Oberlandesgericht München:
Urteil vom 8. Juli 2009
Aktenzeichen: 7 U 1777/08
(OLG München: Urteil v. 08.07.2009, Az.: 7 U 1777/08)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 20.12.2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Ergänzend ist folgendes auszuführen:
Der Kläger war jedenfalls ab 05.02.2009 nicht mehr Minderheitsaktionär der Beklagten, der i. Software Aktiengesellschaft. Diese wurde nach Vertrag vom 26.02.2009 und Beschluss ihrer Hauptversammlung vom 27.02.2009 sowie Gesellschafterversammlung der übernehmenden Gesellschaft vom 27.02.2009 mit der O.T. Software GmbH verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 19.03.2009 in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.
Am 24.01.2008 beschloss die Hauptversammlung der Beklagten die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär, die O. Inc. mit Sitz in Waterloo/Kanada (§ 327 a AktG); der Squeeze-out Beschluss wurde am 05.02.2009 endgültig in das Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.
Er ist der Ansicht, schutzwürdige Interessen der Minderheitsaktionäre bestehen auch nach der Durchführung des Squeeze-out, so lange die Minderheitsaktionäre noch potenzielle vermögensrechtliche Ansprüche aus Rechtsstreitigkeiten haben, die ihre Ursache in der früheren Mitgliedschaft haben. Der inmitten stehende Jahresabschluss befände sich im Schnittpunkt von zwei Spruchstellenverfahren. Für die Spruchstellenverfahren spiele es insbesondere eine Rolle, welche nachhaltigen Erträge zu erzielen sind. Im Hinblick auf § 327 c Abs. 3 Ziffer 2 AktG, wonach von der Einberufung der Hauptversammlung an, in der der Squeeze-out beschlossen werden soll, die Jahresabschlüsse für die letzten drei Geschäftsjahre auszulegen sind, könne es rechtlich nicht unerheblich sein, ob ein danach vorzulegender Jahresabschluss nichtig ist. Ferner wirke sich die Nichtigkeit des Jahresabschlusses auch auf den entsprechenden Gewinnverwendungsbeschluss aus. Weiterhin führen höhere Pensionsrückstellungen zum 30.06.2006 dazu, dass für die Zeit nach dem Bewertungsstichtag geringere Pensionsaufwendungen anfallen. Im Übrigen sei das Sachverständigengutachten fehlerhaft. Insbesondere würde darin eine bloße Literaturauswertung vorgenommen.
Der Kläger beantragt
1. Das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München vom 20.12.2007 - Az. 5 HK O 11783/07 - wird abgeändert.
2. Es wird festgestellt, dass der Jahresabschluss der Beklagten per 30.06.2006, ausweisend eine Bilanzsumme von 106.343.182,34 EUR sowie einen Bilanzverlust in Höhe von ./. 12.033.826,16 EUR, nichtig ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte bestreitet ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses. Sie ist außerdem der Ansicht, eine Nichtigkeit des Jahresabschlusses 2005/2006 liege nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht vor.
Zu dem Vorbringen im Einzelnen wird auf die Schriftsätze verwiesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 02.07.2008 zum Beweis der Behauptungen des Klägers, der Jahresabschluss per 30.06.2006 sei nichtig, den Sachverständigen, Prof. Dr. Dr. h.c. B., mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Vor Beauftragung des Sachverständigen wurde der Klägervertreter durch den Berichterstatter telefonisch daraufhingewiesen, dass wegen des Squeeze-out und des damit verbundenen Ausscheidens der Minderheitsaktionäre aus der Aktiengesellschaft für den Kläger ein Prozessrisiko bestehe. Der Senat hat mit Verfügung vom 7.01.2009 einen schriftlichen Hinweis erteilt, dass sich der Rechtsstreit durch die Eintragung der Übertragung der Aktien in das Handelsregister erledigt haben könnte. Hinsichtlich des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens wird auf dessen Inhalt (Bl. 198/227 d. A.) verwiesen.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
151. Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO, nicht als besondere Feststellungsklage gemäß §§ 249 AktG, 256 ZPO zulässig. Denn für die besondere Feststellungsklage fehlt dem Kläger das dafür erforderliche Feststellungsinteresse. In der Regel folgt dieses Feststellungsinteresse für den Aktionär zwar bereits aus seiner Mitgliedschaft (vgl. Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 249, Rdnr. 4), diese Rechtstellung hat der Kläger spätestens durch die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am 05.02.2009 aber verloren, §§ 327 a, 327 e Abs. 3 AktG. Einer solchen Eintragung kommt konstitutive Wirkung zu, weil sie den Übergang kraft Gesetzes vollzieht (vgl. Hüffer, a.a.O. § 327 e, Rdnr. 4). Es ist strittig, wie sich der nachträgliche Verlust der Aktionärseigenschaft auf das Nichtigkeitsfeststellungsverfahren auswirkt. Für die Anfechtungsklage wird angenommen, dass die Veräußerung der Aktien entsprechend § 265 ZPO zu behandeln sei mit der Folge, dass der frühere Aktionär als gesetzlicher Prozessstandschafter weiter prozessführungsbefugt bleibe (vgl. Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 245 Rdnr. 8 m.w.N.). Ob für die Nichtigkeitsklage dasselbe zu gelten hat (so Schwab in K. Schmidt, AktG, 2008, § 249 Rdnr. 4) oder nur die Fortführung als gewöhnliche Feststellungsklage übrig bleibt (so Hüffer a.a.O. § 249 Rdnr. 6), ist umstritten und höchstrichterlich nicht entschieden. Da jedoch mit der Eintragung des Squeeze-out eine von § 249 AktG vorausgesetzte besondere Verfahrensvoraussetzung entfällt, spricht dies für den Weg der Fortführung als gewöhnliche Feststellungsklage (vgl. Hüffer, a.a.O.).
16Für diese besteht ein allgemeines Feststellungsinteresse des Klägers an der Nichtigkeit des Jahresabschlusses. Denn ausreichend ist die Möglichkeit, dass die Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses Auswirkungen auf den Anspruch auf Barabfindung haben kann. Da das Feststellungsinteresse im Sinn des § 256 ZPO eine spezielle Ausgestaltung des bei jeder Rechtsverfolgung erforderlichen Rechtsschutzinteresses ist und deshalb unabhängig von der materiell-rechtlichen Begründetheit des Feststellungsbegehrens besteht, muss es für die Frage, ob dieses Interesse bei Minderheitsaktionären besteht, die durch einen Squeeze-out Beschluss ihre Aktionärsstellung im Laufe des Klageverfahrens verloren haben, genügen, dass der angegriffene Akt möglicherweise Auswirkungen auf den der Klägerin zustehenden Barabfindungsanspruch haben kann. Die Prüfung der vom Bundesgerichtshof für die Anfechtungsklage aufgestellten besonderen Voraussetzungen, insbesondere das Bestehen eines besonderen Fortführungsinteresses, muss der Frage nach dem Fortbestehen der Klagebefugnis, mithin der bestehenden Aktivlegitimation, vorbehalten bleiben.
2. Die Berufung ist aber unbegründet. Der Kläger ist nicht mehr aktivlegitimiert.
18Nach der Rechtsprechung des BGH besteht die Klagebefugnis nach Verlust der Aktionärsstellung durch Squeeze-out für die Anfechtungsklage analog § 265 Abs. 2 ZPO in solchen Fällen fort, in denen der Kläger ein berechtigtes Fortführungsinteresse hat. Ein solches wird jedenfalls dann angenommen, wenn der Ausgang des Verfahrens rechtlich erhebliche Auswirkungen auf die als Vermögensausgleich für den Verlust der Mitgliedsrechte zu gewährende angemessene Barabfindung haben kann. (BGHZ, II ZR 46/05, Rdnr. 19). Diese für die Anfechtungsklage entwickelte Rechtsprechung muss auch für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Jahresabschlusses Anwendung finden, denn das Rechtsschutzziel beider Klagen ist gleichgelagert. Es geht den Klägern in beiden Fällen um die Aufhebung eines Beschlusses der Gesellschaft, jedenfalls um die rechtliche Klärung der Frage, ob der angegriffene Akt gültig ist oder nicht.
Im vorliegenden Fall ist ein solches rechtliches Interesse an der Weiterführung der Klage nicht hinreichend dargelegt.
a. Der Kläger stützt seine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2005/2006 wegen Gliederungsmängeln und Bewertungsfehler (§ 256 Abs. 4 und 5 AktG).
aa. Gliederungsmängel im Jahresabschluss können sich unmittelbar auf die Angemessenheit der Barabfindung nicht auswirken, da sie das Ergebnis des Jahresabschlusses unberührt lassen. Soweit die von dem Kläger gerügte Verbuchung der Veräußerungserträge als gewöhnliche Geschäftstätigkeit mittelbar auf den Wert der Barabfindung Einfluss habe könnte, fehlt es hierfür an dem für das Fortführungsinteresse erforderlichen Vortrag, wie dieser eventuelle Fehler konkret die Angemessenheit der Barabfindung beeinflussen kann. Soweit der Kläger ausführt, die Nichtigkeit des Jahresabschlusses wirke sich auf den entsprechenden Gewinnverwendungsbeschluss aus mit der Folge, dass ein Gewinn an das Mutterunternehmen nicht hätte abgeführt werden dürfen, so dass die Beklagte über ein höheres Finanzvermögen verfügt hätte, erschließt sich dem Senat eine konkrete Auswirkung auf die Barabfindung nicht. Dem Kläger kann insoweit gefolgt werden, als die Nichtigkeit eines Jahresabschlusses gemäß § 253 AktG die Nichtigkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses nach sich zieht (vgl. Münchner Kommentar, 2. Aufl., Band 7, § 256 Rdnr. 80). Vorliegend ist aber wesentlich zu berücksichtigen, dass im Falle einer Nichtigkeit des Jahresabschlusses der Vorstand und Aufsichtsrat des Unternehmens den Jahresabschluss unter Vermeidung der bisherigen Mängel hätte neu feststellen müssen, entsprechendes ist für den Gewinnverwendungsbeschluss anzunehmen (vgl. Münchner Kommentar zum Aktiengesetz, Band 7, 2. Aufl., § 256 Rdnr. 79; Hüffer, AktG, 8. Auflage, § 256 Rdnr. 33). Soweit der Kläger vorträgt, dass im Falle der Nichtigkeit eine offene Bilanzsituation vorläge, bestände eine solche jedenfalls angesichts der erforderlichen Neuvornahme nur vorübergehend.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschluss über den Squeeze-out erst am 24.01.2008, mithin im übernächsten Geschäftsjahr, erfolgte. Zum Nachweis, dass sich Fehler eines Jahresabschlusses aus einem dem Squeeze-out zeitlich nicht unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahr auf die Barabfindung erheblich auswirken, fehlt es an hinreichend konkreten Anhaltspunkten. Es nicht dargelegt, inwieweit sich zum für die Bemessung der Barabfindung maßgeblichen Bewertungsstichtag die Aktiva bei der Beklagten erhöhen oder die Passiva vermindern und damit zu einer höheren Abfindung führen würden. Hinzukommt, dass grundsätzlich die Nichtigkeit eines Jahresabschlusses die Gültigkeit künftiger Jahresabschlüsse unberührt lässt (vgl. Hüffer, AktG, 8. Auflage, § 256 Rdnr. 34; Münchner Kommentar, a.a.O., § 256 Rdnr. 81). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der nächste Jahresabschluss an Fehleridentität leidet. Der Kläger greift aber den Jahresabschluss und den Gewinnverwendungsbeschluss des Geschäftsjahres 2006/2007 nicht an. Auch nach dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2009 und dem schriftsätzlichem Vorbringen des Klägers ist für den Senat nicht mit der erforderlichen Gewissheit erkennbar, inwieweit eine eventuelle Nichtigkeit des Jahresabschlusses 2005/2006 erhebliche Auswirkungen auf das materielle Ergebnis der Barabfindung im Spruchverfahren haben könnte.
bb. Gleiches gilt für die vom Kläger vorgetragenen Bewertungsfehler.
Soweit er rügt, dass Wertberichtigungen unterlassen, keine Pauschalwertberichtigung vorgenommen, dem €Klumpenrisiko€ nicht Rechnung getragen und die Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen zu niedrig angesetzt wurden, würde eine diesbezügliche Klärung im Erfolgsfalle dazu führen, dass sich die Barabfindung der Kläger verringert. Daran kann der Kläger aber kein rechtliches Interesse haben.
Soweit der Kläger dieses darin sieht, dass allein potenzielle vermögensrechtliche Ansprüche der Minderheitsaktionäre eine Schutzwürdigkeit begründen und aus dem Jahresabschluss ein €prognosefähiges Ergebnis€ zu ermitteln ist, das Grundlage für die Plausibilität der Planung ist, ergibt sich daraus nicht mit der erforderlichen Gewissheit, inwieweit sich dies unmittelbar auf die Barabfindung auswirken kann. Vor dem Hintergrund, dass die Klagebefugnis eines ehemaligen Aktionärs in einem Rechtsstreit außerhalb des Spruchverfahrens nach einem eingetragenen Squeeze-out die Ausnahme darstellt, ist das rechtliche Interesse konkret darzulegen. Diese strengen Anforderungen ergeben sich nicht zuletzt aus dem Verhältnis der Feststellungs-/Gestaltungsklagen einerseits zu dem Spruchverfahren andererseits:
Bei der Entscheidung über den Fortbestand der Klagebefugnis ist die Bedeutung des Spruchverfahrens zu berücksichtigen. Mit dem durch Gesetz vom 12.6.2003 neu geregelten Spruchverfahrensrecht wollte der Gesetzgeber ein eigenes Verfahren schaffen, in dem der Rechtsschutz der durch Strukturmaßnahmen betroffenen Anteilsinhaber erheblich verbessert wird (Begründung zum Reg.Entwurf, Bt-Drs.15/371, S.11). Um diesem Ziel Rechnung zu tragen, weist das Spruchverfahren gegenüber demAnfechtungs/FeststellungsverfahrenBesonderheiten auf, z.B. bestimmte Verfahrensförderungspflichten der Beteiligten. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist also vorgegeben, dass grundsätzlich der Rechtsstreit über die Angemessenheit der Barabfindung allein im Spruchverfahren zu klären ist. Will man von diesem Grundsatz abweichen, bedarf es besonderer Gründe, die ihrer Zielrichtung nach der Intention des Gesetzgebers, den ausgeschiedenen Aktionären möglichst schnell zu ihrem Recht zu verhelfen, ohne die Aktiengesellschaft in ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit zu blockieren, entsprechen. Dementsprechend verlangt der BGH für die Beurteilung der fortbestehenden Klagebefugnis der Minderheitsaktionäre im Anfechtungsverfahren nach einem zwischenzeitlich wirksam gewordenen Squeeze-out ein besonderes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des angegriffenen Beschlusses (BGHZ, II ZR 46/05, Rdnrn. 16 und 17).
Soweit die gerügten Bewertungsfehler nach dem Vortrag des Klägers wegen Nichtigkeit des Jahresabschlusses zu einer offenen Bilanzsituation führen würden, gilt das bereits oben unter 2.aa Ausgeführte. Aufsichtsrat und Vorstand wären gehalten, den Jahresabschluss neu festzustellen.
b. Entgegen der Ansicht des Klägers folgt das besondere Fortführungsinteresse hier auch nicht daraus, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Jahresabschluss um einen der nach § 327 c Abs. 3 Ziff. 2 AktG zur Vorbereitung der Hauptversammlung auszulegenden Jahresabschlüsse handelt.
§ 327 c Abs. 3 Ziff. 2 AktG regelt eine gegenüber den Aktionären zu erfüllenden Informationspflicht. Dieser Informationspflicht wurde zweifelsohne entsprochen und die Verfahrensvoraussetzung somit eingehalten. Aber selbst wenn einer der drei Jahresabschlüsse gänzlich nicht ausgelegt worden wäre, würde dies nicht automatisch zu der Annahme eines rechtlich erheblichen Interesses an der Fortführung des Rechtsstreites führen. Ein solcher Verfahrensfehler bedeutet nicht, dass sich dieser auf die Höhe der Barabfindung auswirken würde.
c. Letztendlich hat sich auch nach dem Gutachten nicht ergeben, dass der Jahresabschluss nichtig ist. Der Sachverständige kommt darin zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich des Ausweises der Veräußerungserfolge aus dem Verkauf von Beteiligungen und dem Ausweis der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen verbundene Unternehmen keine Gliederungsmängel vorliegen. Selbst wenn man einen Gliederungsfehler darin sehen würde, dass Erträge aus Ausleihungen nicht gesondert ausgewiesen sind, würde dieser die Klarheit und Übersichtlichkeit des Jahresabschlusses nicht wesentlich zu beeinträchtigen. Dieser Fehler vermag daher eine Nichtigkeit nicht zu begründen, § 256 Abs. 4 AktG.
Die vom Kläger gerügten Bewertungsfehler hat der Sachverständige nicht feststellen können. Selbst wenn man bezüglich der Inkongruenz von Rückdeckungsansprüchen und Pensionslasten zu einem Bewertungsfehler gelangen würde, wäre auch dieser nach Beurteilung des Sachverständigen nicht wesentlich und würde nicht zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führen (vgl. Hüffer, AktG, 8. Auflage, § 256 Rdnr. 25).
Im Hinblick auf den endgültig am 05.02.2009 eingetragenen Squeeze-out und die sich daraus ergebenden Folgen war eine abschließende Anhörung des Sachverständigen nicht veranlasst.
d. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Einholung des Sachverständigengutachtens mit erheblichen Kosten verbunden war und deshalb auch wegen des Gesichtspunktes der Prozesswirtschaftlichkeit der Prozess zu Ende zu führen ist. Bereits vor Gutachtenserstellung wurde er auf das Prozessrisiko des Wegfalls der Klagebefugnis wegen des auf der Hauptversammlung vom 24.01.2008 beschlossenen Squeeze-out durch den Senat hingewiesen. Ihm wurde ferner der vom Sachverständigen beanspruchte Stundensatz zur Zustimmung mitgeteilt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10.08.2008 der Beauftragung des Sachverständigen und dessen Abrechnungssätzen zugestimmt. Er ist somit das Risiko, die Kosten des Sachverständigengutachtens tragen zu müssen, in Kenntnis der Umstände eingegangen. Im übrigen ist es dem Prozessrecht nicht fremd, dass eine Beweisaufnahme wegen des Eintritts eines den Rechtsstreit erledigenden Ereignisses vorzeitig beendet wird. So ergeht die Kostenentscheidung im Rahmen des § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortführung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat orientiert sich an gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
OLG München:
Urteil v. 08.07.2009
Az: 7 U 1777/08
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