Bundesgerichtshof:
Urteil vom 5. Dezember 2002
Aktenzeichen: I ZR 115/00

(BGH: Urteil v. 05.12.2002, Az.: I ZR 115/00)

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. April 2000 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dresden vom 29. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittel werden dem Kläger auferlegt.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Kläger, ein eingetragener örtlicher Anwaltsverein, dem satzungsgemäß die Verfolgung von Verstößen Dritter auf dem Gebiet der Rechtsberatung und -vertretung obliegt, nimmt die Beklagte wegen Stellenanzeigen der K. , in denen als Tätigkeitsbereiche unter anderem "TAX & LEGAL SERVICES" bzw. "TAX & LEGAL" genannt sind, auf Unterlassung in Anspruch.

Die Beklagte ist Mitglied der bundesweit und interdisziplinär tätigen Firmengruppe "K. Deutsche Treuhandgruppe", die in Deutschland über 20 Tochter-und Beteiligungsgesellschaften -vornehmlich Wirtschaftsprüfungsgesellschaften -hat. Sie verfügt selbst nicht über die Befugnis zur geschäftsmäßigen unbeschränkten Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Unter den Mitgliedern der Treuhandgruppe befinden sich eine zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaft sowie eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die die Erlaubnis zur Rechtsbesorgung besitzt.

Am 17. April 1999 erschienen im Anzeigenteil der F. Zeitung (F. ) unter der Rubrik "Stellen-Angebote" zwei Stellenanzeigen, in denen die "K. " -ohne weitere Zusätze -als Personalsuchende auftrat und bei denen unter den jeweils in der rechten Spalte aufgelisteten Tätigkeitsbereichen "TAX & LEGAL SERVICES" aufgeführt war. Ähnliche Anzeigen, allerdings nur mit der Bezeichnung "TAX & LEGAL", erschienen in den Ausgaben der F. vom 22. Mai 1999 und 6. Oktober 1999. Die letztgenannte Anzeige war unter der Rubrik "Berater und Dienstleister" neben redaktionellen Beiträgen veröffentlicht. Beispielhaft ist nachfolgend eine der Anzeigen verkleinert wiedergegeben:

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Anzeigen vom 17. April 1999, die der Beklagten zuzurechnen seien, verstießen gegen Art. 1 § 1 RBerG und §§ 1, 3 UWG, weil den Lesern darin suggeriert werde, sie könnten sich mit jeder Rechtsfrage auch an die Beklagte als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wenden. Die Beklagte biete damit unzulässig unbeschränkte Rechtsberatung an, weil sie weder über eine Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG noch über eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verfüge.

Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr wie folgt zu werben:

"TAX & LEGAL SERVICES"/"TAX & LEGAL".

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die Stellenanzeigen stellten schon keine wettbewerbsrechtlich relevante Werbung dar, weil sie sich allein an Stellensuchende richteten und die Leser derartige Anzeigen nicht als Dienstleistungsangebot verstünden. Die Angabe von Tätigkeitsbereichen mit Suchworten außerhalb des Fließtextes sei für die interdisziplinär tätige Unternehmensgruppe zur Darstellung des Tätigkeitsprofils notwendig und daher vom Grundrecht auf Berufsfreiheit gedeckt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr wie folgt zu werben: "LEGAL SERVICES"/"LEGAL" (OLG Dresden MDR 2000, 978 f.).

Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Gründe

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG sowie aus § 3 UWG zu, da die Beklagte in den angegriffenen Anzeigen die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten anbiete, ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Dazu hat es ausgeführt:

Die Klagebefugnis des Klägers ergebe sich aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Die Beklagte sei, wie sie selbst nicht in Abrede stelle, passiv legitimiert. Es komme entscheidend darauf an, daß der unter dem Kürzel "K. " firmierenden Beklagten als Mitglied der "Unternehmensgruppe" die Anzeigen, die nur die "K. " als Personalsuchende auswiesen, ohne weiteres zuzurechnen seien.

Bei den beanstandeten Stellenanzeigen handele es sich -zumindest auch -um Werbung, die Wettbewerbszwecken diene. Für das Vorliegen einer Wettbewerbshandlung genüge es, daß durch sie die Stellung eines Gewerbetreibenden im Wettbewerb irgendwie gefördert werde. Das sei bei Stellenanzeigen jedenfalls dann der Fall, wenn sie Aussagen über die Qualität und Güte von Produkten bzw. -wie hier -über Umfang und Qualität angebotener Dienstleistungen und die Kompetenz des Unternehmens enthielten. Die Vorschrift des Art. 12 GG stehe der Annahme einer wettbewerbsrechtlich relevanten Werbung nicht entgegen. Den Anzeigen komme schon wegen ihrer Größe und farblichen Gestaltung eine Werbewirksamkeit zu.

Die Verwendung der Begriffe "LEGAL SERVICES" bzw. "LEGAL" in der rechten Spalte der Anzeigen als schlagwortartige Herausstellung der Tätigkeitsbereiche vermittele bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck einer umfassenden und unbeschränkten Tätigkeit auf dem Gebiet der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG. Das Angebot der Beklagten sei weder sachlich noch räumlich beschränkt und beziehe sich mithin nicht lediglich auf einzelne Mitglieder der "Unternehmensgruppe". Die Beklagte selbst sei -unstreitig -zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht berechtigt. Sie könne sich auch nicht darauf berufen, daß der "Unternehmensgruppe" Gesellschaften mit weitreichenderen Befugnissen auf dem Gebiet der Rechtsbesorgung angehörten bzw. eine enge Kooperation zwischen solchen Unternehmen und ihr bestehe.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei zudem wegen Bestehens einer Irreführungsgefahr aus § 3 UWG begründet. Bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde der unzutreffende Eindruck erweckt, daß der Rechtssuchende bei der unter dem Kürzel "K. " firmierenden Beklagten umfassende Rechtsberatung und -besorgung erhalten könne.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils.

1. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte biete mit der angegriffenen Angabe "TAX & LEGAL (SERVICES)" in den hier in Rede stehenden Stellenanzeigen in unzulässiger Weise eine umfassende und geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten an.

a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daß grundsätzlich auch eine Stellenanzeige eine nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beurteilende Werbemaßnahme enthalten kann, die Wettbewerbszwecken dient. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn in der Stellenanzeige zugleich blickfangmäßig hervorgehoben für die Güte der Erzeugnisse des Unternehmens geworben wird, da eine solche Werbung aufgrund ihrer Art und Größe nicht nur von Stellensuchenden, sondern nach der Lebenserfahrung auch von Abnehmern der Produkte gelesen wird (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.1972 -I ZR 16/71, GRUR 1973, 78, 80 = WRP 1972, 525 -Verbraucherverband).

b) Die beanstandeten Werbeanzeigen enthalten nicht nur Stellenangebote, sondern auch eine Selbstdarstellung und -präsentation der Unternehmensgruppe K. . Denn es werden neben dem Stellenangebot Eigenschaften und Tätigkeiten der Gruppe dargestellt. Darin liegt eine werbemäßige Anpreisung dieser Gruppe nicht nur gegenüber dem interessierten Stellensucher, sondern auch -wenn auch nicht vorrangig -gegenüber sonstigen am Wirtschaftsleben interessierten Lesern der Anzeigen. Eine solche Imagewerbung, die nicht hinter der Suche nach Arbeitskräften zurücktritt und geeignet ist, den Aussagegehalt der Stellenanzeigen zu beeinflussen, muß wegen ihrer Werbewirkung mit den Regeln des lauteren Wettbewerbs vereinbar sein (vgl. BGH, Urt. v. 6.7.1995 -I ZR 110/93, GRUR 1995, 595, 596 = WRP 1995, 682 -Kinderarbeit; Urt. v. 15.5.1997 -I ZR 10/95, GRUR 1997, 761, 764 = WRP 1997, 940 -Politikerschelte).

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Inhalt der in Rede stehenden Stellenanzeigen nicht als wettbewerbswidrig zu beanstanden.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, mit der uneingeschränkten Angabe der Tätigkeitsbereiche "LEGAL SERVICES" bzw. "LEGAL" biete die Beklagte in unzulässiger Weise umfassende und geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten an, weil sie nicht über die nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG hierfür erforderliche behördliche Erlaubnis verfüge. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

b) Bei den in Rede stehenden Inseraten handelt es sich um Stellenanzeigen einer großen Unternehmensgruppe mit Untergruppen. Interessierte Bewerber sollen für Tätigkeiten in unterschiedlichen Unternehmensbereichen angesprochen werden. Durch die Angabe verschiedener Dienstleistungsbereiche -unter anderem Rechtsberatung -enthalten die Anzeigen die Aussage, daß innerhalb der K. -Gruppe die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erfolgen und Rechtsberatung erteilt werden kann. Dieser Aussagegehalt verstößt für sich genommen weder gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V. mit § 1 UWG noch gegen § 3 UWG. Denn nach dem unstreitigen Sachverhalt befinden sich unter den Mitgliedern der K. -Gruppe eine mit den Gesellschaften der Unternehmensgruppe eng kooperierende, zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaft sowie eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die die Erlaubnis zur Rechtsbesorgung besitzt.

c) Irreführend wäre die Aussage nur dann, wenn der Verkehr sie -über den dargestellten richtigen Informationsgehalt hinaus -dahin verstünde, jedes Unternehmen der K. -Gruppe, mithin auch die Beklagte, biete alle in den Anzeigen genannten Dienstleistungen -also auch umfassende Rechtsberatung an, oder gerade die Beklagte sei auf dem Gebiet der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und der Erteilung von Rechtsrat tätig.

Dahin geht das Verständnis des Berufungsgerichts. Dem kann aus Rechtsgründen nicht beigetreten werden.

Der interessierte Leser erkennt die Anzeigen als Stellenangebote einer großen Gruppe von namentlich nicht einzeln aufgeführten Unternehmen. Der verständige Leser weiß, daß in einer Gemeinschaftsanzeige einer Unternehmensgruppe die Informationen über die Leistungen der Unternehmen zusammengefaßt mitgeteilt werden, um geeignete Personen zu einer Kontaktaufnahme zu veranlassen. Er weiß zudem, daß eine Bewerbung nur bei jeweils einem Unternehmen Erfolg haben kann. Für ihn ist nur wichtig zu wissen, daß sich bei der werbenden Unternehmensgruppe auch eine Gesellschaft mit rechtsberatender Funktion befindet. Er hat keinen Anlaß anzunehmen, daß die in den Anzeigen genannten Tätigkeiten von jedem der Gruppe angehörenden Unternehmen angeboten werden. Mithin läßt sich den streitgegenständlichen Stellenanzeigen nicht entnehmen, daß gerade (auch) die Beklagte die Dienstleistungen "LEGAL SERVICES" oder "LEGAL" anbietet.

Die Beklagte verstößt daher weder gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG i.V. mit § 1 UWG noch gegen § 3 UWG.

III. Danach war auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.






BGH:
Urteil v. 05.12.2002
Az: I ZR 115/00


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