Oberlandesgericht Celle:
Urteil vom 31. Mai 2000
Aktenzeichen: 13 U 214/99

(OLG Celle: Urteil v. 31.05.2000, Az.: 13 U 214/99)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hildesheim vom 1. Februar 2000 - 10 O 138/99 - geändert:

1. Dem Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 100.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu einem Monat oder Ordnungshaft bis zu einem Monat untersagt,

a) Briefsendungen und adressierte Kataloge, deren Einzelgewicht weniger als 200 g beträgt, gewerbsmäßig zu befördern, solange seine Dienstleistung lediglich darin besteht, daß er diese Sendungen befördert und bearbeitet, indem er

(1) die Briefsendungen bei Kunden abholt,

(2) die Auslieferung der Sendungen, die bis 10.00 Uhr abgeholt werden, am Tage der Abholung vornimmt,

(3) die Auslieferung der Sendungen, deren Abholung nach 10.00 Uhr erfolgt, am nächsten Werktag bis 12.00 Uhr verspricht,

(4) bei verspätet zugestellten Sendungen das Entgelt nicht berechnet,

(5) die Sendungen zwischen Abholung und Zustellung nach Absprache umleitet,

(6) bei erfolgloser Zustellung einen weiteren Zustellversuch unternimmt bzw. die Empfängeradresse ermittelt,

(7) eine Rechnung für seine Leistungen monatlich nachträglich fakturiert, und die Beförderungsleistung nicht in dem gesamten Lizenzgebiet, d.h. in den Landkreisen ... und ... abgeboten und erbracht wird

und soweit nicht

(a) ein Preis von mehr als 5,50 DM pro Sendung einschließlich Umsatzsteuer erhoben wird,

(b) inhaltsgleiche Briefsendungen mit einem Gewicht von mehr als 50 g befördert werden, von denen der Absender eine Mindestzahl von 50 Stück einliefert,

(c) Briefsendungen befördert werden, die vom Absender in einer Austauschzentrale eingeliefert und vom Empfänger in derselben oder einer anderen Austauschzentrale desselben Dienstanbieters abgeholt werden, wobei Absender und Empfänger diesen Dienst im Namen eines Dauerschuldverhältnisses in Anspruch nehmen (Dokumentenaustauschdienst)

(d) Briefsendungen als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe eines Lizenznehmers im Sinne von § 5 Abs. 1 PostG befördert werden,

(e) Briefsendungen befördert werden, die einer anderen Sendung beigefügt sind und ausschließlich deren Inhalt betreffen,

(f) Briefsendungen in der Weise befördert werden, daß einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg vom Absender zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen (Kurierdienst),

(g) der Beklagte Briefsendungen lediglich im Auftrage des Absenders bei diesem abholt und bei der nächsten Annahmestelle der Klägerin oder bei einer anderen Annahmestelle der Klägerin innerhalb derselben Gemeinde einliefert,

(h) der Beklagte lediglich Briefsendungen im Auftrage des Empfängers aus Postfachanlagen der Klägerin abholt und an den Empfänger ausliefert,

der Beklagte aufgrund einer Ausschreibung nach § 14 PostG mit der Erbringung einer Universaldienstleistung beauftragt worden ist, soweit sie sich im Umfang der ihm übertragenen Universaldienstleistung bewegen,

b) für die vorbezeichneten Tätigkeiten wie folgt oder ähnlich zu werben:

2. Der Beklagten wird weiterhin verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen,

a) in welcher Anzahl er bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung Briefsendungen und adressierte Kataloge mit einem Einzelgewicht weniger als 200 g gewerblich befördert hat, solange seine Dienstleistung lediglich darin bestand, daß er diese Sendungen beförderte und bearbeitete, indem er

(1) die Briefsendungen bei Kunden abholte,

(2) die Auslieferung der Sendungen, die bis 10.00 Uhr abgeholt wurden, am Tage der Abholung vornahm,

(3) die Auslieferung der Sendungen, deren Abholung nach 10.00 Uhr erfolgte, am nächsten Werktag bis 12.00 Uhr versprach,

(4) bei verspätet zugestellten Sendungen das Entgelt nicht berechnete,

(5) die Sendungen zwischen Abholung und Zustellung nach Absprache umleitete,

(6) bei erfolgloser Zustellung einen weiteren Zustellversuch unternahm bzw. die Empfängeradresse ermittelte,

(7) eine Rechnung für seine Leistungen monatlich nachträglich fakturiert,

und die Beförderungsleistung nicht in dem gesamten Lizenzgebiet, d.h. in den Landkreisen ... und ... angeboten und erbracht wurde

und soweit nicht

(a) ein Preis von mehr als 5,50 DM pro Sendung einschließlich Umsatzsteuer erhoben wurde,

(b) inhaltsgleiche Briefsendungen mit einem Gewicht von mehr als 50 g befördert wurden, von denen der Absender eine Mindestzahl von 50 Stück einlieferte,

(c) Briefsendungen befördert wurden, die vom Absender in einer Austauschzentrale eingeliefert und vom Empfänger in derselben oder einer anderen Austauschzentrale desselben Dienstanbieters abgeholt wurden, wobei Absender und Empfänger diesen Dienst im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses in Anspruch nahmen (Dokumentenaustauschdienst)

(d) Briefsendungen als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe eines Lizenznehmers im Sinne von § 5 Abs. 1 POstG befördert wurden,

(e) Briefsendungen befördert wurden, die einer anderen Sendung beigefügt waren und ausschließlich deren Inhalt betrafen,

(f) Briefsendungen in der Weise befördert wurden, daß einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg vom Absender zum Empfänger ständig begleitet wurden und die Begleitperson die Möglichkeit hatte, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen (Kurierdienst),

(g) der Beklagte Briefsendungen lediglich im Auftrage des Absenders bei diesem abholte und bei der nächsten Annahmestelle der Klägerin oder bei einer anderen Annahmestelle der Klägerin innerhalb derselben Gemeinde einlieferte,

(h) der Beklagte lediglich Briefsendungen im Auftrage des Empfängers aus Postfachanlagen der Klägerin abholte und an den Empfänger auslieferte,

(i) der Beklagte aufgrund einer Ausschreibung nach § 14 PostG mit der Erbringung einer Universaldienstleistung beauftragt worden war, soweit sie sich im Umfang der ihm übertragenen Universaldienstleistung bewegte,

(b) welche Umsätze er in allen Fällen zu vorstehend a) hat.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- DM abzuwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Parteien können Sicherheitsleistung durch eine schriftliche, selbstschuldnerische, unbedingte, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank leisten.

Streitwert: 55.000,- DM.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt vom Beklagten u.a. die Unterlassung von Postdienstleistungen.

Der Beklagte betreibt seit 1998 in ... und umliegenden Ortsteilen einen sogenannten alternativen Zustelldienst. Für Briefbeförderungsleistungen hat der Beklagte auf seinen Antrag von der Regulierungsbehörde am 22. Dezember 1998 eine Lizenz erhalten (Bl. 194 ff d.A.); der vom Beklagten ausgeübten Postbeförderung liegen seine allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bl. 39 d.A.) zugrunde.

Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte verstoße mit seiner konkret ausgeübten Tätigkeit gegen das ihr eingeräumte Exklusivrecht aus § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG. Die Leistungen des Beklagten erfüllten nicht den Ausnahmetatbestand des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG. Bereits nach seinen eigenen Geschäftsbedingungen erfülle der Beklagte nicht die in der Lizenzurkunde genannten Merkmale, die nach Auffassung der Regulierungsbehörde für die Annahme einer höherwertigen Tätigkeit erforderlich seien. Nicht einmal die von ihm in seinen Geschäftsbedingungen genannten Leistungsmerkmale der Postzustellung halte er ein. 25 % der Sendungen seien nicht angekommen oder nicht durch den Beklagten befördert und rechtzeitig zugestellt worden. Die Tätigkeit des Beklagten sei insgesamt wettbewerbswidrig, sodass sie Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gemäß § 1 UWG verlangen könne.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

a) Briefsendungen und adressierte Kataloge, deren Einzelgewicht weniger als 200 g beträgt, gewerbsmäßig zu befördern, solange seine Dienstleistung lediglich darin besteht, dass er diese Sendungen befördert und bearbeitet, indem er

(1) die Briefsendungen bei Kunden abholt,

(2) die Auslieferung der Sendungen, die bis 10.00 Uhr abgeholt werden, am Tage der Abholung vornimmt,

(3) die Auslieferung der Sendungen, deren Abholung nach 10.00 Uhr erfolgt, am nächsten Werktag bis 12.00 Uhr verspricht,

(4) bei verspätet zugestellten Sendungen das Entgelt nicht berechnet,

(5) die Sendungen zwischen Abholung und Zustellung nach Absprache umleitet,

(6) bei erfolgloser Zustellung einen weiteren Zustellversuch unternimmt bzw. die Empfängeradresse ermittelt,

(7) eine Rechnung für seine Leistungen monatlich nachträglich fakturiert,

und soweit

(a) hierfür nicht ein Preis von mehr als 5,50 DM pro Sendung einschließlich Umsatzsteuer erhoben wird,

(b) inhaltsgleiche Briefsendungen mit einem Gewicht von mehr als 50 g befördert werden, von denen der Absender eine Mindestzahl von 50 Stück einliefert,

(c) Briefsendungen befördert werden, die vom Absender in einer Austauschzentrale eingeliefert und vom Empfänger in derselben oder einer anderen Austauschzentrale desselben Dienstanbieters abgeholt werden, wobei Absender und Empfänger diesen Dienst im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses in Anspruch nehmen (Dokumentenaustauschdienst),

(d) Briefsendungen als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe eines Lizenznehmers im Sinne von § 5 Abs. 1 PostG befördert werden,

(e) Briefsendungen befördert werden, die einer anderen Sendung beigefügt sind und ausschließlich deren Inhalt betreffen,

(f) Briefsendungen in der Weise befördert werden, dass einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg vom Absender zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen (Kurierdienst),

(g) der Beklagte lediglich im Auftrage des Absenders bei diesem abholt und bei der nächsten Annahmestelle der Klägerin oder bei einer anderen Annahmestelle der Klägerin innerhalb derselben Gemeinde einliefert,

(h) der Beklagte lediglich Briefsendungen im Auftrage des Empfängers aus Postfachanlagen der Klägerin abholt und an den Empfänger ausliefert,

(i) der Beklagte aufgrund einer Ausschreibung nach § 14 PostG mit der Erbringung einer Universaldienstleistung beauftragt worden ist, soweit sie sich im Umfang der ihm übertragenen Universaldienstleistung bewegen,

(b) und für die vorbezeichneten Tätigkeiten wie nunmehr tenoriert oder ähnlich zu werben.

2. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen,

a) in welcher Anzahl er bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung Briefsendungen und adressierte Kataloge mit einem Einzelgewicht weniger als 200 g gewerblich befördert hat, solange seine Dienstleistung lediglich darin bestand, dass er diese Sendungen beförderte und bearbeitete, indem er

(1) die Briefsendungen bei Kunden abholte,

(2) die Auslieferung der Sendungen, die bis 10.00 Uhr abgeholt wurden, am Tage der Abholung vornahm,

(3) die Auslieferung der Sendungen, deren Abholung nach 10.00 Uhr erfolgte, am nächsten Werktag bis 12.00 Uhr versprach,

(4) bei verspätet zugestellten Sendungen des Entgelt nicht berechnete,

(5) die Sendungen zwischen Abholung und Zustellung nach Absprache umleitete,

(6) bei erfolgloser Zustellung einen weiteren Zustellungsversuch unternahm bzw. die Empfängeradresse ermittelte,

(7) eine Rechnung für seine Leistungen monatlich nachträglich fakturierte,

und soweit

(a) hierfür nicht ein Preis von mehr als 5,50 DM pro Sendung einschließlich Umsatzsteuer erhoben wurde,

(b) inhaltsgleiche Briefsendungen mit einem Gewicht von mehr als 50 g befördert wurden, von denen der Absender eine Mindestzahl von 50 Stück einlieferte,

(c) Briefsendungen befördert wurden, die vom Absender in einer Austauschzentrale eingeliefert und vom Empfänger in derselben oder einer anderen Austauschzentrale desselben Dienstanbieters abgeholt wurden, wobei Absender und Empfänger diesen Dienst im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses in Anspruch nahmen (Dokumentenaustauschdienst),

(d) Briefsendungen als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe eines Lizenznehmers im Sinne von § 5 Abs. 1 PostG befördert wurden,

(e) Briefsendungen befördert wurden, die einer anderen Sendung beigefügt waren und ausschließlich deren Inhalt betrafen,

(f) Briefsendungen in der Weise befördert wurden, dass einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg vom Absender zum Empfänger ständig begleitet wurden und die Begleitperson die Möglichkeit hatte, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen (Kurierdienst),

(g) der Beklagte Briefsendungen lediglich im Auftrage des Absenders bei diesem abholte und bei der nächsten Annahmestelle der Klägerin oder bei einer anderen Annahmestelle der Klägerin innerhalb derselben Gemeinde einlieferte,

(h) der Beklagte lediglich Briefsendungen im Auftrage des Empfängers aus Postfachanlagen der Klägerin abholte und an den Empfänger auslieferte,

(i) der Beklagte aufgrund einer Ausschreibung nach § 14 PostG mit der Erbringung einer Universaldienstleistung beauftragt worden war, soweit sie sich im Umfang der ihm übertragenen Universaldienstleistung bewegte,

(b) welche Umsätze er in allen Fällen zu vorstehend a) erzielt hat,

3. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfsweise hat der Beklagte beantragt,

ihm eine Auslauffrist von 6 Monaten zur Umstrukturierung seines Betriebes zu gewähren.

Der Beklagte hat vorgetragen, seine lizensierte Tätigkeit weise gegenüber der der Klägerin besondere Leistungsmerkmale auf, wenn er Briefsendungen beim Absender bei Abholung bis 10:00 Uhr morgens am gleichen Tage zustelle und sie bei späterer Abholung am folgenden Tage zustelle. Er betreibe höherwertige Tätigkeit auch deshalb, weil u.a. ein Rückscheinverfahren für jedes Sendegut angestrebt werde, weil versucht werde, bei verzogenen Empfängern die neue Anschrift zu ermitteln und sodann ein erneuter Zustellversuch unternommen werde.

Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Unterlassungs- und den Auskunftsanspruch stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte handele wettbewerbswidrig gemäß § 1 UWG, weil seine Postbeförderung nicht höherwertig im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG sei. Seine Tätigkeit halte sich nicht im Rahmen der von der Regulierungsbehörde erteilte Lizenz vom 22. Dezember 1998. Die in der Lizenzurkunde genannten Tätigkeitsmerkmale erfülle er nach dem Inhalt seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen und nach eigenem Vortrag nicht.

Mit seiner Berufung wiederholt der Beklagte im wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und führt weiter aus, die Zivilgerichtsbarkeit habe bei der Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit hinzunehmen, dass der Beklagte seine Tätigkeit im Rahmen der ihm erteilten Lizenz ausübe. Es komme entscheidend nur darauf an, ob der Beklagte besondere Leistungen erbringe, die qualitativ höherwertig als die der Klägerin seien. Dieses sei der Fall. Die Abholzeit liege vor 10:00 Uhr. Sie werde mit jedem Kunden individuell vereinbart. Wenn die Post vor 10:00 Uhr abgeholt werden, werde sie bis spätestens 16:00 Uhr am selben Tage zugestellt. Da der Absender die Möglichkeit habe, den Brief im Zustellvorgang zurückzurufen, da Namenslisten die Zustellung dokumentierten, da die Briefe möglichst dem Empfänger direkt zugestellt werden, da Ermittlungen über verzogene Adressaten angestellt werden und aufgrund weiterer Leistungsmerkmale ergebe sich insgesamt eine Höherwertigkeit der Dienstleistungen des Beklagten.

In jedem Fall sei dem Beklagten eine Umstellungsfrist von mindestens 6 Monaten einzuräumen, weil eine sofortige Einstellung des Betriebes zwangsläufig zum Konkurs und von Verlust von Arbeitsplätzen führen würde.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 28. August 1999 verkündeten Urteils des Landgerichts Lüneburg die Klage abzuweisen,

für den Fall der Gewährung von Vollstreckungsnachlass dem Beklagten zu gestatten, Sicherheit in Form der Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volksbank oder Spar- und Darlehnskasse zu leisten,

hilfsweise

dem Beklagten eine Umstellungsfrist von 6 Monaten zur Umstrukturierung seines Betriebes zu gewähren.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu gestatten, sowie im Wege der Anschließung zusätzlich zum erstinstanzlichen Antrag auszusprechen, dass der Beklagte Beförderungsleistungen zu unterlassen habe, wenn sie nicht im gesamten Lizenzgebiet, d.h. in den Landkreisen ... und ... angeboten und erbracht werden.

Die Klägerin wiederholt im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt weiter aus, der Beklagte halte sich auch deshalb nicht im Rahmen der ihm erteilten Lizenz, weil er seine Beförderungsleistungen nur in dem Bereich ... nebst umliegenden Gemeinden, nicht aber in dem Lizenzgebiet vollständig anbiete und erbringe.

Der Beklagte trägt demgegenüber vor, es könne nicht darauf ankommen, wie groß das Zustellgebiet tatsächlich sei. Mit seinem Lizenzantrag habe er nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass er das gesamte Gebiet in seinen Zustellservice einbeziehen wolle. Das Aufführen der Gebiete der Landkreise ... und ... solle lediglich eine Obergrenze des Zustellgebietes darstellen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Hingegen ist die unselbständige Anschlussberufung der Klägerin erfolgreich.

I.

Der Beklagte handelt wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, indem er Briefsendungen unter 1000 g gewerbsmäßig befördert, ohne für die konkrete Art und Weise der Beförderung die erforderliche Lizenz gemäß § 5 Abs. 1 PostG zu haben oder die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 PostG zu erfüllen. Dementsprechend ist ihm die nichtlizenzierte Tätigkeit nebst Werbung dafür zu untersagen und er zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin zur Auskunft zu verurteilen.

1. Für diese Entscheidung kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte auch dann wettbewerbswidrig handelt, wenn er Briefsendungen formal im Umfang einer ihm von der Regulierungsbehörde gemäß § 6 PostG erteilten Lizenz befördert, wenn die Tätigkeit bei wertender Beurteilung unter Einbeziehung der Betrachtung der nachfragenden und bedienten Kunden im Kern aber darauf gerichtet ist, die Exklusivlizenz der Klägerin gemäß § 51 Satz 1 PostG durch Vorschieben vermeintlich höheren Standards zu unterlaufen. Jedenfalls handelte der Beklagte schon deshalb wettbewerbswidrig, weil die von ihm beworbenen und durchgeführten Beförderungsleistungen sich nicht im Rahmen der von ihm entsprechend seinem Antrag erteilten Lizenz halten und er damit unlizenziert tätig ist. Nur dieses ist ihm nach dem Begehren der Klägerin zu untersagen.

a) Die Nichtbeachtung der Modalitäten einer erteilten Lizenz und damit die Beeinträchtigung der Exklusivlizenz der Klägerin stellt als Verstoß gegen §§ 1, 5, 51 Abs. 1 PostG eine Verletzung einer unmittelbar wettbewerbsregelnden Vorschrift dar und ist somit zugleich wettbewerbswidrig gemäß § 1 UWG. Dem Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, dass die §§ 5, 51 PostG lediglich aus Gründen ordnender Zweckmäßigkeit erlassen wurden.

Nach § 1 PostG ist es ausdrücklich Zweck des Gesetzes, durch Regulierung den Wettbewerb im Bereich des Postwesens zu fördern; nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 PostG soll die Regulierung zur Sicherstellung des Universaldienstes, der der Klägerin exklusiv vorbehalten ist, führen. Diesem Zweck dient das Lizenzerfordernis gemäß § 5 Abs. 1 PostG, sodass Tätigkeit ohne Lizenz dem Zweck und dem Inhalt des Postgesetzes zuwiderlaufen und wettbewerbswidrig sind (vgl. auch Schleswig Holsteinisches OLG, OLG-Report 1999, 235, OLG Jena NJW 99, 3053, 3054, OLG Stuttgart Urteil vom 10.12.1999 - 2 0 125/99 - sowie BGH WuW 1998 DER 197, 198 - Röntgenbilder - zum PostG a.F.).

b) Inhalt und Umfang der dem Beklagten erlaubten Tätigkeit werden durch die Lizenzurkunde, insbesondere die unter Nr. 3 gegebenen sogenannten Hinweise bestimmt. Nach dem allgemeinen den Gesetzestext des Postgesetzes wiederholenden Obersatz der von der Regulierungsbehörde am 22.12.1998 erteilten Lizenz und der Wiederholung des Gesetzestextes unter Nr. 1 (Gegenstand der Lizenz) beschränkt sich die Erlaubnis, Briefsendungen von nicht mehr als 1000 g zu befördern, auf die Erlaubnistatbestände des § 51 Abs. 1 Satz 1 und des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 - 6 PostG. Das Lizenzgebiet umfasst das Gebiet der Landkreise ... und ... Welche Tätigkeit die Regulierungsbehörde als höherwertig im Sinne des § 51 Abs. 4 PostG ansieht, die sie bewogen hat, dem Beklagten antragsgemäß die Lizenz zu erteilen, ergibt sich aus Nr. 3.1 (Hinweise zum sachlichen und räumlichen Geltungsbereich unter Ziffer 1) der Lizenzurkunde. Denn darin hat die Regulierungsbehörde einen Katalog von 11 Merkmalen aufgeführt und bezüglich der Merkmale 1 - 6 und 11 den zusätzlichen "Hinweis" erteilt, solange und soweit die Merkmale kumulativ vorliegen, werde die Exklusivlizenz nicht berührt; weiteres Betreiben der Briefbeförderung ohne Erfüllung dieser Voraussetzungen könne den Widerruf der Lizenz nach sich ziehen.

Auch wenn der Aufbau, Gestaltung und Wortwahl der Lizenzurkunde in Teilen etwas mißglückt erscheint, folgt aus der wörtlichen und sachlichen Bezugnahme in den "Hinweisen" auf den Geltungsbereich der Lizenz für einen verständigen Leser der Urkunde, dass die sogenannten "Hinweise" die dem Lizenznehmer erlaubte Tätigkeit insoweit konkret und abschließend beschreiben, als dass seine Beförderungsleistungen zumindest den Standard erfüllen müssen, den der Lizenzgeber als unabdingbar für die Erteilung und den Fortbestand der Lizenz ausdrücklich beschrieben hat (vgl. auch OLG Stuttgart a.a.O.).

Dem Beklagen kann nicht darin gefolgt werden, dass Beförderungsleistungen auch dann als höherwertig im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG anzusehen und damit erlaubt seien, wenn ein von den in "Hinweisen" Nr. 1 bis 6 abweichender Leistungsumfang und dieser nur in einem Teil des Lizenzgebietes erbracht werde.

Erlaubt ist dem Beklagten nur eine in der Urkunde mit Mindestanforderungen beschriebene Tätigkeit. Für eine davon abweichende Tätigkeit hat der Beklagte keine Lizenz und verstößt daher gegen das Exklusivrecht der Klägerin.

Nach dem durch die "Hinweise" eindeutigen Inhalt der Lizenz ist der Beklagte auch verpflichtet, seine Beförderungsleistungen in dem gesamten räumlichen Geltungsbereich der Lizenz anzubieten und zu erbringen.

Ungeachtet dessen, dass der Vortrag des Beklagten zum Regelungsgehalt des räumlichen Geltungsbereichs der Lizenz, der nur die maximale nicht aber die grundsätzliche Ausdehnung der Dienstleistungen beinhalte, im klaren Widerspruch zu der in der mündlichen Verhandlung erörterten Stellungnahme der Regulierungsbehörde, nach der eine Lizenz für höherwertige Tätigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG nur noch erteilt werde, wenn die Beförderungen in einem wesentlichen Gebiet der Bundesrepublik stattfinden, steht, ist das Vorbringen des Beklagten zum Verständnis des räumlichen Geltungsbereichs nicht weiter nachzugehen. Denn der Wortlaut der Lizenz ist insoweit ebenfalls eindeutig und nicht auslegungsbedürftig oder auslegungsfähig. Meint der Beklagte, die Tätigkeit nur in einem Teil - welchem € - des Lizenzgebietes ausführen zu müssen, ist er gehalten, diese Einschränkung der Lizenz fixieren zu lassen oder ggf. vor dem Verwaltungsgericht gegenüber dem vermeintlich unzulässigen Umfang der Lizenz Rechtsschutz zu suchen. Solange er sich nicht an den klaren Wortlaut der ihm erteilten Erlaubnis hält, handelt er jedenfalls wettbewerbswidrig, weil insoweit ohne Erlaubnis handelt und gegen das Exklusivrecht der Klägerin verstößt.

c) Dass der Beklagte sich in Teilen nicht an die von der Regulierungsbehörde als wesentlich genannten Merkmale der höherwertigen Tätigkeit hält, steht bereits nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten fest. So bewirbt er z.B. taggleiche Zustellung bei Abholung bis 10:00 Uhr, statt taggleiche Zustellung bei Abholung bis mittags, also mindestens 12:00 Uhr, zu garantieren. Er garantiert ebenfalls nicht die Zustellung von nach 12:00 Uhr abgeholten Sendungen bis 12:00 Uhr des folgenden Tages.

Weiter erbringt er seinen Leistungen lediglich in ... und umliegenden Gemeinden, statt sie auf das gesamte Gebiet der Landkreise ... und ... zu erstrecken. Unerheblich für den Unterlassungsanspruch ist in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte möglicherweise im Einzelfall die in der Lizenzurkunde aufgeführten Kriterien erfüllt und - bis auf den räumlichen Geltungsbereich - bei einzelnen Kunden über die Leistungsanforderungen der sog. höherwertigen Tätigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG i.S. der Lizenzurkunde hinausgeht. Sämtliche Tätigkeitsmerkmale der Hinweise Nr. 1 bis 6 und Nr. 11 müssen kumulativ vorliegen und gegenüber jedem Kunden des Beklagten vertraglich garantiert und eingehalten werden. Tut der Beklagte dies nicht, wie von ihm in Teilen eingeräumt wird, ist er, wie beantragt, zur Unterlassung jedweder Tätigkeit zu verurteilen, die nicht dem Mindeststandard der Lizenzurkunde entspricht.

2. Dem Beklagten ist eine Umstellungsfrist von 6 Monaten nicht zu bewilligen. Er hat nicht dargestellt, dass ihm das Einhalten der Merkmale der Lizenzurkunde unter deren Voraussetzungen er nach dem Unterlassungsurteil Beförderungsleistungen sofort weiter erbringen könnte, ungewöhnlich hart treffen würde. Dem Beklagten wäre es möglich gewesen, sich im Verlaufe des Rechtsstreits auf diese Art und Weise des Weiterbetriebs seines Geschäftes einzustellen. Hingegen ist es der Klägerin grundsätzlich nicht zumutbar, wettbewerbswidriges Handeln zu ihrem wirtschaftlichen Nachteil weiter hinnehmen zu müssen.

3. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Klägerin ein Auskunftsanspruch, der ihrem Schadenssatzanspruch akzessorisch ist, zusteht.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).






OLG Celle:
Urteil v. 31.05.2000
Az: 13 U 214/99


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