Hock Cl
BPatG:
Beschluss v. 13.03.2001
Az: 33 W (pat) 77/00
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