Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Januar 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 29/02
(BPatG: Beschluss v. 28.01.2003, Az.: 27 W (pat) 29/02)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarkefür "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" ist Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren Gemeinschafts-Wort-/Bildmarkesiehe Abb. 1 am Endeeingetragen unter der Nr. 000136226 für zahlreiche Waren der Warenklasse 25.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch zurückgewiesen. Selbst bei der Anlegung strengster Maßstäbe hielten die Marken den erforderlichen Abstand ein, um Verwechslungen zu vermeiden. In ihrem Gesamteindruck unterscheide sich die angegriffene Marke deutlich von der Widerspruchsmarke durch das zu dem gemeinsamen Wort "ocean" hinzugefügte "coast". Die jüngere Marke werde auch nicht von dem übereinstimmenden Bestandteil geprägt, vielmehr gehe dieser Bestandteil in dem Gesamtbegriff "ocean coast" auf und verliere jegliche Eigenständigkeit. Eine Abspaltung des Einzelelements "ocean" sei willkürlich und könne deshalb ausgeschlossen werden. Der auffällige Klangwert des weiteren Markenwortes "coast" vermittle der jüngeren Marke ein ausdrucksstarkes Klangbild, das sich auch bei flüchtigem Kontakt deutlich von der Widerspruchsmarke abhebe. Zudem unterschieden sich die Marken in der graphischen Gestaltung. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr sei zu verneinen, da dem Bestandteil "ocean" keine eigenständige Kennzeichnungsfunktion zukomme und der Verkehr diesen Bestandteil folglich nicht als Stammzeichen der Inhaberin der älteren Marke werten werde. Eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken bestehe daher nicht.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anstrebt.
Ihrer Auffassung nach ist eine Ähnlichkeit beider für identische Waren der Klasse 25 eingetragenen Marken schon deshalb zu bejahen, weil sie begrifflich übereinstimmten. Beide Begriffe weckten gleiche Assoziationen; eine Aufspaltung in Wasser und Land werde nicht stattfinden. Zu der begrifflichen Identität komme klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeit im erfahrungsgemäß stärker beachteten Wortanfang. Der angesichts der Warenidentität erforderliche Abstand zwischen den Marken werde damit nicht eingehalten. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr sei gegeben, weil der am Anfang der jüngeren Marke stehende Bestandteil "ocean" selbständig kennzeichnenden Charakter habe und deshalb als Hinweis auf den Stammbestandteil "ocean" aus dem Unternehmen der Widersprechenden aufgefasst werde.
Der Inhaber der angegriffenen Marke, der sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert hat, ist der Ansicht der Widersprechenden im Widerspruchsverfahren entgegengetreten. Seiner Auffassung nach neigt der Verkehr nicht dazu, eine aus zwei Wörtern bestehende Marke auf das erste Wort zu verkürzen.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Markenstelle zu Recht und mit zutreffender Begründung, eine rechtserhebliche Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG verneint hat. Weder das Beschwerdevorbringen noch sonstige Erwägungen bieten für eine abweichende Beurteilung Anlass.
Wie die Markenstelle dargelegt hat, besteht selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe, wie sie bei identischen Waren geboten ist, keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken.
Soweit die Widersprechende geltend macht, dass die ältere Marke in der jüngeren Marke vollständig enthalten sei, verkennt sie, dass nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr grundsätzlich unabhängig vom Prioritätsalter der sich gegenüberstehenden Zeichen allein auf ihren Gesamteindruck abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 1998, 397, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 233 f. - RAUSCH/ ELFI RAUCH). In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Marken aber schon deshalb, weil die Widerspruchsmarke den zusätzlichen Bestandteil "coast" der jüngeren Marke nicht enthält. Hinzu kommt, dass in der graphischen Gestaltung beider Marken signifikante Unterschiede bestehen.
Die Beurteilung anhand des Gesamteindrucks schließt zwar nicht aus, dass einem einzelnen Zeichenbestandteil unter Umständen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen ist, wenn diesem Bestandteil in der Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt und er deshalb geeignet ist, die Erinnerung an das Gesamtzeichen wachzurufen, während die weiteren Bestandteile so in den Hintergrund treten, dass sie für den Verkehr an Bedeutung verlieren und zum Gesamteindruck des Zeichens nicht beitragen (vgl. BGH, a.a.O., S. 234 - RAUSCH/ELFI RAUCH). Für eine Prägung der angegriffenen Marke durch den Wortbestandteil "ocean" sind hier aber keine Anhaltspunkte erkennbar.
Im Gegensatz zur Ansicht der Widersprechenden ergeben die beiden Bestandteile einen (neuen) einheitlichen Gesamtbegriff, der von breitesten Verkehrskreisen ohne weiteres als "Ozeanküste" verstanden wird, einem Begriff, der keineswegs mit "Ozean" identisch ist, sondern einen spezifischen, abgegrenzten Bereich darstellt. Wegen dieser gesamtbegrifflichen Einheit besteht für die angesprochenen Verbraucher keinerlei Veranlassung, den Wortbestandteil "Ocean Coast" auf den unterschiedlichen Begriff "ocean" zu verkürzen.
Entgegen der Auffassung der Widersprechenden steht auch nicht zu erwarten, dass maßgebliche Teile des Verkehrs aufgrund des übereinstimmenden Bestandteils "ocean" in beiden Marken der Gefahr mittelbarer Verwechslungen gemäß § 9 Abs 1 Nr. 2 Halbs 2 MarkenG unterliegen könnten. Dagegen spricht bereits, dass "Ocean Coast", wie oben ausgeführt, eine begriffliche Einheit bildet, in der "Ocean" nicht als betriebskennzeichnender Wortstamm hervortritt. Im übrigen handelt es sich bei den Marken, auf die sich die Widersprechende zur Begründung einer Markenserie beruft (drei Wort-Bildmarken mit dem Bestandteil "Ocean" und der Darstellung eines Segelschiffs, sowie die Wortmarken "Ocean" und "Ocean Thermal") nicht um eine einheitlich gebildete Serie, die irgendeine Ähnlichkeit mit de angegriffenen Marke aufweist. Hinzu kommt, dass im Markenregister zahlreiche weitere Eintragungen von Marken mit dem Bestandteil "Ocean" verzeichnet sind, die unterschiedlichen Inhabern gehören. Dieser Begriff ist daher als Stammbestandteil einer Markenserie ungeeignet.
Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG verwiesen.
Dr. Schermer Friehe-Wich Dr. van Raden Ko Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/27W(pat)29-02.2.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 28.01.2003
Az: 27 W (pat) 29/02
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/236fbf74a8b5/BPatG_Beschluss_vom_28-Januar-2003_Az_27-W-pat-29-02